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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)

6 marzo 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,997 parole·~30 min·9

Riassunto

Diebstahl etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 6. März 2012 (460 11 204) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Diebstahl

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Anklagebehörde A.____, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 5. September 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 5. September 2011 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 6. September 2010 des Diebstahls sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig und verurteile sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die beschlagnahmte Quittung über CHF 1'215.00 sowie der beschlagnahmte Zettel mit PIN-Code als Aktenbestandteil bei den Akten verblieben und das Kundenjournal C.____ an diese zurückgeschickt werde. Ferner werde die Beurteilte dazu verurteilt, D.____, vertreten durch A.____, insgesamt CHF 19'022.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2008 zu bezahlen (für die im Zeitraum vom 29. September 2008 bis zum 10. November 2008 zu Lasten von deren Konto getätigten Bezüge, für den Kartenersatz von CHF 20.00 und die Gebühr von CHF 2.00). Die darüber hinausgehende Forderung (Zins vom 29. September 2008 bis 21. Oktober 2008) werde abgewiesen. Sodann werde die Beurteilte dazu verurteilt, D.____ CHF 226.25 für die Goldkette mit Goldvreneli zu bezahlen. Die übrigen Schadenersatzforderungen würden auf den Zivilweg verwiesen und die Forderung von CHF 500.00 betreffend den Bezug von Postcheck Nr. X vom 25. September 2008 werde zufolge bereits erfolgter Einstellung abgewiesen. Ferner wurde festgehalten, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'335.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, von der Beurteilten zu tragen seien. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, mit Eingabe vom 7. September 2011 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 29. November 2011 beantragte sie, es sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin aufzuheben, die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen und die Forderung des Privatklägers abzuweisen. Ferner sei ihr die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und das Strafgericht anzuweisen, ihr die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mit Guido Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, alles unter o/e Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 verzichtete der Privatkläger darauf, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. D. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bewilligte mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren ohne präjudizierende Wirkung für das erstinstanzliche Verfahren - die amtliche Verteidigung mit Advokat Guido Ehrler als Rechtsvertreter.

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E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 begehrt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, sie sei von der Hauptverhandlung zu dispensieren. F. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen die Beschuldigte und Berufungsklägerin B.____ mit ihrem Verteidiger Guido Ehrler sowie der Privatkläger A.____. Die Berufungsklägerin wiederholt ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 5. September 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet. 2. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteil erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 3. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 5. September 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. September 2011 respektive vom 29. November 2011 hat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, es sei das Strafgericht anzuweisen, ihr die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mit Advokat Guido Ehrler als unentgeltlicher

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbeistand zu gewähren, übersieht sie, dass bereits mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 21. Dezember 2011 ihr Antrag auf Offizialverteidigung abgewiesen wurde. Gegen besagte Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. Der Berufungsklägerin fehlt es in Bezug auf den beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren folglich an einem rechtlich geschützten Interesse, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Berufungsklägerin durch das angefochtene Urteil ohne Weiteres in ihren Rechten unmittelbar betroffen und somit beschwert. Auf die Berufung ist somit teilweise einzutreten.

II. Materielles 1. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 1.1 Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft führt mit Urteil vom 5. September 2011 aus, die Berufungsklägerin habe in der Zeit vom 23. September 2008 bis 10. Oktober 2008 D.____ als Pflegerin betreut. Ihr werde vorgeworfen, sie habe die Postcard Nr. Y aus dem Portemonnaie von D.____ entwendet und am 26. September 2008 ohne Wissen von D.____ bei der Post als verloren gemeldet. In der Folge sei bis spätestens am 2. Oktober 2008 eine neue Postcard Nr. Z und ein neuer PIN-Code an die Adresse von D.____ gesandt worden, welche die Berufungsklägerin an sich genommen habe. Aus den durch die Berufungsklägerin persönlich ausgefüllten Tagesjournalen sei ersichtlich, dass die Tagesschicht, welche von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr dauere, bis am 15. Oktober 2008 ausschliesslich durch die Berufungsklägerin übernommen worden sei und diese zudem bis zum 2. Oktober 2008 mit einer Ausnahme (1. Oktober 2008) immer den Briefkaste geleert habe. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin die Postcard und den PIN-Code in der Post vorgefunden und an sich genommen habe. In der Folge habe sie, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, unter unbefugter Verwendung der Postcard Nr. Z im Zeitraum vom 2. Oktober 2008 bis 1. Dezember 2008 insgesamt 13 Bezüge getätigt, wobei es bei drei Versuchen zu keiner Vermögensverschiebung kam, da die Bezugslimite erreicht gewesen beziehungsweise die Karte eingezogen worden sei. Insgesamt habe sie einen Betrag von CHF 10'000.00 abgehoben. Alle Geldbezüge, mit Ausnahme des Bezugs vom 4. Oktober 2008, hätten ausserhalb der Arbeitszeit der Berufungsklägerin stattgefunden. Einzig der Bezug vom 4. Oktober 2008 sei während der Arbeitszeit getätigt worden, jedoch sei die Berufungsklägerin an diesem Tag in die Apotheke gegangen. Auf der Bilddokumentation betreffend den Geldbezug vom 7. November 2008 sei zwar nicht die Berufungsklägerin ersichtlich, sondern ein junger Mann, welcher allerdings grosse Ähnlichkeiten mit deren Sohn habe. Es sei naheliegend, dass die Berufungsklägerin mit dem Geldbezug am 7. November 2008 ihren Sohn beauftragt habe, damit sie entweder nicht mit der Straftat in Verbindung gebracht werde oder weil sie nicht genügend Zeit gehabt habe. Weiter werde der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe mit der Postcard Nr. W, welche D.____ in ihrer Wohnwand zusammen mit dem PIN-Code aufbewahrt habe, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter unbefugter Verwendung der Daten Bezüge von insgesamt CHF 9'000.00 getätigt. Diese Bezüge hätten nur an Tagen stattgefunden, an welchen die Berufungsklägerin bei D.____ gearbeitet habe und zwar im Zeitraum vom 27. September 2009 bis zum 5. Oktober 2008. Auffällig sei ausserdem, dass der Kartenantrag für die Postcard Nr. Z

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Erstbezug mit der Postcard Nr. W fast zeitgleich erfolgt seien und immer dieselbe Betragshöhe (CHF 1'000.00) bezogen worden sei. Überdies habe die Berufungsklägerin bis Mai 2008 Betreibungen von CHF 37'720.00 und danach noch eine Betreibung von CHF 1'268.05 im Mai 2009 aufgewiesen. Zur Tatzeit seien jedoch keine neuen Betreibungen hinzugekommen. Aufgrund der gesamten Umstände sei daher zweifellos von der Täterschaft der Berufungsklägerin auszugehen, zumal die Familienangehörigen von D.____ als Täter auszuschliessen seien, da diese durchgehend Zugang zu den Konti gehabt hätten, und nicht nur im Zeitraum, in dem die Berufungsklägerin anwesend gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe demzufolge in unbefugterweise, ohne Wissen und Willen von D.____, mittels der im Eigentum von D.____ stehenden Bankkarten Geld bezogen. Indem sie sich in unbefugterweise die PIN-Codes der beiden Bankkarten verschafft und zwecks Geldbezügen verwendet habe, habe sie in unzulässigerweise in den Datenverarbeitungsprozess eingegriffen und damit eine Vermögensverschiebung bewirkt. Der objektive Tatbestand sei somit erstellt. Überdies habe die Berufungsklägerin wissentlich und willentlich eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten und zu Lasten von D.____ herbeigeführt. Dies habe sie getan, um Bargeld zu erlangen, mithin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand sei folglich ebenso erfüllt. Betreffend der Delikte vom 9. Oktober 2008, 11. November 2008 und 1. Dezember 2008 sei von einem Versuch auszugehen, da zufolge Erreichens der Bezugslimite beziehungsweise Einzugs der Karte keine Auszahlung erfolgt sei. 1.2 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht macht die Berufungsklägerin geltend, von den vorgeworfenen 22 Geldbezügen habe die Vorinstanz nur bei fünf einen zeitlichen Zusammenhang zu ihren Arbeitszeiten hergestellt. Zudem sei sie auf ihrem Arbeitsweg zu D.____ nicht über Basel gefahren, weshalb die beiden Bezüge in Basel, welche 30 Minuten vor beziehungsweise 45 Minuten nach ihrer Tagesschicht getätigt worden seien, dem zeitlichen Zusammenhang des Strafgerichts widersprächen. Sodann seien die Bezüge zum Teil erst im November 2008 getätigt worden, nachdem sie bereits nicht mehr bei D.____ gearbeitet habe. Die Berufungsklägerin hätte folglich damit rechnen müssen, dass die unrechtmässigen Bezüge auffielen, sobald die monatliche Abrechnung der Bankbezüge zugestellt werde. Diesen Umstand habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Bezüglich des Beweisfotos zum Geldbezug vom 7. November 2008 sei festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen ihren Sohn eingestellt worden sei, da die Person auf dem Bild diesem nicht ähnlich gesehen habe. Dieser rechtskräftige Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft müsse beachtet werden, weshalb das besagte Beweisfoto weder die Berufungsklägerin noch deren Sohn abbilde. Überdies seien auf der Postcard auch keine Fingerabdrücke gefunden worden und weder die Hausdurchsuchung bei der Berufungsklägerin noch jene bei deren Sohn hätten zu Beweisen geführt. Nur der Umstand, dass sie Zugang zum Briefkasten gehabt habe, sei bewiesen worden. Mangels objektiven Beweismitteln sei die Berufungsklägerin entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass gemäss der Aussage des Privatklägers die PIN-Codes der beiden Bankkarten in der gleichen Schublade aufbewahrt worden seien. Es mache keinen Sinn, dass die Berufungsklägerin bloss einen PIN-Code an sich genommen haben soll. Bezüglich des Bezugs an der Autotankstelle in Littau sei entlastend festzuhalten, dass die Berufungsklägerin weder über ein Auto verfüge noch einen Bezug zu Luzern

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Vielmehr müsse von einem dritten, unbekannten Täter ausgegangen werden. Sodann seien die Umstände der Strafanzeige seltsam, soll doch erst im Dezember 2008 festgestellt worden sein, dass unberechtigte Bezüge getätigt worden seien. Es sei verwunderlich, dass dies nicht bereits Ende Oktober oder im November aufgefallen sei. Insbesondere habe der Privatkläger einen Zahlungsauftrag von CHF 1'520.00 getätigt und CHF 3'805.00 auf das Konto einbezahlt. Es wäre daher zu erwarten, dass der Privatkläger die Kontoauszüge kontrolliert habe. Im Weiteren gehe aus den Verfahrensakten hervor, dass am 26. Oktober 2008 ein weiterer Bezug über CHF 1'000.00 in Münchenstein getätigt worden sei. Dieser sei jedoch nachweislich nicht von der Berufungsklägerin durchgeführt worden, was ebenfalls entlastend zu berücksichtigen sei. 1.3 Einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begeht gemäss Art. 147 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gegeben, wenn unbefugte Personen durch die an sich richtige Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreifen. Die Verwendung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten wird als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestandsvariante gesehen (FIOLKA, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 147 N 10). 1.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). 1.5 Vorliegend bestreitet die Berufungsklägerin seit Beginn des Strafverfahrens, dass sie die ihr vorgeworfenen unrechtmässigen Bargeldbezüge getätigt habe. Objektive Beweise für ihre Täterschaft sind keine ersichtlich. Als Täter in Frage kommen jedoch lediglich Personen, welche in der fraglichen Zeit, mithin in der Zeit vom 26. September 2008, dem Datum der Verlustmeldung der Postcard, bis zum 2. Oktober 2008, dem Datum des ersten Bezugs mit der neuen Postcard, Zugang zum Briefkasten von D.____ hatten und somit die neue Postcard Nr. Z sowie den neuen PIN-Code an sich nehmen konnten. Aus dem undatierten Schreiben der Berufungsklägerin an Frau E.____ betreffend die Betreuung von D.____ (act. 479) geht hervor, dass die Leerung des Briefkastens zu den täglichen Aufgaben der Berufungsklägerin gehörte. Überdies sagte der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2009 aus, der Briefkastenschlüssel sei im Eingangsbereich, unterhalb eines Spiegels angebracht. Diesen Schlüssel habe er der Berufungsklägerin zu Beginn der Betreuung gezeigt. Er habe zwar nie ausdrücklich gesagt, dass sie den Briefkasten leeren solle. Dennoch sei die Post jeweils in der Küche auf dem Tisch gelegen. Es müsse daher die Berufungsklägerin gewesen sein, welche die Post jeweils hereingeholt habe. Ein zweiter Briefkastenschlüssel sei am Schlüsselbrett im Gang angebracht (act. 357). Somit ist erstellt, dass die Berufungsklägerin im besagten Zeitraum Zugang zum Briefkasten hatte. Überdies ist aufgrund der Einträge in den jeweiligen Tagesjournalen (act. 485 ff.) ersichtlich, dass die Berufungsklägerin vom 27. September 2008 bis zum 2. Oktober 2008 täglich den Briefkasten leerte, ausser am 1. Oktober 2008. Es liegt somit ein deutliches Indiz dafür vor, dass die Berufungsklägerin den Briefkasten an jenen Tagen leerte, an welchen die neue Postcard Nr. Z sowie der neue PIN-Code mittels Post zugestellt wurden. 1.6 Die Berufungsklägerin war vom 24. September 2008 bis zum 10. Oktober 2008 bei D.____ als Betreuerin tätig, wobei sie jeweils die Tagesschicht von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr übernommen hat. Aus der Aufstellung der genauen Transaktionszeitpunkte der Postcard Nr. Z (act. 121) geht hervor, dass die unrechtmässigen Bargeldbezüge, welche innerhalb des Zeitraums, in welchem die Berufungsklägerin D.____ betreute, jeweils vor Beginn oder nach Ende ihrer Schicht getätigt wurden. Dies trifft namentlich auf die Bezüge vom 3. Oktober 2008, 7. Oktober 2008, 8. Oktober 2008 sowie vom 9. Oktober 2008 zu. Demgegenüber arbeitete die Berufungsklägerin gemäss Tagesjournaleintrag (act. 493) am 2. Oktober 2008 bis 19:30 Uhr, der Bargeldbezug wurde jedoch bereits um 19:13 Uhr getätigt. Bei genauer Betrachtung fällt jedoch auf, dass als Endzeit ursprünglich 19:00 Uhr eingetragen und diese erst im Nachhinein auf 19:30 Uhr abgeändert wurde. Hinsichtlich des Bargeldbezugs vom 4. Oktober 2008, welcher um 14:45 Uhr getätigt wurde, ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin an besagtem Tag in der Apotheke Durchfallsirup einkaufte (act. 495), weshalb sie das Haus verlassen musste und die Möglichkeit hatte, den Bargeldbezug in Münchenstein beim Einkaufszentrum Gartenstadt zu tätigen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.7 Ferner führt die Berufungsklägerin in Bezug auf den Arbeitsweg an der heutigen Hauptverhandlung aus, sie sei jeweils von M.____ aus mit dem Tram nach Laufen gefahren, wo sie auf den Zug umgestiegen sei nach Aesch. Innerhalb von Aesch sei sie zu Fuss vom Bahnhof zur Migros gegangen, wo sie das Tram in Richtung Münchenstein genommen habe. Sie sei nie über Basel zur Arbeit gefahren, dennoch seien gewisse Bargeldbezüge in Basel getätigt worden. Wie aus der Aufstellung der genauen Transaktionszeitpunkte der Postcard Nr. Z (act. 121) ersichtlich ist, wurden im Zeitraum, in welchem die Berufungsklägerin bei D.____ tätig war, drei unrechtmässige Bargeldbezüge in Basel getätigt: Am 3. Oktober 2008 um 20:13 Uhr in der Post-Passage beim Bahnhof SBB, am 8. Oktober 2008 um 8:27 Uhr auf der Passerelle sowie am 9. Oktober 2008 um 20:11 Uhr wiederum in der Post-Passage beim Bahnhof SBB. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs ist es ohne Weiteres plausibel, dass die Berufungsklägerin vor beziehungsweise nach ihrer Arbeit bei D.____ über Basel fuhr um die Geldbezüge zu tätigen. Insbesondere ist es möglich, innerhalb einer halben Stunde von Basel nach Münchenstein zu fahren, weshalb der Zeitpunkt der Geldbezüge in Basel nichts zugunsten der Berufungsklägerin ergibt. Auch kann aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin normalerweise nicht über Basel fährt, nichts abgeleitet werden. Vielmehr erscheint es sinnvoller über Basel zu fahren, um ein Delikt zu begehen, als den üblichen Arbeitsweg zu nehmen. 1.8 Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass die Berufungsklägerin bis 15. Mai 2008 Betreibungen von insgesamt CHF 37'720.00 aufwies (act. 33) und danach noch eine Betreibung von CHF 1'268.05 im Mai 2009 (act. 29), mithin während dem Deliktszeitraum keine neuen Betreibungen hinzukamen, ist durchaus als mindestens schwaches Indiz für die Täterschaft der Berufungsklägerin zu werten. 1.9 Betreffend den Bargeldbezug vom 7. November 2008 besteht sodann eine Aufzeichnung der Videoüberwachung des Bankautomaten (act. 123 ff., 519), auf welcher ein junger Mann ersichtlich ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem jungen Mann um den Sohn der Berufungsklägerin handelt. Vielmehr ist dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2010 zu folgen, welcher festhält, dass anhand der besagten Aufzeichnung eine zweifelsfreie Identifikation des Sohns der Berufungsklägerin nicht möglich sei (act. 605 ff.). Somit stellt die Aufzeichnung kein Indiz für die Täterschaft der Berufungsklägerin dar. 1.10 Als stärkstes Indiz für die Täterschaft der Berufungsklägerin erweist sich der Umstand, dass eine andere Täterschaft ausgeschlossen ist. Der mögliche Täterkreis beschränkt sich auf Personen, welche sich im Haus auskennen und sich überdies in regelmässigen Abständen dort aufgehalten haben, mithin die Familie oder die Betreuerinnen. D.____ selbst scheidet als Täterin offensichtlich aus. Von ihren Kindern war lediglich A.____, welcher bei der Mutter wohnt, regelmässig zu Hause, weshalb die anderen Kinder als mögliche Täter ebenfalls ausscheiden. Auch A.____ kann als Täter ausgeschlossen werden, zumal er eine Vollmacht über beide Konten von D.____ und ausserdem keinen speziellen Geldbedarf hat, wie sowohl er als auch die Betreuerin F.____ dargelegt haben (act. 359, 389). D.____ wurde in der fraglichen Zeit vom 26. September 2008 bis zum 2. Oktober 2008 von der Berufungsklägerin sowie von F.____ be-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht treut, wobei Erstere jeweils die Tagesschicht von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Letztere die Nachtschicht von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr übernahm. Da F.____ lediglich in der Nacht arbeitete war es ihr nicht möglich, den Briefkasten zu leeren, weshalb sie als Täterin offenkundig nicht in Frage kommt. Es bleibt somit einzig die Berufungsklägerin als mögliche Täterin übrig. Aufgrund dieses deutlichen Indizes sowie den übrigen dargelegten Indizien bleibt kein Zweifel betreffend die Täterschaft der Berufungsklägerin. Daran vermag auch der Umstand der spät eingereichten Strafanzeige nichts zu ändern, zumal nur wenige Personen ihre Kontoauszüge sofort kontrollieren. Der Sachverhalt ist somit erstellt. 1.11 Indem die Berufungsklägerin in unbefugter Weise die Postcard Nr. Z sowie die Postcard Nr. W mit den jeweils dazu gehörenden PIN-Codes benutzte, um damit Bargeldbezüge zu tätigen, wirkte sie durch unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang ein und führte eine Vermögensverschiebung zum Schaden von D.____ herbei. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Die Berufungsklägerin handelte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, insbesondere wusste sie um die unbefugte Verwendung der Daten sowie die damit einhergehende Vermögensverschiebung zum Schaden von D.____. Die Berufungsklägerin handelte, um Bargeld zu erlangen, mithin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt ist. Soweit es in Bezug auf die Delikte vom 9. Oktober 2008, 11. November 2008 und 1. Dezember 2008 nicht zu einer Vollendung kam ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin die Postcard Nr. Z in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht verwendete, um durch unbefugte Verwendung der Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang einzuwirken und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden von D.____ herbeizuführen. Die Vollendung der Delikte scheiterte jedoch daran, dass die Bezugslimite erreicht war beziehungsweise die Postcard eingezogen wurde, weshalb ein Versuch im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB vorliegt. Ferner handelte die Berufungsklägerin rechtswidrig und schuldhaft, weshalb sie sich des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

2. Diebstahl 2.1 Mit Urteil vom 5. September 2011 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, die Berufungsklägerin habe in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, während ihrer Tätigkeit bei D.____ ein Goldvreneli, welches eingefasst und mit einer Halskette aus Gold versehen gewesen sei, im Wert von polizeilich geschätzten CHF 200.00 aus einer Schachtel an sich genommen und zusammen mit weiteren Wertgegenständen am 16. Februar 2009 in H.____ an G.____ zu einem Preis von insgesamt CHF 1'215.00 verkauft. Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Berufungsklägerin vom 26. Februar 2009 sei eine Quittung gefunden worden, aus welcher ersichtlich sei, dass die Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 in H.____ für CHF 1'215.00 Gold an G.____ (Ankäufer, Fa. G.____) verkauft habe. Gemäss Lieferschein habe die Berufungsklägerin einen Goldring, eine Goldfassung, ein Goldarmband und eine Goldmünze verkauft. Es bestehe eine grosse Ähnlichkeit zwischen der vermissten Goldkette mit

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Goldvreneli und der Kette sowie der Münze auf dem Bild der Scheideanstalt. Zudem habe G.____, dessen Aussagen detailliert, präzis und in sich stimmig seien, sowohl die Berufungsklägerin als auch die Kette sowie die Münze auf einem Bild wiedererkennt. Im Übrigen habe G.____ kein Motiv, die Berufungsklägerin mit einer Falschaussage zu belasten, weshalb der angeklagte Sachverhalt betreffend Goldkette mit Goldvreneli erstellt sei. Indem die Berufungsklägerin die Halskette samt Goldvreneli zwecks Veräusserung unbefugt und ohne Wissen von D.____ an sich genommen habe, habe sie den Gewahrsam von D.____ gebrochen und neuen begründet, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Überdies habe sie im Wissen und Willen bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie mit Aneignungswillen und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der subjektive Tatbestand sei daher ebenfalls gegeben. Zwar betrage der Wert der Goldkette mit Goldvreneli gemäss Lieferschein von G.____ lediglich CHF 226.25, jedoch sei die Bestimmung für den geringfügigen Diebstahl (Art. 172ter StGB) in casu nicht anwendbar, da davon auszugehen sei, dass der Wille der Berufungsklägerin dahin gerichtet gewesen sei, mehr als CHF 300.00 zu erlangen. 2.2 Die Berufungsklägerin bringt anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vor, die Quittung von G.____ weise ein Goldarmband afrikanischer Herkunft sowie ein Goldring als verkauft auf, welche jedoch gar nie gestohlen worden seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Berufungsklägerin kein eingefasstes Goldvreneli verkauft, sondern einen eingefassten Goldring sowie ein 20er-Goldvreneli, welches jedoch nicht eingefasst gewesen sei. Überdies seien die Aussagen von G.____ nicht glaubhaft. Vielmehr sei dieser ein gewerbsmässiger Händler mit vielen Kunden, weshalb es nicht möglich sei, dass sich dieser an einen Verkauf im Wert von bloss CHF 1'250.00 erinnern könne, zumal er an besagtem Tag insgesamt 12 Kunden bedient habe. Es sei durchaus verständlich, dass sich G.____ gegenüber der Polizei nicht als Hehler habe darstellen wollen, sondern als ehrbaren Geschäftsmann. Dessen ungeachtet seien die Aussagen von G.____ widersprüchlich. Insbesondere habe er ausgesagt, die Berufungsklägerin habe rote Haare, was offensichtlich nicht zutreffend sei. Vielmehr sei G.____ von Anfang an davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin die Täterin sei. Ferner gebe es keine Belege dafür, dass die Berufungsklägerin die Grenze von CHF 300.00 habe überschreiten wollen. 2.3 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, mithin dem Bruch fremden Gewahrsams und der Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 139 N 11). 2.4 Die Berufungsklägerin bestreitet vorliegend seit Beginn des Strafverfahrens, dass sie den ihr vorgeworfenen Diebstahl der Goldkette mit Goldvreneli begangen habe. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass G.____ anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2009 ausgesagt hat, er habe der Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 in H.____ ein rot-goldenes Armband abgekauft sowie ein Goldvreneli mit einer speziellen Fassung an einer Kette. Da er an jenem Tag nur ein Goldvreneli mit einer solchen Fassung gekauft habe, könne er eingrenzen,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass dieses von der Berufungsklägerin stamme. Auswendig wisse er jedoch nur noch, dass er der Berufungsklägerin ein Goldarmband abgekauft habe. Aufgrund seiner Deklaration wisse er jedoch, dass sie ihm zusätzlich noch eine Goldkette und ein Goldvreneli verkauft habe. Weiter sagte G.____ aus, er habe am 16. Februar 2009 insgesamt ein 20er-Goldvreneli sowie einmal 20 Franc gekauft. Beide seien gefasst gewesen, da er grundsätzlich nur gefasste Goldvrenelis kaufe (act. 447 ff.). Aufgrund dieser Einvernahme von G.____ ist somit ersichtlich, dass dieser insbesondere aufgrund der von ihm ausgefüllten Deklaration darauf schliesst, die Berufungsklägerin habe ihm die besagte Goldkette mit Goldvreneli verkauft. Aus der besagten Deklaration (act. 407) ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin ein Goldarmband, einen Goldring, eine Goldfassung sowie eine Goldmünze verkauft hat. Demgegenüber geht aus der Deklaration nicht hervor, dass auch eine Goldkette verkauft worden wäre. Ausserdem wird die Fassung im Zusammenhang mit dem ebenfalls verkauften Goldring genannt und nicht zusammen mit dem Goldvreneli, weshalb der Schluss nahe liegt, dass der Goldring eingefasst war. Einzig aufgrund der Nennung einer Fassung und eines Goldvrenelis kann daher nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um die gestohlenen Gegenstände von D.____ handelt, zumal unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 eigenen Schmuck an G.____ verkauft hat, wie beispielsweise ein afrikanisches Goldarmband. Ferner ist auf dem Bild der Scheideanstalt (act. 457), auf welchem diverse Goldgegenstände ungeordnet übereinander liegen, nicht mit genügender Sicherheit ein Goldvreneli, eine Goldfassung sowie eine Goldkette erkennbar, welche den gestohlenen Gegenständen ähnlich sehen. Vielmehr sind verschiedenste Fassungen, Münzen, Ketten, Ringe und mehr erkennbar, welche jedoch nicht mit Gewissheit den vermissten Gegenständen zugeordnet werden können. Demzufolge bestehen bei objektiver Betrachtung Zweifel, ob die Berufungsklägerin die Goldkette mit Goldvreneli an sich genommen hat, weshalb der Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo nicht erstellt und die Berufungsklägerin daher freizusprechen ist. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.

3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3). 3.2 Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (III. 2. S. 15) dargelegt, worauf an die-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Stelle verwiesen wird. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung sind vorliegend nicht zu beanstanden. Namentlich ist es als verwerflich zu bezeichnen, dass die Berufungsklägerin als Betreuerin das zwischen ihr und ihrem Opfer, mithin einer pflegebedürftigen Person, bestehende Vertrauensverhältnis ausgenützt hat. Richtig ist auch, dass die Vollendung der Delikte, welche nicht über das Versuchsstadium hinausgingen, lediglich durch äussere Umstände, mithin dem Erreichen der Kartenlimite beziehungsweise dem Einzug der Postcard, verhindert wurde. Das Verschulden der Berufungsklägerin ist daher als schwer zu bezeichnen. Sowohl die strafschärfenden (mehrfache Deliktsbegehung) als auch die strafmildernden Umstände (hohe Strafempfindlichkeit hinsichtlich des beruflichen Wiedereinstiegs) wurden korrekt wiedergegeben. Zufolge Freispruchs in Bezug auf den Diebstahl der Goldkette mit Goldvreneli ist die Strafe jedoch zu reduzieren. Aufgrund des lediglich geringen Wertes der Goldkette mit Goldvreneli von CHF 226.25 in Bezug auf die Deliktssumme von insgesamt über CHF 19'000.00 ist die Geldstrafe bloss um zehn Tagessätze zu reduzieren.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgericht in der Höhe von CHF 3'700.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'500.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 200.00, CHF 3'300.00 zu Lasten der Berufungsklägerin sowie CHF 400.00 zu Lasten des Staates. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 30. Dezember 2011 wurde der Berufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Guido Ehrler bewilligt. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin seine Honorarnote vom 6. März 2012 ein, welche einen Aufwand von 7.25 Stunden ausweist, wobei diese aufgrund eines Fehlers um 165 Minuten zu reduzieren sei. Für die Reise nach Liestal werden sodann Auslagen in der Höhe von CHF 90.00 geltend gemacht, welche auf angemessene CHF 30.00 zu reduzieren sind. Ferner sind für die heutige Hauptverhandlung 200 Minuten einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'461.45 (inklusive Auslagen von CHF 51.45) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 116.90, insgesamt somit CHF 1'578.35, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 5. September 2011, auszugsweise lautend:

„1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 6. September 2010 des Diebstahls sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die beschlagnahmte Quittung über Fr. 1'215.-- sowie der beschlagnahmte Zettel mit PIN-Code verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.

Das Kundenjournal C.____ wird an diese zurückgeschickt.

3. Die Beurteilte wird dazu verurteilt, D.____, vertreten durch A.____, insgesamt Fr. 19’022.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2008 zu bezahlen (für die im Zeitraum vom 29. September 2008 bis zum 10. November 2008 zulasten von deren Konto getätigte Bezüge, für den Kartenersatz von Fr. 20.-und die Gebühr von 2.--). Die darüber hinausgehende Forderung (Zins vom 29. September 2008 bis 21. Oktober 2008) wird abgewiesen.

Die Beurteilte wird dazu verurteilt, D.____, vertreten durch A.____, Fr. 226.25 (für die Goldkette mit Goldvreneli) zu bezahlen.

Die übrigen Schadenersatzforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

Die Forderung in Höhe von Fr. 500.-- (Bezug Postcheck Nr. X

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 25. September 2008) wird zufolge bereits erfolgter Einstellung abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'335.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--.

Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt, wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt.“

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung in Ziff. 1 und 3 wie folgt abgeändert:

„1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 6. September 2010 des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

3. Die Beurteilte wird dazu verurteilt, D.____, vertreten durch A.____, insgesamt Fr. 19’022.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2008 zu bezahlen (für die im Zeitraum vom 29. September 2008 bis zum 10. November 2008 zulasten von deren Konto getätigte Bezüge, für den Kartenersatz von Fr. 20.-und die Gebühr von 2.--). Die darüber hinausgehende Forderung (Zins vom 29. September 2008 bis 21. Oktober 2008) wird abgewiesen.

Die übrigen Schadenersatzforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

Die Forderung in Höhe von Fr. 500.-- (Bezug Postcheck Nr. X vom 25. September 2008) wird zufolge bereits erfolgter Einstel-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung abgewiesen.“

Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin bestätigt.

II. Auf das Gesuch der Berufungsklägerin um amtliche Verteidigung mit Advokat Guido Ehrler für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.

III. Von den ordentlichen Kosten der Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 3'700.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'500.00 sowie Auslagen von CHF 200.00) gehen CHF 3'300.00 zu Lasten der Berufungsklägerin und CHF 400.00 zu Lasten des Staates.

IV. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Vertreter der Berufungsklägerin für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'461.45 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 116.90, insgesamt somit CHF 1'578.35, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

460 11 204 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204) — Swissrulings