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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.02.2012 460 11 203 (460 2011 203)

7 febbraio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,269 parole·~6 min·2

Riassunto

Mehrfache Tätlichkeiten etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. Februar 2012 (460 11 203) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Eintretensvoraussetzungen

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde

gegen

A.____, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Tätlichkeiten etc. Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft vom 20. Juli 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Urteil vom 20. Juli 2011 erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft A.____ in Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 26. Juli 2010 der Tätlichkeit sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen), dies in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ferner wurde A.____ von der Anklage der versuchten Nötigung zum Nachteil von B.____, von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, von der Anklage der Sachentziehung sowie von der Anklage der Sachbeschädigung freigesprochen und die Schadenersatzforderung von C.____ in der Höhe von CHF 215.20 wurde abgewiesen. Des Weiteren wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'623.00 zu zwei Drittel A.____ und zu einem Drittel dem Staat auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 reichte A.____ die Berufungsanmeldung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 ein. C. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 25. November 2011 fest, dass der Beschuldigte die schriftliche Berufungserklärung nicht innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils des Strafgerichts eingereicht habe. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, beantragte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2011, auf die Berufung sei nicht einzutreten. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschuldigte innert der mit Verfügung vom 25. November 2011 angesetzten, nicht erstreckbaren Frist auf eine Stellungnahme verzichtet habe.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 20. Juli 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das vorliegende Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht ist gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. 1.3 Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Berufungsanmeldung oder die Berufungserklärung nicht fristgerecht, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil dem Berufungskläger am 27. Juli 2011 zugestellt (act. 254), weshalb mit Schreiben datiert vom 28. Juli 2011 (act. 299), der Schweizerischen Post zu Handen des Strafgerichts Basel-Landschaft übergeben am 2. August 2011 (act. 301), fristgerecht die Berufung angemeldet wurde. In der Folge wurde dem Berufungskläger am 28. Oktober 2011 das motivierte Urteil zugestellt (act. 292), weshalb die Frist zur Abgabe einer Berufungserklärung am 17. November 2011 endete. Da in casu innert Frist keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eingegangen ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeits- oder bloss eine Ordnungsvorschrift darstellt. 1.4 Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 führt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, aus, dass das fristgerechte Einreichen einer Berufungserklärung nach erfolgter Anmeldung gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO eine zwingende Voraussetzung für das Eintreten des Gerichts auf die Berufung bilde. Demnach sei die Berufungserklärung nicht als eine blosse Ordnungsvorschrift anzusehen, sondern als Gültigkeitsvoraussetzung. Fehle eine Berufungserklärung, so sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach Erhalt des schriftlichen Urteils an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse mehr habe. 1.5 In der Doktrin vertritt namentlich NIKLAUS SCHMID (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rn. 1546; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 403 N 4) die Meinung, dass das Vorliegen einer genügenden Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO eher als Ordnungsvorschrift zu verstehen sei, weshalb deren Fehlen nicht zu einem Nichteintreten führe. Demgegenüber ist etwa MARKUS HUG (HUG, in: Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 399 N 10) der Auffassung, dass das Einreichen einer Berufungserklärung zwingend sei, mithin eine Gültigkeitsvorschrift. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach mit Bezug auf die Anmeldung und Erklärung der Berufung zu prüfen sei, ob diese rechtzeitig erfolgt seien. Aus Art. 399 StPO gehe deutlich hervor, dass sich der Berufungskläger nach Eingang des begründeten Urteils mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzen und den Willen zur Fortsetzung des Verfahrens bekräftigen solle. Das Kantonsgericht folgt der letztgenannten überzeugenden Lehrmeinung, zumal nicht ersichtlich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, weshalb vom eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO abgewichen werden soll. Überdies entspricht das zweistufige Verfahren, bestehend aus Berufungsanmeldung und -erklärung, der Regelung der damaligen Strafprozessordnung des Kantons Zürich, wobei dannzumal unbestritten war, dass die fristgerechte Abgabe einer Berufungserklärung als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen und folglich zwingend war (vgl. Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011, in: ZR 110/2011, S. 217). Ausserdem würde die Annahme einer Ordnungsvorschrift der ratio legis von Art. 399 Abs. 3 StPO widersprechen, mithin dass der Berufungskläger anschliessend an das Studium des motivierten Urteils seinen Willen, an der Berufung festzuhalten, nochmals zum Ausdruck bringen und darlegen soll, welche Teile des Urteils er anficht. Die Berufungserklärung ist daher als zwingende Eintretensvoraussetzung zu betrachten. 1.6 Da in casu der Berufungskläger innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, ist im Sinne der obigen Erwägungen auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers. Die dem Berufungskläger aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 800.00 festzulegen. Auslagen in der Höhe von CHF 50.00 gehen ebenfalls zu Lasten des Berufungsklägers, welcher ausserdem seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 850.00 (beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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