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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2023 840 23 153

12 settembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,674 parole·~8 min·5

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung/Verlegung der Kosten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. Juni 2023)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. September 2023 (840 23 153) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Verlegung der Kosten bei Absehen von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Fürsorgerische Unterbringung / Verlegung der Kosten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. Juni 2023)

A. Am 10. Mai 2023 bot die Polizei Basel-Landschaft im Rahmen des psychiatrischen Notfalldienstes für A.____ den Notfallpsychiater Dr. C.____ auf. Von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung sah die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (nachfolgend KESB) ab. Dr. C.____ schickte seine Rechnung vom 11. Mai 2023 für seinen im Rahmen der psychiatrischen Krisenintervention erfolgten Einsatz vom 10. Mai 2023 zur Bezahlung an die KESB.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid vom 29. Juni 2023 verfügte die KESB, dass die Kosten für den Einsatz von Dr. C.____ in der Höhe von Fr. 516.45 zu Lasten von A.____ gehen würden. Gebühren für die Tätigkeit der KESB wurden explizit nicht erhoben. Die KESB begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss § 83 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 die Kosten und Auslagen, welche im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung (Aufenthalt und Betreuung in der Klinik, ärztliche Berichte, Zeugnisse etc.) entständen, zu Lasten der betroffenen Person gehen würden. Damit werde im Verhältnis zu Dritten, wie Krankenkasse und ähnlich, die allenfalls gegenüber Ärzten/Klinik direkt kostenpflichtig würden, nichts entschieden. Die Gebühr für die Tätigkeit der KESB sei entsprechend dem Aufwand festzusetzen. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde (Poststempel vom 6. Juli 2023) und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Sie stellte die Frage, weshalb sie diese Rechnung bezahlen müsse, und teilte mit, diese nicht zu bezahlen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 verwies die KESB auf ihren Entscheid. In Bezug auf die Aufforderung des Gerichts, alle in der Sache ergangenen Akten mit der Vernehmlassung einzureichen, erklärte die KESB, dass keine Akte zum Einsatz vom 11. Mai 2023 (recte 10. Mai 2023) existiere, da von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung abgesehen worden sei, und reichte lediglich ihren Entscheid und die Rechnungsdokumente ein. E. Mit präsidialer Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Fall spruchreif sei und das Urteil schriftlich eröffnet werde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Nach § 80 Abs. 1 EG ZGB kann eine fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr in Verzug ohne Einholung eines Gutachtens und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden. Vorausgesetzt ist ein ärztliches Zeugnis, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt (§ 80 Abs. 2 EG ZGB). Die betroffene Person ist spätestens innert 24 Stunden seit der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge von einem Mitglied eines Spruchkörpers der Erwachsenenschutzbehörden persönlich anzuhören (§ 80 Abs. 3 EG ZGB). Über eine Beschwerde gegen Entscheide über fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge im Sinne von § 80 EG ZGB sowie über eine Beschwerde gegen Kostenentscheide der Erwachsenenschutzbehörde, die im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge stehen, entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 84 Abs. 2 EG ZGB und § 85 Abs. 2 EG ZGB). Vorliegend ist ein Kostenentscheid angefochten, der im Zusammenhang mit einer

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge steht, weshalb die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2.1. Nach § 83 EG ZGB werden die Kosten inklusive Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfallen, der betroffenen Person überbunden. Wird das Verfahren eingestellt oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststellung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an unrechtmässig war, werden die Kosten durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen (Abs. 1). Die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung im Rahmen des Vollzugs der fürsorgerischen Unterbringung gehen unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 von § 83 EG ZGB zu Lasten der betroffenen Person, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden (Abs. 2). Sie werden durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung unrechtmässig war (Abs. 3). Sie werden durch die Einrichtung übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Zurückbehaltung durch deren ärztliche Leitung unrechtmässig war (Abs. 4). 2.2. Der erste Satz von § 83 Abs. 1 EG ZGB statuiert den Grundsatz, dass die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfallen, der betroffenen Person überbunden werden. Jedoch sieht dieser Grundsatz im zweiten Satz zwei Ausnahmen vor, nämlich erstens, wenn das Verfahren eingestellt wird, und zweitens, wenn sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an als unrechtmässig erweist. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung zeigt, dass diese Unterscheidung zwischen dem Grundsatz und den zwei Ausnahmen mit gewissen Abweichungen schon seit langem besteht. Sie bestand sicherlich schon lange vor dem Jahr 1999, auch wenn damals im Falle der Einstellung und der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durch richterlichen Entscheid (heute nur bei Unrechtmässigkeit von Anfang an, damals auch bei Eintritt der Unrechtmässigkeit nach Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung) die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfielen, der öffentlichen Hand nicht auferlegt werden mussten, sondern lediglich auferlegt werden konnten. Des Weiteren wurden die Kosten bei diesen zwei Ausnahmefällen allenfalls vom Kanton und nicht von den Einwohnergemeinden übernommen (§ 58i EG ZGB in der im Jahr 1999 geltenden Fassung; vgl. Vorlage an den Landrat Nr. 1999/182 betreffend Revision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] in Sachen Vormundschaftswesen vom 14. September 1999 zu § 54 EG ZGB, S. 69). Bei der in § 83 Abs. 1 Satz 2 EG ZGB verwendeten Terminologie "Einstellung des Verfahrens" handelt es sich um einen typischen Begriff aus dem Strafrecht. Weshalb er in § 83 Abs. 1 EG ZGB gebraucht wird, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. So war früher für die Untersuchung und den Entscheid über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung das Statthalteramt zuständig (Vorlage an den Landrat Nr. 87/100 betreffend Revision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12. Mai 1987, S. 29, S. 37; vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juli 2000 i.S. fürsorgerische Freiheitsentziehung). 2.3. Der Grundgedanke des § 83 Abs. 1 EG ZGB liegt darin, dass eine betroffene Person nur dann für die Kosten, welche im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfallen, aufzukommen hat, wenn die Anordnung derselben zu Recht erfolgt ist. Bevor eine Anordnung stattfinden kann, muss gemäss § 80 Abs. 2 EG ZGB ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden. Sieht die KESB aufgrund dieses ärztlichen Zeugnisses von einer Anordnung ab, liegt selbstredend auch keine rechtmässige Anordnung vor. Damit wird gar kein Verfahren eröffnet, da die mit der Untersuchung betraute Arztperson keine fürsorgerische Unterbringung als notwendig erachtet und die KESB keine fürsorgerische Unterbringung anordnet (§ 80 Abs. 3 EG ZGB). Die Nichtanordnung einer fürsorgerischen Unterbringung kommt der Einstellung des Verfahrens gleich. Der betroffenen Person sollen nicht die Kosten für eine ärztliche Untersuchung überbunden werden, sofern aufgrund ihres Zustands keine fürsorgerische Unterbringung angezeigt ist. Der Grundgedanke, dass nur die Kosten zu Lasten der betroffenen Person gehen, die aufgrund einer rechtmässig angeordneten fürsorgerischen Unterbringung und einer rechtmässigen Aufrechterhaltung derselben anfallen, spiegelt sich auch in den Abs. 3 und 4 von § 83 EG ZGB. Dass diese Kosten allenfalls von der Krankenkasse übernommen werden, ändert an dieser Beurteilung nichts. 3. Vorliegendenfalls hat die Polizei den psychiatrischen Notfallarzt aufgeboten. Dieser ist zum Schluss gekommen, dass keine fürsorgerische Unterbringung angezeigt sei, weshalb die KESB, wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 festhält, von der Anordnung derselben abgesehen hat. Dass kein Verfahren eröffnet wurde (bzw. dieses de facto mit dem Entscheid der Nichtanordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingestellt wurde), zeigt auch die Ausführung der KESB in ihrer Stellungnahme, wonach keine Akte zum Einsatz vom 11. Mai 2023 (recte 10. Mai 2023) bestehe, weshalb sie nur die Rechnungsdokumente und den Entscheid vom 29. Juni 2023 dem Gericht zulassen kommen könne. Ebenso wird dies dadurch untermauert, dass die KESB keine Gebühr für ihre Tätigkeit erhoben hat. 4. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der Entscheid der KESB vom 29. Juni 2023 aufzuheben. Gemäss § 83 Abs.1 Satz 2 EG ZGB sind die Kosten für den Notfallpsychiater von den Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hätte, sofern eine Anordnung derselben angezeigt gewesen wäre, zu übernehmen. 5. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin zurückerstatten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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