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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.06.2014 840 2014 138 (840 14 138)

11 giugno 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,557 parole·~18 min·3

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung / Verlängerung der Massnahme (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 15. Mai 2014)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. Juni 2014 (840 14 138) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Fürsorgerische Unterbringung / Verlängerung der Massnahme

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Stephan Gass, Gerichtsschreiber i.V. Hannes Baader

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Stärkle, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Fürsorgerische Unterbringung / Verlängerung der Massnahme (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. Mai 2014)

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ ordnete mit Verfügung vom 3. April 2014 eine vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung (FU) an und wies A.____, geboren 1962, für längstens sechs Wochen in die Klinik für Psychiatrie und Psychologie (KPP) in Liestal ein. Die Verfügung erging gestützt auf das Einweisungszeugnis von Dr. med. C.____,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 3. April 2014. Die Verfügung der KESB B.____ hielt zur gesundheitlichen Situation von A.____ fest, dass ein Verdacht auf Pyromanie, eine depressive Episode, ein Status nach Alkoholintoxikation sowie ein Status nach Hirnschlag vorliege. Ferner wurde eine akute Fremdsowie Selbstgefährdung bejaht. In der gegenwärtigen Verfassung benötige A.____ eine stationäre psychiatrische Behandlung und eine Betreuung in geschütztem Rahmen. B. Gegen die Verfügung der KESB B.____ erhob A.____ mit Schreiben vom 4. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 22. April 2014 wurde diese Beschwerde abgewiesen und die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung für die Dauer von vorerst sechs Wochen als angemessen und verhältnismässig bestätigt. C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 beantragten Dr. D.____ und E.____ die Verlängerung der FU für weitere sechs Monate. Zur Begründung gaben sie an, es bestehe aufgrund der bekannten Pyromanie und der hirnorganischen Störung eine akute Selbst- und indirekt auch Fremdgefährdung. Der Spruchkörper der KESB B.____ hörte A.____ am 15. Mai 2014 zur Frage der Verlängerung der Massnahme an. Mit Entscheid vom gleichen Tag ordnete die KESB B.____ eine Verlängerung der FU, befristet bis 15. November 2014, an. D. Am 22. Mai 2014 erhob A.____ beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB B.____ betreffend Verlängerung der FU und beantragte seine Entlassung aus der Klinik. E. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 wurde Dr. F.____ zur Sachverständigen im vorliegenden Verfahren ernannt und ersucht, dem Gericht einen schriftlichen Bericht über die aktuelle gesundheitliche Situation von A.____ zu erstatten. Gleichzeitig wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. F. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 reichte die Beiständin des Beschwerdeführers in seinem Namen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. G. An der heutigen Verhandlung nahmen A.____ und seine Rechtsvertreterin E. Stärkle, Advokatin, G.____ und H.____ als Vertreter der KESB B.____ sowie Dr. F.____ als Sachverständige teil. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Als von der FU unmittelbar Betroffener ist der Beschwerdeführer ohne weiteres gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht legitimiert. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu, wobei sich das Gericht bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2). 3.1 Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die gesetzliche Formulierung beinhaltet somit folgende Voraussetzungen für die Anordnung der FU: Einen in der Person des oder der Betroffenen liegenden Grund im Sinne eines Schwächezustands, die Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung und die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Ausserdem muss die Einweisung in eine geeignete Einrichtung erfolgen, womit dieses Kriterium ebenfalls als Voraussetzung für die Zulässigkeit der FU gilt (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 426 ZGB N 7). Beim Entscheid, ob eine Unterbringung angezeigt ist, muss sodann gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten berücksichtigt werden. 3.2 Das Vorliegen eines Schwächezustands allein vermag eine FU mithin nicht zu rechtfertigen. Vielmehr setzt Art. 426 Abs. 1 ZGB voraus, dass die betroffene Person aufgrund ihres Schwächezustands einer Behandlung oder Betreuung bedarf. Die Einweisung in eine Einrichtung darf somit nicht bloss dem Schutz der Öffentlichkeit dienen. Das primäre Ziel liegt vielmehr in der Gewährung der persönlichen Fürsorge (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 348). Fürsorgebedürftig ist ein Mensch, wenn er auch nur für kurze Zeit im persönlichen Bereich nicht mehr für sich selbst sorgen kann und Hilfe benötigt, um eine durch den Schwächezustand bedingte ernsthafte Gefährdung seines psychischen und/oder physischen Wohls abzuwenden (BARBARA CAVIEZEL-JOST, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Stans 1988, S. 272 f.). Im Weiteren darf gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine Einrichtungseinweisung immer nur dann erfolgen, wenn feststeht, dass der betroffenen Person nur durch diese Einweisung der erforderliche, notwendige Schutz geboten werden kann, mithin eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt, welche eine Einweisung erfordert (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8 ff.). 3.3 Die Einrichtung muss gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für den Vollzug geeignet sein, wobei der Begriff der Einrichtung weit auszulegen ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], [Botschaft Erwachsenenschutz], 7062). Eine Einrichtung ist grundsätzlich nur dann geeignet, wenn sie

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Organisation und die personellen Kapazitäten verfügt, um der eingewiesenen Person die Pflege und Fürsorge zu erbringen, die diese im Wesentlichen benötigt (BGE 114 II 213 E. 7 zu aArt. 397a ff. ZGB; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 ZGB N 35 ff.; CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 413 ff.). Die einweisende Stelle hat im Einzelnen zu prüfen, ob das Betreuungs- und Therapieangebot der Einrichtung mit den spezifischen Bedürfnissen der betroffenen Person und dem Ziel der FU übereinstimmt (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 ZGB N 37; BGE 112 II 486 zu aArt. 397a Abs. 1 ZGB). 4.1 Die möglichen Schwächezustände, welche die Anordnung einer FU grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen, werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannt und müssen in beweiskräftiger Weise ärztlich festgestellt worden sein. So darf eine Person unter anderem wegen einer psychischen Störung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Der Begriff der psychischen Störung ist aus der Medizin übernommen und entspricht der Klassifikation der WHO. Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss nicht nur ein Krankheitsbild vorliegen; dieses muss zudem erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Entscheidend ist insbesondere, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt hat und am sozialen Leben teilhaben kann (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 ZGB, N 15). Zu den psychischen Störungen sind auch Suchterkrankungen zu zählen, unabhängig davon, ob es sich um eine Drogen-, Alkoholoder Medikamentenabhängigkeit handelt (Botschaft Erwachsenenschutz 7062). 4.2 Bei psychischen Störungen muss die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden. Die bei einem Unterbringungsverfahren im Vordergrund stehenden Ermessensfragen können nur schlüssig beantwortet werden, wenn das Gericht in psychiatrischer Hinsicht Fachunterstützung einholt (CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 852 f.). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu äussern, aber auch darüber, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt. Im Weiteren muss das Gutachten Antwort darauf geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (vgl. BGE 140 III 105 E 2.4 mit weiteren Hinweisen). Das Gutachten muss schlüssig, nachvollziehbar und in sich geschlossen sein. Es muss für die Beteiligten überprüfbar sein, auf welche Art und Weise der Sachverständige sein Ergebnis gewonnen hat. Die psychiatrischen Ausführungen des Sach-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht verständigen müssen so geschildert werden, dass sich die befasste Instanz selber ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit der betroffenen Person machen kann. Dazu gehört die genaue Angabe der Untersuchungsergebnisse. Das Gutachten muss in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sein und zu eindeutigen Schlussfolgerungen führen. Diese müssen sodann für eine rechtliche Prüfung durch die Behörde geeignet sein. Die Qualität misst sich auch daran, ob die Erläuterungen verständlich und einsichtig sind (CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 504). 4.3 Die Sachverständige berücksichtigte im Gutachten vom 28. Mai 2014 die Ergebnisse der eigenen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers, seine Krankheitsgeschichte in der KPP und in den Ambulatorien und Tageskliniken der Psychiatrie Baselland (im Speziellen die vorliegenden Vorgutachten), die Telefongespräche mit den behandelnden Ärzten und der pflegerischen Bezugsperson sowie die Akten der KESB B.____. Das Gutachten beschreibt zunächst die aktuelle Situation und fasst die Erkenntnisse der Akten zusammen. Weiter werden die biografischen Eckpunkte beleuchtet, wobei insbesondere auch die Arbeitstätigkeit und die familiäre Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Nach der Darstellung der Ergebnisse der Fremdanamnese wird die von der Sachverständigen selbst durchgeführte Exploration beschrieben. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers während der Untersuchung wird eingegangen und es werden auch Widersprüche in den Äusserungen aufgezeigt. In der Folge wird der psychopathologische Befund dargestellt und im Abschluss erfolgt eine Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Früher gestellte Diagnosen werden dabei kritisch geprüft. Das Gutachten äussert sich zum Gefahrenpotenzial der Störung, zu den Behandlungsmöglichkeiten und auch zu den Behandlungschancen. Es ist insgesamt stringent und nachvollziehbar und ermöglicht es dem Gericht, sich ein umfassendes Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen. Auf das Gutachten kann somit grundsätzlich abgestellt werden. 5.1 Inhaltlich wird im Gutachten vom 28. Mai 2014 auf die hohen erreichten Promillewerte, die verschiedentlich dokumentierten Autofahrten in angetrunkenem Zustand, den im neurologischen Konsilium erwähnten Sturz unter Alkoholeinfluss, das Fehlen von Abstinenzphasen, ausser in geschütztem Rahmen verwiesen und es wird gestützt darauf die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21) gestellt. Zudem bestehe eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), welche durch ein Schädelhirntrauma, durch den massiven Alkoholkonsum oder durch eine massive Rauchgasvergiftung (vor allem Kohlenmonoxyd) verursacht worden sein könne. Neurologisch zeigten sich eine affektive Persönlichkeitsstörung vom dominant frontalen Typ und auch neurokognitive Defizite. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Gefahren und Risiken seines Handelns adäquat einzuschätzen und zeige keinerlei Einsicht in die Gefährlichkeit seiner Handlungen. Zudem weise er eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz auf. Entgegen der früheren Diagnosen stehe jedoch keine Pyromanie im engeren Sinne im Vordergrund, sondern eher die hirnorganische Störung, welche die Kontrollfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Handlungen deutlich herabsetze. Er bemerke zwar seine Vergesslichkeit, zeige jedoch kaum Einsicht in die Störung. Unter diesem Aspekt sei klar von einer weiterbestehenden Selbstgefährdung sowie von einer sekundären Fremdgefährdung auszugehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er würde, sobald er wieder in

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Wohnung sei, den Wirt angreifen und töten, seien vor dem Hintergrund der festgestellten frontalen Hirnschädigung ernst zu nehmen. 5.2 Anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung führte die Sachverständige aus, dass sie den Beschwerdeführer als freundlich und zuvorkommend erlebt habe, ausser in Situationen, in denen sie nicht gleicher Meinung gewesen seien. Dann sei er schnell laut geworden. Eine Pyromanie im engeren Sinn liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer keinen Lustgewinn durch das Legen von Feuer erfahre. Die Brände würden vom Beschwerdeführer eher zufällig ausgelöst, indem er beispielsweise seine brennende Zigarette vergesse. Da es sich um eine organische Genese handle, sei unsicher, ob eine Behandlung mit Medikamenten zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers führe. Mit intensiver Psychotherapie könne aber möglicherweise die Steuerungsfähigkeit verbessert werden. Es wäre denkbar, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Störung erkenne und sich bewusst werde, in welchen Situationen er Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Wenn dies gelinge, könnte der Beschwerdeführer langfristig in einem betreuten Wohnheim weitgehend selbständig wohnen. Derzeit sei der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, selbständig zu wohnen und eine ambulante Betreuung könne ihn nicht vor erneuten Bränden schützen. 5.3 Der Beschwerdeführer äusserte an der heutigen Verhandlung, dass er die ursprüngliche Anordnung der FU nicht mehr in Frage stelle, die Verlängerung jedoch ablehne. Er sei bereit, seine Medikamente einzunehmen und mache dies auch freiwillig. Für die geplante Brasilienreise habe er auch selbständig einen entsprechenden Vorrat gekauft. Er führte aus, dass er zunächst vor allem seine Familie in Brasilien besuchen wolle. Den Übertritt in ein betreutes Wohnen könne er sich nach seiner Rückkehr allenfalls vorstellen, aber er wolle nicht für immer in der Schweiz bleiben. Langfristig wolle er in Brasilien wohnen. Auf keinen Fall wolle er wieder ins Gefängnis, denn er sei kein gewalttätiger Mensch. Seine Aussage, wonach er nach seiner Entlassung gewalttätig werden würde, sei von der Sachverständigen bewusst provoziert worden. 6.1 Die Einweisung in die KPP erfolgte am 3. April 2014 gestützt auf das Einweisungszeugnis von Dr. C.____, welche einen Verdacht auf Pyromanie, eine depressive Episode, einen Status nach Alkoholintoxikation sowie einen Status nach Hirnschlag diagnostizierte und daher auf eine erheblich Selbst- und Fremdgefährdung schloss. Der Antrag auf Verlängerung der FU vom 12. Mai 2014 wurde ebenfalls mit einer bekannten Pyromanie und hirnorganischen Störung sowie der daraus entstehenden Selbst- und Fremdgefährdung begründet. Im Gutachten vom 28. Mai 2014 verneinte die Sachverständige zwar das Vorliegen einer Pyromanie, bestätigte aber eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21). Damit steht gestützt auf die fachärztlichen Aussagen fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leidet und damit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 6.2 Der Beschwerdeführer lehnt eine Verlängerung der Massnahme ab, da er die notwendigen Medikamente auch selbständig einnehmen und beispielsweise in einem Hotelzimmer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbständig wohnen könne. Gemäss dem Gutachten vom 28. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, alleine zu wohnen. Da als Ursache für die Störung eine organische Genese angenommen wird, ist die zu erwartende Verbesserung durch Medikamente eher marginal. Viel wichtiger ist daher die regelmässige intensive Psychotherapie. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch kaum Einsicht in die psychische Störung, obwohl er seine Vergesslichkeit selbst bemerkt. Aktuell wird von der Sachverständigen eine engmaschige Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Hospitalisation oder eines Wohnheimes als notwendig erachtet. Die Sachverständige blieb auch anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der heutigen Verhandlung bei dieser Einschätzung. Eine Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB liegt demnach vor. 6.3 Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit wiederholt in Situationen involviert, in denen es zu einem Brand kam. An der heutigen Verhandlung bringt er vor, dass dies nie aus Absicht geschehen sei, sondern dass es sich um Unfälle gehandelt habe. Zudem habe es gar nicht richtig gebrannt. Gemäss den schlüssigen Ausführungen im Gutachten vom 28. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, Gefahren und Risiken seines Handelns adäquat einzuschätzen. Er zeigt eine sehr bagatellisierende, teils verleugnende und abwehrende Haltung, sobald er mit eigenen Handlungen konfrontiert wird. Die von der Sachverständigen aufgezeigten Muster zeigen sich deutlich in den Aussagen des Beschwerdeführers. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu einem Brand kommen wird, bei dem unter Umständen auch Dritte gefährdet werden. Zudem zeigen auch die Äusserungen des Beschwerdeführers in der Untersuchung durch die Sachverständige, dass er in schwierigen Situationen aufbrausend und aggressiv wird, was vor dem Hintergrund der herabgesetzten Steuerungsfähigkeit zu unüberlegten Handlungen führen kann. Gestützt darauf ist weiterhin von einer Selbst- und Fremdgefährdung auszugehen, welche eine FU grundsätzlich rechtfertigt. 7.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob aufgrund der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers eine Einweisung in eine Einrichtung erforderlich ist bzw. ob die strittige Massnahme verhältnismässig ist. 7.2 Gemäss dem Gutachten vom 28. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage, alleine zu wohnen. Nachdem seine bisherige Wohnung gekündigt wurde, ist zudem seine Wohnsituation unklar. Der Beschwerdeführer schlug vor, er könne in einem Hotel wohnen. Das Hotel, welches ihm vorschwebte, besteht nach Aussage der KESB B.____ aber nicht mehr. Gemäss den Ausführungen der Sachverständigen ist aktuell eine engmaschige Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Hospitalisation oder eines Wohnheimes notwendig. Aufgrund der hiervor dargelegten Umstände und ärztlichen Stellungnahmen kommt zum heutigen Zeitpunkt nur eine stationäre Behandlung in Frage. Eine Entlassung aus der FU könnte angesichts der bestehenden Gefährdung nur erfolgen, wenn eine geeignete Anschlusslösung besteht, welche die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Eine solche vertretbare Anschlusslösung besteht im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Zusätzlich als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann. Die FU soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustands ausgeschlossen, muss sie wenigstens die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Vorliegend ist der Behandlungserfolg zwar unsicher, eine Verbesserung der Situation durch eine intensive Psychotherapie kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die notwendige Betreuung langfristig wieder selbständiger werden kann. Der Behandlungserfolg ist aber insbesondere von der Krankheitseinsicht und seiner Kooperation abhängig. Die Verlängerung der FU erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. 7.4 Bezüglich der Frage der Eignung der KPP als Einrichtung ist gerichtsnotorisch, dass die KPP über genügend ausgebildetes psychiatrisches Ärzte- und Pflegepersonal verfügt, welches in der Lage ist, den Beschwerdeführer zu betreuen und zu überwachen. Die KPP kann eine optimale, engmaschige Betreuung des Beschwerdeführers unter Klinikbedingungen gewährleisten, wie sie der Beschwerdeführer zurzeit benötigt. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung der KESB B.____ vom 15. Mai 2014, den Beschwerdeführer im Rahmen der FU bis zum 15. November 2014 in der KPP zurückzubehalten, zu Recht erfolgte und diese Massnahme auch zum heutigen Zeitpunkt verhältnismässig und angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9.1 Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Aus den durch die Beiständin eingereichten Unterlagen ergibt sich eine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Da die Sache nicht als aussichtslos zu gelten hat und die sich stellenden Rechtsfragen nicht einfach sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. 9.2 Nach § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Folglich sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'430.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.-- und Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 2'630.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die ausserordentlichen Kosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers umfasst gemäss der eingereichten Honorarnote ohne Parteiverhandlung 11.1 Stunden zuzüglich Auslagen. Unter Berücksichtigung der Parteiverhandlung erscheint im vorliegenden Fall ein Aufwand von 13 Stunden als angemessen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'895.80 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

9.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'430.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800 und Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 2'630.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'895.80 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

840 2014 138 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.06.2014 840 2014 138 (840 14 138) — Swissrulings