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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.01.2025 820 2024 194 (820 24 194)

29 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,310 parole·~22 min·5

Riassunto

Forderung aus Staatshaftung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Januar 2025 (820 24 194) ____________________________________________________________________

Staatshaftung

Forderung aus Staatshaftung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____ und B.____, Kläger

gegen

Kanton Basel-Landschaft, Beklagter, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin

Betreff Forderung aus Staatshaftung

A. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilte die Gemeinde C.____ dem Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) mit, dass sie die Nutzung des Pistolenstandes für das IPSC Pistolenschiessen bewilligt habe. In diesem Schreiben bestätigte die Gemeinde C.____ dem BIT weiter, dass sie über die Schiessanlage ʺD.____" verfüge. Diese sei für das Schiesswesen ausser Dienst errichtet worden. In der Anlage befänden sich der 300-Meter- Gewehrstand sowie der 50-Meter-Pistolenschiessstand. Da der Pistolenstand vom Schiesswesen ausser Dienst zurzeit nicht genutzt werde, sei die private Nebennutzung bewilligt worden.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die 300-Meter-Anlage werde dadurch nicht tangiert. Die Frequenz der Nutzung richte sich nach dem Bedarf der Vereine und die konkreten Schiesszeiten würden in Absprache mit der Gemeinde C.____ definiert. Dadurch werde die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ʺSchiesswesen ausser Dienst" gewährleistet. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 informierte das BIT die Gemeinde C.____ darüber, dass es die Umnutzung im vorgesehenen Umfang für rechtskonform befinde und dass es dafür keines formellen Baugesuchsverfahrens bedürfe. B. A.____ und B.____ entnahmen einem Flugblatt vom 26. Februar 2018, dass der Verein ʺE.____ʺ inskünftig drei Mal pro Woche auf der Schiessanlage ʺD.____" in C.____ Schiessübungen durchführen werde. Mit Schreiben vom 13. März 2018 ersuchte das Ehepaar A.____ und B.____ den Gemeinderat C.____ um Auskunftserteilung, was genau gestützt auf welche gesetzliche Grundlage bewilligt worden sei. Später verlangte das Ehepaar die Zustellung aller im Zusammenhang mit der Schiessbewilligung vorhandenen Unterlagen, welche es gegen Bezahlung einer entsprechenden Gebühr erhielt. C. Aufgrund von Lärmklagen aus dem Siedlungsgebiet reichte die Gemeinde C.____ der kantonalen Lärmschutzfachstelle im Juli 2018 die aktuellen Betriebsdaten der Schiessanlage ʺD.____ʺ für eine lärmrechtliche Beurteilung ein. D. Mit Schreiben vom 15. März 2019 gelangten A.____ und B.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat, an das BIT und teilten diesem mit, dass die private Nutzung der in der ÖW-Zone liegenden Schiessanlage ʺD.____ʺ nicht zonenkonform sei. Sie verlangten die Einstellung des Schiessbetriebes und eventualiter die Durchführung eines Baugesuchsverfahrens. E. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 teilte das BIT A.____ und B.____ mit, dass durch die Umstellung auf das elektronische Baugesuchsverfahren die vorliegende Projektnummer gelöscht worden sei und daher nicht mehr auf der Pendenzenliste erschienen sei. Die Daten hätten aber wiederhergestellt werden können und man werde den Fall nun prioritär behandeln. F. Mit Schreiben vom 23. August 2019 wies das Bauinspektorat den ʺE.____ʺ darauf hin, dass durch eine Zunahme der Schiesshalbtage/Schüsse nunmehr eine Baubewilligungspflicht vorliege, und forderte ihn auf, bis Ende September 2019 ein Baugesuch einzureichen. In der Folge ging das Baugesuch innerhalb der bis Ende Oktober 2019 gewährten Nachfrist beim BIT ein. G. Am 19. November 2019 beziehungsweise 5. Dezember 2019 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Roman Zeller, Einsprache gegen das Baugesuch, welches am 14. November 2019 publiziert wurde. In einer Mail vom 25. Februar 2020 führte das BIT erläuternd aus, dass es ursprünglich der Meinung gewesen sei, dass keine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliege. Aufgrund einer Anzeige aus der Nachbarschaft habe das BIT zusammen mit dem Amt für Raumplanung (Abteilung Lärmschutz) dennoch eine Überprüfung vorgenommen und sei dann zum Schluss gekommen, dass eine Nutzungsintensivierung vorliege, die baubewilligungspflichtig sei. Eine sofortige Einstellung des Schiessbetriebes habe das BIT als

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht gerechtfertigt erachtet, da aufgrund der im Jahr 2018 gemachten Aussagen eine Vertrauensschutzlage geschaffen worden sei. H. In seinem Bericht über die Beurteilung des Schiesslärms betreffend die Schiessanlage ʺD.____ʺ in C.____ vom 11. März 2020 kam das Amt für Raumplanung (Abteilung Lärmschutz) zum Schluss, dass die Lärmimmissionen der Schiessanlage ʺD.____ʺ zu keiner Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte führten. Der gesamte Betrieb der Schiessanlage erfülle die Anforderungen der Lärmschutzverordnung. I. Mit Eingabe vom 6. April 2020 wurde die Einsprache ergänzt. Mit Mail vom 28. April 2020 teilte das BIT dem Rechtsvertreter mit, dass es den Entscheid über die provisorische Einstellung der Nutzung der Schiessanlage für das Combatschiessen ausgesetzt habe, weil der Schweizerische Schiesssportverband (pandemiebedingt) die Einstellung aller Schiesstätigkeiten bis mindestens Ende Mai beschlossen habe. Das BIT gehe davon aus, dass es möglich sein werde, per Ende Mai einen runden Tisch durchzuführen. Falls danach immer noch keine Einigung erfolge, werde das BIT umgehend einen Entscheid über die vorläufige Einstellung des Schiessbetriebes fällen. J. Am 12. Juni 2020 führte das BIT einen runden Tisch durch. Sowohl diese Besprechung als auch die im Nachgang dazu getätigten Vergleichsvorschläge führten zu keiner Einigung. In der Folge wies das BIT die Einsprache mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab. K. Dagegen erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Roman Zeller, mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Beschwerde bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (BRK). Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilten A.____ und B.____ der BRK mit, dass sie ab sofort aus Kostengründen auf die Unterstützung durch ihren Rechtsvertreter verzichten, und reichten die Beschwerdebegründung selber ein. Mit Schreiben vom 31. August 2020 stellte die BRK fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem betroffenen Baugesuch während des hängigen Verfahrens unzulässig seien. Dies führte zur Einstellung des Schiessbetriebes. L. Mit Entscheid vom 2. März 2021 hiess die BRK die Beschwerde von A.____ und B.____ gut und entschied, dass die ersuchte Bewilligung nicht erteilt werden dürfe (Entscheid- Dispositiv Ziff. 1). Die BRK erhob keine Verfahrenskosten (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2). Die BRK erwog schliesslich, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden könnten, da in ihrem Verfahren keine der Parteien anwaltlich vertreten gewesen sei. Entsprechend hat die BRK die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3). M. Mit Schreiben vom 9. August 2024 teilte das BIT A.____ und B.____ mit, dass das Baugesuch abgelehnt werde, womit ihre Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben werde. N. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhoben A.____ und B.____ Klage beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und stellen die Rechtsbegehren: (1) Das Bauinspektorat Basel-Landschaft sei zur Übernahme unseres

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht materiellen Schadens von CHF 9'205.40 zu verpflichten. (2) Das Bauinspektorat Basel- Landschaft sei zur Entschädigung unseres immateriellen Schadens von CHF 15'600.00 zu verpflichten. Sie begründen ihrer Forderungen im Wesentlichen mit einer sachlich falschen sowie wenn nicht vorsätzlich, dann zumindest grobfahrlässig gesetzeswidrigen Auskunft einer Mitarbeiterin des BIT. Zudem machen sie eine unseriöse bzw. unsorgfältige Arbeitsweise sowie vorsätzliche Verfahrensverzögerung (konstante Rechtsverweigerung) durch das BIT geltend. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 lässt sich der Kanton Basellandschaft, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, vernehmen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Kläger. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. P. Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und wurden die vorinstanzlichen Verfahrensakten beigezogen, welche das Generalsekretariat der Bau- und Umweltschutzdirektion dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 7. November 2024 einreichte.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wurde eine verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht. Die prozessuale Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage entscheidet sich wie im Zivilprozess anhand der Sachurteilsvoraussetzungen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. Februar 2006 [820 02 473] E. I.1.; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/ MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 2 zu § 83). 1.2 Gemäss § 50 Abs. 1 lit. c VPO beurteilt das Kantonsgericht auf Klage hin als einzige Instanz Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008. Es liegen keine Unzulässigkeitsgründe im Sinne von § 50 Abs. 2 VPO vor. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von § 43 ff. VPO, welche sich gegen behördliche oder gerichtliche Verfügungen und Entscheide richtet, ist ausgeschlossen. Nach dem Gesagten ist für die vorliegende Angelegenheit sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. 1.3 Gemäss § 52 Abs. 1 VPO teilt die klagende Partei der beklagten Person vor Einreichung der Klage die Begehren schriftlich mit und die beklagte Person nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Gericht dies bei der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenregelung und bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 VPO). Es handelt sich dabei um vorprozessuale Obliegenheiten. 1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse der Kläger sowie das Fehlen einer res iudicata, liegen ohne weiteres vor (TOBIAS JAAG, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu § 83). Die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist im Übrigen nicht an eine Frist gebunden. Da somit sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren würdigt das Kantonsgericht die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Weise nach pflichtgemässem Ermessen (§ 53 VPO). 3. Die Aktiv- und Passivlegitimation der Kläger bzw. des Beklagten ist unbestrittenermassen gegeben und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 4. Strittig ist, ob den Klägern gegenüber dem Beklagten die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden aus Staatshaftung zustehen. 5.1 Die Kläger verlangen die Übernahme ihrer entstandenen Anwaltskosten durch das BIT und beziffern diese in ihrer Klage auf Fr. 8'944.40.-- (Klagebeilagen Nr. 21-23). 5.2 Mit Einschreiben vom 12. August 2020 teilten die Kläger der BRK mit, dass sie ab sofort aus Kostengründen auf die Unterstützung durch ihren Rechtsvertreter verzichten, und reichten die Beschwerdebegründung entsprechend selber in eigenem Namen ein (vgl. Sachverhalt lit. K hiervor). Die BRK wurde zudem gebeten, sämtliche Korrespondenz ausschliesslich an die Kläger zu adressieren. Damit sind die Kläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren als nicht anwaltlich vertreten zu betrachten und behandeln. Gemäss § 22 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zugesprochen. Die vor der BRK nicht mehr anwaltlich vertretenen Kläger haben deshalb im vorinstanzlichen Verfahren von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Entsprechend hat die BRK praxisgemäss in Erwägung 6 ihres Entscheides vom 2. März 2021 unter Verweisung auf § 22 Abs. 4 VwVG BL keine Parteientschädigung zugesprochen, sondern die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Begründet wurde dieser Kostenentscheid damit, dass keine der Parteien im Verfahren vor der BRK anwaltlich vertreten gewesen sei. Das ist materiell nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 5.3 Zudem kann dieser Kostenentscheid durch das Kantonsgericht als Rechtsmittelbehörde gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid der BRK vom 2. März 2021 nicht mehr überprüft werden, weil dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Entsprechend wurde nach Eintritt der Rechtskraft des BRK-Entscheides das Baugesuch abgelehnt und die Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. Schreiben BIT vom 9. August 2024). Der Kostenentscheid der BRK ist somit in Rechtskraft erwachsen.

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5.4 Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) vom 14. März 1958 kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Art. 12 VG bezweckt den kategorischen Ausschluss der Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes in Fällen formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile (MAX B. BERGER, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar – Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich/St. Gallen 2016, N 1 zu Art. 12 VG, S. 2112). Eine Verfügung (bzw. Urteil), die nicht angefochten oder im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist, gilt für die Behörde, welche die Staatshaftung zu beurteilen hat, von Gesetzes wegen als rechtmässig (sog. Fiktion der Rechtmässigkeit; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2130 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes können die Mängel einer Verfügung (bzw. eines Urteils) nur im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege und nicht auch noch im Verantwortlichkeitsprozess geltend gemacht werden (Subsidiarität der Staatshaftung gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz, der auch gilt, wenn das kantonale Recht keine entsprechende Regelung enthält (HÄFELIN /MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 2130). Unproblematisch ist die beschriebene Fiktion der Rechtmässigkeit dann, wenn eine Verfügung/Urteil im Sinne der Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 angefochten werden kann (BERGER, a.a.O., N 2 zu Art. 12 VG, S. 2112). Im Kanton Basel-Landschaft wird dieser Grundsatz in § 9 Abs. 1 Haftungsgesetz festgehalten: ʺIm Verfahren um Haftungsforderungen kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht überprüft werden; ausgenommen bei Nichtigkeit.ʺ 5.5 Vorliegend hätten die Kläger den Kostenentscheid im Urteil der BRK vom 2. März 2021 im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren gemäss Rechtsmittelbelehrung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht anfechten müssen. Dies haben sie – wie bereits dargelegt – nicht getan. Dass der (Kosten)Entscheid der BRK nichtig wäre, haben die Kläger weder geltend gemacht noch ist eine solche aus objektiver Sichtweise ersichtlich. Deshalb ist der Kostenentscheid der BRK für das Kantonsgericht verbindlich und kann aufgrund des dargelegten Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht über die vorliegend erhobene Haftungsklage erneut überprüft werden. Damit erweist sich die geltend gemachte Forderung für den Ersatz der entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8'944.40.-- als unbegründet. 6.1 Die Kläger fordern gestützt auf § 3 Haftungsgesetz weiter eine Entschädigung ihres ʺimmateriellen Schadensʺ in der Höhe von Fr. 15'600.-- sowie einen Auslagenersatz für die Beschaffung von Unterlagen bei der Gemeinde C.____ in der Höhe von Fr. 261.--. Zur geltend gemachten genugtuungsähnlichen Forderung in der Höhe von Fr. 15'600.-- führen die Kläger aus, dass sie aufgrund der konstanten Rechtsverweigerung sowie einer vorsätzlich bzw. zumindest grobfahrlässig falsch erteilten Auskunft einer Mitarbeiterin des BIT vom 12. Februar 2018 während 26 Monaten (28 Monate minus 2 Monate Corona) drei mal pro Woche (während total 11 Wochenstunden) in der Nutzung ihrer Umgebung stark eingeschränkt gewesen seien.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Den immateriellen Wert dieser Nutzungseinschränkung hätten sie – bewusst vereinfacht – wie folgt ermittelt: 26 Monate à 4 Wochen = 104 Wochen à 3 Halbtage à Fr. 50.-- = Fr. 15'600.--, wobei die physische und psychische Beeinträchtigung durch den unzulässigen Schiesslärm sowie die unzähligen Arbeitsstunden im Zusammenhang mit dem Kampf gegen das BIT nicht eingerechnet worden seien. 6.2 Gemäss § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz haftet der Staat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten rechtswidrig verursachen. Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind demnach der Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2013 vom 5. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 VG). Die (ausschliessliche) Haftung des Gemeinwesens ist als verschuldensunabhängige Kausalhaftung ausgestaltet, weshalb kein Verschulden der verantwortlichen Mitarbeitenden vorausgesetzt ist (Vorlage an den Landrat [2007-082] vom 17. April 2007 zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes, S. 26 f.). 6.3 Ein Haftungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtlich relevanter Schaden entstanden ist. Da das Haftungsgesetz diesbezüglich keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Haftungsgesetz). Gemäss § 4 Haftungsgesetz sind auch die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Leistung von Genugtuung anzuwenden, wobei ein Verschulden nicht vorausgesetzt wird. 6.4 Hinsichtlich des Nachweises des Schadens ist aufgrund des Verweises in § 2 Abs. 2 Haftungsgesetz die Regelung von Art. 42 OR massgebend. Danach ist der Schaden so konkret wie möglich zu beweisen (vgl. Art. 42 Abs. 1 OR). Der Geschädigte ist somit hinsichtlich der haftungsbegründenden Tatsachen beweispflichtig und muss seinen Schaden substantiiert vorbringen (FELIX UHLMANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, Rz. 177 ff.; TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, SBVR I/3, 3. Aufl., Basel 2017, Rz. 186; JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 370). Es kommt dabei das Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung zur Anwendung, wonach ein Beweis als erbracht gilt, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Selbst wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR), haben die Geschädigten alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen (BGE 122 III 219 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 7.2 m.w.H.).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5 Nach Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat auch Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR ist nur geschuldet, ʺsofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigtʺ, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (BGE 125 III 70, 75, 77; MARTIN A. KESSLER, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 11 zu Art. 49). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715). Für die Beurteilung der Schwere können die ʺGrundgedankenʺ von Art. 47 OR herangezogen werden. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (KESSLER, a.a.O., N 11 zu Art. 49 m.w.H.). 6.6 Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Kläger führen zur Begründung ihres ʺimmateriellenʺ Schadens lediglich aus, dass sie während der aufgezeigten Zeitspanne (vgl. E. 6.1 hiervor) ʺin der Nutzung ihrer Umgebung stark eingeschränktʺ gewesen seien. Worin aber genau die physische und psychische Beeinträchtigung durch den unzulässigen Schiesslärm bestanden beziehungsweise inwiefern dadurch eine relevante widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR resultiert haben soll, zeigen die Kläger weder ansatzweise substantiiert auf noch sind irgendwelche derartige Hinweise aus einer objektiven Betrachtungsweise ersichtlich. Trotz der im Rechtsmittelverfahren festgestellten Nicht-Zonenkonformität der privaten Nutzung des Schiessstandes ist bei der staatshaftungsrechtlichen Würdigung der Schwere der Verletzung darauf hinzuweisen, dass die Lärmgrenzwerte auch nach der intensivierten Benützung des offiziellen Schiessstandes stets eingehalten wurden. Unabhängig davon genügt die geltend gemachte Forderung von Fr. 15'600.-- auch den minimalen Begründungs-, Nachweis- und Substantiierungsanforderungen bei Weitem nicht. Es handelt sich dabei vielmehr um eine reine und in keiner Art und Weise näher dargelegte bzw. nachgewiesene Parteibehauptung, weshalb die Forderung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 6.7 Was die Auskunft der BIT-Mitarbeitern vom 12. Januar 2018 betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese nicht an die Kläger selbst, sondern an die Gemeinde C.____ adressiert und inhaltlich gerichtet war. Bereits aufgrund dieses Umstandes waren die an die Gemeinde C.____ gerichteten Aussagen der BIT-Mitarbeiterin nicht geeignet, bei den Klägern eine berechtigte und damit relevante Vertrauensgrundlage zu erwecken. Zudem ist das durch die Kläger behauptete vorsätzliche beziehungsweise grobfahrlässige Handeln von F.____ weder nachgewiesen noch ist ein solches objektiv erkennbar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht behördliche Einschätzung, welche diese basierend auf ihrem zukommenden Ermessensspielraum vorgenommen hatte, und welche sich anschliessend im Verlaufe des Bewilligungs- und dazugehörendem Rechtsmittelverfahren als falsch herausgestellt hatte. Es leuchtet ein, dass nicht jede Änderung einer Verfügung, eines Entscheids oder eines Urteils im Rechtsmittelverfahren zur Haftung des Staates führen kann. Der Begriff der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behördenmitglieder oder Beamtinnen und Beamten, welche die Entscheidungen treffen, ist enger als derjenige der Rechtswidrigkeit des Entscheides selbst (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2124). Wenn diese Amtspersonen das Gesetz auslegen oder von ihrem Ermessen Gebrauch machen, ist ihre Tätigkeit nicht allein deshalb als rechtswidrig im Sinne des Staatshaftungsrechts zu bezeichnen, weil eine höhere Instanz diese Auslegung oder Ermessenshandhabung nicht für zutreffend erachtet. Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der entscheidenden Amtspersonen setzt vielmehr einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich ihre Entscheidungen später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweisen (BGE 118 Ib 163, 164; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2124). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist deshalb erst dann gegeben, wenn diese Personen eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht, d.h. eine wesentliche Amtspflicht, verletzt haben (BGE 132 II 449, 457). Das Bundesgericht begründet die erhöhten Anforderungen damit, dass nur die Amtspflichten vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützen sollen, nicht aber jede beliebige Norm des materiellen Rechts (BGE 118 Ib 163, 164). Zentral ist damit die Abgrenzung zwischen einer wesentlichen Amtspflichtverletzung im hiervor beschriebenen Sinne und einem qualifizierten Ermessensfehler. Letzterer stellt in der Regel nichts anderes als eine einfache Rechtsverletzung dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2124). Schliesslich hält § 3 Abs. 3 Haftungsgesetz fest, dass wenn eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert wird, der Staat nur dann haftet, wenn Mitarbeitende einer Vorinstanz eine Amtspflicht vorsätzlich verletzt haben. Für Schaden aus unrichtiger Auskunft oder Empfehlung haftet der Staat nach § 3 Abs. 4 Haftungsgesetz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeitenden. 6.8 Obwohl bereits ausgeführt, ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass die Auskunft einer Mitarbeiterin des BIT vom 12. Januar 2018 (p.M. gegenüber der Gemeinde C.____) aus staatshaftungsrechtlicher Sicht im Rahmen des behördlichen Ermessens erfolgte und von einer grobfahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Falschauskunft gegenüber der Gemeinde C.____ keine Rede sein kann. In dieser Auskunft kann – wenn überhaupt – ein qualifizierter Ermessensfehler erblickt werden, der aber im Gegensatz zu einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung nicht zu einer Haftung des Staates führt. Eine solche Falschauskunft bzw. ein solcher (qualifizierter) Ermessensfehler stellt vielmehr eine einfache Rechtsverletzung dar, die – wie vorliegend auch geschehen – im Bewilligungs- und anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu beheben und korrigieren ist. Schliesslich ist auch die behauptete ʺkonstante Rechtsverweigerungʺ offensichtlich nicht erfüllt. Wenn überhaupt, hätten die Kläger eine Rechtsverzögerung substantiiert nachweisen müssen, wobei vorliegend auch eine solche zu verneinen ist. Die längere Verfahrensdauer erklärt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Behörde anfänglich – und wie sich im Rechtsmittelverfahren herausstelle zu Unrecht – davon ausging, dass für die private Nutzung des Schiessstandes keine Bewilligung erforderlich sei und somit das Bewilligungsverfahren zeitlich verzögert durchgeführt werden musste. Neben den durchgeführten Einigungs-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhandlungen und den teilweise nachzureichenden Gesuchunterlagen ist zur Erklärung der Verfahrensdauer schliesslich auch die Corona-Pandemie zu nennen. So oder anders ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass vorliegend eine konstante Rechtsverzögerung geschweige denn eine konstante Rechtsverweigerung weder nachgewiesen noch objektiv ersichtlich ist. 7. Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass das durch die Kläger beanstandete Verhalten der staatlichen Organe staatshaftungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und der Beklagte weder schadenersatz- noch genugtuungsrechtlich haftbar gemacht werden kann. Damit erweisen sich auch die geltend gemachte genugtuungsähnliche Forderung in der Höhe von Fr. 15'600.-- sowie die Forderung über Fr. 261.-- als Auslagenersatz für die Beschaffung von Unterlagen bei der Gemeinde C.____ als unbegründet und sind abzuweisen. Die Klage ist unbegründet und deshalb vollumfänglich abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-ist den Klägern zurückzuerstatten. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für einen Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus und die Zusprechung einer Parteientschädigung ist nur in den genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. statt vieler KGE VV vom 3. Februar 2016 [810 14 387] E. 5.2). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches der eigene Rechtsdienst normalerweise nicht verfügt. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweisen sich nicht als derart komplex, dass für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen im vorgenannten Sinn erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beklagten sind demzufolge nicht gegeben und die entsprechenden Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Klägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- wird den Klägern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

820 2024 194 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.01.2025 820 2024 194 (820 24 194) — Swissrulings