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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.03.2026 810 25 283 (810 2025 283)

26 marzo 2026·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,543 parole·~13 min·11

Riassunto

Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Erteilung der aufschiebenden Wirkung / Delegation von Verfügungsbefugnissen an Drittpersonen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. März 2026 (810 25 283) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Erteilung der aufschiebenden Wirkung / Delegation von Verfügungsbefugnissen an Drittpersonen

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Philippe Nordmann, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Halbeisen, Rechtsanwältin

Betreff Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2025)

A. A.____ ist seit dem 1. Mai 2019 bei der Einwohnergemeinde B.____ […] angestellt.

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B. Mit Schreiben des Gemeinderats der Einwohnergemeinde B.____ (Gemeinderat) vom 27. September 2024 wurde A.____ wegen Mängeln in der Leistung und im Verhalten schriftlich gerügt. C. Am 6. November 2024 sprach der Gemeinderat gegenüber A.____ eine Verwarnung wegen Mängeln in der Leistung und im Verhalten aus. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 gewährte der Gemeinderat, neu vertreten durch Andrea Halbeisen, Rechtsanwältin, A.____ betreffend eine allfällige Auflösung des Arbeitsverhältnisses das rechtliche Gehör. E. Am 30. Mai 2025 verfügte der Gemeinderat, vertreten durch Andrea Halbeisen, Rechtsanwältin, dass das Arbeitsverhältnis von A.____ mittels ordentlicher Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten per 30. November 2025 aufgelöst werde. F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 erhob A.____, vertreten durch Philippe Nordmann, Rechtsanwalt, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft. Er stellte das Begehren, es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde B.____ und dem Beschwerdeführer infolge Nichtigkeit der Verfügung vom 30. Mai 2025 ungekündigt sei (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung vom 30. Mai 2025 aufzuheben und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzuordnen (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. H. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Philippe Nordmann, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, es sei die Verfügung des Regierungsrats vom 6. Oktober 2025 aufzuheben und der Beschwerde vom 10. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 1). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 superprovisorisch, eventualiter vorsorglich anzuordnen. I. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 13. November 2025 jeweils die Abweisung der Beschwerde sowie des Verfahrensantrags des Beschwerdeführers unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurde in Gutheissung des Verfahrensantrags des Beschwerdeführers der Beschwerde vom 10. Juni 2025 vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilt.

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K. Am 11. Dezember 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung können selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden (§ 43 Abs. 2bis lit. f VPO). 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion handelt es sich um eine Zwischenverfügung der verfahrensleitenden Instanz im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, welche dem Regierungsrat zuzurechnen und direkt beim Kantonsgericht anfechtbar ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. September 2023 [810 23 151] E. 2). Bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Kündigungsverfügung gerichteten Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Verweis auf § 1 Abs. 5 des Personalreglements der Einwohnergemeinde B.____ vom 14. Dezember 2021 auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 abgestellt, was von den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Gemäss § 71 Abs. 4 des Personalgesetzes kommt einer Beschwerde gegen die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses in Abweichung von der allgemeinen Norm (§ 34 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988) keine aufschiebende Wirkung zu. Im Hinblick auf diese spezialgesetzliche Regelung werden besondere Gründe vorausgesetzt, welche für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Die glaubhaf-

Seite 4 / 8 te Behauptung der Unrechtmässigkeit einer Kündigung als solches reicht als Anordnungsgrund für die aufschiebende Wirkung nicht aus. Eine Ausnahme gilt bei gravierenden Mängeln, welche die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen könnten (vgl. KGE VV vom 28. März 2019 [810 18 281] E. 5.1 ff.). Gleichermassen ist bei eindeutiger Hauptsachenprognose im Sinne einer offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. IVO HARTMANN, Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bei der Anfechtung einer Kündigungsverfügung nach dem neuen Bundespersonalgesetz, in: Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht [Hrsg.], Jahrbuch 2013, Bern 2014, S. 112). 4.2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die summarische Prüfung der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtigkeit der Kündigungsverfügung geltend gemachten Einwände rechtfertige es nicht, der Beschwerde in Abweichung von der gesetzlichen Grundordnung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gemäss § 77a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 sei es den Gemeinden explizit erlaubt, Dritte für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben heranzuziehen ("Outsourcing"). Einzig das "Outsourcen" des Erlasses von Verfügungen sei aus Rechtsstaatlichkeitsgründen untersagt. Vorliegend sei keine vollständige Übertragung der Verfügungskompetenz des Gemeinderats als Anstellungsbehörde ersichtlich, sondern die Vergabe einer punktuellen Vollmacht zum Aussprechen einer Kündigung im Namen des Gemeinderats. Aus der Verfügung ergebe sich klar, dass der Gemeinderat den Kündigungsbeschluss gefasst habe. Das offensichtliche Vorliegen eines schwerwiegenden formellen Mangels der Kündigungsverfügung sei bei summarischer Beurteilung nicht ersichtlich und werde im Rahmen des Hauptverfahrens vertieft zu prüfen sein. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigungsverfügung sei insofern, als sie von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ausgestellt und unterzeichnet worden sei, mit einem schweren Mangel behaftet, welcher zu ihrer Nichtigkeit führe. Zwar könne der Gemeinderat gemäss § 77a Abs. 1 des Gemeindegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben Dritte beiziehen. Als Ausnahme davon sehe § 77a Abs. 2 des Gemeindegesetzes jedoch vor, dass der Erlass von Verfügungen nicht an Dritte übertragen werden könne, sofern es nicht um Verfügungen über Gebühren gehe. Mit dieser Regelung werde der Grundsatz wiedergegeben, dass der Erlass von Verfügungen durch Träger der öffentlichen Gewalt erfolgen müsse und eine Übertragung dieser Kompetenz an Private nicht zulässig sei. Sowohl eine punktuelle rechtsgeschäftliche (mittels Vollmacht) als auch eine ganzheitliche Übertragung der Verfügungskompetenz zusammen mit der öffentlichen Aufgabe sei damit von Gesetzes wegen unzulässig. Im Weiteren handle es sich nicht nur beim Beschluss zum Aussprechen der Kündigung, sondern auch beim eigentlichen Erlass der Kündigungsverfügung um genuin staatliche Aufgaben, bei welchen sich eine Behörde nicht von einer nach den Regeln des Privatrechts bevollmächtigten Person vertreten lassen könne. Entsprechend sei die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin nicht berechtigt gewesen, im Namen des Gemeinderats hoheitlich aufzutreten, da ihr jegliche Verfügungsmacht abgegangen sei. Die Vorinstanz hätte daher richtigerweise zum Schluss gelangen müssen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine offensichtliche Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 30. Mai 2025 vorliegen und der Beschwerde vom 10. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung erteilen müssen.

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4.2.3 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen zusammengefasst ein, dass der Gemeinderat anlässlich der Sitzung vom 27. Mai 2025 den Beschluss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers gefasst habe. Gleichzeitig habe er die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt, die Kündigung "auszusprechen inkl. Unterbevollmächtigung gemäss Vollmacht". Die dazugehörige Vollmacht betreffend "A.____, Kündigungsschreiben" sei gleichentags von vier Gemeinderatsmitgliedern unterzeichnet worden. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers liege somit keine (unzulässige) Übertragung der Verfügungskompetenz an Dritte vor. Die Verfügung sei vielmehr, wie darin ausdrücklich festgehalten werde, "im Namen des Gemeinderats der Einwohnergemeinde B.____" erlassen worden. Einzig für die Unterzeichnung der Verfügung habe der Gemeinderat eine Drittperson beigezogen. Nach § 77a Abs. 1 des Gemeindegesetzes sei ein Beizug Dritter "zur Erfüllung von Aufgaben" (hier: Unterzeichnung) erlaubt. Der Gemeinderat als Gesamtbehörde habe deshalb in zulässiger Weise eine Drittperson mit der Unterzeichnung beauftragen und bevollmächtigen dürfen. Der Beschwerdeführer vermische den Erlass und die Unterzeichnung der Verfügung. Selbst wenn das Kantonsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass die Unterzeichnung der Kündigungsverfügung nicht auf Dritte hätte übertragen werden dürfen, wäre die Verfügung nicht als nichtig zu qualifizieren. Ein Formfehler habe nach der Evidenztheorie und konstanter Rechtsprechung nur dann die Nichtigkeit zur Folge, wenn er besonders schwer wiege, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet werde. Vorliegend wäre für den Fall, dass die Kündigungsverfügung einen Formfehler aufweisen würde, keine der drei (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen für die Nichtigkeit erfüllt. 4.3.1 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen ist ein Souveränitätsprivileg der Behörden. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen an eine ausserhalb der Verwaltung stehende Organisation oder Person bedarf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 138 II 134 [= Pra 101/2012 Nr. 100] E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 2.4.2). 4.3.2 Nach § 77a des Gemeindegesetzes kann der Gemeinderat zur Erfüllung von Aufgaben Dritte beiziehen, wobei er mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen hat, dass diese die Schweigepflicht einhalten (Abs. 1). Der Erlass von Verfügungen kann nicht an Dritte übertragen werden (Abs. 2). Vorbehalten bleibt der Erlass von Verfügungen über Gebühren, welcher an Dritte übertragen werden kann, sofern durch Reglement die Übertragung sowie die Beschwerdemöglichkeit an den Gemeinderat vorgesehen sind (Abs. 3). Den Materialien kann entnommen werden, dass § 77a des Gemeindegesetzes den Gemeinden explizit erlaubt, Dritte für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben heranzuziehen (Englisch: "Outsourcing"). Einzig das "Outsourcen" des Erlasses von Verfügungen ist aus Rechtsstaatlichkeitsgründen untersagt. Die Möglichkeit des Erlasses von Verfügungen über Gebühren durch Dritte ist eine Konzession an ein neues Bedürfnis aus der Praxis, wonach Gemeinden beabsichtigen, z.B. ihre gesamte Wasserversorgung inkl. Leitungsnetz und die Gebührenerhebung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Landratsvorlage vom 1. April 2003 [2003/084] betreffend Teilrevision des Gemeindegesetzes, S. 15).

Seite 6 / 8 4.3.3 Gemäss dem in den Akten befindlichen Beschluss des Gemeinderats vom 27. Mai 2025 und der vom gleichen Tag datierten Vollmacht wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt, "die Kündigung von A.____ auszusprechen" bzw. ein "Kündigungsschreiben" zu verfassen. Die Kündigungsverfügung vom 30. Mai 2025 wurde von der Rechtsvertreterin auf dem Briefpapier der Anwaltskanzlei verfasst und "Im Namen des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.____" unterzeichnet. Entsprechend ist entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die Rechtsvertreterin zum Erlass der Kündigungsverfügung ermächtigt wurde und diese in der Folge auch erlassen hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie dies im Namen des Gemeinderats getan hat und der Kündigung ein behördeninterner Beschluss zugrunde liegt. 4.3.4 Das Gemeindegesetz sieht die Möglichkeit vor, Dritten durch Reglement bzw. im Rahmen eines Gesetzes im formellen Sinn die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Gebühren zu übertragen, wobei die Beschwerdemöglichkeit an den Gemeinderat vorzusehen ist. Davon abgesehen ist eine Aufgabenübertragung an Dritte, soweit sie den Erlass von Verfügungen – sei dies in eigenem Namen oder im Namen einer Behörde – beinhaltet, von Gesetzes wegen ausdrücklich untersagt (§ 77a Abs. 2 und 3 Gemeindegesetz). Bei summarischer Prüfung der Streitsache war der Gemeinderat demnach klarerweise nicht befugt, die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zum Erlass der verfahrensgegenständlichen Kündigungsverfügung zu ermächtigen, und die durch die Rechtsvertreterin auf dieser Grundlage erlassene Verfügung erweist sich als offensichtlich mangelhaft (vgl. auch KGE VV vom 27. Januar 2023 [810 23 25] E. 2.3; MICHEL DAUM, in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N 36 zu Art. 15). 4.3.5 Entsprechend bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Kündigungsverfügung ein zur Nichtigkeit führender Mangel anhaften könnte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde erweist sich bei summarischer Prüfung jedenfalls als offensichtlich begründet (vgl. KGE VV vom 27. Januar 2023 [810 23 25] E. 2.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 449 ff. E. 2.4). 4.4 Nach dem Gesagten liegt ein Anordnungsgrund für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor (E. 4.1 hiervor). Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde vom 10. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- ausgangsgemäss jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 400.--, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Seite 7 / 8 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 11. Dezember 2025 ausgewiesene Aufwand von 15.3 Stunden ist nicht zu beanstanden, wobei in Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache ein Ansatz von Fr. 250.-pro Stunde als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 4'258.80 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) festzusetzen und je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 2'129.40, dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde B.____ aufzuerlegen.

Seite 8 / 8 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2025 aufgehoben und der Beschwerde vom 10. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 400.--, dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'258.90 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zugesprochen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 2'129.45, dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde B.____ auferlegt wird.

Präsident

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 27. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_222/2026) erhoben.

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