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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.12.2025 810 25 207 (810 2025 207)

19 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,829 parole·~14 min·1

Riassunto

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Dezember 2025 (810 25 207) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. Juli 2025)

A. A.____ (geb. 1997) ist gelernter Maurer und lebt seit Juli 2024 – zunächst alleine und nunmehr mit einem Mitbewohner – in einer Wohnung in C.____. Aufgrund einer Suchterkrankung, bei welcher Kokainkonsum gefolgt von optischen Halluzinationen im Vordergrund steht, war er wiederholt in Behandlung (…). Beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist A.____ ausgesteuert und seit dem 1. August 2024 wird er von der regionalen Sozialhilfebehörde D.____ unterstützt. Gemäss Betreibungsregisterauszug sind 35 Verlustscheine im

Seite 2 / 8 Gesamtbetrag von Fr. 55'308.60 auf ihn ausgestellt. Die E.____ AG, welche den Sozialdienst der Gemeinden der regionalen Sozialhilfebehörde D.____ führt, unterstützte A.____ bislang aufgrund des erkannten Unterstützungsbedarfs auf freiwilliger Basis über das übliche Mass hinaus auch bei administrativen Angelegenheiten. B. Am 9. Dezember 2024 erreichte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ eine Gefährdungsmeldung über A.____. Dieser befinde sich in einer schlechten psychischen und körperlichen Verfassung und sei wiederholt – unter anderem mit einem Messer in der Hand – bei seinen Nachbarn vorstellig geworden. Auch die Polizei habe bereits mehrfach intervenieren müssen. Daraufhin eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen, in dessen Rahmen sie einen Abklärungsbericht über A.____ anfertigen liess. C. Vom 22. bis zum 28. Januar 2025 befand sich A.____ stationär in der Psychiatrie Baselland (PBL) zur Behandlung, nachdem er zuvor aufgrund seines Kokainkonsums drei Tage in der Entwöhnungsklinik F.____ gewesen war, in welche er nach dem Aufenthalt in der PBL auch wieder zurückkehrte. Unter anderem gestützt auf den Austrittsbericht der PBL empfahl der Abklärungsbericht der KESB vom 20. Mai 2025 die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für A.____. D. Am 27. Juni 2025 wurde A.____ notfallmässig ins Kantonsspital gebracht, nachdem er agitiert und pöbelnd von der Polizei aufgegriffen worden war. Gemäss der behandelnden Ärztin habe A.____ infolge Kokainkonsums optische Wahninhalte gezeigt. Es sei bekannt, dass bei ihm auf Kokainkonsum eine Psychose folge, und aktuell bestehe eine Selbst- und Fremdgefährdung. Daraufhin ordnete die KESB eine fürsorgerische Unterbringung (FU) an, welche sie am 30. Juni 2025 wieder aufhob, nachdem die behandelnden Ärzte über die rasche Besserung des Zustands von A.____ informiert hatten. Gemäss dem Sozialdienst E.____ begab er sich am 10. Juli 2025 erneut freiwillig in stationäre Behandlung in der PBL. Er habe seine Wohnung gekündigt und wolle bis zum Umzug in der PBL bleiben.

E. Nach vorheriger Anhörung von A.____ errichtete die KESB mit Entscheid vom 15. Juli 2025 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für ihn. Die Beiständin wurde damit beauftragt, A.____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen und dabei sowohl Einkommen wie Vermögen von A.____ sorgfältig zu verwalten. Einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

F. Mit Eingabe vom 6. August 2025 erhob A.____ dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, der Entscheid der KESB sei aufzuheben und auf die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die

Seite 3 / 8 KESB zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Art. 450c ZGB) und es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.

G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2025 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. September 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für den Beschwerdeführer errichtete. 4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung und damit ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs.1 Ziff. 1 ZGB bestehe. Gemäss dem Abklärungsbericht habe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zur Folge, dass er mit der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert sei und deshalb ein aus dem Schwächezustand resultierender Schutzbedarf in den Bereichen Administration und Finanzen vorliege. Der Sozialdienst E.____, welcher den Beschwerdeführer bereits unterstütze, könne mangels Ressourcen diesen Schutzbedarf nicht erfüllen, weshalb eine sofortige behördliche Massnahme in Form einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nötig sei. Der Beschwerdeführer sei zur Massnahme vorgängig angehört worden und habe sich mit der Errichtung der Beistandschaft sowie mit der Person der Beiständin einverstanden erklärt. In der Vernehmlassung vom 25. August 2025 äussert die Vorinstanz, eine Begleitbeistandschaft komme im Sinne einer milderen Massnahme nicht infrage, da diese keine über die bereits bestehenden Bemü-

Seite 4 / 8 hungen des Sozialdienstes hinausgehende Unterstützung gewährleisten könne. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch die Massnahme nicht eingeschränkt. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei weder urteilsunfähig noch dauerhaft unfähig, seine administrativen oder rechtlichen Angelegenheiten zu führen. Dass er vorübergehend Hilfe bei konkreten Vorgängen benötigt habe (z.B. Anträge, Krankheitsphasen), begründe keinen Schutzbedarf in dem Sinne, dass ihm ein Vertretungsverhältnis auferlegt werden müsse. Das Bundesgericht verlange bei der Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen einen konkreten Nachweis, dass kein milderes Mittel zur Verfügung stehe, was von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Vertretung durch eine Berufsbeiständin sei nicht überzeugend begründet worden. Der Austrittsbericht der PBL sei sechs Monate vor dem Entscheid der Vorinstanz entstanden und damit veraltet. Seine gesundheitliche Situation habe sich verbessert. Die fehlende medizinische Aktualität verstosse gegen die Pflicht zur sachverhaltsgenauen Abklärung sowie gegen sein rechtliches Gehör. Ohne aktuelle Beurteilung sei eine Massnahme von solcher Eingriffstiefe unverhältnismässig und rechtswidrig. 5.1 Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 ZGB verlangt ferner, dass eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme erforderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 4.3). 5.2 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Unter den Begriff der psychischen Störung fallen unter anderem alle Arten von Suchtkrankheiten, das heisst Abhängigkeiten von Substanzen oder anderen Faktoren, sofern sie ein geistiges Krankheitsbild hervorrufen (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, N 2 zu Art. 390 ZGB). Ein schubweiser Krankheitsverlauf schliesst das Vorliegen eines Schwächezustands i.S.v. Art. 390 ZGB nicht aus (YVO BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch l, 7. Auflage, Basel 2022, N 12 zu Art. 390 ZGB). Die Einholung eines (medizinischen) Gutachtens ist für die Errichtung einer Beistandschaft nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 5A_546/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.2.2). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht

Seite 5 / 8 zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern, oder sich völlig passiv verhält und sich deshalb nicht um diese Angelegenheiten kümmert (BIDERBOST, a.a.O., N 7 f. zu Art. 394 ZGB). Der Begriff der eigenen Angelegenheiten erfasst – eingegrenzt durch das Verhältnismässigkeitsprinzip – nur wesentliche oder wichtige eigene Angelegenheiten (Rechtsgeschäfte, geschäftsähnliche Handlungen oder Realakte), die im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegen und in Bezug auf seine gegenwärtige Lebenssituation stehen (DANIEL ROSCH in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, N 3 zu Art. 390 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, wird die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB, gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend ergänzt (BIDERBOST, a.a.O., N 1 zu Art. 395 ZGB; KGE VV vom 23. Juni 2021 [810 20 95] E. 6.1 f.). 6. Der Austrittsbericht der PBL zur 15. Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2025 diagnostizierte Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Psychotische Störung (ICD-10 F14.5), Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (ICD-10 F41.0), testikuläre Unterfunktion (ICD-10 E29.1). Beim Beschwerdeführer liegt damit ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor. Die Aktualität des Schwächezustands und insbesondere die Dauerhaftigkeit der Suchtproblematik des Beschwerdeführers sind erstellt und bedurften keiner weiteren Abklärungen seitens der Vorinstanz. Dass im Entscheid nicht expliziter auf die Befunde der PBL eingegangen wird, ist auf den anlässlich der persönlichen Anhörung geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers zurückzuführen, wonach auf die Nennung der Diagnosen verzichtet werden solle. Das Argument des Beschwerdeführers, einzelne Krisenepisoden reichten zur Errichtung der Beistandschaft nicht aus, verfängt mit Verweis auf die obigen Ausführungen nicht (vgl. E. 5.2 hiervor). Ohnehin begründet das – vorliegend im Vordergrund stehende – dauerhafte Abhängigkeitssyndrom auch ohne die damit verbundenen gelegentlichen Psychosen einen Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. 7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr gearbeitet hat und mittlerweile beim RAV ausgesteuert ist. Seit dem 1. August 2024 wird er durch die Sozialhilfe unterstützt. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 20. August 2025 wurden gegen den Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 2022 insgesamt 46 Betreibungsbegehren eingereicht. Zudem wurden 35 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 55'308.60 auf ihn ausgestellt. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer sodann Steuerausstände in der Höhe von Fr. 7'491.30 (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. August 2025, Ziff. 6). Insgesamt ergibt sich aus den Akten deutlich, dass der Beschwerdeführer mit seinen administrativen Belangen überfordert ist. Diese Überforderung bestätigte der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst, indem er bei der Vorinstanz ausführte, er werfe Rechnungen, die er nicht bezahlen könne, einfach weg. Für die Steuerperiode 2022 wurde er am 21. März 2024 mangels Einreichung einer Steuererklärung

Seite 6 / 8 amtlich eingeschätzt und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung scheiterte aufgrund fehlender Kooperation bzw. Überforderung des Beschwerdeführers. Gemäss der zuständigen Sozialarbeiterin bei der E.____ AG ging die freiwillige Unterstützung bereits über das gewöhnliche Niveau hinaus und die vom Beschwerdeführer effektiv benötigte Unterstützung konnte durch die Sozialhilfe nicht geleistet werden, da diese nur über beschränkte Ressourcen verfügte. Ein weiteres aktenkundiges Problem stellen die wiederholten Meinungsänderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Notwendigkeit sowie Akzeptanz der Unterstützung dar. In der Anhörung durch die Behörde am 15. Juli 2025 gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe seine Wohnung gekündigt. Eine neue Wohnung habe er noch nicht; er werde bis zum Umzug aber stationär in der PBL bleiben. 7.2 Damit ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine wesentlichen persönlichen und finanziellen Angelegenheiten im erforderlichen Mass zu regeln. Er ist seit längerer Zeit ohne Erwerbstätigkeit, beim RAV ausgesteuert und finanziell überfordert. Dies führte zu erheblichen Schulden sowie zahlreichen Betreibungen und Verlustscheinen. Er zeigt auch eine ausgeprägte Überforderung im Umgang mit alltäglicher Post, Rechnungen, Betreibungen und Steuerangelegenheiten. Auch die IV-Anmeldung wird er ohne Unterstützung nicht bewältigen können. Dazu kommen neue Unklarheiten bezüglich der Wohnungskündigung und einer damit verbundenen drohenden Obdachlosigkeit. In dieser Konstellation bedarf der an einem Schwächezustand leidende Beschwerdeführer einer Vertretung, welche auch für die Vermögensverwaltung angezeigt ist. 8.1 Auch wenn die Zustimmung des Beschwerdeführers für die Anordnung der Massnahme nicht erforderlich ist (BIDERBOST, a.a.O., N 7 zu Art. 395 ZGB), gilt es darauf hinzuweisen, dass er wiederholt selbst Unterstützungsbedarf angemeldet hat und eine Beistandschaft wünschte (Gesprächsprotokolle der KESB vom 17. Februar und 28. April 2025; vgl. auch E-Mail E.____ an KESB vom 12. März 2025). Mit der vorliegenden Massnahme erklärte er sich ursprünglich einverstanden (Anhörungsprotokoll der KESB vom 15. Juli 2025). Die Sozialarbeiterin der E.____ betonte gegenüber der Behörde bereits den wechselhaften Charakter des Beschwerdeführers (Aktennotiz der KESB vom 9. Juli 2025), welchen die Vorinstanz mit der Formulierung "soweit nötig zu vertreten" richtigerweise im Entscheid berücksichtigte. 8.2 Der Vater des Beschwerdeführers sowie der Sozialdienst E.____ unterstützen ihn bereits, sind aber nicht in der Lage, ihn in den oben genannten Bereichen beziehungsweise im notwendigen Umfang (vgl. E. 7.1 f. hiervor) zu vertreten. Mit der Vorinstanz gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränkt (sog. konkurrierende Kompetenz; BIDERBOST, a.a.O., N 19 zu Art. 395 ZGB), womit sich seine dahingehenden Befürchtungen als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat mit den im Entscheid gewählten Formulierungen ("zu unterstützen", "soweit nötig") auf einen tiefgreifenderen Eingriff in die Autonomie des Beschwerdeführers verzichtet und seinem wechselhaften Gesundheitszustand angemessen Rechnung getragen. Der Behörde ist darin zuzustimmen, dass sich eine reine Begleitbeistandschaft angesichts des hohen Schutzbedarfs des Beschwerdeführers und nicht zuletzt aufgrund der episodenhaften Psychosen als unzureichend erweist. Eine mildere Massnahme als die vorliegende ist nicht ersichtlich, womit sich die errich-

Seite 7 / 8 tete Vertretungsbeistandschaft nach dem Gesagten als erforderlich und geeignet erweist. Die Eignung der eingesetzten Beiständin wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angezweifelt. 9. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Übrigen nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer mehrfach angehört wurde und ihm dabei die geplante Beistandschaft und insbesondere auch die Erweiterung um die Vermögensverwaltung erklärt wurden. Er nahm die Möglichkeiten zur Stellungnahme wahr und seine Wünsche wurden soweit wie möglich im Entscheid berücksichtigt. 10. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als klarer Fall im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO) abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind gegeben, weshalb dem Gesuch entsprochen wird. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 11.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

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