Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.11.2025 810 25 178 (810 2025 178)

26 novembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,370 parole·~27 min·3

Riassunto

Verlängerung Obhutsentzug und Umplatzierung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. November 2025 (810 25 178) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Verlängerung Obhutsentzug und Umplatzierung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Judith Frey-Napier, Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sandra Schultz-Schmitt, Rechtsanwältin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin

Betreff Verlängerung Obhutsentzug und Umplatzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 10. Juni 2025)

Seite 2 / 13 A. D.____ (geb. 2012) ist der gemeinsame Sohn der geschiedenen Kindseltern C.____ (Kindsmutter) und A.____ (Kindsvater). Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. B. Am 7. Januar 2018 trennten sich die Kindseltern. In der Folge reichte der Kindsvater am 9. Januar 2018 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung ein, in welcher er seiner Ehefrau körperliche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe zu Lasten von D.____ vorhielt. Am 17. Januar 2018 verfügte die KESB superprovisorisch und in der Folge am 9. Februar 2018 definitiv den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Kindseltern und platzierte D.____ bei seinen Grosseltern väterlicherseits. Der Kindsmutter räumte die KESB ein vorerst begleitetes Besuchsrecht ein. Zugleich errichtete die KESB für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte E.____ als Beistand. Am 16. Februar 2018 erstattete der Kindsvater eine Strafanzeige gegen die Kindsmutter wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Tätlichkeiten sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Dieses Strafverfahren wurde am 3. Januar 2019 eingestellt. Eine Beschwerde des Kindsvaters gegen die Einstellungsverfügung wies das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Entscheid vom 13. Mai 2019 ab. C. Mit Urteil vom 4. Juli 2018 (Verfahrensnummer 810 18 73) hiess das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), eine Beschwerde der Kindsmutter gegen den Entscheid der KESB vom 9. Februar 2018 betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung gut und teilte die Obhut über D.____ vorübergehend der Kindsmutter zu. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Angelegenheit zum umgehenden Entscheid über die Obhutsanteile und das Besuchsrecht an die KESB zurück. Mit Entscheid vom 26. September 2018 teilte die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ gestützt auf Art. 310 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 definitiv wieder den Eltern zu, hob die Fremdplatzierung von D.____ bei den Grosseltern väterlicherseits definitiv auf und übertrug die Obhut über D.____ definitiv der Kindsmutter. Eine vom Kindsvater dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 6. März 2019 (Verfahrensnummer 810 18 277) ab. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichte die F.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ bei der KESB ein und ersuchte um eine Abklärung respektive Begutachtung von D.____. Aus der Gefährdungsmeldung ging hervor, dass D.____ aufgrund eines massiven Loyalitätskonflikts und dysfunktionalen Erziehungsverhaltens der Kindseltern Gefahr laufe, in seiner sozialen und psychosexuellen Entwicklung und bezüglich seiner körperlichen Integrität stark eingeschränkt zu sein. Infolgedessen wurde mit Entscheid der KESB vom 19. Februar 2020 eine vertiefte Abklärung von D.____ angeordnet. Der Beistand von D.____ reichte am 15. Mai 2020 einen Zwischenbericht ein, in welchem er auf die konfliktbehaftete Beziehung zwischen den Kindseltern sowie den Grosseltern väterlicherseits hinwies. Ein Abklärungsbericht der G.____ vom 21. Juli 2020 beschrieb, dass die Grundbedürfnisse von D.____ in diversen Bereichen eingeschränkt seien. Es werde ein massiver Loyalitätskonflikt vermutet. Alle bisher involvierten Fachpersonen, welche D.____ therapeutisch behandelt hätten, seien zum Schluss gekommen, dass D.____ in seiner gesunden Entwicklung gefährdet sei und hätten vor diesem

Seite 3 / 13 Hintergrund eine Gefährdungsmeldung eingereicht. Die Ursachen der Symptomatik seien unklar und aufgrund des Loyalitätskonflikts könne nur eine entkoppelte, stationäre Abklärung Aufschluss über die Bedürfnisse, Ressourcen und Schwierigkeiten von D.____ geben. E. Mit Entscheid der KESB vom 7. September 2020 wurde den Kindseltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und D.____ wurde in das Durchgangsheim "H.____" platziert. Im Rahmen der Platzierung erfolgten diverse Abklärungen. Gestützt auf diese Abklärungen beantragte die per 1. September 2020 neu eingesetzte Beiständin von D.____, den Empfehlungen hinsichtlich einer Platzierung von D.____ in einem Schulheim sowie der weiteren therapeutischen Unterstützung zu folgen. F. Mit Entscheid der KESB vom 25. Juni 2021 wurde D.____ per 5. Juli 2021 im Schulinternat I.____ platziert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht blieb den Eltern entzogen. Das Kantonsgericht wies eine Beschwerde des Kindsvaters gegen den Umplatzierungsentscheid der KESB vom 25. Juni 2021 mit Urteil vom 1. Dezember 2021 (Verfahrensnummer 810 21 181) ab. G. Auf Antrag der Beiständin hin wies die KESB die Kindseltern mit Entscheid vom 13. Juni 2023 an, im Rahmen einer kindeswohlorientierten Beratung eine Lösung betreffend die faktische Obhut von D.____ zu finden, eine allfällige Besuchsregelung zu erarbeiten und eine funktionierende Kommunikation betreffend die Kindesbelange zu finden, um eine Rückplatzierung zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Beratung vertraten die Kindseltern diametral unterschiedliche Haltungen betreffend die Obhut von D.____ und konnten keinen gemeinsamen Nenner bezüglich der Obhut finden (keine Obhut bei einem Elternteil, keine geteilte Obhut und keine andere prozentuale Aufteilung der Obhut). Zudem stellten die Kindseltern die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils in Frage und vertraten die Auffassung, dass D.____ lieber im Heim bleiben solle, als beim anderen Elternteil. H. Mit Schreiben vom 10. und 19. Februar 2025 beantragte der Kindsvater die Rückführung von D.____ zu sich nach Hause, weil D.____ bald in die Oberstufe eintreten werde und er ihm die nötige Unterstützung und Struktur bieten könne. I. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 lehnte die KESB den Antrag des Kindsvaters ab und platzierte D.____ per 3. August 2025 in die J.____. Weiter entschied die KESB, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ den Kindseltern weiterhin entzogen bleibe. J. Gegen den Entscheid der KESB vom 10. Juni 2025 erhebt der Kindsvater, vertreten durch Sandra Schultz-Schmitt, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der KESB vollumfänglich aufzuheben und es sei D.____ unter Aufhebung sämtlicher früherer Entscheide im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung unter seine alleinige Obhut zu stellen, dies unter Einräumung eines ausgedehnten Besuchsrechts der Kindsmutter. Eventualiter sei der Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

Seite 4 / 13 zurückzuweisen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Sandra Schultz-Schmitt. K. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2025 beantragt die Kindsmutter, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin in Allschwil, die Beschwerde und sämtliche darin gestellten Anträge seien abzuweisen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. L. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 18. August 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Gegenstand des Verfahrens ist der Entscheid der KESB vom 10. Juni 2025. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung von früheren, rechtskräftigen Entscheiden verlangt, da dies über den Streitgegenstand hinausgeht. 1.3 Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, sodass insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die KESB kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, D.____ werde im Sommer in die Oberstufe wechseln und das Schulheim verlassen. Aus diesem Grund müsse über eine neue Wohnsituation entschieden werden. Bei D.____ bestehe ein Schutzbedarf und er sei auf engere Begleitung im Alltag angewiesen. Die elterlichen Konflikte seien nach wie vor gegeben

Seite 5 / 13 und auch der Leidensdruck und Loyalitätskonflikt von D.____, welcher mit der familiär belasteten und strittigen Situation einhergehe, sei gross. Im Hinblick auf die vergangenen Ereignisse und die unterschiedlichen Ansichten beziehungsweise Streitigkeiten müsse davon ausgegangen werden, dass sich die elterlichen Konflikte und die bereits bestehende Problematik verschärfen würden, wenn D.____ zu einem der beiden Elternteile zurückkehre und die Kindseltern das Wohl und die Bedürfnisse von D.____ nicht über ihre eigenen Konflikte stellen könnten. Weiter sei fraglich, ob D.____ die nötige Unterstützung und Betreuung erhalten könne, wenn dieser zum Kindsvater nach Hause zurückkehre. D.____ habe seinen Wunsch, nach Hause zurückzukehren, deutlich zum Ausdruck gebracht. Dennoch sei fraglich, ob D.____ die Tragweite und Folgen sowie den eigenen Unterstützungsbedarf einschätzen könne. Bei der sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Interessen vermöge der Wille von D.____ und der Kindseltern nichts an der Situation zu ändern, dass das Kindeswohl bei einer Weiterführung der Platzierung besser gewährleistet sei als bei einer Rückplatzierung nach Hause. Die Umplatzierung in die J.____ sei notwendig und trotz des Eingriffs in die elterlichen Rechte verhältnismässig. Somit sei der Antrag des Kindsvaters um Rückplatzierung von D.____ zu ihm nach Hause abzulehnen und eine Umplatzierung in die J.____ per 3. August 2025 zu verfügen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe in der Zeit der Fremdplatzierung stets daran gearbeitet, ein sicheres Umfeld aufzubauen, in das D.____ zurückkehren könne und mit seinem Arbeitgeber nach einer Lösung gesucht, damit er D.____ optimal betreuen und ihm angesichts der Situation eine ausgedehnte Fürsorge erweisen könne. D.____ habe die letzten Jahre im Schulinternat I.____ verbracht. Offensichtlich habe in all diesen Jahren keine Verbesserung der Selbständigkeit, Reife und Bedürftigkeit von D.____ stattgefunden. Es sei fraglich, ob das Setting eines Schulheims tatsächlich der richtige Ort für eine altersgerechte Entwicklung von D.____ sei, insbesondere wenn D.____ viel Unterstützung und eine enge Begleitung und Beziehung zu Erwachsenen benötige. Er habe die volle Unterstützung durch seinen Arbeitgeber und könnte in einem reduzierten Pensum von 80 % arbeiten. Zudem werde ihm erlaubt, teilweise im Home-Office zu arbeiten. So könne er die Zeiten, in welchen D.____ in der Schule sei, auf der Arbeit verbringen. Wenn D.____ zuhause sei, habe er entweder frei oder könne zuhause arbeiten. Damit könne er D.____ eine optimale Unterstützung und Betreuung bieten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Situation sowohl bei ihm als auch bei der Mutter zuhause richtig abzuklären. Damit liege eine Rechtsverletzung sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, da insbesondere die Wohnsituation bei ihm von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden sei. Die Mutter habe die Obhut indes nicht beantragt. Es hätten weder Hausbesuche noch einzelne Gespräche mit den Kindseltern stattgefunden. Sodann fehlten Anhaltspunkte, dass das Verhältnis zwischen ihm und der Kindsmutter nach wie vor hochstrittig sei. Das Verhältnis zwischen ihnen habe sich in den letzten Jahren stark verbessert. Sie hätten jeweils gemeinsam an Sitzungen teilgenommen, Beratungen zusammen absolviert und problemlos Absprachen miteinander treffen können. Sie seien sich einzig uneinig, bei wem D.____ wohnen solle. Sollte dennoch ein Loyalitätskonflikt angenommen werden, könnte diesem auch anders, als mit einer Fremdplatzierung begegnet werden, beispielsweise mit einem Familiencoaching. D.____s Wille sei zudem nicht berücksichtigt worden. Eine weitere Fremdplatzierung von D.____ sei nicht verhältnismässig und gefährde die Entwicklung von D.____.

Seite 6 / 13

3.3 Die Kindsmutter entgegnet, im Falle einer dauerhaften Platzierung von D.____ beim Vater sei zu befürchten, dass der Kontakt zwischen ihr und D.____ stark eingeschränkt oder gar unterbunden werden könnte. In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer sie in abwertender Weise als unfähig und unintelligent dargestellt. Diese Beeinflussung habe dazu geführt, dass D.____ nach den Besuchen oftmals streitsüchtig, zum Teil sogar aggressiv ihr gegenüber aufgetreten sei und sie körperlich angegriffen habe. Entgegen der Darstellungen des Beschwerdeführers verlaufe bei ihm nicht alles reibungslos. Insbesondere berichte D.____ davon, dass der Vater regelmässig Alkohol konsumiere, was sich negativ auf dessen Verhalten auswirke. In solchen Momenten wirke der Beschwerdeführer auf D.____ teils aggressiv, was bei ihm mitunter Angst auslöse. Zudem sei der Grossvater väterlicherseits – so freundlich und liebevoll er auch sein möge – altersbedingt nicht mehr in der Lage, sich in jenem Ausmass um D.____ zu kümmern, wie es vom Beschwerdeführer dargestellt werde. Dem Beschwerdeführer falle es schwer, D.____ in seiner Selbständigkeit zu fördern. Er neige dazu, ihm vieles abzunehmen, um ihn in einer abhängigen Rolle zu halten. Dadurch könnte die altersgemässe Entwicklung von D.____ gehemmt und seine Eigenständigkeit beeinträchtigt werden. Schweren Herzens ziehe sie es vor, dass D.____ weiterhin unter der Woche fremdbetreut bleibe, auch wenn es ihr sehr schwerfalle, ihn nicht selbst bei sich zu haben. Sie sei sich bewusst, dass er in der professionellen Obhut pädagogisch geschulten Fachpersonals am besten gefördert werde und dort aktuell am meisten profitieren könne. Im Zentrum stünden für sie nicht die Wünsche der Eltern, sondern allein das Wohl und die Bedürfnisse von D.____. 3.4.1 Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2). Die primäre erzieherische Verantwortung für das Wohl des Kindes obliegt den Eltern. Wo diese Sicherheit versagt, wird es zur Pflicht des Gemeinwesens, einzugreifen und den Anspruch des Kindes auf gedeihliche Entwicklung und Wahrung seiner Interessen anstelle oder gegebenenfalls sogar gegen die Eltern durchzusetzen. Das Kindeswohl bildet dabei sowohl Eingriffslegitimation als auch Entscheidungsmassstab. Ob ein behördlicher Eingriff gerechtfertigt ist, ist jeweils eine Frage der Abwägung zwischen tolerierbarem Privatbereich und gesetzlichem Eingriffsbedarf der Kindesschutzbehörde im Interesse des Kindes (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 157 ff., mit Hinweisen). Aufgrund der in Art. 307 ZGB formulierten Handlungsmaximen ist die Eingriffszuständigkeit, welche den zivilrechtlichen Behörden in die Hände gelegt ist, subsidiär und komplementär, d.h. nur soweit geboten und zulässig, als Inhaber der elterlichen Sorge unwillig und ausserstande sind, ihre Erziehungs- und Vertretungspflichten zu wahren (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Vorbem. Art. 307- 327c ZGB N 227, mit Hinweisen). Da es sich bei der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts um einen schweren Eingriff in Grund- und Menschenrechte (Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950) handelt, bestehen besonders strenge Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeit der Mass-

Seite 7 / 13 nahme (vgl. LUCA MARANTA, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZGB, 4. Auflage, 2021, Art. 310 ZGB N 3). 3.4.2 Kindesschutzmassnahmen werden jeweils auf Grund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhalts angeordnet. Weil sich Lebensvorgänge kaum mit Bestimmtheit voraussagen lassen, gründen die Massnahmen auf Prognosen und haben so lange zu dauern, als sie nötig sind, weder länger noch kürzer. Spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Kindes fallen Kindesschutzmassnahmen von Gesetzes wegen dahin. Wenn sich die Verhältnisse verändern, sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen bzw. aufzuheben (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Dieser Grundsatz ist unmittelbarer Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 313 ZGB N 6, mit Hinweisen). Kindesschutzmassnahmen sollen auf die Besserung eines gestörten Zustands hinwirken und sind deshalb laufend zu optimieren, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden. Je schärfer die ursprüngliche Massnahme war, umso mehr ist sie stufenweise abzubauen, ausser die Gegebenheiten hätten sich durch äusserliche Einflüsse radikal zum Guten gewendet (vgl. PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, 2022, Art. 313 ZGB N 1). 3.4.3 Die dem zivilrechtlichen Kindesschutz inhärente Offizial- und Untersuchungsmaxime verpflichtet die KESB von Amtes wegen, Informationen nachzugehen, welche auf einen veränderten Schutzbedarf hinweisen. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind für das Kindesschutzverfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Demnach erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit den Abklärungen beauftragen und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person einholen (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Die betroffenen Personen, namentlich die Eltern, können jederzeit bei der KESB oder dem zuständigen Gericht veränderte Verhältnisse geltend machen und so die Prüfung veranlassen, ob eine Anpassung der Massnahme indiziert ist (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 313 ZGB N 17). Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Eine Veränderung der Verhältnisse kann z.B. in der günstigen Persönlichkeitsentwicklung der Eltern liegen, in günstigeren familiären, sozialen oder ökonomischen Lebensbedingungen, in einer erfolgreichen therapeutischen Unterstützung der Eltern, in neuen gefestigten familiären Beziehungen oder in einem weniger belastenden Betreuungsbedarf des Kindes. 3.5.1 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass D.____ nach der äusserst konfliktbehafteten Trennung der Eltern im Jahr 2018 mit Missbrauchsvorwürfen des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter und gegenseitig erhobenen Vorwürfen der Erziehungsunfähigkeit den Konflikten und dem dysfunktionalen Erziehungsverhalten der Kindseltern unmittelbar

Seite 8 / 13 ausgesetzt war, was zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung und am 7. September 2020 zu einer Fremdplatzierung geführt hatte. Obwohl beiden Elternteilen das Wohl von D.____ ein grosses Anliegen war, schafften sie es damals nicht, gemeinsame Absprachen zu treffen und ihren Konflikt von D.____ fernzuhalten. 3.5.2 Am 24. Februar 2023 beantragte die Beiständin bei der KESB, die Kindseltern seien anzuweisen, an einer kindeswohlorientierten Beratung teilzunehmen, mit dem Ziel, eine Rückplatzierung von D.____ zu einem Elternteil bis spätestens im Herbst 2023 zu ermöglichen. Hintergrund dieses Antrags war die Einschätzung der Beiständin, dass sich die Situation spürbar beruhigt und sich die Bereitschaft der Kindseltern zur Kooperation glaubhafter gestaltet habe. Daher sei die Vorbereitung der Rückplatzierung angezeigt. Die Ausgestaltung der Rückplatzierung sowie die damit verbundenen Fragestellungen seien von den Kindseltern mit Hilfe einer Beratungsstelle selbst festzulegen. Zudem sollte der Aufbau einer funktionierenden Kommunikation der Kindseltern betreffend die Kindesbelange ermöglicht werden. In der Folge fanden zwar mehrere Gespräche statt; eine gemeinsame Haltung konnte indes durch die Kindseltern nicht erarbeitet werden. Dem Schlussbericht zur kindeswohlorientierten Beratung vom 9. November 2023 ist zu entnehmen, dass sich beide Elternteile aktiv am Prozess eingebracht hätten und der Ansicht seien, dass sie die Ex-Paar-Ebene längst überwunden hätten und an die Interessen von D.____ denken würden. In den Gesprächen habe sich jedoch gezeigt, dass die Eskalationsstufe des Konflikts weiterhin relativ hoch sei und ein Misstrauen herrsche, was der jeweils andere Elternteil mit D.____ unternehme oder wie in Konfliktsituationen mit D.____ reagiert werde. Zudem würden die Erziehungsfähigkeiten des jeweils anderen Elternteils weiterhin in Frage gestellt. Eine Gemeinsamkeit sei die behördenkritische Haltung. Die Kindseltern hätten keinen gemeinsamen Nenner für die faktische Obhut gefunden (keine Obhut bei einem Elternteil, keine geteilte Obhut, keine andere prozentuale Aufteilung der Obhut) und es sei offen kommuniziert worden: "D.____ soll lieber im Heim bleiben als beim anderen Elternteil". Die Eigenanteile der Eltern und die Platzierungsumstände seien angesprochen worden, hätten aber nicht aufgearbeitet werden können. Die Beratungsstelle kam im Bericht zum Schluss, dass aufgrund der diametral unterschiedlichen Haltungen der Kindseltern bezüglich der faktischen Obhut ihres Sohnes und des Misstrauens zwischen den Kindseltern zurzeit keine Rückplatzierung empfohlen werde. 3.5.3 Nach dem Antrag des Kindsvaters auf Rückplatzierung von D.____ zu sich holte die Vorinstanz bei der pädagogischen Leitung des Schulinternats I.____ und Dr. med. K.____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Stellungnahmen ein. 3.5.4 Das Schulinternat führte mit Bericht vom 15. April 2025 aus, D.____ sei für einen bald 13-jährigen Jungen noch unreif und bedürftig. Er habe grosse Mühe, seine Bedürfnisse aufzuschieben und falle in ein kindliches Verhalten, wenn seine Bedürfnisse nicht erfüllt würden. D.____ brauche im Alltag viel Unterstützung und Erinnerungen, wenn es um Aufgaben und Termine gehe und sei auf enge Begleitung und Beziehungen zu Erwachsenen angewiesen. Ein Wechsel auf die Aussenwohngruppe werde als eine grosse Chance angesehen, da er im sozialen Kontakt mit Gleichaltrigen und älteren Jugendlichen Erfahrungen sammeln und in einem begleiteten und geschützten Umfeld an seinen Themen arbeiten könne. Es scheine, als

Seite 9 / 13 ob den Eltern die Problemeinsicht zu D.____s Schwierigkeiten der Notwendigkeit weiterer unterstützenden Massnahmen fehlen würde. Der Kindsvater, Grossvater väterlicherseits und D.____ träten geschlossen als Einheit auf und es bereite Sorge, inwiefern sich die Mutter positionieren und durchsetzen könne, unabhängig davon, ob D.____ beim Vater oder der Mutter wohnen würde. D.____ scheine sich verantwortlich für seine Eltern zu fühlen und es sei auffällig, dass er täglich den Kontakt zu beiden Elternteilen suche. Wenn dies aufgrund der Zeit und des Programms nicht möglich sei, habe dies schon zu grossen Krisen bei D.____ geführt. Unabhängig von der Wohnsituation werde eine sozialpädagogische Familienbegleitung empfohlen, die so bald als möglich gestartet werden sollte. Die Kindseltern würden sich einer Familienbegleitung gegenüber sehr offen zeigen. Die Eltern müssten an sich arbeiten, was überprüft und begleitet werden müsse. In enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten könne eine Rückplatzierung für Sommer 2026 geprüft werden. Auf der Wohngruppe habe D.____ deutlich seine Sorgen in Bezug auf die Situation zwischen seinen Eltern gezeigt. Er habe berichtet, dass sein Vater ihm gegenüber geäussert habe, dass er bei ihm besser aufgehoben sei und bessere Zukunftsaussichten habe als bei der Mutter. Diese Aussage habe bei D.____ das Gefühl verstärkt, sich für den Kindsvater entscheiden zu müssen. Gleichzeitig empfinde er dies scheinbar als belastend, da ihm die Beziehung zu seiner Mutter wichtig sei. Gemäss eigener Aussage nehme D.____ die Spannungen zwischen seinen Eltern deutlich wahr und beschreibe, dass er das Gefühl habe, eine Entscheidung treffen zu müssen, deren Konsequenzen er alleine tragen müsse. Dabei habe er konkret die Befürchtung geäussert, dass er durch seine Entscheidung die Beziehung zu seiner Mutter gefährden oder sie enttäuschen könnte. Die innere Zerrissenheit und der damit verbundene emotionale Druck lasse einen deutlich beobachtbaren Loyalitätskonflikt erkennen. D.____ habe den klaren Wunsch geäussert, nach Hause zu gehen. Er habe ausgesagt, dass er lieber zum Kindsvater gehen möchte, zugleich habe er auch die Angst geäussert, dass seine Mutter enttäuscht wäre, wenn er dies so klar sagen würde. Als das Thema zuletzt präsenter geworden sei, habe D.____ geäussert, dass er sich nicht entscheiden wolle, sondern die KESB, die Eltern oder die Beiständin entscheiden sollten, wo er wohnen werde. 3.5.5 Dr. med. K.____ führte in seinem Kurzbericht vom 22. April 2025 aus, D.____ habe in der letzten Therapiestunde am 26. März 2025 geäussert, dass er beide Elternteile gerne habe und bei beiden Elternteilen leben könne; die Vor- und Nachteile würden sich ausgleichen. Dem Kurzbericht ist weiter zu entnehmen, dass die für D.____ passende Beschulung zentral sei für den Entscheid, wo sein Lebensmittelpunkt sein werde. Eine kleine Klasse mit hoher Betreuungsquote sei Voraussetzung. Da D.____ für sein Alter noch grosse Mühe bekunde, sich selbst zu organisieren, Prioritäten zu setzen, und sein Selbstwertgefühl gering sei, sei die Beziehungsebene zur Lehrkraft nicht zu unterschätzen. Die Eltern müssten sich bewusst sein, dass D.____ nicht mehr der kleine Junge sei, welcher durch Nachgeben und Verwöhnen auf eine Seite gezogen werden könne. Vielmehr sei D.____ mitten in der Pubertät. Der Kontakt zu Gleichaltrigen werde immer wichtiger, sodass die Eltern die Zeit vermehrt nutzen könnten, ihre Erziehungsbemühungen in Sache Grenzen setzen und Freiheiten geben konstruktiv anzugehen, damit die Eltern nicht Spielball von D.____s Wünschen würden und dabei gegenseitig ausgespielt würden. Auf keinen Fall dürfe der Entscheid D.____ überlassen werden. Abschliessend hielt Dr. med. K.____ fest, aufgrund der bisherigen Entwicklung und auch aus Kapazitätsgrün-

Seite 10 / 13 den mache es Sinn, die Therapie von D.____ hier abzuschliessen und die Gelegenheit zu nutzen, einen therapeutischen Neustart zu wagen, auch im Hinblick auf die neue Situation. Nachdem der angefochtene Entscheid vom 10. Juni 2025 ergangen war, wandte sich Dr. med. K.____ mit Schreiben vom 23. Juni 2025 erneut an die KESB. Darin führte er aus, er habe mit sehr grossem Befremden den Entscheid gelesen. Es scheine, als ob die aktuelle Situation nicht berücksichtigt worden sei und die Entwicklungsschritte nicht wahrgenommen worden seien. Es wäre die Aufgabe der Behörden gewesen, alle Optionen in Zusammenarbeit mit den Eltern konkret auszuarbeiten und danach unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung einen Entscheid zu fällen, welcher auch aus fachlicher Sicht nachvollziehbar sei. Eine Fortführung der Platzierung gegen den Willen von D.____ gefährde dessen Entwicklung auf allen Ebenen massiv. Die Gefahr sei gross, dass D.____ in alte destruktive Verhaltensmuster mit selbstverletzenden Aggressionen zurückfalle. Er empfehle als zuständige Fachperson eine Rückplatzierung von D.____ zu seinem Vater bei gleichzeitig grosszügigen Besuchszeiten bei der Mutter in Form von jedem zweiten Wochenende sowie eine für alle passende Ferienregelung. 3.5.6 Um die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern weiterhin rechtfertigen zu können, darf die Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Mitteln abgewendet werden können. Wird eine Gefährdungssituation erkannt, muss somit geprüft werden, ob mildere Massnahmen helfen, das Risiko nicht eintreten zu lassen. Entscheide, die sich auf Art. 310 ZGB stützen, sind – da es sich hierbei um schwere Eingriffe in das Familienleben handelt – besonders eingehend zu begründen. Dies zwingt die entscheidende Behörde auch dazu, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Die Vorinstanz beruft sich zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen auf die Einschätzung des Schulinternats I.____ vom 22. April 2025, wonach D.____ einen hohen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufweise, mit alltäglichen Aufgaben überfordert sei und intensive Begleitung und Betreuung benötige, sowohl im Alltag als auch in der Schule. Weiter führt die Vorinstanz aus, es bestehe nach wie vor ein grosser Loyalitätskonflikt. Jedoch wird im angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Loyalitätskonflikt auch heute noch erhebliche Auswirkungen auf das Wohl von D.____ hätte und es erschliesst sich daraus nicht, dass D.____ in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden könnte als mit einer fortdauernden Fremdplatzierung, die D.____ zunehmend ebenfalls als Belastung empfindet. D.____, der mittlerweile 13 Jahre alt ist, hat seinen Wunsch, beim Vater zu wohnen, im Mai und im September 2025 klar geäussert. Dem klar geäusserten Willen von D.____ ist aufgrund seines Alters und der Konstanz der Äusserungen hohes Gewicht beizumessen. Auch den eingereichten Vorakten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beziehung der Kindseltern immer noch derart hochkonfliktbelastet wäre, dass D.____ nicht anders als durch eine Fremdplatzierung geschützt werden könnte. Die Kindseltern sind sich zwar hinsichtlich der Obhutsfrage weiterhin nicht einig. Jedoch ergeben sich aus den Akten deutliche Hinweise auf eine Verbesserung der Situation seit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Juni 2021. So ergibt sich aus den aktuellsten Berichten der Beiständin und dem Verlaufsbericht vom 27. August 2025 zur sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), dass sich die Kindseltern kooperativ und zuverlässig in der Zusammenarbeit zeigen würden. Trotz des Konflikts zwischen ihnen würden sie gemeinsam Termine wahrnehmen, sich einbringen und miteinander kommunizieren. Zudem sei es möglich, mit ihnen Vereinbarungen zu treffen. Soweit die Vorinstanz dem

Seite 11 / 13 Beschwerdeführer vorhält, es sei nicht ersichtlich, wie er mit einem 80%-Pensum und einem Tag Home-Office unter den aktuellen Umständen die nötigen Ressourcen aufbringen sowie die nötige Unterstützung für D.____ gewährleisten respektive seinen Bedürfnissen gerecht werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht hat, wonach er seine Arbeitszeiten jederzeit flexibel an den Stundenplan seines Sohnes anpassen könne. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater D.____ zeitweise betreuen könne. Ausserdem geht die Kindsmutter einem 75%-Pensum nach, weshalb es ihr auch möglich wäre, D.____ zeitweise zu betreuen. Detaillierte Abklärungen zur zeitlichen Verfügbarkeit der Kindseltern, zur jeweiligen Wohnsituation sowie zur Möglichkeit der Kindseltern, D.____ schulisch und ausserschulisch die erforderliche Unterstützung zu erbringen, hat die Vorinstanz jedoch unterlassen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich mithin als unvollständig. Aufgrund der Aktenlage sowie der sich widersprechenden Angaben der Kindseltern, der Stellungnahmen des Schulinternats I.____ und von Dr. med. K.____ sowie des Berichts der Beiständin ist nicht erstellt, dass die Beziehung der Kindseltern nach wie vor derart konfliktbelastet ist, dass diese bei D.____ weiterhin zu einem gravierenden, kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikt führen würde. Es kann deshalb nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Aufhebung der Fremdplatzierung eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde, die nicht mit milderen Mitteln – wie insbesondere mit der bereits errichteten Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienbegleitung – verhindert werden könnte. Mit Blick auf die Untersuchungsmaxime erscheint es aufgrund der einschneidenden Konsequenzen für die Familie verfehlt, nur aufgrund der Stellungnahme des Schulinternats I.____ und der Verfahrenshistorie von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen, zumal die Fremdplatzierung auch dem klar geäusserten Willen von D.____ widerspricht. Aufgrund der ungenügenden Klärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bleibt unklar, ob die streitbetroffene Massnahme zu Recht aufrechterhalten worden ist, weshalb die Vorinstanz in der Pflicht steht, den entscheidwesentlichen Sachverhalt umfassend abzuklären. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Kindeswohlgefährdung aufgrund einer anhaltenden hochkonfliktbelasteten Beziehung der Kindseltern und aufgrund eines erhöhten Unterstützungsbedarfs nicht genügend erstellt ist. Eine umfassende Sachverhaltsabklärung und eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz drängen sich auf. Im Rahmen ihrer Neubeurteilung wird die Vorinstanz insbesondere einen durch Konflikte zwischen den Kindseltern verursachten Loyalitätskonflikt zu prüfen haben. Sollten die Voraussetzungen für Kindesschutzmassnahmen gegeben sein, so hat die Vorinstanz mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Prinzipien der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität) abzuklären, wie die Massnahmen auszugestalten sind, um das Kindeswohl von D.____ sicherzustellen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vom Grundsatz der Kostenverlegung nach dem Unterlieger-

Seite 12 / 13 prinzip kann praxisgemäss abgewichen werden, wenn das Gesetz dem Gericht einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt und es die Umstände rechtfertigen (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, 1986, S. 132 ff.). Die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO räumt dem Kantonsgericht einen entsprechenden Ermessensspielraum ein, weshalb das Unterliegerprinzip durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Oktober 2019 [810 19 49] E. 7.2). Wie aufgezeigt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- einzig der unterliegenden Vorinstanz und nicht auch der ebenfalls unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Auch die Parteikosten kann das Gericht nach dem Verursacherprinzip verlegen (vgl. BERNET, a.a.O, S. 132 ff.). In Anwendung des Verursacherprinzips hat die Vorinstanz sowohl die Parteikosten des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin zu tragen. In Ihrer Honorarnote vom 24. September 2025 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'336.30 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) geltend, was angemessen erscheint. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin macht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'882.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Demgemäss hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'336.30 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'882.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Seite 13 / 13 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'336.30 (inkl. Auslagen und MWST) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'882.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Präsident

Gerichtsschreiber

810 25 178 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.11.2025 810 25 178 (810 2025 178) — Swissrulings