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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.12.2025 810 25 168 (810 2025 168)

17 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,709 parole·~24 min·4

Riassunto

Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. Dezember 2025 (810 25 168) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. David Fuhrer, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung für die Zeit vom 1.4.2023 bis 31.3.2025 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 28. Mai 2025)

A. Mit Entscheid vom 11. September 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) für A.____ (geb. 1957) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Administration, Finanzen, Gesundheit, Soziales Wohl sowie

Seite 2 / 12 Wohnen. Seit dem 1. Juni 2021 amtete C.____ als Beistand. Die KESB erweiterte den Aufgabenbereich, indem sie C.____ ermächtigte, die notwendigen Vorkehrungen für den Verkauf der auf A.____ lautenden Wohnung (vormals Eigentumswohnung der verstorbenen Mutter) zu treffen und unter Vorbehalt des Zustimmungserfordernisses der KESB den anschliessenden Verkauf vorzunehmen. B. A.____ beantragte danach mehrfach einen Beistandswechsel. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 entliess die KESB C.____ per 31. März 2025 aus dem Amt und setzte neu D.____, Berufsbeistandschaft B.____, ein. Da der Verkauf der Wohnung abgeschlossen war, wurde die entsprechende Aufgabe aufgehoben. Per 1. Juni 2025 wurde E.____, Berufsbeistandschaft B.____, als Beiständin eingesetzt. C. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung von C.____ für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. März 2025 (Dispo-Ziff. 1) und entlastete ihn mit Verweis auf Art. 454 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Dispo-Ziff. 2). Die aufgrund der Mandats- und Fallführung durch die KESB entstandenen Kosten wurden wie folgt festgesetzt (Dispo-Ziff. 3): Die Entschädigung der Mandatsperson während der Berichtsperiode auf Fr. 23'689.10 (lit. a); die Spesen der Mandatsperson während der Berichtsperiode auf Fr. 1'408.10 (lit. b); die Aufwendungen für die Rechnungsprüfung auf Fr. 420.-- (lit. c) und die Verfahrenskosten auf Fr. 540.-- (lit. d). Die KESB hielt fest, dass sich die gesamten Kosten auf Fr. 26'057.20 belaufen würden. Davon würden Fr. 20'110.30 aufgrund der Bedürftigkeit von A.____ wie auch der Anteil der Mandatsentschädigung in Höhe von Fr. 5'946.90, welcher den Stundenansatz für Berufsbeistände nach § 18 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren des Zivilrechts (Gebührenverordnung, GebV) vom 8. Januar 1991 übersteigen würde, zu Lasten der KESB und in Anwendung von § 14 des Vertrages über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (in Kraft getreten am 1. Januar 2013; nachfolgend KESB-Vertrag) der Gemeinde F.____ auferlegt werden (Dispo- Ziff. 4). D. Dagegen erhob A.____, vertreten durch David Fuhrer, Anwalt und Notar in Nussbaumen AG, mit Eingabe vom 2. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und damit die Schlussrechnung nicht zu genehmigen und der Beistand nicht zu entlasten. Ferner sei Ziffer 3 lit. a des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Entschädigung der Mandatsperson auf Fr. 8'000.-- zu reduzieren, zuzüglich Spesen, wobei die Sozialversicherungsbeiträge nicht zusätzlich zu entschädigen seien. Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei in Bezug auf die Höhe der gesamten Kosten aufzuheben und es sei festzustellen, dass diese nach Korrektur von Ziffer 3 lit. a des Entscheids Fr. 10'368.10 betragen würden, wobei diese Kosten zu Lasten der Gemeinde F.____ zu verlegen seien. Eventualiter sei der Entscheid in den vorgenannten Ziffern aufzuheben und die Sache zurückzuweisen zur neuen Entscheidfällung im Sinne der Erwägungen, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

Seite 3 / 12 E. Innert erstreckter Frist beantragt die KESB mit Vernehmlassung vom 7. August 2025 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. F. Am 9. September 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Schlussbericht und die Schlussrechnung vom 15. April 2025 zu Recht genehmigte. 4.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, dass die Schlussrechnung des Beistands eine Vermögenszunahme von Fr. 20'621.66 ausweise, während die Prüfstelle der Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Vermögenswerte demgegenüber eine Vermögensabnahme von Fr. 136'078.-- berechnet habe. Die im Schlussbericht mit Schlussrechnung dargestellte Vermögensübersicht sei demzufolge unvollständig dargestellt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Wohnung aus der Erbengemeinschaft im Dezember 2023 verkauft worden sei und ein Nettoerlös von Fr. 170'311.20 auf das Bankkonto des Klienten einbezahlt worden sei. Die Handhabung des Erneuerungsfonds sei weder in der Buchhaltung noch in der Schlussverkaufsabrechnung ausgewiesen worden. Dem Beistand zufolge sei der Fonds Bestandteil des Verkaufspreises gewesen. Gestützt auf das Prüfungsergebnis sei der Schlussbericht mit Schlussrechnung zu genehmigen und die Mandatsperson mit Verweis auf die Bestimmungen von Art. 454 f. ZGB zu entlasten. Hinsichtlich der geltend gemachten Mandatsentschädigung verrechne der Beistand seine Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 128.--. Der Anteil in der Höhe von Fr. 5'946.90, welcher den Stundenansatz für Berufsbeistände gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV übersteige, gehe zu Lasten der Vorinstanz und sei in Anwendung von § 14

Seite 4 / 12 KESB-Vertrag der Gemeinde F.____ aufzuerlegen. Von den Gesamtkosten seien Fr. 20'110.30 grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund dessen Bedürftigkeit gehe der Betrag zu Lasten der Vorinstanz (§ 18 Abs. 1 GebV) und sei in Anwendung von § 14 KESB- Vertrag der Gemeinde F.____ aufzuerlegen. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2025 zusammenfassend vor, dass der Beistand eine Entschädigung von Fr. 21'245.85 geltend mache und die Vorinstanz zu Unrecht die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge aufgeschlagen habe. Zudem habe der Beistand mit einem höheren Stundenansatz als Fr. 95.-- abgerechnet, was § 18 Abs. 2 lit. a GebV verletze und darüber hinaus von der Vorinstanz nicht begründet werde. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dar. Er stellt sodann in Abrede, ob der Beistand als berufsmässiger Mandatsführer gelten könne, da er offenbar nicht als Selbständigerwerbender anerkannt sei, aber auch keine Anstellung bei der KESB vorliege. Im Vergleich zu den maximalen Aufwänden für nicht-berufsmässige Mandatsführer, welche für zwei Jahre rund Fr. 11'000.-- betragen würden, falle die Entschädigung des Beistands mit Fr. 23'689.10 sehr hoch aus. Es sprenge den zeitlichen Rahmen der Beschwerde, jede einzelne Position des Schlussberichts einer Detailprüfung zu unterziehen, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz nötig sei. Insgesamt sei aber weder dem Bericht des Beistands noch dem Entscheid der Vorinstanz zu entnehmen, inwiefern die Mandatsführung besonders aufwändig gewesen sei. Zudem seien die Positionen inhaltlich unklar und schwer überprüfbar, weshalb mehrere Positionen Erläuterungen bräuchten. Mit der fehlenden Begründung und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich vorgängig dazu zu äussern, verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör. Schliesslich halte die Vorinstanz selber fest, dass entgegen der Vermögensübersicht des Beistands eine Vermögensabnahme von Fr. 136'078.-- erfolgt sei und trotz des Wohnungsverkaufs nirgends vermerkt sei, wie der Erneuerungsfonds gehandhabt worden sei. Die Vorinstanz äussere sich nicht weiter zu diesen Mängeln, sondern halte lapidar fest, dass gestützt auf dieses Ergebnis der Schlussbericht mit Schlussrechnung zu genehmigen seien. Es sei allerdings offenkundig, dass erhebliche Fragen bestünden zur Vermögensabnahme und dass die Vorinstanz insofern beim Beistand hätte nachhaken müssen. Vor diesem Hintergrund gehe die Vorinstanz rechtsfehlerhaft vor, wenn sie Bericht und Rechnung genehmige und den Beistand entlaste. Vielmehr sei namentlich – angesichts der krassen Vermögensminderung – zu prüfen, ob der Beistand sämtliche Unterstützungsleistungen, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch habe, geltend gemacht habe. Ohne Klärung dieser Frage könne die Entlastung des Beistandes nicht erfolgen. 4.3.1 In der Vernehmlassung vom 7. August 2025 führt die Vorinstanz aus, ihre Ausführung sei hinsichtlich der Weiterverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge an den Beschwerdeführer zu korrigieren (vgl. Schreiben vom 24. Juni 2025). Dem Beschwerdeführer werde lediglich die Mandatsentschädigung in Höhe von Fr. 95.-- pro Stunde gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV auferlegt beziehungsweise gehe diese aufgrund von Bedürftigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 GebV zu Lasten der Vorinstanz resp. der Gemeinde F.____. Es treffe zwar zu, dass der Beistand gegenüber der Vorinstanz seine Stunden zu einem Ansatz in Höhe von Fr. 115.-- verrechnet habe. Die den Stundenansatz von Fr. 95.-- übersteigenden Kosten seien jedoch nicht

Seite 5 / 12 dem Beschwerdeführer auferlegt worden oder von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst, sondern direkt der gemäss § 14 KESB-Vertrag zuständigen Gemeinde weiterverrechnet worden. Auch seien die Sozialversicherungsbeiträge dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehe keine Pflicht zur Anhörung zum Schlussbericht und demzufolge sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. 4.3.2 Bezüglich der Angemessenheit der zeitlichen Aufwendungen könne grundsätzlich auf die quartalsweisen Abrechnungen verwiesen werden. Sowohl die Liquidation des Haushaltes als auch die Erbteilung seien sehr aufwändig ausgefallen. Die Rechtsvertretung für das Erbteilungsverfahren habe erst spät beigezogen werden müssen. Sämtliche Verhandlungen seien durch den Beistand geführt worden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer selbst für hohe zeitliche Aufwendungen verantwortlich gewesen sei, da er regelmässig Gespräche mit dem Beistand gewünscht habe. Angesichts dessen sei eine Kürzung des Honorars auf Fr. 8'000.--, wie es der Beschwerdeführer fordere, nicht gerechtfertigt. Schliesslich seien der Schlussbericht und die Schlussrechnung ausreichend, um die Informationspflicht zu erfüllen. Durch die eingereichten Unterlagen sei es der Vorinstanz möglich gewesen, sowohl die allgemeine Mandatsführung als auch die Vermögensverwaltung und insbesondere die Vermögensabnahme zu überprüfen und zu beziffern. Der Beistand führe keine doppelte Buchhaltung, weshalb sich der von ihm ausgewiesene Vermögenszuwachs ausschliesslich auf das Verwaltungskonto bezogen habe. Andere Bilanzkonten würden ausgeklammert, bei deren Berücksichtigung jedoch der von der Vorinstanz festgestellte "Buchverlust" resultiere. Dieser ergebe sich einerseits daraus, dass die Liegenschaft unter dem früheren Bilanzwert verkauft worden sei und andererseits aus den Sozialhilfeschulden, welche vom Beistand nicht als Verbindlichkeiten geführt worden seien. Im Prüfbericht der Vorinstanz sei sodann auch festgehalten, dass alle Bewegungen vollständig dokumentiert beziehungsweise belegt worden seien. Zudem könne dem Prüfbericht entnommen werden, dass keine auffälligen Transaktionen ersichtlich gewesen seien und dass das vorhandene Vermögen haushälterisch genutzt worden sei. In Bezug auf den Erneuerungsfond könne festgehalten werden, dass dieser Bestandteil des Verkaufspreises gebildet habe, was sich aus Ziffer 8 des Kaufvertrags vom 6. November 2023 ergebe. Auch diesbezüglich sei der Vorinstanz eine hinreichende Überprüfung der Mandatsführung möglich gewesen. Folglich resultierten die im angefochtenen Entscheid festgehaltenen "Beanstandungen" lediglich aus der Darstellung und Führung der Buchhaltung, nicht aufgrund eines Vermögensverzehrs infolge unsachgemässer Vermögensverwaltung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seitens der Vorinstanz jeweils geprüft werde, ob ein Beistand sämtliche Unterstützungsleistungen, insbesondere Ergänzungsleistungen, eingefordert habe. Folglich sei die Genehmigung der Rechnung nicht zu beanstanden. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht im Wesentlichen geltend, die Entschädigungshöhe sei nicht begründet und ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, dazu vorgängig Stellung zu nehmen. Mehrere Positionen der Schlussrechnung seien für ihn nicht überprüfbar und das Beschwerdeverfahren scheine nicht die richtige Stelle für eine entsprechende Überprüfung zu sein, weshalb eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und Entscheidfällung anbegehrt werde.

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5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. April 2024 [810 23 216] E. 3). Wurde der Anspruch verletzt, ist die Beschwerde ungeachtet ihrer Begründetheit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 2 mit Hinweis; KGE VV vom 30. April 2025 [810 24 293] E. 3). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; KGE VV vom 30. April 2025 [810 24 293] E. 3.3.1 mit Hinweisen). 5.3 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV und § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 9 Abs. 3 KV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; KGE VV vom 1. September 2021 [810 21 39] E. 2.2 mit Hinweisen). 5.4 Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, dass die Schlussrechnung des Beistands eine Vermögenszunahme von Fr. 20'621.66 ausweise. Ihre Prüfstelle hat demgegenüber eine Vermögensabnahme von Fr. 136'078.-- berechnet. Auf die festgestellte Abweichung ging der Entscheid in der Folge nicht weiter ein. Insbesondere wurde offengelassen, weshalb die beachtliche Differenz der Genehmigung nicht entgegenstand beziehungsweise inwiefern darin keine Verletzung der Informationspflichten zu sehen war. Auch bezüglich der Mandatsentschädigung konnte dem Entscheid nicht entnommen werden, wie es – entgegen den Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen – zur Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 128.-- gekommen war. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer noch während der laufenden Beschwerdefrist Einsicht in die detaillierte Abrechnung des Beistands. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag von 11.5 % für Arbeit-

Seite 7 / 12 geber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen, für Krankentaggeldversicherung sowie eine Entschädigung für die Lohnadministration erfolgt sei. Aufgrund dessen weiche der Gesamtbetrag der Mandatsträgerkosten in den Quartalsrechnungen vom genehmigten Gesamtbetrag ab. Damit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf den angefochtenen Entscheid sowohl bezüglich der Vermögensentwicklung als auch der Zusammensetzung der Mandatsentschädigung nicht möglich war, die zugrundeliegenden Überlegungen der Vorinstanz nachzuvollziehen und sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen. Der vorinstanzliche Entscheid genügte den Anforderungen an die Begründungspflicht demzufolge nicht und es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. 5.5 Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter wurden noch während der laufenden Beschwerdefrist durch die Vorinstanz Einsicht in die Mandatsträgerentschädigung beziehungsweise die Quartalsrechnungen des Beistands für die Zeit vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2025 gewährt sowie der Schlussbericht mit Schlussrechnung vom 15. April 2025 zugestellt. Im Rahmen der Beschwerde vom 2. Juli 2025 hatte der Beschwerdeführer somit hinreichend Möglichkeit, sich mit Hilfe einer anwaltlichen Vertretung dazu zu äussern. Mit der Vernehmlassung vom 7. August 2025 holte die Vorinstanz die fehlende Begründung nach. Auch hierzu konnte der Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Stellung nehmen. Dem Kantonsgericht liegen sodann die Verfahrensakten vor und aufgrund der vollen Kognition des Kantonsgerichts (E. 2. hiervor) können alle Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren behandelt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verfügung käme in dieser Situation einem formalistischen Leerlauf gleich. Dementsprechend sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Kantonsgericht erfüllt. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert in materieller Hinsicht, dass im Schlussbericht bei der Vermögensübersicht eine Vermögenszunahme von Fr. 20'621.66 ausgewiesen werde, während der Berichtsperiode allerdings eine Vermögensabnahme von Fr. 136'078.-- erfolgt sei, und die Vermögensübersicht damit unvollständig dargestellt werde. Darauf gestützt verlangt er, die Schlussrechnung sei nicht zu genehmigen und der Beistand nicht zu entlasten. Angesichts der Vermögensminderung sei zu prüfen, ob der Beistand sämtliche Unterstützungsleistungen geltend gemacht habe, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch habe. 6.2 Endet das Amt des Beistands, so hat dieser der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen

Seite 8 / 12 des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. KGE VV vom 13. März 2024 [810 23 279] E. 4.4.2 mit Hinweisen). Bei der Genehmigung des Schlussberichts handelt es sich in erster Linie um einen verwaltungsinternen, das Verhältnis zwischen Beistandsperson und KESB betreffenden Akt, welchem gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten keine Rechtswirkungen zukommt (KGE VV vom 21. Mai 2025 [810 24 215 / 810 24 245 / 810 25 41] E. 5.1.2 mit Hinweisen).

6.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichtes ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers (vgl. KGE VV vom 11. Mai 2016 [810 16 91] E. 4.3; URS VOGEL/KURT AFFOLTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 22 zu Art. 425 ZGB; URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 415 ZGB; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/ Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 415ZGB). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es sich bei der Genehmigung des Schlussberichts in erster Linie um einen verwaltungsinternen, das Verhältnis zwischen Beistandsperson und KESB betreffenden Akt handelt, welchem gegenüber Drittpersonen – und damit auch dem Beschwerdeführer – keine Rechtswirkungen zukommt. Nach dem Gesagten kann der Prüfungsentscheid betreffend Rechnung nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden. Allfällige Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung – wie beispielsweise nicht angeforderte Ergänzungsleistungen – sind vom Beschwerdeführer mittels Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen (vgl. KGE VV vom 21. Mai 2025 [810 24 215 / 810 24 245 / 810 25 41] E. 5.2.2 mit Hinweisen). Der Beistand schilderte in seinem Schlussbericht den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer sowie die Wohnsituation, die Angelegenheit betreffend Erbengemeinschaft und Verkauf der Wohnung sowie die finanzielle Situation. Mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 7. August 2025 und gestützt auf die Akten ist festzustellen, dass der Beistand eine einfache Buchhaltung (auch "Einnahmen-Überschussrechnung" oder "erleichterte Buchhaltung") führte, bei welcher die Einnahmen und Ausgaben nur jeweils einmal eingetragen werden. Dagegen erfasst die doppelte Buchhaltung (auch "kaufmännische Buchhaltung"), wie sie die Prüfbehörde führt, jede Einnahme beziehungsweise Ausgabe doppelt (soll/haben). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung darlegt und sich aus den Akten nachvollziehen lässt, führten die dadurch miteingepreisten Sozialhilfeschulden des Beschwerdeführers sowie der Verkauf der Eigentumswohnung unter dem verbuchten Bilanzwert zur fraglichen Differenz zwischen Schlussrechnung und Prüfentscheid. Folglich ist darin keine unsachgemässe Vermögensverwaltung des Beistands zu erkennen. Der zur Eigentumswohnung zugehörige Erneuerungsfonds war sodann Bestandteil des Verkaufspreises, was bereits im angefochtenen Entscheid Erwähnung findet und sich aus dem Kaufvertrag vom 6. November 2023 ergibt. Vom Kaufvertrag hatten sowohl die Vorinstanz als auch der

Seite 9 / 12 Beschwerdeführer bereits vor dem vorliegenden Verfahren Kenntnis. Der Verkaufspreis der Eigentumswohnung war in der Schlussrechnung enthalten und stimmte mit dem vom mit dem Verkauf beauftragten Notar, G.____, mit Schreiben vom 11. Januar 2024 übermittelten Betrag überein. Wenn die Vorinstanz ausführt, es sei ihr mit den vom Beistand eingereichten Unterlagen möglich gewesen, sowohl die allgemeine Mandatsführung als auch die Vermögensverwaltung zu prüfen, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dass die Schlussrechnung darüberhinausgehende Mängel aufwies, weil beispielsweise Einnahme- oder Ausgabepositionen ganz vergessen, in unrichtiger Höhe aufgenommen oder fälschlicherweise berücksichtigt worden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dies kann auch nicht festgestellt werden. Der Beistand hat die Vermögenssituation des Beschwerdeführers über den gesamten Zeitraum des Mandats transparent und übersichtlich dargestellt sowie die nötigen Belege vorgewiesen. Damit ist der Beistand seiner Informationspflicht nachgekommen und die Genehmigung des Schlussberichts ist damit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.1 Ferner verlangt der Beschwerdeführer, die Mandatsentschädigung sei auf Fr. 8'000.-zu kürzen, wobei die Sozialversicherungsbeiträge nicht zusätzlich zu vergüten seien. Die Gesamtkosten seien entsprechend zu korrigieren und zu Lasten der Gemeinde F.____ zu verlegen. 7.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger nach dem Aufwand, den die Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (§ 18 Abs. 2 GebV). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-- pro Stunde (§ 18 Abs. 2 lit. a GebV). Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben ihren Aufwand für ihre Amtsführung zu erfassen und beanspruchte Spesen zu belegen (§ 18 Abs. 6 GebV). 7.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend die auftragsgemässe Mandatsführung als umfangreich und komplex einzustufen. Wie in den Akten gut dokumentiert ist, gestaltete sich insbesondere die Erbteilung und der damit verbundene Liegenschaftsverkauf als sehr aufwändig. Beides verlangte vom Beistand das Führen umfangreicher Korrespondenzen und Verhandlungen sowie die Vermittlung zwischen dem Beschwerdeführer und diversen weiteren Akteuren. Als erschwerend erwiesen sich das strittige Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder, der alleiniger Miterbe war, sowie dessen späterer Tod. Die in die Erbenstellung eintretende Tochter setzte wiederum neue Prioritäten und zog einen Rechtsvertreter bei. Richtigerweise weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf hin, dass nicht zuletzt aufgrund des sachkundigen Handelns des Beistands erst spät in den Verhandlungen auch für den Beschwerdeführer eine Rechtsvertreterin mandatiert werden musste. Deren Beizug spricht in der vorliegenden Konstellation folglich nicht gegen die Komple-

Seite 10 / 12 xität der Beistandschaft. Festzustellen ist auch, dass sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung als schwierig und zeitaufwändig gestaltete, was auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote vom 18. September 2025 festhielt. Erschwerend kam für den Beistand hinzu, dass die Gespräche regelmässig in Anwesenheit von Herrn H.____, eine dem Beistand abgeneigte Vertrauensperson des Beschwerdeführers, geführt werden mussten, was die Konsensfindung zusätzlich erschwerte. Auch mit seiner Wohnsituation war der Beschwerdeführer lange nicht zufrieden, weswegen der Beistand erst versuchte, eine neue Lösung zu finden, bis der Beschwerdeführer schliesslich nach "etlichen Gesprächen" von einem Verbleib im Zentrum I.____ überzeugt werden konnte (vgl. Schlussbericht S. 2). Insgesamt macht der Beistand für die Berichtsperiode vom 1. April 2023 bis 31. März 2025 einen Aufwand von 186.76 Stunden geltend, was einem Aufwand von durchschnittlich 7.78 Stunden pro Monat entspricht und nach dem Gesagten angemessen erscheint. Der Beistand hat die von ihm erbrachten Leistungen im Detail und nachvollziehbar ausgewiesen. In Anbetracht der Aktenlage ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein unnötiger oder unverhältnismässiger Aufwand ersichtlich, womit der geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden ist. 7.4 Um dem umfangreichen Aufgabenbereich gerecht zu werden, ernannte die Vorinstanz mit C.____ einen ausgebildeten und berufserfahrenen Sozialarbeiter. Dieser wurde folglich aufgrund seiner spezifischen beruflichen Qualifikationen eingesetzt und hat deshalb als berufsmässige Beistandspersonen i.S.v. § 18 Abs. 2 lit. a GebV zu gelten, womit seine Entschädigung grundsätzlich Fr. 95.-- pro Stunde beträgt. Dazu kommen die Spesen in Höhe von Fr. 1'408.10, was einem monatlichen Durchschnitt von Fr. 58.65 entspricht. Angesichts der durch den Beistand zu führenden umfangreichen Korrespondenzen in den einzelnen Verfahren und den regelmässigen persönlichen Treffen mit dem Beschwerdeführer vor Ort, kann keine übermässige Geltendmachung von Auslagen festgestellt werden. Bei einem zeitlichen Aufwand von 186.76 Stunden à Fr. 95.-- hat der Beistand Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 17'742.20 aus dem Vermögen des Beschwerdeführers. Seine Aufwendungen durfte der Beistand gegenüber der Vorinstanz mit Fr. 115.-- verrechnen. Gemäss § 14 lit. a KESB-Vertrag werden uneinbringliche Entschädigungen sowie Spesenersatz für die Mandatsentschädigung von der Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihre Niederlassung oder Aufenthalt hat, getragen. Aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gehen folglich sowohl die Mandatsentschädigung wie auch die Spesen zulasten der Gemeinde F.____, wobei der Beschwerdeführer im Sinne von § 73 Abs. 2 EG ZGB eine Nachzahlungspflicht trägt. Demgegenüber kann der Vernehmlassung entnommen werden, dass die Vorinstanz die darüberhinausgehenden Kosten, welche durch das Abweichen vom gesetzlichen Stundenansatz entstanden sind inklusive der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt und den Beschwerdeführer hierbei keine Nachzahlungspflicht trifft. Demzufolge ist er diesbezüglich nicht beschwert und auf die entsprechenden Rügen ist nicht weiter einzugehen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemesse-

Seite 11 / 12 nem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend ist aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geheilten Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung vom Regelfall des Unterliegerprinzips abzuweichen (vgl. KGE VV vom 3. Juli 2020 [810 17 289] E. 11.1 mit Hinweisen). Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Vorinstanz auferlegt. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aufgrund des soeben Ausgeführten (E. 8.1 hiervor) ist dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 18. September 2025 geltend gemachte Aufwand von 20.416 Stunden à Fr. 200.--, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 120.-- und 8.1 % MWST, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'543.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Bei dieser Kostenverlegung erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.

Seite 12 / 12 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'543.80 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 25 168 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.12.2025 810 25 168 (810 2025 168) — Swissrulings