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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.09.2025 810 24 299 (810 2024 299)

24 settembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,384 parole·~32 min·1

Riassunto

Gewässerraumausscheidung / Gewässerdefinition / Interessenabwägung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. September 2025 (810 24 299) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Gewässerraumausscheidung / Gewässerdefinition / Interessenabwägung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer A.B.____ und B.B.____, Beschwerdeführer A.C.____ und B.C.____, Beschwerdeführer A.D.____ und B.D.____, Beschwerdeführer A.E.____ und B.E.____, Beschwerdeführer alle vertreten durch Michael Kunz, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Einwohnergemeinde Thürnen, Beigeladene Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission, Beigeladene Pro Natura Baselland, Beigeladene

Betreff Mutation Gewässerraum zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan

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Landschaft und zum Teilzonenplan Neumatt/Leim (RRB Nr. 1725 vom 10. Dezember 2024)

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen beschloss am 15. Juni 2021 die Mutation Gewässerraum zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft und zum Teilzonenplan Neumatt/Leim. Dabei wurden die Gewässerräume nach § 12a des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 für die Grundeigentümer verbindlich festgelegt. B. Während der öffentlichen Planauflage wurden verschiedene Einsprachen erhoben, die im Rahmen des Verständigungsverfahrens zum Teil zurückgezogen wurden. Mit Schreiben vom 24. November 2022 unterbreitete der Gemeinderat Thürnen die Planungsbeschlüsse dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur Genehmigung, wobei er um die Abweisung der verbliebenen Einsprachen der Pro Natura Baselland sowie der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) ersuchte. C. Mit Beschluss Nr. 1725 vom 10. Dezember 2024 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Einsprachen der Pro Natura Baselland sowie der NLK als unbegründet ab, soweit darauf eingetreten werden könne und sie nicht gegenstandslos oder erledigt seien. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen beschlossene Mutation Gewässerraum zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft und zum Teilzonenplan Neumatt/Leim genehmigte der Regierungsrat gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit folgender Ausnahme: Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen wurde der Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums für den eingedolten Abschnitt 1 des Haldenbächlis gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Juni 2021 (Bauzonengrenze bis und mit Parzelle Nr. 989, Dispositivziffer 2). Soweit nachfolgend noch relevant erwog er zusammengefasst, dem Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung beim eingedolten Haldenbächli in Abschnitt 1 könne im Bereich der Parzellen Nrn. 989, 991, 992, 993, 998, 1026, 1209 und 1210 nicht zugestimmt werden. Unabhängig der Entstehungsgeschichte des Haldenbächlis bzw. ob es sich um ein künstliches Gewässer handle oder nicht, würden von der Gemeinde keine überwiegenden Interessen geltend gemacht werden, die einen Verzicht im Sinne von Art. 41a Abs. 5 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 entlang der Dole in diesem Bereich rechtfertigen würden. Die von der Gemeinde im Planungsbericht durchgeführte Interessenabwägung sei ungenügend. Insbesondere die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (Vernetzung, Förderung Biodiversität), das Potenzial für eine Revitalisierung bzw. offene Wasserführung sowie teilweise der Hochwasserschutz (Reduktion Überschwemmungsgefahr/Oberflächenabfluss) seien zu wenig gewichtet bzw. teilweise falsch bewertet worden. Es sei somit nicht ausreichend dargelegt, warum in diesem Bereich auf eine Gewässerraumfestlegung verzichtet werden solle. Sowohl die Platzverhältnisse wie auch die Topografie würden eine Bachöffnung in Abschnitt 1 erlauben, womit überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes für die Festlegung des Gewässerraums sprechen würden. Der Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung entlang des eingedolten Haldenbächlis im Abschnitt 1 müsse deshalb von der Genehmigung ausgenommen werden. Die Planung werde in diesem Punkt zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

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D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 erhoben A.____, A.B.____ und B.B.____, A.C.____ und B.C.____, A.D.____ und B.D.____ sowie A.E.____ und B.E.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), alle vertreten durch Michael Kunz, Advokat, gegen den regierungsrätlichen Genehmigungsentscheid beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), verwaltungsgerichtliche Beschwerde. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei die in Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Regierungsrats Nr. 1725 aufgeführte Ausnahme (Nichtgenehmigung des Verzichts auf die Festlegung eines Gewässerraums für den eingedolten Abschnitt 1 des Haldenbächlis; Bauzonengrenze bis und mit Parzelle 989) aufzuheben und der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen vom 15. Juni 2021, keinen Gewässerraum für das Haldenbächli im Abschnitt 1 (Bauzonengrenze bis und mit Parzelle 989) festzulegen, zu genehmigen. 2. Eventuell: Es sei die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen zwecks Vornahme einer rechtsgenüglichen Interessenabwägung in Bezug auf die Festlegung eines Gewässerraums in Abschnitt 1 des Haldenbächlis. 3. Unter o/e – Kostenfolge."

In der Beschwerdebegründung vom 11. März 2025 machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, beim Haldenbächli könne nicht von einem Fliessgewässer im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 gesprochen werden, weshalb kein Gewässerraum auszuscheiden und damit auch keine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Falls das Haldenbächli überhaupt ein Fliessgewässer gemäss GSchG sein sollte, handle es sich um ein eingedoltes, sehr kleines Gewässer im Sinne von Art. 41 a Abs. 5 lit. b-d GSchV, bei dem ebenfalls auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden könne. Dagegensprechende überwiegende Interessen seien nicht ersichtlich. Sollte es sich beim Haldenbächli doch um ein Gewässer im Sinne des GSchG handeln, sei die von der Gemeinde vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Dem vorinstanzlichen Entscheid sei keine nachvollziehbare Interessenabwägung zu entnehmen. Die völlig unsubstantiierten, allgemeinen und hypothetischen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes würden das reale Interesse der Landeigentümer am ungeschmälerten Erhalt ihrer Parzellen bzw. Gärten bei weitem nicht aufzuwiegen vermögen. Zudem würde die Ausscheidung eines Gewässerraums bei den unbebauten Parzellen Nrn. 988 und 993 die Bebaubarkeit empfindlich einschränken und die Parzellen entwerten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Dole je geöffnet werde, sei derart gering, dass das Interesse an einer Bachöffnung nicht ins Gewicht falle. Was das angebliche Potenzial für eine Revitalisierung bzw. offene Wasserführung anbelange, übersehe die Vorinstanz, dass das Haldenbächli gar nie offen gewesen sei, sondern (innerhalb des heutigen Baugebiets) immer in einer Dole verlaufen sei. Eine Vernetzung mit dem Homburgerbach habe nie bestanden. Anlässlich der Überbauung Schürrain sei die bestehende (trockene) Dole aufgehoben und die heutige Sauberwasserleitung erstellt worden. Das angebliche Haldenbächli sei immer in einer Dole verlaufen, von einer Revitalisierung könne nicht die Rede sein. Auch sei dieses nie verlegt worden. Das Haldenbächli komme weder auf den historischen Karten noch auf der heutigen Landeskarte vor und diene lediglich der

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Hang- und insbesondere der Siedlungsentwässerung. Im Rahmen der ihr zustehenden Planungsautonomie und des damit verbundenen Ermessensspielraums habe die Gemeinde davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Haldenbächli um kein Gewässer im Sinne des GSchG handle, womit die Pflicht zur Ausscheidung eines Gewässerraums entfalle. E. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2025 verwies die NLK auf den Entscheid des Regierungsrates und stützte die Haltung, dass der minimal erforderliche Gewässerraum auf dem Abschnitt des Haldenbächlis südlich der Hauptstrasse (im Bereich der Parzellen Nrn. 988 und 993) festzulegen sei. F. Die Einwohnergemeinde Thürnen beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2025 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der regierungsrätlichen Nichtgenehmigung des Verzichts auf eine Gewässerraumausscheidung für das Haldenbächli in Abschnitt 1, wobei sie sich vor allem der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführer anschloss. G. Der Regierungsrat, vertreten durch die Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), schloss am 12. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und hielt im Wesentlichen an seinen bereits geäusserten Standpunkten fest. H. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2025 seine Honorarnote ein. I. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat das Kantonsgericht einen Augenschein durchgeführt, an dem von Seiten der Beschwerdeführer ihr Rechtsvertreter Michael Kunz, A.____, B.D.____, A.E.____ und B.E.____, sowie seitens der Vorinstanz F.____, Kantonsplanung, G.____, Wasserbau, H.____, Kantonsplanung, und I.____, BUD, sowie von der Einwohnergemeinde Thürnen J.____, K.____ und L.____ sowie seitens der NLK M.____ teilgenommen haben. An der anschliessenden Parteiverhandlung haben die Parteien an ihren bereits gestellten Anträgen festgehalten. Soweit erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Die Beschwerdeführer sind nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht erhoben (§ 48 VPO). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

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2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 hat das kantonale Recht allerdings die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Beurteilt der Regierungsrat die Nutzungsplanung nicht im Rahmen des Rechtsmittel-, sondern des Genehmigungsverfahrens, so liegt keine diesen Anforderungen genügende volle Überprüfung vor. Das Kantonsgericht hat in diesen Fällen von Bundesrechts wegen als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz eine freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle vorzunehmen, auch wenn ihm eine solche im Allgemeinen nicht zusteht (statt vieler vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. Januar 2025 [810 24 125] E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob es sich beim Haldenbächli um ein Gewässer im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer handelt. 4.1 Art. 36a GSchG verpflichtet die Kantone, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum gewährleistet nach Art. 36a Abs. 1 GSchG die natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Die GSchV macht in den Art. 41a (Fliessgewässer) und Art. 41b (stehende Gewässer) detaillierte (Minimal-)Vorgaben für die Ausscheidung des Gewässerraums. Ausserhalb der Bauzonen setzt der Kanton Basel-Landschaft diese Vorgaben des Bundesrechts um, indem er den Gewässerraum in der Form kantonaler Nutzungspläne ausscheidet (vgl. § 12a Abs. 1 RBG). Der Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes wird von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung ausgeschieden (§ 12a Abs. 2 RBG). Die kommunale Planung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und – sofern kantonale Anliegen betroffen sind – auf ihre Zweckmässigkeit prüft (vgl. § 31 Abs. 5 RBG; Art. 26 RPG; KGE VV vom 29. Januar 2025 [810 24 125] E. 4.1.1, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Mit der Sicherung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer soll für die Gewässer hinreichend Fläche reserviert werden, damit sie ihre vielfältigen Funktionen erfüllen können. Der Gewässerraum gewährleistet damit die natürlichen Funktionen des Gewässers: den Transport von Wasser und Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume. Der Gewässerraum gewährleistet auch den Schutz vor Hochwasser; ein ausreichender Gewässerraum dient der Gefahrenprävention und ermöglicht es, erforderliche Hochwasserschutzbauten wesentlich kostengünstiger zu erstellen (Bundesamt für Umwelt

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[BAFU], Erläuternder Bericht zur Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" [07.492] – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 20. April 2011, S. 10; HANS W. STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2012, S. 97; KGE VV vom 29. Januar 2025 [810 24 125] E. 4.1.2, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die Festlegung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer ist der erste planerische Schritt im Rahmen des generationenübergreifenden Gesamtprojekts zur Renaturierung der Gewässer. Ziel ist die langfristige Sicherung des Gewässerraums. Bei dessen Festlegung müssen daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden, sondern es ist auch eine mittel- und langfristige Perspektive erforderlich. Der dereinst einmal möglichst zu erreichende Zustand des Gewässers muss im Auge behalten werden (STUTZ, a.a.O., S. 99). Deswegen ist nicht entscheidend, ob ein konkretes Hochwasserschutz- resp. Revitalisierungsprojekt geplant ist. Die Freihaltung des für die Förderung der Biodiversität erforderlichen minimalen Raumbedarfs ist grundsätzlich auch innerhalb von Siedlungsgebieten sinnvoll (BGE 148 II 198 E. 4.4). Der Gewässerraum ist so auszuscheiden, dass der Handlungsspielraum der nachmaligen Planer nicht beschränkt und die künftige Revitalisierungsplanung nicht erschwert wird bzw. ihr (soweit sie bereits konkretisiert ist) nicht widerspricht (KGE VV vom 29. Januar 2025 [810 24 125] E. 4.1.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 140 II 437 E. 6.2). 5. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Haldenbächli nicht "ganzjährig dauernd oder periodisch Wasser führt", sondern sehr sporadisch in geringen Mengen, nämlich bei längeren Regenperioden als Hangentwässerung. Das Haldenbächli sei kein Fliessgewässer. Wie die Einwohnergemeinde Thürnen in ihrer Stellungnahme überzeugend darlege, handle es sich beim Haldenbächli nicht um ein Gewässer im Sinne des Gewässerschutzgesetzes, sondern um ein künstlich angelegtes Entwässerungssystem. 5.1.1 Nach Art. 2 GSchG gilt das Gesetz für alle ober- und unterirdischen Gewässer. Aus Art. 2 GSchG resultiert, dass die "Gewässer" den Oberbegriff für sämtliche vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Wasseransammlungen bilden (DANIELA THURNHERR, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 2). Gewässer werden in allgemeiner Weise als "Ansammlung von Wasser auf oder unter der Erdoberfläche" bzw. als "in der Natur fliessendes oder stehendes Wasser einschliesslich Gewässerbett und Grundwasserleiter" definiert (THURNHERR, a.a.O., N 6 zu Art. 2). Auszugehen ist von der Zweckbestimmung von Art. 1 GSchG, welche den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen gewährleisten soll und die unter anderem auf die Sicherung der natürlichen Funktionen des Wasserkreislaufs Bezug nimmt (lit. h). Der Umstand, dass der Wasserkreislauf den Transport von Wasser zwischen den Gewässern und zwischen den verschiedenen Sphären (Hydrosphäre, Lithosphäre, Biosphäre und Atmosphäre) beschreibt, legt es nahe, den Begriff des Gewässers auf Wasseransammlungen zu beschränken, die Bestandteil dieses hydrologischen Zyklus sind und unmittelbar mit dem Ökosystem Wasser verbunden sind. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass der Gewässerbegriff auf den Wasserhaushalt der Natur bezogen sei (vgl. THURNHERR, a.a.O., N 7 zu Art. 2 mit Hinweis auf BGE 107 IV 63 E. 2). Art. 4 lit. a GSchG definiert oberirdisches Gewässer als "Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besied-

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lung". Das kantonale Recht definiert die öffentlichen Gewässer als dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne inkl. der Uferbereiche sowie die stehenden Gewässer (§ 4 Abs. 1 lit. d des Wasserbaugesetzes [WBauG] vom 1. Juli 2014). 5.1.2 Der Gewässerbegriff geht nicht von einer gewissen Mindestlänge oder Mindestbreite aus. Auch kleine und sehr kleine Gewässer sind Gewässer i.S.v. Art. 2 GSchG bzw. oberirdische Gewässer i.S.v. Art. 4 lit. a GSchG. Auch Wasserläufe mit nur zeitweiser Wasserführung können Gewässer in diesem Sinne sein. Ausgenommen werden praxisgemäss einzig Gewässer, die nur bei ganz aussergewöhnlichen Witterungslagen auftreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2021 vom 11. November 2022 E. 6.2, mit Hinweisen). Der Geltungsbereich des Gesetzes wird unabhängig davon eröffnet, ob ein Gewässer legal oder illegal angelegt wurde. Irrelevant sind auch die Differenzierungen zwischen fliessenden und stehenden sowie jene zwischen natürlichen und künstlichen Gewässern. Massgebend ist somit einzig, ob es sich um ein Gewässer im Sinne des Gesetzes handelt (THURNHERR, a.a.O., N 18 zu Art. 2). Natürliche oder künstliche Veränderungen, namentlich das Eindolen, haben somit keinen Einfluss auf die Rechtsnatur eines Gewässers (vgl. § 2 Abs. 1 WBauG). 5.2 Das Haldenbächli hat eine Länge von rund 250 m und beginnt umgeben von einzelnen Bäumen in der Landwirtschaftszone nur wenige Meter vom Rand der Wohnzone entfernt seinen Lauf. Auf rund 10 m verläuft es offen, quert eingedolt in östliche Richtung die erste Parzelle der Wohnzone inkl. Schürrainweg (rund 50 m) und verläuft dann wieder auf rund 30 m offen in nördlicher Richtung innerhalb der Wohnzone. Der restliche Abschnitt verläuft auf rund 160 m mehrheitlich unter Strassen eingedolt bis zur Einmündung in den Homburgerbach. 5.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Planungsbehörde bis zum Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht die Meinung vertrat, dass das Haldenbächli ein Gewässer sei, für welches dem Grundsatz nach ein Gewässerraum auszuscheiden sei. Im Planungsbericht vom 17. November 2022 – auch nach der Gemeindeversammlung – wurde das Haldenbächli als "kleines Fliessgewässer" bezeichnet (S. 23 Ziff. 9.1). Dass es sich beim Haldenbächli um ein Fliessgewässer handelt, wurde von der Planungsbehörde bis dahin nie in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer B.E.____ und A.E.____ äusserten sich in ihrer Eingabe an den Gemeinderat vom 2. Mai 2023 wie folgt: "Das Haldenbächli ist ein kleines Fliessgewässer mit unterschiedlicher Wasserführung. Bei anhaltender Trockenheit ist das Haldenbächli ausgetrocknet (mehrere Wochen)". Dies wurde von B.E.____ anlässlich des Augenscheins nochmals bestätigt. Er hielt fest, dass das Haldenbächli tageweise oder auch über Wochen Wasser führen könne. Heute führe es mehr Wasser als üblich, weil es in den letzten Tagen geregnet habe. Wenn es hingegen fünf bis sechs Tage trocken sei, sei das Haldenbächli nur noch ein Rinnsal. Im Sommer sei es trocken. Der Bericht des Amts für Umwelt und Energie, Umweltschutzlabor betreffend den Zustand der Oberflächengewässer in der Einwohnergemeinde Thürnen vom 1. Dezember 1999 hält auf Seite 5 fest, dass das Haldenbächli ganzjährig Wasser führe, der Ober- und Unterlauf eingedolt und der Rest naturnah sei, wobei Gammariden als lokale Fauna festgestellt worden sei. Im Anhang II befinden sich zudem drei Fotos über das Haldenbächli, auf welchen ersichtlich ist, dass das Haldenbächli Wasser führt (siehe S. 5). Der Kanton Basel-Landschaft führt seit über 40 Jahren ein Gewässerinventar, weshalb dieses als Grundlage bei der Gewässeraus-

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scheidung verwendet wird (vgl. § 9 WBauG). Nach § 6 Abs. 1 der kantonalen Wasserbauverordnung (WBauV) vom 14. April 2015 umfasst das Gewässerinventar insbesondere folgende Angaben: Das Gewässernetz (lit. a); die Nomenklatur der Gewässer (lit. b); das Archiv der Gewässer (lit. c) und die hydrologischen Daten (Pegel und deren Auswertung) der Gewässer (lit. d). Das Haldenbächli ist seit der 3. Auflage des kantonalen Gewässernetzes im Jahr 1989, d.h. seit 36 Jahren, im Inventar als öffentliches Fliessgewässer aufgenommen (vgl. Nomenklatur der Gewässer) und ist in seinem ursprünglichen Verlauf auf der geologischen Karte (1993) abgebildet (vgl. Ergänzungsbericht Gewässerraumplanung vom 27. August 2024, Baulandumlegung, Abbildung 13 – Baulinienplan, S. 11). Schon alleine aufgrund dieser Aktenlage bestehen gewichtige Argumente, welche für ein (Fliess-)Gewässer sprechen. 5.3.2 Weiter konnte anlässlich des Augenscheins ausserhalb des Siedlungsgebiets auf der Parzelle Nr. 76, wo das Haldenbächli offen respektive oberirdisch fliesst, festgestellt werden, dass am Anfang des Bächleins das Wasser aus einem Rohr schwallweise heraus- und am Ende wieder in ein solches hineinfloss, wo es unterirdisch bis zur Parzelle Nr. 990 weitergeführt wurde, um dann wieder oberirdisch durch den Garten zu fliessen. Das Haldenbächli führte Wasser (man konnte das Rauschen hören) und hatte auch eine kleine Böschung sowie ein Ufer, wo Schachtelhalm wuchs. Seit der Baulandumlegung in den 90er Jahren wird das Haldenbächli als Gewässer behandelt. Es gab eine Landabtretung an die Gemeinde (Parzelle Nr. 990) nur mit dem Zweck der Offenlegung des Teilbereichs des Bächleins. Weiter bestehen Gewässerbaulinien. Auch wenn die Wassermenge schwankend ist und nirgends wirklich verbindlich festgestellt oder mit Genauigkeit gesagt werden konnte, wieviel und wann das Wasser läuft – eine Erfassung der jährlichen Abflussmenge fehlt –, kann doch davon ausgegangen werden, dass diese Wassermenge nicht so gering ist, dass der Gewässerbegriff gemäss Gewässerschutz nicht greift. Gemäss Definition des Gewässers reicht es, wenn es selten oder sporadisch Wasser hat. Auch Wasserläufe mit nur zeitweiser Wasserführung können Gewässer in diesem Sinne sein. Ausgenommen werden praxisgemäss einzig Gewässer, die nur bei ganz aussergewöhnlichen Witterungslagen auftreten (vgl. E. 5.1.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Für die Qualifikation als Gewässer spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie das Wasser ins Wasserbett gelangt (unmittelbar von der Erdoberfläche oder erst nach Versickern) und welche Eigenschaft es vor dem Eintritt in das Wasserbett aufweist (z.B. Grund-, Regen- oder Quellwasser). Ein Gewässer wäre nur zu verneinen, wenn es sich um Wasser handeln würde, das aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausgeschieden und von ihm abgesondert wird, wie das z.B. bei Abwässern der Fall ist, die in Kanalisationen und Kläranlagen geleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen). In casu fliesst das Wasser dem Haldenbächli von oben, aus seinem natürlichen Einzugsgebiet, zu, um – nach einem kurzen oberirdischen Verlauf auf der Parzelle Nr. 990 – schlussendlich unterirdisch in den Homburgerbach zu gelangen. Es wird damit dem natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Oberflächen-, Sauberleitungs- oder Hangwasser oder allenfalls einem Gemisch von allem handelt. Auch spielt es für die Qualifikation als Gewässer keine Rolle, ob das Wasser aus Drainageleitungen stammt oder aus einem Überlauf eines alten Reservoirs. Auch der natürliche oder künstliche Wasserlauf hat keinen Einfluss auf die Rechtsnatur des Gewässers (vgl. § 2 Abs. 1 WBauG). Die Aufnahme oder Nicht- Aufnahme in historischen Kartenwerken (wie z.B. die Baader- oder die Siegfriedkarte) kann

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ebenso nicht ausschlaggebend sein für die Gewässerdefinition. Es kann aber allenfalls einen Einfluss darauf haben, ob es sich um ein "sehr kleines Gewässer" im Sinne von Art. 41a GSchV handelt, weil es gar nicht kartographisch erfasst wird. Die Kantone können die Ausscheidung von Gewässern und Gewässerräumen auch auf der Grundlage von detaillierten kantonalen Kartengrundlagen, z.B. im Kanton Basel-Landschaft aufgrund des kantonalen Gewässerinventars, vornehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 6), was vorliegend der Fall ist. 5.3.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Haldenbächli auf der Parzelle Nr. 76 (ausserhalb Siedlungsgebiets) sowie auf der Parzelle Nr. 990 (Gewässerparzelle innerhalb des Siedlungsgebiets) in einem offenen Wasserbett mit pflanzlicher Besiedlung verläuft, über eine Böschung verfügt und damit als oberirdisches Gewässer im Sinne des Gesetzes gilt. Des Weiteren führt das Haldenbächli ganzjährig zumindest periodisch Wasser. Demnach handelt es sich gemäss gesetzlicher Definition um ein öffentliches Gewässer, für welches grundsätzlich ein Gewässerraum auszuscheiden respektive festzulegen ist. 6. Des Weitern unterliegt der Beurteilung, ob die Gemeinde beim eingedolten Abschnitt 1 des Haldenbächlis gemäss Einwohnergemeinde-Beschluss vom 15. Juni 2021 auf die Gewässerraumausscheidung verzichten durfte. 6.1 Nach Art. 41a Abs. 5 GSchV kann auf die Festlegung des Gewässerraums, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, unter anderem verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt (lit. b), künstlich angelegt (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d). 6.2 Die Formulierung "sehr kleine Gewässer" wurde durch den Verordnungsgeber bewusst offen gehalten. Dadurch erhalten die Kantone einen gewissen Ermessensspielraum. In jedem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass ein Gewässer auch bei einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraumes seine Funktionen gemäss Art. 36a GSchG erfüllen kann. Zur Beurteilung, ob ein Gewässer als sehr klein gilt und somit ein Verzicht überhaupt möglich wäre, muss der Begriff "sehr klein" zwingend in den Kontext des gesamten Art. 41a GSchV gesetzt und entsprechend interpretiert werden. Art. 41a Abs. 1 GSchV schreibt explizit vor, dass in den darin aufgelisteten Schutzgebieten für Fliessgewässer von weniger als ein Meter natürlicher Gerinnesohlenbreite der Gewässerraum mindestens 11 Meter betragen muss. In allen übrigen Gebieten sieht Art. 41a Abs. 2 grundsätzlich vor, dass für Fliessgewässer von weniger als zwei Metern natürlicher Gerinnesohlenbreite ebenfalls ein Gewässerraum auszuscheiden ist. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die natürliche Gerinnesohlenbreite in der Regel grösser ist als die aktuelle. Mit den Formulierungen in Art. 41a sind Kriterien vorhanden, die bei der Beurteilung, ob ein sehr kleines Gewässer vorliegt, beigezogen werden können (Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz vom Bundesamt für Umwelt [nachfolgend Modulare Arbeitshilfe genannt], Version 2024, S. 47 Ziff. 2.6.4). 6.3 Am Augenschein konnte im bestrittenen Abschnitt 1 festgestellt werden, dass das Haldenbächli zu mindestens 2/3 eingedolt ist und etwa zu 1/3 offen auf der Parzelle Nr. 990 fliesst. Das Haldenbächli ist demnach mehrheitlich eingedolt. Ob das Haldenbächli künstlich

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angelegt wurde ist unklar, kann aber vorliegend offen gelassen werden, da auch künstliche Gewässer im Sinne des Gesetzes Gewässer sind (vgl. E. 5.1.2). Das ganze Haldenbächli hat eine Länge von rund 250 m, wovon rund 130 m auf dem Abschnitt 1 liegen. Die im Geoinformationssystem gemessene Gerinnesohlenbreite des Haldenbächlis beträgt beim ausgedolten Bereich ca. 60 cm, womit es sich beim Haldenbächli um ein sehr kleines Bächlein handelt, was sich auch anlässlich des Augenscheins bestätigte. Aufgrund des Gesagten liegt ein kleines Fliessgewässer vor, welches mehrheitlich eingedolt ist. Ein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 5 GSchV ist demnach prinzipiell möglich, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 7. Die Vorinstanz wirft der Einwohnergemeinde Thürnen eine ungenügend durchgeführte Interessenabwägung vor. Insbesondere die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (Vernetzung, Förderung Biodiversität), das Potenzial für eine Revitalisierung bzw. offene Wasserführung sowie teilweise der Hochwasserschutz (Reduktion Überschwemmungsgefahr/Oberflächenabfluss) seien zu wenig gewichtet bzw. teilweise falsch bewertet worden. Es sei somit nicht ausreichend dargelegt, warum in diesem Bereich auf eine Gewässerraumfestlegung verzichtet werden solle. 7.1.1 Ein Verzicht nach Art. 41a Abs. 5 GSchV steht im Ermessen der Planungsbehörde, er setzt aber eine vertiefte Einzelfallbetrachtung mit der erforderlichen Interessenabwägung voraus. Überwiegende Interessen, die eine Ausscheidung des Gewässerraums in jedem Fall erfordern, sind insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung, einer angestrebten Revitalisierung oder die Sicherung der Funktionen des Gewässerraums (KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 12.1, mit Hinweis; CHRISTOPH FRITZSCH, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 62 zu Art. 36a). Entscheidet sich die Behörde bei einem bestimmten Gebiet gegen eine Ausscheidung, muss sie klar begründen, weshalb keine überwiegenden Interessen für die Ausscheidung sprechen (KGE VV vom 29. Januar 2025 [810 24 125] E. 8.2.1, mit Hinweis). 7.1.2 Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 12.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (FRITZSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 38a). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Der Raum über den eingedolten Gewässern soll insbesondere nicht durch irgendwelche neuen Anlagen verbaut und damit das gesetzliche Ausdolungsgebot unterlaufen werden können. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung um eine

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vorbereitende Arbeit für inskünftige wasserbauliche Massnahmen. Aber selbst wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Gewässerverlauf eine Ausdolung erfolgen werde, liegt die Raumsicherung im öffentlichen Interesse (Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Auch bei Gewässern, bei denen kein aktueller Handlungsbedarf besteht, ist der Gewässerraum nach der Praxis des Kantonsgerichts grundsätzlich auszuscheiden (KGE VV vom 29. Januar 2025 [810 24 125] E. 8.2.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch STUTZ, a.a.O., S. 118). 7.2 Die Einwohnergemeinde Thürnen hat in ihrem Planungsbericht vom 17. November 2022 die verschiedenen Interessen aufgezeigt und eine Abwägung vorgenommen. Dabei hat sie sich an den Vorgaben "Arbeitshilfe Gewässerraum", Merkblatt B3 betreffend Interessenabwägung (Stand 16. Dezember 2021) vom Amt für Raumplanung orientiert. Die Gliederung folgt den dort genannten Schutzinteressen: Siedlungsentwicklung, Hochwasserschutz, Revitalisierung, Naturund Landschaftsschutz, Gewässernutzung. Der Bach wird in drei Abschnitte unterteilt, relevant ist in casu Abschnitt 1: 7.3.1 Im Planungsbericht wird bezüglich der Siedlungsentwicklung erwogen, die Parzellen Nrn. 988 und 993 seien der Wohnzone W1 bzw. der Wohn-/Geschäftszone WG2 zugewiesen. Entsprechend bestehe im Sinne einer haushälterischen und effizienten Nutzung des Bodens und bestehender Baulandreserven ein Interesse an einer baulichen Nutzung der beiden noch unüberbauten Parzellen. Eine sinnvolle Bebauung der Parzellen müsse daher ohne Einschränkung möglich sein. Die heutige Lage des Haldenbächlis entspreche nicht mehr dem ursprünglichen Verlauf. Dies gehe unter anderem aus einer geologischen Karte aus dem Jahre 1993 hervor. Im Rahmen der Baulandumlegung Schürrain in den 90er Jahren sei die Thematik Haldenbächli intensiv diskutiert worden. Aufgrund der geplanten Überbauung des Gebiets habe eine Lösung für den Umgang mit dem Fliessgewässer gefunden werden müssen. Als Kompromiss sei schliesslich der heutige Verlauf des Haldenbächlis festgelegt worden. Man habe sich dabei darauf geeinigt, den Bach teilweise freizulegen (Parzelle Nr. 990). Weitere Abschnitte seien eingedolt worden, wobei jedoch entlang des gesamten Verlaufs Gewässerbaulinien festgelegt worden seien. Für das Gebiet Schürrain (unbebaute Parzellen Nrn. 988 und 993) werde geltend gemacht, dass es sich um ein sehr kleines und grösstenteils eingedoltes Gewässer handle. Im Rahmen der Baulandumlegung sei ein kleiner Teil freigelegt worden, welcher allerdings äusserst selten Wasser führe. Schon damals sei auf eine vollständige Freilegung des Bachabschnitts verzichtet worden. Eine Rückführung in den ursprünglichen natürlichen Verlauf sei kaum mehr möglich und aufgrund der zwischenzeitlich erstellten Bauten könne die ursprüngliche Verbindung bzw. Vernetzung zum Homburgerbach nicht wiederhergestellt werden. Die weiteren Parzellen, welche von einem allfälligen Gewässerraum betroffen seien (Nrn. 989, 1209, 1210 und 1026) seien bereits bebaut. Gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. d GschV handle es sich beim Haldenbächli um ein sehr kleines Gewässer, wo auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden könne. Aus Sicht der Gemeinde stünden keine überwiegenden Interessen einem Verzicht entgegen. Das Gewässer sei ausserhalb des Siedlungsgebietes nur auf einem kurzen Abschnitt sichtbar. Der Gewässerlauf sei nicht als durchgehendes landschaftsprägendes Gewässer wahrnehmbar. Mit der Erschliessung des Gebietes Schürrain sei ein künstlicher Verlauf entstanden.

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7.3.2 Aus Sicht der Einwohnergemeinde Thürnen stehen keine überwiegenden Interessen einem Verzicht entgegen. Daraus lässt sich schliessen, dass sie dieses Gebiet als Bauland behandelt und schon damals, d.h. vor Jahren eine Interessenabwägungen bei der Raumplanung vorgenommen hat. Die Eigentümerinteressen sind hingegen in der Tat knapp ermittelt worden. Man hätte allenfalls parzellenscharf auf die Auswirkungen des Gewässerraumes im kleinen Einfamilienhausgarten eingehen können. Die Eigentümerinteressen hätten den Verzicht auf eine Ausscheidung wohl mit grosser Wahrscheinlichkeit noch verstärkt. Jedoch wurde eine Interessenabwägung vorgenommen, welche so nachvollziehbar ist. 7.4.1 Betreffend Hochwasserschutz/Revitalisierung wird weiter festgehalten, dass vom Haldenbächli kein Hochwasserrisiko ausgehe. Entsprechend trage ein Gewässerraum auch nicht zu einem verbesserten Hochwasserschutz bei. Die strategische Revitalisierungsplanung bzw. das kantonale Wasserbaukonzept würde keine Freilegung des Bächleins im Bereich der Parzellen Nrn. 988 und 993 vorsehen. Grundsätzlich sei jedoch der Ersatz von bestehenden Dolen nicht erlaubt (Art. 38 GSchG), sodass der Gewässerabschnitt bei allfälligen Sanierungsmassnahmen freigelegt werden müsste. Aufgrund der Lage des Bächleins werde der Aufwand für eine Freilegung allerdings als unverhältnismässig eingestuft. 7.4.2 Zwar ist die Begründung relativ kurz ausgefallen, jedoch ist die Aussage, dass kein Hochwasserrisiko bestehe, nachvollziehbar, da sie sich auf die Gefahrenkarte stützt (vgl. Hydrologische Grundlagen für die Erstellung von Gefahrenkarten im Kanton Basel-Landschaft vom November 2008), welche die Gefahr als gering einstuft. Der offene Wasserlauf des Haldenbächlis ist nicht als Hochwasserrisiko registriert, weshalb die Interessenabwägung im Planungsbericht knapp abgehandelt wurde, was nicht zu bemängeln ist. Schliesslich muss sich die Planungsbehörde auf die Gefahrenkarte verlassen können. Unter dem Aspekt "Revitalisierung" wurde der Aufwand für eine Freilegung als unverhältnismässig eingestuft, was nicht zu beanstanden ist. 7.5.1 Bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes wurde festgehalten, das Gewässer liege weder in einem Biotop von nationaler Bedeutung noch in einem kantonalen Naturschutzgebiet, in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in einem Wasserund Zugvogelreservat von internationaler oder nationaler Bedeutung, in einer Landschaft von nationaler Bedeutung oder in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet. Das Haldenbächli verlaufe auf weiten Strecken eingedolt unter Strassenflächen und Gartenanlagen sowie potentiellem Baugebiet. Potenzial für eine Offenlegung des Bächleins in Verbindung mit allfällig bestehenden Naturwerten sei nicht erkennbar. Im offen fliessenden Abschnitt seien nur bedingt Naturwerte vorhanden, da der Gewässerlauf in eine künstliche Gartenanlage integriert worden sei. Grundsätzlich seien keine übergeordneten Natur- und Landschaftswerte betroffen. Das Haldenbächli fliesse auf einem kurzen Abschnitt ausserhalb und auf einem kurzen Abschnitt innerhalb des Siedlungsgebietes frei und weise in diesem Abschnitt eine Uferschutzzone auf. Bei einer Freilegung des eingedolten Bachabschnitts zwischen den Parzellen Nrn. 989 und 1026 stelle sich die Frage, ob aus ökologischer Sicht tatsächlich ein Mehrwert erzielt werden könne.

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7.5.2 Bei sehr kleinen Fliessgewässern kann auf die Festlegung des Gewässerraumes verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Überwiegende Interessen, die einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums bei sehr kleinen Gewässern entgegenstehen, sind insbesondere die allenfalls vorhandene besondere ökologische Bedeutung des Gewässers (z.B. wertvolle Lebensräume wie Quellaustritte und Quellbäche oder Uferbestockung, die als Vernetzungselement dient; vgl. Modulare Arbeitshilfe, S. 47 Ziff. 2.6.4). Die Gemeinde hat in ihrer Interessenabwägung übergeordnete Natur- und Landschaftswerte verneint. Sie stellt sich die Frage, ob eine Freilegung des eingedolten Bachabschnitts zwischen den Parzellen 989 und 1026 aus ökologischer Sicht tatsächlich einen Mehrwert erzielt. Im Ergebnis verneint sie dies, indem auf die Gewässerraumausscheidung verzichtet wird. Am Augenschein war zwar ein Wasseraustritt ersichtlich, jedoch kein Quellaustritt, was auch mit der Information im Geoview übereinstimmt, wo keine Quelle eingetragen ist. Auch besteht keine Uferbestockung. Der ausgedolte Teil des Haldenbächlis auf der Parzelle Nr. 990 verläuft in der Gartenlandschaft eingebettet in einen Kanal. Dabei stellt sich die berechtigte Frage, ob dies einen ökologischen Mehrwert darstellt. Eine Vernetzung mit dem Homburgerbach ist nicht ersichtlich. Es liegen mehrere hundert Meter Bauzone zwischen den beiden Bächen. Ein ausgedoltes Haldenbächli würde zudem die Gartensitzplätze der Parzellen Nrn. 989, 1209, 1210 und 1026 vereinnahmen, wenn tatsächlich ein ökologischer Mehrwert mit Uferbestockung erzielt werden sollte, und würde letztlich das Eigentum stark beschränken. Auch wäre eine Vernetzung in den Familiengärten minimal und nicht verhältnismässig. Bei der natürlichen Funktion eines Gewässerraums ist die Vernetzung essenziell, d.h. dass die Gewässerorganismen wandern können müssen. Beim Haldenbächli besteht jedoch das Problem, dass es auf dem Abschnitt 1 lediglich auf der Parzelle Nr. 990 oberirdisch fliesst. Davor und danach ist es eingedolt. Diese Eindolungsstrecken stellen jedoch ein Wanderhindernis für die Gewässerorganismen dar. Dieses Wanderhindernis wird nicht entfernt oder minimiert, indem das Haldenbächli auf den bestrittenen Parzellen ausgedolt wird, nur um danach wieder unterirdisch weiter zu fliessen, bis es schlussendlich in den Homburgerbach gelangt. Ein ökologischer Mehrwert ist nicht ersichtlich. Die streckenweise Eindolung steht auch in Zukunft im Widerspruch zur natürlichen Funktion des Gewässerraums. Die von der Gemeinde vorgenommene Interessenabwägung ist demnach vertretbar. 7.6.1 Des Weitern ist dem Planungsbericht bezüglich Gewässernutzung zu entnehmen, dass das Haldenbächli aktuell nicht genutzt werde und sich auch nicht für eine ökonomische Nutzung oder zur Freizeitnutzung eigne. 7.6.2 Von der Einwohnergemeinde Thürnen wurde weder ein öffentliches Interesse an der Wasserkraft noch am Erholungswert mitten auf privatem Bauland bejaht, was sachlich nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden ist. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwohnergemeinde Thürnen die sich gegenüberstehenden Interessen genannt und eine Abwägung derselben vorgenommen hat. Wie in E. 4.1 bereits ausgeführt, wird der Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebiets von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung ausgeschieden (§ 12a RBG). Im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen ist die Gemeindeautonomie zu respektieren und es sind Ermes-

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sensspielräume der Planungsbehörde gerade auch bei der Interessenabwägung nicht ohne Not zu korrigieren. Der vorliegende Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung ist hinreichend abgewogen sowie begründet worden und deshalb nicht zu beanstanden. Überwiegende Interessen gegen einen Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums bestehen nicht. 8. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffer 2 "Ausnahmen" des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1725 vom 10. Dezember 2024 ist aufzuheben und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen, den Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums für den eingedolten Abschnitt 1 des Haldenbächlis gemäss Einwohnergemeinde-Beschluss vom 15. Juni 2021 (Bauzonengrenze bis und mit Parzelle Nr. 989) zu genehmigen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In der am 10. Juli 2025 eingegangenen Kostennote wird ein Honorar für den Aufwand in der Zeit vom 8. Mai 2023 bis 18. Juni 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'841'85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Darin enthalten sind auch Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren (4 Stunden vom 8.-17. Mai 2023), welche vor Kantonsgericht nicht geltend gemacht werden können. Nicht entschädigt werden zudem praxisgemäss Fristerstreckungsgesuche, d.h. vorliegend eine halbe Stunde. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren entfällt demnach für die Zeit vom 19. Dezember 2024 bis 18. Juni 2025 ein Aufwand von 19.75 Stunden (24.25 Stunden minus 4.5 Stunden). Hinsichtlich des heutigen Augenscheins mit anschliessender Parteiverhandlung ist von einem Aufwand von vier Stunden auszugehen, was insgesamt 23.75 Stunden ergibt (19.75 Stunden plus 4 Stunden). Gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt der Auslagenersatz bei Massenkopien Fr. 0.50 pro Seite. Die Auslagen für die Kopien sind demnach auf Fr. 116.50 festzusetzen. Die Fahrtkosten für den heutigen Augenschein mit Parteiverhandlung werden auf Fr. 30.-- festgelegt. Das geltend gemachte Porto in der Höhe von Fr. 33.70 ist nicht zu beanstanden. Demzufolge hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 6'613.25 (Honorar Fr. 5'937.50 plus Auslagen Fr. 180.20 und 8.1% MWST Fr. 495.55 [gerundet]) zu bezahlen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 "Ausnahmen" des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1725 vom 10. Dezember 2024 aufgehoben. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, den Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums für den eingedolten Abschnitt 1 des Haldenbächlis gemäss Einwohnergemeinde-Beschluss vom 15. Juni 2021 (Bauzonengrenze bis und mit Parzelle Nr. 989) zu genehmigen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückbezahlt.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'613.25 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin

810 24 299 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.09.2025 810 24 299 (810 2024 299) — Swissrulings