Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. September 2025 (810 24 292) ____________________________________________________________________
Staatshaftung
Haftung aus fehlerhafter medizinischer Behandlung während einer fürsorgerischen Unterbringung / Passivlegitimation der Psychiatrie Baselland
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin
gegen
Psychiatrie Baselland, Rechtsdienst, Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal, Vorinstanz
Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beigeladener, vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal
Betreff Forderung aus Staatshaftung / Zuständigkeit (Verfügung der Psychiatrie Baselland vom 25. Juli 2024)
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A. Mit Forderungsanmeldung betreffend Arzthaftung vom 9. August 2022 machte A.____, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, bei der Psychiatrie Baselland Schadenersatzforderungen (Erwerbs-, Renten-, Haushalt-, und weiterer Schaden, Ersatz für vorprozessuale Anwaltskosten) sowie eine Genugtuung geltend. Sie wirft der Ärzteschaft der Psychiatrie Baselland vor, im Rahmen der stationären Behandlung ihres Sohnes B.____, geb. 1992, in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Liestal verschiedentlich die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Eine medikamentöse Fehlbehandlung habe zusammen mit der verkannten Selbstgefährdung und Sicherheitsmängeln in der Klinik dazu geführt, dass sich der Sohn am 20. Februar 2017 in der Klinik suizidiert habe. Seit dem Tod des Sohnes leide sie an schweren psychischen Folgen, welche zu einem Erwerbsausfall und zu einer permanent eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Zusätzlich benötige sie zur Verarbeitung des schweren Verlustes regelmässige Psychotherapie. B. Nach längerer Korrespondenz und Gewährung der Akteneinsicht verfügte die Psychiatrie Baselland am 25. Juli 2024, dass auf die Forderungsanmeldung von A.____ vom 9. August 2022 nicht eingetreten werde. Sie erwog zusammengefasst, B.____ sei von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.____ am 13. Januar 2017 fürsorgerisch in ihrer Klinik untergebracht worden. Die Haftung für Schäden, welche im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes verursacht würden, richte sich nach Art. 454 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Dabei beziehe sich die Vorschrift insbesondere auf die fürsorgerische Unterbringung und die in deren Zusammenhang durchgeführten medizinischen Massnahmen. Haftbar sei direkt und ausschliesslich der Kanton. Damit entfielen namentlich auf das kantonale Haftungsgesetz gestützte konkurrierende Ansprüche aus Arzthaftung. Forderungen geschädigter Personen seien durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mittels Verfügung zu beurteilen. Demgemäss erachte sich die Psychiatrie Baselland zur Behandlung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen als unzuständig. C. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, mit Eingabe vom 30. Juli 2024 - der Rechtsmittelbelehrung folgend - beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei unter o/e- Kostenfolge aufzuheben und es sei die Psychiatrie Baselland zu verpflichten, auf die Forderungsanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. August 2022 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ und die Sicherheitsdirektion zum Verfahren beizuladen. Sie rügt zunächst sinngemäss ein widersprüchliches Verhalten der Psychiatrie Baselland, denn diese sei inhaltlich schon auf ihre Forderungseingabe eingetreten, indem sie im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzliche Informationen und Substantiierungen eingefordert habe. In der Sache stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Psychiatrie Baselland für den Schaden hafte und deswegen ihre Forderungseingabe zu beurteilen habe. Zwischen der zu Recht angeordneten fürsorgerischen Unterbringung von B.____ und dessen Suizid bestehe kein kausaler Zusammenhang. Auch werde nicht geltend gemacht, dass die KESB den Verstorbenen in eine ungeeignete Einrichtung eingewiesen habe. Die Durchführung der einwandfrei angeordneten fürsorgeri-
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schen Unterbringung habe im Verantwortungsbereich der Psychiatrie Baselland gelegen, welche dieser Aufgabe nicht korrekt nachgekommen sei. D. Der das Beschwerdeverfahren instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat lud die KESB C.____ sowie die Sicherheitsdirektion zum Verfahren bei und sistierte dieses, um den Parteien Gelegenheit zu geben für Verhandlungen. Am 16. Dezember 2024 hob der Rechtsdienst die Sistierung auf, nachdem die Psychiatrie Baselland kommentarlos eine Vernehmlassung eingereicht hatte, in der sie an der angefochtenen Verfügung festhielt. Mit Schreiben gleichen Tages übermittelte der Rechtsdienst die Beschwerde vom 30. Juli 2024 mit den übrigen Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 lud das Kantonsgericht den Kanton Basel- Landschaft, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, zum kantonsgerichtlichen Verfahren bei. Auf die Beiladung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ wurde verzichtet, da sie in keinem Fall hafte und als Behörde gar nicht parteifähig sei. F. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 stellt die Psychiatrie Baselland den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Forderungsanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. August 2022 sei der sachlich zuständigen Behörde zur Behandlung zu überweisen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Begründung der Zuständigkeit durch Einlassung rechtlich nicht möglich sei. Weiter unterstreicht sie, dass die Verantwortlichkeit nach Art. 454 ZGB das Handeln oder Unterlassen aller erwachsenenschutzrechtlichen Organe erfasse. Zu diesen zählten bei einer fürsorgerischen Unterbringung namentlich die Einrichtung und die Ärzteschaft. Die Bestimmung gelte auch für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Familienangehörigen. Träger der Verantwortung sei ausschliesslich und direkt der Kanton. Selbst wenn also wider Erwarten eine Haftung gegeben wäre, würden weder die KESB noch die Vorinstanz als Haftungssubjekte in Betracht kommen. G. Der Kanton Basel-Landschaft beantragt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2024 sei aufzuheben und die Sache an diese zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sei somit stattzugeben. Eventualiter sei festzustellen, dass es sich um einen Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB handle, der von der Volkswirtschaftsdirektion als für die Spitäler zuständige Behörde zu behandeln sei. Nach Ansicht der Sicherheitsdirektion betrifft der vorliegende Rechtsstreit einen Fall der Arzthaftung, der gemäss kantonalem Haftungsgesetz von der Vorinstanz zu behandeln sei. Der Haftungstatbestand gemäss Art. 454 ZGB bedeute nicht, dass diese primäre Staatshaftung bei jeder möglichen Schädigung greife, welche einer Person während einer fürsorgerischen Unterbringung widerfahren könne. Vielmehr komme er dort zur Anwendung, wo der Behörde, welche die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen veranlasst habe, zumindest eine laufende Überwachungs- oder Aufsichtsfunktion zukomme. Bei der Behandlung resp. Medikation von Patientinnen und Patienten im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung spiele die KESB hingegen keine Rolle und habe keine Überwachungsaufgaben.
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H. Die Vorinstanz äussert sich mit Eingabe vom 17. April 2025 zur Stellungnahme des Beigeladenen, wobei sie an ihren Rechtsbegehren und an der Begründung festhält. Weiter beharrt sie auf ihrer Rechtsauffassung, wonach der Regierungsrat für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig sei. Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Eingabe vom 22. April 2025 ausdrücklich auf Ausführungen zur Stellungnahme des Beigeladenen. I. Die Beschwerdeführerin (Eingabe vom 24. April 2025) und die Vorinstanz (Eingabe vom 18. Juni 2025) haben jeweils abschliessende Bemerkungen angebracht.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 7 Abs. 1bis des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz, HG) vom 24. April 2008 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erstinstanzliche Verfügungen über Staatshaftungsforderungen direkt beim Kantonsgericht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens unabhängig von der Qualifikation des Anfechtungsobjekts als End-, Teil- oder Zwischenentscheid (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 8. April 2011 [810 11 89] E. 2.3 m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI/LIVIO BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2025, Rz. 907). Den identischen Rechtsmittelweg statuiert im Übrigen auch § 25 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist damit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig beim Kantonsgericht eingereicht (§ 4 VPO). Auf die formgültig erhobene Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Verfügungen zu Staatshaftungsforderungen geschädigter Personen beurteilt das Kantonsgericht mit voller Kognition (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Der vorliegende Rechtsstreit beschlägt einzig die Frage, wer als Haftungssubjekt für die streitbetroffene Staatshaftungsforderung in Anspruch genommen werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Passivlegitimation verneint und sich für nicht zuständig erklärt, die gegen den Kanton zu richtende Forderung verfügungsweise zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass nicht der Kanton, sondern die Vorinstanz hafte. 4.1 Die Passivlegitimation ist eine grundlegende Haftungsvoraussetzung und dreht sich um die Frage, wer Träger einer allfälligen Entschädigungspflicht ist und vom Geschädigten in Anspruch genommen werden kann. Passivlegitimiert ist der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. KGE VV vom 3. Juli 2020 [810 17 289] E. 3.1.3; FELIX UHLMANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, Rz. 54). Gemäss § 1 Abs. 1 HG gelten sowohl der Kanton als auch juristische Personen des kantonalen öffentlichen Rechts wie die Vorinstanz
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(vgl. § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes) als Staat im Sinne des Haftungsgesetzes und kommen grundsätzlich als Verpflichtete in Frage. 4.2 Der Kanton Basel-Landschaft hat die Haftung für die Tätigkeit der in einem öffentlichen Spital beschäftigten Ärzte vom Bundeszivilrecht ausgenommen und dem kantonalen öffentlichen Haftungsrecht unterstellt (vgl. KGE VV vom 13. Januar 2016 [820 15 44] E. 1 m.w.H.). Die Arzthaftung betrifft damit eine vom kantonalen Recht öffentlich-rechtlich geregelte Materie, das Bundesgericht betrachtet sie aber als im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 unmittelbar mit dem Zivilrecht in Zusammenhang stehend (BGE 139 III 252 E. 1.5; BGE 135 III 329 E. 1.1). Gleichermassen hat das Kantonsgericht Entscheide über die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Vormundschaftsresp. Erwachsenenschutzorgane als in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehend qualifiziert. In diesen Bereichen ergangene Entscheide können beim Bundesgericht nur mit der Beschwerde in Zivilsachen oder - bei ungenügendem Streitwert - der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden (KGE VV vom 7. September 2016 [820 16 31] E. 3.1 m.w.H.; vgl. UHLMANN, a.a.O., Rz. 45; KATHRIN KLETT/ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Rz. 8 zu Art. 72 BGG). Bei derartigen Forderungen scheidet die in § 7 Abs. 1 HG vorgesehene verwaltungsgerichtliche Direktklage beim Kantonsgericht wegen des in Zivilsachen bundesrechtlich geforderten doppelten kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 BGG) aus. Unmittelbar mit dem Zivilrecht in Zusammenhang stehende Haftungsforderungen werden stattdessen durch die zuständige Stelle mittels Verfügung entschieden. Die Verfügung ist dann wiederum beim Kantonsgericht anfechtbar (vgl. § 7 Abs. 1bis HG; KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 3.2.3). Die für den Verfügungserlass zuständigen Stellen sind gemäss § 7 Abs. 3 HG für die Kantonsverwaltung die sachlich zuständige Direktion (lit. a) und für ihre Angelegenheiten die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts (lit. f). 4.3 Die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation stellt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren - im Gegensatz zum Klageverfahren - eine Verfahrensvoraussetzung (Sachentscheidungsvoraussetzung) dar und ist rein prozessualer und nicht materiellrechtlicher Natur. Verneint das ins Recht gefasste Haftungssubjekt seine Passivlegitimation, so tritt es auf eine Forderungseingabe nicht ein (vgl. KGE VV vom 3. Juli 2020 [810 17 289] E. 3.1.3; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 4.2). 5. Das kantonale Staatshaftungsrecht findet nur Anwendung, soweit das Bundesrecht keine eigene Regelung getroffen hat (vgl. § 2 Abs. 1 HG; UHLMANN, a.a.O., Rz. 29). 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass die KESB C.____ am 13. Januar 2017 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB die fürsorgerische Unterbringung von B.____ anordnete und ihn befristet bis zum 24. Februar 2017 in der von der Vorinstanz betriebenen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Liestal zurückbehielt, wo er am 20. Februar 2017 verstarb. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz haftungsbegründende Pflichtverletzungen bei der stationären Behandlung vor.
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5.2 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung (Art. 454 Abs. 1 ZGB). Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Diese im Bundeszivilrecht verankerte, materiell aber öffentlich-rechtliche Haftungsnorm regelt die direkte kausale Staatshaftung in einem umfassenden Sinn, indem sie Anordnung, Durchführung oder Unterlassung irgendeiner Erwachsenenschutzmassnahme durch einen Mandatsträger oder die zuständige Behörde erfasst (HEINZ HAUSHEER/RAINER WEY, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 454 ZGB Rz. 4a; BGE 140 III 92 E. 2.3). Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dabei nicht auf die massnahmemässig direkt betroffene Person beschränkt, sondern schliesst insbesondere auch deren Angehörige mit ein (HAUSHEER/WEY, a.a.O., Art. 454 Rz. 32 ff.). Wie sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut herauslesen lässt ("im Rahmen der behördlichen Massnahmen", "dans le cadre de mesures", "nell’ambito di una misura ufficiale"), umfasst der sachliche Anwendungsbereich nicht nur die Rechtmässigkeit der Erwachsenenschutzmassnahme als solche, sondern sämtliches direkt im Zusammenhang mit der Massnahme stehendes Verhalten. Erfasst wird nach der gesetzgeberischen Intention pflichtwidriges Verhalten seitens der für die Massnahme oder deren Unterlassen verantwortlichen Behörde oder aber seitens eines behördlich mit der Durchführung einer solchen Massnahme Beauftragten (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7092; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 454 Rz. 2). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll die geschädigte Person von der Suche nach der letztlich intern verantwortlichen Person entbunden werden und sich direkt an den haftenden Kanton wenden können, von dessen Zahlungsfähigkeit jederzeit ausgegangen werden darf (HAUSHEER/WEY, a.a.O., Art. 454 Rz. 8; CHRISTIAN MINGER, Die Haftung der Erwachsenenschutzorgane nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht, ZKE 2010, S. 29 f.). 5.3 Bei der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB handelt es sich um eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes im vorgenannten Sinn (vgl. BGE 140 III 92 E. 2.3). Im Anwendungsbereich von Art. 454 Abs. 1 ZGB mit eingeschlossen sind dabei die mit der fürsorgerischen Unterbringung zusammenhängenden medizinischen Behandlungen psychischer Störungen, unabhängig davon, ob die betroffene Person einwilligt oder nicht. Von der Verantwortlichkeit wird somit auch das Handeln oder Unterlassen der mit der Durchführung beauftragten Einrichtung und deren Ärzteschaft erfasst (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7092; FASSBIND, a.a.O., Art. 454 Rz. 2; HAUSHEER/WEY, a.a.O., Art. 454 Rz. 10; MINGER, a.a.O., S. 29; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 876). 5.4 Die Regelung in Art. 454 ZGB schafft eine lex specialis, die dem kantonalen Staatshaftungsrecht vorgeht (IVO SCHWANDER, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich 2016, Art. 454 ZGB Rz. 4). Wie sich aus Art. 454 Abs. 3 ZGB, zweitem Halbsatz, ergibt, wird eine direkte Inanspruchnahme Dritter durch Geschädigte ausgeschlossen. Die mit einer
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fürsorgerischen Unterbringung betrauten Institutionen und Personen sind damit im Schadensfall vor einer Klage der geschädigten Person geschützt (vgl. MINGER, S. 29 f.). Passivlegitimiert ist ausschliesslich der Kanton (KGE VV vom 4. August 2020 [810 19 345] E. 4.1; FASSBIND, a.a.O., Art. 454 Rz. 4; HAUSHEER/WEY, a.a.O., Art. 454 Rz. 36; SCHWANDER, Art. 454 ZGB Rz. 11). 5.5 Wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, spielt es im vorliegenden Fall für die Frage des Haftungssubjekts entgegen der in der Beschwerde und vom Beigeladenen vertretenen Auffassung keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Erwachsenenschutzbehörde ausdrücklich billigt und nur der Klinik ein pflichtwidriges Handeln bzw. Unterlassen zur Last legt. Der Standpunkt lässt ausser Acht, dass die Erwachsenenschutzbehörde auch für das Handeln oder Unterlassen der von ihr beigezogenen Hilfspersonen - wie etwa Ärzte, Personal der Unterbringungsinstitution oder auch Polizeikräfte - verantwortlich ist (vgl. SCHWANDER, a.a.O., Art. 454 ZGB Rz. 6). Da der Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung eintrat und vorliegend eine unsorgfältige medizinische Behandlung in der Klinik als schadensursächlich geltend gemacht wird, kommt als Träger der Haftung nur der Kanton in Frage. Allfällige konkurrierende Ansprüche aus Arzthaftung scheiden durch die abschliessende bundesrechtliche Haftungsregelung aus. Die Passivlegitimation der Vorinstanz ist ausgeschlossen. Als von vornherein unbehelflich erweist sich in dieser Hinsicht der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Rechtszuständigkeit implizit anerkannt, indem sie sich der Sache inhaltlich angenommen habe. Allein dadurch, dass eine Behörde in der Sache nähere Informationen einholt und die gesuchstellende Person zur Substantiierung ihrer Forderungen auffordert, bevor sie dann entscheidet, darauf nicht einzutreten, verhält sie sich - entgegen der Charakterisierung seitens der Beschwerdeführerin - nicht widersprüchlich. Da die Kantonshaftung vom Gesetz vorgegeben und aufgrund der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts ausnahmslos verbindlich ist, könnte ein anderer Verwaltungsträger seine Forderungszuständigkeit auch nicht dadurch begründen, dass er sich inhaltlich mit dem Anliegen einer geschädigten Person befasst (vgl. KGE VV vom 3. Juli 2020 [810 17 289] E. 3.1.3; HAUSHEER/WEY, a.a.O., Art. 454 Rz. 36). 6. Ist die Staatshaftung wie hier materiell abschliessend durch das Bundesrecht geregelt, sind verfahrensrechtlich für die Geltendmachung des Anspruchs die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes anwendbar, soweit das Bundesrecht keine verfahrensrechtlichen Vorgaben macht (KGE VV vom 19. Februar 2025 [810 24 96] E. 3.2; KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 3.2.2). Forderungen geschädigter Personen gegen den Kanton werden durch die sachlich zuständige Direktion mittels Verfügung entschieden (vgl. oben E. 4.2; § 7 Abs. 1bis lit. a HG). Gemeint ist damit nicht - wie der Beigeladene anzunehmen scheint - die mit Blick auf die konkreten Sachfragen des Einzelfalls unter fachlichen Gesichtspunkten kompetenteste Direktion, sondern die der betreffenden Verwaltungseinheit in der hierarchischen Verwaltungsorganisation übergeordnete Direktion. Bei dezentralen Verwaltungsträgern ist die mit der Organisationsaufsicht durch den Kanton befasste Direktion sachlich zuständig. Kantonale Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist die Sicherheitsdirektion (§ 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Forderungen, die im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes verursachte materielle oder immaterielle Schäden betreffen, sind
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dementsprechend unabhängig von den aufgeworfenen Fachfragen bei der Sicherheitsdirektion anzumelden. 7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Passivlegitimation zu Recht verneint hat und sich richtigerweise auch für unzuständig erklärt hat, die gegen den Kanton gerichtete Forderung verfügungsweise zu behandeln. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist rechtskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiber