Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 18. März 2025 (810 24 256) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Errichtung einer Beistandschaft/Ernennung einer Mandatsperson
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Cedric Pfister
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Christina Reinhardt, Advokatin
Betreff Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. Oktober 2024)
A. D.____ (geb. XX.XX.2018) ist das gemeinsame Kind von A.____ und C.____. Mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) vom 21. September 2022 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Die elterliche Sorge wurde beiden Ehegatten belassen. In der genehmigten Scheidungsvereinbarung haben sich die Parteien auf hälftige Betreuungsanteile mit Wechsel alle zwei bis drei Tage geeinigt. Diese Regelung konnte bis ungefähr im Sommer 2024 durch die Kindseltern erfolgreich umgesetzt werden. B. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 gelangte der Kindesschutzdienst E.____ (Kindesschutzdienst) mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und führte aus, dass der Vater von D.____ im Rahmen einer freiwilligen Beratung über sexuelle Übergriffe der Mutter gegenüber dem gemeinsamen Sohn berichtet habe. Der Gefährdungsmeldung sei ein USB-Stick beigelegt gewesen, welcher eine Audiodatei enthalte, auf welcher der Sohn von sexuellen Übergriffen der Mutter erzähle. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen die Mutter und ersuchte die KESB um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für D.____. C. Mit Entscheid vom 2. Juli 2024 errichtete die KESB eine Kollisionsbeistandschaft für D.____ nach Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und ernannte F.____, Advokatin, als Beiständin. Sie wurde beauftragt, D.____ im Strafverfahren gegen die Kindsmutter betreffend allfällige sexuelle Handlungen zum Nachteil von D.____ zu vertreten. D. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 erteilte die KESB dem Kindesschutzdienst gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB einen Abklärungsauftrag betreffend das Kindeswohl von D.____. E. Mit Abklärungsbericht des Kindesschutzdienstes vom 27. September 2024 wurde die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft empfohlen und als Beiständin G.____, Kindesschutzdienst E.____, vorgeschlagen. F. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 wurden die Kindseltern über den Antrag des Kindesschutzdienstes, eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten, informiert und erhielten die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Gleichentags äusserte sich die Kindsmutter dahingehend, dass sie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft befürworte, jedoch nicht bereit sei, sich an den Kosten zu beteiligen. Der Kindsvater reichte keine Stellungnahme ein. G. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 errichtete die KESB für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den Aufgabenbereichen, die Kindseltern in ihrer Sorge um D.____ mit Rat und Tat zu unterstützen; die Eltern besonders in schulischen und erzieherischen Angelegenheiten, im angemessenen Umgang miteinander sowie betreffend die angemessene Aufteilung der Betreuung zu unterstützen; zwischen den Eltern allgemein betreffend die Kinderbelange und besonders bei der Aufteilung sowie Umsetzung der Betreuung zu vermitteln und bei Uneinigkeit im zulässigen Rahmen selbst über Daten und Modalitäten zu entscheiden sowie allgemein freiwillige und angeordnete Kindesschutzmassnahmen zu organisieren und zu überwachen. Als Beiständin wurde G.____, Kindesschutzdienst E.____, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'020.60 auferlegte die KESB je zur Hälfte den Kindseltern. H. Dagegen erhob die Kindsmutter mit Eingabe vom 9. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, von der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft abzusehen. Weiter sei sie von den im Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024 aufgeführten Kosten zu entlasten. Diese seien vollumfänglich dem Kindsvater und der abklärenden Person des Kindesschutzdienstes aufzuerlegen. Darüber hinaus sei eine unterlassene Hilfeleistung der KESB zu prüfen, da sich diese geweigert habe, von der Beschwerdeführerin eingereichte Audio- und Videodateien von D.____, die auf eine Misshandlung durch den Kindsvater und dessen Partnerin hindeuten würden, in deren Verfahren zu berücksichtigen. Schliesslich verlangt sie einen gerichtlichen Entscheid bezüglich der Betreuungsregelung zwischen den Kindseltern. I. Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 beantragt der Kindsvater, vertreten durch Christina Reinhardt, Advokatin in Basel, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und angeordnet, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. L. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ihre Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkte Verfahrensbeteiligte ist die Kindsmutter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Zu prüfen ist, ob auf alle Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die KESB, indem sie nicht auf die von ihr aufgenommenen Audiodateien eingegangen sei, eine unterlassene Hilfeleistung begangen habe. Sie führt in diesem Zusammenhang ferner an, dass dadurch ein Schadenersatzanspruch entstehen könnte. Diese Rügen betreffen nicht die Errichtung der Beistandschaft, welche vorliegend angefochten ist, und können folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Demzufolge kann darauf nicht eingetreten werden. Auch die von der Beschwerdeführerin verlangte Anordnung einer Betreuungsregelung geht über den vorliegenden Verfahrensgegenstand hinaus und wäre beim Zivilkreisgericht zu beantragen. Soweit die gestellten Begehren die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft und die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten betreffen, ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten. 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist mit Ausnahme der vorstehenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten. Da es sich um einen klaren Fall nach § 1 Abs. 4 VPO handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden. 1.4 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Strittig ist zunächst, ob die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft zu Recht erfolgte. 2.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Eltern von D.____ stark zerstritten und zurzeit nicht in der Lage seien, die in der Scheidung vereinbarte Betreuungsregelung einvernehmlich und zum Wohle des Kindes zu besprechen und zu regeln. D.____ stehe zwischen den Elternteilen und habe dem Anschein nach das Gefühl, er müsse bei beiden Eltern je schlecht über den anderen Elternteil sprechen. Nachdem der Kindsvater eine dieser Aussagen von D.____ aufgenommen und dem Kindesschutzdienst weitergeleitet habe, was ein Strafverfahren gegen die Kindsmutter ausgelöst habe, versuche die Kindsmutter den Kindsvater in ein schlechtes Licht zu rücken und nehme D.____ ihrerseits wiederholt per Audiodatei auf. D.____ lerne dadurch, dass er bei Vater und Mutter gut ankomme, wenn er böse über den anderen Elternteil rede. Dieses Verhalten sei einer gesunden Entwicklung des Kindes abträglich und die Eltern müssten schnellstmöglich von einer Fachperson begleitet und unterstützt werden. 2.3 In ihrer Eingabe beanstandet die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Weiter sei schwergewichtig ihre finanzielle Lage behandelt worden, obwohl diese keine Auswirkungen auf das Wohl ihres Sohnes habe. Sie sei vollumfänglich in der Lage, sich um D.____ zu kümmern. Zudem sei die zerstrittene Situation zwischen ihr und dem Beschwerdegegner auf das Vorgehen der KESB zurückzuführen. Sie mache den Beschwerdegegner nicht schlecht. In Bezug auf die ihr auferlegten Kosten stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sie kein Verfahren bezahle, welches sich gegen sie richte. Die dadurch entstandenen Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner und der KESB aufzuerlegen. 2.4 Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme aus, dass die vom Zivilkreisgericht gesprochene Betreuungsregelung bis vor kurzem funktioniert habe und sich die Kindseltern gut hätten absprechen können. Die Betreuungsaufteilung zwischen den Kindseltern sei bis anhin so abgelaufen, dass der Kindsvater jeweils in der zweiten Monatshälfte die beiderseitigen Betreuungszeiten des Folgemonats in einem gemeinsamen Kalender eingetragen habe, welcher der Kindsvater der Kindsmutter zur Bestätigung und Anpassung habe zukommen lassen. Die direkte mündliche Kommunikation zwischen den Eltern sei seit der Trennung oft schwierig gewesen. Dennoch habe man sich zum Wohle des gemeinsamen Sohnes über Whatsapp austauschen und einigen können. Nachdem sich der Kindsvater an den Kindesschutzdienst gewandt habe, habe die Kindsmutter diese Kommunikation verweigert. Aufgrund der fehlenden Kommunikation zwischen den Kindseltern sei eine Beistandschaft erforderlich, erst recht bei alternierender hälftiger Obhut mit mehreren Wechseln pro Woche. 2.5 Die Vorinstanz weist zunächst darauf hin, dass sie in Konstellationen wie der vorliegenden dem Kind eine angemessene rechtliche Vertretung an die Seite stelle, nicht aber über allfällige strafbare sexuelle Handlungen befinde, was die Beschwerdeführerin verkenne. Sie führt weiter aus, dass es zutreffend sei, dass sie die Audiodatei des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Demgegenüber habe sie die von der Beschwerdeführerin aufgezeichneten Audiodateien nicht weitergeleitet. Sie führt diesbezüglich aus, dass es der Beschwerdeführerin frei stehe, Strafanzeige zu erstatten, soweit es sich aus ihrer Sicht dabei um strafrechtlich relevante Vorkommnisse handle. In Bezug auf die errichtete Erziehungsbeistandschaft sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie dieser zunächst zugestimmt habe. Zudem seien die Kindseltern nach wie vor nicht (mehr) in der Lage, die Betreuungsregelung in direkter Absprache festzulegen und auf diese Weise im Interesse des Kindes zu handeln. D.____ wisse teilweise nicht, wer ihn am Abend von der Kita abhole. Dies verunsichere ihn stark und sei einer gesunden Entwicklung abträglich. Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass die zerstrittene Situation zwischen den Kindseltern eine Kindeswohlgefährdung darstelle und dass die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft eine geeignete und verhältnismässige Massnahme sei, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. 3.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Ob das Wohl des Kindes durch die gegebenen Umstände gefährdet ist oder nicht, hat die KESB aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abzuklären, wobei die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte mitzuwirken haben. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gericht oder die Behörde den Entscheid trifft (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, N 14 zu Art. 307 ZGB mit Hinweisen). Zum Kindeswohl gehören die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindesund Erwachsenenschutz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB). Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von einer gewissen Erheblichkeit. 3.2 Im Allgemeinen bezwecken die Kindesschutzmassnahmen also die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; zum Ganzen, HEGNAUER, a.a.O., N 27.10 ff.; Urteile des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.2 und 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). 3.3 Besteht ein generelles Bedürfnis nach begleitender Hilfe und berücksichtigt die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit (BIDERBOST, a.a.O., N 3 zu Art. 308 ZGB), ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab (PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 308 ZGB). Wird bei der Erfüllung einer Einzelaufgabe ein besonderer Schwächezustand festgestellt, überträgt die KESB dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zudem besondere Befugnisse (BIDERBOST, a.a.O., N 5 zu Art. 308 ZGB). Die Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. September 2021 [810 21 9] E. 4.1 f.; KGE VV vom 20. Januar 2021 [810 20 193] E. 4.4.4; KGE VV vom 29. Juli 2020 [810 19 357] E. 4.1 ff.). 4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Eltern von D.____ stark zerstritten sind und die familiäre Situation sehr belastet ist. Das bisher im Hinblick auf die Kinderbelange funktionierende Verhältnis zwischen den Eltern wurde durch das im Juni 2024 eingeleitete Strafverfahren gegen die Kindsmutter betreffend mögliche sexuelle Handlungen zum Nachteil ihres Sohnes und dem Intervenieren der KESB belastet. Die Kindsmutter ist aktuell kaum in der Lage, in Kontakt mit dem Kindsvater zu treten, da die Vorkommnisse im Sommer 2024 für sie einen grossen Vertrauensbruch darstellten. Die Kommunikation zwischen den Kindseltern erweist sich grund- sätzlich als stark eingeschränkt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sich der sechsjährige D.____ seither in einem Loyalitätskonflikt gegenüber den Kindseltern befindet, wodurch dessen gesunde Entwicklung beeinträchtigt wird. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Entwicklung von D.____ aufgrund der bestehenden Verhältnisse gefährdet ist. Dieser Gefährdung kann durch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft begegnet werden. 5.1 Zu prüfen ist, ob sich die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft als verhältnismässig erweist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.7; BGE 140 III 241 E. 2.1, in: Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109). Kindesschutzmassnahmen sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.2). Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am Wohl des Kindes und sind auf die Zukunft gerichtet. Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.3). 5.2 Wie bereits ausgeführt, herrscht zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater ein stark getrübtes Verhältnis. Die Kommunikation zwischen den Kindseltern ist erheblich eingeschränkt. Die Nutzung des zur bisherigen Koordination der Betreuungsaufteilung verwendeten Kommunikationskanals über Whatsapp wurde – gemäss den Akten – im September 2024 eingestellt. Nebst der fehlenden Verständigung zwischen den Kindseltern steht D.____ in einem Loyalitätskonflikt, welcher einer gesunden Entwicklung des Kindes abträglich ist. Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im vorliegenden Fall geeignet ist, um die Kommunikation zwischen den Kindseltern zu fördern und zu begleiten sowie diese bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen. Aufgrund dieser Ausgangslage ist eine mildere, gleich geeignete Kindesschutzmassnahme nicht ersichtlich, zumal es gerade in dieser Situation auch für D.____ wichtig ist, eine neutrale Ansprechperson zu haben und Unterstützung in allen Belangen zu erhalten, welche momentan für seine Entwicklung eine entscheidende Rolle spielen. Dem Erziehungsbeistand kommt gegenüber den Eltern in erster Linie eine allgemeine Betreuungsfunktion zu, wodurch ihnen ermöglicht werden soll, in den Kinderbelangen weitestgehend selbstständig zu handeln. Trotzdem ist die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft als einschneidende Massnahme zu beurteilen. Unter Abwägung mit der in Frage stehenden Kindeswohlgefährdung erscheint die im vorliegenden Fall vorgesehene Kindesschutzmassnahme jedoch als zumutbar. Demgemäss ist die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft, um die Erziehungsberechtigten bei einer angemessenen Aufteilung der Betreuung zu unterstützen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen, zu bestätigen. Damit erweist sich die von der Vorinstanz errichtete Erziehungsbeistandschaft als rechtmässig und angemessen. 6.1 Des Weiteren ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu überprüfen. 6.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten von der KESB und dem Beschwerdegegner zu tragen seien. Sie bringt vor, dass die anfallenden Kosten durch ein anderes Vorgehen hätten umgangen werden können. Sie sehe den Kindsvater und die abklärende Person des Kindesschutzdienstes als alleinige Verursacher dieser Kosten, weshalb diese die Kosten auch zu tragen hätten. Zudem habe die Errichtung der Beistandschaft für sie keine Entlastung, sondern einzig eine Mehrbelastung gebracht. 6.3 Die Vorinstanz setzte die Gesamtkosten des Verfahrens auf Fr. 2'041.25 fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Aufwand des Kindesschutzdienstes in der Höhe von Fr. 1'601.25 und der KESB in Höhe von Fr. 420.-- sowie den Auslagen für die Verfahrensführung in der Höhe von Fr. 20.--. Die Gesamtkosten wurden gestützt auf § 17a Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 um die Hälfte reduziert und gestützt auf § 6 Abs. 2bis GebV beiden Elternteilen je hälftig auferlegt. Demzufolge wurden den Kindseltern je Kosten in der Höhe von Fr. 510.30 auferlegt.
6.4 Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen und damit namentlich auch die Kosten für eine Beistandschaft gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt (BGE 141 III 401 E. 4). Da auch Rechtsschutz Teil des Unterhalts bildet (BGE 119 Ia 134; BGE 127 I 202), erfasst die elterliche Unterhaltspflicht ebenfalls Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 22 zu Art. 276 ZGB; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 11. September 2019 [810 19 130] E. 7.3). Nach § 6 Abs. 2 bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem klaren Wortlaut von § 6 Abs. 2 bis
GebV die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Kindseltern die Regel und eine Abweichung davon die Ausnahme darstellt. Ein besonderer Fall im Sinne von § 6 Abs. 2 bis Satz 2 GebV kann mithin nicht leichthin angenommen werden (vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 263] E. 7.2; KGE VV vom 19. September 2019 [810 18 339] E. 5.2). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sämtliche Aufwendungen der KESB auf diese selbst und den Beschwerdegegner zurückzuführen sind, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die KESB hat im vorliegenden Fall keine Kosten zu tragen. Wie dargelegt, werden die Kosten in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige in der Regel beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. Vorliegend tragen beide Elternteile ihren Anteil an der fehlenden Kommunikation untereinander sowie auch am vorherrschenden Loyalitätskonflikt. Zudem haben beide Elternteile kostenpflichtige Aufwendungen bei der KESB verursacht. Schliesslich ist zu beachten, dass die KESB, indem sie die Kosten um die Hälfte reduziert hat, den Kindseltern bereits entgegengekommen ist. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdegegners macht in ihrer Honorarnote vom 13. Januar 2025 einen Aufwand von 6.4 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 280.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 44.30 geltend. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Im vorliegenden Fall ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner damit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'777.50 (6.4 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 44.30 zuzüglich 8.1 % MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'777.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.
Präsident
Gerichtsschreiber i.V.