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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2024 810 24 223 (810 2024 223)

4 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,227 parole·~11 min·7

Riassunto

Beistandschaft / Subsidiarität / In der Vermögenssorge kann in der vorliegenden Konstellation keine freiwillige Massnahme greifen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 4. Dezember 2024 (810 24 223) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Beistandschaft / Subsidiarität / In der Vermögenssorge kann in der vorliegenden Konstellation keine freiwillige Massnahme greifen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiberin i.V. Faye Studer

Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

A.B.____, Beigeladener

Betreff Errichtung einer Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 16. September 2024) A. Mit Gefährdungsmeldung vom 4. August 2024 gelangte B.____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) und beantragte die Verbeiständung ihres Vaters, A.B.____ (geb. 1950). Dieser sei nach einigen Aufenthalten in der Psychiatrie aktuell im Altersund Pflegeheim (APH) D.____ in E.____ untergebracht. Er leide schon lange an einer schweren und therapieresistenten Alkoholabhängigkeit. Mehrere Versuche, ihn vom Alkohol zu entwöhnen, seien fehlgeschlagen. Der letzte Entzug in der Klinik sei sogar lebensbedrohlich gewesen. Da sich die Zustände im Hause der Eltern durch Ereignisse wie z.B. starke Sturzgefahr unter Alkoholeinfluss zugespitzt hätten, sei es zum Schutz beider Elternteile notwendig geworden, ihren Vater im APH D.____ geschlossen unterzubringen. Seit mindestens drei Jahren befinde sich der Vater kognitiv stark im Abbau wegen des Alkohols. Er leide mittlerweile an einer starken Demenz und sei infolgedessen nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Die Mutter, A.A.____, sei psychisch und physisch überfordert und könne ihren Ehemann nicht vertreten. Es wäre am besten, würden seine Bedürfnisse durch eine neutrale Person vertreten. Sie beantrage deshalb eine Beistandschaft für ihren Vater. B. In der Folge eröffnete die KESB ein Erwachsenenschutzverfahren und hörte A.B.____ am 20. August 2024 im APH D.____ im Hinblick auf geplante Massnahmen an. Dabei hielt die Verfahrensleitung im Protokoll fest, dass A.B.____ den Ausführungen nicht habe folgen können. A.A.____ gab zu Protokoll, dass sie mit der Betreuung ihres Ehemannes überfordert sei. Die Finanzen habe sie bisher über einen Treuhänder erledigt. Der Treuhänder habe im Rahmen des Eintritts ihres Ehemanns ins Altersheim Ergänzungsleistungen beantragt, er erledige auch die Steuererklärungen. Ein gemeinsames Konto der Eheleute bestehe nicht. Jeder habe sein eigenes Konto. Ihr Ehemann beziehe eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'830.--, sie hätten wegen früherer selbständiger Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Pensionskassenrente. Weil sich das aktuelle Vermögen auf ca. Fr. 200'000.-- belaufe, sei der Antrag auf Ergänzungsleistungen abgewiesen worden. Um die Altersheimrechnungen zu begleichen, müsse sie immer wieder Aktien verkaufen. Sie sei mit der Situation überfordert und sei froh, wenn eine Beistandsperson die Finanzen und Administration für ihren Mann erledigen würde. Die KESB informierte sie bei dieser Gelegenheit über die genauen Kosten der Beistandschaft sowie die vorgesehene Mandatsperson, wogegen sie keine Einwände erhob. C. Mit Entscheid vom 16. September 2024 errichtete die KESB C.____ für A.B.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Der Beistandsperson wurden die Aufgaben übertragen, die verbeiständete Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, Einkommen wie Vermögen der verbeiständeten Person sorgfältig zu verwalten sowie für die Finanzierung des Aufenthaltes im Alters- und Pflegeheim D.____ besorgt zu sein. Als Mandatsperson wurde F.____, G.____ GmbH, eingesetzt. Ihr Stundenansatz wurde auf Fr. 95.-- festgesetzt. D. Mit Eingabe vom 30. September 2024 erhoben A.A.____ und B.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten die "Aufhebung des Verfahrens". Sie begründeten dies damit, dass A.A.____ und A.B.____ seit Jahren von einer Treuhandfirma betreut würden. Diese Lösung sei kostengünstiger als eine Beistandschaft der KESB. E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. Bei A.B.____ liege ein umfassender Schwächezustand in Form einer psychischen Störung vor. Dieser habe zur Folge, dass A.B.____ in den wesentlichen Lebensbereichen seine Angelegenheiten nicht mehr zweckmässig besorgen könne. Die Beauftragung des bisherigen Treuhandbüros mit der (freiwilligen) Erledigung der Administration und Finanzen erscheine als rechtlich gar nicht möglich. Die Ehefrau habe die Errichtung einer Beistandschaft zu Beginn des Verfahrens vollumfänglich unterstützt. Sie habe bei der KESB ihre Überforderung bei der Regelung der Finanzen und Administration für den Ehegatten eingeräumt. Eine Vertretung durch die Ehegattin erscheine somit als nicht zielführend. Dies umso mehr, als der Verkauf von Aktien zwecks Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs den Rahmen einer ordentlichen Verwaltungshandlung für den Ehepartner sprenge und das bisherige Anlageverhalten beeinträchtige. Den Beschwerdeführerinnen sei der Stundenansatz von Fr. 95.-- von Beginn an mitgeteilt worden. Der Beschwerdeantrag, die Finanzen vom bisherigen Treuhänder erledigen zu lassen, stehe im Widerspruch zum vorinstanzlichen Antrag und den Ausführungen anlässlich der Anhörung. Schliesslich sei anzumerken, dass die Beistandschaft im angefochtenen Entscheid auf die reine Vermögenssorge eingegrenzt worden sei, obschon Fachpersonen die Errichtung einer Vormundschaft für alle Lebensbereiche empfohlen hätten. Insgesamt scheine die Beistandschaft als mildestes Mittel und als erforderliche, verhältnismässige sowie zumutbare Erwachsenenschutzmassnahme.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerinnen sind als der betroffenen Person nahestehende Personen zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen für eine Laienbeschwerde erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit der Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft und möchten keinerlei erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für ihren Ehemann resp. Vater. 4. Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Neben den medizinischen Begriffen der geistigen Behinderung und psychischen Störung, handelt es sich bei dem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand um einen Rechtsbegriff. Dieser dient dazu, vergleichbare Zustände abzudecken (vgl. DANIEL ROSCH, in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2023, N 92 zu Art. 390 ZGB). Dabei müssen der Willensbildungs- bzw. der Willensumsetzungsprozess erheblich beeinträchtigt sein (vgl. ROSCH, a.a.O., N 94 zu Art. 390 ZGB). Zu den psychischen Störungen zählt unter anderem auch eine Demenz (vgl. ROSCH, a.a.O., N 89 zu Art. 390 ZGB). Die Schwäche alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Urteil des BGer 5A_667/2013 vom 12. November 2012 E. 6.1). 5. Gemäss dem von der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Befund weist A.B.____ einen stark eingeschränkten allgemeinen Gesundheitszustand auf. Dr. med. H.____, Praxis I.____ in E.____, führt im Bericht vom 3. September 2024 nebst zahlreichen somatischen Diagnosen einen chronischen Alkoholabusus/schweres Abhängigkeitssyndrom, ein Korsakow-Syndrom mit progredienter dementieller Entwicklung, einen Status nach rezidivierenden Entzugsbehandlungen (2022: 11. Hospitalisation in der Psychiatrie) und eine Entzugssymptomatik auf. Durch seine fortgeschrittene Alkoholerkrankung sei A.B.____ deutlich eingeschränkt. Er sei auf Unterstützung in allen Lebensbereichen angewiesen, es bestehe ein Realitätsverlust. Der Patient könne deshalb keine adäquaten Entscheidungen für sich selbst treffen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Gemäss der psychiatrischen Einschätzung von Dr. J.____ der Psychiatrie K.____ sei er gar nicht mehr urteilsfähig. Angesichts der stark eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten liegt bei A.B.____ offensichtlich ein Schwächezustand vor, was in der Beschwerde denn auch nicht in Frage gestellt wird. Dieser Schwächezustand ist kausal dafür, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr zweckmässig selber besorgen kann, ihm also die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten faktisch fehlt. 6.1 Der Schwächezustand hat zur Folge, dass A.B.____ in sämtlichen Bereichen des Lebens auf vollumfängliche Unterstützung und Vertretung angewiesen ist. Die Beschwerdeführe- rinnen bestreiten nicht, dass er in administrativer Hinsicht auf Hilfe angewiesen ist. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, die benötigte Unterstützung könne auch durch den bisherigen Treuhänder des Ehepaars erfolgen. Die Erwachsenenschutzmassnahme sei - so ihr sinngemässes Vorbringen - aufgrund dessen nicht erforderlich. 6.2 Nach den in Art. 389 ZGB verankerten allgemeinen Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit sollen Erwachsenenschutzmassnahmen nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Art. 389 Abs. 1 ZGB verlangt dementsprechend, dass eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Gemäss Art. 389 Abs. 2 ZGB muss schliesslich jede Massnahme erforderlich und geeignet sein. 6.3 Die eigene Vorsorge kann darin bestehen, einer vertrauenswürdigen Person für wichtige Bereiche Vollmachten bzw. Aufträge zu erteilen. Solange die betroffene Person selber in der Lage ist, die nötige Hilfe zu organisieren und zu überwachen, besteht kein Anlass für eine behördliche Massnahme. Namentlich bezüglich der Überwachungsmöglichkeiten sind nicht nur die eigenen Fähigkeiten der betroffenen Person von Bedeutung, sondern auch die verschiedenen Beziehungen im Umfeld. Je nach Familienkonstellation ist mehr oder weniger eigene Überwachung notwendig, weil sich das Umfeld unter Umständen gegenseitig ausreichend kontrolliert (Urteil des BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist A.B.____ unbestrittenermassen nicht mehr in der Lage, selber die nötige Hilfe für sich zu organisieren. Er kann faktisch und (zufolge Urteilsunfähigkeit) rechtlich keine Vollmacht für die Verwaltung seines Vermögens und seine administrativen Belange erteilen. Er hat im Vorfeld auch keine Vorkehrungen für den nun eingetreten Fall der Urteilsunfähigkeit getroffen. Eine gewillkürte Vertretung für rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Rechts- und Tathandlungsaufträge fällt somit ausser Betracht. Eine gesetzliche Vertretung durch die Ehegattin gemäss Art. 374 ZGB scheidet vorliegend schon alleine deswegen aus, weil der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist (vgl. Art. 374 Abs. 1 ZGB e contrario). Die beschwerdeführende Ehefrau hat im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin ihre Überforderung in der Regelung der Finanzen und Administration für ihren Gatten zugestanden. Aus demselben Grund könnte sie den privaten Treuhänder des Ehepaars auch nicht adäquat überwachen. Behördliche Mandatsträger stehen unter behördlicher Aufsicht und bei einem allfälligen Schaden haftet der Staat (vgl. Art. 454 ZGB), weshalb ein privates Mandat kein vergleichbares Schutzniveau gewährleisten kann. Selbst wenn der von den Beschwerdeführerinnen ins Auge gefasste Treuhänder zu einem tieferen Stundenansatz als die von der Mandatsperson abgerechneten Fr. 95.-- tätig würde - was angesichts der notorischen Honorare im Bereich der treuhänderischen Vermögensverwaltung zu bezweifeln ist -, dürfen reine Kostenüberlegungen beim Entscheid über die Errichtung einer Beistandschaft keine Rolle spielen. Das Thema braucht allerdings nicht weiter vertieft zu werden, denn wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, scheitert die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragene Möglichkeit, ein Treuhandbüro mit der (freiwilligen) Erle- digung der Administration und Finanzen von A.B.____ zu beauftragen, an den fehlenden rechtlichen Voraussetzungen. Niemand in der Familie kann einen Dritten rechtsgültig damit beauftragen, A.B.____s Vermögen in dessen Namen zu verwalten. Im Bereich der Vermögenssorge kann in der vorliegenden Konstellation keine freiwillige Massnahme greifen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich das mit der Beschwerde verfolgte Anliegen als rechtlich nicht umsetzbar. Die angefochtene Beistandschaft ist notwendig, zielführend und dem Schutzbedarf des Beigeladenen angemessen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind vorliegend ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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