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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.10.2024 810 24 163 (810 2024 163)

23 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,409 parole·~17 min·6

Riassunto

Regelung des persönlichen Verkehrs / Transportmodalitäten

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Vom 23. Oktober 2024 (810 24 163) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs / Transportmodalitäten

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Faye Studer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz B.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Philipp Simmen, Rechtsanwalt

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs / Transportmodalitäten

A. Die im Jahr 2016 geborene D.____ ist das Kind der geschiedenen Eltern A.____ und B.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung des Richteramts E.____ vom 5. April 2019 wurde für D.____ im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und D.____ unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Die Aufgabe des Erziehungsbeistands sollte darin bestehen, die Durchführung des Besuchsrechts zwischen D.____ und dem Vater zu gewährleisten. C. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) vom 28. Januar 2020 übernahm die KESB aufgrund des Umzugs der Mutter nach F.____ die Erziehungsbeistandschaft für D.____ und ernannte einen Beistand. D. Am 2. November 2020 erklärte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts E.____ die Kindseltern als geschieden. D.____ wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurden folgende Besuchszeiten eingeräumt: Jedes zweite Wochenende von Freitag, 16:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr; zusätzlich einen Halbtag wöchentlich von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr; während der Hälfte der Schulferien. Konkretisierungen sollten mit Hilfe des Erziehungsbeistands gemacht werden. E. Die KESB konkretisierte mit Entscheid vom 6. April 2021 das Besuchsrecht des Vaters. Ausserdem wurde der Beistand ermächtigt, die Besuchszeiten bei Uneinigkeit der Eltern autoritativ festzulegen. F. Am 20. September 2021 brachte der Vater bei der KESB vor, dass keine Regelung bezüglich des Transports von D.____ bestehe. Am 22. Dezember 2021 legte der Erziehungsbeistand verbindlich fest, dass die Mutter D.____ zum Bahnhof G.____ bringe, wo sie der Vater übernehme, und der Vater sie zurückbringe. Nach weiteren Unstimmigkeiten zwischen den Eltern übernahm der Vater ab September 2023 an den Besuchstagen die Hin-und Rücktransporte (inkl. Kosten) von D.____. Am 19. April 2024 hörte die KESB die Eltern bezüglich des Transports von D.____ persönlich an. G. Mit Entscheid der KESB vom 4. Juni 2024 wurden die Transportmodalitäten von D.____ zwischen den Eltern festgelegt. Die KESB entschied, der Transport von D.____ habe wie folgt stattzufinden: 1.1 Sämtliche Transportwege von D.____ zur Ausübung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater werden zwischen den Kindseltern hälftig aufgeteilt. 1.2 Sofern die Kindseltern nicht einvernehmlich eine andere Handhabung vereinbaren, holt jeweils der Kindsvater D.____ bei der Kindsmutter ab und die Kindsmutter holt D.____ jeweils wieder beim Kindsvater ab. 1.1. [recte 1.3] Sind die Kindseltern aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Transport von D.____ selber zu übernehmen, so haben sie darum besorgt zu sein, dass der Transport von D.____ anderweitig gewährleistet ist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2. [recte 1.4] Sollte sich ein Elternteil nicht an die obigen Anordnungen halten, kann der andere Elternteil oder der Beistand die umgehende Vollstreckung mit Androhung einer Busse beantragen.

2. Die Verfahrenskosten der KESB C.____ werden auf CHF 545.00 festgelegt und gehen je zur Hälfte zu Lasten der Eltern A.____ und B.____; sie haften für den Gesamtbetrag solidarisch. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen. H. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 1. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 4. Juni 2024; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. I. Am 24. Juli 2024 gab Philipp Simmen, Rechtsanwalt und Notar, die Vertretung des Beschwerdegegners bekannt. J. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2024 äusserte sich der Beschwerdegegner persönlich zur Beschwerde. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt er vor, dass eine Kooperation mit der Beschwerdeführerin unmöglich sei und er den Entscheid vom 4. Juni 2024 gutheisse. K. Am 7. August 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Verfügung vom 12. August 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. M. Am 14. Oktober 2024 reichte die KESB ein Schreiben an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme ein, wonach das von der Beschwerdeführerin beantragte Beistandswechselverfahren nicht durchgeführt werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochte-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass D.____ jeweils von einem Elternteil zum anderen gebracht werde, anstelle der von der Vorinstanz angeordneten Regelung, nach welcher D.____ jeweils abgeholt werde. Für den Fall gesundheitlicher Beeinträchtigungen verlangt sie, dass ein Tausch des betreffenden Besuchswochenendes angeordnet werde. Zudem ersucht sie, den Hinweis auf eine mögliche Bussenandrohung aus der Verfügung zu streichen. Sie trägt vor, dass keine Einigung über die Abholregelung bestehe und die bisherige Praxis des Bringens, die sich bewährt habe, beizubehalten sei. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sei sie nicht immer in der Lage, den Transport sicherzustellen, weshalb ein Wochenendtausch in solchen Fällen erforderlich sei. Ferner äussert sie die Befürchtung, dass die Neuregelung das Verhältnis der Eltern verschlechtern könnte. 3.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Transporte von D.____ zwischen den Wohnorten der Eltern gleichermassen aufzuteilen seien. Die Beschwerdeführerin solle sowohl an den Besuchswochenenden als auch bei Ferienregelungen jeweils einen Transportweg übernehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterhaltszahlungen des Beschwerdegegners die damit verbundenen Kosten decken würden und für die Organisation der Transporte einzusetzen seien. Zudem werde erwartet, dass die Beschwerdeführerin im Falle gesundheitlicher Einschränkungen alternative Transportmöglichkeiten durch Dritte sicherstelle. Weiter wird betont, dass die Vorgaben des Beistands zu den Transportmodalitäten verbindlich und daher umzusetzen seien. Schliesslich wird angemerkt, dass bei Nichteinhaltung der Regelung Sanktionen nicht ausgeschlossen seien, um die Durchsetzung sicherzustellen. 4.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Juni 2021 [810 20 288] E. 5.1; PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 18 zu Art. 307; CHRISTOPH HÄFELI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 307). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (vgl. KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2). 4.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (vgl. BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_238/2020 vom 28. Juli 2020 E. 3.1). In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGE 131 III 209 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Bei der Regelung des Besuchsrechts sind folgende Umstände in Betracht zu ziehen: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 273). 4.3 Grundsätzlich gilt, dass das Holen und Bringen eines Kindes im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht die Aufgabe des besuchsberechtigten Elternteils ist (INGEBORG SCHWENZER/ Michelle Cottier, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 273 und Art. N 18 zu 273 ZGB; ANDREA BÜCHLER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., 2022, N 30 zu Art. 273 ZGB). Es gibt jedoch Fälle, die ein Abweichen von diesem Grundsatz und eine differenzierte Regelung, insbesondere bei jüngeren Kindern, verlangen. Entscheidend ist, dass die Übergabe im Sinne des Kindeswohls geregelt und der Übergabeprozess vereinfacht wird, um Konflikte zwischen den Eltern zu minimieren (vgl. ROLF VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, in: FamPra.ch 2009, S. 31 f.). Eine rasche und unbürokratische Übergabe mit einem kurzen, sachlichen Austausch zwischen den Eltern wird als wichtig erachtet, um die Akzeptanz der Regelung zu zeigen und ein harmonisches Umfeld für das Kind zu fördern (JOACHIM SCHREINER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., 2022, Anh. Psych. N 211). Bei der Festlegung einer Regelung ist auch die räumliche Trennung zu beachten. Erschwert die obhutsberechtigte Person durch den Wegzug mit dem Kind nicht nur die Ausübung des Besuchsrechts, sondern entstehen durch die räumliche Distanz erhebliche Kosten für die Wahrnehmung der Besuchskontakte, so sind sowohl die Hol- und Bringpflichten als auch die Reisekosten angemessen zu verteilen (CYRIL HEGNAUER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kom-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Kommentar zu Art. 276-295 ZGB, Bern 1997, N 146 ff. zu Art. 273 ZGB; Urteil des Obergerichts Zürich NQ120012 vom 25. April 2012 E. 3.2). 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern von D.____ seit Jahren in einem konfliktbelasteten Verhältnis stehen und bei grundlegenden Fragen hinsichtlich des Umgangs mit D.____ keine Einigung erzielen können. Mit E-Mail vom 20. September 2021 brachte der Beschwerdegegner erstmals bei der Vorinstanz vor, dass es bezüglich des Transports von D.____ zwischen den Eltern keine Regelung gebe. Zurzeit hole er D.____ immer bei der Beschwerdeführerin ab und bringe sie auch wieder zurück. Ihm sei es wichtig, eine Gleichberechtigung zu erreichen. Deshalb schlug er vor, dass die Beschwerdeführerin D.____ alle zwei Wochen am Freitag um 18:00 Uhr zu ihm bringen solle. Noch am selben Tag unterbreitete die Vorinstanz diesen Vorschlag der Beschwerdeführerin. Der Erziehungsbeistand legte mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin D.____ künftig zum Bahnhof G.____ begleite, wo der Beschwerdegegner sie um 18:00 Uhr in Empfang nehme, und am Sonntag wieder zurückbringe. Mit E-Mail vom 27. Januar 2022 an den Erziehungsbeistand reagierte die Beschwerdeführerin ablehnend auf diese Vorgehensweise. Sie sei der Meinung, dass der Beschwerdegegner die Transporte zur Ausübung des Besuchsrechts organisieren müsse. Dennoch habe sie nach eigener Aussage weiterhin Fahrten übernommen, bis sie sich schliesslich am 18. August 2023 schriftlich an die Vorinstanz wandte und mitteilte, dass sie aufgrund eines Defekts an ihrem Auto, welchen sie aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht beheben könne, keine weiteren Fahrten mehr durchführen werde. Auch für den öffentlichen Verkehr fehle ihr das Geld. Mit E-Mail vom 25. August 2023 teilte die Vorinstanz ihr mit, dass sie die Fahrten, wie vom Erziehungsbeistand festgelegt, inklusive der anfallenden Kosten übernehmen müsse. Mit E-Mail vom 21. September 2023 wandte sich der Beschwerdegegner an die Vorinstanz und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin die Transporte nun auslasse und er nun Hin- und Rücktransport von D.____ übernehme. Am selben Tag forderte der Erziehungsbeistand die Beschwerdeführerin auf, die Transporte wieder zu übernehmen. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 5. Oktober 2023 wurde dies bekräftigt. Am 19. April 2024 fand eine Anhörung beider Elternteile statt, in der die Situation besprochen wurde. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die bisherige Regelung des Bringens von D.____ zum anderen Elternteil beibehalten zu wollen, da sie ein Wiederaufkeimen des Scheidungskonflikts befürchte. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass zwischen den Eltern von D.____ ein erheblicher und andauernder Konflikt besteht. Diese Uneinigkeit führte dazu, dass die Transportmodalitäten stets strittig waren, was die Intervention des Beistands und schliesslich einen Entscheid der Vorinstanz notwendig machte. Durch die verbindliche Festlegung der Transportmodalitäten durch die Vorinstanz sollte mit Blick auf das Kindswohl den elterlichen Streitigkeiten Einhalt geboten und ein Wiederaufflammen des Scheidungskonflikts verhindert werden. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz entschieden, dass die Transporte für die Übergabe von D.____ hälftig aufgeteilt werden. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass diese Regelung eine gleichmässige Belastung beider Elternteile sicherstellt und dadurch vermieden werden kann, dass ein Elternteil allein für den gesamten Transportaufwand verantwortlich ist. Eine solche Verteilung fördert eine ausgewogene Mitwirkung der Eltern an der Durchführung des Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchsrechts und trägt dazu bei, die Verantwortung für die Kontakte zum Kind gerechter aufzuteilen. Weiter wird durch eine hälftige Teilung verhindert, dass ein Elternteil sich benachteiligt fühlt und weitere Auseinandersetzungen entstehen, was in einer konfliktgeladenen Situation wie dieser für das Wohl von D.____ von Bedeutung ist. Darüber hinaus wird die Chance verbessert, dass das Besuchsrecht tatsächlich umgesetzt wird, da beide Elternteile für ihren Anteil am Besuchsrecht aktiv in die Organisation eingebunden sind. Dies signalisiert dem Kind, dass beide Elternteile die Besuchsregelung unterstützen, und fördert auf der Elternebene eine kooperative Haltung, die wiederum im Interesse des Kindeswohls liegt. Angesichts der bestehenden erheblichen Konflikte zwischen den Eltern, ist die Regelung des Abholens derjenigen des Bringens vorzuziehen, da sie Verzögerungen oder Verweigerungen des Bringens – wie sie vorliegend zumindest zu befürchten sind – wirksam entgegenwirkt. Diese hälftige Aufteilung trägt auch dazu bei, das Risiko weiterer Streitigkeiten zu minimieren, indem sie klare Zuständigkeiten schafft und Missverständnisse vermeidet. In Anbetracht der räumlichen Trennung der Eltern, die durch den freiwilligen Umzug der Beschwerdeführerin nach F.____ zusätzlich verkompliziert wurde, stellt die hälftige Aufteilung sowie die Regelung des Abholens eine gerechte Lösung dar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vorliegende Regelung verhindert, dass die logistische und finanzielle Belastung einseitig auf einen Elternteil abgewälzt wird und vielmehr dazu beiträgt, die Durchführung des Besuchsrechts trotz der Distanz zwischen den Wohnorten sicherzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die hälftige Aufteilung der Hol- und Bringpflichten sowohl erforderlich, um das Kindeswohl zu wahren als auch geeignet, um die Verantwortung der Eltern gerecht zu verteilen, ohne dass die Eltern oder D.____ einer übermässigen Belastung ausgesetzt werden. Ferner kommt die von der Vorinstanz angeordnete Regelung nur zur Anwendung, sofern sich die Eltern nicht einig sind, eine einvernehmliche abweichende Lösung bleibt also möglich. Der Entscheid der Vorinstanz, den Transport zwischen den Eltern hälftig zu teilen und den Grundsatz des Abholens festzulegen, ist somit recht- und verhältnismässig. Im Übrigen ist die hälftige Teilung der Transportkosten im Kontext der angeordneten hälftigen Aufteilung der Holpflichten folgerichtig und wird vorliegend zu Recht nicht bestritten. 5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt ferner, dass sie im Falle einer Verhinderung nicht verpflichtet sei, D.____ zu bringen bzw. abzuholen und die Besuchswochenenden beim Beschwerdegegner diesfalls ausgetauscht würden. Angesichts der weitreichenden Streitigkeiten zwischen den Eltern erweist sich eine klare und jederzeit anwendbare Regelung als notwendig, zumal es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Verhinderungen eines Elternteils zu den Besuchszeiten bereits mehrfach zu Auseinandersetzungen kam. Eine einvernehmliche Absprache zum Tausch von Besuchswochenenden war nicht möglich (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. August 2024, Gesprächsprotokoll der Vorinstanz vom 19. April 2024, E-Mails der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner vom 25. Januar 2024 und vom 7. März 2024 sowie E-Mail des Beschwerdegegners an den Beistand vom 5. Februar 2024). Um die im Kindswohl liegende regelmässige und reibungslose Durchführung der Besuche zu erreichen, muss gewährleistet sein, dass der Transport von D.____ stets zuverlässig erfolgt und sie sich darauf verlassen kann. Daher sind beide Elternteile in der Pflicht, auch im Falle einer (gesundheitlichen) Verhinderung dafür Sorge zu tragen, dass D.____ jeweils abgeholt wird. Hierbei

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht handelt es sich um eine Regelung, welche gilt, solange sich die Eltern nicht einig sind. Infolgedessen ist der Entscheid der Vorinstanz ebenso in diesem Punkt nicht zu bemängeln. 5.4 Im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, dass der andere Elternteil oder der Beistand die umgehende Vollstreckung mit Androhung einer Busse beantragen könne, wenn sich ein Elternteil nicht an die verfügten Anordnungen halte. Damit wird weder eine Vollstreckung noch eine Busse verfügt oder angedroht. Die Eltern werden lediglich auf die Möglichkeiten hingewiesen, dass sie eine Vollstreckung beantragen können, sollte das Besuchsrecht nicht wie verfügt durchgeführt werden. Diese Möglichkeit zur Durchsetzung des Besuchsrechts besteht unabhängig vom angefochtenen Entscheid und ist auf Antrag hin zu prüfen. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen. 6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 überein (KGE VV vom 16. Oktober 2019 [810 18 279] E. 8.3; KGE VV vom 8. Juni 2016 [810 15 334] E. 5.2). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorliegenden Akten erstellt. Auch die weiteren Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen ist. 7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote eingereicht und keinen Aufwand geltend macht. Aus den Akten ist zudem kein Aufwand ersichtlich, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind (§ 21 Abs. 1 VPO).

7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

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