Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 23. August 2023 (810 23 87 / 88) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz
Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 18. April 2023)
A. Die Ehegatten A.____ (geb. 1934) und B.____ (geb. 1935) sehen sich seit rund 50 Jahren als Opfer staatlichen Handelns. Sie verloren mehrfach ihre Wohnungen wegen Nichtbezahlung der Mietzinsen und anderen Rechtsstreitigkeiten. A.____ und B.____ strengten eine Vielzahl von Verfahren bei verschiedenen kantonalen Behörden an und wandten sich in regelmäs-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sigen Abständen mit zahlreichen Schreiben an kantonale Behörden und Gerichte, um den Kanton Basel-Landschaft zur Verantwortung zu ziehen. B. Seit einer Zwangsräumung ihrer Wohnung im Jahre 2012 lebten A.____ und B.____ in Hotelzimmern, zuletzt in einem kleinen Hotelzimmer im dritten Stock des Hotels D.____ in E.____. Das Zimmer verfügte weder über eine eigene Küche noch über ein eigenes Badezimmer bzw. eine eigene Toilette. Aufgrund der physischen und psychischen Verfassung sowie einer drohenden Verwahrlosung des Ehepaars gingen am 28. September 2020 und am 27. September 2022 Gefährdungsmeldungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.____ (KESB) ein. C. Nach einer Auseinandersetzung mit den Pächtern des Hotels D.____ zahlten A.____ und B.____ ihr Hotelzimmer nicht mehr, was zu einer Kündigung des Zimmers und am 8. März 2023 zu einer polizeilichen Zwangsvollstreckung der Mietausweisung führte. Zugleich erliessen die Pächter des Hotels ein Hausverbot gegenüber den Ehegatten. D. Die KESB errichtete mit Entscheid vom 10. März 2023 für A.____ und B.____ vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte G.____, Soziale Dienste E.____, als Beistand. E. Mit Entscheid der KESB vom 18. April 2023 wurde die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit G.____ als Beistand definitiv errichtet. F. A.____ und B.____ erhoben dagegen mit Eingaben vom 18. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit weiteren Eingaben vom 28. April, 30. April sowie 14. Mai 2023 sprachen sich A.____ und B.____ insbesondere gegen die Einsetzung von G.____ aus und beantragten, dass ihr Sohn als Beistand eingesetzt werde. G. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 3. Juni 2023 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerden.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Da es sich vorliegend um einen klaren Fall nach § 1 Abs. 4 VPO handelt, wird er ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden. 1.3 Da beide Beschwerden (Verfahren 810 23 87 und 810 23 88) sich gegen den gleichen Entscheid richten, den gleichen Sachverhalt betreffen und die Beschwerdeführer übereinstimmende Rügen erheben, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 18. April 2023 aus, dass die Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung leiden würden und unfähig seien, an einer Problemlösung zu arbeiten. Ohne Unterkunft seien sie akut selbstgefährdet. Die aktuelle Situation sei in ihren Auswirkungen inzwischen so lebensbedrohlich, dass behördliche Fürsorgemassnahmen ergriffen werden müssten, auch wenn dies den Ansichten der Beschwerdeführer widerspreche. Die seit der vorsorglichen Errichtung der Beistandschaft und der Einweisung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in Liestal vorgenommenen Untersuchungen würden zudem zeigen, dass die kognitiven Fähigkeiten der Ehegatten bereits stärker abgenommen hätten, als man zu Beginn der Intervention erwartet habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ordnungsgemäss zu besorgen oder jemanden damit zu betrauen. Gleiches gelte für den Beschwerdeführer, welcher pflegebedürftig und stark von seiner Ehefrau abhängig sei. Die Beschwerdeführer hätten unter nicht mehr zumutbaren Umständen gelebt und würden sich selbst im Wege stehen, um diejenige staatliche Unterstützung anzufordern, die ihnen zustehe. Administration und Finanzverwaltung seien in einem chaotischen Zustand. Da sie nicht mehr in der Lage seien, selbst das Nötige vorzukehren, und gleichzeitig bei beiden von einer Beratungsresistenz auszugehen sei, bestehe nur die Möglichkeit, mit einer Vertretungsbeistandschaft die nötige Hilfe für den administrativen und finanziellen Bereich sowie den Bereich des Wohnens zu organisieren. Die Beschwerdeführer würden jegliche Kooperation mit Behörden verweigern, weshalb der Beistandsperson die Befugnis erteilt werden müsse, die Post zu öffnen resp. umzuleiten. Um die nötige persönliche Unterstützung organisieren und handeln zu können, müsse ebenfalls die Befugnis erteilt werden, die Wohnräume zu betreten. Die Beistandsperson müsse zwingend über Erfahrung und Ausbildung verfügen; eine Privatperson käme von vornherein nicht in Frage. 3.2 Die Beschwerdeführer sprechen sich in ihren Eingaben insbesondere gegen die Einsetzung von G.____ als Beistand aus und beantragen, dass ihr Sohn als Beistand eingesetzt werde. Sinngemäss wehren sie sich gegen die Einmischung der Vorinstanz und damit gegen die Errichtung einer Beistandschaft.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Behördliche Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Gleichzeitig sollen die Massnahmen erforderlich sowie geeignet sein und die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Art. 388 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat deshalb nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern ‟Massnahmen nach Mass” zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht], S. 7017 Ziff. 1.3.4.). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 4.2 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. YVO BIDERBOST, in: Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 5.9). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (YVO BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 390 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter zu bezeichnen reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 24 zu Art. 390 ZGB). Die subjektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft umfassen somit einerseits das Vorliegen eines Schwächezustands sowie andererseits das Unvermögen, die eigene Angelegenheit zu besorgen oder die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Die Vertretungsbeistandschaft im Speziellen verlangt dabei gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB nichts anderes oder neues, wenn sie voraussetzt, dass eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. 5.1 Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, erfolgte im März 2023 aufgrund ausstehender Mietzinszahlungen eine weitere Zwangsausweisung der Beschwerdeführer. Im Anschluss daran wurde zusammen mit den Beschwerdeführern, der Vorinstanz, einem Notfallpsychiater und dem Sozialdienst versucht, die Wohnmöglichkeit, die gesundheitliche Situation sowie die Organisation der Finanzen der Beschwerdeführer zu besprechen. Die Beschwerdeführer liessen sich jedoch nicht auf ein Gespräch ein, vielmehr schrie die Beschwerdeführerin umher und beschimpfte die Anwesenden. Der anwesende Notfallpsychiater stellte daraufhin fest,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beschwerdeführer unter einer wahnhaften Störung leiden würden und eine Selbstgefährdung vorliege, weil sie nicht in der Lage seien, notwendige Hilfe anzunehmen (vgl. ärztliches Zeugnis vom 8. März 2023 und Aktennotiz der KESB vom 8. März 2023). In der Folge mussten die Beschwerdeführer aufgrund ihrer psychischen Störung mit Entscheiden der Vorinstanz vom 8. März 2023 fürsorgerisch untergebracht werden. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2023 wurde die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin bestätigt und gestützt auf das Gutachten vom 28. April 2023 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung mit systematisiertem Beeinträchtigungswahn (ICD-10: F22.0) leide. Der Beschwerdeführerin seien die lebenspraktischen Folgen ihrer Haltung und Entscheidungen nicht bewusst. In der Folge gelinge es ihr nicht, entsprechende zielführende Handlungen, welche zur Verbesserung ihrer sozialen Gesamtsituation beitragen könnten, zu planen und umzusetzen. Aufgrund des jahrzehntelang andauernden Kampfes gegen die Behörden sei von einem hochgradig chronifizierten Geschehen auszugehen, wobei prämorbide strukturelle Auffälligkeiten der Persönlichkeit nicht mehr sicher abzugrenzen und zu diagnostizieren seien. Hierdurch verschärfe sich die potenzielle Eigengefährdung bei ausbleibender Behandlung und Betreuung, insbesondere aufgrund der Obdachlosigkeit und drohender Verwahrlosung. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der festgestellten Krankheit und der erforderlichen Behandlung nicht gegeben sei. Der Realitätsbezug werde durch den chronifizierten, systematisierten Wahn erheblich beeinträchtigt, die Opportunität des eigenen Handelns und mögliche Konsequenzen könnten bedingt durch die Wahnformation nicht mehr adäquat erfasst werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Mai 2023 [840 23 89] E. 5.1). Der Notfallpsychiater stellte anlässlich der Zwangsausweisung am 8. März 2023 zudem fest, dass bei den Beschwerdeführern eine Folie à deux vorliege und der Beschwerdeführer indiziert durch die Beschwerdeführerin dieselben Wahnvorstellungen übernehme. Gedanklich seien die Beschwerdeführer ganz fest eingeengt, und es bestehe kein Raum für zielführende Gespräche (vgl. ärztliches Zeugnis vom 8. März 2023 und Aktennotiz der KESB vom 8. März 2023). Der Beschwerdeführer trägt ein Stoma, welches mehrfach täglich in einer angemessenen Umgebung mit entsprechendem Material gepflegt werden muss (vgl. ärztlicher Bericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 27. Dezember 2012). Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer zudem unlängst eine Lungenentzündung erlitten. Er ist somit gesundheitlich angeschlagen und weder er noch die Beschwerdeführerin sind in der Lage, sich ausreichend um die Gesundheit des Beschwerdeführers zu kümmern. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, eine geeignete Wohnform für die Beschwerdeführer zu finden, welche ihren gesundheitlichen Bedürfnissen gerecht wird. Wie sich jedoch den Akten entnehmen lässt, versteifen sich die Beschwerdeführer auf die Rückkehr in ihr bisheriges Zimmer bzw. in die Wohnung, welche sie vor zehn Jahren verloren haben. Dabei fehlt es den Beschwerdeführern an der Fähigkeit, aus ihrer existenzbedrohenden Situation selbst einen Ausweg zu finden (vgl. Aktennotiz der KESB vom 8. März 2023), weshalb sie auf eine externe Unterstützung angewiesen sind. Beide Beschwerdeführer würden gemäss Akten nur über wenige Kleider verfügen und von der gemeinsamen AHV-Rente leben, wobei eine Pfändung laufe. Weiter weisen die sich in den Akten befindenden Betreibungsregisterauszüge etliche Betreibungen, insbesondere durch die Krankenkasse, auf. Mit dem vorhandenen Guthaben von rund Fr. 50'000.-- (vgl. Kontoauszug der Postfinance vom 20. April 2023) könnte zwar ein Teil der Schulden bezahlt werden, jedoch lässt ihr bisheriges
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhalten nicht darauf schliessen, dass es den Beschwerdeführern gelingen wird, ihre finanziellen Angelegenheiten selber zu organisieren und weitere Betreibungen zu vermeiden. Sozialleistungen, welche ihnen zustehen und ihnen helfen würden, die anfallenden Kosten, insbesondere für das Wohnen und ihre Gesundheit, zu decken, wurden von den Beschwerdeführern bisher nicht beantragt und es ist nicht davon auszugehen, dass sie dies selber vornehmen werden bzw. können (vgl. E-Mail der SVA Basel-Landschaft an die KESB vom 17. Februar 2023). Die Beschwerdeführer sind selber auch nicht in der Lage, Gründe anzugeben, die gegen die Errichtung der Beistandschaft sprechen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführer einen Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aufweisen. Ausserdem muss aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sie selbst nicht in der Lage sind, eine Drittperson rechtsgenügend mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten zu beauftragen oder zu bevollmächtigen. 5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer beide an einem Schwächezustand leiden, ihre Angelegenheiten nicht selber besorgen können und ihre Betreuung ohne behördlichen Eingriff nicht anderweitig sichergestellt ist. Die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft mit den verfügten Aufgabenbereichen ist deshalb unumgänglich. Damit wird der Schwächezustand der Beschwerdeführer in geeigneter Weise aufgefangen. Wie sich gezeigt hat, hat der vorläufig eingesetzte Beistand bereits eine Unterbringung in einem Altersheim für beide Beschwerdeführer organisieren können und beide sind mittlerweile dort eingezogen (vgl. Aufenthaltsvertrag mit dem Alterszentrum in E.____ vom 19. Mai 2023 und telefonische Nachfrage bei der KESB vom 22. Juni 2023). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Unterstützung grundsätzlich annehmen, soweit ihnen das krankheitsbedingt möglich ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann der Sohn der Beschwerdeführer nicht als deren Beistand eingesetzt werden, zumal dieser jeglichen Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen hat (vgl. Telefonnotiz der KESB vom 31. August 2022). Zudem ist keine mildere Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz den 88- bzw. 89-jährigen Beschwerdeführern vergeblich sehr lange Zeit gelassen hatte, um ihre Belange selber zu organisieren, kann nunmehr von einer unverhältnismässigen Massnahme keine Rede sein. Gleichsam ist es mit Blick auf die Verweigerungshaltung und die wahnhafte Störung der Beschwerdeführer verhältnismässig, dem Beistand die Befugnis zu erteilen, deren Wohnräume zu betreten und die Post zu öffnen bzw. umzuleiten. Ferner ist der eingesetzte Beistand persönlich sowie fachlich geeignet. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerden führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren, teilweise wirren und den Verfahrensgegenstand verkennenden Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen. 6.1 Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'200.-- zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerdeverfahren 810 23 87 und 810 23 88 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Gerichtskasse belastet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 7. September 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_669/2023) erhoben.