Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Juni 2023 (810 23 50) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Erweiterung der Beistandschaft / erhöhter Aufwand in administrativen und medizinischen Belangen bei physischer Abwesenheit des einen Elternteils, bei fehlenden sprachlichen Kompetenzen sowie fehlendem systemischem Verständnis des anderen Elternteils
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz
Betreff Erweiterung der Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 11. Januar 2023)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B.____ und A.____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von D.____ (geb. 2010), E.____ (geb. 2012), F.____ (geb. 2013) und G.____ (geb. 2018). Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H.____ errichtete mit Entscheid vom 20. September 2020 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für die vier Kinder. Die Beistandsperson wurde beauftragt, die Kindseltern bei der Wohnungssuche zu unterstützen und einen finanziellen Unterstützungsbedarf abzuklären. Überdies sollte die Beistandsperson als Ansprechperson für die involvierten Lehrpersonen zur Verfügung stehen und die notwendigen Unterstützungsmassnahmen für die Kinder organisieren. C. Der Kindsvater befindet sich seit dem 8. Juni 2021 in Untersuchungshaft. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnten der Kindsvater und die Kinder in einem Hotel in I.____. Die Kindsmutter wohnte in J.____, wobei die Kinder bei beiden Elternteilen übernachteten. Nach dem Haftantritt des Kindsvaters wohnten die Kinder ausschliesslich bei der Mutter, weshalb diese die Kinder mit Unterstützung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in J.____ anmelden wollte. Der Kindsvater habe sich damit einverstanden erklärt, jedoch darauf bestanden, dass die Kinder weiterhin in I.____ zur Schule gehen sollten. Trotz rechtzeitiger Ummeldung nach J.____ auf Beginn des neuen Schuljahres im August 2021 erfolgte kein Schulantritt der älteren Kinder. Der Beistand erfuhr anfangs Oktober 2021 vom Umzug der Kindsmutter und der Kinder nach K.____ und organisierte die entsprechende Anmeldung und Beschulung dort (Schlussbericht Beistand vom 9. Mai 2022). D. Nach dem Umzug der Kindsmutter und der Kinder nach K.____ übernahm die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) die bestehenden Kindesschutzmassnahmen mit Entscheid vom 16. Februar 2022. Als Beistand wurde L.____ ernannt. E. Am 3. November 2022 beantragte L.____ der KESB, die Erziehungsbeistandschaft um die Vertretung der Kinder in administrativen und gesundheitlichen Belangen zu erweitern. Seinen Antrag begründete er damit, dass die Kindseltern die IV-Formulare betreffend F.____ nicht unterzeichnen würden. So könne die ärztliche Empfehlung einer IV-Abklärung aufgrund der bei F.____ diagnostizierten Autismusspektrumstörung nicht aufgegleist werden, wodurch das Kindswohl beeinträchtigt werde. Der Kindsvater stelle sich auf den Standpunkt, dass seine Familie keine finanzielle Unterstützung benötige. Die Kindsmutter sei nicht in der Lage, die administrativen Angelegenheiten, welche die Kinder beträfen, zu erledigen und müsse regelmässig abgemahnt werden, da sie entweder gar nicht oder zu spät handle. Schliesslich nehme sie die vereinbarten Arzttermine nur teilweise wahr. Es sei sinnvoll, die Kindseltern zu diesen Terminen zu begleiten, die Termine zu koordinieren und Verständnis- und systemische Fragen unter anderem aufgrund der Sprachbarriere bei der Kindsmutter zu klären. F. Anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2022 führte der Kindsvater aus, dass er eine Anmeldung bei der IV grundsätzlich befürworte. Er wünsche allerdings, dass ein solcher Antrag durch einen Arzt und nicht durch den Beistand ausgefüllt werde. F.____ habe keine motorischen Einschränkungen, sei geistig sehr weit und weise multiple Inselbegabungen auf. Ein-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zig emotional sei er zurückgeblieben. F.____ habe Geburtsgebrechen, sei aber medizinisch gesehen kerngesund. Der Kindsvater habe sich zudem damit einverstanden erklärt, dass der Beistand bei den Arztterminen der Kinder mitgehe, um die Kindsmutter zu entlasten. Nachdem die Kindsmutter eine Einladung zur Anhörung erhalten hatte, äusserte sich der Kindsvater mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 erneut. G. Am 3. Januar 2023 konnte die Kindsmutter von der KESB angehört werden. Im Gesprächsprotokoll wurde festgehalten, dass sich auch die Kindsmutter nicht grundsätzlich gegen eine IV-Anmeldung ausgesprochen habe, jedoch darauf bestanden habe, dass eine solche von einem Arzt ausgefüllt werde. Sie verstehe die Dringlichkeit der Sache nicht und befürchte eine Stigmatisierung ihres Sohnes. Sie hielt dafür, die Arzttermine bis auf eine Ausnahme eingehalten zu haben. Gleichentags entband die Kindsmutter den Kinderarzt M.____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, von seiner Schweigepflicht. H. Am 9. Januar 2023 erteilte der Kinderarzt M.____ der KESB Auskunft. I. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 erweiterte die KESB die bestehende Erziehungsbeistandschaft um die Vertretung in administrativen Aufgaben, zur Geltendmachung der angemessenen Versorgung, sowie um die Vertretung im gesundheitlichen Bereich, zur Sicherstellung der angemessenen Versorgung. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. J. Dagegen erhob der Kindsvater in seinem und im Namen der Kindsmutter mit Eingabe vom 6. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. K. Mit Eingabe vom 22. März 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtet unter Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. L. Am 5. April 2023 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie eine Vollmacht der Kindsmutter ein. Mit Eingabe vom 23. April 2023 reichte er weitere Unterlagen betreffend F.____ sowie die finanzielle Unterstützung der Familie ein. M. Mit Verfügung vom 26. April 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und angeordnet, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Ferner wurde den Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. N. Am 10. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Eingabe ein.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkte Verfahrensbeteiligte sind die Kindseltern zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da es sich um einen klaren Fall nach § 1 Abs. 4 VPO handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB die Erziehungsbeistandschaft der Kinder zu Recht um die Vertretung in administrativen und gesundheitlichen Belangen erweitert hat. 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Kindseltern die IV- Anmeldung von F.____ trotz gegenteiliger Beteuerungen nicht vorgenommen hätten. Dadurch würden F.____ Hilfeleistungen entgehen, welche ihm zustehen würden. Zudem drohe der Familie eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen, wenn die IV-Anmeldung nicht erfolge. Dieser Umstand beeinträchtige auch die Geschwister. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Kinderarztes seien die Kindseltern bislang nicht in der Lage gewesen, die medizinischen Unterlagen der drei älteren Kinder beizubringen. Dies lasse darauf schliessen, dass die Kindsmutter in administrativen und medizinischen Belangen Unterstützung benötige, welche der Kindsvater nicht mehr leisten könne, da er im Gefängnis sei. Die Aussagen und Handlungen der Kindseltern seien ambivalent und würden angesichts der bestehenden Ausgangslage eine Erweiterung der Beistandschaft erforderlich machen. 4.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie mit der IV- Anmeldung einverstanden seien, der ihnen damals vorgelegte ausgefüllte Antrag sei jedoch inhaltlich nicht korrekt gewesen, weshalb sie diesen nicht unterzeichnet hätten. Überdies sei die Dringlichkeit der Angelegenheit für sie nicht nachvollziehbar, könne eine IV-Anmeldung doch bis zum 12. Lebensjahr des Kindes erfolgen. Nach einer entsprechenden Aufklärung durch den Beistand hätten sie aufgrund der drohenden Kürzung der Sozialhilfeleistungen die IV- Anmeldung am nächsten Tag vorgenommen. Das Formular sei jedoch erst Tage später an die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht KESB weitergeleitet worden. Dieses Versäumnis könne nicht ihnen als Eltern angelastet werden, sondern die Zusammenarbeit zwischen den involvierten Fachpersonen müsse effizienter ausgestaltet werden. Damit verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Beschwerdeeingabe vom 6. März 2023 und Eingabe vom 10. Mai 2023). 5.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1, publiziert in: FamPra.ch 2002, S. 851). Die Erziehungsbeistandschaft soll durch Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 4 zu Art. 308 ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. September 2021 [810 21 9] E. 4.1 f.; KGE VV vom 29. Juli 2020 [810 19 357] E. 4.1 ff.; KGE VV vom 20. Januar 2021 [810 20 193] E. 4.4.4). 5.2 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz der Kinder der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat. 6.1 Den Akten kann entnommen werden, dass bei F.____ eine Autismusspektrumstörung diagnostiziert wurde. Der Beistand hat seinen Antrag auf Erweiterung der Beistandschaft unter anderem damit begründet, dass die Kindseltern die Anmeldung für den Erhalt von IV- Leistungen nicht unterzeichnet hätten und deshalb die erforderlichen Abklärungen nicht stattfinden könnten, was zu einer Beeinträchtigung von F.____s Wohl führe. Die KESB führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Kindseltern zunächst mit der IV-Anmeldung einverstanden erklärt hätten, den Antrag in der Folge aber nicht unterzeichnet hätten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 M.____ führte in seinem Schreiben vom 9. Januar 2023 aus, dass er die Familie seit Ende 2018 betreue. Die Beschwerdeführerin habe alle Vorsorgeuntersuchungen von G.____ bis auf die 12-Monatskontrolle wahrgenommen und es seien alle Impfungen gemäss Impfplan durchgeführt worden. Auch die Termine für Abklärungen und Kontrollen im Universitäts- Kinderspital beider Basel (UKBB) hätten stattgefunden. Er erklärte weiter, dass F.____ eine Autismusspektrumstörung habe und die Voraussetzungen für eine IV-Unterstützung erfüllt sein dürften. Er habe deshalb eine Anmeldung bei N.____, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, veranlasst. Dieser solle mehrfach erfolglos versucht haben, die Familien aufzubieten. Die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber jedoch beteuert, es sei keine entsprechende Kontaktaufnahme erfolgt und sie würde sich daher aktiv um einen entsprechenden Termin bemühen. Die beiden älteren Töchter habe er altersbedingt selten gesehen. Aufgrund der latenten Eisenmangelanämien und einer allgemeinen Kontrolle beider Mädchen habe die Kindsmutter einen Termin für den 11. Januar 2023 vereinbart. Bisher habe er keine Unterlagen der älteren drei Kinder erhalten, obwohl er mehrfach darum ersucht habe. Er habe die Kindsmutter als liebevolle Mutter kennengelernt, die sich sehr bemühe. Eine akute Gefährdung der Kinder habe aus medizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt bestanden. 6.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden zunächst mit der IV- Anmeldung einverstanden erklärt hatten, das entsprechende Formular in der Folge aber nicht unterzeichneten. Die Beschwerdeführenden führten diesbezüglich aus, dass das Formular aus ihrer Sicht nicht vollständig und korrekt und auch nicht durch einen Arzt, sondern durch den Beistand, ausgefüllt worden sei (vgl. Gesprächsprotokoll vom 6. Dezember 2022). Die Beschwerdeführerin scheint zudem eine Stigmatisierung von F.____ aufgrund der IV-Anmeldung befürchtet zu haben (vgl. Gesprächsprotokoll vom 3. Januar 2023). Der Beschwerdeführer verneinte, dass er selber oder die Beschwerdeführerin entsprechende Bedenken haben würden (vgl. Beschwerde vom 6. März 2023 S. 4 f.). Die Beschwerdeführenden erklärten in diesem Zusammenhang wiederholt, dass sie noch reichlich Zeit hätten, diese Anmeldung vorzunehmen. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung damit einverstanden erklärt hatte, dass der Beistand die Beschwerdeführerin zu den Arztterminen begleite und sie diesbezüglich unterstütze. Dennoch verlangt er mit der vorliegenden Beschwerde, dass die entsprechende Anordnung nun aufgehoben werde, ohne dies näher zu begründen. Auch wenn ihm dies freisteht, kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen mit der KESB festgehalten werden, dass die Aussagen und Handlungen der Beschwerdeführenden ambivalent sind. 6.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden die IV- Anmeldung zwischenzeitlich unterzeichnet haben und diese somit erfolgt ist. Zu beachten ist, dass der Beistand den Beschwerdeführenden erstmals im Mai 2022 einen entsprechenden Antrag unterbreitet hatte und bis zur tatsächlichen Vornahme der IV-Anmeldung ein Zeitraum von acht Monaten verstrichen ist. Offenbar war den Beschwerdeführenden nicht bekannt, dass sie eine Pflicht zur Vornahme der IV-Anmeldung haben, andernfalls die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden können. Neben dieser finanziellen Folge führt die erst Monate später eingereichte IV-Anmeldung dazu, dass die F.____ allenfalls zustehenden Hilfeleistungen entsprechend verzögert ausgerichtet werden können. Dieser Konsequenz, nämlich F.____ schnellstmöglich Hilfe
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zukommen zu lassen, scheinen sich die Beschwerdeführenden nicht bewusst zu sein. Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, wurde die IV-Anmeldung letztlich durch die Unterstützung des Beistands möglich (vgl. Beschwerde vom 6. März 2023 S. 6). Dadurch konnte gleichzeitig eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen vermieden werden. Indem die Kindseltern während einem längeren Zeitraum den berechtigten Anspruch gegenüber der IV-Stelle nicht geltend gemacht haben, riskierten sie eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen und dadurch in eine finanzielle Notlage zu geraten. Ihr Verhalten hat überdies dazu geführt, dass F.____ die erforderliche Hilfe erst deutlich später erhalten wird. Die Beschwerdeführenden waren somit nicht in der Lage, die notwendigen Handlungen in einem angemessenen Zeitraum vorzunehmen. Sie haben nicht zweckmässig im Interesse von F.____ bzw. von allen vier Kindern und damit nicht dem Kindswohl entsprechend gehandelt. 6.5 Die Akten zeigen zudem, dass ihr Verhalten bzw. die physische Abwesenheit des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit zu Situationen führte, welche die Familienexistenz bedrohten. Die Wohnungswechsel und fehlenden Ab- bzw. Anmeldungen führten beispielsweise zu einem verspäteten Schuleintritt der älteren Kinder. Weiter drohten aufgrund der fehlenden IV-Anmeldung, wie soeben erwähnt, Kürzungen der Sozialhilfeleistungen. Ferner wurde dadurch auch eine umfassende ärztliche Abklärung von F.____ sowie der Erhalt allfälliger Hilfsmittel oder Therapiegutsprachen verhindert. Damit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, alle wichtigen Bereiche zur Lebensführung zuverlässig an die Hand zu nehmen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzusetzen. Gestützt auf die Akten muss daher der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeführenden bei den aktuellen Umständen nicht ausreichend um sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu kümmern vermögen. 6.6 Der Beistand führte in seinem Antrag um Erweiterung der Beistandschaft aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die administrativen Angelegenheiten, welche die Kinder beträfen, zu erledigen. Sie müsse regelmässig abgemahnt werden, da sie entweder gar nicht oder zu spät handle. Schliesslich nehme sie die vereinbarten Arzttermine nur teilweise wahr. Es sei daher sinnvoll, die Kindseltern zu diesen Terminen zu begleiten, die Termine zu koordinieren und Verständnisfragen unter anderem aufgrund der Sprachbarriere oder von systemischen Fragen zu klären (vgl. Antrag des Beistands vom 3. November 2022). Auch wenn die Beschwerdeführerin sicherlich zahlreiche Termine der Kinder wahrnimmt und für sie da ist, ergibt sich gleichzeitig aus den Akten, dass die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zu einer gewissen Hilflosigkeit bzw. Abhängigkeit vom Beschwerdeführer bei der Übersicht und Erledigung der administrativen Angelegenheiten führen. Sie vermag bereits im jetzigen Zeitpunkt die komplexe Familienorganisation nur teilweise bzw. nicht zweckmässig im wohlverstandenen Interesse der Kinder zu erledigen und ist daher auf Hilfe angewiesen. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Darstellung des Beistands und der aufgezeigten Ausgangslage zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin in administrativer Hinsicht überfordert ist. Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde nicht substantiiert in Abrede, dass die Beschwerdeführerin die administrativen Angelegenheiten nicht hinreichend besorgen kann bzw. die diesbezügliche Erweiterung der Beistandschaft zu einer deutlichen Entlastung der gesamten Familie führe, was dem Wohl der Kinder entspricht.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.7 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung durch ihren Lebenspartner erhalten kann. Der Beschwerdeführer mag grundsätzlich über weite Strecken in der Lage gewesen sein, die Beschwerdeführerin zu unterstützen und die Interessen seiner Familie wahrzunehmen. Aufgrund seines Gefängnisaufenthalts sind seine Unterstützungsmöglichkeiten jedoch eingeschränkter als früher und seine Handlungen erfolgen aus diesem Grund mit einer gewissen Verzögerung. Dieser Umstand erweist sich angesichts der Komplexität der Sache sowie insbesondere bei dringlichen Angelegenheiten in der vorliegenden Konstellation als massgeblich und nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, auf anderweitige Hilfe zurückzugreifen. Die fehlenden sprachlichen Kompetenzen und ein fehlendes Helfernetz von Freunden und/oder Familie sind nach wie vor grosse Risikofaktoren für eine Kindswohlgefährdung von F.____, G.____, E.____ und D.____, welche durch die Erweiterung der Beistandschaft abgewendet werden kann. 7.1 Zu prüfen ist, ob sich die angeordnete Erweiterung der Beistandschaft als verhältnismässig erweist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.7; BGE 140 III 241 E. 2.1, in: Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109). Kindesschutzmassnahmen sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.2). Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am Wohl des Kindes und sind auf die Zukunft gerichtet. Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.3). 7.2 Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers zu einer massgeblichen Veränderung des Familiensystems führte, welche nicht anderweitig abgewendet werden kann (vgl. E. 6.5 und 6.7 hiervor). Wie dargelegt, waren die Beschwerdeführenden ohne Unterstützung des Beistands nur bedingt in der Lage, die notwendigen Handlungen vorzunehmen bzw. diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzusetzen. Zu beachten ist mit Blick auf die Zukunft, dass die Angelegenheit nach der erfolgten IV-Anmeldung noch längere Zeit nicht abgeschlossen sein wird, sondern diese einen grösseren und komplexeren administrativen Aufwand sowie vermehrte Arztbesuche bedeutet. Um die Sache beförderlich und im Interesse der Kinder zu erledigen, ist eine Erweiterung der Beistandschaft in der vorliegenden Konstellation angezeigt. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der physischen Abwesenheit des Beschwerdeführers, der fehlenden sprachlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin, des fehlenden systemischen Verständnisses der Beschwerdeführenden sowie eines fehlenden anderweitigen Helfernetzes nicht ersichtlich und die angeordneten Kindesschutzmassnahmen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. die dem Beistand zusätzlich eingeräumten Vertretungsbefugnisse erweisen sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.3 Dem Einwand der Beschwerdeführenden, mit einer Erweiterung der Massnahme würde den Eltern seitens der Behörden Misstrauen entgegengebracht bzw. diese in ein schlechtes Licht gestellt, ist entgegenzuhalten, dass sich die Erweiterung der Beistandschaft mit der ärztlichen Empfehlung für eine IV-Anmeldung, dem bevorstehenden erhöhten Aufwand in administrativen und medizinischen Belangen und der sich stellenden komplexen Fragestellungen ohne Weiteres sachlich begründen lässt. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführungen gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2 Die Beschwerdeführenden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Mai 2023 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 12. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_539/2023) erhoben.