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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.06.2023 810 23 47

7 giugno 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,605 parole·~23 min·6

Riassunto

Nachweis Spitexbetreuung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. Juni 2023 (810 23 47) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Subsidiarität und Verhältnismässigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen / Berichterstattungspflicht des Beistandes / Eignung von monatlichen Nachweisen der Spitex- Leistungen im Rahmen der familiären Pflege zu Hause

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, B.____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Alexander Imhof, Advokat,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Nachweis Spitexbetreuung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 2. Februar 2023)

A. D.____ (geboren 1946) ist der Vater von A.____ und B.____. Er erlitt am 15. April 2020 eine Hirnblutung. Aufgrund der daraus entstandenen Einschränkungen (insbesondere fehlende Urteilsfähigkeit) war es ihm in der Folge nicht mehr möglich, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, weshalb die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) mit Entscheid vom 12. Januar 2021 – auf einen entsprechenden Antrag des Sohnes A.____ hin – eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und A.____ zur Mandatsperson ernannt hatte. Die KESB übertrug A.____ insbesondere die Aufgaben, D.____ beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihn soweit nötig bei medizinischen Entscheidungen zu vertreten sowie für die geeignete Wohnsituation beziehungsweise

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterkunft für D.____ zu sorgen und ihn bei allen in diesem Zusammenhang notwendigen Handlungen zu vertreten.

B. Aufgrund eines Herzinfarktes musste D.____ am 8. Mai 2022 ins Universitätsspital Basel (USB) eingeliefert werden. Am 12. Dezember 2022 wandte sich das USB mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB und teilte dieser mit, dass sich D.____ seit der Reanimation durch seinen Sohn im Mai 2022 im USB befinde und dass beim Patienten anhaltend eine schwere hypoxische Enzephalopathie mit "minimal conscious state" bestehe. Er werde kontinuierlich beatmet und vollständig per Sonde ernährt. Nachdem nach langer Suche ein geeigneter Pflegeheimplatz habe organisiert werden können, fordere B.____ nun einen Austritt nach Hause. Dieser Verlegung könne aus ärztlicher Sicht ohne sorgfältige Vorbereitung, Bereitstellung einer 24-Stunden-Versorgung durch ausgebildetes Pflegepersonal (oder Training der betreuenden Angehörigen) und Sicherstellung der benötigten Hilfsmittel sowie Infrastruktur nicht zugestimmt werden. B.____ sei in den Prozess und die Organisation einer geeigneten Pflegeeinrichtung über Monate involviert gewesen und trotzdem habe in mehreren Gesprächen nicht ermittelt werden können, wieso D.____ nun innert kürzester Zeit ins häusliche Setting ohne entsprechende Vorbereitung und sichergestellte Versorgung austreten solle.

C. Am 13. Dezember 2022 hörte die KESB A.____ und B.____ an. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 errichtete sie für D.____ vorsorglich und per sofort eine Vertretungsbeistandschaft, ernannte E.____ zur Mandatsperson und beauftragte diese damit, D.____ betreffend die Organisation einer geeigneten Wohn- und Betreuungssituation zu vertreten, und abzuklären, ob eine familiäre Betreuung möglich ist.

D. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____, B.____ und D.____, vertreten durch den Beistand A.____, alle vertreten durch Alexander Imhof, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht; Verfahrens-Nr. 810 22 283), und beantragten, die vorsorglich errichtete Beistandschaft sei vollumfänglich aufzuheben.

E. Am 19. Dezember 2022 wurde D.____ vom USB ins Adullam Spital und Pflegezentrum Basel (Adullam) verlegt (Heimvertrag vom 21. Dezember 2022 zwischen D.____, vertreten durch E.____ und dem Adullam). Am 6. Januar 2023 nahm die Familie D.____ nach Hause, wo er seither durch sie in Zusammenarbeit mit der F.____ GmbH (Spitex) und weiteren involvierten medizinischen Fachpersonen gepflegt wird.

F. Nachdem die KESB A.____ und B.____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, hob sie die vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft für D.____ mit E.____ mit Entscheid vom 2. Februar 2023 per sofort auf (Dispositivziffer 1). Zudem ordnete sie eine Berichterstattungspflicht an und forderte A.____ auf, ihr monatlich Belege über die seitens der Spitex geleisteten Stunden einzureichen (Dispositivziffer 5).

G. Gegen diesen Entscheid erheben A.____ und B.____, beide nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Imhof, mit Eingabe vom 6. März 2023 erneut Beschwerde beim http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht mit dem unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellten Antrag, es sei Ziffer 5 des Entscheides des Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 2. Februar 2023 aufzuheben.

H. Mit Eingabe vom 21. März 2023 verzichtet die KESB unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

I. Mit präsidialen Verfügungen vom 26. April 2023 wurde das Verfahren 810 22 283 als gegenstandslos abgeschrieben und der vorliegende Fall unter Beizug der Akten aus dem Verfahren 810 22 283 der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

J. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Streitgegenstand bildet ausschliesslich die Frage, ob die KESB A.____ zu Recht aufgefordert hat, ihr monatlich Belege über die seitens der Spitex geleisteten Stunden einzureichen (vgl. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids).

4.1 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person, welches soweit wie möglich erhalten und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefördert werden soll (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. November 2022 [810 22 89] E. 4.2). Subsidiarität bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7042, Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an, weil für eine behördliche Massnahme diesfalls kein Raum besteht (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen zudem auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren. Indessen kann die Menschenwürde nicht nur dadurch verletzt werden, dass das Selbstbestimmungsrecht verletzt wird, sondern auch dadurch, dass jemandem in seinen grundlegendsten Bedürfnissen Hilfe versagt bleibt (YVO BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 389 ZGB m.w.H.). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu – sofern zielführend – vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen.

4.2 Kommt die Erwachsenenschutzbehörde dagegen zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz gilt im ganzen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (YVO BIDERBOST, a.a.O., N 10 zu Art. 389 ZGB; für den Kindesschutz RUTH REUSSER, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 28 N 2.16). Dieser Grundsatz ist zwar schon in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankert, wird aber wegen seiner zentralen Bedeutung im Erwachsenenschutz nochmals besonders hervorgehoben, indem das Gesetz in Art. 389 Abs. 2 ZGB ausdrücklich festhält, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Grundsätzlich gilt "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.w.H.).

4.3 Der Grundsatz der ʺEignung einer Massnahmeʺ als Teilvoraussetzung der Verhältnismässigkeit als solcher bedeutet, dass die Massnahme geeignet sein muss, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, das heisst keinerlei Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert (BGE 144 I 126 E. 8.1; http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul42q https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul42q

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 522). Die Anordnung einer untauglichen Massnahme mag zwar das behördliche Gewissen beruhigen, ist aber ebenso unverhältnismässig wie eine unnötige oder unangepasste Massnahme und deshalb auch nicht zumutbar (YVO BIDERBOST, a.a.O., N 11 zu Art. 389 ZGB m.w.H.).

4.4 Nach Art. 411 Abs. 1 ZGB erstattet der Beistand der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage und die Ausübung der Beistandschaft. Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Führung der Beistandschaft unterliegt den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Die Berichterstattung und die Kontrolle gemäss Art. 415 ZGB bilden zusammen ein Steuerungsinstrument. Dieses ermöglicht der KESB eine Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit des Mandatsträgers sowie eine allfällige Anpassung der Massnahme oder einen allfälligen Wechsel der Beistandsperson (KURT AFFOLTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 1 zu Art. 411 ZGB m.w.H.; zu dieser Doppelfunktion vgl. auch PATRICK FASSBIND, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, N 1 zu Art. 411 ZGB). Der Bericht hat der KESB die Beurteilung zu ermöglichen, ob die konkret getroffenen Erwachsenenschutzmassnahmen und die dem Beistand übertragenen Aufgaben (noch) angemessen sind beziehungsweise ob eine Weiterführung der Massnahme, deren Aufhebung oder Umwandlung in eine andere in Betracht gezogen werden muss. Die Ausführlichkeit des Berichts richtet sich nach Art und Umfang der Aufträge des Beistands, der Komplexität der zu führenden Beistandschaft, der Problemsituation sowie der Prognose und hängt davon ab, ob die bestehende Massnahme genügt, oder ob weitergehende Massnahmen beantragt werden müssen beziehungsweise für später nicht ausgeschlossen werden können (FASSBIND, a.a.O., N 1 zu Art. 411 ZGB).

4.5 Die Berichtsperioden richten sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalls, umfassen aber allerhöchstens einen Zeitraum von zwei Jahren (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Behörde kann kürzere Intervalle festlegen (AFFOLTER, a.a.O., N 8 zu Art. 411 ZGB). Die KESB ist namentlich dann legitimiert, im Einzelfall kürzere Berichtsperioden festzulegen, wenn eine unsichere Prognose über den Erfolg der angeordneten Massnahme besteht. Die Abweichung ʺnach untenʺ ergibt sich aus dem Zweck der Berichterstattung. So können kürzere Berichtsperioden beispielsweise auch dann gerechtfertigt sein, wenn wichtige Entscheidungen anstehen, zum Beispiel medizinische Massnahmen von grosser Tragweite, wenn risikobehaftete Anordnungen getroffen wurden oder bei unerfahrenen professionellen Mandatsträgern beziehungsweise allgemein bei privaten Mandatsträgern. Problematisch sind Verkürzungen der Berichtsperiode, wenn vor der Errichtung der Massnahme nicht die notwendigen Abklärungen getroffen wurden, wenn sie einem übersteigerten Absicherungsbedürfnis der KESB entspringen oder ein sachlich nicht gerechtfertigtes Misstrauensvotum der KESB darstellen (CHRISTOPH HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 228 f.).

4.6 Zudem hat der Beistand nach Art. 414 ZGB von sich aus unverzüglich Bericht über Umstände zu erstatten, die eine Änderung der Massnahme erfordern (AFFOLTER, a.a.O., N 8 zu Art. 411 ZGB). Die Pflicht besteht insbesondere dann, wenn die Interessen beziehungsweise http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Wohl der betroffenen Person erheblich gefährdet sind beziehungsweise die bestehende Erwachsenenschutzmassnahme zur Wahrung des Wohls und der Interessen der betroffenen Person nicht mehr genügen oder aber dafür nicht mehr erforderlich sind und die Massnahme deshalb abgeschwächt beziehungsweise aufgehoben werden kann (FASSBIND, a.a.O., N 1 zu Art. 411 ZGB). Reagiert der Beistand nicht innert nützlicher Frist, handelt er pflichtwidrig, was eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen kann (Art. 454 f. ZGB; FASSBIND, a.a.O., N 1 zu Art. 414 ZGB). Art. 411 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 414 ZGB sollen als Ausprägung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Prinzips der Massnahmen nach Mass die schnellstmögliche Anpassung der Massnahme und der Aufgaben des Beistands an die sich ändernden Bedürfnisse der betroffenen Person gewährleisten.

5.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, das Setting bestehend aus der Familie, der Spitex und G.____ als Hausärztin gewährleiste aktuell zu Hause eine Betreuungssituation, welche mit den Interessen von D.____ zu vereinbaren sei und den medizinischen Anforderungen an seine Pflege und Betreuung entspreche. Zur Begründung der angeordneten Berichterstattungspflicht verweist die KESB auf Art. 411 Abs. 1 ZGB. Im vorliegenden Fall sei die Betreuung von D.____ zu Hause als Ausnahmesituation zu werten, was auch seitens der involvierten medizinischen Fachpersonen bestätigt worden sei. Eine Reduktion der seitens der Spitex geleisteten Stunden sei folglich nicht mit den Interessen von D.____ zu vereinbaren. Gemäss dem USB habe B.____ den Austritt ins häusliche Setting ohne entsprechende Vorbereitung und sichergestellte Versorgung verlangt. Hinzu komme, dass die Familie von A.____ und B.____ am 6. Januar 2023 die Verlegung nach Hause in die Wege geleitet habe, ohne die entsprechende Zustimmung abzuwarten.

5.2 Weiter sei zu erwähnen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen A.____ und den involvierten Institutionen als schwierig erwiesen habe, da er sich mehrfach geweigert habe, seine Ernennungsurkunde vorzuweisen und seine Vertretungsrechte gegenüber dem USB nicht wahrgenommen habe. Hinzu komme, dass er versucht habe, seine Vertretungsrechte mittels Generalvollmacht auf seinen Bruder zu übertragen. Er habe sich auch gegenüber E.____ ambivalent gezeigt, indem er die Zusammenarbeit trotz vorgängiger Zusicherung zwischenzeitlich verweigert habe. Insgesamt bestünden deshalb seitens der KESB begründete Zweifel daran, ob A.____ sich seiner Amtspflicht als Mandatsperson bewusst sei. Gleichzeitig könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer die ärztlichen Entscheidungen und Vorgaben respektieren und pflichtgemäss umsetzen würden. Aufgrund der Gesamtsituation scheine es deshalb gerechtfertigt, A.____ aufzufordern, der KESB monatlich Belege über die seitens der Spitex geleisteten Stunden einzureichen.

6.1 Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Anordnung der monatlichen Berichterstattungspflicht sei unverhältnismässig. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche Rechtsanwendung geltend. Es sei unzutreffend, dass sich A.____ geweigert habe, den Heimvertrag zu unterzeichnen und seine Ernennungsurkunde vorzuweisen. Im Sachverhalt sei nicht erwähnt worden, dass die Familienmitglieder vom 19. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023 eine 24-Stunden- Sitzwache für D.____ aufrechterhalten hätten, weil dies vom Adullam nicht habe angeboten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden können. In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass ihr Vater bereits seit seinem Schlaganfall am 15. April 2020 fortwährend eine 24- Stundenüberwachung benötigt habe und eine solche durch die Familie seit dannzumal (also über eineinhalb Jahre) zu Hause sichergestellt worden sei. Die KESB verwechsle in grundsätzlicher Hinsicht zwei Dinge: Die Familie habe sich zu Recht gegen eine überstürzte Entlassung aus dem Spital und gegen eine überstürzte Heimüberführung gewehrt, und sie habe sich gegen die Einsetzung einer Vertretungsbeistandschaft gewehrt. Hingegen habe man die vom medizinischen Fachpersonal als erforderlich angesehenen Massnahmen nie in Frage gestellt. Es sei deshalb nicht korrekt, dass die Beschwerdeführer den Austritt ins häusliche Setting ab 6. Januar 2023 ohne entsprechende Vorbereitung beziehungsweise sichergestellte Versorgung verlangt hätten. Zudem schüre die Vorinstanz ʺSicherheitsbedenkenʺ, die einer objektiven Betrachtung nicht standhalten würden. Es sei nachgewiesen, dass die Familie immer nur das beste Wohlergehen des Vaters im Auge gehabt habe, dessen grösster Wunsch es sei, zu Hause im Kreis seiner Liebsten und nicht in einem Heim oder einem Spital gepflegt zu werden.

6.2 Betreffend die geltend gemachten Rechtsverletzungen führen die Beschwerdeführer aus, dass Verkürzungen der Berichtsperioden problematisch seien, wenn sie einem übersteigerten Absicherungsbedürfnis entspringen oder ein sachlich nicht gerechtfertigtes Misstrauensvotum der KESB darstellen würden. Die angefochtene Massnahme stelle ein nicht gerechtfertigtes Misstrauensvotum dar. Die ganze Familie habe anderthalb Jahre bewiesen, dass sie in der Lage und gewillt sei, den Vater zu betreuen und alles Nötige dazu zu veranlassen. Die Betreuungs- und Pflegeintensität sei bereits zu jener Zeit kaum geringer gewesen als diejenige seit der Rückverlegung im Januar 2023. Die KESB habe dannzumal bei der Errichtung der Beistandschaft auch keinen Anlass gehabt, A.____ als Beistandsperson mit Administrativauflagen zu belegen oder Kontrollmassnahmen durchzuführen, obwohl auch jene Zeit als ausserordentlich habe bezeichnet werden müssen. Es sei nicht ersichtlich, warum das nun anders sein solle. Die Familie habe vielmehr hinlänglich unter Beweis gestellt, dass der Beistand zusammen mit dem Rest der Familie und der Unterstützung durch die Spitex sowie durch weitere involvierte medizinische Fachpersonen in der Lage sei, die Pflege von D.____ in dessen Interesse sicherzustellen und zu wahren. Dazu würde die Familie weder zeitliche noch finanzielle Aufwendungen scheuen. Dies sei für die Familie ein Privileg und kein ʺemotionaler Stressʺ, wie dies von der Beschwerdegegnerin bezeichnet worden sei. Die KESB führe im Übrigen zu Recht aus, dass die Beibehaltung der Unterstützung durch die Spitex in quantitativer und qualitativer Hinsicht wichtig sei. Allerdings bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass eine unsachgerechte Reduktion der von der Spitex geleisteten Stunden beabsichtigt wäre, oder dass die Gefahr einer unsachgemässen Betreuung bestünde, oder dass die Familie gar den Eintritt eines lebensbedrohlichen Ereignisses in Kauf nehmen würde. Weil es der angeordneten Berichterstattungspflicht zudem an der Eignung fehle, das angestrebte Ziel zu erreichen, verletze sie neben dem Prinzip der Subsidiarität schliesslich auch das Verhältnismässigkeitsprinzip.

7.1 Vorab und in grundsätzlicher Hinsicht ist mit Blick auf die Einschätzung der Fachpersonen festzuhalten, dass der aktuelle Zustand von D.____ durch die Pflege im hiervor aufgezeigten Setting nicht lebensbedrohlich sein kann, denn sonst wäre er gar nicht erst nach Hause entlassen worden. Entsprechend beurteilt auch die KESB die aktuelle Betreuungssituation dahinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehend, dass diese mit den Interessen von D.____ zu vereinbaren sei und den medizinischen Anforderungen an seine Pflege und Betreuung entspreche (vgl. E. 5.1 hiervor). Diese Einschätzung entspricht weiter der Tatsache, dass D.____ seit dem 6. Januar 2023 im hiervor aufgezeigten Rahmen erfolgreich zu Hause betreut und gepflegt wird, ohne dass Hinweise vorhanden wären, die auf etwas anderes hindeuten würden. Insbesondere dieser Umstand war auch der Grund dafür, dass die Vorinstanz die vorsorglich errichtete Beistandschaft wieder aufgehoben hat, weil die Interessen von D.____ aktuell nicht mehr gefährdet seien (vgl. Erwägung 1 auf Seite 9 des angefochtenen Entscheids). Sofern im angefochtenen Entscheid auf die Meinung von Dr. med. H.____, behandelnder Arzt im USB, abgestellt wird, ist anzumerken, dass sich dessen Einschätzungen insbesondere aus einer Mail vom 13. Dezember 2022, welche eine Sozialarbeiterin des USB der KESB sandte, ergeben. Basierend auf dieser per Mail durch eine Drittperson erhaltenen medizinischen Kurzeinschätzung kommt die KESB zum Schluss, dass diese Rückmeldungen darauf schliessen liessen, dass bei unsachgemässer Betreuung, ungeachtet des medizinischen Allgemeinzustands von D.____, eine erheblich erhöhte Gefahr für den Eintritt eines lebensbedrohlichen Ereignisses bestehe. Damit stellt die KESB eine Diagnose, welche als allgemein bekannte und völlig unbestrittene Tatsache allen im Betreuungs- und Pflegesetting zu Hause involvierten Personen bewusst war und ist. Eine konkret bestehende Gefährdung des Gesundheitszustandes von D.____ oder Hinweise darauf, dass eine solche Gefährdung eintreten könnte, lassen sich daraus aber keinesfalls objektiv nachvollziehbar ableiten.

7.2 Unabhängig davon beziehungsweise trotzdem verpflichtete die KESB den Beistand zur monatlichen Einreichung von Belegen über die von der Spitex geleisteten Stunden. Sinn und Zweck dieser Pflicht soll darin bestehen, der KESB ein rechtzeitiges Eingreifen bei allfälliger Änderung beziehungsweise zeitlicher Reduktion der Betreuung zu ermöglichen und dadurch eine drohende Lebensgefährdung zu verhindern beziehungsweise abzuwenden. Zur Begründung führt die Vorinstanz entsprechend aus, dass bei unsachgemässer Betreuung eine erheblich erhöhte Gefahr für den Eintritt eines lebensbedrohlichen Ereignisses bestehe. Eine Reduktion der seitens der Spitex geleisteten Stunden sei deshalb nicht mit den Interessen von D.____ zu vereinbaren. Mit dieser Verpflichtung versucht die Vorinstanz sicherzustellen, dass die medizinisch indizierte Betreuung im Rahmen der Pflege von D.____ zu Hause sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unverändert aufrechterhalten bleibt. Anhand der vorinstanzlichen Schilderungen und Erwägungen ist nämlich anzunehmen, dass die KESB aufgrund der Erfahrungen in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Beistand und dessen Familie die Gefahr einer unsachgemässen Betreuung (sei dies eine zeitliche Reduktion der 24-Stunden- Betreuung oder sonst eine unsachgemässe Betreuung) nicht vollständig ausschliessen kann. Aus Sicht der Vorinstanz besteht mit anderen Worten ausgedrückt die Gefahr, dass die Akzeptanz der Beschwerdeführer gegenüber der medizinisch indizierten und deshalb erforderlichen Betreuungssituation nicht nachhaltig sichergestellt ist. Selbst wenn diese Befürchtungen zutreffen sollten, wofür es zurzeit allerdings keinerlei objektive Anzeichen gibt, ist unter Verweis auf die hiervor aufgezeigten Voraussetzungen einer jeden Erwachsenenschutzmassnahme festzustellen, dass die Verpflichtung zu einer monatlichen Einreichung der Belege über die von der Spitex geleisteten Stunden nicht geeignet ist, das mit dieser Massnahme angestrebte Ziel einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sofortigen behördlichen Intervention im Falle einer Reduktion der Pflegeleistungen zu erreichen. Der angeordneten Massnahme fehlt es vielmehr an der erforderlichen Zwecktauglichkeit.

7.3 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die KESB auch durch die monatliche Vorlage der Belege über die seitens der Spitex geleisteten Stunden nicht in der Lage wäre, auf Veränderungen im Betreuungs- und Pflegesetting in dem Sinne unmittelbar zu reagieren, dass eine akute Gesundheits- beziehungsweise Lebensgefährdung rechtzeitig verhindert oder abgewandt werden könnte. Denn sollte es tatsächlich zu einer Änderung beziehungsweise zeitlichen Reduktion der 24-Stunden-Betreuung oder sonst wie zu einer unsachgemässen Betreuung kommen, würde dies die KESB erst nach Erhalt und Prüfung der monatlichen Arbeitsrapporte der Spitex – und somit grundsätzlich mit einem Monat Verspätung – erfahren. Dass dies zur Verhinderung beziehungsweise Abwendung einer allfälligen Lebensgefährdung der verbeiständeten Person offensichtlich zu spät ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Auch wenn das vorinstanzliche Bedürfnis nach einer erhöhten Kontrolle in diesem einzigartig gelagerten Fall nachvollzogen werden kann, ist festzuhalten, dass die dem Beistand auferlegte Pflicht, der KESB monatlich die Belege über die von der Spitex geleisteten Stunden einzureichen, untauglich ist, um den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz verfolgten Ziels kann diese Massnahme vielmehr einzig das behördliche Gewissen beruhigen, was sie aber nicht zu einer geeigneten und tauglichen Massnahme macht (vgl. E 4.3 hiervor). Eine nicht geeignete Massnahme ist zufolge Unverhältnismässigkeit ungesetzlich und damit nicht zulässig. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 5 des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückzuweisen.

8.1 Für die Neubeurteilung im Rahmen der Rückweisung sind schliesslich die nachfolgenden grundsätzlichen Hinweise an die KESB anzufügen. Ohne anderslautende Anordnungen durch die Vorinstanz gilt für die ordentliche Berichterstattungspflicht des Beistandes Art. 411 Abs. 1 ZGB. Bei einer Änderung der Verhältnisse, die eine Änderung der Massnahme erfordert, sieht das Gesetz vor, dass der Beistand die KESB unverzüglich zu informieren hat (vgl. E. 4.6 hiervor). Damit die Behörde diese Informationen erhält, muss sie sich auf den Beistand, welcher viel besser mit den tatsächlichen Verhältnissen und deren Veränderungen vertraut ist, verlassen können beziehungsweise muss die Beistandsperson Gewähr dafür bieten, dass sie ihrem gesetzlichen Auftrag und den gemäss Ernennungsurkunde erhaltenen Aufgaben sorgfältig und pflichtbewusst nachkommt. Bestehen an der Eignung der Beistandsperson dagegen begründete Zweifel, müssen diese durch die KESB abgeklärt und gegebenenfalls die nötigen Massnahmen ergriffen werden. Auf jeden Fall können allfällige Defizite in der Person des Beistandes oder in der Zusammenarbeit mit diesem nicht durch die Anordnung von unverhältnismässigen Massnahmen kompensiert werden.

8.2 Sollte die KESB den Beistand zwar grundsätzlich als geeignet, aber dessen gesetzliche Informationspflicht bei einer unvorhergesehenen Veränderung der Verhältnisse im Einzelfall trotzdem nicht als ausreichend erachten, um eine akute Gefährdungssituation von behördlicher Seite rechtzeitig zu erkennen und intervenieren zu können, kann sie grundsätzlich weitere Massnahmen treffen. Auch diese müssen selbstredend verhältnismässig sein. Die entsprehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht chenden Abklärungen setzen in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen, eine umfassende Abklärung des Sachverhalts und schliesslich eine nachvollziehbare Begründung voraus. Zu denken ist im vorliegenden Zusammenhang beispielsweise an regelmässige Hausbesuche, welche die KESB selber vornehmen oder vornehmen lassen kann. Weiter kann sich die KESB direkt selber regelmässig bei der Spitex nach dem Gesundheitszustand des Betroffenen sowie dem Funktionieren der Pflege und Betreuung zu Hause informieren. Schliesslich gäbe es auch noch die Möglichkeit, eine weitere Beistandschaft im Sinne einer medizinischen Vertretungsbeistandschaft anzuordnen, wobei dann genau aufgezeigt werden muss, aus welchen Gründen sich eine solche zusätzliche Beistandschaft rechtfertigt und inwiefern deren Wirken verhältnismässig ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gemäss der gesetzlichen Konzeption die KESB bei Veränderung der Verhältnisse, welche ein behördliches Handeln notwendig machen, durch den Beistand informiert werden muss (vgl. E. 4.6 hiervor). Will die KESB zusätzliche Massnahmen treffen, um von Gefährdungssituationen schnellst möglich Kenntnis zu erlangen, kann sie sich vorzugsweise selber darum bemühen oder eine Drittstelle damit im aufgezeigten Umfang beauftragen. Insbesondere in letzterem Fall muss sie aber nachvollziehbar aufzeigen, welche Umstände und Gründe solche zusätzlichen Massnahmen bei einer vorbestehenden Beistandschaft rechtfertigen und inwiefern diese verhältnismässig das heisst insbesondere geeignet, erforderlich und zumutbar sind.

9.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der KESB aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 15. Mai 2023 ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 8 Stunden und 25 Minuten ist angemessen und deshalb nicht zu beanstanden. Dagegen ist der geltend gemachte Stundenansatz von rund Fr. 280.-- (Fr. 2'356.67 geteilt durch 8.416 Stunden) praxisgemäss auf Fr. 250.-- zu reduzieren, wodurch ein Honorar von Fr. 2'104.15 resultiert. Zu den geltend gemachten Auslagen von total Fr. 131.10 ist folgendes zu bemerken: Bei den ausgewiesenen Kopiaturen handelt es sich um Massenkopien, für welche der Auslagenersatz nach § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 Fr. 0.5 pro Seite beträgt, weshalb die 65 Kopien mit Fr. 32.50 zu berücksichtigen sind. Weiter ist festzuhalten, dass die Tarifordnung die ausgewiesenen E-Mail Spesen nicht vorsieht, weshalb diese nicht als Auslagen berücksichtigt werden können. Die übrigen geltend gemachten Auslagen im Umfang von Fr. 23.60 sind dagegen nicht zu beanstanden. Demzufolge hat die KESB den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'326.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 2. Februar 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'326.60 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

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