Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 14. Juni 2024 (810 23 328) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Martin Michel
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stefanie Mathys, Advokatin
Betreff Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Dezember 2023)
A. D.____ (geb. 2019) ist der Sohn der gemeinsam sorgeberechtigten, nicht verheirateten Eltern C.____ (Kindsmutter, geb. 1982) und A.____ (Kindsvater, geb. 1972). Die Kindseltern wohnen seit dem 31. Mai 2020 nicht mehr zusammen und D.____ lebt seither bei der Kindsmutter. Am 15. September 2020 einigten sich die Kindseltern dahingehend, dass der Kindsvater
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Recht erhalte, D.____ an einem Nachmittag pro Woche zu besuchen, vorzugsweise am Donnerstag zwischen 14.00 und 17.00 Uhr. Diese Vereinbarung wurde vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost am 15. September 2020 genehmigt.
B. Am 29. Januar 2021 gelangte der Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit dem Antrag der Regelung des persönlichen Verkehrs im Sinne der Vereinbarung vom 15. September 2020. Mit Verfügung vom 17. August 2021 informierte die KESB die Kindseltern über den Abschluss des Verfahrens ohne Kindesschutzmassnahmen, weil zwischen den Kindseltern zufolge Abbruchs der Mediation durch den Kindsvater keine gemeinsame Lösung hinsichtlich des persönlichen Verkehrs habe erarbeitet werden können und derzeit keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Daher gelte weiterhin die Vereinbarung vom 15. September 2020, welche von den Kindseltern umzusetzen sei.
C. Am 5. April 2022 gelangte der Kindsvater mit dem Antrag an die KESB, es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft für D.____ zu errichten. Die Besuchsrechtsbeistandschaft solle darauf abzielen, via begleitetes Besuchsrecht in einem möglichst kurzen – mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden – Zeitraum, den Kontakt mit seinem Sohn wiederaufzubauen, sodass er seinen Sohn wöchentlich sehen könne.
D. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 räumte die KESB dem Kindsvater das Recht und die Pflicht ein, D.____ einmal pro Woche (vorerst befristet bis 30. November 2022) im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts für drei Stunden in der Institution "E.____" zu besuchen. Zudem errichtete die KESB für D.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und ernannte F.____ als Beistandsperson mit den Aufgaben und Kompetenzen, die Kindseltern in ihrer Sorge um das Kind zu beraten und unterstützen sowie das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und überwachen.
E. Mit Urteil vom 2. Juni 2022 untersagte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Kindsvater unter Strafandrohung gerichtlich, sich der Kindsmutter näher als 100 Meter anzunähern, ihre Wohnung zu betreten, sie in irgendeiner Form zu kontaktieren oder dem gemeinsamen Sohn D.____ mehr als eine Postsendung pro Woche zukommen zu lassen. Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts des Kindsvaters einerseits und dessen Sohn D.____ andererseits zwingend notwendigen Annäherungen zwischen den Parteien nahm das Gericht vom Verbot aus.
F. Mit vorsorglichem Entscheid vom 2. November 2022 sistierte die KESB per sofort den persönlichen Verkehr des Kindsvaters zu D.____ bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs. Zugleich ordnete die KESB ein interventionsorientiertes Gutachten betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs an. Am 2. November 2023 erstattete die Psychiatrie Baselland das von der KESB in Auftrag gegebene interventionsorientierte Gutachten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 behielt die KESB die vorsorgliche Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und D.____ bei (Ziff. 1). Weiter ordnete die KESB für D.____ eine Kindsvertretung gemäss Art. 314abis ZGB an und setzte Advokat G.____ als Kindsvertreter ein mit dem Auftrag, die Interessen von D.____ im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der KESB bezüglich des persönlichen Verkehrs zu vertreten (Ziff. 2 und 3). Der Beiständin F.____ erteilte die KESB im Rahmen der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu die Aufgaben und Kompetenzen, die Kindseltern in ihrer Sorge um das Kind zu beraten und unterstützen sowie die Eltern in persönlichen Belangen/Fragen betreffend D.____ zu beraten, zu unterstützen und sich mit den involvierten Fachstellen auszutauschen.
H. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids der KESB vom 19. Dezember 2023 erhob der Kindsvater mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Diese Beschwerde wird in einem separaten Beschwerdeverfahren behandelt (Verfahrensnummer 810 23 327).
I. Mit einem weiteren Entscheid vom 19. Dezember 2023 ordnete die KESB gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Kindsvater an und beauftragte Dr. med. H.____ mit der Erstellung des Gutachtens.
J. Gegen den Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2023 betreffend Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens erhob der Kindsvater ebenfalls mit einer Eingabe vom 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, der gesamte Entscheid sei aufzuheben. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
K. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2024 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. Januar 2024 teilte die Vorinstanz mit, dass der im angefochtenen Entscheid eingesetzte Gutachter das Gutachten nicht erstellen könne. Falls das Gericht den Entscheid stütze, müsste eine andere Gutachterperson beauftragt werden.
L. Die Kindsmutter, vertreten durch Stefanie Mathys, Advokatin in Liestal, beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Stefanie Mathys zu gewähren.
M. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.
Der Vizepräsident zieht i n Erwägung :
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid betreffend eine Beweisverfügung (Anordnung einer Begutachtung) handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) eingreift und daher einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist eingehalten und die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
3.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, aus dem interventionsorientierten Gutachten der Psychiatrie Baselland vom 2. November 2023 (Gutachten) resultiere unter anderem, dass der Beschwerdeführer eine stark auffällige Persönlichkeit zeige und sein Verhalten egozentrisch und um sich bemüht wirke. Für einen gelingenden persönlichen Verkehr zwischen ihm und D.____ erscheine es wichtig, dass der Kindsvater sich mit seiner eigenen Persönlichkeit und seiner speziellen Wahrnehmung auseinandersetze, sich psychiatrisch abklären lasse und bei entsprechender Indikation eine persönliche Therapie beginne. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine es nicht angebracht, den Kindsvater mit D.____ allein zu lassen. Die auffällige Persönlichkeit des Kindsvaters sowie die fehlende Erziehungserfahrung bzw. fehlende Erfahrung im Umgang mit Kleinkindern in Kombination mit D.____s anspruchsvollem Wesen inkl. seiner Entwicklungsverzögerung würden eine besorgniserregende Konstellation ergeben, in welcher im Zweifelsfall D.____ der Unterlegene sei und gegebenenfalls sogar in Gefahr geraten könnte. Aus diesen Gründen sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts aus der Perspektive des Kindeswohls angezeigt, die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters näher abzuklären. Mit einem Erziehungsfähigkeitsgutachten könne festgestellt werden, ob der Kindsvater erziehungsfähig sei oder welche Einschränkungen bestünden. Folglich sei ein solches Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gehöre zum Kindeswohl, dass eine Vater-Kind-Beziehung überhaupt erst ermöglicht werde. Ihm werde seit Jahren der persönliche Verkehr verweigert. Eine verhältnismässige und zielführende Massnahme wäre, ihn als Vater in
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Rolle zu unterstützen, zu begleiten und zu lehren, wie er optimal mit seinem Sohn verkehren könne. Die begleiteten Besuche hätten weitergeführt und die Betreuung und Begleitung von ihm als Vater intensiviert werden müssen. Die Vorinstanz vertrete die Meinung, dass er erziehungsunfähig sei. Dies sei vor allem dem geschuldet, dass er eine extrovertierte und direkte Art habe und auch schwierige Themen sofort anspreche. In der Zusammenarbeit mit der KESB und weiteren Personen habe er feststellen müssen, dass diese nicht mit ihm und seiner Art umgehen könnten. Des Weiteren stütze sich die Vorinstanz auf das Gutachten, das auf einer Ferndiagnose begründe. Darin würden Charaktereigenschaften erwähnt, welche nicht der Realität entsprächen und davon zeugten, dass diese Personen nicht mit ihm umgehen könnten. Diesbezüglich verweise er auf die Tatsache, dass er regelmässig Kontakte zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen im beruflichen und privaten Kontext pflege. Das angeordnete Erziehungsfähigkeitsgutachten greife in seine persönliche Integrität ein und verletze diese über ein normales Mass hinaus. Vielmehr sei der Fokus darauf zu legen, den persönlichen Verkehr zu seinem Sohn wieder zu ermöglichen, diesen zu begleiten und mit sinnvollen Massnahmen zu unterstützen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht entspreche. Aus den Rechtsbegehren ergebe sich nicht, was der Beschwerdeführer erreichen wolle. Er wolle den ganzen Entscheid der KESB aufheben lassen, schreibe jedoch nicht, wie ein allfälliger Entscheid der KESB seiner Auffassung nach aussehen müsste. Die Fachpersonen seien im Gutachten aus guten Gründen zum Schluss gekommen, dass zunächst geprüft werden müsse, ob der Beschwerdeführer überhaupt erziehungsfähig sei. Weiter sei dem sehr umfassenden Gutachten zu entnehmen, dass es nicht die angeblich extrovertierte und direkte Art des Beschwerdeführers sein könne, welche ursächlich für die problematische Situation in Bezug auf den Kontakt zwischen Vater und Sohn sein könne.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht als gegeben erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine hinreichende Begründung, indem die ersatzlose Aufhebung des gesamten Entscheids verlangt wird. Damit sind die Formerfordernisse an eine Laienbeschwerde erfüllt (vgl. ebenso vorne E. 1).
4.1 Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB hat die KESB den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität und Komplementarität – in ihrem Ermessen (vgl. LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, 2022, Art. 446 N 13). Ein Sachverständigengutachten ist anzuordnen, wenn der KESB das nötige Fachwissen fehlt, um über eine in Frage stehende Massnahme zu entscheiden (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Staatliches Handeln muss jedoch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV), was auch bei der Frage der Anordnung eines Gutachtens von Amtes wegen gilt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet es, ein Sachverständigengutachten nur dann anzuordnen, wenn es sich als notwendig erweist. Dies, zumal ein solches Gutachten regelmässig einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen bedeutet und überdies
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Regel zeitlich und finanziell aufwändig ist. Diese Interessen haben dann zurückzustehen, wenn das Kindeswohl in Frage steht (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PQ 170034 vom 28. April 2017 E. 5.4). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PC210022 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1).
4.2 Aktuell ist zwischen der Vorinstanz und den Kindeseltern einzig umstritten, ob der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers zu seinem Sohn weiterhin vollständig verweigert werden kann, oder ob diesem ein begleitetes Besuchsrecht gewährt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer weder die Obhut über seinen Sohn noch ein unbegleitetes Besuchsrecht verlangt, ist es aktuell (auch im Lichte des Kindswohls) nicht erforderlich und damit auch nicht verhältnismässig, ein per se kosten- und zeitintensives Erziehungsfähigkeitsgutachten für den Beschwerdeführer anzuordnen.
4.3 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023 betreffend Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens ist vollumfänglich aufzuheben.
5.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO und Art. 29 Abs. 3 BV wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO).
5.2 Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist ihre Bedürftigkeit nachgewiesen. Da auch die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO erfüllt sind, ist der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Stefanie Mathys zu bewilligen.
6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin unterliegen, sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 400.-- zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse geht. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihm zurückerstattet.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin hat innert der ihr gesetzten Frist keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Honorar von Amtes wegen nach Ermessen festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- als angemessen. Demzufolge ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
6.3 Die Beschwerdegegnerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Dezember 2023 aufgehoben.
2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Stefanie Mathys bewilligt.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 400.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Stefanie Mathys ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber