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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.09.2024 810 23 289 (810 2023 289)

4 settembre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·11,729 parole·~59 min·7

Riassunto

Pflicht der Konzessionärin zur Planung, Umsetzung und Finanzierung baulicher Hochwasserschutzmassnahmen in der Konzessionsstrecke

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. September 2024 (810 23 289) ____________________________________________________________________

Umweltschutz, Wasser und Energie

Pflicht der Konzessionärin zur Planung, Umsetzung und Finanzierung baulicher Hochwasserschutzmassnahmen in der Konzessionsstrecke

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Dominik Strub und/oder Janine Spirig, Rechtsanwälte

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Verbesserung des Hochwasserschutzes in der Konzessionsstrecke der Kraftwerke Büttenen 1 und 2 – Sanierungsverfügung (RRB Nr. 1515 vom 7. November 2023)

A. Die A.____ AG betreibt seit dem Jahr 2007 als Konzessionärin an der Birs drei Stauhaltungen, welche die Kraftwerke (KW) Nenzlingermatten, Moos und Büttenen 1 und 2 alimentieren. Die Konzessionsstrecken der drei Stauhaltungen sind zusammenhängend und erstrecken sich von 500 m oberhalb der Wehrachse KW Nenzlingermatten (Stauwurzel des KW Nenzlingermatten) bis 350 m unterhalb des Wehrs Büttenen (Unterwasser der KW Büttenen 1 und 2).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Alle drei Konzessionen wurden im November 1996 erneuert. Zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Konzessionen bestanden die Kraftwerke bereits. Grundlage für die Konzessionserteilung bildete unter anderem der von der ehemaligen Konzessionärin B.____ AG in Auftrag gegebene technische Bericht zum Gesuch für eine Konzessionserneuerung der Kraftwerke Nenzlingermatten, Moos und Büttenen vom November 1994 des Unternehmens C.____. B. Nach dem Hochwasserereignis in der Gemeinde Grellingen vom August 2007 nahm der Kanton Abklärungen vor, welche zeigten, dass die beiden Stauhaltungen Moos und Büttenen einen wesentlichen Einfluss auf die Hochwassersituation haben, und die zu einer Neuberechnung der bei einem Hochwasser mit einer Wiederkehrperiode von 100 Jahren auftretenden Abflussmenge (HQ100) für die Birs im Bereich der Gemeinde Grellingen führten. Der neue Wert lag bei 350 m3/s und somit 20 m3/s über dem der Konzessionserneuerung der Kraftwerke Büttenen 1 und 2 zugrunde gelegten Wert von 330 m3/s. Mit Brief vom 17. Dezember 2008 ersuchte das Amt für Umweltschutz und Energie des Kantons Basel-Landschaft (AUE) die Kraftwerkbetreiber an der Birs, die Hochwassersicherheit ihrer Kraftwerke auf der Grundlage des neu ermittelten Werts zu beurteilen. Das Antwortschreiben der A.____ AG vom 16. Dezember 2009 nahm das AUE mit Schreiben vom 24. August 2010 zur Kenntnis. C. In der Folge nahm der Kanton die Planung der Hochwasserschutzmassnahmen in Grellingen an die Hand. Der Projektperimeter des Hochwasserschutzprojekts liegt vollständig innerhalb der Konzessionsstrecken dieser Kraftwerke. Im weiteren Verlauf der Planung wurde der Projektperimeter in drei voneinander unabhängige Abschnitte unterteilt. Der Abschnitt 1 erstreckt sich vom Stauwehr Büttenen bis zum Steg Unterdorf, der Abschnitt 2 vom Steg Unterdorf bis zum Steg Moos. Diese Abschnitte 1 und 2 liegen vollständig innerhalb der Konzessionsstrecke der KW Büttenen 1 und 2. Der Abschnitt 3 erstreckt sich von der Mündung des Fischpasses im Unterwasser des KW Moos bis etwa 200 m oberhalb des Stauwehrs Moos und liegt vollständig innerhalb der Konzessionsstrecke des KW Moos. Beim Projekt im Abschnitt 2 handelte es sich um ein Revitalisierungsprojekt, welches vom Kanton bereits umgesetzt wurde. D. Für den Projektabschnitt 1 erarbeitete der Kanton ein Hochwasserschutzprojekt, welches im Wesentlichen Ufererhöhungen vorsah. Auf die Weiterbearbeitung dieses Projekts wurde dann vorerst verzichtet. Stattdessen wurde in Zusammenarbeit mit der Konzessionärin im Rahmen der Machbarkeitsstudie der D.____ AG betreffend Hochwasserschutz [HWS] Grellingen – KW Büttenen, Alternativen zum HWS-Konzept, Machbarkeitsstudie KW Büttenen vom Oktober 2020 (Machbarkeitsstudie E.____) geprüft, ob das für das Siedlungsgebiet angestrebte Schutzziel alternativ auch durch Anpassungen am Wehr Büttenen erreicht werden könne. Die Machbarkeitsstudie zeigte, dass sich das angestrebte Schutzziel (Ableitung eines HQ100 mit einem Freibord von 0.5 m resp. 1 m unter Brücken) durch Anpassungen am Wehr Büttenen weitgehend erreichen lassen würde. E. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 162 vom 2. Februar 2016 wurde verfügt, dass die Konzessionärin auf Grund der im Rahmen der strategischen Planung zur Wiederherstellung der Fischwanderung in der Birs festgestellten Mängel das Kraftwerk Büttenen 1 und 2 zu sanieren habe. Die Verfügung wurde mit RRB Nr. 247 vom 18. Februar 2020 hinsichtlich Massnah-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht men bezüglich des bestehenden Fischlifts ergänzt. Auf der Basis der von der Konzessionärin getätigten Abklärungen scheint der Neubau einer einzigen Kraftwerkzentrale anstelle der beiden bestehenden Kraftwerkzentralen Büttenen 1 und 2 als Sanierungsmassnahme im Vordergrund zu stehen. F. Mit Entscheid Nr. 305 vom 9. August 2021 beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) das Bauprojekt für Hochwasserschutz Birs, Abschnitt 3 KW Moos, welches Hochwasserschutzmassnahmen innerhalb der Konzessionsstrecke KW Moos zum Inhalt hatte. Dieses Bauprojekt wurde im Amtsblatt des Kantons Nr. 38 vom 23. September 2021 publiziert und in der Gemeinde Grellingen aufgelegt. Dagegen erhob die A.____ AG mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 bei der BUD Einsprache. Ein Entscheid in der Sache wurde bis heute nicht gefällt. G. Der Regierungsrat, vertreten durch die BUD, liess der A.____ AG am 10. Mai 2023 den Entwurf eines RRB zur Stellungnahme zukommen, mit welchem diese unter anderem verpflichtet werden sollte, Hochwasserschutzmassnahmen im Abschnitt 1 zu planen, umzusetzen und zu bezahlen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 beantragte die Konzessionärin, nachfolgend immer vertreten durch Dr. Dominik Strub und/oder Janine Spirig, Advokaten, vom Erlass des RRB abzusehen. Mit RRB Nr. 2023-1515 vom 7. November 2023 betreffend "Verbesserung des Hochwasserschutzes in der Konzessionsstrecke der Kraftwerke Büttenen 1 und 2 – Sanierungsverfügung" verpflichtete der Regierungsrat die Konzessionärin, die in der Konzessionsstrecke der Kraftwerke Büttenen 1 und 2 (Abschnitt 1 des Hochwasserschutzprojekts Grellingen) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes notwendigen Massnahmen zu planen und umzusetzen (Dispositivziffer 1). Des Weiteren verfügte der Regierungsrat, dass die Konzessionärin sämtliche Kosten für die gemäss Dispositivziffer 1 notwendigen Massnahmen zu tragen habe (Dispositivziffer 7). Ausserdem seien die Hochwasserschutzmassnahmen mit den Massnahmen zur Sanierung der Fischwanderung – wo sinnvoll und möglich – sachlich und zeitlich zu koordinieren (Dispositivziffer 6). Die Dispositivziffern 2 bis 5 enthalten Anordnungen bzw. Regelungen betreffend Vorgehensweise, Terminplanung, Koordination und Informationsaustausch zwischen der Konzessionärin und den kantonalen Fachstellen, allfällige Ersatzvornahme und Aufgabenteilung. H. Die A.____ AG erhob mit Eingabe vom 20. November 2023 gegen den RRB Nr. 2023- 1515 vom 7. November 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene RRB vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Dispositivziffer 7 des angefochtenen RRB aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Planung und Umsetzung der notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes in der Konzessionsstrecke der Kraftwerke Büttenen 1 und 2 (Abschnitt 1 des Hochwasserschutzprojektes Grellingen) nicht zu tragen habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrats. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Einspracheverfahren betreffend Grellingen Hochwasserschutz Birs, Abschnitt 3 KW Moos, derzeit hängig bei der BUD, zu sistieren (prozessualer Antrag Ziff. 1). Zudem sei zwischen den Parteien eine Einspracheverhandlung mit Augenschein durchzuführen (prozessualer Antrag Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin brachte vor,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass, falls überhaupt ein Handlungsbedarf zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehe, die entsprechenden Massnahmen nicht durch die Beschwerdeführerin zu planen, umzusetzen und zu finanzieren wären. I. Der Regierungsrat, nachfolgend immer vertreten durch die BUD, beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er die Begehren, es seien die Anträge auf Sistierung und auf Durchführung einer Einspracheverhandlung mit Augenschein abzuweisen. In materieller Hinsicht führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, dass vorliegend § 19 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) vom 1. April 2004 nicht anwendbar sei und die Beschwerdeführerin unter anderem gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Konzession für die Nutzung der Wasserkraft der Birs in Grellingen, Kraftwerke Büttenen 1 und 2 (Konzession Büttenen), zur Planung, Umsetzung und umfassenden Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes verpflichtet sei. J. In ihrer Replik vom 25. März 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits in der Beschwerde vom 20. November 2023 gestellten materiellen Rechtsbegehren sowie den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag Ziff. 1, änderte jedoch den prozessualen Antrag Ziff. 2 der Beschwerde. In der Replik beantragte sie statt der Durchführung einer Einspracheverhandlung mit Augenschein eine Parteiverhandlung und verzichtete nunmehr ausdrücklich auf den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. K. Mit Eingabe vom 24. April 2024 duplizierte der Regierungsrat. Er beantragte unter anderem die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer Parteiverhandlung. L. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies das Gerichtspräsidium den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Einspracheverfahren betreffend Grellingen Hochwasserschutz Birs, Abschnitt 3 KW Moos, zu sistieren, ab und überwies den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. M. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 triplizierten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin namens ihrer Mandantin und reichten ihre Honorarnote vom gleichen Tag ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Vorerst ist zu prüfen, ob den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens und auf Durchführung einer Parteiverhandlung zu folgen ist oder nicht, und damit, ob das Gerichtspräsidium diese Anträge zu Recht abgewiesen hat. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis die von ihr am 28. Oktober 2021 erhobene Einsprache gegen die von der BUD publizierte Planauflage "Bauprojekt Abschnitt 3 KW Moos, Hochwasserschutz an der Birs" behandelt worden sei (siehe Sachverhalt lit. F hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in der Einsprache nebst der Rüge der Unzuständigkeit auch Verfahrensfehler (mangelhaftes Mitwirkungsverfahren), inhaltliche Mängel, Fehler im technischen Bericht, Unverhältnismässigkeit und eine fehlende Interessenabwägung geltend gemacht habe. Sie habe jedoch auch die Kostenauferlegung (100 % zu Lasten der Beschwerdeführerin) gerügt. Die im Einspracheverfahren thematisierten Punkte seien mit den sich hier stellenden Fragestellungen weitestgehend identisch. Das erwähnte Einspracheverfahren sei hängig. Die Beschwerdeführerin habe seit Einreichung der Beschwerde einzig eine Eingangsbestätigung erhalten. Da es sich um eine rechtshängige Sache (lis pendens) handle, habe die BUD zuerst das Einspracheverfahren rechtskräftig abzuschliessen, bevor der Regierungsrat allenfalls einen Beschluss fassen dürfe. Schon aus diesem Grund sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Einspracheverfahren vor der BUD zu sistieren. Da für beide Abschnitte, d.h. den in der Einsprache streitigen Abschnitt 3 und den vorliegend streitigen Abschnitt 1 dieselben rechtlichen Grundlagen vorlägen, sei festzuhalten, dass mindestens eines der beiden Verfahren falsch geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass der Regierungsrat den angefochtenen Beschluss infolge einer lis pendens nicht hätte fassen dürfen und der Beschluss daher aufzuheben sei. 3.2.2. Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2024, dass es korrekt sei, dass die BUD für das Kraftwerk Moos ein Planauflageverfahren nach § 21 WBauG durchgeführt habe. Nicht korrekt sei jedoch die Verknüpfung zum vorliegenden Verfahren, die von der Beschwerdeführerin vorgenommen werde. Die jeweiligen Wasserrechte, auf welche sich die Kraftwerke Moos beziehungsweise Büttenen stützen würden, würden mittels zweier voneinander komplett unabhängiger Konzessionen geregelt. Die Anlagen seien geographisch und betrieblich unabhängig. Entsprechend könnten auch die beiden Sanierungsvorhaben unabhängig voneinander umgesetzt werden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Stauhaltungen bestehe aus fachlicher Sicht mit Blick auf die Lösungsansätze für die Verbesserung des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hochwasserschutzes: Beim Kraftwerk Moos solle die Sanierung durch bauliche Massnahmen am Ufer erfolgen. Bei der Stauhaltung Büttenen stelle ein Neubau des Wehrs die aus heutiger Sicht effizienteste Lösung dar. Die Massnahmen beim Kraftwerk Moos könnten zudem nicht ausschliesslich auf den Parzellen der Beschwerdeführerin umgesetzt werden, weshalb dort für die Umsetzung ein kantonaler Nutzungsplan gemäss § 21 Abs. 2 WBauG i.V.m. § 13 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 notwendig sei. Die Massnahmen bei der Stauhaltung Büttenen seien demgegenüber voraussichtlich von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Baubewilligung umsetzbar. Eine Verbindung lasse sich somit einzig aufgrund der identischen Konzessionärin, also der Beschwerdeführerin, herstellen. Ebenso sei der Ausgang des vorliegenden Verfahrens in keiner Weise vom Planauflageverfahren betreffend Kraftwerk Moos abhängig, weshalb das Planauflageverfahren betreffend Kraftwerk Moos und die vorliegend strittige Sanierungsverfügung betreffend Kraftwerk Büttenen getrennt zu betrachten und auch zu beurteilen seien. Folglich sei das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Vorinstanz bringt ferner an, zwischen den Parteien fänden keine Vergleichsverhandlungen statt und eine Vergleichsbereitschaft sei nicht vorhanden. Die Vorinstanz hält des Weiteren fest, dass auf die Weiterbearbeitung des Projekts betreffend Ufererhöhung im Projektabschnitt 1 vorerst verzichtet worden sei. Stattdessen sei in Zusammenarbeit mit der Konzessionärin im Rahmen der Machbarkeitsstudie E.____ geprüft worden, ob das für das Siedlungsgebiet angestrebte Schutzziel alternativ auch durch Anpassungen am Wehr Büttenen erreicht werden könne. Aus diesem Grund würden sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe betreffend fehlende Mitwirkung erübrigen. Es werde jedoch bestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht einbezogen worden sei. 3.2.3. In der Replik vom 25. März 2025 entgegnet die Beschwerdeführerin, relevant sei, dass der entsprechende Art. 5 der beiden Konzessionen (Konzession für die Nutzung der Wasserkraft der Birs in Grellingen, Kraftwerk Moos, und Konzession für die Nutzung der Wasserkraft der Birs in Grellingen, Kraftwerke Büttenen 1 und 2) identisch sei, der Kanton für die Hochwasserschutzmassnahmen betreffend die beiden Abschnitte aber ein anderes Verfahren anwende. Es sei die Vorinstanz gewesen, welche die beiden Hochwasserschutzprojekte ursprünglich in einem Hochwasserschutzprojekt ("Hochwasserschutzprojekt Grellingen") zusammengefasst habe. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im hängigen Einspracheverfahren betreffend die Planauflage "Bauprojekt Abschnitt 3 KW Moos, Hochwasserschutz an der Birs" seit mittlerweile rund 2.5 Jahren ohne irgendeine Nachricht seitens der mit der Einsprache befassten Behörde (BUD) sei, spreche dafür, dass die Vorinstanz das (richtige) Verfahren nicht zu kennen scheine. Wenn die Vorinstanz behaupte, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf die Konzession verpflichtet, den baulichen Hochwasserschutz zu planen und umzusetzen, würden ihre Ausführungen überraschen, wonach sie bereits wissen wolle, welche Massnahmen wo erfolgen sollen. Die allenfalls künftig umzusetzenden Massnahmen seien noch unklar und wären – wäre die Argumentation der Vorinstanz konsequent – durch die Beschwerdeführerin zu planen. Die Begründung der Vorinstanz für die Anwendung verschiedener Verfahren auf die beiden Projekte erhelle nicht. Mindestens eines der Projekte sei mithin von der Vorinstanz im falschen Verfahren vorangetrieben worden. Dass keine Vergleichsbereitschaft seitens der Vorinstanz bestehe, sei der Beschwerdeführerin bekannt. Die mehrfachen Vorschläge, die Angele-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genheit gemeinsam zu besprechen, seien bekanntlich von der Vorinstanz jeweils unverständlicherweise und strikte abgelehnt worden. 3.2.4. In ihrer Duplik vom 24. April 2024 erklärt die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine Parteiverhandlung im vorliegenden Verfahren aufweisen solle. Zudem werde der Antrag von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet. 3.2.5. In Bezug auf die Sanierungsverfügung betreffend den Abschnitt 1 führt die Vorinstanz im angefochtenen RRB aus, dass die Umsetzung von Massnahmen an den Anlagen der Kraftwerke Büttenen 1 und 2, wie sie im Rahmen der Machbarkeitsstudie E.____ aufgezeigt worden seien, Sache der Konzessionärin sei. Die Massnahmen würden sich voraussichtlich auf der Basis einer Baubewilligung realisieren lassen. Sollte für die Realisierung der Hochwasserschutzmassnahmen ein kantonaler Nutzungsplan notwendig sein, so wäre es grundsätzlich die Aufgabe des Kantons, einen solchen Nutzungsplan zu erlassen, wobei er diese Aufgabe auch Dritten übertragen könne. Die Umsetzung eines Hochwasserschutzprojekts im Abschnitt 1 würde in diesem Fall eine enge Zusammenarbeit zwischen der Konzessionärin und dem Kanton erfordern. 3.3.1. Eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensfortsetzung (z.B. aufgrund von Vergleichsverhandlungen) oder der Verfahrensausgang (aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Rz 60 zu Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom 20. Dezember 1968). 3.3.2. Nach § 21 WBauG werden Projekte für Revitalisierungen, den baulichen Hochwasserschutz und Verlegungen durch die BUD beschlossen oder genehmigt (Abs. 1). Sie sind nach den Bestimmungen der kantonalen Nutzungsplanung des RBG öffentlich aufzulegen (Abs. 2). § 13 RBG statuiert, dass kantonale Nutzungspläne abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen von der BUD erlassen werden (Abs. 2). Die kantonalen Nutzungspläne sind nach dem Beschluss während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen (Abs. 3). Mit Entscheid Nr. 305 vom 9. August 2021 hat die BUD gestützt auf § 21 Abs. 1 WBauG den Projektbeschluss für den Abschnitt 3 KW Moos gefasst. Vorgesehen in diesem Projekt sind bauliche Schutzmassnahmen linksufrig flussaufwärts des KW Moos. Parallel zur Birs auf einer Länge von 85 m soll das bestehende Ufer um 0.4 m bis 0.6 m angehoben werden. Dieses Projekt wurde gemäss § 21 Abs. 2 WBauG i.V.m. § 13 Abs. 3 RBG aufgelegt und die Auflage wurde im Amtsblatt publiziert. Dieses Verfahren wurde gesetzesmässig durchgeführt. Dass die am 28. Oktober 2021 dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache bis heute nicht behandelt wurde, vermag – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin – an der Richtigkeit des Verfahrens betreffend Abschnitt 3 nichts zu ändern.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.3. In der vorliegend strittigen Verfügung verpflichtet die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die im Abschnitt 1 (KW Büttenen 1 und 2) notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen auf eigene Kosten zu planen und umzusetzen. Es liegt somit im jetzigen Zeitpunkt weder ein konkretes Projekt für den baulichen Hochwasserschutz, welcher einen kantonalen Nutzungsplan bedingen würde, noch ein konkretes Bauprojekt, welcher im Rahmen einer Baubewilligung zu regeln wäre, vor, sondern "lediglich" die Anordnung Hochwasserschutzmassnahmen zu planen und umzusetzen. Der Regierungsrat ist gemäss § 29 WBauG für die Erteilung von Kraftwerkkonzessionen zuständig, weshalb ihm auch die Verfügung betreffend Massnahmen wie die vorliegend strittigen obliegt. Damit ist die angefochtene Verfügung im korrekten Verfahren erlassen worden. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Umstand, dass die Vorinstanz zu wissen scheine, welche baulichen Hochwasserschutzmassnahmen zu erfolgen hätten, und der Aussage, dass die künftig umzusetzenden Massnahmen noch unklar seien und es die angebliche Pflicht der Beschwerdeführerin sei, diese zu planen, lässt keinen Schluss zugunsten der Beschwerdeführerin zu. Aufgrund der verschiedenen Abklärungen und vor allem aufgrund der unter Einbezug der Konzessionärin verfassten Machbarkeitsstudie E.____ vom Oktober 2020 (vgl. Rz 41 der Vernehmlassung der Vorinstanz und Ziff. 34 der Replik, worin die Beschwerdeführerin e contrario den Einbezug ab dem Jahr 2020 nicht bestreitet) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass gewisse bauliche Massnahmen naheliegend sind. Nichtsdestotrotz lässt sie der Beschwerdeführerin die Entscheidungsfreiheit, die Massnahmen zu planen, und damit zu entscheiden, welche diese bevorzugt. Zudem überzeugen die Argumente der Vorinstanz, dass die Anlagen geographisch und betrieblich unabhängig sind und dementsprechend die beiden Sanierungsvorhaben unabhängig voneinander umgesetzt werden können sowie dass aus fachlicher Sicht unterschiedliche Lösungsansätze für die Verbesserung des Hochwasserschutzes in Bezug auf die zwei Abschnitte bestehen. Aus den Ausführungen ergibt sich, dass das Gerichtspräsidium den Antrag auf Sistierung zu Recht abgewiesen hat. 3.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Parteiverhandlung beantragt hat, ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass beide Seiten der jeweilig anderen mangelnde Vergleichsbereitschaft vorwerfen. Da es den Parteien während der langen Vorgeschichte mit den vorangegangenen verschiedenen Verfahren und Studien nicht gelungen ist, eine gemeinsame Lösung zu finden, ist davon auszugehen, dass auch eine Parteiverhandlung an dieser Situation nichts ändern würde, weshalb dem Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung zu Recht nicht nachgekommen worden ist. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass kein Handlungsbedarf bestehe und für den Fall, dass ein solcher Handlungsbedarf bestehen sollte, der Kanton Massnahmen zu planen, umzusetzen und zu finanzieren habe. In Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen stehe, "besondere Auflagen des Kantons bleiben vorbehalten (insbesondere zusätzliche Massnahmen für den Hochwasserschutz)". In der Konzession Büttenen werde also nicht, wie im angefochtenen Beschluss behauptet, "die Anordnung zusätzlicher Massnahmen für den Hochwasserschutz vorbehalten". Hierbei handle es sich um eine Auslegung/Interpretation des Regierungsrats. Des Weiteren habe der Kanton schon 1997 gewusst und sei mit Schreiben

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. Dezember 2009 nochmals darauf hingewiesen worden, dass es auch bei einem HQ100 mit 330m3/s zu Ausuferungen kommen könne. Dennoch habe er auf die eigene Umsetzung bzw. Anordnung von Massnahmen verzichtet. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn der Kanton nun plötzlich rund 15 Jahre nach dem Hochwasserereignis und entgegen den früheren Zusicherungen von der Beschwerdeführerin verlange, sie müsse Hochwassermassnahmen planen, umsetzen und finanzieren. Aus dem Verhalten des Kantons während all dieser Jahre habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben schliessen dürfen, dass keine Hochwasserschutzmassnahmen durch sie zu planen, umzusetzen und zu finanzieren seien bzw. der Kanton darauf verzichtet habe. Des Weiteren müssten die Staukoten bei einem HQ100 nicht eingehalten werden und die Beschwerdeführerin könne die Staukoten bei Normalbetrieb immer einhalten. Ein rechtswidriger Zustand liege somit nicht vor. Ein HQ100 sei per Definition ein seltenes Hochwasserereignis mit einer mutmasslichen Wiederkehrperiode von 100 Jahren. Bei solchen Ereignissen handle es sich "nicht um Normalbetrieb", weshalb die Staukoten bei einem HQ100 nicht eingehalten werden müssten. Damit fehle es für das "angestrebte Schutzziel", welches die Ableitung eines HQ100 mit einem Freibord von 0.5 m resp. 1 m unter Brücken vorsehe, an einer Grundlage. Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen äussere sich entgegen der willkürlichen Vertragsergänzung durch die Vorinstanz mit keinem Wort zur Kostentragung. Damit setze sich die Vorinstanz in ihrem Beschluss nicht auseinander, wodurch der Entscheid mangels Begründung nicht nachvollziehbar sei und das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) der Beschwerdeführerin verletzt sei. Es bestehe keine vertragliche, vom Gesetz abweichende Vereinbarung in Bezug auf die Kostentragung. Art. 5 der Konzession Büttenen rechtfertige somit unter keinem Titel die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin. Im Rahmen eines Eventualantrags führt die Beschwerdeführerin aus, im Übrigen würde das zwingende öffentliche Recht den (privaten) Vereinbarungen ohnehin vorgehen, womit der gesetzliche Kostenteiler gemäss § 19 WBauG zur Anwendung gelangen würde, wonach der Kanton 80 % und die Anstossenden 20 % der Massnahmekosten zu tragen hätten. Zudem verstosse die angefochtene Verfügung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin keinerlei Sondervorteil bringen würden. Sondervorteile hätten – wenn überhaupt – einzig die Anstossenden. Eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an der Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen sei deshalb abzulehnen und der RRB sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte damit zusammengefasst vor, dass, falls überhaupt ein Handlungsbedarf zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehe, die entsprechenden Massnahmen nicht durch sie zu planen, umzusetzen und zu finanzieren wären. 4.2.1. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass sich nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 der Umfang des Nutzungsrechts nach dem Verleihungsakt, also nach der Konzession, bestimme. Die Pflichten der Konzessionärin würden dabei gemäss Art. 48 WRG von der Verleihungsbehörde, in casu also vom Kanton nach den kantonalen Vorgaben festgesetzt. Das WBauG regle im Titel 2 "Wasserbau, Bauten und Anlagen" unter anderem Fragen der Zuständigkeit und der Finanzierung. Unter dem Titel 3 regle das WBauG die "Nutzung der Gewässer" und konkret in § 29 WBauG die Konzession auf Nutzung der Wasserkraft. Nach den Regeln der systematischen Gesetzesauslegung sei deshalb zu schliessen, dass aufgrund der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Normierung der Konzession unter einem separaten Titel insbesondere die Bestimmungen zur Zuständigkeit betreffend baulichen Hochwasserschutz (§ 13 Abs. 1 lit. c WBauG) und die Bestimmungen zur Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes in § 19 WBauG nicht zur Anwendung kämen. Vielmehr würden die Bestimmungen der Konzession vorgehen. Darüber hinaus statuiere auch § 13 Abs. 2 WBauG das Recht des Kantons, die Projektierung und Bauausführung [...] für den baulichen Hochwasserschutz Dritten zu übertragen. Als erstes Fazit könne festgehalten werden, dass die Übertragung von Planung und Umsetzung des baulichen Hochwasserschutzes auf Dritte mittels Konzession zulässig sei. Die Konzession definiere somit abschliessend und umfassend die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin im Bereich des baulichen Hochwasserschutzes. 4.2.2. Der Regierungsrat führt weiter aus, der Kanton verfüge im Bereich der Gewässerhoheit als kantonales Regal über einen grossen Ermessensspielraum. Gestützt darauf halte Art. 3 der Konzession Büttenen fest, dass die Gewährleistung des Hochwasserabflusses während des Betriebs nachzuweisen sei. Diese Bestimmung sei als Dauerverpflichtung zu verstehen, welche während der gesamten Betriebsdauer zu erfüllen sei. In Konkretisierung dazu regle Art. 5 der Konzession Büttenen die Themen "Gewässerunterhalt, Gewässerschutz, Hochwasserschutz". Mit Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen werde der Konzessionärin die Pflicht auferlegt, innerhalb der Konzessionsstrecke das Flussbett, die Ufer und die Vegetation instandzuhalten, zu pflegen und gegen Wasserangriffe zu sichern [ ... ]. Besondere Auflagen (insbesondere zusätzliche Massnahmen für den Hochwasserschutz) behalte sich der Kanton dabei ausdrücklich vor. In Art. 5 Abs. 4 der Konzession Büttenen werde die Konzessionärin verpflichtet, zur Beurteilung der Hochwassersicherheit innert zweier Jahre (also bis +/- 1998) zusätzliche Berechnungen einzureichen. Art. 5 der Konzession Büttenen sei somit in zeitlicher Hinsicht zweigeteilt: Art. 5 Abs. 4 der Konzession Büttenen beziehe sich auf den Moment der Konzessionserneuerung 1996 bzw. auf einen Zeitraum von zwei Jahren danach: Die Konzessionärin werde verpflichtet, die Hochwassersicherheit im Zeitpunkt der Konzessionserneuerung 1996 und mit dem damaligen Wissensstand abzuklären und entsprechende Berechnungen nach dem zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Stand der Technik innerhalb einer Frist von zwei Jahren einzureichen. Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen stelle demgegenüber eine übergeordnete Vorgabe dar, die – gleich wie Art. 3 der Konzession Büttenen – während der gesamten Konzessionsdauer Gültigkeit habe und zu jeder Zeit einzuhalten sei (eine sogenannte Dauerverpflichtung). Über den gesamten Zeitraum der Konzessionsdauer werde die Konzessionärin zur Instandhaltung, Pflege und Sicherung von Flussbett, Ufer und Vegetation verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei auch der zweite Satz von Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen zu lesen: Sollten insbesondere zu irgendeinem Zeitpunkt zusätzliche Massnahmen für den Hochwasserschutz erforderlich werden, so behalte sich der Kanton explizit das Recht vor, der Konzessionärin gestützt auf ihre Dauerpflicht von Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen besondere Auflagen zu machen. Hinter dieser Zweiteilung (Hochwasserschutz im Zeitpunkt der Konzessionserneuerung und Hochwasserschutz über die gesamte Konzessionsdauer) stehe die Überlegung, dass sich der Stand der Technik sowie der Wissenschaft im Allgemeinen und das Wissen um Hochwasser-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutz im Konkreten über einen derart langen Zeitraum von 80 Jahren quasi naturgesetzlich verändern werde. Zudem sei bekannt, dass es aufgrund des Klimawandels künftig vermehrt zu Stark- und Extremniederschlagsereignissen mit Auswirkungen auf lokale Hochwasser komme, statistische Analysen aufgrund der raschen klimatischen Veränderungen aber schwierig seien. Vor diesem Hintergrund sei der Kanton als Konzessionsgeber und Aufsichtsinstanz über die Konzessionsnehmerin somit von Gesetzes wegen verpflichtet, besondere Auflagen mittels Dauerleistungspflicht der Konzessionärin in der Konzession zu verankern. Es könne somit festgehalten werden, dass der Konzessionärin gestützt auf die Konzession Büttenen die Pflicht zukomme, den baulichen Hochwasserschutz im Sinne einer Dauerleistungspflicht jederzeit sicherzustellen und Massnahmen umzusetzen. 4.2.3. Die Vorinstanz bringt weiter vor, es habe sich im Hochwasserereignis vom August 2007 gezeigt, dass das Vorgehen des Kantons von 1996 korrekt und angezeigt gewesen sei. Gemäss der "Ereignisanalyse Hochwasser August 2007" des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sei die Schweiz im Jahr 2007 durch verschiedene Hochwasser betroffen gewesen. Das bedeutendste Ereignis sei das Hochwasser vom 8./9. August 2007 gewesen, welches weite Teile des Mittellands und des Schweizer Jura betroffen habe, wobei die Verhältnisse infolge der grossen Abflüsse entlang der Birs im Laufental [...] besonders kritisch gewesen seien. Unter anderem an den Abflussmessstationen im Einzugsgebiet der Birs seien neue Höchstwerte beobachtet worden. So habe der neue HQ100, nach dem Hochwasserereignis von 2007 als neuer Spitzenwert 350 m3/s betragen, bei der Konzessionserneuerung von 1996 habe der Wert noch bei 330 m3/s gelegen. Somit sei genau die von Art. 5 der Konzession Büttenen erfasste Situation eingetreten: Im Moment der Konzessionserneuerung 1996 habe sich der Kanton unter anderem auf den technischen Bericht der Firma C.____ vom November 1994 gestützt und entschieden, dass im damaligen Zeitpunkt keine Massnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes notwendig gewesen seien. Das Hochwasserereignis von 2007 habe die Situation geändert und habe zu veränderten Verhältnissen geführt. Die Werte, die der Konzessionserneuerung 1996 zugrunde gelegt worden seien, hätten keine Wirksamkeit mehr gehabt bzw. es hätten die damals gemachten Berechnungen überprüft und entsprechende Massnahmen allenfalls ergriffen werden müssen. Diese Pflicht zur Sicherstellung umfasse auch die Pflicht zur Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes. Etwas Gegenteiliges lasse sich dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen nicht entnehmen. Dies entspreche auch der Logik des gesteigerten Gemeingebrauchs. Wer einen Vorteil aus der ausschliesslichen und wirtschaftlichen Nutzung einer Sache ziehe, müsse logischerweise auch für die Nachteile aufkommen, die durch das ausschliessliche Nutzungsrecht entstünden. Dies gebiete im Übrigen auch das im Umweltrecht verankerte Verursacherprinzip: Gestützt auf den Kausalzusammenhang zwischen der Wasserkraftnutzung durch die Beschwerdeführerin und des dadurch entstehenden Hochwasserrisikos trage die Beschwerdeführerin auch nach dem Verursacherprinzip die Kostenpflicht im Bereich des baulichen Hochwasserschutzes. Da die Konzession den gesetzlichen Vorgaben vorgehe, finde § 19 WBauG vorliegend keine Anwendung. Abschliessend sei somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Konzessionsnehmerin zur Planung, Umsetzung und umfassenden Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes verpflichtet sei.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.1. In Art. 54 WRG legt das Bundesrecht fest, welche Bestimmungen eine Konzession enthalten muss (obligatorischer Inhalt der Konzession). Dies sind unter anderem die einzuhaltende Restwassermenge, die Dauer der Konzession, die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen (Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen), weitere Bedingung und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden, und das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession. Die kantonale Gesetzgebung hat diesem Anforderungsprofil von Art. 54 WRG zu genügen, kann aber auch restriktivere Regelungen vorsehen (MICHAEL MERKER, Wasserkraft und Wasserkraftnutzung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/ Basel/Genf 2015, Rz 11.21 f.). Mit der Konzessionserteilung gehen regelmässig Bau-, Unterhalts- und Betriebspflicht einher (MERKER, a.a.O., Rz 11.28). Im Rahmen des Betriebs einer Wasserkraftanlage erwachsen den Konzessionären von Bundesrechts wegen zahlreiche weitere Pflichten. So müssen die Werkbesitzer z.B. zum Schutz der Fischerei die geeigneten Einrichtungen erstellen und "überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen" treffen (Art. 23 WRG). Der Konzessionär hat auch die Sicherheit der Stauanlage zu gewährleisten (MERKER, a.a.O., Rz 11.32 f.). Das Wasserrechtsgesetz sieht die wirtschaftlichen Leistungen des Konzessionärs vor, nämlich Gebühren, Wasserzins, Lieferung von Wasser, Lieferung von Energie und Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn (Art. 48 WRG). Ferner werden den Konzessionären regelmässig Infrastrukturleistungen auferlegt, wie die Instandhaltung von Strassen (MERKER, a.a.O., Rz 11.36). 4.3.2. Nach Art. 43 WRG verschafft die Konzession dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. Wohlerworben ist ein Recht dann, wenn es sich durch eine besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnet. Es darf durch nach dem Verleihungsakt eingetretene Gesetzesänderungen nicht entschädigungslos aufgehoben werden. Sein Schutz geht über die Eigentumsgarantie hinaus und es ist grundsätzlich gesetzesbeständig. Auch das wohlerworbene Recht ist jedoch nicht vor jeder Änderung aufgrund einer späteren Gesetzgebung gefeit (keine absolute Gesetzesbeständigkeit), doch gelten die Voraussetzungen für Eingriffe in die sie begründenden verfassungsmässigen Rechte. Zu den wohlerworbenen Rechten zählen insbesondere die Konzessionsdauer, die konzedierte Wassermenge, die Höhe des Wasserzinses, der Schutz bei Erteilung anderer Konzessionen und das Recht auf Konzessionserneuerung, soweit dadurch nicht die Höchstdauer überschritten wird. Es geht dabei nur um diejenigen Rechte, welche sich nicht aus einem Rechtssatz ergeben, sondern aufgrund freier Vereinbarung entstanden und als wesentlicher Bestandteil der erteilten Konzession zu betrachten sind (BGE 127 II 69 E. 5a). Damit ist es möglich, in der Konzession Rechte, welche grundsätzlich wohlerworben sein könnten, derart zu relativieren, dass sie diesen Schutz nicht geniessen (MERKER, a.a.O., Rz 11.58 ff.). 4.3.3. Ob eine Rechtsposition als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist, ist nicht immer einfach zu eruieren (vgl. BGE 127 II 69 E. 5a). Wie auch in Art. 16 der Konzession Büttenen festgehalten, bleiben Bestimmungen bestehender und künftiger Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons einer Konzession gegenüber vorbehalten, soweit sie wohlerworbene Rechte der Konzessionärin nicht verletzen (siehe zum Vorbehalt künftiger Gesetze auch BGE 107 Ib 140 E. 4 und 5a). Vorbehalte bezüglich künftiger Gesetze werden in den Konzes-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sionen häufig nicht bloss als "formelhafte Vorbehalte" formuliert, sondern beziehen sich explizit auf den Hochwasserschutz, die Fischerei oder den Gewässerschutz (MICHAEL MERKER, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, Bern 2016, Rz 15 zu Art. 43 WRG). 4.3.4. In BGE 126 II 171 ff. hat das Bundesgericht erläutert, dass der Wasserzins in der Konzession festzusetzen sei und zu den wohlerworbenen Rechten gehöre (E. 3). Das verleihende Gemeinwesen könne sich die spätere Erhöhung des Zinses allerdings in der Konzession vorbehalten (E. 4a und b). Wie ein Vorbehalt der künftigen Gesetzgebung zu verstehen sei, lasse sich nicht allgemein sagen. Angesichts der vertragsähnlichen Natur der Konzession komme es bei der Auslegung von Konzessionen darauf an, wie der Vorbehalt der künftigen Gesetzgebung von den Beteiligten tatsächlich verstanden worden sei (wirklicher Parteiwille) oder nach dem Vertrauensgrundsatz habe verstanden werden dürfen und müssen. Die Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz erübrige sich, wenn sich der wirkliche Parteiwille empirisch ermitteln lasse (E. 4c/bb). 4.3.5. Vorliegendenfalls geht es nicht um die Anwendung einer Gesetzesbestimmung, welche nach der Erteilung der Konzession bzw. nach deren Verlängerung in Kraft getreten ist. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass die angefochtene Verfügung wohlerworbene Rechte verletze. Vielmehr macht sie geltend, dass keine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung vorliege, welche eine Verpflichtung der Konzessionärin wie die verfügte begründe. Die Vorinstanz sieht die Grundlage für die Verpflichtung in Art. 5 der Konzession Büttenen. Damit ist zu prüfen, wie die Konzession Büttenen zu verstehen ist.

4.3.6. Konzessionen, insbesondere solche über die Verleihung von Wassernutzungen, weisen sowohl vertragliche als auch hoheitliche Elemente auf (BGE 109 II 76 E. 2; BGE 126 II 171 E. 4c/bb; BGE 130 II 18 E. 3.1; BGE 127 II 69 E. 5). In Bezug auf die vertraglichen Elemente, so namentlich diejenigen Fragen, die von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden können, ist die Konzession wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auszulegen (Urteil des BGer 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 2.1; BGE 126 II 171 E. 4c/bb; Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Das Bundesgericht hat z.B. in seinem Urteil 2C_825/2013 vom 24. März 2014 (E. 2.1) ausgeführt, dass die in demjenigen Fall streitige Pflicht zur Bezahlung von Strassenunterhaltsbeiträgen nicht zu den gesetzlich zwingenden Konzessionsbestandteilen gehöre und daher vertraglichen Charakter habe. Vorliegend geht es um die Planung und die Kostentragung von Hochwasserschutzmassnahmen. Es handelt sich demnach um Fragen, welche von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden können. Damit ist die Konzession in diesem Punkt wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auszulegen.

4.3.7. Für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR] vom 30. März 1911; empirische oder subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berück-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 129 III 675 E. 2.3). Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung; BGE 137 III 145 E. 3.2.1; BGE 136 III 186 E. 3.2.1; BGE 135 V 237 E. 3.6; BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 121 II 81 E. 4a). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 137 III 444 E. 4.2.4; BGE 136 III 186 E. 3.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 131 III 606 E. 4.2). Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden sollte (BGE 133 III 607 E. 2.2). Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGE 135 V 237 E. 3.6; BGE 122 I 328 E. 4e; BGE 121 II 81E. 4a; Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2; BGE 122 I 328 E. 4e; BGE 103 Ia 505 E. 2b). 4.4.1. Art. 5 der Konzession Büttenen trägt den Titel "Gewässerunterhalt, Gewässerschutz, Hochwasserschutz" und lautet wie folgt: "1 Innerhalb der Konzessionsstrecke [...] sind das Flussbett, die Ufer und ihre Vegetation von der Konzessionärin instandzuhalten, zu pflegen und gegen Wasserangriffe zu sichern, sowie schädliche Geschiebeablagerungen, Sedimente und Auskolkungen zu beseitigen. Besondere Auflagen des Kantons bleiben vorbehalten (insbesondere zusätzliche Massnahmen für den Hochwasserschutz). Arbeiten zur Ufersicherung und allfällige Beseitigungen von Geschiebeablagerungen unterhalb der Konzessionsstrecke sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen. 2 [...] 3 [...] 4 Zur Beurteilung der Hochwassersicherheit hat die Konzessionärin innert zwei Jahren ab lnkrafttretungsdatum eine Staukurvenberechnung (HQ100 = 330 m3/s) über die gesamte Konzessionsstrecke vorzulegen. Die Staukurve ist zusammen mit beiden Ufern in einem Längenprofil darzustellen ([...]). [...] Der Kanton entscheidet anhand der Resultate über die Notwendigkeit allfälliger Ufererhöhungen."

4.4.2. Im ersten Satz des ersten Absatzes wird festgehalten, welche Pflichten die Konzessionärin innehat. Implizit folgt daraus, dass die Konzessionärin diese Pflichten auch auf eigene Kosten zu erfüllen hat. Eine andere Interpretation wäre abwegig. Die Beschwerdeführerin hat

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch nie geltend gemacht, dass sie diese Pflichten nicht auf eigene Kosten erfüllt. Anschliessend an diesen Katalog von Pflichten und der diesbezüglichen Kostentragungspflicht folgt der zweite Satz "Besondere Auflagen des Kantons bleiben vorbehalten (insbesondere zusätzliche Massnahmen für den Hochwasserschutz)." Der zweite Satz kann nur so verstanden werden, dass zusätzlich zu den bereits klar umschriebenen Pflichten gemäss Satz 1 auch die Pflichten gemäss Satz 2 hinzukommen und dass diese auch nach der gleichen Kostenregelung wie die Pflichten gemäss Satz 1 zu erfüllen sind. Damit ist die Beschwerdeführerin zur Gewährung des Schutzes vor Hochwasser und Bezahlung der Hochschutzmassnahmen verpflichtet. 4.4.3. Diese Auslegung widerspricht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht dem WBauG. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Kanton für die Planung und Bezahlung von Hochwasserschutzmassnahmen zuständig sei. Zudem seien lediglich die Anstossenden gemäss § 19 WBauG verpflichtet, einen Anteil der Kosten zu übernehmen. Die Konzessionäre seien nicht zur Planung und Finanzierung von Hochwasserschutzmassnahmen verpflichtet. 4.4.4. Richtig ist, dass der Kanton gemäss § 13 Abs. 1 lit. c WBauG für den baulichen Hochwasserschutz zuständig ist. Zuständig heisst, dass der Kanton für diesen verantwortlich ist, jedoch nicht auch bezahlen muss. Denn wie § 19 WBauG zeigt, werden die Kosten zwischen Anstössern und Kanton aufgeteilt, obwohl der Kanton gemäss § 13 Abs. 1 lit. c WBauG vollumfänglich zuständig ist. Damit ist klar, dass die Zuständigkeit nicht auch die Pflicht zur Kostentragung bedeutet. Des Weiteren kann die BUD nach § 13 Abs. 2 WBauG den baulichen Hochwasserschutz auch Dritten übertragen, womit die Übertragung dieser Pflicht an eine Konzessionärin nicht ausgeschlossen ist. Des Weiteren kann der Regierungsrat gemäss § 19 Abs. 2 WBauG den Kantonsbeitrag herabsetzen oder wegfallen lassen, wenn der bauliche Hochwasserschutz vorwiegend oder ausschliesslich im Interesse der Anstossenden liegt. Daraus ergibt sich wiederum, dass von der Kostenaufteilung nach § 19 Abs. 1 WBauG abgewichen werden kann. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen geltend, sie profitiere nicht von den Hochwasserschutzmassnahmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie aber ein Interesse haben sollte, Hochwasserschäden zu verhindern, da sie gemäss Art. 14 Abs. 2 der Konzession Büttenen für jeden Schaden und Nachteil haftet, der nachweisbar infolge des Betriebs der Wasserkraftanlage entsteht. 4.4.5. Gemäss Art. 5 der Konzession Büttenen wird die Zuständigkeit des Kantons für die Gewährleistung, dass die nötigen Hochwasserschutzmassnahmen ergriffen werden, nicht geändert. Indem der Kanton Anordnungen trifft und die Konzessionärin zur Vornahme von Hochwasserschutzmassnahmen verpflichtet, nimmt er seine Gewährleistungspflicht des Hochwasserschutzes wahr, so wie er diese auch bei der Übertragung an Dritte wahrnimmt. Da die Konzessionärin ein Interesse daran hat, dass sie die Massnahmen (nach Rücksprache mit dem Kanton) bestimmt und nicht der Kanton, ist es sinnvoll, dass der Kanton die Konzessionärin verpflichtet, Massnahmen zu planen, aber nicht festlegt welche. 4.4.6. Des Weiteren zeigen auch die Vereinbarungen in der Konzession Büttenen selbst, dass durch diese von den allgemeinen Regeln gemäss WBauG abgewichen werden kann. So

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht statuiert § 14 Abs. 1 WBauG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a WBauG, dass der Uferunterhalt Sache der am Gewässer anstossenden Grundeigentümer ist. Gemäss Art. 5 der Konzession Büttenen ist aber in Abweichung davon die Konzessionärin, die wohl nicht Eigentümerin der am Gewässer anstossenden Parzellen ist, in der Konzessionsstrecke für den Unterhalt zuständig und kostenpflichtig. 4.4.7. Nach § 13 Abs. 1 lit. a WBauG ist der Kanton für den Unterhalt der Sohlen zuständig. Gemäss Art. 5 der Konzession Büttenen ist in Abweichung davon die Konzessionärin auch für die Pflege der Sohle zuständig, indem darin festgehalten wird, dass innerhalb der Konzessionsstrecke die Konzessionärin das Flussbett instandzuhalten, zu pflegen und gegen Wasserangriffe zu sichern, sowie schädliche Geschiebeablagerungen, Sedimente und Auskolkungen zu beseitigen hat. 4.4.8. Dass diese in der Konzession Büttenen vorgesehene Regelung auch nicht unüblich ist, zeigt z.B. die Regelung im Kanton Zürich, gemäss welcher bei Konzessionsstrecken (Wassernutzungen) die Verantwortung für Unterhalt, Hochwasserschutz und Revitalisierungen in der Regel beim jeweiligen Konzessionär liegt. Des Weiteren hat der Inhaber einer Konzession die Kosten zu tragen, sofern im Rahmen eines Hochwasserschutzprojekts Änderungen an einem Bauwerk notwendig sind (siehe Praxishilfe Wasserbau, Ein Leitfaden für Planer und Behörden, des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft der Baudirektion des Kantons Zürich, revidierte Ausgabe März 2022, S. 16, abrufbar unter www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/ themen/planen-bauen/wasserbau/wasserbauprojekte/kommunale-wasserbauprojekte/praxishilfe_wasserbau.pdf; letztmals besucht am 14. August 2024). 4.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt an, dass sich auch aus Art. 5 Abs. 4 der Konzession Büttenen ableite, dass eine derartige Verpflichtung nicht bestehe. 4.5.2. Gemäss dieser Vereinbarung hatte die Beschwerdeführerin eine Staukurvenberechnung innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Verleihung für die Nutzung der Wasserkraft der Birs einzureichen, damit der Kanton die Hochwassersicherheit beurteilen und über allfällige Ufererhöhungen entscheiden konnte. 4.5.3. Zum Nachweis der Hochwassersicherheit ist aufzuzeigen, dass Hochwasserereignisse in aussergewöhnlichen bis extremen Situationen zurückgehalten oder abgeleitet werden können, ohne die Sicherheit der Stauanlage zu gefährden. Als Hochwasser werden Zuflüsse in den Stauraum verstanden, unabhängig davon, ob diese natürlicher (z.B. aus Niederschlägen oder Schneeschmelze) oder betrieblicher (z.B. aus Zuleitungen, Turbinier- oder Pumpbetrieb) Natur sind. Ein Nachweis der Hochwassersicherheit ist notwendig bei Neu- oder Umbauten, für bestehende Stauanlagen, wenn noch kein Nachweis der Hochwassersicherheit vorliegt, zur Berücksichtigung veränderter Annahmen eines vorgängigen Nachweises (insbesondere veränderter hydrologischer Verhältnisse) und zur Berücksichtigung von Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik. Anhand dieser Kriterien ist periodisch zu überprüfen, ob ein neuer Nachweis der Hochwassersicherheit notwendig ist (Richtlinie des Bundesamtes für Energie BFE über die Sicherheit der Stauanlagen, Teil C2: Hochwassersicherheit und Stauseeabsen-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht kung, vom 15. Januar 2017 [Richtlinie BFE Sicherheit der Stauanlagen], letztmals aktualisiert am 3. Oktober 2018, Kapitel 1.2, abrufbar unter www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/ aufsicht-und-sicherheit/talsperren/richtlinien-und-hilfsmittel.html#kw-85486; letztmals besucht am 14. August 2024). Zum Nachweis der Hochwassersicherheit ist aufzuzeigen, dass u.a. in einer aussergewöhnlichen und in einer extremen Situation die je festgelegten maximal zulässigen Wasserspiegelkoten nicht überschritten werden. Die aussergewöhnliche und die extreme Situation sind definiert durch die initiale Staukote, die maximal zulässige Wasserspiegelkote, das Hochwasserereignis und die einsetzbaren Entlastungsmöglichkeiten (Richtlinie BFE Sicherheit der Stauanlagen, a.a.O., Kapitel 2.1). 4.5.4. Mit der Verleihung der Konzession per 1. Januar 1997 hat der Kanton von der Beschwerdeführerin zur Beurteilung des Nachweises der Hochwassersicherheit die Einreichung der Staukurvenberechnung innert zweier Jahre verlangt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Verpflichtung den in Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen statuierten Vorbehalt für Auflagen insbesondere von zusätzlichen Massnahmen für den Hochwasserschutz für die Zukunft generell aufheben soll. 4.5.5. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Kanton gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen während der ganzen Konzessionsdauer berechtigt ist, die Beschwerdeführerin zur Planung, Umsetzung und Finanzierung von Hochwasserschutzmassnahmen zu verpflichten. Daran ändern – wie zu zeigen sein wird – auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Kanton spätestens seit 1997 (seit der Staukurvenberechnung der Beschwerdeführerin und der damals eingereichten Pläne) gewusst habe, dass es in der Konzessionsstrecke bei einem HQ100 mit 330 m3/s zu Ausuferungen kommen könne und zwar genau in dem Bereich, in welchem der Kanton als erste Hochwasserschutzmassnahme die Ufermauern habe erhöhen wollen. Im Wissen darum habe er bewusst auf die Umsetzung bzw. Anordnung von Hochwassersicherheitsmassnahmen verzichtet. Es handle sich somit nicht um eine veränderte Ausgangslage. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Untätigbleibens der Vorinstanz ihr gegenüber während über 20 Jahren darauf schliessen dürfen, dass die Ausuferungen von ihr bewusst hingenommen worden seien und sie somit auf die Anordnung von Hochwasserschutzmassnahmen verzichte. Die jetzige Verfügung verletze somit auch den Grundsatz von Treu und Glauben. 5.1.2. Der Regierungsrat führt in seinem RRB aus, dass das Hochwasserereignis im August 2007 einen wesentlichen Einfluss auf die Hochwasserstatistik gehabt habe. Die Neuberechnung der bei einem Hochwasser mit einer Wiederkehrperiode von 100 Jahren auftretenden Abflussmenge (HQ100) habe daraufhin für die Birs im Bereich der Gemeinde Grellingen einen Wert von 350 m3/s ergeben. Dieser Wert habe somit 20 m3/s über dem bei der Konzessionserneuerung der Kraftwerke Büttenen 1 und 2 zugrunde gelegten Wert von 330 m3/s gelegen. Die in den vergangenen Jahren getätigten Abklärungen hätten gezeigt, dass die beiden Stauhaltungen Moos und Büttenen einen wesentlichen Einfluss auf die Hochwassersituation hätten. Im Wesentlichen begründet die Vorinstanz die Notwendigkeit, Hochwasserschutzmassnahmen zu

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht treffen, mit diesem neuen Wert. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung den Ausführungen der Beschwerdeführerin, eine wie in Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen verankerte Dauerverpflichtung könne nicht verwirken. Zudem merkt sie an, dass die Beschwerdeführerin auch über eine intrinsische Motivation verfügen sollte, das Hochwasserrisiko in ihrem Konzessionsgebiet zu verringern, hafte sie doch gemäss Art. 14 Abs. 2 der Konzession Büttenen für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge des Betriebs der Wasserkraftanlage entstehe. Das Hochwasserereignis von 2007 habe die Situation verändert und zu veränderten Verhältnissen geführt. Die Werte, welche der Konzessionserneuerung von 1996 zu Grunde gelegt worden seien, hätten keine Wirksamkeit mehr bzw. es hätten die damals gemachten Berechnungen überprüft und entsprechende Massnahmen allenfalls ergriffen werden müssen. Die Vorinstanz erklärt in ihrer Duplik, dass die aufs Jahr hin gesehene durchschnittliche Abflussmenge der Birs 15.3 m3/s betrage. Bei einer Erhöhung der Abflussmenge um 20 m3/s bedeute dies also mehr als eine Verdoppelung der normalerweise in der Birs fliessenden Wassermassen. Bei einer Anhebung des Spitzenwertes von 330 m3/s auf 350 m3/s würden pro Sekunde zusätzlich 20'000 Liter Wasser die Birs hinabfliessen. 5.1.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Hochwasserereignis von 2007 zu einer neuen Berechnung geführt hat und neu der Wert HQ100 mit 350 m3/s errechnet worden ist. Sie entgegnet in ihrer Stellungnahme zur Duplik, dass es zutreffend sei, dass die durchschnittliche Abflussmenge der Birs 15.3 m3/s betrage. Der Spitzenwert bei einem HQ100 von 330 m3/s entspreche dem rund 22-fachen dieses Durchschnittes. Der nach dem Hochwasser erhöhte HQ100-Wert (auf 350 m3/s) dem 23-fachen. Dies entspreche einer Erhöhung des Spitzenwertes um rund 6 %. Ob die Veränderung nun marginal sei oder nicht, spiele im Resultat aber ohnehin keine Rolle, da dem Kanton bereits 1997 bekannt gewesen sei, dass es bei einem HQ100-Wert von 330 m3/s zu Ausuferungen komme. 5.1.4. Das Kantonsgericht erachtet die Erhöhung des Spitzenwertes um 20 m3/s, welche mehr als eine Verdoppelung der normalerweise in der Birs fliessenden Wassermassen entspricht, als wesentlich. Es ist korrekt, dass es sich – wie die Beschwerdeführerin ausrechnet – dabei "nur" um eine Erhöhung des Spitzenwertes um 6 % handelt. Wird aber ein extrem hoher Wert, und dies trifft auf einen Wert von 330 m3/s zu, um weitere 6 % erhöht, bedeutet diese Erhöhung eine wesentliche Erhöhung, welche zu wesentlichen veränderten Verhältnissen führt. Sollte der Vorinstanz bekannt gewesen sein, und davon ist auszugehen, dass es allenfalls auch bei einem Wert von 330 m3/s bereits zu Ausuferungen kommen könnte, bedeutet dies nicht, dass eine weitere Erhöhung des Wertes und damit der Umfang der möglichen Ausuferung keine wesentliche Veränderung darstellen würden. Auch für den Fall, dass die Vorinstanz bewusst eine allenfalls nicht optimale Situation bei einem Wert von 330 m3/s akzeptiert haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin darauf vertrauen konnte, dass die Vorinstanz sie bei einer Erhöhung des Wertes und damit einer Erhöhung des möglichen Umfangs der Ausuferung und der dadurch verursachten Schäden nicht zur Vornahme von Hochwasserschutzmassnahmen anhalten würde. Überdies wurden, wie hiervor ausgeführt, die Hochwasserschutzmassnahmen in der Konzession Büttenen vorbehalten.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz sei auch nach dem Hochwasserereignis und ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2009 untätig geblieben, weshalb es ihr aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben verwehrt sei, die Planung, Umsetzung und Finanzierung von Hochwasserschutzmassnahmen von der Beschwerdeführerin zu verlangen. 5.2.2. Mit Brief vom 17. Dezember 2008 hatte das AUE die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Hochwassersicherheit ihrer Kraftwerke auf der Grundlage des neu ermittelten HQ100 von 350 m3/s neu zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 mit, dass die hydraulischen Überprüfungen ergeben hätten, dass der Wasserspiegel infolge der Abflusserhöhung von 330 m3/s auf 350 m3/s um ca. 15 cm ansteige. Die erhöhten Wassermengen könnten von den dazu vorgesehenen Abflussorganen schadlos abgeleitet werden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien daher bei den Kraftwerksanlagen keine weiteren baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Anpassungen erforderlich. Es könne entlang der Konzessionsstrecke zu einzelnen Ausuferungen kommen. Die betroffenen Zonen im Siedlungsgebiet seien identisch mit den vom Kanton bereits präsentierten Ergebnissen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Siedlungsgebietes seien trotz einzelner Ausuferungszonen (ca. 200 - 500 Meter oberhalb des Wehres Nenzlingermatten und auf der Strecke KW Nenzlingermatten bis ca. 200 m oberhalb der ersten SBB-Brücke) keine Beeinträchtigungen zu erwarten. 5.2.3. Das AUE nahm diese Information mit Antwortschreiben vom 24. August 2010 zur Kenntnis. Die BUD hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2014 mitgeteilt, dass für das Hochwasserschutzkonzept 2009 bereits hydraulische Berechnungen des gesamten Birsabschnitts in Grellingen durchgeführt worden seien. Dabei sei auch ihre Einschätzung zur Hochwassersicherheit bei den Kraftwerken Büttenen 1 und 2 vom 16. Dezember 2009 berücksichtigt worden. Im Rahmen der Planung des Bauprojekts 2013 seien diese Berechnungen mittels Detailvermessung verfeinert worden. Auch die Geometrie der Kraftwerke sei mit den Informationen aus den Konzessionsunterlagen genauer ins Modell implementiert worden. Ein Vergleich der Berechnungen zwischen dem HWS Konzept 2009 und dem Bauprojekt 2013 zeige nun deutliche Wasserspiegeldifferenzen, insbesondere im Einstaubereich der Kraftwerke auf. Diese Differenzen habe die BUD mit der Beschwerdeführerin besprochen. An der Sitzung vom 24. Juni 2014 habe die Beschwerdeführerin diese Differenzen bestätigen können. Die von der Firma C.____ erstellte Staukurvenberechnung für die Konzessionsstrecke des KW Büttenen 1 und 2 aus dem Jahr 1997 enthalte deutlich höhere Uferhöhen als die nach dem Ereignis von 2007 gemessenen Uferhöhen. Aufgrund der neuen Erkenntnisse bat die BUD die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen und zu welchem Zeitpunkt beim KW Büttenen die für die Hochwassersicherheit massgebende Abflussmenge HQ100, eingehalten werden könne. Im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2014 wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sowohl im Rahmen der Neukonzessionierung wie auch bei der Neubeurteilung der neuen Hochwasserabflüsse im Jahr 2009 zu beurteilen gewesen sei, ob die entsprechenden Wassermengen von den Kraftwerksanlagen schadlos abgeleitet werden könnten. In diesem Zusammenhang stehe die Beschwerdeführerin nach wie vor zu ihrer Aussage, dass die für die Hochwassersicherheit massgebende Abflussmenge HQ100 = 350 m3/s von den dazu vorgesehenen Abflussorganen der Kraftwerke schadlos abgeleitet werden könne und keine baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Anpassungen erforderlich seien.

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5.2.4. Die BUD hält in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2015 fest, dass der Kanton die Hochwassersicherheit entlang der Birs in Grellingen (einschliesslich der Konzessionsstrecke des KW Büttenen) mit dem Projekt Hochwasserschutzmassnahmen bereits beurteilt habe. Dabei sei er zum Schluss gekommen, dass aufgrund der der Beschwerdeführerin bereits kommunizierten detaillierten Abklärungen (u.a. das Feststellen der Differenzen zwischen den Daten aus der Staukurvenberechnung der Firma C.____ aus dem Jahr 1997 und den aktuellen Berechnungen) die Hochwassersicherheit bei einem HQ100 nicht gegeben sei. 5.2.5. Dem Protokoll der Besprechung vom 27. März 2015, an welcher u.a. der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie Vertreter der BUD teilgenommen haben, ist zu entnehmen, dass im Nachgang zum Hochwasserereignis im Jahr 2007 und dem darauffolgenden Bauprojekt Hochwasserschutzmassnahmen entlang der Birs in Grellingen festgestellt worden sei, dass die Staukurvenberechnung aus dem Jahr 1998 fehlerhafte (zu hohe) Uferhöhen aufgewiesen habe und bei einem HQ100 mehrere Parzellen im Konzessionsperimeter überflutet würden. Im Juni 2014 habe die Beschwerdeführerin die fehlerhaften Uferhöhen bestätigt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei sowohl in der Konzession Büttenen als auch im Schreiben vom 17. Dezember 2008 aufgefordert worden, die Hochwassersicherheit ihrer Anlagen bei einem HQ100 zu überprüfen und nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin erklärt, bei der Hochwassersicherheit werde überprüft, ob die Anlage das definierte Hochwasser ohne grössere Schäden an den Kraftwerksanlagen abzuleiten vermöge. Dieser Punkt sei bei der Anlage Büttenen bei einem HQ100 gegeben. Die Hochwassersicherheit beinhalte nur die Anlagensicherheit. Die Begriffe Hochwasserschutz und Hochwassersicherheit seien zu differenzieren. Für den Hochwasserschutz sei der Kanton zuständig. Die erteilte Konzession enthalte keine konkreten Auflagen oder eine Kostenbeteiligung betreffend den Hochwasserschutz. Dem Protokoll ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Kanton die Ansicht der Beschwerdeführerin betreffend die Differenzierung der Begrifflichkeiten Hochwassersicherheit und Hochwasserschutz zur Kenntnis genommen hat. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin bestätigten neuen Ausganglage (Differenzen der Uferkoten) forderte der Kanton von der Beschwerdeführerin, dass sie sich an den Massnahmen für den Hochwasserschutz gestützt auf Art. 5 der Konzession Büttenen massgeblich beteilige. 5.2.6. Wie die obigen Darstellungen und die sich in den Verfahrensakten befindenden Gutachten und Studien zeigen, ist der Kanton nach dem Hochwasserereignis und dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2009 – entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin – keinesfalls untätig geblieben. So wurden unter anderem für das Hochwasserschutzkonzept 2009 und im Rahmen der Planung des Bauprojekts 2013 weitere Vermessungen und Berechnungen vorgenommen, welche gezeigt haben, dass bereits die Staukurvenberechnung aus dem Jahr 1998 fehlerhafte (zu hohe) Uferhöhen aufgewiesen hat. Auch die Entdeckung der fehlerhaften Uferhöhen in den Berechnungen bzw. Unterlagen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vorgängerin führt zu einer neuen Ausgangslage. Des Weiteren geht aus den oben aufgezeigten Schreiben und dem Protokoll hervor, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich immer bestätigt hat, dass bei einem HQ100 die Sicherheit ihrer Anlage gegeben sei. Jedoch hat sie nicht bestätigt, dass auch die Voraussetzungen des Hochwasserschutzes erfüllt seien; dies war

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Meinung nach auch nicht notwendig, weil ihrer Ansicht nach hierfür einzig der Kanton zuständig sei. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dass sie aufgrund der Konzession "nur" die Sicherheit ihrer Anlage im Falle eines Hochwasserereignisses gewährleiten muss. Wie in E. 4.4.1 ff. hiervor ausgeführt, enthält die Konzession Büttenen jedoch den Vorbehalt von Hochwasserschutzmassnahmen. Der Kanton hat nach dem Hochwasserereignis – wie die Studien in den Verfahrensakten zeigen – umfassende Abklärungen vorgenommen. Dabei hat sich auch gezeigt, dass die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vorgängerin gemessenen Uferhöhen fehlerhaft waren. So hat der Regierungsrat in seinem Beschluss erklärt, dass in den Jahren 2014 bis 2016 ein mündlicher und schriftlicher Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton über die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz und die Kostentragung stattgefunden habe. Es habe sich gezeigt, dass die Rechtsauffassungen unterschiedlich und die Positionen unvereinbar seien. Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Kanton sei auch nach dem Hochwasserereignis untätig geblieben, nicht zu hören. 5.2.7. Die obigen Ausführungen erhellen, dass sich die Verhältnisse mit dem Hochwasserereignis und der damit verbundenen Heraufsetzung des HQ100 und dem im Rahmen der Abklärungen nach dem Hochwasserereignis entdeckten Messfehler bezüglich der Uferhöhen geändert haben. Des Weiteren kann dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Kanton sei untätig geblieben, nicht gefolgt werden. Soweit der Kanton – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – schon 1997 von möglichen Ausuferungen in Kenntnis gesetzt worden war und er diese akzeptiert haben sollte, kann daraus kein Vertrauensschutz abgleitet werden, dass auch in Zukunft – vor allem bei veränderten Verhältnissen wie vorliegend – die Beschwerdeführerin nicht zur Ergreifung von Hochwasserschutzmassnahmen verpflichtet werde. Eine Verletzung von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich. 6.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass nur die Staukote unter Normalbetrieb relevant sei. Bei einem HQ100 handle es sich nicht um Normalbetrieb, weshalb die Staukoten bei einem HQ100 nicht eingehalten werden müssten. 6.1.2. Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss aus, dass üblicherweise bei einem Kraftwerk die konzessionierte Staukote bis zu einem HQ100 gehalten werden könne. Bei der Stauhaltung Büttenen sei dies nicht der Fall. Gemäss der Machbarkeitsstudie E.____ sowie der Studie zur Sanierung des Geschiebehaushalts bei den Stauhaltungen Moos und Büttenen (Studie der F.____ AG betreffend Birs, Sanierung Geschiebehaushalt KW Moos und KW Büttenen, vom 15. Mai 2017, revidiert am 18. September 2017) könne die Staukote lediglich bis zu einem Abfluss von etwa 134 m3/s gehalten werden. Der Abfluss von 134 m3/s habe eine Wiederkehrperiode von etwa 2 Jahren. Bei höherem Abfluss beginne der Pegel im Oberwasser anzusteigen. Dieser Pegelanstieg führe letztendlich zu Überflutungen der angrenzenden Parzellen mit entsprechenden Schäden. Die Machbarkeitsstudie E.____ habe nun aufgezeigt, dass sich das angestrebte Schutzziel (Ableitung eines HQ100 mit einem Freibord von 0,5 m, resp. 1 m unter Brücken) durch Anpassungen am Wehr Büttenen weitgehend erreichen liesse.

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6.1.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die Aussage des Regierungsrats, dass bei einem Kraftwerk üblicherweise die konzessionierte Staukote bis zu einem HQ100 gehalten werden könne, falsch sei. Das Stauziel könne Gegenstand einer Konzessionsbestimmung sein. Andernfalls sei das Stauziel die unter Normalbetrieb zulässige Staukote. Diesbezüglich verweist sie auf Ziff. 1.5 des Dokuments des Bundesamtes für Energie BFE, Sicherheit der Stauanlagen, Basisdokument zum Nachweis der Hochwassersicherheit, vom Juni 2008 (Basisdokument Sicherheit der Stauanlagen). In der Konzession der Beschwerdeführerin sei kein Stauziel definiert worden. Somit sei (lediglich) die zulässige Staukote unter Normalbetrieb einschlägig. Die Beschwerdeführerin könne die Staukoten bei Normalbetrieb immer einhalten. Ein rechtswidriger Zustand liege somit nicht vor. Bei einem HQ100 handle es sich nicht um Normalbetrieb, die Staukoten müssten bei einem HQ100 nicht eingehalten werden. Für das "angestrebte Schutzziel", welches die Ableitung eines HQ100 mit einem Freibord von 0.5 m resp. 1 m unter Brücken vorsehe, fehle es ferner nach dem Gesagten an einer Grundlage. 6.1.4. Der Regierungsrat entgegnet in seiner Vernehmlassung diesen Ausführungen, dass der Beschwerdeführerin in keiner Weise ein rechtswidriger Zustand oder ein aktives rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werde. Das Hochwasserereignis von 2007 habe zu einer neuen Ausgangslage geführt, weshalb neue Berechnungen hätten vorgenommen werden müssen. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen sei der Kanton berechtigt, von der Beschwerdeführerin die Umsetzung und Finanzierung von Hochwasserschutzmassnahmen zu verlangen. Dieses Forderungsrecht könne nicht verwirken. Ebenso wenig könne ein Verstoss gegen Treu und Glauben geltend gemacht werden, geschweige denn seien Zusicherungen irgendwelcher Art gemacht worden. Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen regle eine Dauerverpflichtung, mit welcher sich der Kanton explizit besondere Auflagen insbesondere betreffend zusätzliche Massnahmen für den Hochwasserschutz ausbedungen habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Konzession so akzeptiert und hätte entsprechende Rückstellungen machen müssen. 6.1.5. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass nicht von einer veränderten Ausgangslage die Rede sein könne, da die Ausuferungen bereits in der Staukurvenberechnung der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1997 ausgewiesen gewesen seien. 6.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert, dass die beiden Stauhaltungen Moos und Büttenen einen Einfluss auf die Hochwassersituation haben. So bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde "lediglich" vor, dass die Ausführung im angefochtenen RRB, die beiden Stauhaltungen Moos und Büttenen hätten einen wesentlichen Einfluss auf Hochwassersituationen, unpräzis und viel zu pauschal sei. Sie werde in dieser Absolutheit bestritten. Damit bestreitet sie nicht grundsätzlich die Schlussfolgerung des Regierungsrats, dass die in den vergangenen Jahren getätigten Abklärungen gezeigt hätten, dass die Stauhaltungen einen Einfluss auf die Hochwassersituation hätten, womit davon ausgegangen werden darf, dass dieser Einfluss besteht.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Regierungsrat stelle in seinem Beschluss ebenso pauschal und wenig präzise fest, es bestehe aus heutiger Sicht eindeutiger Handlungsbedarf zur Verbesserung des Hochwasserschutzes. Das dramatische Hochwasserereignis aus dem Jahr 2007 und die Überprüfung der fehlerhaften Uferhöhen haben gezeigt, dass ein Handlungsbedarf besteht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Staukoten sind letztlich nicht relevant, da es sich bei dem von ihr zitierten Dokument zur Sicherheit der Stauanlagen um eine Grundlage handelt, um die Sicherheit der Anlage (Basisdokument Sicherheit der Stauanlagen, a.a.O., S. 4, abrufbar unter www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/news-und-medien/publikationen. html; letztmals besucht am 14. August 2024) zu gewähren und es sich damit nicht mit Hochwasserschutzmassnahmen, welche nicht die Anlage betreffen, befasst. Im Übrigen sind auch festgelegte Werte für die Sicherheit der Anlage nicht unabänderlich, so wird im genannten Dokument ausgeführt, dass die Hochwassersicherheit periodisch überprüft werden müsse, sei es aus Gründen einer Klimaänderung oder auch um der Weiterentwicklung von Erkenntnissen und Berechnungsmethoden Folge zu leisten. Die Hochwassersicherheit müsse auch bei Nutzungsänderungen und Umbauten oder auch bei markanter Siedlungsentwicklung im betroffenen Einzugsgebiet überprüft werden (Basisdokument Sicherheit der Stauanlagen, a.a.O., S. 4, unter dem Titel "Einleitung"). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Staukoten ändern folglich an der Pflicht der Konzessionärin betreffend Hochwasserschutzmassnahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen nichts. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht am Ende ihrer Beschwerdebegründung zum Eventualantrag "Kostenteiler" auch die Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Vorinstanz sich nicht mit den Bestimmungen, welche eine Planungs- und Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin vorsehen würden, auseinandergesetzt habe. Der Beschluss auferlege den Anstossenden keinerlei Kosten und enthalte keine nützlichen Ausführungen über allfällige Bundesbeiträge. 7.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst auch die Begründungspflicht der Behörde (GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, N 65 f. zu Art. 29 BV). Die Begründungspflicht stellt sicher, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich prüft und allenfalls berücksichtigt (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 868; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 360 f.). Dies gilt für alle form- und fristgerecht angebrachten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Erhebt die betroffene Person in diesem Sinne entscheidwesentliche Einwände, so muss sich die Behörde ausdrücklich mit diesen auseinandersetzen oder aber zumindest die Gründe angeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigt (Urteil des BGer 2C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1.1; BGE 124 V 180 E. 2b; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. Juli 2016 [810 15 267] E. 7.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön-

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen. Die Begründung braucht nicht ausführlich zu sein; sie muss aber zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; KGE VV vom 29. August 2018 [810 18 41] E. 3.2; KGE VV vom 20. Dezember 2017 [810 17 93] E. 5.1). 7.3.1. Die Vorinstanz stützt in ihrem Beschluss die Pflicht der Beschwerdeführerin auf den Wortlaut und ihre Interpretation von Art. 5 Abs. 1 der Konzession Büttenen. Sie führt des Weiteren aus, dass sich die Umsetzung von Massnahmen an den Anlagen der Kraftwerke Büttenen 1 und 2, wie sie im Rahmen der Machbarkeitsstudie E.____ aufgezeigt worden seien, Sache der Beschwerdeführerin sei. Sie würden sich voraussichtlich auf der Basis einer Baubewilligung realisieren lassen. Die Vorinstanz erklärt weiter, dass mit Erteilung der Konzession der Kanton der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Nutzungsrecht die Pflicht für den Hochwasserschutz entlang der Konzessionsstrecke auferlegt habe, weshalb § 19 Abs. 1 WBauG nicht zur Anwendung komme. Zudem erklärt die Vorinstanz, unter gewissen Voraussetzungen beteilige sich der Bund an den Kosten von Hochwasserschutzprojekten. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien, müsse zu gegebener Zeit von der kantonalen Fachstelle beim BAFU abgeklärt werden. Die Beschwerdeführerin werde daher eingeladen, bei Vorliegen des Projekts zwecks Abklärung eines allfälligen Bundesbeitrags das Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau, zu kontaktieren. 7.3.2. Aus den Vorakten, v.a. dem Protokoll der Besprechung vom 27. März 2015, geht hervor, dass die unterschiedlichen Standpunkte zur Pflicht, Hochwasserschutzmassnahmen zu planen, umzusetzen und zu finanzieren, besprochen worden und damit vor Erlass des angefochtenen RRB bereits klar waren. Die Vorinstanz erklärt in ihrem Beschluss, dass und wieso sie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin in der Konzession Büttenen verankert sehe und weshalb nicht § 19 WBauG zur Anwendung komme. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Da im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen RRB auch nicht klar war, welche Massnahmen von der Beschwerdeführerin gewählt würden und somit kein konkretes Projekt vorlag, konnte die Vorinstanz auch keine konkreten Aussagen über allfällige Bundesbeiträge machen. 8.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Verpflichtung auf der Konzessionsstrecke die notwendigen Massnahmen zu planen und umzusetzen unverhältnismässig sei und einer Interessenabwägung nicht standhalte. Eine Massnahme müsse geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Es müsse ein gegenüber den privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehen. Projekte zum Hochwasserschutz müssten insbesondere wirtschaftlich und zweckmässig sein. Die Anliegen von Privaten sowie anderer betroffener Bereiche, wie Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Siedlungsentwicklung oder Energieproduktion, seien bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der Hochwasserschutz sei in erster Linie durch einen sachgerechten Unterhalt zu gewährleisten. Dazu würden auch die Schutzwaldpflege und das Ausholzen von Gerinneeinhängen gehören. Gleiche Priorität hätten raumplanerische Massnahmen

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht (z.B. Auszonung, Umzonung, Planungszone) zur Erhaltung bestehender Freiräume (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau [WBG] vom 21. Juni 1991). Dass solche Massnahmen durch den Kanton geprüft worden seien, gehe nicht aus den Akten hervor, womit Art. 3 WBG verletzt sei. Da weder eine vertragliche Verpflichtung noch eine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, dass das Kraftwerk der Beschwerdeführerin ein höheres Schutzziel erreichen müsse, als es aktuell erfülle, fehle es ferner auch am öffentlichen Interesse für die angefochtene Verpflichtung. Wenn auch noch unklar sei, welche Massnahmen letztendlich umgesetzt werden müssten, sei doch klar, dass die Planung, Umsetzung und Finanzierung der Hochwasserschutzmassnahmen über mehrere Jahre seitens der Beschwerdeführerin mit Kosten von voraussichtlich mehreren Millionen Franken verbunden wäre und einen einschneidenden wirtschaftlichen Effekt auf sie hätte. Aus diesen Gründen halte der Beschluss einer Interessenabwägung nicht stand und sei aufzuheben. 8.1.2. Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung, dass der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit und der fehlenden Interessenabwägung unbelegt sei und bestritten werde. Unter anderem sei die Machbarkeitsstudie E.____ aus dem Jahr 2020 vom Tiefbauamt unter Einbezug der Beschwerdeführerin durchgeführt worden und bezwecke genau die Evaluation von Alternativkonzepten (Machbarkeitsstudie E.____, Zusammenfassung S. 9). Aus einem Verweis auf das WBG könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Hochwasserrisiko innerhalb der Konzessionsstrecke des Kraftwerks Büttenen beruhe auf dem Eingriff in die Natur zum Zwecke der Wasserkraftnutzung. Massgebend sei somit die Konzession Büttenen, welche abschliessend und umfassend die Frage der Vornahme und Finanzierung des Hochwasserschutzes regle. Die Beschwerdeführerin habe um die Bestimmungen in der Konzession gewusst und hätte entsprechend budgetieren bzw. Rückstellungen machen müssen. 8.2. Auf Seite 9 der Machbarkeitsstudie E.____ wird festgehalten, dass als Alternative zum HWS-Projekt der G.____ AG eine bauliche Änderung am Wehr Büttenen zur Debatte stehe. Deren Ziel wäre es, die Sohle der Birs unterhalb des Stegs Unterdorf, d.h. im Bereich der relevanten Schutzzieldefizite, so weit abzusenken, dass die Vorgaben des Hochwasserschutzes erfüllt seien. Dieser Bericht evaluiere Möglichkeiten für ein solches Alternativkonzept. Daraus und aus den vom Tiefbauamt in Auftrag gegebenen Abklärungen ergibt sich, dass der Kanton verschiedene Alternativen abgeklärt und geprüft hat, bevor er die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht ansatzweise substantiiert dargetan, inwieweit durch Schutzwaldpflege, Ausholzen von Gerinneeinhängen oder raumplanerische Massnahmen, wie z.B. Auszonungen, Umzonungen oder Bestimmung von Planungszonen, das angestrebte Ziel, nämlich die Verhinderung von Hochwasserschäden, erreicht werden könnte. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht ersichtlich. 9. In der Dispositivziffer 6 des angefochtenen RRB wird verfügt, dass die Hochwasserschutzmassnahmen mit den Massnahmen zur Sanierung der Fischwanderung – wo sinnvoll und möglich – sachlich und zeitlich zu koordinieren seien. Mit in Rechtskraft erwachsenem RRB Nr. 162/2016 vom 2. Februar 2016 wurde die Sanierung der Fischwanderung beschlossen. Dieser RRB enthält in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin festgelegte terminliche Vorgaben. Diese Fristen sind mittlerweile verstrichen. Mit einer zeitgleichen Planung und Um-

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung der Sanierung der Fischwanderung und der Hochwasserschutzmassnahmen können Planungs- und Umsetzungskosten vermindert werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die in Dipositivziffer 6 des angefochtenen RRB formulierte Koordinationspflicht bzw. -empfehlung sprechen, weshalb diese nicht zu beanstanden ist. 10. Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5 der Konzession Büttenen zu Recht zur Planung, Umsetzung und Finanzierung von Hochwasserschutzmassnahmen verpflichten hat (Dispositivziffer 1 und 7). Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2 bis 5 enthaltenen Modalitäten betreffend Planung und Umsetzung der Hochwassermassnahmen sowie die in der Dispositivziffer 6 enthaltene Koordinationspflicht bzw. -empfehlung bezüglich der Sanierung der Fischwanderung werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert gerügt und sind im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.-- sind demzufolge der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO ausgangsgemäss wettzuschlagen.

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 17. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_154/2025) erhoben.

810 23 289 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.09.2024 810 23 289 (810 2023 289) — Swissrulings