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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.11.2024 810 23 282 (810 2023 282)

13 novembre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,461 parole·~12 min·5

Riassunto

Entfernung Hecke / Streitgegenstand

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. November 2024 (810 23 282) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Entfernung Hecke / Streitgegenstand

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte Einwohnergemeinde A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Alain Meier, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz B.____ und C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat

Betreff Entfernung Hecke samt Marmorsäulen (RRB Nr. 1467 vom 31. Oktober 2023)

A. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 wies der Gemeinderat A.____ (Gemeinderat) B.____ und C.____ darauf hin, dass ihre Pflanzen auf die öffentliche Strasse ragen würden und die Durchfahrt im X.____weg dadurch behindert werde. Sie wurden gebeten, die Pflanzen zurück-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuschneiden. Am 12. Dezember 2019 teilte der Gemeinderat B.____ und C.____ mit, dass die neu errichteten Marmorsäulen die gesetzlich zulässige Höhe übersteigen würden und die Zustimmung des Strasseneigentümers für die Verkleinerung der Abstandsvorschriften nicht vorliege. Weiter wurde vermutet, dass sowohl die Säulen als auch die Thujahecke auf der Strassenparzelle Nr. 2235, Grundbuch (GB) A.____, und nicht auf der Parzelle Nr. 2228, GB A.____, errichtet worden seien. B.____ und C.____ wurden angehalten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. B. B.____ und C.____ antworteten mit Schreiben vom 3. Februar 2020, dass sie aufgrund von Vermutungen keine Massnahmen ergreifen würden. Die neue Hecke sei im selben Graben gepflanzt worden, in welchem die alte Hecke gestanden habe. Diese sei aufgrund des Schreibens aus dem Jahre 2019 entfernt worden. In Bezug auf die Marmorsäulen wurde darauf hingewiesen, dass solche mit einer Höhe von mehr als 1.20 m auch in der Nachbarschaft zu sehen seien. C. Am 21. März 2020 fand ein Augenschein vor Ort unter Anwesenheit von B.____ und C.____ und des Gemeinderats statt. Dabei wurde ein Grenzstein freigelegt, welcher belege, dass die Einfriedung auf der Strassenparzelle stehe. B.____ und C.____ wurden zur Gemeinderatssitzung vom 10. August 2020 eingeladen und nahmen an dieser teil. Im Anschluss an diese Sitzung hat der Gemeinderat über die Vorschläge zur Bereinigung des rechtswidrigen Zustands beraten. Mit Schreiben vom 9. September 2020 nahm der Gemeinderat Stellung zu den Vorschlägen und lehnte sowohl einen Grundbucheintrag als auch eine privatrechtliche Vereinbarung ab. Es wurde der Rückbau der Einfriedung gefordert und dafür eine Frist bis zum 31. Dezember 2021 gesetzt. D. In seinem Schreiben an B.____ und C.____ vom 10. März 2022 stellte der Gemeinderat fest, dass sich die Hecke sowie die Marmorsäulen weiterhin auf der Strassenparzelle Nr. 2235, GB A.____, befinden würden. Weiter teilte der Gemeinderat mit, dass er beabsichtige, eine Verfügung zu erlassen, in welcher die Eigentümer der Parzelle Nr. 2228, GB A.____, aufgefordert würden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dazu wurde B.____ und C.____ das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 1. April 2022 nahmen B.____ und C.____ Stellung. E. Mit Verfügung vom 25. April 2022 verpflichtete der Gemeinderat B.____ und C.____, ihre Hecke mit den Marmorsäulen, welche sich auf der Strassenparzelle befinden würden, auf eigene Kosten zu entfernen. Eine Ersatzvornahme wurde angedroht. F. Gegen diese Verfügung erhoben B.____ und C.____ mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragten, die Verfügung vom 25. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Hecke sowie die Marmorsäulen auf Kosten der Gemeinde zu entfernen und allenfalls entstehende Schäden an der Strassenparzelle auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen seien; unter o/e-Kostenfolge. Am 8. August 2022 reichten B.____

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und C.____, vertreten durch Thierry Gugler, Rechtsanwalt, die Beschwerdebegründung ein und hielten an ihren Anträgen fest. G. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde von B.____ und C.____ im Sinne der Erwägungen teilweise gut. B.____ und C.____ wurde eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde die Entfernung der Hecke zulasten von B.____ und C.____ zu Recht verfügt habe. Die lnstandstellungskosten der Strasse könnten jedoch nicht vollständig B.____ und C.____ angelastet werden. Die Hecke sei offenbar eingebaut worden, als die Strasse noch nicht (zumindest in diesem Bereich) mit einem Belag versehen gewesen sei. Demgemäss seien die Kosten für die (erstmalige) korrekte Erstellung der Strasse in diesem Bereich gemäss Strassenreglement zu verteilen. H. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob die Gemeinde, vertreten durch Alain Meier, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 10. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, der Regierungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2023 sei teilweise aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: Die Beschwerde von B.____ und C.____ gegen die Verfügung der Gemeinde A.____ vom 25. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen und B.____ und C.____ sei keine Parteientschädigung zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 12. Dezember 2023 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten. I. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhoben auch die Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat, mit Eingabe vom 9. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren Nr. 810 23 281). Sie beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Gemeinde aufzuheben. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2024 wird insbesondere auf den Vertrauensschutz verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdegegner hätten in gutem Glauben von der Rechtmässigkeit der bestehenden Hecke ausgehen dürfen. J. Mit Eingabe vom 13. März 2024 führen die Beschwerdegegner aus, dass sie im Verfahren Nr. 810 23 282 auf ergänzende Ausführungen verzichten würden. K. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 14. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und wurden die Beschwerdeverfahren Nr. 810 23 281 und Nr. 810 23 282 zur gemeinsamen Behandlung vereinigt. M. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort halten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Begehren fest.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Entscheid gehe über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. In diesem Zusammenhang führt sie aus, dass die Beschwerdegegner mit erstinstanzlicher Verfügung vom 25. April 2022 verpflichtet worden seien, die Hecke und die Marmorsäulen, welche sich auf der Strassenparzelle Nr. 2235, GB A.____, befinden würden, auf eigene Kosten zu entfernen. Die Beschwerdegegner seien zudem verpflichtet worden, bei der Entfernung allenfalls entstehende Schäden an der Strassenparzelle (z.B. Gräben) auf eigene Kosten zu beseitigen. Themen des erstinstanzlichen Verfahrens seien demnach die Entfernung der Hecke und der Marmorsäulen, die Kosten dieser Entfernung und die Schäden an der Strassenparzelle, welche sich bei der Entfernung ergeben könnten, gewesen. Hingegen sei nicht Thema des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, wer die Kosten der erstmaligen Erstellung des Strassenbelags zu tragen habe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Kosten für die erstmalige korrekte Erstellung der Strasse in diesem Bereich gemäss Strassenreglement zu verteilen seien, was richtig sei. Diese Kosten seien aber nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids gewesen. Dementsprechend hätte die Vorinstanz nicht darüber befinden dürfen. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde sei daher zu Unrecht erfolgt. Ebenfalls fehlerhaft sei folglich der vorinstanzliche Kostenentscheid. 2.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass durch den Rückbau der Hecke ein Teil der Strassenparzelle bzw. des Strassenraumes nicht den Anforderungen der Verkehrssicherheit und damit nicht den verkehrstechnischen Anforderungen genügen würde. Die erstinstanzliche Verfügung spreche davon, Schäden an der Strassenparzelle zu beseitigen, jedoch nicht, in welcher Art und Weise dies erfolgen solle. Wenn ein Teil des Strassenraumes, welcher zur Strasse gehöre, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, so müsse dieser Teil instand gestellt werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987 und 1051). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren bzw. den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, a.a.O., N 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3). 2.4.1 Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2022. Darin wurde verfügt: "Die Eigentümer der Parzelle Nr. 2228 werden verpflichtet, ihre Hecke mit den Marmorsäulen, welche sich auf der Strassenparzelle Nr. 2335 befinden, auf eigene Kosten zu entfernen. Bei der Entfernung der Hecke und der Marmorsäulen allenfalls entstehende Schäden an der Strassenparzelle (z.B. Gräben) sind auf Kosten der Eigentümer zu beseitigen". Demzufolge wurden die Beschwerdegegner dazu verpflichtet, die streitbetroffene Hecke sowie die Marmorsäulen zu entfernen, die Kosten dieser Entfernung zu tragen und allfällige Schäden, welche durch die Entfernung entstehen könnten, auf eigene Kosten zu beseitigen. Zu weiteren Massnahmen, wie bspw. die Gestaltung des durch die Entfernung freiwerdenden Teils der Strassenparzelle, äussert sich die Verfügung nicht. In der Verfügung wird zudem nicht verlangt, dass ein vorheriger Zustand wiederherzustellen oder ein Strassenbelag zu errichten sei, zumal sich aus der Verfügung nicht ergibt, ob die Strassenparzelle im streitbetroffenen Teil jemals anders gestaltet bzw. nicht mit Grünflächen oder Bepflanzungen ausgestattet war. Wie die Beschwerdeführerin die Strassenparzelle nach der Entfernung der Hecke gestalten und wie sie allfällige Erstellungskosten verteilen wird, bildet nicht Gegenstand der Verfügung vom 25. April 2022. Allfällige Kosten im Rahmen eines Strassenprojekts werden dannzumal zu verlegen sein. 2.4.2 In ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2023 hält die Vorinstanz zum einen fest, die Beschwerdeführerin habe die Entfernung der Hecke zulasten der Beschwerdegegner zu Recht verfügt. Zum anderen führt sie aus, dass die lnstandstellungskosten der Strasse nicht vollständig den Beschwerdegegnern angelastet werden könnten. Die Hecke sei eingebaut worden, als die Strasse – zumindest im strittigen Bereich – noch nicht mit einem Belag versehen gewesen sei. Demgemäss seien die Kosten für die (erstmalige) korrekte Erstellung der Strasse in diesem Bereich gemäss Strassenreglement zu verteilen. Dieser unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz, wonach die Kosten für die (erstmalige) korrekte Erstellung der Strasse in diesem Bereich gemäss Strassenreglement zu verteilen seien, ist nichts entgegenzuhalten, zumal damit lediglich die geltende Rechtsordnung dargestellt wird und keine weiteren Ausführungen gemacht werden, welche Rechtswirkungen entfalten könnten. Die erstinstanzliche Verpflichtung, wonach allfällige Schäden, welche bei der Entfernung der Hecke und der Marmorsäulen entste-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen könnten, auf Kosten der Beschwerdegegner zu beseitigen sind, wird von dieser Feststellung zudem weder tangiert noch aufgehoben. Die Frage der Kostenverteilung für eine erstmalige Strassenerstellung auf dem Teil der Strassenparzelle, auf welchem sich die Hecke sowie die Marmorsäulen befinden, ist hingegen – wie aus der vorstehenden Erwägung 2.4.1 ersichtlich ist – nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und konnte somit auch nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilden. Die Vorinstanz hätte diese Frage nicht beurteilen dürfen und hat die Beschwerde somit zu Unrecht gestützt auf diese Feststellung teilweise gutgeheissen. 2.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist in Gutheissung der Beschwerde der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-1467 im Sinne der Erwägungen aufzuheben und Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt zu ändern: "1. Die Beschwerde von B.____ und C.____ wird abgewiesen". 3.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- vollständig der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für einen Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus und die Zusprechung einer Parteientschädigung ist nur in den genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. statt vieler KGE VV vom 3. Februar 2016 [810 14 387] E. 5.2). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches der eigene Rechtsdienst normalerweise nicht verfügt. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweisen sich nicht als derart komplex, dass für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen im vorgenannten Sinn erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gemeinde sind demzufolge nicht gegeben und die entsprechenden Parteikosten sind wettzuschlagen. 3.3 Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-1467 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt geändert: "1. Die Beschwerde von B.____ und C.____ wird abgewiesen.".

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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