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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.12.2023 810 23 222

15 dicembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,744 parole·~14 min·7

Riassunto

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Dezember 2023 (810 23 222) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (RRB Nr. 1202 vom 12. September 2023)

A. Die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (Motorfahrzeugkontrolle, MFK) teilte A.____ mit Schreiben vom 16. Juni 2023 mit, dass gemäss Meldung ihrer Versicherung smile.direct versicherungen, Zweigniederlassung der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ("Smile"), die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für ihr Fahrzeug Volvo S60 T5 mit dem Kontrollschild BL XXXXX erloschen sei. Der Motorfahrzeugkontrolle sei innert drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens ein Versicherungsnachweis zuzustellen oder

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Kontrollschild sei auf der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren. Nach Ablauf der eingeräumten Frist werde ein gebührenpflichtiger Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes verfügt. A.____ wurde weiter die Möglichkeit eingeräumt, zum vorgesehenen Entzug schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Dem Schreiben beigelegt war eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Gebührenrechnung über Fr. 45.--. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 entzog die Motorfahrzeugkontrolle den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder, weil A.____ weder einen neuen Versicherungsnachweis beigebracht noch die Kontrollschilder deponiert hatte. Der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder entfalle, wenn die Motorfahrzeugkontrolle innert 3 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung in den Besitz eines neuen, gültigen Versicherungsnachweises gelange. Die Gebühren für diese Verfügung würden gemäss Gebührenverordnung der Motorfahrzeugkontrolle festgelegt. Die gemäss beigelegter Rechnung erhobenen Gebühren beliefen sich auf insgesamt Fr. 145.--. C. Die von A.____ dagegen am 29. Juni 2023 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 1202 vom 12. September 2023 kostenpflichtig ab. Er erwog zusammengefasst, der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder seien zu Recht entzogen worden, weil A.____ der behördlichen Aufforderung, einen gültigen Versicherungsnachweis einzureichen oder die Kontrollschilder zurückzugeben, keine Folge geleistet habe. Fehle die gesetzlich vorgeschriebene Deckung durch eine Haftpflichtversicherung, sei der Fahrzeugausweis mitsamt den Kontrollschildern zu entziehen. Rechtmässig seien auch die Gebühren für die Einleitung des Entzugsverfahrens sowie für die Entzugsverfügung selber. Diese Forderungen könne A.____ nicht verrechnungsweise tilgen. D. Mit Eingabe vom 22. September 2023 erhob A.____ gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellte darin zehn Anträge. Sinngemäss verlangte sie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kostenfolge, weil sie einen Versicherungsnachweis vorweisen könne. Gleichzeitig machte sie geltend, die "Nichtanhandnahmeverfügung" sei nichtig, da diese Stanzlöcher aufweise und gefaltet worden sei. Ihre Verrechnungserklärungen seien zu akzeptieren und die Motorfahrzeugkontrolle sei darauf hinzuweisen, dass an sie keine weiteren Rechnungen zugestellt werden dürften. Weiter seien die Leiter und Leiterinnen der Sicherheitsdirektion und der Motorfahrzeugkontrolle sowie alle Funktionäre und Angestellten "abzumahnen und zu degradieren". Gegen die involvierten Personen seien sofort Strafanträge einzureichen. Schliesslich sei ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10 Mio. zu bezahlen. E. Nachdem sie vom Kantonsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2023 um unentgeltliche Rechtspflege. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde in der Folge ausgesetzt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Der Regierungsrat stellt in der Vernehmlassung vom 10. November 2023 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts erteilte die Motorfahrzeugkontrolle am 15. November 2023 eine schriftliche Auskunft.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO), wobei diesbezüglich auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgend E. 4.4). Auch wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben (§ 48 VPO). 2. Einer näheren Betrachtung bedürfen die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. 2.1 Wie die Beschwerdeführerin aus einem früheren Verfahren weiss, ist das Kantonsgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz über Behörden oder Disziplinarbehörde für Hoheitsträger. Das Gericht nimmt auch keine Strafanzeigen entgegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Januar 2022 [810 21 332] E. 1.1). Auf sämtliche in diese Richtung zielenden Anträge kann somit von Vornherein nicht eingetreten werden. 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bildet die erstinstanzliche Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 144 I 11 E. 4.3). Streitgegenstand kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch umstritten ist. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsmittelbehörde. Diese Fixierung des Streitgegenstands dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (vgl. KGE VV vom 7. Juni 2023 [810 23 54] E. 1.3.1; KGE VV vom 27. April 2022 [810 21 297] E. 1.2.1; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 136 V 362 E. 3.4.2; vgl. auch § 6 Abs. 1 VPO). 2.3 Dementsprechend kann im vorliegenden Verfahren nur gerichtlich geprüft werden, worüber die MFK in der Verfügung vom 27. Juni 2023 autoritativ befunden hat. Nicht Gegenstand

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der besagten Verfügung bildete insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin die von der Behörde erhobenen Gebühren mittels Verrechnung tilgen darf. Auch wenn sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dazu äusserte - und damit ihrerseits den Rahmen des Streitgegenstands verliess -, wird die geltend gemachte Verrechnung dadurch nicht zum vor Kantonsgericht zulässigen Verfahrensthema. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihre an die Behörde gerichteten Verrechnungsanweisungen seien zu akzeptieren, handelt es sich um ein unzulässiges Beschwerdebegehren, auf das nicht eingetreten werden kann. Erst recht nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, wonach alle weiteren Forderungen gegen die Beschwerdeführerin automatisch zu verrechnen seien. Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegt das Begehren, wonach der Beschwerdeführerin eine Genugtuung zu bezahlen sei. 2.4 Übrig bleibt das sinngemässe Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben und auf einen Entzug des Fahrzeugausweises mitsamt den Kontrollschildern sowie auf die Gebührenerhebung sei zu verzichten. Darauf kann - da diesbezüglich die erforderliche minimale sachbezogene Begründung vorliegt (vgl. § 5 VPO; KGE VV vom 2. November 2022 [810 21 331] E. 1.3) - grundsätzlich eingetreten werden. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (lit. c). 4.1 Soweit sie sich in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe innert der von der Behörde gesetzten Frist einen neuen Versicherungsnachweis beigebracht und ihr sei auch ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt worden. Ein jetziger Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder sei deswegen unzulässig. 4.2 Wie die Abklärungen des Kantonsgerichts bei der MFK ergaben, treffen die Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführerin zu. Die Entzugsverfügung vom 27. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2023 zugestellt. Die darin festgesetzte dreitägige Frist für die Vorlage eines gültigen Versicherungsnachweises begann am folgenden Tag zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des durch das Wochenende herausgeschobenen Fristablaufs - am Montag, 3. Juli 2023. Die MFK führt in der schriftlichen Auskunft vom 15. November 2023 unter Beilage der entsprechenden Aktenstücke aus, dass der Behörde an diesem 3. Juli 2023 ein neuer elektronischer Versicherungsnachweis, ausgestellt durch die Baloise Versicherung AG, übermittelt worden sei. Gleichentags sei am Schalter der bisherige Fahrzeugausweis annulliert worden und der Beschwerdeführerin sei ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt worden. 4.3 Somit zeigt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt hat. Entgegen dem angefochtenen Entscheid leistete die Beschwerdeführerin der behördlichen Aufforderung vom 27. Juni 2023 Folge und wurde bei der Motorfahrzeugkontrolle innert

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frist ein gültiger Versicherungsnachweis hinterlegt. Mit der Erfüllung dieser in der Verfügung vom 27. Juni 2023 festgelegten Bedingung entfiel automatisch der angeordnete Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (so auch nach Art. 7 Abs. 3 der Verkehrsversicherungsverordnung [VVV] vom 20. November 1959). Da die Beschwerdeführerin seit dem 3. Juli 2023 wieder haftpflichtversichert und im Besitz eines neuen Fahrzeugausweises ist, trifft sie weder eine Pflicht zur Abgabe des (neuen) Fahrzeugausweises noch zur Hinterlegung der Kontrollschilder. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht offensichtlich begründet. 4.4 Mit der Vorlage eines gültigen Versicherungsnachweises und der Ausstellung eines neuen Fahrzeugausweises am 3. Juli 2023 wurde die vor dem Regierungsrat gegen den Entzug hängige Beschwerde gegenstandslos, zumal der streitgegenständliche, den Versicherungseintrag der Smile aufweisende Fahrzeugausweis (ausgestellt am 21. Februar 2023) an diesem Tag am Schalter der MFK auch förmlich annulliert wurde. Die Vorinstanz hat damit diesbezüglich im angefochtenen Entscheid das aktuelle und praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde zu Unrecht bejaht. Nachdem sich die Frage des Entzugs nicht (mehr) stellte, wäre der Streitgegenstand korrekterweise auf die Frage beschränkt gewesen, ob die MFK für die Ausfertigung und den Versand der Verfügung vom 27. Juni 2023 Gebühren erheben durfte. 5. Nach dem soeben Gesagten ist im vorliegenden Verfahren nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz die Gebührenerhebung durch die Motorfahrzeugkontrolle zu Recht geschützt hat. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, dass der angefochtene Entscheid oder die Verfügung der MFK ("Nichtanhandnahmeverfügung") nichtig seien, weil "da die 4-Ecken, diese rechts oben, durch Stanzlöcher verletzt worden sind, die Verfügung gefaltet worden ist", legt sie nicht dar, welche Formvorschriften dadurch verletzt sein sollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.2 Zumindest sinngemäss bestreitet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung im vorliegenden Fall. Aus ihren nur schwer verständlichen Ausführungen ist - unter Berücksichtigung ihrer Eingaben bei den Vorinstanzen - zu schliessen, dass sie offenbar die Ansicht vertritt, es habe gar nie ein Anlass für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder bestanden. Sie habe die Prämienrechnung der Smile mittels Verrechnungserklärung beglichen, was sie der MFK am 19. Juni 2023 auch mitgeteilt habe. 5.3 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Besteht die Versicherungsdeckung nicht mehr oder ist diese ausgesetzt, so ist dies vom Versicherer an die Behörde zu melden. Die Behörde hat in diesem Fall den Fahrzeugausweis zu entziehen und die Kontrollschilder einzuziehen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SVG). Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VVV). Nach Eingang der Meldung entzieht die Behörde unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG und beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen (Art. 7 Abs. 2 VVV). Die Behörde

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann und darf dabei die Meldung des Versicherers nicht dahingehend überprüfen, ob sie auf einer Vertragsverletzung seitens des Versicherers beruht und dieser die vertragliche Versicherungsdeckung zu Unrecht verneint. Bevor der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung veranlasst, hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VVV). Es obliegt alsdann dem Versicherungsnehmer, die Rechtslage mit dem Versicherer - gegebenenfalls auf dem zivilrechtlichen Rechtsweg - zu klären. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die MFK nach dem Eingang der Meldung der Smile am 15. Juni 2023 gesetzlich zur Durchführung des Fahrzeugausweis- und Kontrollschilderentzugsverfahrens verpflichtet war. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin auf der versicherungsvertraglichen Ebene eine wirksame Verrechnung herbeigeführt und so ihre Prämienschuld beglichen hatte. 5.4 Gemäss § 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer vom 17. Oktober 2013 erhebt der Kanton Aufwandgebühren für die Fahrzeugzulassungen, die Führerzulassungen, Kanzleitätigkeiten und den Erlass von Verfügungen. Gemäss § 18 lit. b dieses Gesetzes ist der Regierungsrat zuständig für den Erlass der Ausführungsbestimmungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat die Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle vom 7. Dezember 2004 (Gebührenverordnung MFK) erlassen. § 1 der Gebührenverordnung MFK erklärt die Motorfahrzeugkontrolle zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss dem Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer. Die Verordnung regelt detailliert, welche Gebühr für eine bestimmte amtliche Verrichtung erhoben wird. Für Verfügungen betreffend Versicherungskündigung (Verfahren gemäss Art. 7 VVV) beträgt die Gebühr Fr. 140.-- (§ 10 Abs. 1 lit. e Gebührenverordnung MFK). Die Briefzustellung per A-Post- Plus schlägt mit einer zusätzlichen Gebühr von Fr. 5.-- zu Buche (§ 9 Abs. 1 lit. u Gebührenverordnung MFK). Die MFK war damit berechtigt, für ihre Tätigkeit Gebühren zu erheben. Die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Fr. 145.-- entsprechen dem Gebührentarif und sind nicht zu beanstanden. 5.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auch die Rechtmässigkeit der im Zusammenhang mit dem Schreiben der MFK vom 16. Juni 2023 erhobenen Gebühren bejaht. Die diesbezügliche Rechtsmittelfrist war allerdings bereits am 27. Juni 2023 abgelaufen, weshalb diese Frage ausserhalb des mit der Verwaltungsbeschwerde vom 29. Juni 2023 eröffneten möglichen Streitgegenstands lag. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen. 6. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerdebegehren grösstenteils nicht eingetreten werden kann. Soweit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde hinsichtlich der von der Vorinstanz zu Unrecht bejahten Verpflichtung zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder gutzuheissen. Da die diesbezügliche Pflicht bereits im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens von Gesetzes wegen entfiel, würde eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtlich nichts bewirken. Die im vorliegenden Verfahren festgestellte Rechtsverletzung ist vielmehr dadurch zu heilen, dass das Dahinfallen des Entzugs förmlich festgestellt wird. Angesichts des vorinstanzlichen Entscheids ist auch das entsprechende Feststellungsinteresse gegeben. Bezüglich der in der Beschwerde ebenfalls monierten Gebührenerhebung erweist sich die Beschwerde dagegen als offensichtlich unbegründet. Gestützt auf die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorstehenden Ausführungen ergeht der vorliegende Entscheid im Verfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 300.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 7.2 Eine Parteientschädigung kann sodann nur für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, sind die Parteikosten wettzuschlagen. 7.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. KGE VV vom 7. August 2023 [810 23 103] E. 8; KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, erweist sich die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen. 7.4 Auf eine Rückweisung zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten ist zu verzichten, da die Beschwerdeführerin auch bei korrekter Ermittlung des Streitgegenstands unterlegen wäre und ihr die Kosten nach dem Verursacherprinzip hätten auferlegt werden dürfen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass der mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 27. Juni 2023 angeordnete Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder dahingefallen ist.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 300.-- der Vorinstanz auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 23 222 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.12.2023 810 23 222 — Swissrulings