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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.01.2024 810 23 196 (810 2023 196)

10 gennaio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,815 parole·~19 min·8

Riassunto

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 10. Januar 2024 (810 23 196) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat (RRB Nr. 988 vom 15. August 2023)

A. Der algerische Staatsangehörige A.____, geboren 1979, reiste im September 2007 in die Schweiz ein und stellte am 27. September 2007 unter falschem Namen ein Asylgesuch. Auf dieses Gesuch trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Asylentscheid vom 19. Juni 2008 nicht ein und wies A.____ aus der Schweiz weg. A.____ weigerte sich trotz wiederholter Aufforderung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, und die begleiteten Rückführungsversuche mussten jeweils abgebrochen werden. Infolgedessen befand sich A.____ mehrfach in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft und tauchte zwischen-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeitlich unter. Am 15. Januar 2015 stellte A.____ ein weiteres Asylgesuch, auf welches das SEM mit Entscheid vom 11. Mai 2015 erneut nicht eintrat und A.____ wiederum aus der Schweiz wegwies. B. A.____ wurde in der Schweiz mehrfach straffällig und mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Oktober 2017 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie acht Jahren Landesverweis verurteilt. C. A.____, nachfolgend vertreten durch Dieter Roth, Advokat, stellte am 25. Oktober 2021 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit B.____. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 trat das AFMB auf das Gesuch von A.____ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht ein. E. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, es sei die Verfügung des AFMB vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 trat der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrates und des Landrates auf den Verfahrensantrag nicht ein und gestattete kein prozedurales Anwesenheitsrecht. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2023 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen und A.____ wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. G. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____ mit Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 21. November 2023 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 27. November 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das AFMB dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat verweigert hat. 3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, dass im Fall des Beschwerdeführers zwei unterschiedliche Wegweisungen aus der Schweiz vorliegen würden: eine strafrechtliche und eine asylrechtliche. Der Beschwerdeführer bringe keine Tatsachen vor, die zum Zeitpunkt des früheren Urteils bereits bestanden hätten. Insofern seien die Voraussetzungen zur Revision des strafrechtlichen Urteils, welches eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz vorsehe, nicht erfüllt und sei die Aufhebung der Wegweisung mittels Revision ausgeschlossen. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe und ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 AIG vorliege. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer weiterhin gegen das Ausländergesetz verstosse, indem er sich nach wie vor rechtswidrig in der Schweiz aufhalte und sich beharrlich weigere, den angeordneten Wegweisungen nachzukommen. Zudem sei die Wegweisung verhältnismässig, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt habe und nicht damit hätte rechnen dürfen, das Eheleben in der Schweiz zu verbringen. Der Beschwerdeführer hätte somit nach erfolgter Hochzeit keinen "klaren" Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen abgewiesenen Asylsuchenden seien demzufolge nicht erfüllt. Weiter sei es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass das AFMB die materiellen Voraussetzungen nur hypothetisch geprüft habe und im Ergebnis nicht auf das Gesuch eingetreten sei. Entscheidend sei einzig, dass das AFMB die relevanten Punkte geprüft und im Ergebnis einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht verneint habe. Die Vorinstanz komme zum selben Schluss, weshalb auch eine ermessensweise Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung ausser Betracht falle. 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass ihm die nachgesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, damit er seine langjährige Lebenspartnerin B.____ heiraten könne. Eine Eheschliessung per se auszuschliessen, weil Jahre zuvor eine Landesverweisung ausgesprochen worden sei, sei mit dem Recht auf Privat- und Familienleben nicht vereinbar. Die strafprozessuale Revision sei vorliegend ausgeschlossen. Die Berücksichtigung der (beabsichtigten) Eheschliessung müsse auf ausländerrechtlichem Wege geschehen. Das Dualismusverbot gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG stehe dem nicht entgegen, denn dieses diene allein dazu, widersprüchliche Entscheide der Straf- und der Migrationsbehörden zu verhindern. Eine Berücksichtigung von Entwicklungen nach einer Landesverweisung stelle aber gerade keine Widersprüchlichkeit dar. Hier müsse die Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung prüfen können. Im vorliegenden Fall ergebe sich ein Anspruch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 nicht nur auf Prüfung, sondern auf Gutheissung des Gesuchs. Indem die Vorinstanzen auf das Gesuch nicht eingetreten seien bzw. es abgewiesen hätten, hätten sie das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf Ehe- und Familienleben verletzt. Der Beschwerdeführer habe durch jahrelanges Wohlverhalten und durch seine stabile Beziehung zu B.____ bewiesen, dass er ein ordentliches Mitglied unserer Gesellschaft sein könne. Er sei jahrzehntelang nicht in Algerien gewesen und sei dort nicht mehr integriert. Nach mehrfachen Ausschaffungsversuchen sei davon auszugehen, dass er nicht nach Algerien ausgeschafft werden könne. Die Ausschaffung sei dem Beschwerdeführer zudem aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hätte in Algerien weder eine Wohnmöglichkeit noch medizinische Versorgung und würde in eine Notlage geraten. 4.1 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Oktober 2017 rechtskräftig des Landes verwiesen worden. Inwiefern vor dem Hintergrund des Dualismusverbots (Art. 62 Abs. 2 AIG) Raum besteht, ihm eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, solange die strafrechtlich verhängte Landesverweisung nicht (revisionsweise) vom hierfür zuständigen Gericht aufgehoben wurde, erscheint fraglich. Die Frage kann letztlich offenbleiben, zumal dem Beschwerdeführer auch unabhängig von der ausgesprochenen Landesverweisung der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern ist. 4.2 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung. 4.3 Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 137 I 351 E. 3.1; MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE WECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2020, 4. Auflage, S. 155 f.). 4.4 Gestützt auf das AIG steht dem Beschwerdeführer vorgängig der Heirat mit B.____ kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Allein aus der behaupteten Paarbeziehung mit dieser kann er zudem auch keinen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch familiäre Verhältnisse, die nicht rechtlich begründet worden sind, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; BGE 135 I 143 E. 3.1). 4.5 Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu B.____ derart gesichert und stabil wäre, ergibt sich aus den Akten nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan. Der Beschwerdeführer und B.____, welche bereits seit 12 Jahren liiert seien, versuchten im Jahr 2013 zu heiraten, was ihnen jedoch unter anderem wegen des Verdachts auf Scheinehe nicht gestattet wurde (vgl. Verfügung des AFMB vom 22. Mai 2013). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er mit B.____ zusammenwohnen und in irgendeiner Form Verantwortung in der Beziehung zu ihr übernehmen oder ihr finanziell beistehen würde. Zudem ist der Beschwerdeführer immer wieder untergetaucht, musste verschiedene Haftstrafen verbüssen und gab mehrmals bei Befragungen an, insbesondere wegen der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung in der Schweiz bleiben zu wollen (vgl. Befragung durch das Migrationsamt Basel-Stadt vom 15. November 2012, Befragung durch das SEM vom 23. Januar 2015). Trotz der angeblich langen Beziehung ist in Anbetracht des fehlenden Zusammenlebens sowie des Fehlens zusätzlicher stabilisierender Elemente vorliegend nicht von einem im Sinne der Rechtsprechung anspruchsbegründenden Konkubinat auszugehen, zumal an ein solches in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3.1). 5.1 Im Hinblick auf eine Eheschliessung mit einer Schweizerin vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zu diesem Zweck in der Schweiz abzuleiten und eine vorübergehende Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 AIG zu erhalten. 5.2 Das in Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet ihrer Nationalität – einschliesslich Staatenloser – oder ihrer Reli-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gion die Möglichkeit, zu heiraten (BGE 138 I 41 E. 4; 137 I 351 E. 3.5). In diesem Sinne sind die Migrationsbehörden nach der Rechtsprechung im Hinblick auf diese Bestimmung bzw. Art. 12 EMRK in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 138 I 41 E. 4 u. 5; 137 I 351 E. 3.7). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.3). Diese Rechtsprechung gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) und der Bindung an die Bundesgesetze (Art. 190 BV) auch für abgewiesene Asylsuchende, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben (Urteile des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E.3, 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4.2). Es kann diesen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nach der Heirat nicht zugemutet werden, vor dem Eheschluss ausreisen zu müssen (BGE 138 I 41 E. 3; 137 I 351 E. 3.5 u. E. 3.7). Im umgekehrten Fall, d.h. wenn aufgrund der Umstände, insbesondere der persönlichen Situation des Ausländers, von vornherein klar ist, dass er auch nach der Heirat nicht zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden kann, kann die Migrationsbehörde darauf verzichten, ihm eine provisorische Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Heirat zu erteilen, da es keinen Grund gibt, ihm zu erlauben, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern, um dort zu heiraten, wenn er später ohnehin nicht mit seiner Familie dort leben kann (BGE 138 I 41 E. 4; 137 I 351 E. 3.7). 5.3 Nach dem Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits mit B.____ verheiratet, eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG erhalten würde. 5.4 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Einen Widerrufsgrund erfüllt eine ausländische Person namentlich, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als schwerwiegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3 mit weite-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Hinweisen). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 2.3). 5.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Asylbewerber, der seiner Ausreisepflicht bislang nicht nachgekommen ist. Er wurde zwischen August 2008 und November 2018 wiederholt mit Strafbefehlen belegt und zu Freiheitsstrafen von gesamthaft 41 Monaten und 180 Tagen verurteilt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten umfassen neben Verstössen gegen das Ausländerrecht insbesondere Vermögensdelikte, Raub (Versuch) und Hausfriedensbruch. Trotz Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Raubes (Versuch), Diebstahls, Hausfriedensbruchs, eines geringfügigen Vermögensdelikts und rechtswidrigen Aufenthalts (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 12. Juli 2010) kam es in der Folge zu weiteren Verurteilungen und unter anderem auch erneut zu längeren Freiheitsstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 11. Februar 2021). Dieses deliktische Verhalten des Beschwerdeführers sowie sein renitentes Verhalten in Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung offenbart eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und es ist ihm für die Zeit nach der Heirat grundsätzlich eine ungünstige Prognose zu stellen. Hinzu kommt, dass er die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung ignoriert, sich nach wie vor rechtswidrig in der Schweiz aufhält und den behördlichen Ausreiseaufforderungen wiederholt nicht nachgekommen ist. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers vermittelt den Eindruck, dass er nicht willens oder fähig ist, sich gesetzeskonform zu verhalten, und es bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG im Rahmen einer summarischen Prüfung als erfüllt zu betrachten. 6.1 Die Verweigerung der Bewilligung ist zudem verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2008 rechtswidrig in der Schweiz auf und weigerte sich trotz wiederholter Aufforderung, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Infolgedessen befand sich der Beschwerdeführer mehrfach in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft und tauchte zwischenzeitlich unter. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz seit dem Jahr 2008 mehrfach straffällig und gegen ihn ergingen bisher 15 Straferkenntnisse. Unter anderem wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt sowie zu acht Jahren Landesverweisung und hat sich zum Teil wegen schwerwiegender Delikte wie versuchten Raubes strafbar gemacht. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeugen zum einen von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen Energie, zum anderen hat er sich von strafrechtlichen Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Ebenso wenig hält sich der Beschwerdeführer an die ihm auferlegten ausländerrechtlichen Pflichten. Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er nicht willens und/oder fähig ist, sich rechtskonform zu verhalten, womit eine gewisse Rückfallgefahr einhergeht und ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicherheit und Ordnung von der Schweiz fernzuhalten. Sodann wird der Beschwerdeführer in der Schweiz mit Nothilfe unterstützt und es ist unklar, wie er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ohne staatliche Unterstützung finanzieren könnte. Berufliche Perspektiven werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass B.____ eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht und voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihren und den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu bestreiten. Im Weiteren ist trotz seines langen illegalen Aufenthalts nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über Verwandte oder Freunde – mit Ausnahme von B.____ – oder ein sonstiges soziales Umfeld in der Schweiz verfügt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, durften der Beschwerdeführer und B.____ nicht davon ausgehen, ihr Eheleben in der Schweiz verbringen zu können, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Anwesenheit in der Schweiz nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen wurde. Zudem ist gegenwärtig nicht sicher, ob es zum Eheschluss kommen wird oder ob im Rahmen der Überprüfung Ehehindernisse auftauchen werden. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. 6.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien geht aus den Akten nicht klar hervor, weshalb der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat. In seiner Beschwerde bringt er vor, dass ihm eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, da er in seinem Heimatland keine adäquate medizinische Versorgung erwarten könne. Zudem sei die medizinische Behandlung seiner Epilepsie in der Schweiz noch nicht abgeschlossen. Im Asylentscheid vom 11. Mai 2015 wurde diesbezüglich festgehalten, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen würden, nachdem in Algerien insbesondere ein gut funktionierendes Gesundheitssystem vorhanden sei. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass Epilepsie in Algerien nicht adäquat behandelbar sei. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4). Nach dem Gesagten steht einer Rückkehr nach Algerien, wo der Beschwerdeführer mutmasslich bis lange nach seinen Kinder- und Jugendjahren gelebt hat und wo er nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Befragung durch das SEM vom 23. Januar 2015), nichts entgegen und diese ist dem Beschwerdeführer zumutbar. 6.3 Gestützt auf die vorstehende summarische Prüfung ist gerade nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Ehepartner von B.____ eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 52 i.V.m. mit Art. 42 Abs. 1 AIG erhielte. Demnach besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat (vgl. E. 4.3 hiervor). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen keine zusätzlichen Gründe geltend, die für ihn eine besondere Härte bedeuten würden, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 14 Abs. 2 AsylG verneint hat.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Aufgrund der vorliegenden umfassenden Akten und der Eingaben der Beteiligten, aus welchen die jeweiligen Standpunkte deutlich hervorgehen, sowie der hier massgeblichen Prüfungsdichte kann auf eine Befragung des Beschwerdeführers und B.____ verzichtet werden. Von einer Befragung sowie einem persönlichen Eindruck sind namentlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren nicht mehr, dass das AFMB auf sein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht eingetreten ist. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass sowohl die Vorinstanz als auch das AFMB das Gesuch des Beschwerdeführers – unabhängig vom Entscheiddispositiv – materiell beurteilt haben. 8. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten im kantonsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. In Bezug auf dieses Gesuch ist nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. 9.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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