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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2023 810 23 152

6 novembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,168 parole·~21 min·6

Riassunto

Prüfung von Schlussbericht und -rechnung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. November 2023 (810 23 152) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung / Haftung der Erben für Entschädigungsansprüche des Beistandes der Erblasserin und behördliche Verfahrenskosten bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, Beiständin, Regionale Berufsbeistandschaft Bezirk C.____

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Schlussbericht und –rechnung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ vom 9. Juni 2023)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Entscheid vom 21. November 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ (KESB D.____) für E.____ (geb. 1935) eine Beistandschaft an. Am 27. Juli 2022 verstarb E.____.

B. Mit Entscheid vom 9. Juni 2023 stellte die KESB D.____ fest, dass die Beistandschaft zufolge Todes von E.____ per 27. Juli 2022 von Gesetzes wegen erloschen sei. Im gleichen Entscheid genehmigte die KESB D.____ den Schlussbericht mit Schlussrechnung der Beiständin F.____ vom 3. August 2022 und entliess die Beiständin aus ihrem Amt. Die KESB D.____ hielt weiter fest, dass sowohl die Entschädigung für die Mandatsführung als auch ihre eigenen Verfahrenskosten zulasten der einzigen Erbin A.____ gingen. Die Entschädigung der Berufsbeiständin für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis am 27. Juli 2022 setzte sie auf Fr. 4'275.-fest. Diese Entschädigung falle bei Berufsbeistandschaften an den Arbeitgeber und sei deshalb direkt der KESB D.____ zu bezahlen. Schliesslich auferlegte sie A.____ ihrer eigenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 430.--.

C. Gegen diesen Entscheid erhebt A.____, vertreten durch die Beiständin B.____, regionale Berufsbeistandschaft Bezirk C.____, mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Entscheides der KESB D.____ vom 9. Juni 2023. Zur Begründung führt sie aus, dass die von der KESB D.____ geltend gemachten Kosten nicht als Forderungen im öffentlichen Inventar des Erbschaftsamtes Basel-Landschaft vom 3. April 2023 enthalten seien und deshalb der Beschwerdeführerin nicht in Rechnung gestellt werden könnten.

D. Mit Schreiben vom 7. August 2023 lässt sich die KESB D.____ vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

4. Beanstandet werden ausschliesslich die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheides. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob die KESB D.____ der Beschwerdeführerin zu Recht eine Entschädigung für die Beiständin in der Höhe von Fr. 4'275.-- sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 430.-- auferlegt hat.

5.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.____ (KESB G.____) hält fest, dass sämtliche von der Erblasserin mit Testament vom 12. Juli 2017 eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Die Eltern der minderjährigen A.____ (geb. 2013) hätten beabsichtigt, auch für A.____ die Erbschaft auszuschlagen, obwohl weder von einer amtlich festgestellten noch einer offenkundigen Überschuldung habe ausgegangen werden können. Deshalb habe sie mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 festgehalten, dass die von den Eltern beabsichtigte Ausschlagung den objektiven Interessen der Beschwerdeführerin deutlich widerspreche und die elterlichen Vertretungsrechte infolge Interessenkollision betreffend die Ausschlagung beziehungsweise Annahme der Erbschaft dahinfallen würden. Ebenfalls mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 habe die KESB G.____ in Vertretung von A.____ ein öffentliches Inventar gemäss Art. 580 ZGB verlangt, welches anschliessend vom Erbschaftsamt Basel-Landschaft erstellt worden sei und einen Nachlass von Fr. 23'002.15 ausweise. Gestützt auf dieses öffentliche Inventar vom 3. April 2023 habe die KESB G.____ mit Entscheid vom 2. Juni 2023 in Vertretung der Beschwerdeführerin die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar erklärt und die Verwaltung der Erbschaft auf B.____ übertragen.

5.2 Mit Entscheid vom 9. Juni 2023 habe die KESB D.____ der Beschwerdeführerin eigene Verfahrenskosten sowie die Kosten für die Entschädigung der Beiständin der Erblasserin auferlegt und ihr eine entsprechende Rechnung geschickt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 habe die KESB G.____ die KESB D.____ darauf aufmerksam gemacht, dass im Nachlass von E.____ ein öffentliches Inventar angeordnet worden sei, welches die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Forderungen nicht aufführe, was im Übrigen von keiner Seite bestritten werde. Die Beschwerdeführerin stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass sie als Alleinerbin aufgrund des Haftungsausschlusses nach Art. 590 ZGB nicht für die von der KESB D.____ in Rechnung gestellten Forderungen hafte. Die KESB G.____ habe gegenüber der KESB D.____ weiter festgehalten, dass sie eine Wiedererwägung des Entscheids vom 9. Juni 2023 begrüsse http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und als sinnvoll erachte. Der anschliessende Meinungsaustausch zwischen den beiden KESB habe aber zu keinem befriedigenden Ergebnis für die Beschwerdeführerin geführt. Vielmehr habe die KESB D.____ mit Schreiben vom 22. Juni 2023 an den geltend gemachten Forderungen festgehalten.

6. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass weder die Mandatsträgerkosten noch die Verfahrenskosten in das öffentliche Inventar vom 3. April 2023 hätten aufgenommen werden müssen. Die Beistandsperson erstelle den Schlussbericht und die Schlussrechnung erst nach Ableben der verbeiständeten Person und reiche diese anschliessend der Erwachsenenschutzbehörde ein. Die Erwachsenenschutzbehörde prüfe dann den Schlussbericht der Beistandsperson sowie die Verlegung der Mandatsträger- und Verfahrenskosten und stelle den Schlussbericht sowie den Genehmigungsentscheid gemäss Art. 425 Abs. 3 ZGB den Erben zu. Dafür müssten die Erben jedoch feststehen, was in der Regel erst nach Annahme der Erbschaft, hier unter öffentlichem Inventar, geschehe. Dies bedeute nach Ansicht der Vorinstanz, dass diese Forderungen (ähnlich wie andere Erbgangsschulden, beispielsweise die Beerdigungskosten), erst nach dem Todesfall entstehen würden. Es sei nämlich der angefochtene Entscheid selbst, der die Forderung erst begründe, und zwar direkt gegenüber den Erben. Deshalb seien diese Forderungen nicht von der Universalsukzession umfasst und fänden auch keinen Eingang in das öffentliche Inventar. Forderungen aus der Mandatsträgerentschädigung und Revision der Beistandsbuchhaltung könnten deshalb ausserhalb des öffentlichen Inventars geltend gemacht werden. Schliesslich geht die Vorinstanz davon aus, dass die Artikel 589 und 590 ZGB aufgrund der öffentlichrechtlichen Natur der streitigen Forderungen ohnehin nicht anwendbar seien.

7.1 Das erbrechtliche Institut des öffentlichen Inventars ist in den Art. 580 ff. ZGB und § 112 ff. EG ZGB geregelt. Im Kanton Basel-Landschaft ist nach § 112 Abs. 1 EG ZGB das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars bei der Zivilrechtsverwaltung mündlich oder schriftlich zu stellen. Nach § 114 Abs. 1 EG ZGB macht die Zivilrechtsverwaltung den Rechnungsruf gemäss Art. 582 ZGB im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen bekannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt nach § 114 Abs. 2 EG ZGB 6 Wochen seit der Publikation. Nach Art. 582 Abs. 2 ZGB sind die Gläubiger in der Publikation auf die Folgen bei Nichtanmeldung ihrer Forderung aufmerksam zu machen. Vorliegend wurde die Aufnahme des öffentlichen Inventars der Erbschaft von E.____ im Amtsblatt vom XX. XX. 2023 auf Seite X unter der Rubrik ʺKantonale erbschaftsamtliche Bekanntmachungenʺ publiziert. Die Gläubiger wurden darin aufgerufen, ihre Forderungen bis am 23. März 2023 bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft (Erbschaftsamt) anzumelden. In dieser Publikation wurden die Gläubiger zudem auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam gemacht. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Rechnungsruf nach Art. 582 ZGB i.V.m. § 114 EG ZGB korrekt publiziert sowie form- und fristgerecht durchgeführt wurde.

7.2 Die Folgen der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar sind in Art. 589 ZGB und Art. 590 ZGB geregelt. Dabei wird zwischen der ʺHaftung nach Inventarʺ (Art. 589 ZGB) und der ʺHaftung ausser Inventarʺ (Art. 590 ZGB) unterschieden, wobei die nachfolgenden Grundsätze gelten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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7.3 Von den Schulden des Erblassers gehen grundsätzlich nur die im Inventar verzeichneten auf den Erben über. Für diese im Inventar verzeichneten Schulden haftet der Erbe nach Art. 589 Abs. 3 ZGB sowohl mit der Erbschaft als auch mit seinem eigenen Vermögen. Von entscheidender Bedeutung für die Haftung der Erben gegenüber den Gläubigern ist somit die Aufnahme beziehungsweise die Nichtaufnahme der Forderung im Inventar (DANIEL LEU/LUKAS BRUGGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 589 ZGB).

7.4.1 Für Forderungen, die infolge schuldhaften Versäumnisses der Anmeldung durch die Gläubiger nicht in das Inventar aufgenommen wurden, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar. Die Lehre spricht von einem Haftungsausschluss oder Präklusion der von den Gläubigern schuldhaft nicht angemeldeten Forderungen (LEU/BRUGGER, a.a.O., N 9 zu Art. 583 ZGB).

7.4.2 Dieses Haftungsprivileg erfährt durch die sogenannte Bereicherungshaftung nach Art. 590 Abs. 2 und 3 ZGB allerdings wichtige Ausnahmen. Nach dieser haftet der Erbe zwar für Schulden des Erblassers, jedoch nur ʺsoweit er aus der Erbschaft bereichert istʺ (LEU/BRUGGER, a.a.O., N 4 zu Art. 589 ZGB). Die Bereicherungshaftung ist gemäss Art. 590 Abs. 2 ZGB in zwei Fällen vorgesehen, und zwar bei schuldlosem Unterlassen der Forderungsanmeldung und bei Nichtaufnahme der Forderung im Inventar trotz Anmeldung durch den Gläubiger. Zu dieser Kategorie der unverschuldet nicht angemeldeten Forderungen gehören insbesondere auch solche, deren Anmeldung durch die Gläubiger wegen einer nicht angemessen erfolgten öffentlichen Auskündung des Rechnungsrufes unterblieben ist (LEU/BRUGGER, a.a.O., N 10 zu Art. 582 ZGB). Neben diesen beiden Möglichkeiten gewährt der überwiegende Teil der Lehre auch jenen Gläubigern den Zugriff auf die Bereicherung des Erben durch die ihm angefallene Erbschaft, deren Forderungen in Verletzung der Vorschrift in Art. 583 Abs. 1 ZGB die zuständige Behörde von Amtes wegen nicht verzeichnet hat (LEU/BRUGGER, a.a.O., N 5 zu Art. 590 ZGB). Schliesslich haben die Erben auch zur Kenntnis zu nehmen, dass Dritte dingliche Rechte ihnen gegenüber durchsetzen können und dass sie für Forderungen aus öffentlichem Recht (insbesondere für Steuern) sowie für Erbgangsschulden – beispielsweise Todesfallkosten, die nicht zu den eigentlichen Schulden des Erblassers gehören – trotz Nichtanmeldung durch die Gläubiger oder Nichtaufnahme im Inventar haften (Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.2; LEU/BRUGGER, a.a.O., N 4 zu Art. 589 ZGB).

8.1 Gemäss Art. 590 Abs. 2 ZGB haftet der Erbe für die vom Gläubiger ʺohne eigene Schuldʺ nicht angemeldete Forderung mit der Bereicherung. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, einzelne Exkulpationsgründe aufzuzählen. Entscheidendes Kriterium ist, ob dem Gläubiger eine Teilnahme am Rechnungsruf möglich und zumutbar gewesen wäre oder nicht (MICHAEL NONN, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 16 zu Art. 590 ZGB). Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Gläubigers steht in der Lehre und Rechtsprechung die Frage nach der Kenntnis des Todes des Erblassers beziehungsweise des Rechnungsrufes im Vordergrund (LEU/BRUGGER, a.a.O., N 7 zu Art. 590 http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6mrugextembrgq

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZGB). Im Einzelfall sind Gläubiger- und Erbeninteressen gegeneinander abzuwägen (FABRIZIO ANDREA LIECHTI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, N 4 zu Art. 590 ZGB). Eine angemessene öffentliche Auskündigung, welche die Entschuldbarkeit des Gläubigers für die Nichtanmeldung seiner Forderung grundsätzlich dahinfallen lässt, liegt vor, wenn der Rechnungsruf formell korrekt im offiziellen Amtsblatt des Wohnsitzkantons des Erblassers publiziert wird (LEU/BRUGGER, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 582 ZGB). Auf jeden Fall hat sich eine Behörde wie die Vorinstanz die Kenntnis der Publikationen im kantonalen Amtsblatt des sie betreffenden Kantons anrechnen zu lassen. Dies gilt umso mehr für Situationen, in denen mit einer entsprechenden Publikation gerechnet werden muss beziehungsweise eine solche nicht ausgeschlossen werden kann (beispielsweise weil das Vorhandensein von Erben oder die Frage, ob diese die Erbschaft annehmen, noch unklar sind). Vorliegend wurde der Rechnungsruf auf jeden Fall korrekt im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft als Wohnsitzkanton der Erblasserin durchgeführt (vgl. E. 7.1 hiervor).

8.2 Darüber hinaus werden von der Lehre auch die nachfolgenden Entschuldigungsgründe anerkannt (LIECHTI, a.a.O., N 4 zu Art. 590 ZGB; NONN, a.a.O., N 17 zu Art. 590 ZGB; LEU/BRUGGER, a.a.O., N 8 zu Art. 590 ZGB):

- Entschuldbarer Irrtum über Existenz oder Inhalt der Forderung, - Unwissen des Gläubigers, dass ihm die Forderung überhaupt oder gegen den Erblasser zustand, - Krankheit als Hinderungsgrund für die Anmeldung, - Unfähigkeit des Gläubigers, seine Interessen zu wahren, - Vertrauen auf Sicherheiten, zum Beispiel ein vermeintliches Pfandrecht, - Verhalten Dritter oder der Erben.

Unter Bezugnahme auf das hiervor Gesagte ist festzustellen, dass die Vorinstanz solche weiteren Entschuldigungsgründe zu Recht nicht geltend macht, da sie vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind. Damit steht fest, dass sich die KESB D.____ die Kenntnis der Anordnung eines öffentlichen Inventars und des Rechnungsrufes anrechnen lassen muss, wodurch eine Bereicherungshaftung wegen Unterlassens der Forderungsanmeldung ohne eigene Schuld nach Art. 590 Abs. 2 ZGB nicht in Frage kommt.

9.1 Zu prüfen bleibt, ob andere Umstände vorliegen, die eine Bereicherungshaftung begründen.

9.2.1 Zunächst ist die Natur der von der Vorinstanz geltend gemachten Forderung darzulegen, wobei zwischen den Verfahrenskosten der KESB D.____ und der Mandatsentschädigung für die Beiständin der Erblasserin unterschieden werden muss.

9.2.2 Nach § 158 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 17 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (Gebührenverordnung, GebV) vom 8. Januar 1991 werden für Verrichtungen im Bereich des Erwachsenenschutzrechts Gebühren erhoben. Die angefochtenen Verfahrenskosten stellen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gebühren nach der Gebührenverordnung dar. Nach § 2 Abs. 1 GebV ist die Gebühr das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen. Auslagen beziehungsweise Kanzleispesen werden nach § 2 Abs. 3 GebV besonders in Rechnung gestellt. Vorliegend hat die KESB D.____ für die Prüfung und Genehmigung des Berichts gemäss § 17 Abs. 3 Ziff. 3 GebV Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 30.-- erhoben, was betragsmässig nicht zu beanstanden ist.

9.2.3 Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Gleich wie der Privatbeistand erbringt der Berufsbeistand staatlich organisierte Dienstleistungen im Interesse der verbeiständeten Person. Dieser obliegt es deshalb in erster Linie, aus ihrem Vermögen für die Kosten der Dienstleistungen aufzukommen. Bei einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Es handelt sich dabei um eine Legalzession zugunsten des Arbeitgebers des öffentlich- oder privatrechtlich angestellten Beistandes (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 33 zu Art. 404 ZGB). Nach Art. 404 Abs. 2 ZGB legt die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung fest. Stirbt die verbeiständete Person, so werden die Entschädigungskosten des Beistandes schliesslich dem Nachlassvermögen belastet (Art. 560 Abs. 2 ZGB; REUSSER, a.a.O., N 30 zu Art. 404). Das Bundesgericht hat die Natur der Mandatsträgerentschädigung als privat- oder öffentlichrechtliche Forderung offengelassen. Es konkretisiert allerdings, dass es sich um eine Forderung zwischen zwei Privatpersonen handelt, auch wenn sie durch eine Behörde und für eine hoheitliche Tätigkeit festgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5; PHILIPPE MEIER, Der Erwachsenenschutz, in: ZK – Zürcher Kommentar, Zürich 2021, N 59 zu Art. 404 ZGB m.w.H.).

9.3.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass für eine Zustellung der Rechnung betreffend die Verfahrenskosten und die Mandatsträgerentschädigung gemäss Art. 425 Abs. 3 ZGB zuerst die Erben feststehen müssten, was erst nach Annahme der Erbschaft der Fall sei. Dies bedeute, dass diese Forderungen ähnlich wie andere Erbgangsschulden erst nach dem Todesfall entstünden und somit keinen Eingang in das öffentliche Inventar fänden. Erst der angefochtene Entscheid selbst begründe die Forderung, und zwar direkt gegenüber den Erben, weshalb die Forderung nicht von der Universalsukzession umfasst werde. Der vorinstanzlichen Meinung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Entschädigungsanspruch der Mandatsträgerin gemäss Art. 404 ZGB – unabhängig davon ob er sich gegen die verbeiständete Person oder gegen das Gemeinwesen richtet – nicht in der Schlussrechnung enthalten ist. Dasselbe gilt für die Genehmigungsgebühren der KESB, welche diese separat als Verfahrenskosten auszuweisen hat (URS VOGEL/KURT FFOLTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 34 zu Art. 425 ZGB). Art. 425 Abs. 3 ZGB betrifft ausschliesslich die nicht verfahrensgegenständliche Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung über die finanzielle Situation der verbeiständeten Person an diese selbst oder deren Erben. Auf jeden Fall ist die strittige Frage nach der Entstehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hung der Forderungen betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanz und die Entschädigung der Beiständin der Erblasserin nicht Regelungsgegenstand von Art. 425 Abs. 3 ZGB.

9.3.2 Zudem ist die Kenntnis beziehungsweise das Feststehen der Erben entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht Voraussetzung für die Forderungsentstehung betreffend Verfahrenskosten der KESB D.____ und Entschädigung der Beiständin. Die Forderung der Vorinstanz für die Entschädigung der Mandatsperson wird zwar erst mit der behördlichen Genehmigung fällig (MEIER, a.a.O., N 59 zu Art. 404 ZGB). Bestanden hat die Forderung dagegen bereits im Zeitpunkt, als die Beiständin der KESB D.____ am 3. August 2022 ihren entstandenen Aufwand von 45 Arbeitsstunden mitgeteilt und abgerechnet hatte (für die Legalzession bei Berufsbeiständen vgl. E. 9.2.3 hiervor). Für die Genehmigungsgebühren der KESB D.____ gilt nach § 74 Abs. 5 EG ZGB, dass der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde über die Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts innert drei Monaten seit deren Vorlage durch die Beiständin zu erfolgen hat. Diese Genehmigungsgebühren werden durch die inhaltliche Prüfung eines Sachverhalts verursacht, der sich zu Lebzeiten der Erblasserin ereignet hatte. Deshalb stellen sie keine Erbgangsschulden, sondern von der Universalsukzession erfasste Ansprüche gegen den Erblasser dar, welche unabhängig davon, ob allfällige Erben bekannt sind oder nicht, entstehen. Die KESB D.____ wäre deshalb nach § 74 Abs. 5 EG ZGB verpflichtet gewesen, ihren Genehmigungsentscheid spätestens drei Monate nach Einreichung der Schlussrechnung und des Schlussberichtes der Beiständin am 3. August 2022 zu fällen. Bei korrekter Anwendung dieser Frist wäre auch die Forderung betreffend die Verfahrenskosten im Zeitpunkt der Aufnahme des öffentlichen Inventars vorhanden gewesen und hätte im Rahmen des Rechnungsrufes angemeldet werden müssen.

9.4.1 Nach dem Gesagten bleibt noch zu prüfen, ob es sich bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Mandatsentschädigung für die Beiständin um öffentlich-rechtliche beziehungsweise von Amtes wegen zu berücksichtigende Forderungen oder Erbgangsschulden handelt, die eine Bereicherungshaftung begründen könnten.

9.4.2 Nach Art. 583 Abs. 1 ZGB werden Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen. Öffentliche Bücher sind vorliegend keine relevant. Als ʺPapiere des Erblassersʺ gelten sämtliche Dokumente, die Informationen über den Stand des erblasserischen Vermögens enthalten, namentlich Rechnungen, Geschäftsbücher, Buchhaltung, Kontoauszüge, Verträge, Schuldtitel, Korrespondenzen, Wertpapiere und im Allgemeinen sämtliche Dokumente, die am Domizil des Erblassers gefunden werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 5.3; LEU/BRUGGER, a.a.O., N 2 zu Art. 583 ZGB). Bei der Aufnahme des öffentlichen Inventars waren die streitigen Forderungen klarerweise nicht am Domizil der Erblasserin auffindbar, da diese ja erst mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid versandt wurden, sondern haben sich – in welcher Form auch immer – ausschliesslich im Verfügungsbereich der Vorinstanz befunden. Gemäss Bundesgericht müssen die entsprechenden Dokumente aber zwingend am Domizil des Erblassers aufgefunden worden sein, um aus formaler Sicht als ʺPapiere des Erblassersʺ zu gelten. In der Lehre wird dagegen die Meinung vertreten, dass es für eine Inventarisierung von Amtes wegen nicht entscheidend sei, wo sich die entsprechenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dokumente befinden, sondern dass deren Auffindung ohne grössere Nachforschungen möglich ist, das heisst wenn sich die Informationen entweder direkt aus den Papieren des Erblassers ergeben oder nur geringe weiterführende Handlungen notwendig sind. Dies sei bei Dritten gelegenen Informationen gerade nicht der Fall, weil eine Amtspflicht zu deren Einholung eine unzumutbare Nachforschung darstellen würde. Eine allzu weitreichende Amtspflicht zur Aufnahme von Schulden würde zudem nicht nur die Wirkung des öffentlichen Inventars infrage stellen, das grundsätzlich von einem aufmerksamen Gläubiger ausgeht, der seine Forderungen rechtzeitig anmeldet, sondern potentiell auch zu kaum noch überblickbaren Forderungen aus Staatshaftung führen (LEU/BRUGGER, a.a.O., N 2a zu Art. 583 ZGB). In der vorliegenden Konstellation kommen deshalb Lehre und Rechtsprechung beide zum Ergebnis, dass die streitigen Forderungen nicht aus ʺPapieren der Erblasserinʺ ersichtlich waren und deshalb die Voraussetzungen für eine Inventarisierung von Amtes wegen nach Art. 583 Abs. 1 ZGB nicht erfüllen.

9.4.3 Schliesslich ist die Frage, ob öffentlich-rechtliche Forderungen im Inventar aufgeführt sein müssen, um gegenüber den unter öffentlichem Inventar annehmenden Erben durchsetzbar zu sein, umstritten, aber gleichzeitig von geringer Relevanz. Denn es kommt nur ein begrenzter und meist bekannter Gläubigerkreis in Betracht, den eine Informationspflicht trifft und der seine Ansprüche in der Regel der Inventarbehörde bekannt gibt (NONN, a.a.O., N 2 zu Art. 589 ZGB). Es handelt sich dabei um Gläubiger, bei denen sich die Inventarbehörde ohnehin ebenfalls nach Schulden des Erblassers erkundigt. In der Praxis geht es in diesem Zusammenhang um Steuerforderungen (LIECHTI, a.a.O., N 1 zu Art. 589 ZGB). Für die Entschädigung der Beiständin kann auf das hiervor Gesagte (vgl. E. 9.2.3 hiervor) verwiesen und festgestellt werden, dass es sich dabei nicht um eine klassische öffentlich-rechtliche Forderung handelt. Die vorinstanzlichen Genehmigungsgebühren stellen zwar eine öffentlich-rechtliche Forderung dar, aber nicht in Form einer Steuerforderung des Gemeinwesens, sondern in Form einer Kausalabgabe als Verwaltungsgebühr. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Im Gegensatz dazu sind Steuern unabhängig davon zu entrichten, ob der Steuerpflichtige staatliche Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder nicht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2758). Abgesehen von dieser abgaberechtlichen Unterscheidung zwischen Steuern und Kausalabgaben kommt aus praktischer Sicht hinzu, dass für die Inventarbehörde die Gläubiger von Steuerforderungen überschaubar sind und einfach kontaktiert werden können, während Verwaltungsgebühren einerseits in diversen unterschiedlichen Verwaltungszweigen anfallen können und andererseits die Kenntnis einer gebührenpflichtigen staatlichen Tätigkeit voraussetzen, um überhaupt in Erfahrung gebracht werden zu können. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei den Genehmigungsgebühren als auch bei der Entschädigung für die Beiständin nicht um von der Lehre und Rechtsprechung anerkannte öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, welche die Präklusionswirkung des öffentlichen Inventars einzuschränken vermögen, weshalb eine Bereicherungshaftung auch unter diesem Titel nicht in Frage kommt.

9.4.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitigen Forderungen klarerweise nicht um Erbgangsschulden handelt (vgl. bereits E. 9.3.2 hiervor), für welche der unter öffentlichem Inventar annehmende Erbe trotz Nichtanmeldung durch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Gläubiger oder Nichtaufnahme im Inventar haftet (wie dies z.B. bei Grabsteinkosten der Fall ist, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.2).

10. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Anmeldung ihrer Forderungen nicht unverschuldet im Sinne von Art. 590 Abs. 2 ZGB unterlassen, sondern vielmehr versäumt hat. Die von der KESB D.____ geltend gemachten Forderungen erfüllen auch die Voraussetzungen der von der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bereicherungshaftungs-Tatbestände nicht, weshalb sich die Beschwerdeführerin zurecht auf den Haftungsausschluss des öffentlichen Inventars vom 3. April 2022 berufen hat. Da die streitigen Forderungen nicht im öffentlichen Inventar aufgenommen wurden, haftet die Beschwerdeführerin als einzige Erbin dafür weder persönlich noch mit der Erbschaft, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

11. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der KESB D.____ aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ vom 9. Juni 2023 aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde D.____ auferlegt.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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