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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.09.2023 810 23 148

20 settembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,635 parole·~13 min·9

Riassunto

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung/Ernennung einer Mandatsperson

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. September 2023 (810 23 148) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung / Ernennung einer Mandatsperson

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Hans Furer, Jgnaz Jermann, Daniel Noll, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Andreas Fischer, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung / Ernennung einer Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. Juni 2023)

A. C.____ (geboren 1996) kam mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) zur Welt. Sie lebt in der D.____ in E.____ und arbeitet in der gleichen Institution in F.____ in der Küche. Bis anhin hat sich ihre Familie, insbesondere die Mutter, um ihre Bedürfnisse gekümmert.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] B.____ am 1. Februar 2023) stellte C.____ mit Unterstützung von G.____, Mitarbeiterin der D.____ und Bezugsperson, bei der KESB B.____ einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft. Zur Begründung wurde angegeben, dass sie in finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten Unterstützung benötige. Bislang habe sie die notwendige Unterstützung durch ihre Mutter erhalten. Für die Zukunft wünsche sie sich, durch einen von der Familie unabhängigen Beistand Unterstützung zu erhalten. C. Nachdem C.____ und ihrer Mutter A.____ das rechtliche Gehör gewährt und Erkundigungen beim Hausarzt eingezogen wurden, errichtete die KESB B.____ mit Entscheid vom 1. Juni 2023 für C.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Der Beiständin wurden die Aufgabenbereiche übertragen, C.____ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten; sie bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen und sonstigen Institutionen oder Privaten und stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C.____ in allen dafür erforderlichen Vorkehren zu vertreten. Die Beiständin wurde zudem ermächtigt, die Post von C.____ umzuleiten und zu öffnen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Dagegen erhob die Mutter von C.____, A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Advokat Andreas Fischer, mit Schreiben vom 29. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der KESB B.____ vom 1. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen bzw. die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, C.____ sei unbestritten nicht ausnahmslos in der Lage, sich selbständig um ihre administrativen sowie finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Sie erfahre aber Unterstützung aus ihrer Familie und verfüge somit seit jeher über ein funktionierendes Helfernetz, was ebenfalls unbestritten sein dürfte. Auch im Falle einer sogenannten "Überforderungssituation" oder bei vertraulichen Sachen habe sie sich bisher in erster Linie an ihre Familie (Geschwister, Mutter, Vater, Oma) gewendet. Aufgrund dieses funktionierenden Helfernetzes sei ein behördliches Eingreifen einerseits nicht erforderlich und andererseits auch nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz erachte die Errichtung einer unabhängigen Beistandschaft denn auch nicht aufgrund ihrer Erkrankung oder ungenügender Unterstützung, sondern alleine aufgrund des "ausdrücklichen Wunsches" von C.____ an einer familienexternen Hilfe als erforderlich. Bei C.____ würden auch keinerlei Anzeichen einer Gefährdung vorliegen. Es sei dabei davon auszugehen, dass C.____ einerseits die Tragweite des Entscheids aus gesundheitlichen Gründen nicht vollständig erfassen könne und andererseits falsche Vorstellungen mit einer Beistandschaft verknüpfe sowie leicht beeinflussbar sei. Der von ihr erhoffte Mehrwert einer Beistandschaft werde jedoch nicht realisiert werden können.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Selbstverständlich sei es richtig und wichtig, dass C.____ möglichst selbständig wohnen könne. Ebenso brauche sie auch eine gewisse Distanz zum Elternhaus, eigene vier Wände und Selbstbestimmung. All diese wichtigen Punkte seien von der Familie von C.____ respektiert und gefördert worden. Der "Wunsch" von C.____ auf Ablösung vom Elternhaus basiere jedoch auf einem anderen Grund. Seit mehr als 20 Jahren habe die Zusammenarbeit zwischen der D.____ und der Familie von C.____ bestens funktioniert. Kurz nachdem die Bezugsperson von C.____ im Sommer 2022 gewechselt habe, habe sich dies geändert und die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der neuen Bezugsperson, Frau G.____, sei zusehends schwieriger geworden. Auch habe die Geburt des Kindes ihrer Zwillingsschwester bei C.____ einen starken Familienwunsch erweckt, welche die Familie nicht bedenkenlos fördere. In der aktuellen Lebensphase von C.____ würden sich wichtige Weichen stellen. Der Zusammenzug mit dem Freund, weitere Entwicklung betreffend Arbeit und Tagesstruktur, ihre neue "Rolle" als Tante etc. würden anstehen. In dieser Phase sei es wichtig, dass C.____ auf Kontinuität zählen könne und von Menschen umgeben und betreut sei, welche sie und ihre unverfälschte direkte Art kennen und einordnen könnten. Weder eine Beistandschaft noch die jetzige Situation ändere etwas in Bezug auf C.___ Wunsch nach einer eigenen Familie. E. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. F. Die KESB B.____ schloss am 24. Juli 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. G. Am 25. August 2023 fand in der D.____ in F.____ die Anhörung von C.____ sowie die Befragung von G.____ statt. H. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 7. September 2023 Bemerkungen zur erfolgten Anhörung respektive Befragung ein. I. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von C.____ und als

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahestehende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz sei nicht gemäss § 63 Abs. 2 lit. b EG ZGB zusammengesetzt gewesen. Nach § 63 Abs. 1 EG ZGB hat jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens einen Spruchkörper. Jeder Spruchkörper umfasst drei bis fünf Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitspensum ausüben, das ihrer Aufgabe angemessen ist (Abs. 2 lit. a); ist zwingend mit einem oder einer Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft besetzt; überdies ist er mit Sachverständigen namentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt (Abs. 2 lit. b); umfasst ein Präsidium (Abs. 2 lit. c). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es bei § 63 EG ZGB um die Organisation respektive Ausgestaltung des Spruchkörpers im Allgemeinen, und nicht um die Zusammensetzung des Spruchkörpers bei Entscheiden geht. Die KESB B.____ setzt sich aus fünf Personen mit Präsidium, davon vier mit juristischer Ausbildung und eine Person mit M.A. in sozialer Arbeit, zusammen (…) und ist demnach gemäss § 63 EG ZGB korrekt konstituiert. Für die Zusammensetzung des Spruchkörpers bei Entscheiden ist § 69 Abs. 2 EG ZGB massgebend. Dieser besagt, dass die Entscheide, mit Vorbehalt von § 64 Abs. 2 EG ZGB, in Dreierbesetzung gefasst werden müssen. Dass sich der Spruchkörper dabei paritätisch zusammensetzen muss, wird nicht vorausgesetzt. Der Spruchkörper der KESB B.____ war somit beim angefochtenen Entscheid richtig zusammengesetzt. 4. Des Weiteren ersucht die Beschwerdeführerin um Parteibefragung und Befragung von H.____, Leiterin Wohnen I.____, als Zeugin. Bezüglich der Parteibefragung ist festzuhalten, dass sowohl C.____ als auch ihre Bezugsperson G.____ am 25. August 2023 durch den vorsitzenden Kantonsrichter persönlich angehört und befragt wurden. Der für das Verfahren notwendige Sachverhalt geht vorliegend genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer umfangreicheren Partei- und der Zeugenbefragung hervorgehen könnten, weshalb die Anträge abzuweisen sind. 5. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Die KESB B.____ hat C.____ am 17. März 2023 persönlich angehört und über die Auswirkungen einer Beistandschaft informiert. Die Betroffene äusserte den ausdrücklichen Wunsch, dass ihre Ange-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht legenheiten künftig von einem von der Familie unabhängigen Beistand erledigt werden sollen. Am 31. März 2023 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, ihre Bedenken in einem persönlichen Gespräch zu äussern. Nach diesen beiden Gesprächen erkundigte sich die KESB B.____ am 30. April 2023 telefonisch beim Hausarzt von C.____, Dr. J.____, über deren Urteilsfähigkeit. C.____ wurde danach am 5. Mai 2023 erneut persönlich angehört und erklärte sich mit der geplanten Errichtung der Beistandschaft für die festgelegten Bereiche und die Einsetzung der vorgesehenen Beiständin einverstanden. Die Beschwerdeführerin wurde zudem von der KESB B.____ jeweils über den Stand des Verfahrens unterrichtet, wobei sie dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Telefonate vom 13. Februar 2023, 6. und 16. März 2023 sowie 27. April 2023, E-Mails vom 8. und 10. Mai 2023, Stellungnahme der Familie von C.____ vom März 2023). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die KESB B.____ sehr wohl die Wünsche von C.____ hinterfragt und verifiziert (vgl. Anhörungsprotokolle vom 17. März 2023 und 5. Mai 2023). Da sich C.____ – in ihren Möglichkeiten – ein selbstbestimmtes Leben wünscht, die Beschwerdeführerin hingegen eher eine enge Begleitung und Betreuung zum Schutz ihrer Tochter für unabdingbar hält, hätte ein "runder Tisch" bei der KESB B.____ an der vorliegenden Situation nichts geändert. Nach dem Gesagten hat die KESB B.____ die erforderlichen Erkundigungen eingeholt sowie die notwendigen Beweise erhoben. Der Sachverhalt wurde somit rechtsgenüglich abgeklärt. 6.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 6.2 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Das Antragsrecht ist für die hilfsbedürftige Person höchstpersönlich. Um das Antragsrecht ausüben zu können, ist entsprechend Urteilsfähigkeit erforderlich. An die Urteilsfähigkeit sind indessen keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (vgl. YVO BIDERBOST in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I Art. 1-456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 390 ZGB N 26 mit Hinweisen). Die auf eigenes Begehren der betroffenen Person beruhende Massnahme sollte gefördert werden. Sie bringt Vorteile unter dem Gesichtspunkt der Achtung der Selbstbestimmung der betroffenen Person, was ein Grundprinzip der gesamten Gesetzesrevision des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts darstellt (vgl. Zürcher Kommentar, PHILIPPE MEIER, Zürich Basel Genf 2021, Art. 390 ZGB N 85 f. mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, C.____ leide am Down-Syndrom (Trisomie 21), was einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes entspreche. Die Betroffene sei aufgrund ihres Schwächezustandes nicht in der Lage, bestimmte Angelegenheiten selber zu besorgen und erledige diese bereits zum heutigen Zeitpunkt mit Hilfe von Dritten. Anlässlich der persönlichen Anhörung vom 17. März 2023 sowie 5. Mai 2023 habe die Betroffene den ausdrücklichen Wunsch geäussert, künftig in den Bereichen Finanzen, Administration und Wohnen Unterstützung durch einen von der Familie unabhängigen Beistand zu erhalten. Anhand der Beurteilung des zuständigen Hausarztes, der Bezugsperson der D.____ sowie den persönlichen Gesprächen mit der Betroffenen komme die KESB B.____ zum Schluss, dass C.____ in der Lage sei, die Auswirkungen der Anordnung einer Beistandschaft nachzuvollziehen. C.____ wünsche ausdrücklich einen familienexternen Beistand, weil sie eine gewisse Distanz zur Familie und dadurch eine grössere Selbstständigkeit anstrebe. Dieser Wunsch sei aus Sicht der KESB B.____ nachvollziehbar und zu respektieren. Dies solle auch kein Misstrauensvotum gegenüber der Familie darstellen, welche sich bis anhin um die Bedürfnisse von C.____ gekümmert habe. Vielmehr handle es sich dabei um einen ersten Schritt in einem natürlichen und notwendigen Ablösungsprozess. Demzufolge werde für C.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und K.____ als Mandatsperson eingesetzt. 6.3.2 Diesen treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Die KESB B.____ kam aufgrund der persönlichen Gespräche mit C.____ zum Schluss, dass diese die Auswirkungen einer Beistandschaft sowie die Einsetzung einer externen Beiständin nachvollziehen kann und diesbezüglich als urteilsfähig zu beurteilen ist. Diese Einschätzung wird auch vom Hausarzt der Betroffenen geteilt. Dieser führt aus, dass bei C.____ keine Urteilsunfähigkeit besteht und sie Sachverhalten grundsätzlich folgen und die Einsetzung eines Beistandes anstelle ihrer Mutter zur Erledigung ihrer Angelegenheiten beurteilen kann. Er begrüsst, wenn die Meinung von C.____ berücksichtigt und ein möglicher, natürlicher Ablösungsprozess nicht unterbunden wird. Sie kann zwar etwas leichter beinflussbar sein als andere Menschen, dies bedeutet aber nicht, dass sie sich keine eigene Meinung bilden kann (vgl. Aktennotiz betr. Telefonat mit Dr. J.____ vom 20. April 2023). Auch das Gericht konnte sich anlässlich der Anhörung von C.____ am 25. August 2023 davon überzeugen, dass es ihr bewusst ist, was eine Beistandschaft bedeutet. Es ist zwar unbestritten, dass ein funktionierendes Helfernetzt besteht und sich C.____ in einer neuen Lebensphase befindet, dennoch ist ihr Wille unter der Achtung der Selbstbestimmung zu berücksichtigen und zu respektieren. Dabei handelt es sich um die natürliche Ablösung von C.____ vom Elternhaus und entspricht ihrem Wunsch nach Autonomie, was für ihre weitere Entwicklung zentral ist. Die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Einsetzung einer externen Mandatsperson schliessen in keiner Weise aus, dass C.____ weiterhin auf ihr vertrautes, familiäres Umfeld setzten kann und sich auch in Zukunft mit Fragen oder Anliegen an ihre Mutter respektive ihre Familie wenden kann. Abschliessend ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat – die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Ernennung einer familienexternen Mandatsperson in keiner Weise ein Misstrauensvotum gegenüber der Beschwerdeführerin oder der Familie von C.____ darstellt. Dem Gericht sowie der KESB B.____ sind das grosse Engagement sowie Verantwortungsbewusstsein der Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber durchaus bewusst und wird auch wertgeschätzt.

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7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, und ist abzuweisen. 8. Es ist noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die unterlegene Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.--, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

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