Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. Mai 2023 (810 23 101) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Erläuterung / Begründungsanforderungen an Erläuterungsgesuch / Gegenstand und Zweck des Erläuterungsverfahrens
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Gesuchsteller
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Gesuchsgegner
Betreff Erläuterungsgesuch (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. April 2023)
A. A.____ ist der Vater von B.____ (geb. 2007). Dessen Besuch der öffentlichen Regelschule verlief krisenhaft, so dass das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik (AVS), schliesslich am 27. Juli 2020 die Spezielle Förderung an der Privatschule C.____ bewilligte.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. In der Folge verlangte A.____, dass der Schulpsychologische Dienst (SPD) beim AVS die Fortführung der bestehenden Speziellen Förderung seines Sohnes an einer Privatschule für alle noch nicht genehmigten Schuljahre der obligatorischen Schulzeit beantragen solle. Obwohl ihm das Amt schriftlich zugesichert hatte, dass eine jährliche Neuindikation des SPD nicht erforderlich sei und die jährliche Verfügung betreffend Kostengutsprache der Speziellen Förderung am BZB sichergestellt sei, erhob er am 29. November 2021 Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD). Diese trat darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 466 vom 22. März 2022 ab. Dagegen gelangte A.____ mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). C. Nachdem das Bundesgericht einen ersten infolge Fristversäumnis gefällten Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts aus formellen Gründen aufgehoben hatte (Verfahren Nr. 810 22 12; Urteil des BGer 2C_336/2022 vom 29. November 2022), trat das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 13. April 2023 erneut zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht auf A.____s Beschwerde ein (Verfahren Nr. 810 23 8). D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 stellt A.____ beim Kantonsgericht ein Begehren um Erläuterung des Urteils vom 13. April 2023. E. Von Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Erläuterung des Urteils dient der formellen Klarstellung des Entscheidungsinhalts. Sie ist nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung ein ausserordentliches, nicht devolutiv wirkendes Rechtsmittel mit Anspruch auf Erledigung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. März 2011 [810 11 82] E. 1). § 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 verweist für die Erläuterung auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 44 Abs. 1 VwVG BL erläutert die Behörde auf Begehren einer Partei eine unklare oder widersprüchliche Verfügung. Ein entsprechendes Gesuch ist an keine Frist gebunden und unterliegt nur im Rahmen von Treu und Glauben einer zeitlichen Beschränkung. Das Erläuterungsbegehren hemmt den Lauf der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des ursprünglichen Entscheids nicht (URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 192; KGE VV vom 17. Mai 2013 [810 13 167] E. 1.2). Zuständig zur Erläuterung ist die Instanz, welche den zu erläuternden Entscheid getroffen hat, vorliegend also das Kantonsgericht (vgl. KGE VV vom 3. März 2011 [810 11 82] E. 1).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gegenstand des Erläuterungsverfahrens ist nur das Dispositiv einer Verfügung oder Rechtsmittelentscheidung. Die Erläuterung bezweckt, Auslassungen, Unklarheiten und Widersprüche in der Entscheidformel oder auch Widersprüche zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv eines Beschwerdeentscheids zu beseitigen und damit die Verständlichkeit der inhaltlichen Tragweite der gerichtlichen Anordnung zu verbessern. Die Entscheiderwägungen allein können nicht Gegenstand eines Erläuterungsbegehrens bilden. Sie unterliegen der Erläuterung nur insoweit, als der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann (KGE VV vom 3. März 2011 [810 11 82] E. 3.1; BGE 143 III 420 E. 2.1; BGE 110 V 222 E. 1). Von Vornherein unzulässig ist ein Erläuterungsgesuch, wenn es auf eine inhaltliche Abänderung des Entscheids oder auf die Einleitung einer allgemeinen Diskussion über die Recht- und Zweckmässigkeit des Entscheids abzielt (KGE VV vom 3. März 2011 [810 11 82] E. 3.1; BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteil des BGer 2G_1/2022 vom 2. Mai 2022 E. 1.1). 3.1 Rechtsmitteleingaben müssen gemäss § 5 VPO ein klar umschriebenes Begehren und eine Begründung enthalten. Die um Erläuterung ersuchende Partei hat nach der kantonsgerichtlichen Praxis substantiiert darzulegen, inwiefern der fragliche Entscheid aus objektiver Sicht unklar oder widersprüchlich ist (KGE VV vom 3. März 2011 [810 11 82] E. 3.1). Auf ein Erläuterungsgesuch, das diesen formellen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht eingetreten werden. 3.2 Der Gesuchsteller beteuert in seiner Eingabe vom 4. Mai 2023 ausführlich, dass ihm kein Fristversäumnis vorgeworfen werden könne, und wiederholt seine bereits in der ursprünglichen Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, wonach die Spezielle Förderung an einer Privatschule ohne formale Beantragung durch den SPD widerrechtlich sei und die entsprechende Bewilligungspraxis des AVS den Straftatbestand einer Urkundenfälschung im Amt erfülle. Er unterbreitet dem Kantonsgericht zahlreiche (Suggestiv-)Fragen, die sich auf die Erwägungen des Urteils vom 13. April 2023 beziehen. Die Entscheidmotive sind der Erläuterung aber in der vorliegenden Konstellation von Vornherein nicht zugänglich (vgl. oben E. 2). Der Gesuchsteller versucht mit seiner Eingabe letztlich nichts Anderes, als erneut die Rechtslage zu diskutieren, die zum Nichteintretensurteil geführt hat. Augenscheinlich strebt der Gesuchsteller eine in seinem Sinne ausfallende neue Beurteilung der vom Kantonsgericht bereits entschiedenen Rechtsfragen an. Für die inhaltliche Korrektur des Urteils steht das Erläuterungsverfahren aber wie erwähnt nicht zur Verfügung. 3.3 Ein eigentliches Rechtsbegehren ist dem Erläuterungsgesuch vom 4. Mai 2023 nicht zu entnehmen. Der Gesuchsteller übt in der Eingabe inhaltliche Kritik am Urteil des Kantonsgerichts vom 13. April 2023, indem er geltend macht, dieses enthalte für ihn unklare oder widersprüchliche Punkte. Die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt indessen nicht zur rechtsgenüglichen Begründung eines Erläuterungsanspruchs. Der Gesuchsteller verkennt überdies wie bereits erwähnt, dass die Erwägungen eines kantonsgerichtlichen Entscheids allein nicht Gegenstand einer Erläuterung bilden, sondern ein Urteil nur in Bezug auf sein Dispositiv erläutert werden kann. Dass jedoch das Dispositiv des Nichteintretensentscheids vom 13. April 2023 unklar, unvollständig oder zweideutig wäre oder dass seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stünden, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich liegt kein Widerspruch vor, wenn bei einem Nichteintretensentscheid in der Begründung aus blossen Zweckmässigkeitsgründen zusätzliche Erwägungen in der Sache selbst enthalten sind (BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 197). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung sind vorliegend nicht erfüllt. 4. Auf das unzulässige und den Formerfordernissen offensichtlich nicht genügende Erläuterungsbegehren ist daher mittels Präsidialentscheid nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten. 5. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf das Erläuterungsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2023 wird dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber