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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.11.2022 810 22 89

9 novembre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,780 parole·~24 min·1

Riassunto

Antrag auf Anpassung der Beistandschaft/Errichtung einer umfassenden Beistandschaft

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. November 2022 (810 22 89) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Umwandlung einer Vertretungsbeistandschaft in eine umfassende Beistandschaft

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Antrag auf Anpassung der Beistandschaft / Errichtung einer umfassenden Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. April 2022)

A. Mit Beschluss vom 17. November 2009 errichtete die Vormundschaftsbehörde C.____ für D.____ (geb. 1989) eine altrechtliche Beistandschaft. Diese Beistandschaft hob die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit Beschluss vom 18. November 2014 auf und ersetzte sie mit einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Als Aufgabenbereiche legte die KESB die Vertretung von D.____ in den Bereichen Administration, Einkommens- und Vermögensverwaltung, Wohnen, Gesundheit sowie soziales Wohl fest. Als Beistand wurde der Vater von D.____, Dr. med. A.____, in seinem Amt bestätigt. B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 an die KESB beantragte Dr. med. A.____ die Umwandlung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft in eine umfassende Beistandschaft. C. Am 1. April 2022 lehnte die KESB den Antrag von Dr. med. A.____ um Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für D.____ ab und auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.-- D.____. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 1. April 2022 erhob Dr. med. A.____ mit Eingabe vom 26. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids sowie die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für D.____. Eventualiter sei die bestehende Beistandschaft aufrechtzuerhalten und D.____ in Bezug auf die Aufgabenbereiche der Beistandschaft die Handlungsfähigkeit zu entziehen. E. In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde. F. Am 18. Juli 2022 replizierte der Beschwerdeführer. G. Anlässlich einer Vorverhandlung vom 26. September 2022 konnte keine Einigung gefunden werden. H. Die Abteilungspräsidentin hörte D.____ am 11. Oktober 2022 persönlich an und befragte E.____, den Leiter des Wohnhauses F.____ in G.____. I. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 und vom 15. Oktober 2022 nahmen die KESB und der Beschwerdeführer zu den Protokollen der Anhörung bzw. Befragung vom 11. Oktober 2022 Stellung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2)

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auf Umwandlung der Vertretungsbeistandschaft für D.____ in eine umfassende Beistandschaft zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass eine umfassende Beistandschaft für D.____ keinen zusätzlichen Schutz biete und der Beschwerdeführer als Beistand bereits die nötigen Kompetenzen habe, um für die Wahrung der Interessen und den Schutz im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten besorgt zu sein. Bei D.____ liege in allen Lebensbereichen eine weitreichende und dauerhafte Urteilsunfähigkeit vor. Die ausgeprägten Einschränkungen würden offensichtlich, sobald eine Interaktion mit ihr stattfinde. Dies sei auch für jede aussenstehende Drittperson rasch feststellbar. Es sei nicht vorstellbar, dass eine Person mit D.____ Verpflichtungsgeschäfte abschliesse, die über die ihr frei zur Verfügung stehenden Barmittel hinausgingen, oder von ihr grössere Vermögenswerte annehme. Sollte dies trotzdem passieren, sei das Geschäft nicht rechtsgültig. Da D.____ über keine Bank- bzw. Kreditkarten verfüge, bestehe in finanzieller Hinsicht sodann keine Gefahr einer selbstschädigenden Handlung in grösserem Ausmass. Aus diesen Gründen bringe der Wegfall der Handlungsfähigkeit bei einer umfassenden Beistandschaft keinen zusätzlichen Nutzen. Eine umfassende Beistandschaft sei auch in Bezug auf allfällige strafrechtlich relevante Handlungen nicht notwendig, da ihre Schuldfähigkeit in jedem Fall gesondert zu prüfen sei. Im Übrigen könne durch die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft auch nicht verhindert werden, dass D.____ Kontakte zu anderen Menschen habe und sich in ihrer Freizeit mit diesen treffe. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie ihr Ermessen falsch ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer erachtet die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft bzw. der Entzug der Handlungsfähigkeit als notwendig, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Er führt aus, seine Tochter brauche in praktisch allen Lebensbereichen vollständige Unterstützung und sei geistig und psychisch derart stark eingeschränkt, dass sie unfähig sei, Entscheidungen zu treffen und Gefahren zu erkennen. Ihre Beeinträchtigungen seien für Dritte kaum erkennbar und es fehle ihr ein Urteilsvermögen gegenüber Drittpersonen, weshalb es immer wieder vorkomme, dass sie sich in unangenehme oder gefährliche Situationen begebe, Verträge ohne zusätzlichen Nutzen und zu ihren Ungunsten abschliesse oder von Dritten ausgenutzt werde. Erschwerend komme hinzu, dass sie den Inhalt eines Vertrags nicht verstehe und dessen Rechtsfolgen nicht absehen könne. Beispielsweise habe sie zusammen mit einem Bekannten einen Prepaid-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Handyvertrag auf ihren Namen abgeschlossen, obwohl sie bereits seit längerer Zeit über ein Handy mit entsprechendem Abonnement verfüge. Weiter erweise sich eine umfassende Beistandschaft als Voraussetzung, um D.____ bei unbekanntem Aufenthalt zeitnah ausfindig machen zu können. Ohne umfassende Beistandschaft sei eine polizeiliche Suche nach ihr nicht möglich. Darüber hinaus bedürfe es auch im Hinblick auf allfällige unangenehme Begegnungen mit Männern eines grösseren Schutzes, indem der Kontakt mit solchen Personen nach Möglichkeit unterbunden werden könne. Sodann sei im Falle einer strafrechtlichen Verfehlung davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden bei geringfügigen Delikten die Möglichkeit der eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht in Betracht ziehen würden. 3.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die Beeinträchtigungen von D.____ würden anhand ihres Verhaltens in der Interaktion mit Dritten unmittelbar offensichtlich. Angesichts ihrer Verhaltensweisen sei es unwahrscheinlich, dass sie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Prepaid-Handyvertrag tatsächlich selber abgeschlossen habe. Zudem sei die Bezahlung mit einer Bankkarte erfolgt, obwohl sie überhaupt nicht über eine solche verfüge. Dieser Umstand lasse auf eine Mitwirkung eines Dritten schliessen. Im Weiteren würde die Einschränkung der Handlungsfähigkeit dem Beschwerdeführer zwar eine allfällige Rückabwicklung von Geschäften vereinfachen, da dieser anstelle eines Urteilsunfähigkeitszeugnisses lediglich die entsprechende Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde vorlegen müsse. Allerdings würden solche Vorfälle dadurch nicht verhindert. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb eine polizeiliche Fahndung nur bei einer umfassenden Verbeiständung möglich sein solle. Mit einer umfassenden Verbeiständung könne weder der Kontakt zu anderen Personen unterbunden noch die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Schliesslich sei die Schuldfähigkeit von D.____ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Falle eines geringfügigen strafrechtlichen Delikts abzuklären. 3.4 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei zwar richtig, dass seine Tochter keine Bank- bzw. Kreditkarte besitze. Sie lasse sich jedoch sehr leichtgläubig und ohne Verständnis für allfällige Konsequenzen von zahlenden Drittpersonen zu Käufen und Vertragsschlüssen bewegen. Ihre Urteilsunfähigkeit und Minderintelligenz seien dabei nicht auf den ersten Blick erkennbar. Sodann sei bei ihrer Abwesenheit eine unmittelbare polizeiliche Suchaktion gemäss der Aussage der Leitung des Wohnhauses H.____ nicht möglich, weil eine ungenügende Beistandschaft bestehe. 4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass bei D.____ eine leichte bis mittelgradige Minderintelligenz vorliegt und sie an einer Schizophrenie im Sinne einer Pfropfschizophrenie erkrankt ist. Zudem weisen Testresultate auf eine moderate depressive Symptomatik und eine ADHS-Symptomatik hin. Während die Intelligenzminderung seit der frühen Kindheit besteht, kam die Pfropfschizophrenie ungefähr im Alter von 15 Jahren zum Vorschein. Seit dem Jahr 2013 wohnt sie in unterschiedlichen Langzeitwohnstätten bzw. Wohnheimen und erhält dort eine intensive Betreuung. D.____ ist nicht fähig, Arbeiten des täglichen Lebens wie Kochen oder Putzen alleine zu organisieren und auszuführen. Sie ist in der verbalen und nonverbalen Kommunikation weitgehend eingeschränkt und hat Schwierigkeiten, sich verständlich auszudrücken. Die Behandlung der psychischen Erkrankung erfolgt zum einen durch regelmässige

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Psychotherapie und zum anderen mittels Einnahme entsprechender Medikamente. D.____ arbeitet halbtags an einem geschützten Arbeitsplatz im I.____ und bezieht eine volle Invalidenrente. 4.2 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person, welches soweit wie möglich erhalten und gefördert werden soll (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Subsidiarität bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7042, Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu – sofern zielführend – vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss die Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BBl 2006 S. 7017, Ziff. 1.3.4 in fine). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (vgl. Art. 391 Abs. 1 ZGB). 4.3 Gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 391 Abs. 1 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann eine bereits bestehende Beistandschaft jederzeit auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen aufheben bzw. anpassen (vgl. YVO BIDERBOST, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 ff. zu Art. 399 ZGB). Erweist sich eine angeordnete Beistandschaft als zu schwach oder entspricht sie

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht in anderer Weise nicht (mehr) den Bedürfnissen im konkreten Einzelfall, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Massnahme durch zusätzliche Aufgabenbereiche des Beistandes oder durch Kombination mit anderen behördlichen Massnahmen ergänzen oder durch eine andere, nötigenfalls einschneidendere Anordnung ersetzen (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N 10 zu Art. 399 ZGB). 4.4.1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung ist, dass der für die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss. Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern oder sich völlig passiv verhält und sich deshalb nicht um diese Angelegenheiten kümmert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 4.5.2). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen (vgl. YVO BIDERBOST/HELMUT HENKEL, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 395 ZGB). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein. Falls erforderlich kann sie aber im Rahmen der dem Beistand übertragenen Aufgabenbereiche durch förmliche Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB; vgl. BIDERBOST, a.a.O., N 3 zu Art. 394 ZGB). Wird die Handlungsfähigkeit beschränkt, kommt der verbeiständeten Person in Bezug auf die davon betroffenen Geschäfte grundsätzlich keine Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis mehr zu (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N 34 zu Art. 394 ZGB). 4.4.2 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist (Art. 398 Abs. 1 ZGB). Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs (Art. 398 Abs. 2 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Angesichts ihrer einschneidenden Rechtsfolgen darf die umfassende Beistandschaft nur als ultima ratio angeordnet werden, falls deren umfassende Wirkungen zwingend erforderlich sind (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N 5 zu Art. 398 ZGB). Für die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft ist in jedem Fall vorausgesetzt, dass die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist. In diesem Sinne ist trotz dauerhafter Urteilsunfähigkeit auf die umfassende Verbeiständung einer Person zu verzichten, wenn ihr mit einer weniger einschneidenden Massnahme die nötige Hilfe zuteil wird. Auch bei Menschen mit einer geistigen Behinderung ist eine umfassende Beistandschaft nicht in jedem Fall notwendig und sinnvoll; auch diese Personen sind massgeschneidert zu schützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die umfassende Verbeiständung hat unter anderem dann zu erfolgen, wenn durch den mit ihr verbundenen Wegfall der Handlungsfähigkeit Klarheit geschaffen werden soll, etwa weil die Urteilsunfähigkeit nicht offenkundig ist

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die hilfsbedürftige Person immer wieder Gefahr läuft, ausgebeutet zu werden (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N 14 zu Art. 398 ZGB). 4.5 Unter den verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste zu wählen; diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.1). Dies gilt auch für eine Erweiterung einer bereits errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB. In Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist es grundsätzlich und selbst bei dauernder Urteilsunfähigkeit geboten, statt einer umfassenden Beistandschaft, bei welcher die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen generell entfällt, als mildere Massnahme die Vertretung in praktisch allen relevanten Angelegenheiten gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB anzuordnen (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N 16 f. zu Art. 394 ZGB mit Hinweisen). 4.6 Für D.____ besteht aktuell eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, wobei die Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 395 Abs. 1 ZGB ergänzt wurde. Die dem Beschwerdeführer als Beistand übertragenen Aufgabenbereiche umfassen die Erledigung der administrativen Angelegenheiten, die Verwaltung des Einkommens sowie Vermögens, die Organisation einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft, die Vorkehrungen für eine hinreichende medizinische Betreuung und die Förderung des sozialen Wohls. Eine rechtliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit von D.____ gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB erfolgte nicht (vgl. Entscheid der KESB vom 18. November 2014). In den vorgenannten Aufgabenbereichen wird die Handlungsfähigkeit von D.____ lediglich faktisch eingeschränkt, da sie sich die Handlungen des Beistands anrechnen bzw. gefallen lassen muss (vgl. Art. 394 Abs. 3 ZGB). Sie kann somit grundsätzlich weiterhin selbstständig Rechtshandlungen vornehmen. Demnach besteht zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer eine konkurrierende Kompetenz, Verpflichtungsgeschäfte einzugehen (vgl. DANIEL ROSCH, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 394/395 ZGB). 5.1 Einleitend ist zuerst auf die Rüge des Beschwerdeführers der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz näher einzugehen, wobei er jedoch keine näheren Ausführungen dazu tätigt. Soweit er sich mit seiner Rüge auf das psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 18. Januar 2022 bezieht, ist davon auszugehen, dass er den kognitiven Zustand seiner Tochter aufgreift und der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, sie habe die abnehmenden Fähigkeiten seit dem früheren Gutachten der UPK vom 4. Dezember 2012 verkannt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten der UPK vom 18. Januar 2022 waren der Vorinstanz bekannt und werden im angefochtenen Entscheid explizit wiedergegeben. Die Vorinstanz hat sich zudem anlässlich einer persönlichen Anhörung von D.____ einen unmittelbaren Eindruck über deren kognitiven Fähigkeiten verschafft. Das Kantonsgericht teilt die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beeinträchtigung auch für Dritte offensichtlich zum Vorschein kommt (vgl. Protokoll der Anhörung von D.____ vom 11. Oktober 2022, S. 2; vgl. auch hinten E. 5.6.2). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unvollständig oder falsch festgestellt hat. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegrün-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht det. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, spielt der genaue Grad der kognitiven Beeinträchtigung für die rechtliche Beurteilung aber ohnehin keine entscheidrelevante Rolle. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Anpassung der bestehenden Beistandschaft bzw. um Errichtung einer umfassenden Beistandschaft unter anderem damit, dass eine polizeiliche Suche nach D.____ nicht möglich sei, wodurch problematische Kontakte nicht unterbunden werden könnten, sie vor anderen Personen nicht geschützt sei und eine umfassende Beistandschaft sie vor Strafverfahren bewahre, was aktuell nicht der Fall sei. Zudem könne D.____ einfach ausgenützt werden und gehe sie Verpflichtungsgeschäfte ein, die er im Nachgang wieder rückgängig machen müsse. 5.3.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer dargelegten fehlenden Möglichkeit einer allfälligen polizeilichen Suche nach D.____ bezieht sich dieser hauptsächlich auf einen Vorfall, welcher sich im Dezember 2020 zugetragen habe. D.____ habe sich damals, ohne sich abzumelden, aus dem damaligen Wohnheim zu einem älteren Arbeitskollegen in dessen Wohnung begeben und ihre Medikamente bis zu ihrer Rückkehr am Abend des darauffolgenden Tages nicht eingenommen. Gemäss Auskunft des damaligen Heimleiters habe sie von der Polizei nicht gesucht werden können, weil sie uneingeschränkt handlungsfähig sei. In der Folge habe der Heimleiter zwecks zukünftiger Verhinderung solcher Fälle die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft empfohlen. Eine umfassende Beistandschaft sei somit unter anderem deshalb angezeigt, um D.____ bei einem Verschwinden zeitnah ausfindig machen zu können. 5.3.2 Der Beschwerdeführer verkennt die Grundsätze der polizeilichen Vermisstenfahndung bei Erwachsenen. Sollte D.____s Aufenthaltsort tatsächlich einmal unbekannt sein und eine Gefährdung bestehen, wird die Polizei umgehend eine entsprechende Fahndung einleiten, wenn sie als vermisst gemeldet wird. Eine umfassende Verbeiständung ist in einem solchen Fall nicht Voraussetzung für eine Vermisstensuche (vgl. § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt [Polizeigesetz, PolG] vom 13. November 1996). Das Vorliegen einer umfassenden Beistandschaft ist einzig Voraussetzung für eine Zuführung von Personen, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben (vgl. § 38 Abs. 2 PolG BS). Den Akten kann entnommen werden, dass der Vorfall vom Dezember 2020 ein Einzelfall zu sein scheint. Dass D.____ abspracheunfähig ist und die Nächte immer wieder auswärts verbringt, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht anhand der Äusserungen des Beschwerdeführers. Vielmehr habe sie gemäss dessen Ausführungen immer ein Mobiltelefon sowie die Adresse ihres Wohnheims bei sich. Ausserdem kennt sie die Busstation vor ihrem Wohnhaus auswendig (vgl. Protokoll der Anhörung vom 11. Oktober 2022, S. 2) und kommt jeweils zum Abendessen sowie am Abend immer wieder nach Hause bzw. in das Wohnheim (vgl. Protokoll der Befragung von E.____ vom 11. Oktober 2022, S. 2). Bereits aus diesen Gründen wäre es unverhältnismässig, eine umfassende Beistandschaft zu errichten. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Bewegungsfreiheit auch mit einer umfassenden Beistandschaft nicht eingeschränkt werden kann und ein solcher bisher einmaliger Vorfall grundsätzlich nicht verhindert werden kann.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.1 Was das Vorbringen, D.____ sei vor anderen Personen nicht ausreichend geschützt, anbelangt, stützt sich der Beschwerdeführer zum einen auf einen Vorfall mit einem älteren Mann aus dem Jahr 2010, welcher sie belästigt haben soll. Zum anderen nennt der Beschwerdeführer einen älteren, psychisch kranken Mann, der an der gleichen Arbeitsstelle tätig ist und mit welchem D.____ sich in der Vergangenheit – unter anderem auch anlässlich des Vorfalls im Dezember 2020 – regelmässig getroffen habe (vgl. Rechenschaftsbericht vom 22. Februar 2022). Dieser Mann manipuliere und dominiere D.____ und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer sodann aus, D.____ sei sehr mobil, treffe deshalb oft auf Drittpersonen und mache alles, was ihr gesagt werde. Sie befinde sich dann nicht mehr in einem geschützten Rahmen. 5.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Kontakt von D.____ zu anderen Personen auch mit einer umfassenden Beistandschaft nicht verhindert werden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, kann ihre Bewegungsfreiheit auch mittels umfassender Beistandschaft nicht eingeschränkt werden (vgl. auch E. 4.4.2 hiervor). Auch kann sie nicht daran gehindert werden, ihrer bevorzugten Freizeitaktivität – dem Busfahren (vgl. Protokoll der Anhörung von D.____ vom 11. Oktober 2022, S. 2) – nachzugehen, zumal sich eine solche Einschränkung auch aus sozialer und psychischer Sicht negativ auf sie auswirken dürfte. Betreffend den Umgang mit Drittpersonen erscheint der von der momentanen Betreuungseinrichtung verfolgte Ansatz der Vertrauensbildung und Sensibilisierung (vgl. Protokoll der Befragung von E.____ vom 11. Oktober 2022, S. 1) geeignet, den damit verbundenen potenziellen Gefahren entgegenzuwirken. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer bereits anhand der bestehenden Vertretungsbeistandschaft möglich, den Kontakt seiner Tochter zum vorerwähnten Mann dahingehend zu unterbinden, als er eine andere Wohn- und Betreuungseinrichtung organisieren könnte. Der guten Ordnung halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auch geistig beeinträchtigte Personen ein zu respektierendes Grundrecht auf persönliche Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit haben (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999), das nur unter sehr strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann (vgl. Art. 383 ZGB). 5.5.1 Der Beschwerdeführer ist – obwohl sich aus den Akten keine bisherigen strafrechtlich relevanten Handlungen ergeben – weiter der Auffassung, D.____ werde durch eine umfassende Beistandschaft vor Strafverfahren geschützt. Er macht geltend, es sei zwar möglich, dass die Schuldfähigkeit bei schweren Delikten mittels Gutachten abgeklärt werde. Bei geringfügigen Delikten wie zum Beispiel Diebstahl sei indes nicht davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit der eingeschränkten Schuldfähigkeit überhaupt in Betracht ziehe. Es sei daher sinnvoll, wenn die Handlungsunfähigkeit von Beginn an vorliege. 5.5.2 Eine zivilrechtliche Handlungsunfähigkeit hat nicht automatisch auch eine strafrechtliche Schuldunfähigkeit zur Folge. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei allfälligen Strafverfahren die Schuldfähigkeit von D.____ unabhängig von bestehenden Beistandschaften in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist (vgl. auch Art. 19 und 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB] vom 21. Dezember 1937; Art. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht [Strafprozessordnung, StPO] vom 5. Oktober 2007). Eine umfassende Beistandschaft ändert nichts an dieser Tatsache, womit die Begründung des Beschwerdeführers nicht verfängt. 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, D.____ könne einfach ausgenutzt werden und gehe für sich nachteilige Verpflichtungsgeschäfte ein. Als Beispiel nennt der Beschwerdeführer einen Vorfall vom März 2022, als D.____ in Anwesenheit und mutmasslich auf Veranlassung eines Bekannten einen Prepaid-Handyvertrag abgeschlossen habe, obwohl sie bereits über ein Handy sowie einen entsprechenden Vertrag verfügt habe. Darüber hinaus sei es bereits vor ein paar Jahren zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, wobei D.____ gleichzeitig mehrere Handyverträge abgeschlossen habe, welche nur mit grossem Aufwand wieder hätten annulliert werden können. An der Vorverhandlung berichtete der Beschwerdeführer zusätzlich von einem sich kürzlich zugetragenen Vorfall. Demnach sei D.____ in ein Velogeschäft gegangen und habe ein Velo kaufen wollen, worauf er im Nachhinein alles habe klären müssen. Er sei nicht einverstanden, dass er allem nachgehen müsse und mit einer umfassenden Beistandschaft nicht proaktiv vorgesorgt werde. Seine Tochter lasse sich leichtgläubig und ohne Verständnis für die daraus folgenden Konsequenzen von Drittpersonen zu Käufen und Vertragsabschlüssen bewegen, wobei ihre Urteilsunfähigkeit sowie Minderintelligenz auf den ersten Blick nicht erkennbar seien. 5.6.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den für D.____ nachteiligen Verpflichtungsgeschäften ist entgegenzuhalten, dass bislang nur zwei bzw. drei derartige Vorfälle aktenkundig sind (Abschluss von Mobilfunkverträgen vor ein paar Jahren, Abschluss eines Prepaidvertrags im März 2022, beabsichtigter Kauf eines Velos). Weitere Vorfälle bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Bereits angesichts dessen ist grundsätzlich nicht von einer hohen Gefahr auszugehen, dass D.____ ausgenützt wird und ständig Verpflichtungsgeschäfte ohne Nutzen für sich bzw. zu ihrem Nachteil abschliesst. Sie besitzt keine Bank- bzw. Kreditkarte und erhält regelmässig ein kleineres Taschengeld, weshalb sich das Risiko einer übermässigen finanziellen Selbstschädigung in Grenzen hält. Sodann kommt ihre Beeinträchtigung gegenüber Drittpersonen offensichtlich zum Vorschein, was auch anlässlich ihrer Anhörung vom 11. Oktober 2022 klar ersichtlich wurde. Es ist deshalb nicht von einem untragbaren finanziellen Selbstschädigungsrisiko auszugehen. 5.6.3 Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. J.____, vom 22. April 2022 nichts zu ändern. Im besagten Arztbericht wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Entwicklung bei D.____ seit Beginn der Behandlung im Jahr 2012 trotz ausgebauter Medikation nicht verbessert habe. Die Patientin werde ohne Aussicht auf Besserung zunehmend unselbständiger und hilfloser. Nach ärztlichem Ermessen sei eine umfassende Beistandschaft oder aber zumindest eine verstärkte Einschränkung der bisherigen Handlungsfähigkeit zum Schutz notwendig. Der Arztbericht bestätigt den bekannten und vorliegend auch so festgestellten Gesundheitszustand. Es wird darin aber nicht dargelegt, inwiefern die bestehende Vertretungsbeistandschaft nicht geeignet sein soll, D.____s Schutz adäquat zu gewährleisten. Vielmehr geht auch die behandelnde Psychiaterin davon aus, dass eine umfassende Verbeiständung nicht zwingend ist. Der Be-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer kann deshalb aus dem eingereichten Arztbericht nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.6.4 Nichtsdestotrotz ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als es einer administrativen Erleichterung gleichkäme, wenn die Handlungsunfähigkeit seiner Tochter bereits vorgängig feststünde und durch ihn nicht bei jedem Vorfall mittels eines entsprechenden Arztzeugnisses bestätigt werden müsste. Deshalb aber eine umfassende Beistandschaft zu errichten, ist im Lichte der Grundsätze der Subsidiarität sowie der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht gerechtfertigt. Vielmehr scheint eine punktuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit von D.____ geeignet und erforderlich, um obgenannte Verpflichtungsgeschäfte besser bzw. einfacher handhaben zu können. Zudem wird dadurch auch ihr Schutz gewährleistet, sollte sie in Zukunft Verpflichtungsgeschäfte mit einem erheblich grösseren Schädigungspotenzial abschliessen, was in Anbetracht der bisherigen – zwar kleineren Vorfälle – nicht auszuschliessen ist. Vor diesem Hintergrund und in teilweisem Entsprechen des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers ist die Handlungsfähigkeit von D.____ im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung (vgl. Entscheid der KESB vom 18. November 2014 Ziff. 2 lit. b) gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB dahingehend einzuschränken, dass D.____ ein ausreichender Schutz vor selbstschädigendem Verhalten zukommt, ohne sie jedoch bei alltäglichen kleineren Geschäften und in ihren persönlichen Belangen unverhältnismässig einzuschränken. Die genauen Modalitäten sind dabei durch die Vorinstanz zu bestimmen. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Umwandlung der Vertretungsbeistandschaft für D.____ in eine umfassende Beistandschaft zwar nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Handlungsfähigkeit von D.____ im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.6.4) einzuschränken. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zwischen den Verfahrensparteien hälftig aufzuteilen. Die somit vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.-- sind mit seinem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und es ist ihm der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-- zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ sowie dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt. Die vom Beschwerdeführer zu leistenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.-- werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 22 89 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.11.2022 810 22 89 — Swissrulings