Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2022 810 22 76

17 agosto 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,124 parole·~26 min·3

Riassunto

Erinnerungskontakte/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. August 2022 (810 22 76) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Voraussetzungen einerseits für die Anordnung und andererseits für die autoritative Durchsetzung von Erinnerungskontakten bei urteilsfähigen Kindern

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Daniel Ivanov, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, Basel

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin, Binningen

D.____ und E.____, Beigeladene, vertreten durch F.____,

Betreff Erinnerungskontakte / Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. März 2022)

A. Die Kindseltern A.____ und C.____ wurden mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Juni 2014 rechtskräftig geschieden und die Kinder E.____ (geb. XX. XX. 2007)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und D.____ (geb. XX. XX. 2009) unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 21. Januar 2015 wurde das Besuchsrecht bis auf Widerruf sistiert. Mit gerichtlicher Verfügung vom 5. November 2015 wurde ein zuvor bestehendes Kontakt- und Annäherungsverbot gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich wieder aufgehoben und eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Mit Entscheid vom 19. August 2016 gab die KESB bei der Kinderund Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) ein Gutachten in Auftrag, welches vom 31. März 2017 datiert und in welchem festgehalten wurde, dass das Besuchsrecht des Kindsvaters bis zur Umsetzung diverser Auflagen zu sistieren sei. Mit Entscheid der KESB vom 28. November 2017 wurde für beide Kinder zudem eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und F.____ (nachfolgend Kindsvertreterin), Advokatin in Basel, als Beiständin eingesetzt. Am 16. August 2019 entschied die KESB, neben der Vertretungsbeistandschaft auch die Erziehungsbeistandschaft weiterzuführen und setzte G.____ (nachfolgend Beiständin) als neue Mandatsperson ein.

B. Mit Entscheid vom 26. August 2020 hob die KESB sowohl die Erziehungs- als auch die Vertretungs- respektive Verfahrensbeistandschaft für beide Kinder auf und wies die Anträge des Kindsvaters auf psychologische Begleitung sowie Festsetzung und Durchsetzung des persönlichen Verkehrs zu seinen Kindern ab. Über die vom Kindsvater am 28. September 2020 dagegen erhobene Beschwerde entschied das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 12. Mai 2021 (810 20 234) wie folgt:

ʺ1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. August 2020 aufgehoben. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung von Massnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts wird abgewiesen. 3. G.____ wird beauftragt, einen ersten Erinnerungskontakt bis spätestens zum 30. September 2021 sowie anschliessend quartalsweise Erinnerungskontakte unter Beizug einer psychologischen Fachperson zu organisieren und durchzuführen. 4. Die Kindsmutter wird verpflichtet, jederzeit den Kontakt und die Kommunikation zwischen der Beiständin und den Kindern zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Kinder zu den von der Beiständin angeordneten Terminen, insbesondere den Erinnerungskontakten, pünktlich erscheinen. Für den Fall, dass die Kindsmutter diesen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommt, wird ihr eine Busse nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angedroht. 5. Die Angelegenheit wird zum Erlass des Kostenentscheids für das vorinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. / 7. …ʺ.

C. Mit Schreiben vom 10. November 2021 teilte die KESB den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Erinnerungskontakte trotz verschiedener Bemühungen und Terminfestsetzungen nicht hätten durchgeführt werden können. Aufgrund dieser neuen ungünstigen Entwicklungen und den nach wie vor bestehenden komplexen Gesamtumständen sei zudem nicht davon auszugehen, dass die Kontakte mit verhältnismässigen Mitteln umgesetzt werden könnten. Die KESB teilte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiter mit, dass sie deshalb die erneute Aufhebung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen prüfe und lud die Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme dazu ein.

D. Mit Mail vom 8. Dezember 2021 reichte der Kindsvater eine Gefährdungsmeldung betreffend seine beiden Kinder ein, da diese psychologisch geschädigt seien und beantragte gleichzeitig die sofortige Anordnung einer Traumatherapie.

E. Mit Entscheid vom 1. März 2022 verzichtete die KESB auf die Durchsetzung der Erinnerungskontakte und wies den Antrag des Kindsvaters auf Anordnung einer Traumatherapie für seine beiden Kinder ab. Zudem hob die KESB sowohl die Erziehungsbeistandschaft als auch die Vertretungs- respektive Verfahrensbeistandschaft für beide Kinder auf und entliess die Beiständin und die Kindsvertreterin per sofort aus ihrem Amt.

F. Mit Eingabe vom 1. April 2022 erhob A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, gegen den Entscheid der KESB vom 1. März 2022 beim Kantonsgericht Beschwerde. Er beantragt in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Anordnung von Erinnerungskontakten sowie einer Traumatherapie. Zudem seien für beide Kinder sowohl die Vertretungs- resp. Verfahrensbeistandschaft als auch die Erziehungsbeistandschaft weiterzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt sämtliche Anträge unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm im Falle seines Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reicht der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen nach.

G. In ihren jeweiligen Vernehmlassungen vom 6. und 9 Mai 2022 beantragen die Beschwerdegegnerin, die KESB und die Kindsvertreterin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 9., 13. und 27. Juni 2022 reichen die Kindsvertreterin, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin schliesslich ihre Honorarnoten und weitere Stellungnahmen ein, auf die soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Nachfolgend ist die Rechtmässigkeit des Verzichts auf die Durchsetzung der Erinnerungskontakte, der Abweisung des Antrages auf Anordnung einer Traumatherapie sowie der Aufhebung sämtlicher bestehender Kindesschutzmassnahmen zu prüfen.

4.1 Zunächst sind neben den Parteistandpunkten die Einschätzungen der vorliegend zahlreich involvierten Fachpersonen zum Verzicht auf die zwangsweise Durchsetzung der Erinnerungskontakte sowie zur Aufhebung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen darzulegen.

4.2.1 Mit Mail vom 20. August 2021 teilte die Beiständin der KESB mit, dass sie mit Dr. med. H.____ eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie habe finden können, die bereit wäre, die Erinnerungskontakte zu begleiten. Am 31. August 2021 führte Dr. H.____ ein Gespräch mit dem Kindsvater und am 1. September 2021 kam es zu einem Treffen zwischen Dr. H.____ und den Kindern, welche von der Kindsvertreterin begleitet wurden. Bei diesem Gespräch hätten die Kinder festgehalten, dass es ʺnur eine theoretische Diskussionʺ sei, ob sie an einem Kontakt teilnehmen würden, denn der Kindsvater interessiere sie nicht mehr. Die Kinder seien nicht bereit, ihrem Vater zu begegnen. Mit Mail vom 8. September 2021 informierte die Beiständin den Kindsvater darüber, dass es unter diesen Umständen nicht möglich sei, den Auftrag des Kantonsgerichts umzusetzen. Mit Schreiben vom 24. September 2021 teilte auch die KESB dem Kindsvater mit, dass die am 9. September 2021 und 23. September 2021 angesetzten Termine jeweils nicht hätten stattfinden können, weshalb eine Umsetzung der Erinnerungskontakte innert der gerichtlich angesetzten Frist bis am 30. September 2021 nicht zu erreichen sei.

4.2.2 Entsprechend informierte die Beiständin mit Schreiben 26. November 2021 auch die KESB darüber, dass die Erinnerungskontakte trotz mehrerer Versuche nicht hätten durchgeführt werden können. Es müsse leider festgestellt werden, dass zwischen den Kindern und ihrem Vater keine gelebte Beziehung mehr vorhanden sei, auf welche aufgebaut werden könnte. Es sei deshalb zu akzeptieren, dass nach einer Trennung in Hochkonfliktfamilien nicht jede Eltern-Kind- Beziehung aufrechterhalten werden könne. Nehme man den Druck von den Kindern, bleibe die Möglichkeit offen, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu einem Kontakt bereit erklären könnten. Aus all diesen Gründen unterstütze sie die von der KESB vorgeschlagene Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen.

4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kinder offensichtlich traumatisiert seien und sich in einem Loyalitätskonflikt befänden, was durch eine gezielte Traumatherapie gelöst werden müsse. Was die Erinnerungskontakte betreffe, sei zu beachten, dass es http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich bei diesen um eine ultimo ratio Massnahme handle, bei welcher es nicht darum gehe, Zwang zur Beziehung herzustellen, sondern gezwungenermassen eine Realitätskontrolle durchzuführen. Vorliegend seien die angesetzten Termine allesamt relativ kurzfristig und mit der Begründung abgesagt worden, die Kinder hätten keine Lust darauf. Die Bemühungen der Vorinstanz, die vom Kantonsgericht angeordneten Erinnerungskontakte tatsächlich stattfinden zu lassen, seien als eher dürftig zu bezeichnen. Das ergebe sich auch daraus, dass sie nicht auf die Angaben der Beiständin eingegangen sei, die zur Organisation und Durchführung der Erinnerungskontakte die Anordnung einer Mediation für die Eltern sowie eine psychotherapeutische Begleitung der Kinder empfohlen habe. Der Beschwerdeführer sei auf jeden Fall bereit, an sämtlichen begleitenden Massnahmen teilzunehmen. Die Kindsmutter weigere sich seit bald acht Jahren, mit dem Kindsvater oder sonstigen Personen zu kooperieren, die einen Kontakt der Kinder zum Beschwerdeführer aufzubauen versuchten. Es sei die Aufgabe der Fachpersonen, solche Missstände abzubauen. Deshalb müssten alle involvierten Personen in die Pflicht genommen und zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, anstatt auf sämtliche Massnahmen zu verzichten.

4.4.1 Die KESB ist der Ansicht, dass auf einen zwangsweisen Vollzug der Erinnerungskontakte und auf die Anordnung einer Traumatherapie zu verzichten sei. Zudem seien die bestehenden Kindesschutzmassnahmen unverhältnismässig und damit überflüssig geworden, weshalb diese per sofort aufzuheben seien. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Kinder aktuell in einem körperlich sowie geistig guten Zustand befänden. Eine konkrete Gefährdung dürfte erst mit der Weiterführung der Bemühungen zur Durchsetzung der Erinnerungskontakte vorliegen, weshalb der Antrag auf Anordnung einer Traumatherapie nicht im Interesse des Kindeswohls liege. Grund dafür, dass die Erinnerungskontakte nicht hätten umgesetzt werden können, sei der von den Kindern auch im vorliegenden Verfahren konstant und klar geäusserte Wille, nichts mit ihrem Vater zu tun haben zu wollen. Auch der ausgeübte indirekte Zwang habe nichts an dieser aktuell herrschenden Dynamik ändern können. Es würden nur noch direkte Zwangsmassnahmen übrigbleiben, was aber nicht zielführend erscheine. Es müsse deshalb festgestellt werden, dass eine Durchsetzung durch die Vollstreckungsbehörde nicht mit verhältnismässigen Mitteln und ohne Gefährdung des Kindeswohls möglich sei, auch wenn vom Beschwerdeführer keine Gefährdung ausgehe. Die Kinder wüssten, dass sie jederzeit den Kontakt zu ihrem Vater suchen und ihr Bild von ihm in einer ʺRealitätskontrolleʺ überprüfen könnten. Mögliche Schuld- und Schamgefühle im Unterlassungsfall seien zu einem späteren Zeitpunkt zwar durchaus vorstellbar, seien aber um einiges weniger konkret als die negativen Folgen bei einer Weiterführung des Verfahrens und insbesondere einer zwangsweisen Durchsetzung der Erinnerungskontakte.

4.4.2 Auch wenn es im Ergebnis unbefriedigend sei, gelte es zu akzeptieren, dass sich aus dem elterlichen Konflikt und der damit verbundenen Allianzbildung mit der Kindsmutter ein mittlerweile verfestigter Kindeswille mit einer entsprechenden Lebensrealität entwickelt habe und dass behördliche Interventionsmöglichkeiten in solchen (seltenen) Fällen an ihre Grenzen stossen würden. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die Sachlage durch direkte oder indirekte Zwangsmassnahmen respektive zusätzliche Motivationsversuche durch die Kindsmutter in absehbarer Zeit ändern könnte. Weil von den Eltern keine minimale ernsthafte Kompromissbereitschaft bestehe, sich auf eine nachhaltige Zusammenarbeit in Kinderfragen einzulassen, seien schliesslich auch weitere http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht elterliche Beratungen oder Mediationen zum Scheitern verurteilt und deshalb vorliegend nicht zielführend.

4.5 Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 lässt sich die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin in Basel, vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, welche einmal mehr einer Abrechnung des Kindsvaters mit der Kindsmutter gleichkomme. Die Kinder seien mittlerweile zu eigenständigen Persönlichkeiten mit eigener Meinung herangewachsen und liessen sich von der Mutter nicht mehr vorschreiben, welche Meinung sie zu vertreten hätten. Für die vom Beschwerdeführer behauptete Traumatisierung der Kinder bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr würden sich die Kinder nicht von der über die Jahre vertretenen Haltung abbringen lassen, wonach sie keinen Kontakt zum Vater wünschten und auch keinen Erinnerungskontakt wahrnehmen würden. Verschiedene schwierige Erlebnisse und Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit hätten dazu geführt, dass beide Kinder den Kontakt ablehnen würden und ihnen jegliches Vertrauen in den Kindsvater fehle. Für sie sei es unverständlich, dass sie auch nach so langer Zeit und unzähligen Anhörungen weiterhin kein Gehör fänden. Sie fühlten sich unverstanden und seien sowohl vom Vater als auch von den involvierten Behörden enttäuscht, welche den Druck mittels neuer Termine zu erhöhen versuchten. Dieses Vorgehen würde die Kinder im Alltag belasten und führe zu einer umso stärkeren Ablehnung gegenüber dem Kindsvater und weiteren behördlich angeordneten Terminen. Man müsse das Kindeswohl in den Vordergrund stellen und akzeptieren, dass die Kinder nun eigene Charakter hätten, was verhindere, dass sich eine Beziehung durch Zwang herstellen lasse. Dank der grossen Überzeugungsarbeit der Beschwerdegegnerin seien die Kinder bereit gewesen, am 1. September 2021 die Kinderpsychologin Dr. H.____ zu treffen. Auch bei diesem Treffen hätten die Kinder erneut deutlich gemacht, dass sie keinerlei Kontakt mit dem Vater wünschten und an keinen Erinnerungskontakten teilnehmen würden. Bei dieser Ausgangslage und dem klaren sowie gefestigten Willen der Kinder sei es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, diese für die Wahrnehmung der Erinnerungskontakte zu motivieren. Unter diesen Umständen sei die Beibehaltung der Beistandschaften für die Kinder nicht mehr verhältnismässig, da von Anfang an feststehe, dass die eingesetzten Personen ihren Auftrag nicht umsetzen könnten.

4.6 Die Kinder, vertreten durch die Kindsvertreterin, lassen sich mit Eingabe vom 9. Mai 2022 vernehmen und beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Gutheissung des angefochtenen Entscheides. Es sei bedauerlich, dass der Vater nochmals Beschwerde vor Kantonsgericht erhebe, denn dies vertiefe die Ablehnung der Kinder ihm gegenüber noch mehr. Der Beschwerdeführer irre sich und es entspreche nicht der Realität, wenn er die Jugendlichen als durch die Kindsmutter traumatisierte Opfer ohne eigene Willensbildung beschreibe. Vielmehr seien die Kinder in Bezug auf den persönlichen Umgang mit ihren Eltern urteilsfähig und eigenständig. Es gehe ihnen gut und sie seien sozial und schulisch bestens unterwegs und integriert. Die bald 15-jährige E.____ und der bald 13-jährige D.____ liessen sich weder von der Mutter, der Beiständin, der Kindsvertreterin oder einer Behörde beziehungsweise von einem Gericht einen Kontakt zum Vater vorschreiben. Die Ablehnung gegenüber ihrem Vater sei seit vielen Jahren konstant, eindeutig und vehement. Sie hätten keine Beziehung zu ihm und würden auch keine wollen. Das gelte es zu respektieren. Die Kinder zu Erinnerungskontakten zu nötigen oder ihnen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gar eine Traumatherapie per Gerichtsbeschluss zu verordnen, würde einen unverhältnismässigen Eingriff in ihre Persönlichkeit bedeuten.

5.1 Vorliegend ist nur noch die Durchsetzung der sog. Erinnerungskontakte strittig, denn der Anspruch des Beschwerdeführers auf persönlichen Verkehr (sog. Besuchsrecht) wurde vom Kantonsgericht bereits verneint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. Mai 2021 [810 20 234] E. 7.6). Erinnerungskontakte sind entwicklungspsychologisch von wesentlicher Bedeutung (vgl. LISELOTTE STAUB/GISELA KILDE, Erinnerungskontakte bei urteilsfähigen Kindern aus psychologischer und juristischer Sicht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 149/2013 S. 954). Sie sind aber keine Alternative zum Regelbesuchsrecht oder zu begleiteten Besuchen, sondern ultima ratio in Fällen, in denen urteilsfähige Kinder den Kontakt zu einem Elternteil ablehnen und gängige Massnahmen keine Chance hatten, die Eltern-Kind-Kontakte zu ermöglichen. Es gilt dabei zu beachten, dass Erinnerungskontakte keinen Zwang zur Beziehung, sondern Zwang zur Realitätskontrolle bedeuten (vgl. KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 20 234] E. 6.6). Richtig verstanden dienen Erinnerungskontakte einerseits der Verhinderung von pathogenen Spaltungsvorgängen, wo das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbannt, und anderseits der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen über den getrennt lebenden Elternteil. Es geht also darum, dem sich entwickelnden Kind zu ermöglichen, sein möglicherweise nicht eigenes Bild seines Elternteils in regelmässigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014 E. 8, in: FamPra.ch 2014 S. 1103).

5.2 In der Lehre wird das Institut der Erinnerungskontakte kontrovers diskutiert. Joseph Salzgeber und Joachim Schreiner äussern sich kritisch zu dieser Kontaktmöglichkeit und gehen davon aus, dass bei Erinnerungskontakten das Risiko einer weiteren Zuspitzung bestehe, wenn das Treffen nicht gut verlaufe. Bei Kontaktabbruch sogenannte Erinnerungskontakte anzuordnen stelle deshalb eine sehr fragwürdige, im schlimmsten Fall sogar erheblich belastende Intervention dar, die ausschliesslich den Interessen des umgangsberechtigten Elternteils diene (vgl. JOSEPH SALZGEBER/JOACHIM SCHREINER, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2014 S. 66 ff.). Auf der anderen Seite wird die Anordnung von Erinnerungskontakten befürwortet. Liselotte Staub und Gisela Kilde erachten "ungefähr vierteljährliche Kurzbegegnungen" als zweckdienlich. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass im weiteren Verlauf der Entwicklung aufkommende Schuldgefühle gegenüber dem abgelehnten Elternteil die Jugendlichen daran hindern, aufkommendes Verlangen nach dem einst abgelehnten Elternteil zuzulassen oder von sich aus Kontakt zu diesem aufnehmen zu müssen. Vielmehr soll die Möglichkeit gewahrt bleiben, dass es im Verlauf der Erinnerungskontakte wieder zu regelmässigen Begegnungen ausserhalb der Behörde kommt. Den kritischen Stimmen, welche sich auf das Wohl und den Schutz des traumatisierten Scheidungskindes berufen, ist entgegenzuhalten, dass sich das Kindeswohl immer auf die konkreten Umstände, das aktuelle Entwicklungsalter und die psychische Konstitution des Kindes bezieht. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass gemäss neueren Entwicklungstheorien das Kind weder eine "Manipuliermasse" noch ein Wesen ist, das allein auf Reaktionen von aussen reagiert. Auch Scheidungskinder sind aufgrund ihrer individuellen psychischen Konstitution zwar unterschiedlich resilient, entwickeln http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht indessen mit zunehmendem Alter in jedem Fall ein Eigenleben und gestalten ihr Leben aktiv mit (vgl. KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 20 234] E. 6.6; STAUB/ KILDE, a.a.O., S. 954). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Anordnung von Erinnerungskontakten im Gegensatz zu aufgezwungenem Umgang in der Regel zumutbar ist. Insbesondere ist von Zumutbarkeit auszugehen, wenn das Kind urteilsfähig ist und bei Unverständnis des Nutzens dieser Kontakte zumindest mit den Rechten und Pflichten eines (urteilsfähigen) Bürgers konfrontiert werden kann (vgl. KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 20 234] E. 6.6).

5.3 Unabhängig von der Zumutbarkeit der autoritativen Anordnung von Erinnerungskontakten ist die Frage der Verhältnismässigkeit der zwangsweisen Durchsetzung zu beurteilen. Lehre und Rechtsprechung beantworten diese Frage einheitlich dahingehend, dass die zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten gegen den Willen eines urteilsfähigen Kindes grundsätzlich unverhältnismässig ist. Entsprechend vermöge die zwangsweise Durchführung von Erinnerungskontakten aus rechtlicher Sicht nicht zu überzeugen (vgl. ANDREA BÜCHLER/BENJAMIN V. ENZ, Der persönliche Verkehr, in: FamPra.ch 4/2018 S. 937). Diese stelle einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder Jugendlichen dar. Die blosse Festsetzung von Erinnerungskontakten sei hingegen grundsätzlich zu befürworten. Sei die Eltern-Kind-Beziehung derart zerrüttet, dass ein "normaler" persönlicher Umgang (zurzeit) undenkbar erscheine, könnten Erinnerungskontakte die letzte Alternative zum vollständigen Kontaktverlust sein. Bereits eine kleine Entspannung der Konfliktsituation - etwa durch blossen Zeitablauf oder dadurch, dass Drittpersonen mitwirken - könne das Kind dazu bewegen, freiwillig einen entsprechenden Termin wahrzunehmen. Erst bei einer solchen inneren Haltung des Kindes erscheine das Konzept der Erinnerungskontakte überhaupt zielführend (vgl. BÜCHLER/ENZ, a.a.O., S. 937). Insbesondere die zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten gegen den Willen eines urteilsfähigen Kindes oder Jugendlichen ist grundsätzlich nicht mit dessen Kindeswohl vereinbar (vgl. BÜCHLER/ENZ, a.a.O., S. 937). Dies gilt umso mehr dann, wenn die geltend gemachte Weigerung nicht bloss abstrakter Natur ist, sondern dafür konkrete Gründe geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1006/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4). In jedem Fall stellt die zwangsweise Durchsetzung einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder Jugendlichen dar und es ist schwer vorstellbar, dass sich dieser Zwang positiv auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. BÜCHLER/ENZ, a.a.O., S. 937).

6.1 Aus dem hiervor Gesagten wird klar ersichtlich, dass die Kinder in Bezug auf ihren Willen zur Teilnahme an den Erinnerungskontakten mit ihrem Vater urteilsfähig sind. Weiter geht aus dem Dargelegten eindeutig hervor, dass die Kinder selbst die streitigen Erinnerungskontakte nach wie vor mit gefestigtem und konstantem Willen entschieden ablehnen. Im Urteil vom 12. Mai 2021 (810 20 234), in welchem die Erinnerungskontakte angeordnet wurden, hat sich das Kantonsgericht ausführlich mit dem KJP-Gutachten (vgl. dazu Sachverhalt lit. A hiervor) auseinandergesetzt. Es erwog dabei, dass es sich bei den Kindseltern um hochstrittige Elternteile handelt, sodass die Anordnung und Umsetzung eines Besuchsrechts des Kindsvaters nicht mit dem Wohl der Kinder vereinbart werden kann. Das Kantonsgericht führte weiter aus, dass die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Kindsvater nicht auf eine einseitige Instrumentalisierung durch einen Elternteil zurückzuführen ist, sondern ihre Ursache vielmehr im gutachterlich nachhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollziehbar aufgezeigten Umstand hat, dass die Kinder zwecks Bewältigung ihrer elterlichen Loyalitätskonflikte Allianz für ihre Mutter ergriffen haben. Diese gutachterliche Einschätzung gemäss dem KJP-Gutachten und die darauf basierenden kantonsgerichtlichen Erwägungen sowie Schlussfolgerungen und Feststellungen in Bezug auf die vorliegende Familienkonstellation haben nach wie vor Gültigkeit. An der ablehnenden Haltung der Kinder ihrem Vater gegenüber hat sich auch durch den gerichtlich angeordneten Versuch der KESB, die Beziehung zum Vater in Form von Erinnerungskontakten wiederherzustellen, nichts geändert. Mit ihrer neuerlichen Ablehnung der Wahrnehmung der Erinnerungskontakte bekräftigen die Kinder vielmehr ihre mittlerweile nachweislich gefestigte ablehnende Haltung gegenüber ihrem Vater.

6.2 Weiter ist festzuhalten, dass der heute 13-jährige D.____ und die heute 15-jährige E.____ keine ʺKleinkinderʺ mehr sind, sondern immer mehr zu Persönlichkeiten heranreifen, die ihr eigenes soziales Netzwerk ausserhalb der Kernfamilie aufbauen. Sie scheinen sich sowohl in der Schule als auch in ihrem privaten sozialen Umfeld gut und altersadäquat zu entwickeln. Es wird von allen involvierten Personen von grundsätzlich glücklichen und zufriedenen sowie gesunden und starken Kindern berichtet. Das Kantonsgericht zitierte das KJP-Gutachten bereits im Urteil vom 12. Mai 2021 dahingehend, dass bei den Kindern keine psychische Erkrankung vorhanden ist und eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden kann (vgl. KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 20 234] E. 4.2.2). Es sind nach wie vor keinerlei Hinweise in den Akten vorhanden, die auf eine psychische Erkrankung oder posttraumatische Belastungsstörung der Kinder hindeuten würden. Auch aus den neuerlichen übereinstimmenden und kongruenten Aussagen der Beschwerdegegnerin, der Kinder selbst, der Kindsvertreterin, der Beiständin sowie der KESB sind keine Hinweise oder Indizien ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass man die Kinder psychologisch abklären müsste. Eine Gefährdung des Kindeswohls, die eine weitere Abklärung der Kinder erforderlich machen würde, ist weder aktenkundig belegt noch aus einer objektiven Betrachtungsweise ersichtlich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Traumatherapie für die Kinder abzuweisen ist.

6.3 Der Beschwerdeführer kann auch aus dem von ihm geltend gemachten und wissenschaftlich nicht fundierten sog. ʺParental Alienation Syndrome (PAS)ʺ nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten. Das PAS stellt für die Erklärung der vorliegend zu beurteilenden Familiensituation insofern keinen brauchbaren Ansatz dar, als deren Ursache nicht in einer einseitigen Instrumentalisierung, sondern vielmehr in den Streitigkeiten auf Erwachsenenebene liegt, an denen beide Kindseltern ihren Anteil haben. Das beidseitige Beharren der Eltern auf ihren eigenen Standpunkten und die beidseitig mangelnde Reflexions- und Kommunikationsbereitschaft haben zu einer Allianzbildung der Kinder mit der Kindsmutter geführt. Dass die Kinder dabei eine massive Beeinträchtigung der Beziehung zum Vater in Kauf nehmen, ist die unvermeidbare Konsequenz dieser Allianzbildung und in Respektierung des Willens der urteilsfähigen Kinder in Kauf zu nehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass es für die vorliegende Konstellation, mit den sich diametral widersprechenden Interessen zwischen Vater und Kindern, keine für alle Beteiligten zufriedenstellende beziehungsweise verhältnismässige Lösung gibt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Richtig ist, dass die Erinnerungskontakte als ultimo ratio Massnahmen nicht leichthin verweigert werden dürfen und als solche anderen Voraussetzungen unterliegen als das Regelbesuchsrecht im Rahmen des persönlichen Verkehrs. Es ist dagegen klar zwischen der Anordnung von Erinnerungskontakten und deren autoritativen Durchsetzung zu unterscheiden. Das Kantonsgericht hat mit Urteil vom 12. Mai 2021 (810 20 234) unter Verweisung auf die verschiedenen Lehrmeinungen die Erinnerungskontakte angeordnet und auch eine Frist zu deren Umsetzung angesetzt. Nach all den seither erfolgten Bemühungen steht nun eindeutig fest, dass sich die urteilsfähigen Kinder vehement wehren, selbst Erinnerungskontakte als minimale Form einer Kontaktaufnahme wahrzunehmen. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht mehr die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Erinnerungskontakte, sondern diejenige der Durchsetzung dieser gegen den Willen urteilsfähiger Kinder zu beurteilen. Anders als bei der Anordnung sind sich Lehre und Rechtsprechung in dieser Frage einig, und zwar dahingehend, dass die autoritative Durchsetzung von Erinnerungskontakten gegen den klar und konkret geäusserten und begründeten Willen von urteilsfähigen Kindern unverhältnismässig ist. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, wie vorliegend aus psychologischer Sicht mit Zwang eine Vater-Kinder-Beziehung hergestellt werden könnte, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass in casu ein autoritativer Zwang zu einer Vater-Kinder-Beziehung, und zwar auch auf der Ebene der Erinnerungskontakte, aus rechtlicher Sicht in jedem Fall unverhältnismässig ist.

7. Auch wenn vom Kindsvater keine konkrete Gefährdung ausgeht, gilt es den mittlerweile verfestigten Kindeswillen mit all seinen Konsequenzen im Lebensalltag zu akzeptieren. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Verzicht auf die Durchsetzung der Erinnerungskontakte als rechtmässig erweist. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich weder die Aufrechterhaltung der Erziehungs- noch der Verfahrensbeistandschaft, weshalb die Vorinstanz ebenfalls zu Recht sämtliche bestehenden Kindesschutzmassnahmen als unnötig und damit unverhältnismässig aufgehoben hat. Aus diesen Gründen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer neuen Mandatsperson, welcher ebenfalls abzuweisen ist. Aus all diesen Gründen wird deutlich, dass sowohl der Sachverhalt als auch sämtliche für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevanten Umstände und Fakten hinlänglich bekannt sind, weshalb auch der Rückweisungsantrag an die KESB zur Neubeurteilung abzuweisen ist.

8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO).

8.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diese wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (vgl. ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLLIMUND, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm ausgefüllten und mit den erforderlichen Beilagen eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. April 2022. Weil sich die vom Kantonsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2021 angeordneten Erinnerungskontakte nicht innert der angesetzten Frist umsetzen liessen (vgl. dazu E. 6.4 hiervor), erweist sich die vorliegende Beschwerde – trotz der hiervor aufgezeigten klaren Rechtslage – nicht als aussichtslos und die Verbeiständung als notwendig. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf diesen einmaligen speziellen Umstand zu bewilligen.

8.2.2 Nach dem Gesagten werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1’500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. Als Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen sind grundsätzlich die Kosten der Kindsvertretung (vgl. KGE VV vom 7. Juli 2021 [810 21 101] E. 8.1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass F.____ von der KESB (mit Entscheid vom 28. November 2017) als Kindsvertreterin eingesetzt wurde, weshalb sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB geltend zu machen hat.

8.3.1 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber ihrem Vater weder aus einer einseitigen Instrumentalisierung durch die Beschwerdegegnerin noch aus einer aktuellen Gefährdung durch den Kindsvater resultiert. Sie hat ihre Ursache vielmehr im Umstand, dass die Kinder zwecks Bewältigung der elterlichen Loyalitätskonflikte Allianz für ihre Mutter ergriffen haben. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin als hochstrittige Elternteile (vgl. dazu E. 6.1 hiervor) ihren Anteil an diesen langjährigen elterlichen Konflikten haben, sind die Parteikosten wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 13. Juni 2022 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von gesamthaft Fr. 2'368.90 geltend. Dieses Honorar und der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sind als angemessen zu bezeichnen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'368.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.

8.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'368.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

http://www.bl.ch/kantonsgericht

810 22 76 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2022 810 22 76 — Swissrulings