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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.07.2022 810 22 25

20 luglio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,656 parole·~18 min·4

Riassunto

Unterstützungswohnsitz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Juli 2022 (810 22 25) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Interkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit / Begründung eines Unterstützungswohnsitzes bei Suchtkrankheit nach dem Zuständigkeitsgesetz / Interkantonale Zuständigkeit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Häring, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiberin i.V. Chantal Fischli

Beteiligte Kanton Zürich, Kantonales Sozialamt, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Basel-Landschaft, Kantonales Sozialamt, Beschwerdegegner

Betreff Unterstützungswohnsitz (RRB Nr. 156 vom 25. Januar 2022)

A. A.____ bezog seit dem 1. Oktober 2018 Sozialhilfe in der im Kanton Zürich gelegenen Gemeinde B.____. Am 23. September 2020 informierte seine damalige Freundin den Sozialdienst Bezirk C.____ (Kanton Zürich), dass sie sich von A.____ trenne und dieser nicht mehr wie bis anhin bei ihr zur Untermiete wohnen könne. Als Übergangslösung meldete sich A.____ daraufhin per 12. Oktober 2020 in der Gemeinde D.____ (Kanton Zürich) an, wo er per 14. Oktober

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020 in ein möbliertes Zimmer in der "E.____ Bar" zog. Am 25. Oktober 2020 wurde A.____ wegen Alkoholmissbrauchs ins Kantonsspital F.____ (Kanton Luzern) eingeliefert und am 26. Oktober 2020 ins Kantonsspital G.____ (Kanton Basel-Landschaft) verlegt. Anschliessend trat er in die Psychiatrie Baselland (PBL) in G.____ ein, von wo aus er am 29. Dezember 2020 zu seiner Mutter nach H.____ (Kanton Basel-Landschaft) zog. Entsprechend meldete ihn seine Mutter per 3. November 2020 in der Gemeinde D.____ polizeilich ab. Am 22. Januar 2021 musste er wieder notfallmässig ins Kantonsspital G.____ eingewiesen werden und am 23. Januar 2021 trat er erneut in die PBL ein. Am 18. Februar 2021 erfolgte ein Eintritt in die Langzeitklinik in I.____ (Kanton Luzern). Schliesslich zog A.____ per 1. Juni 2021 nach J.____ (Kanton Basel-Landschaft).

B. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 stellte die Sozialkommission B.____ die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.____ zufolge Wegzuges per 13. November 2020 ein. Aufgrund anhaltender Bedürftigkeit reichte A.____ daraufhin bei der Sozialhilfebehörde H.____ ein Gesuch um Unterstützung ein, auf welches diese mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 mangels Zuständigkeit nicht eintrat. Aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit und auf Anweisung des kantonalen Sozialamtes Basel-Landschaft (KSA BL) hat die Sozialhilfebehörde H.____ die Fallführung bis zur Klärung der Zuständigkeit dennoch übernommen und hat ab dem 1. Dezember 2020 unpräjudiziell Leistungen ausgerichtet.

C. Am 10. Mai 2021 ersuchte das KSA BL mit Richtigstellungsbegehren gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 das kantonale Sozialamt Zürich (KSA ZH), dem Kanton Basel-Landschaft die von ihm ab dem 1. Dezember 2020 unpräjudiziell vorfinanzierten Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten. Gegen dieses Richtigstellungsbegehren erhob das KSA ZH am 3. Juni 2021 gestützt auf Art. 33 Abs. 1 ZUG Einsprache, welche das KSA BL mit Verfügung vom 21. September 2021 gemäss Art. 34 ZUG abwies.

D. Dagegen erhob das KSA ZH am 19. Oktober 2021 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Abweisungsverfügung des KSA BL vom 21. September 2021. Zur Begründung führte das KSA ZH zusammengefasst aus, dass A.____ am 29. Dezember 2020 mit dem Zuzug zu seiner Mutter in H.____ einen Unterstützungswohnsitz begründet habe und deshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Rückerstattung von Unterstützungsleistungen bestehe.

E. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2022-156 vom 25. Januar 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Regierungsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass der Einzug bei seiner Mutter in H.____ am 29. Dezember 2020 nur vorübergehender Natur gewesen sei, da A.____ schnellstmöglich in ein betreutes Wohnsetting im K.____ (Kanton Basel-Landschaft) habe wechseln wollen. Es habe sich demzufolge beim Aufenthalt bei seiner Mutter in H.____ lediglich um eine Notunterkunft gehandelt, welche keinen Unterstützungswohnsitz begründen könne.

F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 erhob das KSA ZH beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragt unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des RRB Nr. 2022-156 vom 25. Januar 2022. Es gelinge dem Beschwerdegegner nicht, aufzuzeigen, dass der Aufenthalt von A.____ bei seiner Mutter in H.____ nur vorübergehender Natur gewesen sei. Es sei denn auch kein Einzug ins betreute Wohnheim in K.____ erfolgt und der Aufenthalt bei der Mutter in H.____ sei nur durch einen weiteren, nicht voraussehbaren Klinikaufenthalt unterbrochen worden. Da A.____ auch aus subjektiver Sicht seinen Lebensmittelpunkt in den Kanton Basel-Landschaft habe verlegen wollen, bestehe ab dem 29. Dezember 2020 kein Anspruch mehr auf Rückerstattung von Unterstützungsleistungen.

G. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2022 beantragt der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3. Der Beschwerdegegner richtete ab dem 1. Dezember 2020 unpräjudiziell Leistungen an A.____ aus (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor). In seiner Beschwerde verneinte der Beschwerdeführer den Rückerstattungsanspruch des Beschwerdegegners ausdrücklich ab dem 29. Dezember 2020. Nicht streitig ist deshalb die sozialhilferechtliche Zuständigkeit des Beschwerdeführers für A.____ bis am 28. Dezember 2020. Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand bildet die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für A.____ ab dem 1. Juni 2021, welche zufolge Wohnsitzverlegung in die Gemeinde J.____ unstreitig beim Beschwerdegegner liegt. Im vorliegenden Verfahren bleibt deshalb ausschliesslich zu prüfen, welcher Kanton gemäss Art. 1 Abs. 1 ZUG für die Unterstützung von A.____ für den Zeitraum vom 29. Dezember 2020 bis am 31. Mai 2021 zuständig ist.

4.1 Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt weiter, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz aufhält, zuständig ist und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient der Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG der Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dieses kann nur ein Kanton, beziehungsweise eine Gemeinde sein, zu dem der Bedürftige dauernde persönliche Beziehungen unterhält und wo er tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1)

4.2.1 Der Unterstützungswohnsitz ist dem zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. für Letzteren Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) angeglichen. Allerdings verliert der Bedürftige seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 9 Abs. 1 ZUG, wenn er aus dem Wohnkanton wegzieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E. 3.3). "Wegziehen" bedeutet, dass er dort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und den Ort nach Aufgabe der Unterkunft mit dem Gepäck oder mit dem gesamten Hausrat verlässt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 14. Januar 2015 [810 14 260] E. 3.3). Falls der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft ist, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZUG). Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Damit bleibt im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZUG). Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 ZGB) den fiktiven Wohnsitz nicht. Der bisherige Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG; Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1).

4.2.2 Aus dem hiervor Gesagten wird ersichtlich, dass es nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes grundsätzlich möglich ist, dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat. Dies darf aber gemäss Bundegericht nicht leichthin angenommen werden, denn es würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen widersprechen. Es hätte zudem zur Folge, dass dem Heimatkanton eine zeitlich unbefristete Ersatzpflicht gegenüber dem Aufenthaltskanton obläge. Auch das liefe dem mit der Gesetzesrevision von 1990 angestrebten Ziel, im Fürsorgewesen zum Wohnsitzprinzip überzugehen, zuwider (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1).

4.3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat ein Bedürftiger seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz verlangt objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens, wobei die objektiven und subjektihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ven Voraussetzungen untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 95 f.). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Es dürfen jedoch weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 100). "Dauernd" heisst nicht "für immer", sondern es genügt die Absicht, sich auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufzuhalten (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement [EJPD] U4-0660701 vom 27. Februar 2007 E. 12.2). Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.

4.3.2 Insbesondere bei Personen ohne feste soziale und ökonomische Strukturen oder von solchen, die mit einer Suchtproblematik beziehungsweise gesundheitlichen Problemen psychischer Art zu kämpfen haben, dürfen gemäss Bundesgericht keine allzu strengen Anforderungen an die soeben aufgezeigten Voraussetzungen zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes gestellt werden. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen, denn das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist in solchen Konstellationen oft typisch und kann deshalb für sich allein nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.3). Schliesslich kann bei suchtkranken Personen auch einer befristeten respektive unklaren Wohnsituation keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr kann abhängig von den übrigen Gesamtumständen auch ein bloss kurzer Aufenthalt – beispielsweise vor einem Klinikeintritt – einen Unterstützungswohnsitz begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.4 und 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1 und 4.2 m.w.H.).

4.3.3 Zudem gilt gemäss der gesetzlichen Vermutung in Art. 4 Abs. 2 ZUG die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Diese Beweislastumkehr bedeutet, dass es bei erfolgter polizeilicher Anmeldung an der betreffenden Gemeinde liegt, das Nichtbestehen eines Unterstützungswohnsitzes zu beweisen. Sie muss mittels Indizien darlegen können, dass aus den gesamten Umständen der Lebensführung des Bedürftigen mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der fragliche Ort nicht Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ist. Gelingt ihr dies nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. KGE VV vom 14. Januar 2015 [810 14 260] E. 3.5; THOMET, a.a.O., Rz. 106).

4.4 Neben den hiervor beschriebenen Grundsätzen und der gesetzlichen Vermutung im Zusammenhang mit der Begründung und Aufgabe des Unterstützungswohnsitzes enthält das Zuständigkeitsgesetz auch Spezialtatbestände (vgl. Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG), welche bestimmte Aufenthalte zu Sonderzwecken regeln, die weder zur Begründung eines neuen noch zur Beendigung des bestehenden Unterstützungswohnsitzes führen und damit der allgemeinen Regelung grundsätzlich vorgehen. Entsprechend sieht Art. 5 ZUG vor, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründet; der Eintritt eines solchen Sachverhaltes beendigt denn auch einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.1.3 S. 25 mit Hinweisen). Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass A.____ für die vorliegend zu beurteilende Zeitspanne durch den Bezug einer Notunterkunft bei seiner Mutter in H.____ im Kanton Basel- Landschaft keinen Unterstützungswohnsitz begründet habe. Es habe sich dabei vielmehr um einen Aufenthalt vorübergehender Natur gehandelt, um die drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. Zur Begründung führt er im angefochtenen RRB weiter aus, dass sich A.____ bereits während seines Aufenthaltes in der PBL – bevor er Ende Dezember 2020 zu seiner Mutter gezogen sei – um eine Wohnmöglichkeit in Form eines betreuten Wohnens im K.____ gekümmert habe. Dadurch habe er seine Absicht verdeutlicht, nur kurz beziehungsweise vorübergehend bei seiner Mutter verweilen zu wollen, und zwar lediglich bis zum geplanten Wechsel ins betreute Wohnen im K.____. Dieser Umzug habe einzig wegen eines erneuten Klinikaufenthaltes nicht stattfinden können. Dass A.____ nie die Absicht gehabt habe, über eine längere Zeit bei seiner Mutter in H.____ zu bleiben, ergebe sich ebenfalls aus dem Umstand, dass sich ein erneuter Klinikaufenthalt bereits beim Klinikaustritt am 29. Dezember 2020 konkret abgezeichnet habe. Deshalb sei bis zu seiner Wohnsitznahme am 1. Juni 2021 in J.____ der Kanton Zürich für A.____ sozialhilferechtlich zuständig geblieben.

6. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass A.____ ab dem 29. Dezember 2020 einen neuen Unterstützungswohnsitz in H.____ begründet habe. Er führt zusammengefasst aus, dass im Zeitpunkt des Einzugs bei der Mutter in H.____ kein konkretes Auszugsdatum ins betreute Wohnen bekannt gewesen sei. Auch wenn bei Suchtkranken ein weiterer Klinikaufenthalt bekanntlich nie ausgeschlossen werden könne, habe sich ein solcher im Zeitpunkt des Einzuges bei seiner Mutter Ende Dezember 2020 nicht abgezeichnet. Unabhängig davon dürften gemäss Bundesgericht in solchen Situationen keine hohen Anforderungen an die Voraussetzungen zur Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes gestellt werden. A.____ habe sich vor seinem Einzug bei seiner Mutter dahingehend geäussert, dass er deren unentgeltliches Wohnangebot zwar nicht für immer, aber vorerst bis auf weiteres nutzen wolle, wobei zum damaligen Zeitpunkt weder von A.____ noch von seiner Mutter eine konkrete zeitliche Befristung geplant gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage könne der Einzug bei seiner Mutter nicht als Notunterkunft-Lösung betrachtet werden. Vielmehr würde die konkrete Würdigung der Gesamtumstände deutlich machen, dass A.____ seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich durch Wegzug aufgegeben und ab dem 29. Dezember 2020 einen neuen Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Landschaft begründet habe. Seit diesem Zeitpunkt bestehe daher kein Anspruch auf Rückerstattung der Unterstützungsleistungen.

7.1 Die Mutter von A.____ meldete diesen per 3. November 2020 in der Gemeinde D.____ polizeilich ab (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor), um ihn anschliessend an ihrem Wohnort in H.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-V-23%3Ade&number_of_ranks=0#page23

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht polizeilich anzumelden (vgl. für die polizeiliche Anmeldung den Nichteintretensentscheid der Sozialhilfebehörde H.____ vom 14. Dezember 2020). Nach dem Gesagten greift vorliegend die gesetzliche Vermutung nach Art. 4 Abs. 2 ZUG, wonach die polizeiliche Anmeldung in H.____ grundsätzlich als Wohnsitzbegründung gilt. Diese Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn der Beschwerdegegner nachweist, dass der Aufenthalt bloss vorübergehender Natur ist (vgl. E. 4.3.3 hiervor).

7.2 Unbestritten ist, dass A.____ am 29. Dezember 2020 zu seiner Mutter nach H.____ zog, wo er zu diesem Zeitpunkt bereits polizeilich angemeldet gewesen war. Aus einer Aktennotiz der Sozialen Dienste L.____ vom 7. Dezember 2020 wird ersichtlich, dass A.____ bereits vor diesem Zeitpunkt einige Nächte bei seiner Mutter verbracht haben musste. Ob er sich bereits dannzumal bei seiner Mutter eingerichtet hatte, kann vorliegend offenbleiben, da feststeht, dass A.____ am 29. Dezember 2020 tatsächlich zu seiner Mutter gezogen ist. Weiter ist den Akten entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Einzuges bei seiner Mutter ein allfälliger Eintritt in das K.____ für ein betreutes Wohnen konkret geplant oder terminiert gewesen wäre. Es finden sich in den Unterlagen auch keine Dokumente, die eine ernsthafte beziehungsweise fortgeschrittene Planung des Umzuges ins K.____ von A.____ während des Aufenthaltes bei seiner Mutter belegen würden. Nicht nachgewiesen ist weiter der Umstand, dass A.____ vor oder kurz nach dem Einzug bei seiner Mutter bereits wieder nach anderen Wohnmöglichkeiten suchte. Aus einer weiteren Aktennotiz der Sozialen Dienste L.____ vom 8. Dezember 2020 ergibt sich bloss, dass A.____ das Angebot des betreuten Wohnens im K.____ am 7. Dezember 2020 besichtigt hatte, woraus der Beschwerdegegner nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten kann.

7.3 Der Aufenthalt bei seiner Mutter endete aufgrund eines erneut notwendig gewordenen Klinikaufenthaltes wegen Alkoholmissbrauchs am 22. Januar 2021. Auch in ʺnormalenʺ Verhältnissen kann bereits ein kurzer Aufenthalt ausreichen, um einen Unterstützungswohnsitz zu begründen, weshalb dies erst Recht bei Personen ohne feste soziale und ökonomische Strukturen oder bei solchen, die mit einer Suchtproblematik beziehungsweise gesundheitlichen Problemen psychischer Art zu kämpfen haben, gelten muss. Auch wenn sich bei Suchtpatienten eine zukünftige erneute Hospitalisation in der Regel nicht ausschliessen lässt, war vorliegend die erneute Einweisung vom 22. Januar 2021 beim Einzug am 29. Dezember 2020 nicht vorhersehbar. Die Tatsache, dass eine Person aufgrund einer Suchterkrankung künftig allenfalls einen (erneuten) Klinikaufenthalt antreten muss, führt jedenfalls nicht automatisch dazu, dass ihr Wohnaufenthalt per se nur vorübergehender Natur im Sinne von Art. 4 Abs. 2 ZUG ist. Vielmehr wird gemäss der vom Bundesgericht für solche Konstellationen entwickelten Rechtsprechung die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes sogar erleichtert, da solche Personen sonst faktisch nie oder nur unter sehr schweren Umständen einen Unterstützungswohnsitz begründen könnten (vgl. E. 4.3.2 hiervor).

7.4 Im vorliegend relevanten Zeitpunkt des Einzuges bei seiner Mutter in H.____ am 29. Dezember 2020 ist auch die subjektive Voraussetzung zur Wohnsitzbegründung in Form der ʺAbsicht des dauernden Verbleibensʺ erfüllt. Aus einer Aktennotiz der Sozialen Dienste L.____ vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Dezember 2020 wird ersichtlich, dass die Verlegung von A.____ in den Kanton Basel-Landschaft auf dessen eigenen Wunsch geschah. Dies stimmt mit dem aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlichen Umstand überein, dass H.____ seit jeher sein bevorzugter Rückzugsort war. Mit dem tatsächlichen Einzug bei seiner Mutter am 29. Dezember 2020 wurde dieser Wille von A.____, wieder in die Nähe seiner Mutter und Schwester zu ziehen und damit seinen Lebensmittelpunkt erneut in den Kanton Basel-Landschaft zu verlegen, schliesslich umgesetzt. Dass A.____ zuvor ebenfalls angab, in ein betreutes Wohnen im K.____ ziehen zu wollen, ändert daran nichts. Vielmehr ist es legitim, die eigene Meinung in Bezug auf den Ort der Wohnsitznahme – insbesondere während einer laufenden medizinischen Therapie – auch kurzfristig zu ändern. Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass auch ein tatsächlicher Umzug ins K.____ im Rahmen der vorliegenden Beurteilung der interkantonalen Zuständigkeit zur gleichen Interpretation der subjektiven Absicht von A.____ geführt hätte, und zwar dem Willen, ʺdauerndʺ in Sinne von Art. 4 Abs. 1 ZUG im Kanton Basel-Landschaft zu bleiben.

7.5 Schliesslich sind auch keine objektiven oder subjektiven Anhaltspunkte vorhanden, welche darauf hindeuten würden, dass A.____ weiterhin im Kanton Zürich wohnhaft bleiben wollte. Es ist deshalb festzustellen, dass A.____ durch den Einzug bei seiner Mutter am 29. Dezember 2020 den Kanton Zürich definitiv verlassen und damit seinen dortigen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 9 Abs. 1 ZUG durch Wegzug verloren hat. Bei dieser Ausgangslage ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Beschwerdegegners zur sozialhilferechtlichen Unterstützung von A.____ subsidiär auch aus seiner Eigenschaft als Aufenthaltskanton nach Art. 12 Abs. 2 ZUG ergibt.

7.6 Die Einweisung von A.____ ins Kantonsspital G.____ am 22. Januar 2021 mit Übertritt in die PBL per 23. Januar 2021 sowie der Eintritt in die Langzeitklinik I.____ am 18. Februar 2021 beendeten den Unterstützungswohnsitz in H.____ nicht (vgl. Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG sowie E. 4.4 hiervor). Der Unterstützungswohnsitz wechselte erst, als A.____ am 1. Juni 2021 nach J.____ zog, wobei gemäss ZUG auch hier der Kanton Basel-Landschaft zuständig bleibt.

8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend die vorübergehende Aufnahme bei seiner Mutter in H.____ die gesetzliche Vermutung der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes infolge polizeilicher Anmeldung nach Art. 4 Abs. 2 ZUG nicht zu widerlegen vermag. Damit gelingt es dem Beschwerdegegner nicht, mit der erforderlichen Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.3.3 hiervor) aus der ex ante Perspektive vom 29. Dezember 2020 nachzuweisen, dass der Aufenthalt von A.____ bei seiner Mutter nur vorübergehender Natur war. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene RRB aufzuheben und festzustellen, dass A.____ am 29. Dezember 2020 in H.____ einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Der Beschwerdegegner hat ab diesem Zeitpunkt folglich keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterstützungsleistungen.

9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (vgl. § 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2022-156 vom 25. Januar 2022 aufgehoben und festgestellt, dass ab dem 29. Dezember 2020 der Kanton Basel-Landschaft für die Finanzierung der Sozialhilfeleistungen von A.____ zuständig ist.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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