Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 5. April 2023 (810 22 249) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht nach unverschuldeter dauernder Arbeitsunfähigkeit/Zumutbarkeit der Ausschöpfung einer Restarbeitsfähigkeit
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Lucius Schweizer
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Joël Naef, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1645 vom 8. November 2022)
A. A.____, geb. 1961, ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Am 20. August 2007 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis zuletzt am 31. August 2021. Er ist gelernter Dachdecker und arbeitete in der Schweiz auf dem Bau.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Im Jahr 2018 stürzte A.____ von einem Balkon und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Ebenfalls im Jahr 2018 verursachte er einen Selbstunfall mit dem Auto, wobei er sich erneut schwer verletzte. Aufgrund der beim Balkonsturz und Autounfall erlittenen Verletzungen musste er seine Arbeitstätigkeit als Dachdecker aufgeben.
C. In der Folge meldete er sich bei der Sozialhilfe und später bei der Invalidenversicherung (IV) an. A.____ erhielt im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020 eine Viertelsrente, ab dem 1. Mai 2020 bis zum 28. Februar 2021 eine ganze Rente und seit März 2021 wieder eine Viertelsrente von der IV. Die IV anerkannte in seinem angestammten Beruf als Dachdecker eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer Verweistätigkeit sei er aber weiterhin zu 70% arbeitsfähig. Neben der IV-Rente bezieht A.____ seit März 2022 Ergänzungsleistungen. Schliesslich nahm er vom 1. März 2022 bis am 31. Mai 2022 an einer Beschäftigungsmassnahme des Vereins B.____ teil.
D. Am 22. April 2022 waren auf A.____ 44 Betreibungen (im Umfang von total Fr. 78'704.50) und 82 Verlustscheine (total Fr. 178'478.57) verzeichnet.
E. A.____ trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Im Jahr 2011 wurde er per Strafbefehl wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 zu 25 Tagessätzen bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Im Jahr 2013 wurde er per Strafbefehl wegen Nichtmitführens des Führerausweises mit Fr. 150.-- gebüsst. Im Jahr 2017 wurde er wegen der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst per Strafbefehl zu 30 Tagessätzen bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis wurde er im September 2019 zu 60 Tagessätzen bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 1'600.-- verurteilt. Im Jahr 2020 wurde er schliesslich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Im Zusammenhang mit der letzten Busse war der Beschwerdeführer in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem er eine Hirnblutung erlitt und sich mehrere Brustwirbel brach.
F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) A.____ das rechtliche Gehör bezüglich der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung aus der Schweiz. A.____ nahm, vertreten durch Christoph von Blarer, Rechtsanwalt in Aesch, am 30. März 2022 Stellung. Er gab an, er habe seine Arbeitstätigkeit aufgrund mehrerer Unfälle unverschuldet aufgeben müssen und sei derzeit 100% krankgeschrieben. Zudem habe er in seiner Situation kaum Chancen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 ordnete das AFMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz an.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Joël Naef, Rechtsanwalt in Aesch, am 12. Mai 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
H. Im Jahr 2022 erlitt A.____ zudem zwei Lungenembolien.
I. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-1645 vom 8. November 2022 (RRB) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
J. Am 13. November 2022 erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Joël Naef, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und begründet diese nachträglich mit Eingabe vom 11. Januar 2023. Er stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Rechtsbegehren, dass der angefochtene Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an den Beschwerdegegner oder an das Amt für Migration zurückzuweisen. Für den Fall seines Unterliegens beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
K. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 lässt sich die Vorinstanz unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die übrigen Ausführungen wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
L. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Am 30. Januar 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
M. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Joël Naef, und C.____ als Vertreterin des Regierungsrats teil.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sind.
3.1.1 Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer über eine Restarbeitsfähigkeit verfüge, die er nicht ausschöpfe, weshalb er als nichterwerbstätig im Sinne des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 gelten müsse. Auch die Beschäftigung im Rahmen einer Beschäftigungsmassnahme genüge rechtsprechungsgemäss nicht, um eine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu begründen. Da er seinen Lebensunterhalt überwiegend mit Ergänzungsleistungen bestreite, könne er auch kein Anwesenheitsrecht nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA beanspruchen. Weiter habe er kein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA, da er gemäss den Abklärungen der IV im Umfang von 70% in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könne. Er sei also nicht dauernd arbeitsunfähig. Der Regierungsrat anerkenne, dass die Ausschöpfung dieser Restarbeitsfähigkeit mit Hürden verbunden sei, seine Beschäftigung im Rahmen der Beschäftigungsmassnahme zeige aber, dass eine Teilintegration in den Arbeitsmarkt nicht unmöglich sei. Eine geringe Erwerbstätigkeit in einer sozialen Institution erscheine realistisch und bereits mit einem Teilzeitpensum von 20% könne der Beschwerdeführer für einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts aufkommen und die Abhängigkeit von den Ergänzungsleistungen reduzieren. Die Aufnahme einer solchen echten wirtschaftlichen Tätigkeit erscheine aufgrund des absolvierten Beschäftigungsprogramms zumutbar.
3.1.2 Der Regierungsrat ist – entgegen der Meinung des AFMB – allerdings der Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen könne, da er sich bereits seit 15 Jahren in der Schweiz aufhalte. Dieser Anspruch gelte aber nicht absolut und der Beschwerdeführer setze insbesondere durch seine Straffälligkeiten und seine Schuldenwirtschaft einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei zudem verhältnismässig, denn eine mildere Massnahme sei im vorliegenden Fall nicht zielführend. Dem Beschwerdeführer sei auch die Wohnsitznahme in Deutschland zumutbar, da es ihm offenstehe, sich im grenznahen Ausland niederzulassen, um die Kontakte in die Schweiz weiterhin pflegen zu können, und weil das Sozialsystem in Deutschland genügend ausgebaut sei, so dass er keine Nachteile erleide. Schliesslich sei das öffentliche Interesse an einer Weghttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisung gross, da trotz einer langen Anwesenheitsdauer nur dürftige Integrationsbemühungen vorlägen.
3.2.1 Der Beschwerdeführer führt dagegen im Wesentlichen aus, dass ihm der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht schade, da sein Aufenthaltsanspruch nicht als Nichterwerbstätiger begründet worden sei. Aus dem gleichen Grund habe er nach Art. 4 Anhang I FZA ein Verbleiberecht, da er seine Arbeitnehmerstellung infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit habe aufgeben müssen und sich vorher bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz befunden habe. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (Verordnung Nr. 1251/70) vom 29. Juni 1970. Ein Anspruch auf Daueraufenthalt bestehe auch, wenn zwar hypothetisch die Möglichkeit einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit in einem alternativen Berufsfeld bestehe, eine Aufnahme einer solchen Tätigkeit aber für die betroffene Person nicht (mehr) zumutbar sei. Da er aufgrund von Unfällen die Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen, erfülle er diese Voraussetzungen. Es sei unzutreffend, dass von einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Migrationsämter seien nicht an die Feststellungen der IV gebunden und alle behandelnden Ärzte bescheinigten ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit. Spätestens aufgrund der kürzlich erlittenen Lungenembolien sei er definitiv nicht mehr arbeitsfähig. Zudem habe die Teilnahme an der Beschäftigungsmassnahme gezeigt, dass er auch vor den Lungenembolien nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Selbst wenn man fälschlicherweise von einer Restarbeitsfähigkeit ausgehen würde, sei diese nicht mehr verwertbar. Er sei bereits über 60 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen und habe somit keine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden. Davon gehe auch der Regierungsrat aus, weshalb er eine Arbeitstätigkeit in einer sozialen Institution als machbar ansehe. Dies sei aber widersprüchlich, da der Regierungsrat der Teilnahme an einer Beschäftigungsmassnahme die Eignung, eine Arbeitnehmereigenschaft begründen zu können, abspreche. Zweifelhaft sei zudem die Annahme, dass mit einem 20%-Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz die Lebenshaltungskosten zu einem wesentlichen Teil gedeckt werden könnten.
3.2.2 Weiter seien die vom AFMB und vom Regierungsrat vorgebrachten Straftaten jeweils nur im Bagatellbereich anzusiedeln und liessen deshalb nicht auf eine schlechte Prognose schliessen. Auch wenn die Schulden als hoch zu betrachten seien, rechtfertigten sie für sich alleine keine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte. Die Schulden seien zu einer Zeit entstanden, in der er aus gesundheitlichen Gründen nicht habe arbeiten können und noch keine staatlichen Unterstützungen bezogen habe. Eine Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft sei auf jeden Fall nicht belegt, weshalb keine Widerrufsgründe vorlägen. Selbst wenn man einen Widerrufsgrund annehmen würde, sei zu beachten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig wäre. Diese Unverhältnismässigkeit ergebe sich daraus, dass ihn sowohl für seine Bedürftigkeit als auch für seine Schulden kein Verschulden treffe, weil diese Folgen seines Schicksals seien. Zudem lebe er seit langem in der Schweiz und die Beziehungen nach Deutschland seien in dieser Zeit immer weniger geworden. Schliesslich sei er bis jetzt noch nie ausländerrechtlich verwarnt worden. Dass die Vorinstanz von den vorliegenden Strafbefehlen auf eine Nichtempfänglichkeit von Verwarnungen schliesse, gehe zu weit. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, dass es nicht aussichtslos sei, eine angepasste Teilzeit-Anstellung zu finden. Das anzustrebende Pensum sei mit 20% zu Gunsten des Beschwerdeführers bewusst sehr tief angesetzt worden. Ginge man dabei von einem Gehalt von monatlich Fr. 650.-- aus, könne er damit immerhin etwas mehr als den betreibungsrechtlichen Grundbedarf decken. Damit sei eine qualitativ und quantitativ echte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung gegeben. Dass die Schulden nicht mutwillig verursacht worden seien, sondern aus einer Zeit ohne staatliche Unterstützung stammen, sei nicht genügend bewiesen. Weiter seien die Nachteile bei einer Rückkehr nach Deutschland nur geringfügig, denn der Beschwerdeführer könne sich die Viertelsrente auch in Deutschland auszahlen lassen und die sozialen Kontakte in der Schweiz ohne Weiteres aufrechterhalten.
4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung und Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, N 9.411).
4.2 Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Auf Unionsbürger ist das AIG nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Daher ist zunächst zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf ein Anwesenheitsrecht nach FZA berufen kann.
5.1 Sogenannte Vertragsausländer die in einem Aufnahmestaat einen Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr eingegangen sind, erhalten gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Grundsätzlich wird diese Aufenthaltserlaubnis automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Eine Aufenthaltsbewilligung darf nicht allein deshalb entzogen werden, wenn der Vertragsausländer keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist (vgl. Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA).
5.2 Darüber hinaus sieht Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Dieses Verbleiberecht basiert auf einer sozialen Zielsetzung. Massgeblich ist gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA die Verordnung Nr. 1251/70. Aus grundsätzlicher Sicht setzt ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus und es ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (vgl. BGE 147 II 35 E. 3.3 mit Hinweisen). Konkretisierend sieht Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 ein Verbleiberecht für den Arbeitnehmer vor, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich vorher seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat (vgl. BGE 147 II 35 E. 3.2; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. Zürich 2019, N 4 zu Art. 4 Anhang I FZA; CORNELIA JUNGHANSS, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, N 26.40). Die Voraussetzung der minimalen Aufenthaltsdauer ist vorliegend unstreitig erfüllt. Trotzdem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, aufgrund derer ein Anspruch auf Rente entstanden ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung Nr. 1251/70). Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob beim Beschwerdeführer eine freizügigkeitsrechtliche ʺdauernde Arbeitsunfähigkeitʺ vorliegt.
5.3.1 Weder die Verordnung Nr. 1251/70 noch das FZA definieren, wann eine Person als ʺdauernd arbeitsunfähigʺ gilt und ob auch dann von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 auszugehen ist, wenn die betroffene Person aufgrund eines Arbeitsunfalls nur teilweise in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Gemäss SPESCHA ist nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 für den Verbleibeanspruch lediglich die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung infolge Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt. Es sei irrelevant, ob und in welchem Umfang die betroffene Person in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig wäre (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 4 Anhang I FZA mit Hinweisen). Dagegen ist gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitsplatzbezogen auszulegen (vgl. zur Auslegung des Begriffs der ʺdauernden Arbeitsunfähigkeitʺ auch BGE 147 II 35 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit kann deshalb grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn der betroffenen Person die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit zumutbar ist (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.1; BGE 146 II 89 E. 4.4 ff.; ASTRID EPINEY, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, N 4.48).
5.3.2 Der Grundsatz der Pflicht zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit gilt allerdings einerseits dann nicht, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine berufliche Aktivität mehr zu lässt, die einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommt und andererseits dann, wenn zwar hypothetisch die Möglichkeit einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit in einem alternativen Berufsfeld bestünde, der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit jedoch nicht (mehr) zugemutet werden kann. Bei der konkreten Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung sind neben dem Alter der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fassen, zu berücksichtigen. Ein allfälliger Rentenbescheid einer IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung; der darin berechnete Invaliditätsgrad kann aber immerhin wertvolle Hinweise für die Frage der ʺdauernden Arbeitsunfähigkeitʺ liefern (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Insbesondere bei zeitlicher Verzögerung zum IV-Verfahren, bei Veränderungen der gesundheitlichen Situation, wenn http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht aktuelle Arztberichte/Zeugnisse vorliegen, welche einem IV-Rentenbescheid widersprechen, oder wenn andere Hinweise vorliegen, die Zweifel am Ergebnis eines früheren Entscheides aufkommen lassen, sind die Behörden im ausländerrechtlichen Verfahren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Gesundheitszustand der betroffenen Person erneut umfassend abzuklären.
6.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz als Dachdecker auf dem Bau. Vorliegend ist unbestritten, dass er diese Erwerbstätigkeit infolge von Unfällen im Jahr 2018 und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor). Anfang des Jahres 2020 erlitt er einen weiteren Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen. Im Jahr 2022 musste er zwei Lungenembolien behandeln lassen. Der Beschwerdeführer erhält eine IV-Rente und bezieht zudem Ergänzungsleistungen. Für schwere körperliche Arbeit, insbesondere auch für den angestammten Beruf als Dachdecker, ist der Beschwerdeführer unstreitig als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten. Dagegen attestiert ihm die IV- Stelle in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70% (vgl. Sachverhalt lit. C hiervor). Da die Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitsplatzbezogen auszulegen ist (vgl. E. 5.3.1 hiervor), ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit aufweist, und falls ja, in welchem Ausmass ihm deren Ausschöpfung zumutbar ist. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass die hiervor beschriebenen Lungenembolien und das neu vorgebrachte Magengeschwür im Rentenbescheid der IV nicht berücksichtigt sind, weshalb sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seither wesentlich verändert hat.
6.2.1 Die Pflicht zur Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit entfällt im Einzelfall, wenn sie der betroffenen Person nicht zumutbar ist (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Vorliegend handelt es sich um einen dieses Jahr 62 Jahre alt werdenden und gesundheitlich stark angeschlagenen Mann. Bei einem Sturz vom Balkon zog er sich mehrere Wirbelbrüche und weitere Brüche zu (vgl. Bericht des Universitätsspitals Basel vom 25. Juli 2018). Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2020 erlitt er einen Schädelbruch und eine Hirnblutung sowie erneute Wirbelbrüche (vgl. Bericht des Universitätsspitals Basel vom 13. Februar 2020). Dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 21. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2022 unter anderem aufgrund einer Lungenembolie hospitalisiert und mehrere Tage auf der Intensivstation behandelt werden musste. Neben den bereits bestehenden schweren Beeinträchtigungen wegen des Balkonsturzes und des Verkehrsunfalles diagnostizierten die Ärzte Allergien, eine Kardiopathie, Asthma, ein Urothelkarzinom der Harnblase, eine schwergradige Schlafapnoe sowie ein metabolisches Syndrom (Adipositas WHO Grad I) (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 21. Juni 2022). Ende 2022 erlitt der Beschwerdeführer erneut eine Lungenembolie. An der heutigen Parteiverhandlung gab der Beschwerdeführer weiter an, dass bei ihm in der Zwischenzeit noch ein Magengeschwür entdeckt worden sei, das bereits operativ entfernt worden sei. Wegen dieser Operation unter Vollnarkose habe der Eingriff für die Entfernung der Schienen im Rücken noch nicht stattfinden können. Aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Umstände war der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und ist seit dem 1. Januar 2023 zu 100% krankgeschrieben. Schliesslich ist im Nachgang an die bevorstehende Entfernung der Schienen im Rücken in naher Zukunft mit einer erneuten längeren hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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6.2.2 Sodann gibt der Bericht des Vereins B.____ vom 1. Juni 2022, bei dem der Beschwerdeführer an einer Beschäftigungsmassnahme teilnahm, Aufschluss über die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Verein stellt in seinem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr belastbar sei und es die Folgen seiner Unfälle definitiv nicht mehr erlauben würden, einer körperlichen und belastenden Tätigkeit nachzugehen. Zudem lasse ihn sein Gedächtnis im Stich und man müsse ihm Aufgaben mehrmals erklären und auch so interpretiere er die Aufgabe noch falsch. Er habe Leseschwierigkeiten, könne schlecht priorisieren und mache deshalb viele Fehler oder verursache Unfälle. Weiter habe er Mühe, sich den Preis eines Kaffees zu merken und komplizierte Getränke wie Cappuccino, Latte Macchiato oder Schwarztee vorzubereiten und anzubieten, obwohl dies mit ihm geübt worden sei. Es wird empfohlen, die Ursachen dafür von einem Neurologen abklären zu lassen. Seine körperliche Beweglichkeit sei vermehrt eingeschränkt. Neben den körperlichen Beschwerden sei der Beschwerdeführer auch psychisch angeschlagen und habe schon Suizidabsichten geäussert. Aufgrund dieser Beobachtungen empfiehlt der Verein, dass zu prüfen sei, ob die 40%-Teilrente der IV in eine Vollrente umgewandelt werden könne. Die Aussichten auf eine Integration in den Arbeitsmarkt seien aus Sicht des Vereins B.____ ausserordentlich schlecht. Eine Umschulung scheine aufgrund seiner psychischen und neurologischen Verfassung nicht zielführend. Diese Einschätzung des Vereins B.____ stimmt auch mit den aktuellen Arztzeugnissen vom 25. April 2022 und 15. November 2022 überein, gemäss welchen dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2022 bis am 1. Juni 2023 eine 100%- Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.
6.2.3 Aus dem Gesagten und den aufgezeigten Umständen wird augenscheinlich, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers in den konkreten Arbeitsmarkt zur Ausschöpfung der von der IV bezifferten Restarbeitsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht nicht möglich und aus freizügigkeitsrechtlicher Sicht nicht zumutbar ist. Zum einen ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es für Personen über 50 Jahren erheblich schwieriger ist, eine Stelle zu finden, und zwar auch in dem aktuell für Arbeitnehmer günstigen Umfeld. Der Beschwerdeführer ist einerseits bereits 61 Jahre alt – und steht damit kurz vor der Pensionierung – und ist andererseits noch bis mindestens im Juni dieses Jahres – höchstwahrscheinlich sogar länger – krankgeschrieben. Entsprechend geht auch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht von einem Verzichtseinkommen aus (vgl. Berechnungsblatt Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 1. Juli 2022). Zum anderen ist der Beschwerdeführer gesundheitlich so gravierend angeschlagen, dass er keine körperliche und belastende Arbeit mehr ausüben kann. Zudem erscheint eine Umschulung auf eine weniger belastende Tätigkeit aufgrund seiner Schwierigkeiten, sich Dinge zu merken beziehungsweise neue Arbeitsschritte zu erlernen, und der vermuteten Dyslexie illusorisch. Auch die von der Vorinstanz an der heutigen Parteiverhandlung vorgebrachten konkreten Arbeitsvorschläge (z.B. Theaterkasse oder Aufsicht im Museum) sind dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nachgewiesenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigung nicht zumutbar. Schliesslich konnte sich das Kantonsgericht an der heutigen Parteiverhandlung selber ein Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers machen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle für die vorliehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gende Beurteilung des freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts offensichtlich nicht mehr der Realität entspricht. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob und falls ja in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer eine anrechenbare Restarbeitsfähigkeit zukommt, offengelassen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer so oder anders nicht (mehr) zumutbar ist, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit im konkreten Arbeitsmarkt auszuschöpfen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA.
7.1 Die Vorinstanz prüft allfällige Widerrufsgründe der Aufenthaltsbewilligung nur unter dem subsidiär anwendbaren AIG. Wie gezeigt, kann sich der Beschwerdeführer aber auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen. Die Rechte, welche gestützt auf das FZA eingeräumt werden, bestehen ebenfalls nicht absolut, dürfen aber nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte ist somit nur zulässig, wenn von der ausländischen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht. Strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine solche Gefährdung darstellt (vgl. SPESCHA; a.a.O., N 3 zu Art. 5 Anhang I FZA). Auch die vom persönlichen Verhalten ausgehende Gefährdung muss im Zeitpunkt der Massnahme gegenwärtig sein, was nur dann zu bejahen ist, wenn eine hinreichend schwere Rückfallgefahr besteht.
7.2 Die Vorinstanz widerrief dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung unter anderem deshalb, weil er schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Diese Straftaten werden vom Beschwerdeführer zwar nicht bestritten, stellen allerdings keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im hiervor beschriebenen Sinne dar. Bei der Würdigung der Verurteilung wegen der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst aus dem Jahr 2017 fehlt es bereits an der Gegenwärtigkeit der Gefahr. Zudem lässt dieses einmalige Delikt kein persönliches Verhalten erkennen, dass eine tatsächliche und hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde, zumal es sich konkret um einen fahrlässigen Berufsunfall ohne jegliche Schädigungsabsicht gegen Drittpersonen beziehungsweise fremde Sachgüter handelt. Alle übrigen strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. dazu Sachverhalt lit. E hiervor) stellen aus freizügigkeitsrechtlicher Sicht mitnichten Widerrufgründe dar, sondern es handelt sich dabei vielmehr um (teilweise zudem lange zurückliegende) Bagatelldelikte, die freizügigkeitsrechtliche Ansprüche nicht einzuschränken vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2; SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 5 Anhang I FZA).
7.3 Die von der Vorinstanz aufgeführten Schulden stellt der Beschwerdeführer umfangmässig nicht in Abrede. Er bestreitet dagegen, dass er diese mutwillig angehäuft habe, und führt aus, dass aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich sei, zu welchem exakten Zeitpunkt die einzelnen Schulden entstanden seien. Die Frage nach der Mutwilligkeit kann vorliegend offengelassen werden, weil freizügigkeitsrechtlich das alleinige Anhäufen von Schulden (zumindest im http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegenden Ausmass) keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.4; SPESCHA, a.a.O., N 14 zu Art. 5 Anhang I FZA). In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer an der heutigen Parteiverhandlung Nachweise eingereicht hat, die seinen Willen belegen, die Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten weiter abzubauen. Seit März 2022 hat der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf Ergänzungsleistungen und konnte sich seither von der Sozialhilfe lösen. In Bezug auf die Ergänzungsleistungen ist festzuhalten, dass der Status des Beschwerdeführers als Verbleibeberechtigter gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA auf seiner ursprünglichen Erwerbstätigkeit beruht und deshalb grundsätzlich zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 8 zu Art. 4 Anhang I FZA).
8. Es ist deshalb zusammengefasst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit über fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält, einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA hat. Weder sein strafrechtlicher Leumund noch seine finanzielle Situation im beschriebenen Ausmass stellen Widerrufsgründe nach Art. 5 Anhang I FZA dar. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene RRB aufzuheben und das AFMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft aufzuerlegen.
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 13. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.-- erweist sich als angemessen. Dem Rechtsvertreter sind zusätzlich fünf Stunden Aufwand für die Vorbereitung und Teilnahme an der heutigen Parteiverhandlung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'962.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zuzusprechen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1645 vom 8. November 2022 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'962.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.
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