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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.05.2023 810 22 240

3 maggio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,965 parole·~15 min·6

Riassunto

Busse aufgrund Missachtung der Maskentragpflicht/Nichteintreten (RBB Nr. 1522 vom 18. Oktober 2022)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Mai 2023 (810 22 240) ____________________________________________________________________

Gesundheit

Busse aufgrund Missachtung der Maskentragpflicht / Nichteintreten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Schulrat der Sekundarschule C.____, Beschwerdegegner

Betreff Busse aufgrund Missachtung der Maskentragpflicht / Nichteintreten (RBB Nr. 1522 vom 18. Oktober 2022)

A. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 stellte die Schulleitung der Sekundarschule C.____ (Schulleitung) beim Schulrat der Sekundarschule C.____ (Schulrat) den Antrag, gegen die Erziehungsberechtigten von D.____ und E.____, AA.____ und B.A.____, eine Busse in der Höhe von Fr. 500.-- wegen Missachtung der Maskentragpflicht auszusprechen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Am 3. Februar 2022 gewährte der Schulrat A.A.____ und B.A.____ das rechtliche Gehör zum Antrag der Schulleitung, welches diese mit Eingabe vom 8. Februar 2022 wahrnahmen. C. Mit Verfügung des Schulrats vom 15. Februar 2022 wurde A.A.____ und B.A.____ in solidarischer Haftbarkeit eine Busse wegen Missachtung der Maskentragpflicht in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. D. Gegen diese Verfügung erhoben A.A.____ und B.A.____ mit Eingabe vom 27. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie stellten die Begehren, es sei vollständige Akteneinsicht in die Unterlagen des Beschwerdegegners zu gewähren (Ziff. 1) und nach Vorlage der Beweismittel eine neue Frist für die Einreichung einer vervollständigten Beschwerde anzusetzen (Ziff. 2). In der Sache wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben unter Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdegegners (Ziff. 3). Die "Gerichtskosten" seien auf die Staatskasse zu nehmen oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ausserdem seien den Beschwerdeführern aufgrund der Bösgläubigkeit der Schulbehörde Kosten in der Höhe von Fr. 580.-- zu erstatten (Ziff. 4). E. Mit Schreiben vom 3. März 2022 gewährte der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat (Rechtsdienst) A.A.____ und B.A.____ eine Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung. Gleichzeitig ersuchte er den Schulrat, den Beschwerdeführern umgehend das Dossier am Sitz der Behörde zur Einsicht anzubieten oder in Kopie zuzustellen. F. Am 29. März 2022 teilten A.A.____ und B.A.____ dem Rechtsdienst mit, die vom Schulrat zugestellten Akten schienen nicht vollständig zu sein und ersuchten darum, ihnen eine persönliche Einsichtnahme zu ermöglichen. Im Weiteren ersuchten sie um Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdebegründung. G. Mit Schreiben vom 30. März 2022 teilte der Rechtsdienst A.A.____ und B.A.____ mit, dass ihnen gemäss Rückversicherung des Schulrats sämtliche vorhandenen Akten zugestellt worden seien. Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung wurde letztmals bis 2. Mai 2022 erstreckt, verbunden mit dem Hinweis, dass für den Fall des Unterlassens auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2022 ersuchten A.A.____ und B.A.____ erneut darum, die Akten persönlich vor Ort einsehen zu können. I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 gewährte der Rechtsdienst dem Schulrat Frist zur Stellungnahme zur Frage, ob die Akteneinsicht vollumfänglich gewährt worden sei und ersuchte darum, die in der Sache ergangenen Akten dem Rechtsdienst in Kopie zuzustellen. J. Der Schulrat bestätigte mit Eingabe vom 1. Juni 2022, dass den Beschwerdeführern am 15. März 2022 sämtliche vorhandenen Akten postalisch zugestellt worden seien. Weitere

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterlagen lägen dem Schulrat nicht vor. Seitens der Schulleitung sei bestätigt worden, dass keine weiteren Unterlagen vorlägen. Die Akteneinsicht sei somit vollständig gewährt worden. K. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 gewährte der Rechtsdienst den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die Eingabe des Schulrats vom 1. Juni 2022 letztmals Frist bis 4. Juli 2022, sich inhaltlich zur angefochtenen Verfügung zu äussern. L. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 stellten A.A.____ und B.A.____ erneut ein Akteneinsichtsgesuch. M. In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2022 beantragte der Schulrat, auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht einzutreten. N. Mit Eingabe vom 14. September 2022 reichten A.A.____ und B.A.____ eine Replik ein. O. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 18. Oktober 2022 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. P. Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.____ und B.A.____ mit Eingabe vom 7. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Am 9. Januar 2023 reichten sie die Beschwerdebegründung ein. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. R. Der Beschwerdegegner teilte mit Eingabe vom 13. März 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. S. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 15. und 21. März 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und den Beschwerdeführern wurden antragsgemäss die mit der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichten Vorakten in Kopie zugestellt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 1.3 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2022 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. 3. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann einzig auf Rechtsbegehren eingetreten werden, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüberhinausgehende materielle Rechtsbegehren kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_37612008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. April 2020 [810 19 266] E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerdeeingabe vom 7. November 2022 das Begehren, die "Verfügung" sei aufzuheben. In ihrer Beschwerdebegründung beantragen sie präzisierend, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2022 bzw. der Beschluss des Regierungsrats seien aufzuheben und der Beschwerde gegen die Verfügung sei stattzugeben (Beschwerdebegründung S. 13, Antrag 11). Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann darin – jedenfalls sinngemäss – ein Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung erblickt werden. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, zumal die Beschwerdebegründung eine minimale Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage bzw. der Begründungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren enthält (E. 4.2 hiernach). Auf die weiteren im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten materiellen Begehren ist dagegen nicht einzutreten, zumal diese ausserhalb des – auf die Eintretensfrage beschränkten – Streitgegenstands liegen. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten am 27. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei sie darauf verzichtet hätten, ihre Beschwerde in materieller Hinsicht zu begründen. Der instruierende Rechtsdienst habe ihnen wiederholt Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde inhaltlich zu begründen. Mit Schreiben vom 30. März 2022 habe er den Beschwerdeführern zudem angedroht, auf die Beschwerde nicht einzutreten, wenn diese nicht begründet werde. Die Beschwerdeführer stellten sich auf den Standpunkt, dass sie nie Gelegenheit erhalten hätten, die Akten beim Beschwerdegegner einzusehen und ihre Beschwerde deshalb nicht begründen könnten. Der Beschwerdegegner habe demgegenüber mehrfach beteuert, den Beschwerdeführern bereits mit Schreiben vom 15. März 2022 sämtliche Akten in Kopie zur Verfügung gestellt zu haben. Sofern die Beschwerdeführer um Einsicht in Dokumente ersuchten, die sich nicht bei den Verfahrensakten befänden, beschwerten sie sich indirekt über eine Verletzung der Aktenführungspflicht. Die Beschwerdeführer machten geltend, im vorliegenden Fall fehlten Aktennotizen, Telefonprotokolle und interne Korrespondenz. Der Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdegegner habe indessen ausgeführt, dass ihm beim Erlass der angefochtenen Verfügung keine weiteren Akten vorgelegen hätten als jene, welche er den Beschwerdeführern herausgegeben habe. Es gebe keinen Grund, daran zu zweifeln, dass den Beschwerdeführern alle dem Beschwerdegegner vorliegenden Akten herausgegeben worden seien. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, sie hätten ein Akteneinsichtsrecht am Sitz der Behörde, könne ihnen nicht gefolgt werden. Die Akteneinsicht könne vielmehr auch dadurch gewährt werden, dass die Akten im Original oder als Kopie herausgegeben würden, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei. Eine Behörde, welche die Akten herausgebe, komme ihrer Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht nach. Bei dieser Ausgangslage seien die Beschwerdeführer nicht von ihrer Pflicht entbunden gewesen, ihre Beschwerde materiell zu begründen. Sie hätten jedoch in keiner ihrer zahlreichen Eingaben ausgeführt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht rechtmässig sein solle. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb eine Beschwerdebegründung bei der vorliegenden Ausgangslage nicht möglich gewesen wäre. Auf die Beschwerde könne deshalb mangels Begründung nicht eingetreten werden. 4.2 Die Beschwerdeführer machen – bezogen auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens – zusammengefasst geltend, dass die Beweise im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen durch die behördlichen Akten beizubringen seien. Eine Begründung abzugeben, bevor die Beweise vollständig seien, ermögliche dem Prozessgegner, seine Argumentation und Aktenführung anzupassen, auch wenn dies eigentlich nicht statthaft und vorgesehen sei. Die Pflicht zur Begründung folge der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zu welcher auch die Akteneinsicht gehöre. Bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass der Aktenbestand und die Aktenherausgabe offensichtlich auch von der Vorinstanz beeinflusst bzw. reguliert worden seien. Somit habe der Regierungsrat durch sein Vorgehen den Zugang zu den vollständigen Akten mutmasslich verhindert und durch einen mangelhaften Entscheid das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt (Beschwerdebegründung, S. 19). 4.3.1 Mit ihren Ausführungen machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der aus ihrer Sicht unvollständigen Akteneinsicht nicht zur Einreichung einer Beschwerdebegründung verpflichtet gewesen seien. 4.3.2 Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 33 Abs. 1 VwVG BL ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf Gesuch der beschwerdeführenden Person kann die verfahrensleitende Instanz eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde gewähren (§ 33 Abs. 3 VwVG BL). Die Behörde weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet diese mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten (§ 15 Abs. 2 VwVG BL). Im Weiteren regelt § 37 Abs. 1 VwVG BL, dass die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde eintritt, wenn die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.3 Aus den zitierten Bestimmungen erhellt, dass die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit einer Begründung zu versehen ist, welche insoweit ein Gültigkeitserfordernis darstellt. An die Begründung der Beschwerde werden praxisgemäss – insbesondere bei juristischen Laien – keine hohen Anforderungen gestellt. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Das heisst, sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, damit ersichtlich wird, welche Punkte beanstandet werden und aus welchem Grund (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts vom 17. November 1999, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998 S. 15 ff. E. 4c; BGE 118 Ib 134 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_56/2009 vom 6. Februar 2009 E. 2.1; MICHEL DAUM, in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N 22 zu Art. 32; ALAIN GRIFFEL, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, N 17 zu § 23). 4.3.4 Die Beschwerdeführer ersuchten im vorinstanzlichen Verfahren mit Beschwerdeeingabe vom 27. Februar 2022 um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Frist zur Vervollständigung der Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht (Ziff. 1 und 2). In der Sache stellten sie die Begehren, es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2022 aufzuheben und es seien ihnen aufgrund der Bösgläubigkeit der Schulbehörde Kosten in der Höhe von Fr. 580.-- zu erstatten (Ziff. 3 und 4). Hinsichtlich der gestellten Begehren führten die Beschwerdeführer aus, dass es ihnen unmöglich sei, "ohne eine vollständige Akteneinsicht die Beweisführung durchzuführen". Zu Ziffer 3 und 4 der Rechtsbegehren werde mit der vervollständigten Rechtsschrift Stellung genommen. Mit Schreiben vom 3. März 2022 gewährte der instruierende Rechtsdienst den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung und ersuchte gleichzeitig den Beschwerdegegner, den Beschwerdeführern die Akteneinsicht vor Ort zu gewähren oder die Akten in Kopie zuzustellen. Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilten die Beschwerdeführer mit, dass ihnen die Akten am 16. März 2022 zugestellt worden seien, wobei diese nicht vollständig zu sein schienen. Die Beschwerdeführer ersuchten um eine persönliche Einsichtnahme vor Ort und Erstreckung der Frist zur Beschwerdebegründung bis 1. Mai 2022. Mit Schreiben vom 30. März 2022 erstreckte der Rechtsdienst die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis 2. Mai 2022 und wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass er dem Regierungsrat beantragen müsste, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern innert dieser Frist keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei. Am 1. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführer eine mit "Fehlende Grundlagen für Einsprache, Verweigerung der Akteneinsicht" betitelte Eingabe ein, wonach ihnen die Akteneinsicht persönlich am Ort der Behörde zu gewähren sei. Die Beschwerdeführer könnten nicht ohne ordentliche Akteneinsicht und auf Basis einer Loseblattsammlung selektiver Unterlagen die Beweisführung antreten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 gewährte der Rechtsdienst den Beschwerdeführern mit Frist bis 4. Juli 2022 letztmals Gelegenheit, sich inhaltlich zur angefochtenen Verfügung zu äussern. Am 1. Juli 2022 stellten die Beschwerdeführer "erneut und letztmalig" ein Akteneinsichtsgesuch. Sie hielten fest, dass ihnen die Akteneinsicht bisher noch nie gewährt worden sei und sie deshalb ausserstande seien, ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.5 Aus dem geschilderten Verfahrensablauf (E. 4.3.4 hiervor) geht hervor, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bewusst von einer inhaltlichen Begründung ihrer Beschwerde abgesehen haben. Sie beschränkten sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, dass ihnen eine solche mangels rechtskonformer Gewährung der Akteneinsicht nicht möglich sei. Mit ihrem Vorgehen haben die Beschwerdeführer den minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht, wie sie auch für Laien gilt, nicht entsprochen. Sie haben es insbesondere unterlassen, im vorinstanzlichen Verfahren auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Gründen sie die vom Beschwerdegegner auferlegte Busse wegen Missachtung der Maskentragpflicht für unzulässig erachten. Bei der Begründung einer Beschwerde handelt es sich wie bereits ausgeführt (E. 4.3.3 hiervor) um ein Gültigkeitserfordernis und damit um eine Prozessvoraussetzung. Die Begründungspflicht gilt dabei unabhängig von der Gewährung der Akteneinsicht. Namentlich stellt die alleinige Berufung auf eine unzureichende Akteneinsicht keine Begründung in der Sache dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie seien aufgrund der – aus ihrer Sicht – mangelhaften Gewährung der Akteneinsicht nicht dazu in der Lage gewesen, die Beschwerde zu begründen, kann ihnen im Übrigen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer wurden vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. Februar 2022 über den Antrag der Schulleitung auf Aussprechen einer Busse wegen Missachtung der Maskentragpflicht orientiert und es wurde ihnen diesbezüglich unter Hinweis auf die einschlägigen bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Schreiben vom 8. Februar 2022 – ohne um Akteneinsicht zu ersuchen – einlässlich zur vorgesehenen Massnahme. Sie machten unter anderem geltend, dass ihren Kindern das Tragen der Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei und sie ihren elterlichen Pflichten gegenüber der Schule nachgekommen seien. Der Beschwerdegegner ging in der Verfügung vom 15. Februar 2022 im Einzelnen auf die Rügen der Beschwerdeführer ein und äusserte sich zu den Gründen für die ausgesprochene Busse. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sein soll, wenigstens in minimaler Weise darzulegen, aus welchem Grund sie die Verfügung des Schulrats anfechten. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die Tatsache, dass sie sich im kantonsgerichtlichen Verfahren inhaltlich zur Frage äussern, weshalb die ausgesprochene Busse nicht rechtens sei (Beschwerdebegründung vom 9. Januar 2023, S. 20 f.). Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht neu jene materiell-rechtlichen Gründe gegen die Bussenverfügung vorbrächten, welche sie bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat hätten vorbringen können und müssen. 4.3.6 Nach dem Gesagten erfolgte der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten, zu Recht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Verfahrens- und Beweisanträge sind – soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweisen (Zustellung der Verfahrensakten in Kopie) – bei diesem Ausgang abzuweisen. Namentlich ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse die beantragten Massnahmen (Durchführung einer Vorverhandlung, Einholung von Auskünften betreffend Aktenbestand, Sistierung des Verfahrens zur Prüfung einer Strafanzeige etc.) in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zeitigen könnten.

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5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 22 240 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.05.2023 810 22 240 — Swissrulings