Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.01.2023 810 22 201

25 gennaio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,547 parole·~33 min·6

Riassunto

Beschränkung der elterlichen Sorge

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. Januar 2023 (810 22 201) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marco Belser

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

D.____ und E.____, Beigeladene, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin

Betreff Beschränkung der elterlichen Sorge (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 25. August 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ sind die Eltern von D.____ (geb. 2016) und E.____ (geb. 2018). Beide Kinder sind aufgrund ihrer Erkrankungen schwer beeinträchtigt. D.____ leidet unter anderem an einem Cholesterol-Stoffwechsel-Defekt, einer schweren globalen Entwicklungsstörung, einer fokalen Epilepsie sowie einer schweren cerebralen spastischen Bewegungsstörung. E.____ leidet ebenfalls an einem Cholesterol-Stoffwechsel-Defekt und einer fokalen Epilepsie. Zudem liegen bei ihm eine globale Entwicklungsstörung und eine spastisch-dystone Cerebralparese vor. B. Die Kindesschutzgruppe des Spitals M.____ erstattete mit Schreiben an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) vom 20. April 2022 eine Gefährdungsmeldung in Bezug auf das Wohl von D.____ und E.____. Verschiedene Therapeuten und betreuende Fachpersonen hätten einen groben Umgang der Kindseltern mit D.____ festgestellt. Das gleiche Verhalten sei in der Vergangenheit auch bei E.____ aufgefallen, wobei dieser jedoch nicht Patient des Spitals M.____ sei. Zudem seien bei D.____ wiederholt Hämatome gesehen worden. C. Aufgrund dessen leitete die KESB am 29. Mai 2022 ein Abklärungsverfahren zur Eruierung eines allfälligen Unterstützungs- und Schutzbedarfs ein. D. Da die KESB aufgrund ihrer Abklärungen zum damaligen Zeitpunkt von einer akuten Kindeswohlgefährdung ausging, entzog sie den Kindseltern mit superprovisorischem Entscheid vom 29. Juni 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte D.____ und E.____ im Spital M.____. Sodann errichtete die KESB für beide Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und setzte F.____ als Mandatsperson mit der Aufgabe ein, die Platzierung von D.____ und E.____ zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen, den persönlichen Verkehr zwischen den Kindseltern und ihren Kindern zu koordinieren und stets für eine hinreichende medizinische und therapeutische Behandlung sowie pflegerische Betreuung der beiden Kinder zu sorgen. Zudem beschränkte die KESB die elterliche Sorge für den Bereich Gesundheit und setzte Susanne Ackermann, Advokatin, als Kindsvertreterin ein. Noch am selben Tag gewährte die KESB den Kindseltern im Rahmen einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör. E. Am 21. Juli 2022 fand ein Rund-Tisch-Gespräch mit verschiedenen Ärzten und Fachpersonen des Spitals M.____ sowie F.____ statt, anlässlich dessen die allgemeine Situation dargelegt und eine Empfehlung in Bezug auf das weitere Vorgehen festgehalten wurden. F. Die Kindsvertreterin erstattete der KESB am 22. Juli 2022 Bericht über ihre bisherigen Eindrücke betreffend die beiden Kinder sowie den Umgang mit den Eltern. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2022 berichtete F.____ der KESB von den Therapiebesuchen von D.____ und E.____ sowie von ihrer Zusammenarbeit mit den Eltern. H. Am 2. August 2022 reichten die Kindseltern, nachfolgend vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin, bei der KESB eine Stellungnahme ein. Darin führten sie zusammenge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fasst aus, dass sie so gut wie möglich für ihre Kinder sorgen und diese im Bereich des medizinisch Möglichen unterstützen und fördern würden. Es habe einige Missverständnisse in der Kommunikation mit dem Spital M.____ gegeben und es habe sich eine Eigendynamik entwickelt, was schliesslich zur Gefährdungsmeldung geführt habe. Es stimme nicht, dass sie die medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten nicht wahrnähmen. Die Krankheit von D.____ und E.____ sei ihnen sehr wohl bewusst und sie hätten sich zu Hause entsprechend eingerichtet und sich bereits Gedanken zu einem allfälligen Umbau des Hauses gemacht, wodurch die Behandlung der Kinder vereinfacht würde. Was die Hämatome anbelange, sei zu beachten, dass D.____ und E.____ auch von anderen Personen angefasst würden. Ihren Kindern gehe es im Spital M.____ offensichtlich nicht gut und sie würden einen unglücklichen Eindruck machen. Die Nahrungsaufnahme im Spital M.____ gestalte sich schwierig, wobei dies im Kindergarten und zu Hause bisher nie ein Problem dargestellt habe. I. Am 4. August 2022 fanden separate Anhörungen der KESB mit den Kindseltern und der Kindsvertreterin statt, anlässlich deren sich sowohl die Kindseltern als auch die Kindsvertreterin zu den eingereichten Stellungnahmen und den Empfehlungen der Fachpersonen äussern konnten. Die Kindseltern bemängelten dabei, dass das Spital M.____ beim Eintritt der Kinder keine EEG gemacht und sich nicht mit Dr. med. G.____, der behandelnden Neurologin, abgesprochen habe. Sie beteuerten, ihren Kindern stets die verschriebene Medikamentendosis gegeben zu haben. D.____ und E.____ hätten seit ihrem Eintritt in das Spital M.____ Rückschritte gemacht und es gehe ihnen dort nicht gut. Weder verständen sie, dass die Kinder teilsondiert würden, noch würden sie dies unterstützen, da diese sonst ohne Einschränkung alles ässen und die Nahrungsaufnahme bisher kein Problem gewesen sei. Die Kindsvertreterin erklärte, sie nehme die Kinder bei Anwesenheit der Eltern anders wahr als bei deren Abwesenheit. Sie habe das Gefühl, dass die Nasensonde die Kinder störe und diese bei ihnen zu einer komischen Atmung führe. J. Im Nachgang zu den beiden Anhörungen nahm die KESB unter anderem Rücksprache mit Dr. med. G.____ und Dr. med. H.____, Neuro- und Entwicklungspädiatrie des Spitals M.____, dies hinsichtlich Absprache, Medikation, Wahrnehmung der empfohlenen ärztlichen Kontrollen und Nahrungsaufnahme. Dr. med. G.____ teilte mit E-Mail vom 8. August 2022 mit, dass sie den Kindseltern sechsmonatige Kontrollen empfohlen habe, diese jedoch nur einmal jährlich bei ihr erschienen seien. Es sei problematisch, dass die Kindseltern Dinge nicht berichteten, die Situation ihrer Kinder verleugneten und um jeden Preis wollten, dass diese gesund seien und keine Krampfanfälle hätten. Die Eltern hätten während der Sprechstunde vorgefallene Krampfanfälle negiert und diese als andere Beschwerden abgetan. Dr. med. H.____ äusserte sich anlässlich eines Telefonats mit der KESB vom 15. August 2022 dahingehend, dass er die Einwände der Kindseltern betreffend Anpassung der Medikation ohne elterliche Rücksprache klar widerlegt und zurückgewiesen habe. Relevant sei nicht der Wille der Kindseltern, sondern das aus medizinischer Sicht Notwendige. Insbesondere über den Zeitpunkt eines EEG entscheide die Ärzteschaft und nicht die Kindseltern. Er habe diesen mitgeteilt, dass Kontrolltermine eingehalten werden müssten und Ärzte nicht gegeneinander ausgespielt werden sollten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Die KESB teilte den Kindseltern und der Kindsvertreterin am 16. August 2022 mit, dass sie die sofortige Aufhebung der superprovisorischen Platzierung, den Erlass von Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB betreffend die Inanspruchnahme der interdisziplinären Betreuung beider Kinder im Spital M.____, die regelmässigen neuropädiatrischen Kontrollen im Spital M.____, die zu Hause stattfindenden Therapien sowie die Unterstützung durch die Kinderspitex, die Weiterführung der Beistandschaften und der Kindsvertretung und die Aufrechterhaltung der Einschränkung der elterlichen Sorge für den Bereich Gesundheit zu verfügen gedenke. Das ihnen zu den vorgesehenen Massnahmen bzw. zum beabsichtigten Entscheid eingeräumte rechtliche Gehör nahmen die Kindsvertreterin mit Schreiben vom 18. August 2022 und die Kindseltern mit Schreiben vom 19. August 2022 wahr. L. Mit Entscheid vom 25. August 2022 erteilte die KESB den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ und E.____ per sofort wieder und bestätigte die superprovisorisch errichtete Erziehungsbeistandschaft. Als Mandatsperson wurde F.____ bestätigt und es wurden ihr die Aufgaben übertragen, die Eltern in ihrer Sorge um D.____ und E.____ mit Rat und Tat zu unterstützen und stets für eine hinreichende medizinische und therapeutische Behandlung sowie pflegerische Betreuung besorgt zu sein und D.____ und E.____ bei allen dafür erforderlichen Vorkehren soweit nötig zu vertreten. Sodann entschied die KESB, dass die elterliche Sorge für den Bereich Gesundheit beschränkt bleibe. Im Weiteren wies sie die Kindseltern an, die interdisziplinäre Betreuung von D.____ und E.____ im Spital M.____ in Anspruch zu nehmen und mit Dr. med. H.____ zusammenzuarbeiten, regelmässige neuropädiatrische Kontrollen im Spital M.____ wahrzunehmen, für D.____ und E.____ in Zusammenarbeit mit F.____ die erforderlichen Domizil-Therapietermine sowie Therapietermine im Spital M.____ zu nutzen und für die pflegerischen Grundbedürfnisse der Kinder sowie die Verabreichung von Medikamenten die Unterstützung durch die Kinderspitex I.____ beizuziehen. Schliesslich bestätigte die KESB Susanne Ackermann als Kindsvertreterin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. M. Gegen den vorgenannten Entscheid der KESB erhoben die Kindseltern mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführenden beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend aufzuheben, dass die superprovisorisch errichtete Erziehungsbeistandschaft zu bestätigen, jedoch die elterliche Sorge für den Bereich Gesundheit nicht einzuschränken sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2022 schliesst sich die Kindsvertreterin der Beschwerde der Beschwerdeführenden an und beantragt die Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge für den Bereich Gesundheit. O. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 10. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht P. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Q. Mit Schreiben vom 19. November 2022 (beim Kantonsgericht eingegangen am 25. November 2022) nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der KESB vom 10. November 2022 unaufgefordert Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. R. Am 28. November 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Regelung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführenden sind als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die elterliche Sorge der Beschwerdeführenden für den Bereich Gesundheit zu Recht beschränkt hat. 3.1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie dessen Vermögensverwaltung (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 2 zu Art. 296 ZGB). Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand können besondere Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). 3.3 Wenn die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht genügt, kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Dabei wird die konkurrierende Vertretungsmacht von Eltern und Beistand ausgeschlossen. Im Gegensatz zur Anordnung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB setzt die Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Gefährdung des Kindeswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Sie kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 308 ZGB). Mithin ist dies etwa anzunehmen, wenn die Eltern aus Überzeugung oder bösem Willen eine dem Kindeswohl widerstrebende Haltung einnehmen. Von einer Beschränkung ist abzusehen, wenn Kindseltern augenscheinlich am selben Strick ziehen, jedoch aus Unwissenheit oder Unbeholfenheit nichts unternehmen können. Besteht eine darüber hinausgehende Unsicherheit über das elterliche Kooperationsverhalten, ist für den konkreten Fall im Hinblick auf das Kindeswohl zu entscheiden (vgl. zum Ganzen YVO BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Freiburg 1996, S. 374). Die Beschränkung der elterlichen Sorge soll Ultima Ratio sein, da damit häufig nur unnötige Gegenwehr statt Kooperation provoziert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3). Handeln die Eltern trotz der Beschränkung ihrer Befugnisse, ist das Geschäft genehmigungsbedürftig und allenfalls unwirksam (PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 21 zu Art. 308 ZGB). 3.4 Die Beschränkung der elterlichen Sorge im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar, deren Anordnung den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen hat. Da die oberste Maxime im Kindesschutzrecht das Kindeswohl bildet, ist somit primär eine Gefährdung des Kindeswohls notwendig (vgl. RUTH REUSSER, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2.15). Kindesschutzmassnahmen haben sich sodann stets am verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Demnach muss der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden können und hat die Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet zu erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Im Weiteren müssen Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; zum Ganzen PETER BREIT- SCHMID, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 307 ZGB; CYRILL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bern 1999, Rz. 27.10 ff.). Die zuständige Behörde hat sich bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen an die Stufenfolge des Kindesschutzes zu halten, wobei sich die Massnahme am Gefährdungsgrad des Kindeswohls auszurichten hat (vgl. dazu BGE 141 III 472 E. 4.5). 4.1 Die Vorinstanz begründet die Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit damit, dass die Beschwerdeführenden die Kontrollen bei Dr. med. G.____ entgegen den Empfehlungen nicht halbjährlich, sondern maximal jährlich wahrgenommen hätten. Von den Beschwerdeführenden seien Krampfanfälle der Kinder negiert und gesundheitliche Vorkommnisse nicht berichtet worden. Bei der Medikation ihrer Kinder hätten sie festgehalten, dass sie diese am besten kennen würden und wüssten, was am besten für diese sei. Die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführenden sei zwar grundsätzlich als sehr kooperativ beschrieben worden, jedoch hätten diese versucht, die Fachpersonen gegeneinander auszuspielen oder Schuldzuweisungen zu machen, indem sie bemängelt hätten, das Spital M.____ habe sich nicht mit Dr. med. G.____ abgesprochen, die Medikation ohne Rücksprache angepasst und kein EEG gemacht. Nachfragen hätten jedoch gezeigt, dass eine Absprache sehr wohl stattgefunden habe und das EEG aus medizinischen Gründen nicht bereits bei Eintritt durchgeführt worden sei. Sodann sei die bisherige Anbindung der Kinder an verschiedenste Therapiepersonen auffällig, da diese jeweils nicht von der Existenz eines Geschwisters mit derselben Beeinträchtigung gewusst hätten. Problematisch sei weiter, dass die Beschwerdeführenden über krankheitsbezogene Ereignisse nicht berichten würden. Zudem hätten sie die Hoffnung nach der Entdeckung eines heilbaren Medikaments nicht aufgegeben und wollten um jeden Preis, dass ihre Kinder gesund seien. Im Übrigen bestehe noch immer Unklarheit über die medizinisch notwendige Ernährungsweise der Kinder. Während die medizinischen Fachpersonen eine (Teil)- Sondierung als dringend angezeigt erachtet hätten, würden sich die Beschwerdeführenden komplett dagegenstellen. Es bestehe die Gefahr, dass sie in medizinsicher Hinsicht nicht zum Wohle der Kinder handeln würden. 4.2 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, sie würden sich kooperativ verhalten, hätten auf Anliegen der Behörden jeweils sofort reagiert und stets mitgewirkt, um die bestmögliche Betreuung für ihre Kinder sicherzustellen. Dies habe auch die Erziehungsbeiständin bestätigt. Diese erachte zudem einen Einbezug der Eltern als sinnvoll und notwendig und habe ausgeführt, dass sie ihre Kinder nicht in körperlich gefährliche Situationen brächten und die medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten wahrnähmen. Auch die Kindsvertreterin bestätige eine unkomplizierte und angenehme Zusammenarbeit mit ihnen und habe angegeben, dass sie in der Lage seien, sich in den Standpunkt der Behörden zu versetzen. Angesichts der Ausführungen der Erziehungsbeiständin sowie der Kindsvertreterin bestünden keine Anhaltspunkte für ein unkooperatives oder den Anordnungen der Erziehungsbeiständin widersprechendes Verhalten. Sodann hätten die Kinder bei Eintritt in das Spital M.____ keine Hämatome aufgewiesen, jedoch seien solche während ihres Aufenthalts plötzlich festgestellt worden. Diese Hämatome seien somit klarerweise in der Obhut des Spitals M.____ entstanden. Im Weiteren entspreche es nicht den Tatsachen, dass sie die empfohlenen Arzt- und Therapiebesuche nicht wahrgenommen bzw. abgesagt hätten, andernfalls Dr. med. G.____ auf sie oder die KESB zugegangen wäre. Auch könne von einer fehlenden

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Krankheitseinsicht keine Rede sein. Betreffend die Ernährung sei festzuhalten, dass beide Kinder jeweils gut genährt gewesen seien und normale Kost zu sich genommen hätten. Die Gefahr einer Aspiration habe dabei nie bestanden. So sei es denn auch in der Vergangenheit von ärztlicher Seite oder sonstigen Betreuungspersonen zu keinem Zeitpunkt zu irgendwelchen Beschwerden im Zusammenhang mit der Ernährung gekommen. Die im Spital M.____ erfolgte Sondierung sei nur aus Zeitgründen initiiert worden und könne somit nicht zur Behauptung führen, die Kinder könnten keine normale Kost zu sich nehmen. Zu beachten gelte es, dass die Sonden von der Kinderspitex gezogen worden seien. Im Übrigen habe Dr. med. G.____ entgegen ihren Ausführungen gegenüber der Vorinstanz mit ihnen eine Kontrolle spätestens in einem Jahr und nicht halbjährlich vereinbart. Mit der Beschwerdeführerin habe sie zudem eine leichte Erhöhung des Medikaments O.____ vereinbart, wobei sich keine Hinweise für eine Nichteinhaltung der Medikation fänden. Sie hätten sich stets an die von Dr. med. G.____ verordnete Medikation gehalten. Wenn das Spital M.____ die Medikation anders beurteile, könne das nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Sodann habe die Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.____ auf eigene Initiative eine Ergotherapie in der Klinik J.____ angeregt. Wenn es um die Erneuerung der Physioverordnung gegangen sei, hätten sie von sich aus rechtzeitig Kontakt mit Dr. med. G.____ aufgenommen. Auch die Termine im Spital M.____ seien stets eingehalten worden. So habe am 25. Mai 2022 die postoperative Verlaufskontrolle von D.____ nach dessen Hüftoperation stattgefunden. Nach einer Empfehlung für Botox-Injektionen bei D.____ sei von ihnen unverzüglich ein entsprechender Termin vereinbart worden, wobei dieser aufgrund eines Magen-Darm-Infekts habe verschoben werden müssen. Es sei somit erstellt, dass sie die entsprechenden Termine wahrgenommen und sich stets an die Empfehlungen der Ärzte gehalten bzw. diese umgesetzt hätten. Entgegen der Vorinstanz würden sie sehr wohl über eine Krankheitseinsicht verfügen und täten alles für das Wohl ihrer Kinder. Von einer Gefährdung des körperlichen Wohls der Kinder durch sie könne nicht ausgegangen werden, weshalb eine Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit weder notwendig noch verhältnismässig erscheine. Die Notwendigkeit einer Beschränkung ihrer elterlichen Sorge werde denn auch von der Erziehungsbeiständin sowie der Kindsvertreterin verneint. Mit den regelmässigen Besuchen der Kinderspitex sei eine externe Überprüfung der gesundheitlichen Situation der Kinder im Sinne einer milderen Massnahme bereits sichergestellt. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen, die Beschwerdeführenden würden weiterhin den Rat von Fachpersonen nicht befolgen und Entscheidungen nicht zum Wohl von D.____ und E.____ treffen. Die mit Dr. med. G.____ jährlich vereinbarten Kontrolltermine hätten unter der Voraussetzung eines anfallsfreien Verlaufs gestanden. Beim Eintritt in das Spital M.____ habe sich jedoch gezeigt, dass D.____ innerhalb der Zeitspanne bis zum nächsten Kontrolltermin nicht anfallsfrei gewesen sei, weshalb auch die Dosierung der Medikation angepasst worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht bei Dr. med. G.____ gemeldet hätten, obwohl der Gesundheitszustand von D.____ dies indiziert habe. Sodann erscheine die ablehnende Haltung der Kindseltern, beide Kinder von den gleichen Fachpersonen behandeln zu lassen, im Hinblick auf deren Wohl als problematisch. Da weiterhin unklar sei, ob und in welcher Form D.____ und E.____ fähig seien, Nahrung aufzunehmen und wie die Nahrungsaufnahme gestaltet sein müsse, seien zudem weitere Abklärungen in die Wege geleitet worden. Im Weiteren sei noch keine detaillierte Rückmel-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung seitens der Kinderspitex erfolgt und liege eine solche auch in Bezug auf die erste Kontrolluntersuchung im Spital M.____ vom 8. November 2022 noch nicht vor. Diese Umstände liessen eine abschliessende Beurteilung über eine allfällige Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit derzeit nicht zu. 4.4 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 19. November 2022 zusammengefasst, ihre Kinder würden aufgrund ihrer Erkrankungen ein stabiles Umfeld und einen routinierten Alltag benötigen. Die von der Vorinstanz erwähnten epileptischen Anfälle im Spital M.____ stünden möglicherweise im Zusammenhang mit der durch die Platzierung ausgelösten Angst bei den Kindern und der ungewöhnlichen Situation. D.____ leide neben der Epilepsie auch an einem erhöhten Muskeltonus bzw. einer Spastik. Die betreuenden Fachpersonen, insbesondere die Betreuerinnen im Kindergarten, hätten die bei ihm auftretenden Spasmen wiederholt mit epileptischen Anfällen verwechselt. Was die Ernährung angehe, stünden die Auffassungen der Vorinstanz sowie der betreuenden Fachpersonen im Kindergarten im Widerspruch zu deren früheren Aussagen. Demnach habe es bei D.____ nie Probleme gegeben. Es sei auffällig, dass die Nahrungsaufnahme bei den Kindern im Spital M.____ jeweils gut funktioniert habe, wenn sie selbst anwesend gewesen seien und den Kindern dabei geholfen hätten, während dies bei Fachpersonen wie beispielsweise der Logopädin überhaupt nicht der Fall gewesen sei. Dass die Nahrungsaufnahme kein Problem darstelle, beweise auch die Vorgehensweise der Kinderspitex, welche den Kindern bereits einen bzw. zwei Tage nach ihrem Austritt aus dem Spital M.____ ihre Sonden entfernt habe, da diese keinen Nutzen für die Kinder brächten und für diese störend seien. Die Beschwerdeführenden führen weiter an, der Ursprung für das vorinstanzliche Handeln liege in den vom Spital M.____ festgestellten Hämatomen. Allerdings seien bei den Kindern auch während des Aufenthalts im Spital M.____ solche Hämatome entdeckt worden, wobei das Spital M.____ dieselben Erklärungen (Druckpunkte durch Hilfsmittel, Druckpunkte vom An- und Ausziehen, Spastik bei D.____, angeschlagen bei Physiotherapie oder am Bettgestell) abgegeben habe, wie sie dies im Vorfeld gegenüber der Vorinstanz auch schon getan hätten. Das durch die Vorkommnisse gestörte Verhältnis mit dem Spital M.____ habe sich in der Zwischenzeit bereits wieder normalisiert und man begegne sich wieder im Rahmen eines wertschätzenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, so wie es schon jahrelang zuvor der Fall gewesen sei. 4.5 Die Kindsvertreterin führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Kindseltern seien vernünftig und besonnen sowie sehr kooperativ. Sie hätten ihr Leben auf die Bedürfnisse der Kinder ausgerichtet und würden eng mit Fachpersonen zusammenarbeiten. Die Kinder würden eine grosse Anhänglichkeit und emotionale Verbundenheit zu ihren Eltern zeigen. Während des Aufenthalts im Spital M.____ habe sich gezeigt, dass die Kinder sehr eingeschränkt bzw. überhaupt nichts ässen, was sich anlässlich der Besuche der Kindseltern geändert habe. Sie habe dabei keine Anzeichen für die Gefahr einer Aspiration wahrgenommen und die Essenseinnahme als völlig normal empfunden. Mit einer Beschränkung der elterlichen Sorge im Gesundheitsbereich bestehe die Gefahr, dass Entscheidungen zu Ungunsten der Kinder getroffen würden. Da die Kinder an einer höchst seltenen Krankheit leiden würden, sei das Wissen um die genauen Zusammenhänge und die optimale medizinische Versorgung auch unter Fachleuten nicht gross. Dies zeige sich etwa an den unterschiedlichen Auffassungen des Spitals M.____ und von

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dr. med. G.____ betreffend die empfohlene Medikation. Die Eltern würden ihre Kinder am besten kennen und spüren, welche Bedürfnisse diese hätten. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit hauptsächlich mit einer problematischen Anbindung der Kinder an verschiedene Fachpersonen, der unzureichenden Wahrnehmung von Kontrollterminen bei Dr. med. G.____, Schuldzuweisungen und dem Versuch, Ärzte und Fachpersonen gegeneinander auszuspielen, dem Nichtbefolgen von Ratschlägen von Fachpersonen sowie Entscheiden entgegen dem Wohl von D.____ und E.____ und mit der unklaren Situation betreffend die Nahrungsaufnahme der Kinder. Auf diese Punkte gilt es nachfolgend näher einzugehen. 5.2 Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführenden würden ihre Kinder von unterschiedlichen Therapiepersonen behandeln lassen und damit deren Wohl gefährden, erscheint mittlerweile gegenstandslos. Den Akten kann entnommen werden, dass sowohl D.____ als auch E.____ bei Dr. med. H.____ in Behandlung stehen und die Physio- und Ergotherapie am gleichen Ort stattfinden (Zentrum K.____ […] und Klinik J.____). Zudem stehen sie weiterhin – wie bereits vor der Platzierung im Spital M.____ – bei Dr. med. L.____, dem Hausarzt, sowie Dr. med. G.____ in Behandlung. 5.3 Was die Kontrolltermine bei Dr. med. G.____ anbelangt, sind anhand der Akten gewisse Widersprüchlichkeiten festzustellen. Einerseits äusserte sich die Neurologin gegenüber der Vorinstanz dahingehend, dass aus ihrer Sicht alle sechs Monate Kontrollen angebracht seien, die Beschwerdeführenden jedoch maximal einmal jährlich zu ihr gekommen seien (vgl. E-Mail vom 8. August 2022). Andererseits führt sie in ihrem Bericht vom 20. April 2022 betreffend D.____ aus, seit August 2018 bestehe wahrscheinlich eine weitgehende Anfallsfreiheit und eine Kontrolle sei bei anfallsfreiem Verlauf spätestens in einem Jahr vereinbart worden. Sodann empfiehlt sie im Bericht vom 1. Dezember 2021 betreffend E.____ bei einem Verlauf ohne spezielle Problemstellung eine Verlaufskontrolle in neun bis zwölf Monaten. Fraglich ist somit, was – in Anbetracht der bei D.____ und E.____ diagnostizierten Epilepsie und Spastizität – unter einem anfallsfreien Verlauf bzw. einer speziellen Problemstellung zu verstehen ist. Darauf ist vorliegend jedoch nicht weiter einzugehen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden entgegen dem Wohl ihrer Kinder handeln und Termine bei Ärzten und Fachpersonen nicht wahrnehmen. Insofern kann den Beschwerdeführenden der Vorwurf nicht zum Nachteil gereichen, sie nähmen die Kontrolltermine bei Dr. med. G.____ nicht in der gewünschten Häufigkeit wahr, zumal diesbezüglich – wie vorstehend aufgezeigt – widersprüchliche Angaben bestehen und die Angaben von Dr. med. G.____ (vgl. E-Mail vom 18. August 2020; Bericht vom 1. Dezember 2021; Bericht vom 20. April 2022) diejenigen der Beschwerdeführenden, wonach sie keine anfallsverdächtigen Ereignisse registriert hätten, grundsätzlich bestätigen und zudem für eine wirksame Medikation sprechen. 5.4 Im Weiteren ist der Vorwurf der Vorinstanz zu beurteilen, die Beschwerdeführenden würden Fachpersonen gegeneinander ausspielen und Schuldzuweisungen machen. Die Vorinstanz bezieht sich dabei auf die von den Beschwerdeführenden erhobene Kritik, wonach eine Absprache zwischen dem Spital M.____ und Dr. med. G.____ unterblieben, beim Eintritt der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kinder kein EEG erfolgt und die Medikation ohne Rücksprache angepasst worden sei (vgl. unter anderem E-Mail der Beschwerdeführenden vom 12. Juli 2022). Tatsächlich wurde bei Eintritt der Kinder in das Spital M.____ kein EEG durchgeführt, wie aus einer E-Mail des Spitals M.____ an die Vorinstanz vom 9. August 2022 hervorgeht. Gemäss dem Spital M.____ ist dieser Umstand jedoch medizinischen Gründen geschuldet. Sodann gibt das Spital M.____ an, Dr. med. G.____ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden über den Klinikaufenthalt von D.____ und E.____ informiert zu haben. Insoweit die Beschwerdeführenden die Medikation ihrer Kinder kritisieren, gilt es festzuhalten, dass es unmittelbar nach Klinikeintritt insbesondere bei E.____ zu vermehrten Spasmen kam, weshalb die bisherige Medikation geändert wurde. Infolgedessen erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden Zweifel an der von Dr. med. G.____ verordneten Medikation hegten. Als trotz den Anpassungen keine Besserung eintrat, stellten sie wiederum die Vorgehensweise des Spitals M.____ in Frage. Auch dies ist grundsätzlich verständlich. Zwar waren die diesbezüglichen Äusserungen der Beschwerdeführenden bzw. ihre kritische Haltung betreffend die Medikation von D.____ und E.____ für einen konstruktiven Austausch und eine Vertrauensbasis zwischen ihnen und der Ärzteschaft nicht förderlich. Jedoch sind diese im Kontext der für sie schwierigen und belastenden Situation mit der Trennung von den Kindern zu beurteilen. Dass sie als medizinische Laien ihren Missmut äussern und eine gewisse Verantwortung bei den für die Medikation verantwortlichen Ärzten ausmachen, wenn es ihren Kindern nicht gut geht, ist nachvollziehbar. Weder kann darin aber der Versuch, die Fachpersonen gegeneinander auszuspielen, erblickt werden noch handelt es sich dabei um absichtliche Schuldzuweisungen oder lässt sich daraus eine Gefährdung des Kindeswohls ableiten, zumal die Kooperation sowie der Austausch mit den Ärzten seit Klinikaustritt reibungslos funktionieren (vgl. E. 5.5.2 hiernach). Auch im Übrigen finden sich in den Akten keine hinreichenden Nachweise für die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, die Beschwerdeführenden würden Fachpersonen gegeneinander ausspielen und Schuldzuweisungen machen. 5.5.1 Die Vorinstanz ist sodann der Auffassung, die Beschwerdeführenden würden Ratschläge von Fachpersonen nicht befolgen und träfen Entscheide entgegen dem Wohl von D.____ und E.____. Aus den vorliegenden Akten lässt sich im Zusammenhang mit deren Epilepsieerkrankung entnehmen, dass die Beschwerdeführenden die Medikation grundsätzlich den ärztlichen Anordnungen entsprechend vornahmen und vornehmen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.____ vom 20. April 2022 wurde beispielsweise für D.____ eine Reduktion des Medikaments N.____ vereinbart, um den in letzter Zeit auftretenden Durchschlafstörungen entgegenzutreten, was nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einer Verbesserung beigetragen hat. Sodann kann der vorinstanzlichen Aktennotiz vom 29. Juni 2022 entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden nach der vorsorglichen Platzierung der Kinder pflichtbewusst sämtliche Medikamente von D.____ und E.____ zur Vorinstanz brachten, damit diese dem Spital M.____ weitergeleitet werden konnten. Auch die guten Werte aus dem EEG sowohl bei D.____ als auch bei E.____ (vgl. Berichte von Dr. med. G.____ vom 1. Dezember 2021 und 20. April 2022) sprechen für eine regelmässige und ordnungsgemässe Medikation. Generell fällt auf, dass die Beschwerdeführenden sehr detailliert beobachten, wie ihre Kinder auf die Medikation und vorgenommene Anpassungen reagieren und ihre Erkenntnisse im Austausch mit Fachpersonen gezielt einbringen. Zu beachten ist, dass die Epilepsie grundsätzlich schwer zu

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht behandeln ist, wie auch in der Gefährdungsmeldung vom 20. April 2022 festgehalten wird. Dies zeigt sich nicht zuletzt anhand der unterschiedlichen Auffassungen von Dr. med. G.____ und des Spitals M.____ betreffend die richtige Einstellung der Medikation von D.____ und E.____. Dieser Umstand und die diversen vorgenommenen Anpassungen der Medikation belegen anschaulich, wie schwierig sich eine adäquate Epilepsiemedikation gestaltet, was wohl der äusserst seltenen Erkrankung der Kinder und dem auch bei medizinischen Fachpersonen noch überschaubaren Wissen geschuldet ist. Auf Grundlage des Gesagten und mit Blick auf die Akten lässt sich den Beschwerdeführenden nicht anlasten, sie hätten eigenständig an der Medikation der Kinder herumgeschraubt oder diese nicht ordnungsgemäss und den ärztlichen Anweisungen bzw. Empfehlungen entsprechend umgesetzt. Der Vorwurf an die Beschwerdeführenden, sie würden Ratschläge von Fachpersonen nicht befolgen und entgegen dem Wohl der Kinder handeln, entkräftet sich auch in Betrachtung weiterer Aspekte im Rahmen derer gesundheitlichen Versorgung. So sind die Beschwerdeführenden unter anderem der ärztlichen Empfehlung einer Botox-Behandlung an den Füssen von D.____ zwecks besserer Verträglichkeit mit den Orthesen und Vermeidung von Druckstellen gefolgt. Weiter haben sie die Verlängerung der auslaufenden Physioverordnung selbstständig initiiert (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2022 an Dr. med. G.____) und von sich aus den Anstoss zu einer Ergotherapie gegeben (vgl. Bericht von Dr. med. G.____ vom 1. Dezember 2021). 5.5.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen kann sodann auch im Hinblick auf die Berichte der Erziehungsbeiständin sowie der Kindsvertreterin nicht gefolgt werden. In ihrem Bericht vom 23. Juli 2022 attestiert die Erziehungsbeiständin den Beschwerdeführenden eine offene und kooperative Verhaltensweise, obschon diese sich in einer äusserst schwierigen Ausgangslage befänden. Trotz ihres Vertretungsrechts in medizinischen Belangen erachtet sie deren Einbezug als sinnvoll und notwendig und verweist darauf, dass die Eltern D.____ und E.____ viel besser kennen würden. Die Zusammenarbeit mit dem Spital M.____ beurteilt sie ebenfalls als gut. Die Kindsvertreterin beschreibt in ihrem Bericht vom 22. Juli 2022 die beiden Kinder bei Abwesenheit der Eltern als sehr belastet. Sind die Eltern hingegen anwesend, machen die Kinder einen glücklichen und entspannten Eindruck. Gemäss der Kindsvertreterin ist die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführenden unkompliziert und angenehm. Die Kindsvertreterin erläutert in ihrer Vernehmlassung (vgl. dazu auch E. 4.5 hiervor) zudem, dass die Beschwerdeführenden sich intensiv mit den Bedürfnissen ihrer Kinder auseinandersetzen würden und ihr Leben danach eingerichtet hätten, eng mit Fachpersonen zusammenarbeiten würden und die Kinder eine grosse Anhänglichkeit sowie emotionale Verbundenheit zu ihnen zeigten. 5.5.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Kinderspitex vom 23. November 2022 sowie den Angaben von Dr. med. H.____ (vgl. E-Mail vom 28. Oktober 2022). Demnach halten sich die Beschwerdeführenden an die Therapietermine sowie die Empfehlungen, verabreichen die verordneten Medikamente und sind sehr um das Wohl ihrer Kinder besorgt. Die regelmässigen Besuche der Physio- und Ergotherapie werden auch anhand des E-Mail-Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und der Klinik J.____ ersichtlich (vgl. E-Mails der Beschwerdeführerin vom 22. November 2022). Schliesslich ist zu erwähnen, dass Dr. med. H.____ den Kindseltern ein Ausschleichschema für das Medikament N.____ für den Zeitraum 15. November 2022 bis 15. Februar 2023 ausgehändigt hat. Daraus ist das in die Beschwerdeführenden gelegte Ver-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht trauen ersichtlich, ihren Kindern die verschriebenen Medikamente ohne weiteres selbstständig zu verabreichen. 5.5.4 Ergänzend ist auf die Gefährdungsmeldung vom 20. April 2022 und die darin erwähnte grobe Umgangsweise der Beschwerdeführenden mit ihren Kindern sowie die bei D.____ festgestellten Hämatome hinzuweisen. Diesbezüglich haben sich allfällige Vorwürfe gegenüber den Beschwerdeführenden nicht erhärtet. Vielmehr muss gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden, dass bei beiden Kindern auch während des Aufenthalts im Spital M.____ Hämatome entstanden sind. Zu beachten ist dabei insbesondere die Aktennotiz des Spitals M.____ vom 26. Juli 2022, wonach Hämatome unter anderem dann entstehen könnten, wenn die Kinder während der Spastiken an einem Gegenstand anschlagen und es durchaus denkbar sei, dass spastische Kinder zur Vermeidung von Verletzungen gehalten werden müssten. Darüber hinaus hat sich auch der Vorwurf eines groben Umgangs mit den Kindern nicht bestätigt, sondern decken sich die Aussagen der Erziehungsbeiständin, der Kindsvertreterin und der Kinderspitex, wonach bei den Beschwerdeführenden eine liebe- und hingebungsvolle Umgangsweise mit ihren Kindern beobachtet worden sei. Somit kann den Beschwerdeführenden auch diesbezüglich keine Gefährdung des Kindeswohls entgegengehalten werden. 5.6 Schliesslich ist die Ernährung der Kinder umstritten. Gemäss Angaben des Spitals M.____ waren D.____ und E.____ bei Spitaleintritt wohlgenährt und gut gepflegt (vgl. Protokoll Rund-Tisch-Gespräch vom 21. Juli 2022). Dennoch wurden sie während des Aufenthalts im Spital M.____ voll- (E.____) bzw. teilsondiert (D.____). Grund hierfür waren die Beobachtungen und Empfehlungen der zuständigen Logopädin, welche ohne Sondierung das Risiko einer lebensbedrohlichen Aspiration ausmachte und die Ernährung teilweise als Zwang für die Kinder beschrieb. Wie sich allerdings rasch herausstellte, wurden die Kinder von den Beschwerdeführenden anlässlich der elterlichen Besuche gefüttert, wobei sie auf natürlichem Weg gegessen haben. Sowohl die Erziehungsbeiständin als auch die Kindsvertreterin berichteten, dass die Kinder recht gut essen und die Nahrungsabgabe durch die Beschwerdeführenden problemlos verlaufe (vgl. E-Mail der Erziehungsbeiständin vom 8. Juli 2022 und Bericht der Kindsvertreterin vom 22. Juli 2022). Sodann hat die Kindsvertreterin die Essensabgabe als normal und ohne Zwang, die Sonden für die Kinder jedoch als störend wahrgenommen. Zudem haben die Kinder ihrer Meinung nach keinen mangelernährten Eindruck gemacht (vgl. Protokoll der Anhörung der Kindsvertreterin vom 4. August 2022, S. 1 f.). Gemäss dem Spital M.____ wurden die Sondierungen unter anderem als Pflegeerleichterung aufgrund des sehr hohen Pflegeaufwands vorgenommen (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 29. August 2022, S. 4). Wie dem Bericht der Kinderspitex vom 23. November 2022 entnommen werden kann, wurden den Kindern die Sonden jedoch bereits einen bzw. zwei Tage nach ihrem Austritt aus dem Spital M.____ gezogen, um ihnen mehr Komfort beim Essen zu bieten. Darüber hinaus berichtet die Kinderspitex, dass sie regelmässig bei D.____ und E.____ vorbeischauen würden und während der Nahrungsabgabe durch die Beschwerdeführenden anwesend seien. Demnach nähmen sich die Beschwerdeführenden ausreichend Zeit, um die Kinder zu ernähren, wobei diese Kost vom Tisch – meist Gemüse, Kartoffeln und Fleisch – ässen und dabei keine Probleme ersichtlich seien. Die Kinder wirkten wohlgenährt und würden keine Anzeichen einer Mangelernährung zeigen. Aus den Berichten der Erziehungsbeiständin sowie der Kindsvertreterin und insbesondere demjenigen der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kinderspitex erhellt, dass die Ernährung entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Gefährdung des Wohls von D.____ und E.____ darstellt und eine Sondierung aktuell nicht notwendig erscheint. 5.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss den übereinstimmenden Berichten der Erziehungsbeiständin, der Kindsvertreterin, der behandelnden Fachpersonen und von Dr. med. H.____ in Bezug auf die Gesundheit ihrer Kinder ein nicht zu beanstandendes Verhalten an den Tag legen. So werden im Zusammenhang mit der medizinischen und therapeutischen Behandlung und Betreuung der Kinder sämtliche Termine wahrgenommen, die Empfehlungen umgesetzt und gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführenden offen und kooperativ. Darüber hinaus sind keine Probleme hinsichtlich der Ernährung der Kinder ersichtlich und werden die Medikamente zuverlässig verabreicht. Eine durch das Verhalten der Beschwerdeführenden begründete Gefährdung des Kindeswohls von D.____ und E.____ in Bezug auf die von der Vorinstanz angeführten gesundheitlichen Aspekte ist somit nicht erstellt. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit nicht gerechtfertigt (vgl. E. 3.4 hiervor). In Anbetracht der übrigen – von den Beschwerdeführenden akzeptierten und nicht angefochtenen – Massnahmen (Erziehungsbeistandschaft und diverse Anweisungen an die Eltern betreffend die Behandlung und Betreuung; vgl. dazu den Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2022) ist die gesundheitliche Versorgung von D.____ und E.____ bereits genügend sichergestellt, weshalb eine Einschränkung der elterlichen Sorge zudem auch unverhältnismässig wäre. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde begründet, weshalb sie gutzuheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 25. August 2022 entsprechend aufzuheben ist. Da sich die Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit auch in Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids – soweit darin einleitend auf Art. 308 Abs. 3 ZGB verwiesen wird – niederschlägt, ist der Entscheid auch diesbezüglich aufzuheben. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Damit ist den Beschwerdeführenden der von ihnen bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in der Honorarnote vom 28. November 2022 geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden à Fr. 250.-- ist nicht zu beanstanden. Demgemäss hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'298.30 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 25. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die für D.____ und E.____ superprovisorisch errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1–2 ZGB wird bestätigt. Die elterliche Sorge für den Bereich Gesundheit wird nicht beschränkt.

4. Gestützt auf Art. 308 Abs. 1–2 ZGB werden F.____ folgende Aufgaben übertragen: a) die Eltern in ihrer Sorge um D.____ und E.____ mit Rat und Tat zu unterstützen; b) stets für eine hinreichende medizinische und therapeutische Behandlung sowie pflegerische Betreuung besorgt zu sein und D.____ und E.____ bei allen dafür erforderlichen Vorkehren soweit nötig zu vertreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'298.30 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 22 201 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.01.2023 810 22 201 — Swissrulings