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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.11.2022 810 22 166

9 novembre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,141 parole·~21 min·6

Riassunto

Verweigerung der bedingten Entlassung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. November 2022 (810 22 166) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, Vorinstanz

Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung (Verfügung der Sicherheitsdirektion, Amt für Justizvollzug, vom 29. Juli 2022)

A. Der deutsche Staatsangehörige A.____ (geb. 1984) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2021 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Pornographie sowie der mehrfachen Verletzung des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der vom 6. Dezember 2019 bis zum 2. April 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bis zum 29. April 2021 von insgesamt 510 Tagen verurteilt. Weiter ordnete das Strafgericht gemäss Art. 57 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung an, verwies A.____ in Anwendung von Art. 66a lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes und verbot ihm gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b, c und d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. B. A.____ befindet sich aktuell zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B.____ (JVA). Per 5. August 2022 hatte er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Das reguläre Strafende fällt auf den 5. Dezember 2023. C. Am 11. Mai 2022 ersuchte A.____ das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel- Landschaft (AJV) um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zwei-Drittel-Termin. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 verweigerte das AJV die bedingte Entlassung von A.____. E. Gegen die Verfügung des AJV erhebt A.____ mit Eingabe vom 8. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, es sei ihm die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel- Termin und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Am 22. September 2022 reichte das AJV die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 6a des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 ist gegen Entscheide der Vollzugsbehörde betreffend die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig. Die formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Kantonsgericht entscheidet mit voller Kognition bezüglich Sachverhalts- und Rechtsfragen (§ 45 Abs. 1 VPO; vgl. ausführlich zur erforderlichen Kognition: BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.7.2 f.).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.1 Das AJV führte in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022 einerseits aus, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Führungsbericht der JVA vom 28. Juni 2022 (Führungsbericht) ein guter Vollzugsverlauf attestiert werden könne. Insgesamt stehe das Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Andererseits kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die bedingte Entlassung wegen einer weiterhin ungünstigen Legalprognose verweigert werden müsse. 3.1.2 Weiter verwies die Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. April 2020 (Gutachten), in welchem die Gutachterin eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD-10 F65.4) und evtl. einer Zoophilie (ICD-10 F65.8) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) diagnostiziert habe. Eine Pornographie- bzw. Handysucht sowie eine posttraumatische Belastungsstörung sei im Gutachten klar ausgeschlossen worden. Beim Beschwerdeführer bestehe im Vergleich zu Personen, die keine pädosexuellen Delikte begangen hätten und bei denen keine Pädophilie bestehe, ein erhöhtes Risiko, erneut pädosexuelle Delikte zu begehen und sich der illegalen Pornographie schuldig zu machen. Das Rückfallrisiko für pädosexuelle Delikte und illegale Pornographie habe die Gutachterin als moderat beurteilt. 3.1.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich weiter, dass die behandelnde Therapeutin im Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität C.____ vom 29. Juni 2022 (Therapieverlaufsbericht) zum Schluss gekommen sei, dass die Hauptmotive der sexuellen Handlungen mit Kindern beim Beschwerdeführer in einem Bedürfnis nach kompensatorischer Dominanz, Rache und traumabedingter Rollenumkehr zu suchen seien und ein anhaltendes sexuelles Interesse an Kindern nicht habe eruiert werden können. Bagatellisierungstendenzen seien bezüglich einer pädosexuellen Orientierung nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Preisgeben deliktrelevanter, ihn belastender Inhalte zurückhaltend gewesen. Auch ein sexuelles Interesse an Tieren im Sinne von einer Zoophilie habe beim Beschwerdeführer nicht eruiert werden können. Bezüglich der Anpassungsstörung gehe die Therapeutin vom Vorliegen ausreichender Symptome für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) im Tatzeitraum aus, die aktuell nachgelassen (remittiert) habe. Weiter habe die Therapeutin beim Beschwerdeführer eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch Alkohol bzw. ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, oft "zwei Promille" gehabt zu haben, am Morgen total verkatert aufgewacht zu sein und mit Restalkohol zur Arbeit gegangen zu sein. Aktuell sei er in beschützender Umgebung abstinent. Der Beschwerdeführer habe sich vorwiegend angepasst gezeigt, habe sich teilweise auch vorsichtig abgrenzen und habe eigeninitiativ ihn beschäftigende Themen einbringen können. Belastende Gefühle zu zeigen, sei ihm hingegen schwergefallen. Er habe sich gerne aufgestellt und fröhlich gezeigt. Als Hauptrisikofaktor sei beim Beschwerdeführer eine Dominanzproblematik zu sehen, nicht im Sinne eines vorwiegend dominanten Auftretens, sondern im Sinne eines vorwiegend angepassten Verhaltens mit einer Verschiebung von Dominanzwünschen auf Schwächere bzw. Opfer. Eine differenzierte Auseinandersetzung und rückfallpräventive Arbeit stünden noch aus. Der Beschwerdeführer anerkenne lediglich den Vorwurf betreffend zwei Opfer und bestreite weiterhin die Vorwürfe in Bezug auf zwei weitere Kinder. Er mache geltend, es habe keine weiteren Opfer gegeben. Die Vorin-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stanz verweist sodann auf den Therapieverlaufsbericht, in welchem die Therapeutin zum Schluss gekommen sei, dass eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe verfrüht sei. Dem Beschwerdeführer stünden nach einer Entlassung eine berufliche und private Neuorientierung bevor und damit potentiell zahlreiche Stressoren, auf dem Boden seiner im Deliktzeitraum deutlich sichtbar gewordenen maladaptiven Copingstrategien. Er weise zwar zahlreiche Ressourcen auf, welche aber nicht neu entstanden seien und dadurch nicht als ausreichend protektiv erachtet werden könnten. Aufgrund der Landesverweisung könne er beim Aufbau einer konstruktiven Lebensführung auch nicht genügend unterstützt und begleitet werden. Eine Fortführung der Therapie sei daher im Sinne einer Behandlungskontinuität indiziert. Die Therapeutin empfehle, den Beschwerdeführer in eine offene Anstalt zu versetzen, damit er mehr Stressoren ausgesetzt werde, eine adäquate Abgrenzung üben und gleichzeitig einen Umgang mit Verführungssituationen wie Alkohol, Pornographie und "Handyspielsucht" erproben könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell ein Interesse an einem Kontakt mit Kindern habe. 3.1.4 In Würdigung des Gutachtens und insbesondere des Therapieverlaufsberichts zieht die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. Juli 2022 den Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien und deshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer argumentiere widersprüchlich: Auf der einen Seite mache er geltend, er habe sich der Gutachterin nicht öffnen können. Auf der anderen Seite wiederhole er "gebetsmühlenartig" gegenüber verschiedenen Personen ohne irgendwelche Scham oder Skrupel immer die gleiche Version mit intimen Details über seine Sexualität. Daher sei nicht erkennbar, weshalb er sich der Gutachterin nicht habe öffnen können. Der Beschwerdeführer bestreite zudem, am dritten Knaben sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, obwohl dies vom Gericht rechtkräftig so festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer neige weiterhin stark dazu, zu externalisieren und bagatellisieren. Es sei bei ihm keinerlei intrinsische Reue erkennbar. Der Beschwerdeführer anerkenne seine Diagnose (d.h. Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie und evtl. einer Zoophilie sowie eine Anpassungsstörung) nicht, sondern sehe sein Problem in einer "Porno- und Handysucht" sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche aber von der Gutachterin klar nicht diagnostiziert worden seien. Beim Beschwerdeführer sei kein Risikomanagement erkennbar. Er wolle in Zukunft "eventuell" in Therapie gehen, offenbar aber um seinen angeblichen eigenen Missbrauch aufzuarbeiten und nicht um sich als Täter seinen Taten zu stellen und zu verhindern, dass dies nochmals passiere. Als einziges Risikomanagement gebe er an, in Zukunft "Kinder zu vermeiden". Sollte der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt entlassen werden, würde er in dieselben Lebensumstände und mit derselben Einstellung zurückkehren, wie sie zum Zeitpunkt seiner Verhaftung geherrscht hätten. Auch wenn er sich in den klaren Strukturen des Strafvollzugs wohl verhalten habe, sei aufgrund seines Vorlebens, seiner Einstellung, seiner problematischen Persönlichkeitsanteile, der mangelnden Krankheitseinsicht, der fast fehlenden Therapiefortschritte und des klar nicht vorhandenen Risikomanagements nicht davon auszugehen, dass er sich künftig an die Regeln halten und sich von deliktischem Verhalten distanzieren werde, weshalb ihm eine negative Legalprognose gestellt werden müsse.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.1 Der Beschwerdeführer beschwert sich zunächst eingehend und mit scharfen Worten darüber, dass der abschlägige Entscheid des AJV vom 29. Juli 2022 ihn "nicht fristgerecht erreicht" habe. Ihm sei die Abweisung seines Antrags auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erst am 4. August 2022 mündlich eröffnet worden, die schriftliche Verfügung sei ihm erst am 8. August 2022 zugegangen. Eine solche Verfügung müsse mindestens 10 Tage vor dem "Entlassungsdatum (Stichtag)" beim Antragsteller eintreffen, um "die Wahrung der Frist einer Beschwerde zu gewährleisten". Der Beschwerdeführer sieht darin "ein allumfängliches, massives Versäumnis … sowie die Verletzung der Sorgfaltspflicht" seitens der zuständigen Behörde. Mit einer erneuten Entschuldigung oder dem blossen Versprechen, künftig noch mehr auf die Einhaltung zeitlicher Abläufe zu achten, sei das Problem nicht erledigt. Diese "grobe Pflichtverletzung" habe ihn dazu bewogen, eine "offizielle Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde" einzureichen. 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die in seinen Augen unfaire und unsachliche Durchführung der Anhörung vom 14. Juli 2022 durch die Mitarbeiterinnen des AJV. Mit "angreifenden und verletzenden Vorwürfen" habe die fallführende Person des AJV ihn in der Anhörung "getroffen und eingeschüchtert". Seinen Äusserungen und seiner sichtbaren Verfassung sei nicht gebührend Aufmerksamkeit geschenkt worden. Die Mitarbeiterinnen des AJV seien "keine Sekunde" auf ihn und seine "Meinung eingegangen", hätten ihn "immer wieder klar abgelehnt, abgeblockt und nicht zugelassen". Er habe seine "Einstellung zu den Taten" und sein "heutiges Verständnis" bzw. seine "Sichtweise" nicht wirklich darlegen können. So sei er oft unterbrochen worden. Ein Dialog oder ein konstruktives Gespräch habe nicht stattgefunden. Im Strafvollzug sei er von der einweisenden Behörde und der Fallverantwortlichen im Stich gelassen worden, beispielsweise hinsichtlich einer Umsetzung der Therapie. Auch seinen Wiedereinstieg ins Leben in Freiheit nach dem Strafvollzug habe er "eigenständig organisiert". 3.2.3 Der Beschwerdeführer betont, er brauche nun eine Perspektive. Eine Weiterführung des geschlossenen Strafvollzugs wie bisher könne nicht die Lösung sein. Er habe dort keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr und könne keine weiteren Fortschritte mehr erzielen. Er habe in einem Schreiben an seinen Anwalt im Strafverfahren festgehalten, dass er "das Vorliegen einer Neigung und die Störung der Sexualpräferenz mit Überzeugung und absoluter Sicherheit ausschliessen" könne. Ihm eine schlechte Legalprognose und geringe Therapieerfolge zu bescheinigen, sei eine Unverschämtheit. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er werde die Therapie ohnehin weiterführen. Er habe professionelle Unterstützung durch eine Organisation, die im Rahmen eines Projekts die Aufgaben der Bewährungshilfe übernehme. Flyer und Visitenkarte der Organisation lägen der Beschwerdebegründung bei. Er werde zudem die grösstmögliche Unterstützung durch seine Familie haben. Der soziale Empfangsraum sei vorbereitet. 4.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 124 IV 193 E. 3). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann, selbst wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (Urteil 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.2 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Umgekehrt darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Verurteilten im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; CORNELIA KOLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, 2019, N 12 zu Art. 86 StGB). Unsachgemäss wäre auch ein schematischer Einbezug der Kriterien, weil nicht in jedem Fall alle Kriterien gleichermassen (bzw. überhaupt) prognoserelevant sind und weil zwischen einzelnen Kriterien prognostisch positive oder negative Synergien bestehen können. Verlangt wird aber, dass die Kriterien im konkreten Fall auf ihre Prognoserelevanz geprüft werden: Die Gesamtwürdigung ist im Sinne einer Individualprognose vorzunehmen, was gegebenenfalls Abklärungen im Ausland (soweit möglich), die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens voraussetzt und eine blosse Berufung auf statistische Rückfallwahrscheinlichkeiten verbietet. Unzulässig ist es, diese Prognose alleine und überwiegend gestützt auf formalisierte Prognoseinstrumente vorzunehmen. Es bedarf zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den zuständigen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E. 4.2 ff.; KOLLER, a.a.O., N 12 zu Art. 86 StGB). 4.3 Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen. Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (KOLLER, a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). 4.4 Im Weiteren ist die Persönlichkeit des Täters zu würdigen. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich wie bei anderen strafrechtlichen Prognosen um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie u.a. eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch wie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) sowie auch umweltbezogene Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob "ein Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut, ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit etwa durch therapeutische Einwirkung festzustellen ist (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB). Die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat verlangt "eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung". Dabei darf auch erwartet werden, dass die gefangene Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet. Fehlende Tataufarbeitung darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Für die Erfassung der Täterpersönlichkeit sind psychodiagnostische Abklärungen nicht obligatorisch, doch kann für eine sachgerechte Erfassung der Täterpersönlichkeit ein entsprechendes Gutachten häufig unentbehrlich sein. Ist die diesbezügliche Sachlage unklar, weil z.B. widersprüchliche Gutachten über den Therapieverlauf vorliegen, dann ist es zulässig, dass die für die bedingte Entlassung zuständige Behörde eine Neubegutachtung anordnet (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB). Auch Umstände der Straftat können auf prognoserelevante Persönlichkeitsmerkmale hinweisen (BGE 103 lb 27 E. 1). 5.1 Im vorliegenden Fall ist das Zweidrittelerfordernis gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug steht auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug stets korrekt verhalten und zuverlässig gute Arbeit geleistet hat. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt somit wesentlich davon ab, ob ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. 5.2 Die verzögerte schriftliche Eröffnung des abschlägigen Entscheids über den Antrag auf eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mag für den Beschwerdeführer unbefriedigend sein. Auf sein Begehren im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht hat dieser Umstand jedoch keine Auswirkung. Für die verurteilten Personen im Strafvollzug gibt es keinen Anspruch

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und keine Garantie, dass sie nach Verbüssung von zwei Dritteln ihrer Freiheitsstrafe genau auf den "Stichtag" aus dem Strafvollzug bedingt entlassen werden. Ein Rechtsmittelverfahren – wie etwa das vorliegende – führt zwangsläufig ebenso zu einer Verzögerung der Entlassung aus der Haft über den "Stichtag" der bedingten Entlassung hinaus, wenn sich der die bedingte Entlassung ablehnende Entscheid der Strafvollzugsbehörden im Rechtsmittelverfahren als unrechtmässig erweist. 5.3.1 Das AJV stellt in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022 zutreffend fest, dass im Therapieverlaufsbericht die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 5. August 2022 (d.h. nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe) als verfrüht bezeichnet wird. Die Vorinstanz erachtet es zutreffend als legalprognostisch ungünstig, wenn der Beschwerdeführer die im Gutachten gestellte Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD-10 F65.4) und evtl. einer Zoophilie (ICD-10 F65.8) sowie einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bestreitet und stattdessen seine Straftaten mit anderen Ursachen ("Porno- und Handysucht", posttraumatische Belastungsstörung, unerfüllte Sexualität mit seinem Partner oder Rache an anderen Personen) zu erklären versucht. Richtig ist zudem die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung keine Vorstrafen aufgewiesen hat, was für eine gute Prognose spricht. 5.3.2 Problematischer und weniger nachvollziehbar wird die Begründung der Vorinstanz, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer gebe als einziges Risikomanagement an, in Zukunft "Kinder zu vermeiden", ohne aber zu konkretisieren, wie er dies tun werde. Immerhin hat er erklärt, konkrete Berufspläne im Bereich Hotelfach oder Hotelmanagement zu haben, das Berufsverbot hinsichtlich Tätigkeiten mit Kindern zu respektieren, sich auch in seiner Freizeit künftig fern von Kindern zu halten. Nicht zutreffend erscheint sodann die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer würde bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug zum jetzigen Zeitpunkt in dieselben Lebensumstände und mit derselben Einstellung zurückkehren, wie sie zum Zeitpunkt seiner Verhaftung geherrscht hätten. Richtig ist demgegenüber, dass sich wichtige Vorzeichen in seinem Leben ändern werden. Die Landesverweisung wird dazu führen, dass er sich in Deutschland ein neues Leben aufbauen muss und wird. Zwar gilt das ausgesprochene Berufsverbot nur in der Schweiz, doch ist davon auszugehen, dass sich seine Erwerbstätigkeit in einen neuen Berufszweig ohne häufigen bzw. intensiven Kontakt zu Kindern, namentlich Kleinkindern, verlagern wird. Er beschreibt einen tragfähigen sozialen Empfangsraum, in der Person seiner Tante und seiner Schwester, welche ihn in der Zeit nach der Entlassung zu unterstützen bereit seien. Insbesondere werde er am Anfang im Haus seiner Tante in D.____ wohnen können. Nicht übersehen werden darf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit guter Schulbildung, mit abgeschlossener Ausbildung und – abgesehen von seinen sexuellen Entgleisungen – mit Bewährung im Berufsleben handelt, welchem ein erfolgreicher Wiedereinstieg ins Berufsleben, namentlich auch in einem neuen Berufszweig, zugetraut werden kann. Geändert hat sich seine persönliche Situation auch insofern, dass er voraussichtlich nicht mehr in der problembehafteten Partnerschaft stehen wird, in welcher er zum Zeitpunkt seiner Straftaten stand. Das unerfüllte Sexualleben mit seinem damaligen Partner und das geschilderte Problem, wegen dem Partner übermässig Alkohol konsumiert zu haben, werden in Zukunft nicht mehr bestehen – was natürlich nicht ausschliesst, dass in einer neuen Partner-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft andere Probleme entstehen werden. Mag ein übermässiger Alkoholkonsum allgemein gesehen ein problematischer Faktor im Leben jeder betroffenen Person erscheinen, fällt ein allfälliges Alkoholproblem beim Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legalprognose nicht entscheidend ins Gewicht, weil die begangenen Delikte, vor allem diejenigen, die zur mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt haben, nicht direkt auf einen übermässigen Alkoholkonsum zurückgeführt werden können. 5.3.3 Zwar setzt sich das AJV in der Verfügung vom 29. Juli 2022 eingehend mit den zentralen Grundlagen für eine Legalprognose auseinander, d.h. dem Gutachten sowie dem Therapieverlaufsbericht. Die in diesen beiden Dokumenten enthaltenen Aussagen werden hingegen unvollständig behandelt und auch selektiv oder etwas einseitig gewürdigt. Die Vorinstanz übt ihr Ermessen insofern nicht rechtkonform aus, wenn sie nicht alle massgebenden Kriterien des konkreten Falls im Hinblick auf eine Legalprognose gegeneinander abwägt und umfassend würdigt. 5.3.4 Weitgehend ausgeblendet wird in der vorinstanzlichen Verfügung, dass jene Delikte, die zur mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt haben und einen Freiheitsentzug über längere Zeit rechtfertigen können, aus einer sehr spezifischen beruflichen Situation heraus entstanden sind (Tätigkeit als Leiter einer Kindertagesstätte sowie häufiger, intensiver Umgang und Kontakt mit Kleinkindern). Der Therapieverlaufsbericht (S. 11) spricht von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko und führt dazu aus, dass ein Wiederholungsszenario (d.h. länger andauernde psychische Stressoren und Einsatz inadäquater Copingstrategien [Süchte], bei gleichzeitigem Sichanpassen und Sichunterordnen unter die Bedürfnisse anderer und Aktivierung seiner eigenen Missbrauchserfahrungen) eine längere Phase des Aufbaus voraussetze und dass somit von keiner unmittelbaren Gewalt auszugehen sei. 5.3.5 Unerwähnt bleibt in der vorinstanzlichen Verfügung weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein ausschliesslich auf Pädophilie ausgerichtetes Sexualverhalten aufweist, sondern grundsätzlich die Möglichkeit hat, seine sexuellen Bedürfnisse im legalen Rahmen unter erwachsenen Personen auszuleben (Gutachten, S. 102), was er in der Vergangenheit auch weitestgehend getan hat. Dieser Umstand spricht für eine günstige Legalprognose. Prognostisch ebenso eher günstig ist, dass der Beschwerdeführer – soweit bekannt – trotz seiner langjährigen Tätigkeit mit Kindern erst im Alter von 35 Jahren die vorgeworfenen Delikte beging. Es gab also viele Jahre "time at risk", ohne dass es zu sexuellen Handlungen an Kindern gekommen ist (Gutachten, S. 101 f.). Die Gutachterin beurteilt zusammenfassend und unter Berücksichtigung der prognostisch ungünstigen und günstigen Faktoren beim Beschwerdeführer das Risiko für erneute sexuelle Handlungen an minderjährigen Knaben und die eigenhändige Herstellung von illegaler Pornographie sowie den Konsum illegaler Pornographie als moderat (Gutachten, S. 102). 5.3.6 Schliesslich lässt die Vorinstanz in ihrer Verfügung unberücksichtigt, dass der Therapieverlaufsbericht im Hinblick auf das Ende der Freiheitsstrafe "die Verlegung in ein offenes Vollzugssetting für dringender indiziert" erachtet, damit "die bisherigen therapeutischen Fortschritte alltagsnäher überprüft und vertieft" werden können. Im bisher durchgeführten geschlos-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht senen Setting hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich im beschriebenen Sinn zu bewähren und sich wirksamer auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug vorzubereiten. Bei dieser Betrachtung ist sein Vorwurf an die Vollzugsbehörden, risikosenkende Massnahmen (z.B. Vollzugslockerungen zu einem früheren Zeitpunkt) nicht aktiver unterstützt bzw. gefördert zu haben, berechtigt. Solche Versäumnisse der zuständigen Behörde sind bei der Würdigung der gesamten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 6. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz führt die Würdigung sämtlicher relevanter Aspekte zum Schluss, dass die Legalprognose im Hinblick auf eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der vierjährigen Freiheitsstrafe als ausreichend günstig erscheint, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 7. Die Angelegenheit ist zur umgehenden bedingten Entlassung und Regelung der Modalitäten derselben an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 21 VPO). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juli 2022 aufgehoben und das Amt für Justizvollzug wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu entlassen und die Modalitäten der Entlassung zu regeln.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 22 166 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.11.2022 810 22 166 — Swissrulings