Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 18. Januar 2023 (810 22 147) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marco Belser
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz
Betreff Unentgeltliche Rechtspflege (RRB Nr. 1061 vom 28. Juni 2022)
A. Die türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1978) lebt seit dem Jahr 1998 in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Sie ist Mutter einer Tochter (geb. 1999)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und geschieden. Vom Juni 2001 bis August 2017 sowie vom Dezember 2018 bis Juli 2021 bezog A.____ Sozialhilfeleistungen. B. Am 3. Dezember 2009 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) aufgrund ihres Sozialhilfebezugs die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ sowie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihrer Tochter und wies beide aus der Schweiz weg. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) zog das AfM den Entscheid in Wiedererwägung und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.____ bzw. beliess ihrer Tochter die Niederlassungsbewilligung. C. Mit Gesuch vom 30. Januar 2017 beantragte A.____ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. D. Am 24. Juli 2017 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zur allfälligen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der damit einhergehenden Wegweisung aus der Schweiz aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit. Mit Schreiben vom 24. August 2017 nahm A.____, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, dazu Stellung. E. In der Folge nahm das AfM bzw. AFMB diverse Abklärungen vor und stellte A.____ fortlaufend Bestätigungen über ihre Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz aus. F. Mit Schreiben vom 18. September 2020 an das AFMB beantragte A.____, nunmehr und nachfolgend immer vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand. G. Am 26. März 2021 gewährte das AFMB A.____ erneut das rechtliche Gehör und teilte ihr mit, dass es die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz beabsichtige. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 nahm A.____ dazu Stellung und ersuchte erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand. H. Nachdem sich A.____ per August 2021 von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit hatte lösen können, verzichtete das AFMB mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 auf die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz und verwarnte A.____ stattdessen, ohne einen Kostenentscheid zu fällen. I. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 ersuchte A.____ das AFMB sinngemäss um einen Entscheid betreffend ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. J. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 lehnte das AFMB das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Verbeiständung ab.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____ am 14. Januar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem AFMB. Sodann ersuchte sie für das regierungsrätliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. L. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2022-1061 vom 28. Juni 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und gewährte A.____ für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. M. Gegen den RRB vom 28. Juni 2022 erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei der angefochtene RRB aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem AFMB die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. Im Weiteren ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht. Am 9. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegründung ein. N. Der Regierungsrat schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen RRB. O. Am 7. November 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor dem AFMB zu Recht abgewiesen wurde. 3. Gemäss § 22 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 werden im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Nach § 23 Abs. 1 VwVG BL wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Dieser kantonsrechtliche Anspruch geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hinaus. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihr zugemutet, das Verfahren selbstständig zu führen (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, N 70 zu Art. 29 BV; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117 ff.). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5; 130 I 180 E. 3.2; 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann, wobei es die in einem Verfahren geltende Offizialmaxime oder der Untersuchungsgrundsatz rechtfertigen, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch eine Anwältin oder einen Anwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. November 2017 [810 17 30] E. 7.4 und vom 2. April 2014 [810 13 234] E. 8.5). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall wegen der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Das AFMB lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, da die im rechtlichen Gehör zur Feststellung des Sachverhalts gestellten Fragen sehr ausführlich gewesen seien und von der Beschwerdeführerin mühelos hätten beantwortet werden können. Bei allfälligen Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Fragen hätte die Beschwerdeführerin auch die Hilfe ihrer Tochter oder einer kostenlosen Beratungsstelle in Anspruch nehmen können. Die weiteren Abklärungen zur Sachverhaltsfeststellung habe das AFMB von Amtes wegen vornehmen müssen, wobei es die benötigten Unterlagen klar aufgeführt habe. Im Zusammenhang mit dem Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten sich keine komplizierten Rechtsfragen gestellt und seien weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten vorgelegen, die den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigen würden. 4.2 Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid, der Beizug eines Rechtsvertreters im Verfahren vor dem AFMB sei nicht notwendig gewesen. Das AFMB ermittle den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen und bediene sich dazu unter anderem der Auskünfte von Parteien, Drittpersonen, anderen Behörden oder Gutachten. Im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren komme das Rügeprinzip nicht zur Anwendung und rechtliche Ausführungen seien nicht nötig. Die anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Abklärung der Umstände der Beschwerdeführerin vom AFMB gestellten Fragen seien geeignet gewesen, den Sachverhalt zum Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf den neusten Stand zu bringen. Das von ihrer Tochter eingereichte Schreiben lege dar, dass die Beschwerdeführerin nicht hilflos gewesen sei und in der Lage gewesen wäre, die Fragen des AFMB zu beantworten, wobei ihr bei sprachlichen Problemen die Tochter hätte helfen können. Im Weiteren sei keine Verletzung der Offizialmaxime und der Informationspflicht durch das AFMB ersichtlich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das AFMB hätten ausreichend dargelegt, welche Dokumente und Informationen von der Beschwerdeführerin verlangt würden. Das AFMB habe der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich mitgeteilt, was bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Fragen Anlass gebe, was sie zur Klärung des Sachverhalts beitragen müsse und dass nichts definitiv entschieden sei. Der dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugrundeliegende Sachverhalt sei zudem übersichtlich gewesen und habe keine Schwierigkeiten geboten. Sodann seien damit keine komplexen Rechtsfragen verbunden gewesen. 4.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das AFMB handle von Amtes wegen und das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unterliege dem Untersuchungsgrundsatz; einzig in Bezug auf die auslösende Handlung der betroffenen Person – den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – gelte die Dispositionsmaxime. Trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes würden sich die vom AFMB eingeholten Auskünfte jedoch regelmässig auf Angaben von Sozialhilfebehörden, des Betreibungsamts sowie aus dem Strafregister beschränken und nebenbei würden die Betroffenen zur Beantwortung eines Fragebogens aufgefordert. Obwohl bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft (SVA BL) ein Verfahren um Ausrichtung einer Invalidenrente hängig gewesen sei, habe ihr das AFMB während Jahren statt einer Aufenthaltsbewilligung jeweils nur eine Anwesenheitsberechtigung über drei bzw. sechs Monate erteilt. Aus diesem Grund sei eine vertiefte Auseinander-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung mit der Angelegenheit durch einen Anwalt notwendig gewesen. Sie selbst wäre nicht in der Lage gewesen, ihrem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Das AFMB habe um ihren psychischen Zustand gewusst und hätte sie für eine rechtliche Beratung an eine entsprechende Beratungsstelle verweisen können. Da das AFMB in einem früheren ausländerrechtlichen Verfahren ohne Prüfung der Wegweisungshindernisse von Amtes wegen sowie in Missachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens die Wegweisung von ihr sowie ihrer Tochter verfügt und die Verfügung erst nach Beizug eines Anwalts in Wiedererwägung gezogen habe, habe sie erneut von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausgehen müssen. Ohne eine anwaltliche Vertretung wäre sie vorliegend nicht in der Lage gewesen, ihrer Mitwirkungspflicht so nachzukommen, dass das AFMB über alle relevanten Faktoren verfügt hätte und einen für sie günstigen Entscheid hätte treffen können. Dies ergebe sich bereits aus der damals bestehenden Beistandschaft für sie sowie aus den Akten des IV-Verfahrens. Auch ihre Tochter habe sie dabei nicht unterstützen können, da das Verhältnis zu ihr problematisch sei. Der Beitrag ihres Rechtsvertreters an der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts sei massgebend dafür gewesen, dass das AFMB nach mehr als vier Jahren zur Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung bereit gewesen sei. Nicht die Lösung von der Sozialhilfe, sondern das laufende IV- Verfahren und die damit zusammenhängende Frage des Verschuldens an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sei für die letztendlich erfolgte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entscheidend gewesen. Zum Zeitpunkt der Mandatierung ihres Rechtsbeistands habe sie noch nicht wissen können, ob sie sich von der Sozialhilfe werde lösen können. Deshalb sei es auch notwendig gewesen, dem AFMB die Unzumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr aufzuzeigen. Im Übrigen lägen eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung von Art. 8 BV vor, da die Vorinstanz im RRB Nr. 2021-1812 vom 14. Dezember 2021 den Beitrag des Rechtsvertreters zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts mit Verweis auf sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie die psychische Verfassung der betroffenen Person als relevant und notwendig erachtet habe und damit ein allfälliges langwieriges und kostenintensives Verfahren verhindert worden sei. Schliesslich handle es sich beim Wegweisungsrisiko um einen potenziell schwerwiegenden Eingriff, der mindestens so schwer wie ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten wiege. Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stelle daher eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. 4.4 Vorliegend teilte das AFMB der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. März 2021 mit, dass es den Wegweisungstatbestand der Sozialhilfeabhängigkeit als erfüllt erachte, was unter Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung zur Folge habe. Bevor es jedoch zu einem definitiven Ergebnis gelange, erhalte sie Gelegenheit, sich zu ihrer Situation zu äussern. Das AFMB stellte der Beschwerdeführerin sodann mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht 14 Fragen und forderte sie zur Einreichung bestimmter Unterlagen auf. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem AFMB handelt es sich um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, welches dem Untersuchungsgrundsatz untersteht (§ 9 VwVG BL). Es rechtfertigt sich deshalb, einen strengen Massstab für die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung anzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich somit nur auf, wenn dies neben der relativen Schwere des Falls auch schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht denen die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, als notwendig erscheinen lassen. 4.5 Bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz handelt es sich zwar um einen schweren Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin, wobei es diesbezüglich zu relativieren gilt, dass ein solcher Eingriff im vorliegenden Fall noch nicht definitiv beschlossen und verfügt wurde, sondern – im Rahmen des rechtlichen Gehörs – erst in Aussicht gestellt wurde. Jedoch ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte ihre Mitwirkungspflicht ohne rechtliche Verbeiständung nicht ordnungsgemäss wahrnehmen können, nicht nachvollziehbar. Bei den Fragen des AFMB handelt es sich weder um komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen, deren Beantwortung ein eigentliches Fachwissen bzw. den Beizug einer anwaltlichen Vertretung erfordert hätte. Eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs verlangt zudem keinerlei rechtliche Ausführungen. Es geht dabei um die erweiterte Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der Beschwerdeführerin traf das AFMB auch keine Pflicht, sie auf etwaige Beratungsstellen aufmerksam zu machen. Es wäre der Beschwerdeführerin vielmehr zumutbar gewesen, ihre Tochter als Vertrauensperson beizuziehen. Inwiefern das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter derart problematisch sein soll, sodass die Hilfe durch die Tochter ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Tochter die Vertretungsbeistandschaft ihrer Mutter übernommen hat (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal vom 25. August 2021) und selbst von einer engen Beziehung zu ihrer Mutter spricht (vgl. undatierter Brief von B.____ an das AFMB). Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin auch aus der in einem früheren Verfahren vom AFMB bzw. AfM verfügten und später in Wiedererwägung gezogenen Wegweisung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die damals ergangene Wegweisungsverfügung liegt mehr als zehn Jahre zurück und kann nicht zur pauschalen Annahme führen, das AFMB nehme keine sorgfältige Überprüfung aller relevanten rechtlichen Aspekte vor. Zudem hat der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vor dem AFMB bzw. AfM auch damals keine Entschädigung erhalten. Die Notwendigkeit eines rechtlichen Vertreters vermag auch der Umstand nicht zu begründen, dass für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. Mai 2019 bis 25. August 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung bestand. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum – wie aus den Akten ersichtlich wird – in der Lage, mit dem AFMB selbstständig in Kontakt zu treten und sich um ihre Aufenthaltsbestätigungen zu kümmern (vgl. Aktenbericht vom 1. Oktober 2019; E- Mail der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2020; Aktenbericht vom 8. September 2020). Das Gleiche gilt im Hinblick auf ihr Vorbringen, ihr fragiler psychischer Zustand habe eine eigenständige Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht. Ihre psychische Verfassung liess sowohl einen regelmässigen Kontakt zum AFMB als auch Arbeitstätigkeiten in einem Teilzeitpensum zu. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bzw. die Beantwortung der dabei gestellten Fragen deswegen nicht möglich gewesen sein sollte. Demnach ist festzuhalten, dass sich im zu beurteilenden Verfahrensstadium keine komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt haben, die den Beizug eines Anwalts notwendig erscheinen lassen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Im Übrigen gestaltete sich das Verfahren vor dem AFMB nicht komplex und liess bzw. lässt auch das laufende IV-Verfahren den Beizug eines Anwalts nicht als notwendig erscheinen. Das AFMB hat der Beschwerdeführerin im rechtlichen Gehör vom 26. März 2021 explizit dargelegt, dass es die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit in Erwägung ziehe. Dabei ging es einzig um die Vornahme einer erweiterten Sachverhaltsfeststellung und nicht um die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente. An der fehlenden Notwendigkeit einer anwaltlichen Unterstützung ändert auch der von der Beschwerdeführerin herangezogene RRB Nr. 2021-1812 vom 14. Dezember 2021 und die geltend gemachte Ungleichbehandlung bzw. der daraus abgeleitete Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 BV nichts. Ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung bzw. die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gegeben sind, beurteilt sich jeweils anhand der im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten. Die spezifischen Umstände des hier zu beurteilenden Falls lassen die Vertretung der Beschwerdeführerin durch einen Rechtsbeistand im Verfahren vor dem AFMB indes gerade nicht notwendig erscheinen. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdeführerin nicht näher auf, inwiefern der genannte RRB eine Abweichung von der konstanten und zurückhaltenden Praxis des AFMB zur unentgeltlichen Verbeiständung bzw. Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren rechtfertigen soll (vgl. dazu unter anderem KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 30] E. 7.1 ff.; KGE VV vom 29. Juni 2016 [810 15 122] E. 10.1; KGE VV vom 2. April 2014 [810 13 234] E. 8.1 ff.). Die strenge Praxis des AFMB widerspiegelt sich auch exemplarisch in der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter bereits im obgenannten ausländerrechtlichen Verfahren aus dem Jahr 2009 (vgl. Sachverhalt lit. B und E. 4.5 hiervor) keine Entschädigung für das erstinstanzliche zusprach. Mithilfe des vorgebrachten RRB kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn in jenem Einzelfall die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde. 4.7 Nach dem Gesagten haben sich im Verfahren vor dem AFMB keine komplizierten Rechtsfragen gestellt und lag auch kein unübersichtlicher Sachverhalt vor. Zudem wies das Verfahren keine Besonderheiten oder Eigenheiten auf, welche die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt hätten. Die Beschwerdeführerin wäre in der Lage gewesen, ihre Interessen selbstständig wahrzunehmen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das nichtstreitige Verfahren vor dem AFMB abgelehnt wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahren zu befinden. Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Aufgrund der mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zweifelsohne nachgewiesen. Im Weiteren erweist sich die vorliegende Beschwerde nicht offen-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich als aussichtslos und erscheint der Beizug des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Kantonsgericht zur Wahrung ihrer Interessen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutzuheissen. 5.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, sind die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 22 Abs. 1 VPO). 5.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 7. November 2022 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 7 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Bei nicht zu beanstandenden Auslagen in der Höhe von Fr. 47.90 ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit ein Honorar von Fr. 1'559.40 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'559.40 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber