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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.07.2022 810 22 121

15 luglio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,782 parole·~19 min·4

Riassunto

Regelung des persönlichen Verkehrs/vorsorgliche Regelung Übernachtungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Juli 2022 (810 22 121) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Regelung Übernachtungen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Lisa Eisenhut-Hug, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Regelung Übernachtungen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 20. Mai 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ (geb. 1980) und C.____ (geb. 1999) sind die nicht miteinander verheirateten und bereits vor der Geburt getrenntlebenden Eltern des am 24. Mai 2021 geborenen D.____. Die Kindseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge und D.____ lebt bei der Kindsmutter. B. Nachdem die Kindsmutter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) anfangs September 2021 ersucht hatte, die Kontakte zwischen D.____ und seinem Vater verbindlich zu regeln, eröffnete die KESB am 14. September 2021 ein Verfahren. Am 19. Oktober 2021 fand eine Anhörung der Kindseltern statt. C. Mit vorsorglichem Entscheid vom 27. Oktober 2021 wies die KESB die Kindseltern zum Besuch einer Mediation an und sistierte das Verfahren bis zu deren Abschluss. Im Rahmen der Mediation haben die Kindseltern vereinbart, dass der Kindsvater D.____ zweimal wöchentlich zwei Stunden betreuen werde. Am 31. Januar 2022 teilte der Kindsvater anlässlich eines Mediationsgesprächs mit, dass für ihn die Mediation gescheitert sei und er diese nicht weiterführen möchte. D. Im Rahmen eines Gesprächs bei der KESB am 15. März 2022 haben die Kindseltern vereinbart, dass der Kindsvater D.____ ab sofort am Freitag und Sonntag von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr sowie nach Absolvierung der Berufsmatur jeweils am Dienstag und Freitag von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr und alternierend am Samstag oder Sonntag von 10.30 Uhr bis 17.00 Uhr betreuen werde. Diese Besuchsregelung sollte per Abschluss der Berufsmatur, d.h. per 1. Juli 2022, umgesetzt werden. Die Kindseltern sind weiter übereingekommen, dass diese Ausweitung des Besuchsrechts im August 2022 ausgewertet und gestützt darauf eine weiterführende Regelung vereinbart werde. Betreffend die Übernachtungen von D.____ beim Kindsvater konnten die Eltern keine Einigung erzielen, weshalb der Kindsvater der KESB eine behördliche Festlegung der Übernachtungen beantragte. E. Mit vorsorglichem Entscheid vom 20. Mai 2022 ordnete die KESB an, dass D.____ alle 14 Tage, während drei Wochenenden, von Samstag, 10.30 Uhr, bis Sonntag, 10.30 Uhr, beim Vater, anschliessend 14-täglich, vom Samstag, 10.30 Uhr, bis Sonntag,18.00 Uhr, verbringen werde. Nach zwei solchen erweiterten Wochenenden werde eine Verhandlung mit den Eltern bei der KESB zur Auswertung stattfinden (Ziff. 1). Die ersten drei Wochenenden sollten am 18./19. Juni, am 2./3. Juli und am 16./17. Juli 2022 stattfinden (Ziff. 2a) und ab 30./31. Juli 2022 solle D.____ 14-täglich beim Kindsvater übernachten (Ziff. 2b). Die KESB erklärte die vorstehenden Anordnungen für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter A.____, vertreten durch Lisa Eisenhut- Hug, Advokatin in Binningen, mit Eingabe vom 31. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es seien die Ziffern 2a und 2b des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 2a und 2b des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei festzulegen, dass D.____ am 27./28. Mai, 10./11. Juni und 24./25. Juni 2023 beim Vater sein und ab 8./9. Oktober 2023 14-täglich beim Kindsvater

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht übernachten werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. H. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 beantragt der Beschwerdegegner, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, es sei die Beschwerde abzuweisen; es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung umgehend wieder zu entziehen; es sei für D.____ umgehend eine Kindsvertretung zu bestellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alles unter o/e-Kostenfolge. Der Kindsvater reichte unaufgefordert eine weitere Eingabe, ebenfalls datierend vom 22. Juni 2022, ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. K. Am 11. Juli 2022 reicht der Kindsvater eine weitere Eingabe ein und führt darin aus, dass die Kindsmutter mit D.____ ab Schulferienbeginn bis Mitte August 2022 im Ausland in den Ferien weile. L. Mit Eingaben vom 13. Juli 2022 reichten der Rechtsvertreter des Kindsvaters sowie die Rechtsvertreterin der Kindsmutter ihre Honorarnoten ein.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Un-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz ordnete mit vorsorglichem Entscheid vom 20. Mai 2022 Übernachtungen von D.____ beim Vater an. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Juli 2016 (KES.2016.2) aus, dass Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts für das Kind wichtig seien, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonderem Mass das Gefühl vermitteln würden, auch beim Vater zu Hause zu sein. Die Erfahrung des Übernachtens lasse gerade ein jüngeres Kind spüren, dass der Vater am anderen Morgen noch da sei. Vorliegend sei es den Eltern bereits zu Beginn schwergefallen, sich auf Vater-Sohn-Kontakte zu einigen, welche für alle Seiten zufriedenstellend gewesen seien. Die Mutter habe sich nicht vorstellen können, dass der Vater D.____ vermehrt betreue und dem Vater sei es nicht gelungen, sich zuverlässig um die Kontakte zum Sohn zu kümmern oder offensiver zu kommunizieren. Immerhin sei es in der Verhandlung vom 15. März 2022 gelungen, erweiterte Betreuungszeiten zu vereinbaren. Aus Sicht der Mutter seien die Kontakte zum Vater wichtig, sie sei aber besorgt, dass eine Erweiterung der persönlichen Kontakte für D.____ zu früh sei, und Übernachtungen sollten erst stattfinden, wenn D.____ zweijährig sei und nicht mehr gestillt werde. Aktuell betreue der Vater D.____ tagsüber während 6.5 Stunden und füttere ihn in dieser Zeit, was offenbar möglich sei. Von der Loslösung des Kindes für einige Stunden bis zur Übernachtung beim Vater sei es ein grosser, aber notwendiger Schritt für die Kindsmutter. Für D.____ bedeute es das Kennenlernen von etwas Neuem und vor allem das Bewältigen einer neuen Situation. Kinder würden durch das Bewältigen neuer Situationen lernen und daran erstarken. Daher sei es notwendig, möglichst viel Vertrautes beim Kindsvater zu schaffen. Die Mutter müsse dem Kindsvater die Einschlafrituale mitteilen und der Vater diese wiederholen. Mit einer guten Vorbereitung und wohlwollender Haltung der Eltern würden keine Gründe gegen Übernachtungen sprechen. Die Mutter könne weiter stillen und wenn D.____ beim Vater sei, könne abgepumpte Milch oder geeignete Schoppennahrung mitgegeben werden. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorsorglich angeordneten Übernachtungen würden der von den Kindseltern getroffenen Vereinbarung vom 15. März 2022 widersprechen, zudem stelle die Vorinstanz auf einen falschen Sachverhalt ab, wenn sie ausführe, der Kindsvater betreue D.____ bereits während 6.5 Stunden. Dieses ausgedehnte Besuchsrecht sei erst per Ende Juni, nach Abschluss der Maturitätsprüfungen vorgesehen. Der Vater habe seinen Sohn bisher im Umfang von zweimal wöchentlich 4.5 Stunden betreut. Mit der Vereinbarung vom 15. März 2022 werde ein Aufbau der Besuchszeiten beim Kindsvater bezweckt. Mit dem angefochtenen vorsorglichen Entscheid habe die Vorinstanz die erste Übernachtung beim Kindsvater auf einen Zeitpunkt gelegt, welcher vor der vorgesehenen Ausdehnung des Besuchsrechts liege. Eine Ausweitung des Besuchsrechts von 4.5 Stunden auf 24 Stunden inkl. Übernachtung widerspreche nicht nur der Elternvereinbarung, sondern auch der einschlägigen Rechtsprechung, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid abgestützt habe. So führe das von der Vorinstanz angerufene Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen aus, dass Übernachtungen schon bei Kleinkindern zwischen zwei und drei Jahren möglich, aber nicht unbedingt erforderlich seien. Bei kleinen Kindern könne eine Übernachtung angeordnet werden, namentlich wenn

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie mit dem Aufenthaltsort bereits vertraut seien. Gerade dies sei vorliegend nicht der Fall, weil D.____ bisher keine längeren Aufenthaltsphasen beim Kindsvater verbracht habe und sich bisher auch nicht mit der dortigen Schlafsituation habe vertraut machen können. Die Vorinstanz habe zudem den Bedenken der Kindsmutter, dass der Kindsvater notorischer Schlafwandler sei, keine Beachtung geschenkt. Die Kindsmutter führt weiter aus, dass sie von Beginn an eine stufenweise Ausdehnung der Betreuungszeiten beantragt habe, um D.____ eine stufenweise Umstellung des Stillschemas zu ermöglichen. Sie stelle sich nicht grundsätzlich gegen Übernachtungen von D.____ beim Kindsvater, erachte solche im jetzigen Zeitpunkt aber als verfrüht. Für sie seien Übernachtungen ab dem zweiten Geburtstag von D.____ denkbar. 3.3 Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass eine Kindswohlgefährdung vorliege, weil die Kindsmutter sich in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn in einem akuten Interessenkonflikt befinde. Sie habe seit Monaten gewusst, dass sowohl die Ausweitung des persönlichen Verkehrs als auch die Übernachtungen von D.____ bei ihm nur noch eine Frage von wenigen Wochen oder Monaten gewesen seien und habe sich darauf einstellen können. Die Kindsmutter habe bis heute nicht akzeptiert, dass D.____ ein eigenes Interesse am persönlichen Verkehr zum Kindsvater habe und es insbesondere für die Entwicklung eines Kindes enorm wichtig sei, sich auch vorzeitig vom anfänglich sehr engen Verhältnis zur Kindsmutter abzunabeln. Der Hinweis der Kindsmutter, wonach sie D.____ mehrmals am Tag stille und dies auch so weiterführen möchte bis er zwei Jahre alt sei, müsse kritisch beurteilt werden, weil es hierbei nicht nur um die Interessen von D.____ gehe, gestillt zu werden, sondern auch um die Interessen der Kindsmutter. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die Kindsmutter durch das intensive weiterführende Stillen den natürlichen Ablöseprozess eines jeden Kindes zur Mutter verzögere und den notwendigen Bindungsaufbau zum Kindsvater damit behindere, was nicht im Sinne des Kindswohls sei. Die Kindsmutter habe sich nicht generell gegen Übernachtungen gestellt, es sei jedoch notorisch, dass auch zweijährige Kinder nicht beim Kindsvater übernachten sollten, weil dann wieder neue Risiken und Gefahren beim Vater drohen würden oder das Kind gar nicht beim Kindsvater übernachten wolle. Er habe sich seit der Geburt seines Sohnes um den persönlichen Kontakt bemüht, dieser sei ihm aber durch die Beschwerdeführerin verwehrt oder zumindest erschwert worden. Anfänglich habe er seinen Sohn nur wenige Minuten bis maximal 1.5 Stunden sehen dürfen. Erst auf Druck der Vorinstanz und seines Rechtsvertreters sei der persönliche Verkehr ausgeweitet worden. Die Kindsmutter wolle alleine bestimmen und alleine festlegen, was in D.____s Interesse sei. Dabei übersehe sie einmal mehr, dass es höchste Zeit und somit im Interesse von D.____ sei, wenn der Beziehungsaufbau zu ihm fortgesetzt werde und D.____ baldmöglichst bei ihm übernachten könne. Nur so werde es möglich sein, dass D.____ von beiden Elternteilen in absehbarer Zeit alternierend betreut werden könne. Die egoistischen Interessen der Kindsmutter dürften keinen Vorrang haben. 3.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zunächst aus, das bisherige Verhalten der Kindsmutter habe zum Ausdruck gebracht, dass das Loslassen der Mutter Schwierigkeiten bereitet und sie gleichzeitig ein hohes Kontrollbedürfnis gehabt habe. Weiter deute es auf das mangelnde Vertrauen dem Kindsvater gegenüber hin, was mit den elterlichen Konflikten zu tun habe und wofür beide Elternteile die Verantwortung tragen würden. Das Eingehen auf die For-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht derungen der Kindsmutter habe nicht dazu beigetragen, dass die nächsten Erweiterungsschritte zügiger hätten geplant werden können. Das Äusserste seien Kontakte von sechseinhalb Stunden gewesen, wenn der Vater die Berufsmatur abgeschlossen haben werde. Da sich die Mutter gegen eine grosszügigere Ausdehnung der Kontakte gewehrt und der Vater vergeblich die Kontakte an den Wochenenden zu verlängern versucht habe, sei ein autoritativer Entscheid nötig geworden, mit dem nicht länger habe zugewartet werden können. Auch der Vater sei in der Lage, die Bedürfnisse von D.____ zu erfüllen, und es gebe keinen Grund dem Kindsvater die Übernachtungen von D.____ bei ihm zu verwehren. Möglichst langes Stillen sei zwar eine Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation. Wenn die Mutter nun geltend mache, die Übernachtungen seien nicht zum Wohle von D.____, lasse sie jedoch ausser Acht, dass das Stillen ausschliesslich ihr Wunsch sei, was jedoch nicht heisse, dass D.____ das nicht geniesse. Für das Kind in diesem Alter sei das Stillen aber nicht mehr notwendig, Pulvermilch und Breinahrung nicht schädigend. Es sei richtig, dass Abstillen Zeit brauche, nur habe die Mutter bis jetzt keine Andeutungen gemacht, dies innert einer überschaubaren Frist zu tun. Das wiederholte Blockieren der Mutter habe zu dieser unbefriedigenden Situation geführt und bringe sie nun dazu zu monieren, zum Abstillen gedrängt zu werden. Auch sei die Behauptung, dass D.____ mit der Schlafsituation beim Kindsvater nicht vertraut sei, substanzlos. Er werde damit vertraut werden. D.____ sei mit der Wohnsituation beim Kindsvater vertraut und der Vater werde ihm helfen, die Nacht zu bewältigen. Die Situation mit dem Schlafwandeln könne nicht weiter gewürdigt werden, weil die Mutter diese nur erwähne, ohne auszuführen, wie diese sich tatsächlich äussere. Wenn sich der Vater dessen bewusst sei, müsse er diese Schlafstörung bei der nächtlichen Betreuung miteinplanen. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Mutter wiederholt das Wohl von D.____ geltend mache, welches gegen die Übernachtungen spreche bevor D.____ zwei Jahre alt sei. Dies sei, wie aufgezeigt, nicht der Fall. Sie müsse akzeptieren, dass in der aktuellen Situation des Getrenntlebens nicht ausschliesslich ihre Vorstellungen, Wünsche und Anliegen berücksichtigt werden könnten. Es sei ihr nicht gelungen, eine zügige Umsetzung von erweiterten Kontakten mitzutragen. Sie verhindere damit ausreichende Kontakte zum Vater mit der Begründung des Stillens. Das Recht des Kindes auf den regelmässigen Kontakt zum Vater und umgekehrt sei gewichtiger als das Recht der Mutter auf Stillen. Der Mutter sei es zuzumuten, das Stillen zum Wohl von D.____ zu beenden. Schädigend für das Wohl des Kindes sei der eingeschränkte Kontakt zum Vater, welcher eine sichere Bindung zu diesem beeinträchtige. Somit müsse – entgegen der Versicherung der Kindsmutter – davon ausgegangen werden, dass diese mit der Stillbegründung Übernachtungen beim Kindsvater verzögern wolle. 4.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben die Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2). Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen Eltern-Kindesbeziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeitgefühl bei einem Kleinkind anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wiedersehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Entsprechend ist im vorliegenden Fall dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Kleinkinder von ihrem Zeitverständnis her sehr viel häufigere Besuche benötigen und für die Entwicklung einer nahen Vater-Kind-Beziehung auch sehr viel schneller Übernachtungen miteingeschlossen werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.4.1). Die Ausgestaltung des Besuchsrechts hängt zudem von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und den Detaillierungsgrad der Regelung ist schliesslich das Verhältnis zwischen den Eltern wichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass vorliegend ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn stattgefunden hat. Der Kindsvater betreute D.____ bis Mitte März 2022 für jeweils zwei Stunden und seither für jeweils 4.5 Stunden an zwei Tagen pro Woche, was die Eltern einvernehmlich festgelegt hatten. Gemäss der zwischen den Kindseltern vereinbarten Regelung sollten die Betreuungszeiten per Ende Juni 2022 zusätzlich ausgeweitet werden, so dass der Kindsvater D.____ an drei Tagen in der Woche für 6.5 Stunden betreut. Die Kindseltern haben zudem eine Auswertung der ausgedehnten Betreuungszeiten im August 2022 vorgesehen, wobei auch die weitere Regelung betreffend den persönlichen Verkehr vereinbart werden soll. 4.3 Grundsätzlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Kind die Erfahrung des Übernachtens braucht, um zu wissen, dass der Vater am anderen Morgen noch da ist, und um das Ritual des Zubettgehens und Wiederaufstehens zu erleben, welches ihm erst das Gefühl vermittelt, bei ihm zu Hause zu sein (ROLF VETTERLI, in: Andrea Büchler/Michelle Cottier [Hrsg.], Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, publiziert in: FamPra.ch 2009 S. 23, 29). Ab welchem Alter Übernachtungen im Kindeswohl liegen, wird unterschiedlich beantwortet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Juli 2016 [KES.2016.2] m.w.H.). Vorliegend argumentiert die Vorinstanz hinsichtlich der vorsorglich angeordneten Übernachtungen damit, dass der Kindsvater mehr Zeit mit seinem Sohn verbringen solle, um vermehrt an seinen Entwicklungsschritten teilzuhaben. Diese Argumentation verfängt nicht, weil eine intensivere Teilnahme des Kindsvaters an der Entwicklung von D.____ bereits durch die Vereinbarung zwischen den Kindseltern, in welcher regelmässige Kontakte in kleinen Abständen abgemacht wurden, vorgesehen war. Diese Betreuungsregelung haben die Eltern im Sinne eines Aufbaus des persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und seinem Vater getroffen. Die von den Kindseltern vereinbarte Frequenz und Intensität der Besuche scheint dem Alter von D.____ angepasst und damit wird seinen Bedürfnissen besser Rechnung getragen. Demgegenüber würde eine Ausweitung der Kontakte von wenigen Stunden auf 24 Stunden, inklusive Übernachtung, eine grosse Umstellung für D.____ bedeuten, und es würde ausser Acht gelassen, dass D.____ aktuell noch regelmässig gestillt wird und noch keine Alternative zum Stillen in der Nacht einge-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht führt wurde. Zudem wird häufiges Stillen nach Bedarf bis zum Alter von zwei Jahren von der Weltgesundheitsorganisation empfohlen und entspricht somit grundsätzlich dem Kindeswohl. Wie bereits in der Verfügung vom 15. Juni 2022 ausgeführt, bedeutet eine neue Schlafsituation in Kombination mit einer Umstellung in der Ernährung in der Nacht für D.____ grundlegende Veränderungen, welche es erst aufzubauen gilt. Die vereinbarten ausgedehnten Kontakte bieten D.____ die Möglichkeit, sich mit der Schlafsituation beim Vater vertraut zu machen, indem er seinen Tagesschlaf dort machen kann. Ein solcher stufenweiser Kontaktaufbau, welcher D.____ insbesondere hinsichtlich der Schlafsituation eine Eingewöhnung ermöglicht, ist vorzugswürdig. Zusammenfassend muss demzufolge festgehalten werden, dass die vorsorglich angeordneten Übernachtungen den Bedürfnissen von D.____ zu wenig Rechnung tragen und somit nicht dem Kindeswohl entsprechen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung oder die Bestellung einer Kindesvertretung vorliegend hätten gewinnbringend sein können bzw. welche neuen Erkenntnisse davon zu erwarten gewesen wären. Hinzu kommt, dass Übernachtungen im jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheinen, aber nicht grundsätzlich und zeitnah ausser Betracht fallen. Die Anträge des Kindsvaters sind aus den genannten Gründen abzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.4 Zu vermerken bleibt, dass der Vorstellung der Kindsmutter nicht gefolgt werden kann, wenn sie sich pauschal auf den Standpunkt stellt, Übernachtungen könnten erst ab D.____s drittem Altersjahr stattfinden. Bei der Ernährungsumstellung wird auch der Umstand des Getrenntlebens der Kindseltern Berücksichtigung finden müssen. Übernachtungen werden als nächster Schritt nach dem bereits vereinbarten stufenweisen Ausbau der Kontakte zeitnah überprüft und allenfalls umgesetzt werden müssen. Die Mutter wird sich damit abfinden müssen, dass D.____ auch über Nacht vom Vater betreut werden kann und sie eine Alternative zum Stillen einzuführen und aufzubauen haben wird. Hierzu wird die KESB baldmöglichst einen Hauptentscheid zu treffen haben. Die Ausführungen des Kindsvaters in der Eingabe vom 11. Juli 2022 ändern an den vorstehenden Überlegungen betreffend die vorsorglich angeordneten Übernachtungen nichts. Die Kindseltern sind gehalten, die in der Vereinbarung vom 15. März 2022 abgemachten persönlichen Kontakte zu ermöglichen, ansonsten auch diesbezüglich ein autoritativer Entscheid notwendig werden wird. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz je zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 400.--, aufzuerlegen. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz und des Beschwerdeführers zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote vom 13. Juli 2022 einen Aufwand von Fr. 1'191.60 sowie Auslagen von

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 104.50 aus, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'395.90 (5.75 Stunden à Fr. 200.-- und 0.166 Stunden à Fr. 250.--, zzgl. Fr. 104.50 für Auslagen und 7.7% MWST) zuzusprechen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 697.95, dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz aufzuerlegen ist. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2a und 2b des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 20. Mai 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 400.--, dem Beschwerdegegner und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'395.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zugesprochen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 697.95, dem Beschwerdegegner und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt wird.

4. Je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdegegners vom 11. Juli 2022 sowie der Honorarnoten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2022 werden den jeweiligen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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