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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.10.2022 810 22 109

24 ottobre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,860 parole·~14 min·6

Riassunto

Ausstandsbegehren

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Oktober 2022 (810 22 109) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Ausstand eines Behördenvertreters bei informellen Gesprächen und Verhandlungen / Anfechtbarkeit vor Kantonsgericht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Anton Lauber, Beschwerdegegner Isaac Reber, Beschwerdegegner B.____, Beschwerdegegner

Betreff Ausstandsbegehren (RRB Nr. 638 vom 26. April 2022)

A. In der Gemeinde Allschwil verursachten Hochwasser in den vergangenen Jahrzehnten verschiedentlich massive Überschwemmungsschäden im Dorfzentrum. Um Bevölkerung und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Infrastruktur in Allschwil inskünftig angemessen vor Hochwasser zu schützen, sollen im Rahmen des in den 1990er-Jahren ausgearbeiteten Hochwasserschutzkonzepts "Dorf" die Wassermassen des Mülibaches und des Lützelbaches in geeigneten Räumen oberhalb des Siedlungsgebietes zurückgehalten und kontrolliert abgeleitet werden. Am Mülibach wurde in den Jahren 2006/2007 ein Hochwasserrückhaltebecken mit einem Erddamm realisiert. Ein analoges Projekt am Lützelbach mit dem Standort Leimgrubenweg wurde nicht weiterverfolgt. Nach einem längeren Planungsprozess beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) am 12. Januar 2021 das Bauprojekt (kantonaler Nutzungsplan) für den Hochwasserschutz Allschwil Dorf, Hochwasserrückhaltebecken Lützelbach. Aufgrund der Empfehlung der Gemeinde und der Ergebnisse von Bodenanalysen im Jahr 2017 fiel die Standortwahl auf das Gebiet "Beggenecken". B. Während der öffentlichen Auflage erhoben die Anwohner A.A.____ und B.A.____ mit Schreiben vom 26. März 2021 Einsprache gegen das Projekt. Dabei begehrten sie unter anderem, dass Regierungsrat Anton Lauber als vormaliger Gemeindepräsident von Allschwil in dieser Angelegenheit in den Ausstand zu treten habe. C. Mit Ausstandsbegehren vom 16. Juni 2021 verlangten A.A.____ und B.A.____ zusätzlich den Ausstand des Vorstehers der BUD, Regierungsrat Isaac Reber, sowie von C.____, dem damaligen Leiter Wasserbau des Tiefbauamts, und B.____, dem verantwortlichen Projektleiter des Tiefbauamts. Die Begründung für sämtliche Ausstandsgesuche beruht im Kern auf dem Vorwurf, dass die Gesuchsgegner bei der Standortevaluation zugunsten des nunmehr gewählten Gebiets "Beggenecken" voreingenommen gewesen seien und die Entscheidung dahingehend beeinflusst hätten. D. Mit Entscheid vom 30. Juli 2021 wies die BUD die gegen die beiden Mitarbeiter des Tiefbauamts gerichteten Ausstandsbegehren ab. Über die Ausstandsbegehren gegen die beiden Regierungsräte werde der Gesamtregierungsrat unter deren Ausschluss befinden, sofern der Regierungsrat über die unerledigte Einsprache von A.A.____ und B.A.____ entscheiden müsse. Die von letzteren ebenfalls anbegehrte Sistierung des Einspracheverfahrens wurde abgelehnt. E. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____ am 19. August 2021 mit zahlreichen Rechtsbegehren Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Hauptsächlich verlangten sie die Gutheissung der Ausstandsbegehren gegen C.____ und B.____ sowie des Sistierungsbegehrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter anderem, dass die Regierungsräte Isaac Reber und Anton Lauber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in den Ausstand zu treten hätten. Nachdem verschiedene Verfahrensanträge abgewiesen worden waren, stellten sie - letztlich erfolglos - auch Ausstandsbegehren gegen den Leiter und den stellvertretenden Leiter des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 638 vom 26. April 2022 kostenfällig ab, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat erkannte zudem keinen Grund, weshalb seine Mitglieder Isaac Reber und Anton Lauber im Beschwerdeverfah-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren in den Ausstand treten müssten. Im Entscheid wird zusammengefasst erwogen, zahlreiche Anträge bezögen sich nicht auf den Verfahrensgegenstand, weshalb darauf nicht eingetreten werde. Weiter gehe C.____ per Ende April 2022 vorzeitig in Pension und werde im Einspracheverfahren nicht mehr involviert sein. Das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch erweise sich als gegenstandslos. Bezüglich des Ausstands von B.____ sei das Ausstandsgesuch unbegründet. Dieser sei an der Suche nach einem Standort für die Hochwasserschutzmassnahmen gar nicht beteiligt gewesen. Er habe das Projekt als Projektleiter erst übernommen, nachdem der Standort "Beggenecken" schon auserkoren gewesen sei. Für den Anschein der Befangenheit genüge es im Übrigen nicht, dass ein Behördenvertreter die Meinung der Beschwerdeführer nicht teile. Die BUD sei des Weiteren nicht gehalten gewesen, das Einspracheverfahren zu sistieren. G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 haben A.A.____ und B.A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der RRB Nr. 638 vom 26. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beschlussfassung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu geschehen. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, B.____ habe nach der Einarbeitung in das Projekt "Beggenecken" erkennen müssen, dass am ursprünglich vorgesehenen Standort "Leimgruben" Chemieabfälle und Malerfarben vermutet würden, die im Bericht zur historischen Altlastenuntersuchung mit keinem Wort erwähnt worden seien. Indem er es unterlassen habe, seinen direkten Vorgesetzten - und bei Vergeblichkeit den Direktionsvorsteher - auf diesen Missstand aufmerksam zu machen, habe er eine schwere Amtspflichtverletzung begangen. Es sei in diesem Zusammenhang weiter abzuklären, ob, inwieweit und wann Regierungsrat Reber in Bezug auf die in der Deponie am Standort "Leimgruben" vermuteten Chemieabfälle und Malerfarben tätig geworden sei und ob Regierungsrat Lauber als ehemaliger Gemeindepräsident vom Deponieinhalt gewusst habe. Dass die beiden Regierungsräte damit im vorliegenden Ausstandsverfahren indirekt über eigene Verfehlungen richten würden, habe der das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat ignoriert. Er habe den verbleibenden drei Mitgliedern des Regierungsrats einen unvollständigen Sachverhalt vorgesetzt, so dass es diesen nicht möglich gewesen sei, den Anschein der Befangenheit der Regierungsräte Lauber und Reber zu erkennen. H. In der Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 beantragt der Regierungsrat in eigenem Namen und im Namen der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde; dies unter o/e-Kostenfolge. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner werfen die Frage auf, ob sich die Beschwerdebegründung rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die in der Beschwerde abgehandelte altlastenrechtliche Thematik der ehemaligen Deponie "Leimgrubenweg" stehe in keinem Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt. Ebenso wenig erschliesse sich aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, inwiefern eine Befangenheit der beiden Regierungsräte Lauber und Reber oder des Projektleiters B.____ gegeben sein solle. Vielmehr hinterlasse die Beschwerde und ihre Begründung den Eindruck einer pauschalen Behördenkritik.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Die Beschwerdeführer haben am 8. August 2022 unaufgefordert repliziert.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über ein Ausstandsbegehren und damit ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Gemäss § 43 Abs. 2bis lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Zwischenverfügungen betreffend den Ausstand selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden. Einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen aber einzig Entscheide, welche die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweisen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. November 2021 [810 20 218] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2020 [810 18 313] E. 2.3). Voraussetzung ist zusätzlich, dass in der Hauptsache der Rechtsweg an das Kantonsgericht offensteht, was im Raumplanungsrecht der Fall ist. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits grundsätzlich Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO dar (KGE VV vom 28. März 2019 [810 18 281] E. 1.1; BLKGE 2011 Nr. 43 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). 2. Die Beschwerdeführer verlangen im Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nach §§ 43 ff. VPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb das Kantonsgericht nach Möglichkeit in der Sache selbst entscheidet. Deswegen ist ein klar umschriebenes Leistungsbegehren zu stellen (vgl. § 5 Abs. 1 VPO). Ein Beschwerdeführer darf sich dementsprechend grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen und einen Rückweisungsantrag zu stellen (vgl. KGE VV vom 3. Juni 2020 [810 17 289] E. 1.2; KGE VV vom 26. September 2018 [810 17 341] E. 1.2). Mit Blick auf die Beschwerdebegründung ist das Hauptbegehren vorliegend ergänzend dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und B.____ sei im Einspracheverfahren in den Ausstand zu versetzen. 3.1 Kantonale Projekte für den baulichen Hochwasserschutz werden durch die Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen (vgl. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer [WBauG] vom 1. April 2004). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Nutzungsplanung (§ 21 Abs. 2 WBauG). Nach § 13 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 sind die kantonalen Nutzungspläne nach dem Beschluss während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen. Innerhalb der Auflagefrist kann dagegen Einsprache erhoben werden (§ 13 Abs. 4 RBG). Die Einsprachen sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde (§ 13 Abs. 5 RBG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Das Einspracheverfahren unterteilt sich demnach in zwei Phasen. In einem ersten Schritt wird in einem informellen Verfahren eine Konsenslösung angestrebt. Erst wenn keine Einigung zwischen Behörde und Einsprecher erzielt werden kann, wird das förmliche Rechtsmittelverfahren an die Hand genommen. Mit der Zweiteilung gehen auch unterschiedliche Zuständigkeiten einher. Das Verständigungsverfahren wird von der für die Planung zuständigen Behörde durchgeführt, wogegen das förmliche Verfahren vom Regierungsrat resp. der von diesem mit der Verfahrensinstruktion und Entscheidvorbereitung betrauten Stelle geführt wird. Im vorliegenden Verfahren bedeutet dies konkret, dass das Tiefbauamt für die Durchführung einer Einspracheverhandlung zuständig ist. Sofern eine konsensuale Lösung scheitert, wird das Verfahren vom Amt an das Generalsekretariat der BUD übergeben, das den förmlichen Einspracheentscheid vorbereitet (vgl. § 11 Abs. 2 lit. c der Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 23. Oktober 2018). In diesem Sinne hält der angefochtene Entscheid denn auch fest, die Rolle von B.____ beschränke sich im Einspracheverfahren auf die erste Phase, in welcher nicht autoritär über die Einsprache entschieden, sondern eine einvernehmliche Lösung gesucht werde. 3.3 Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Beschwerdeführer zwei Gesprächsterminen unentschuldigt ferngeblieben (7. Juli 2021 und 21. September 2021). Das Tiefbauamt geht aufgrund dessen davon aus, dass eine Einspracheverhandlung nicht erwünscht sei. Es werde keinen weiteren Versuch für ein Verständigungsgespräch unternehmen. Dementsprechend werde der Regierungsrat über die unerledigte Einsprache entscheiden (vgl. Aktennotiz des Tiefbauamts vom 1. Oktober 2021). Die Beschwerdeführer behaupten in der weiteren Korrespondenz zwar, sie seien weiterhin an einem ergebnisoffenen Verständigungsgespräch interessiert. Wenn sie aber den Erhalt einer "rechtsgenüglichen Einladung" bestreiten und sie offenbar nicht einmal zu einer Terminabsprache Hand boten, sind ernsthafte Zweifel an ihrem Willen angebracht, nach Treu und Glauben zusammen mit der Behörde eine Konsenslösung zu erarbeiten. Nachdem ihre gesamten Anstrengungen augenscheinlich auf die integrale Verhinderung oder zumindest Verzögerung des Wasserbauprojekts am vorgesehenen Standort abzielen, ist auch schwer vorstellbar, dass partnerschaftlich ein für beide Seiten akzeptables Verhandlungsergebnis gefunden werden könnte. Es ist somit nach der Aktenlage zu vermuten, dass die erste Phase des Einspracheverfahrens ergebnislos abgeschlossen und damit die streitgegenständliche Ausstandsfrage gegenstandslos ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist, braucht nicht abschliessend abgeklärt zu werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 3.4 Auch wenn das Unbefangenheitsgebot als Verfassungsprinzip und in seiner grundrechtlichen Dimension allgemeine Gültigkeit für die staatliche Tätigkeit beanspruchen kann, bezweckt Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einzig den Schutz von Parteien in förmlichen Verfahren, in denen über individuelle Rechte und Pflichten entschieden wird (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 29 Rz. 3; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 78 ff.). Die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gelten ebenso nur für Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben (vgl. § 8 Abs. 1 VwVG BL). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das tatsächliche Verwal-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungshandeln auszudehnen. Die darin statuierten Ausstandsvorschriften finden somit nicht auf jede amtliche Tätigkeit Anwendung (KGE VV vom 16. März 2020 [810 18 313] E. 2.4). Das tatsächliche Verwaltungshandeln zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht primär auf Rechtswirkungen abzielt, sondern ein bestimmtes Ziel vielmehr informell mithilfe von rechtlich nicht geregelten Tathandlungen statt durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Handlungsformen der Verfügung oder des verwaltungsrechtlichen Vertrages erreicht werden. Dazu zählen Formen des konsensualen Verwaltungshandelns durch Kooperation zwischen Verwaltungsbehörden und Privaten wie namentlich Vorverhandlungen und Absprachen (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1422). Das Verständigungsverfahren bei Einsprachen gegen Nutzungspläne ist ein solcher Austausch auf der formfreien Ebene. Die von den Beschwerdeführern angerufenen Ausstandsbestimmungen sind darauf nicht anwendbar. 3.5 Für das vorliegende nichtgerichtliche Verfahren kommt der in der Beschwerde am Rande angeführte Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Sodann besteht nach dem soeben Gesagten weder nach Art. 29 Abs. 1 BV noch nach § 8 VwVG BL ein Anspruch der Privaten, dass ein Behördenvertreter bei informellen Gesprächen und Verhandlungen mit ihnen in den Ausstand tritt. Entscheidungen über den Einsatz von bestimmtem Personal für gewisse Amtsgeschäfte ausserhalb förmlicher Verfahren stellen als organisatorische Anordnungen keine Verfügungen dar, die vor Kantonsgericht angefochten werden können. Auf eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (vgl. KGE VV vom 10. November 2021 [810 20 218] E. 2.2; KGE VV vom 16. März 2020 [810 18 313] E. 2.5; KGE VV vom 4. November 2009 [810 09 60] E. 3; BLVGE 1986, Nr. 15.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1199 ff.). Soweit der Regierungsrat vorliegend als oberste vollziehende Behörde über den Einsatz von B.____ in der Einigungsphase des Einspracheverfahrens entschieden hat, liegt inhaltlich kein vor Kantonsgericht anfechtbarer Entscheid vor. 4. Da der Einigungsversuch im Einspracheverfahren zeitlich und personell getrennt von der Entscheidvorbereitung stattfindet (vgl. oben E. 3.2), ist verwaltungsorganisatorisch sichergestellt, dass B.____ keinen ungehörigen Einfluss auf die nachfolgende autoritative Entscheidung des Regierungsrats über die Einsprache der Beschwerdeführer nehmen kann. Die gerichtliche Beurteilung einer Beschwerde setzt aber nach Art. 47 Abs. 1 lit. a VPO ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus. Wirkt ein Amtsträger im Verwaltungsverfahren nicht mit, ist das in diesem Verfahren gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren gegenstandslos und mangelt es im Beschwerdeverfahren betreffend Ausstand an einem Rechtsschutzinteresse. Fehlte das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 137 I 23 E. 1.3.1). Auf die vorliegende Beschwerde kann folglich auch unter diesem Blickwinkel nicht eingetreten werden. 5. Im Übrigen wäre das Ausstandsgesuch ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den An-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1; BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1). Zur Annahme der Befangenheit müssen objektiv fassbare und belegte Umstände vorliegen, welche geeignet sind, den Anschein zu erwecken, dass bei einer Mitwirkung der abgelehnten Person sachfremde Gesichtspunkte auf das Verfahren einwirken könnten. Diffuse Antipathien gegenüber dem Amtsträger genügen nicht (KGE VV vom 16. März 2020 [810 18 313] E. 5). Die Beschwerdeführer bezeichnen vorliegend keinen der in § 8 VwVG BL aufgeführten Ausstandsgründe und vermögen auch nicht ansatzweise einen Umstand zu benennen, der objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Ihre Ausführungen zum Altlastenrecht, die mit dem streitgegenständlichen Wasserbauprojekt und B.____s Aufgaben im Tiefbauamt nichts zu tun haben, sind nur schwer nachvollziehbar und gehen jedenfalls an der Sache vorbei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind Pflichtverletzungen von Amtspersonen aber sowieso grundsätzlich nicht geeignet, deren Befangenheit zu bewirken (SCHINDLER, a.a.O., S. 137 ff.), zumal wenn wie hier der eine angebliche Fehler (unterlassene Information der Vorgesetzten über Altlasten) mit der eigentlichen Streitsache nicht direkt zusammenhängt. Sollten die Vorwürfe dahingehend gerichtet sein, dass B.____ an einem planerischen Fehlentscheid mitgewirkt habe, so ist dies nicht im Rahmen eines Ausstandsverfahrens, sondern auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu überprüfen. Von welchen sachfremden, nicht im öffentlichen Interesse liegenden Einflüssen sich B.____ in den Augen der Beschwerdeführer leiten lässt, geht aus der Beschwerde und den übrigen Eingaben nicht verständlich hervor. Ein Interessenkonflikt oder ein anderer Befangenheitsgrund ist denn auch nicht ersichtlich. Nachdem die Führung von Verständigungsgesprächen gesetzlich der Planungsinstanz zugewiesen ist, ist bei deren Vertretern eine gewisse Vorbefassung im Übrigen systemimmanent und unvermeidlich (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 150 ff.). 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung besteht nicht (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 22 109 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.10.2022 810 22 109 — Swissrulings