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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.09.2021 810 21 9

15 settembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,002 parole·~15 min·2

Riassunto

Antrag auf Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 15. September 2021 (810 21 9) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Antrag auf Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Antrag auf Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. Dezember 2020)

A. C.____, geboren 2018, ist das gemeinsame Kind der verheirateten Eltern D.____ und A.____. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.____ (KESB E.____) vom 25. Mai 2018 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich entzogen und C.____ vorläufig bei einer Pflegefamilie platziert. Für C.____ wurde zudem vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und eine Beiständin ernannt. Zur Begründung wurde auf die psychische Erkrankung der Kindsmutter mit teilweise lang dauernden fürsorgerischen Unter-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringungen hingewiesen. Der Kindsvater sei arbeitstätig und für die Kinderbetreuung noch nicht bereit. B. Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 bestätigte die KESB E.____ die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft und die Ernennung der Beiständin. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde aufgehoben und die Platzierung bei der Pflegefamilie auf freiwilliger Basis weitergeführt. D.____ wurde bei ihrer Bereitschaft behaftet, C.____ regelmässig beim Arzt vorzustellen und mit der Psychiatrie-Spitex zusammenzuarbeiten. Bei Erziehungsthemen habe sich D.____ nach Bedarf an die Mütterberatung zu wenden. Zur Begründung wurde auf die positive Entwicklung in der elterlichen Sorge um C.____ abgestellt. C. Am 26. September 2019 reichte die Beiständin ihren Zwischenbericht ein und beantragte weitergehende Kindesschutzmassnahmen. Die KESB E.____ entzog daraufhin den Kindseltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte C.____ erneut bei der Pflegefamilie. A.____ wurde angewiesen, C.____ vorläufig nicht alleine bei D.____ zu lassen, und D.____ wurde vorläufig die alleinige Betreuung von C.____ untersagt. Beide Eltern wurden zudem angewiesen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung eng zusammenzuarbeiten und ihre erzieherischen Kompetenzen zu verbessern. Die Kindsmutter sei weder über einen längeren Zeitraum stabil gewesen noch sei sie bereit, auf den Konsum von THC zu verzichten. D. Die KESB E.____ hob mit Entscheid vom 3. April 2020 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von C.____ bei der Pflegefamilie unter Auflagen auf. A.____ wurde angewiesen, C.____ nicht alleine von D.____ betreuen zu lassen, wenn diese entweder Marihuana konsumiere oder sich in einem psychotischen Zustand befinde. Zudem habe er der Beiständin sofort zu melden, wenn sich der Zustand von D.____ verschlechtere. D.____ wurde die alleinige Betreuung von C.____ untersagt. Beide Eltern wurden angewiesen, C.____ wöchentlich Kontakt zu gleichaltrigen Kindern zu ermöglichen und mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung eng zusammenzuarbeiten. D.____ wurde angewiesen, weiterhin regelmässig mit ihrer Psychotherapeutin und mit der Psychiatrie-Spitex zusammenzuarbeiten. Beide Eltern wurden darauf hingewiesen, dass die KESB E.____ bei Missachtung der Weisungen die Notwendigkeit weiterer Kindesschutzmassnahmen respektive bei einer deutlichen Gefährdung des Kindswohls eine erneute Platzierung C.____s prüfen werde. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die psychische Situation der Kindsmutter nach wie vor instabil sei, sich aber durch den letzten Klinikaufenthalt etwas beruhigt habe. Aus kinderpsychologischer Sicht könne ein Kind mit einem psychisch kranken Elternteil bei seinen Eltern aufwachsen, sofern der andere Elternteil gesund sei. Eine Rückkehr zu ihrem Vater könne unterstützt werden, sofern dieser bereit sei, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und seine Erziehungskompetenzen und sein Verständnis für die gesellschaftlichen Anforderungen bezüglich der Kindererziehung zu verbessern. E. Nach dem Umzug der Familie nach F.____, übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB B.____) mit Entscheid vom 1. Juli 2020 die Kindesschutzmassnahmen zum Vollzug und setzte einen neuen Beistand für C.____ ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Schreiben vom 12. November 2020 (Posteingang) an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ersuchte A.____ um Aufhebung der Beistandschaft. Das Kantonsgericht trat mit Urteil vom 16. November 2020 auf das Begehren nicht ein und überwies die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die KESB B.____. G. Die KESB B.____ lehnte den Antrag von A.____ auf Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. H. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 16. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. Januar 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein, welches mit Verfügung vom 10. März 2021 abgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 21. April 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Regelung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Aufhebung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft abgesehen hat. 3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zwar grosse Anstrengungen unternommen habe, um die Betreuung und Pflege von C.____ zu gewährleisten, er könne jedoch den bestehenden Unterstützungsbedarf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Familie immer noch nicht realistisch einschätzen. Der Beistand habe durch intensive Gespräche eine Verbesserung erreicht, wodurch momentan auf regelmässige Besuche der Familienbegleitung verzichtet werden könne. Die Instabilität der Situation lasse es aber nicht zu, die Weisungen oder die übrigen Kindesschutzmassnahmen für C.____ aufzuheben. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Kindsmutter seit neun Monaten kein Cannabis mehr konsumiere. Wenn es ihr wieder schlechter gehen sollte, werde er Hilfe holen. Der Beschwerdeführer selber sei ein gesunder Mann, habe aufgehört zu arbeiten, konsumiere keine Drogen und habe bewiesen, dass er mit seiner Vaterrolle zurechtkomme. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass C.____ eine enge Beziehung zur Pflegefamilie habe. 4.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1, publiziert in: FamPra.ch 2002, S. 851). 4.2 Die Erziehungsbeistandschaft soll durch Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 308 ZGB; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 29. Juli 2020 [810 19 357] E. 4.1 ff.; KGE VV vom 20. Januar 2021 [810 20 193] E. 4.4.4). 4.3 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz der Kinder der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 1. April 2020 [810 19 343] E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (KGE VV vom 1. April 2020 [810 19 343] E. 4.3).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 10. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2020 zusehends unkooperativer geworden und die Zusammenarbeit vom Beschwerdeführer und von der Kindsmutter nach und nach verweigert worden sei. Den durch die Familienbegleitung organisierten Deutschkurs mit Kinderbetreuung habe der Beschwerdeführer abgebrochen und auf Telefonanrufe der Familienbegleitung habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert. Der Beschwerdeführer sei ambivalent in seinen Aussagen und seine Handlungen seien jeweils von seiner Stimmung abhängig. Durch sein Misstrauen in das hiesige System erschwere er die vereinbarten Abläufe und halte sich nicht an Abmachungen, wodurch er positive Entwicklungen torpediere. Der Beschwerdeführer stehe unter grossem Einfluss seiner kognitiv stark überlegenen Frau und lasse sich von ihr manipulieren. Er stelle sich vor seine Frau und vertrete ihre Meinung, ohne diese zu hinterfragen. Zudem blende er die instabile Situation seiner Frau aus oder scheine diese nicht zu verstehen. Aufgrund der psychischen Krankheit der Kindsmutter, der Mühe des Beschwerdeführers, sich in der hiesigen Gesellschaft zurechtzufinden, und seines ablehnenden und sturen Verhaltens, müsse die Familie zum Wohle von C.____ unbedingt engmaschig mit ambulanten Massnahmen begleitet werden. 5.2 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die KESB E.____ mit Entscheid vom 3. April 2020 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung von C.____ aufgehoben hat, nachdem C.____ zwei Wochen in Absprache mit den Pflegeeltern immer mehr Zeit bei ihren Eltern verbracht hatte und die Geburt des zweiten Kindes der Pflegeeltern bevorstand. Zum Schutz des Kindswohls konnte die Platzierung von C.____ jedoch nur unter Auflagen aufgehoben werden. Zu diesen Auflagen zählte, dass der Beschwerdeführer C.____ nicht alleine von der Kindsmutter betreuen lasse, solange diese Marihuana konsumiere und sich in einem psychotischen Zustand befinde. Zudem habe der Beschwerdeführer der Beiständin sofort zu melden, wenn es der Kindsmutter schlechter gehe. Der Kindsmutter wurde die alleinige Betreuung von C.____ untersagt, solange sie Marihuana konsumiere und wenn sie sich in einem psychotischen Zustand befinde. Beide Eltern wurden angewiesen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten und C.____ wöchentlich Kontakt zu gleichaltrigen Kindern zu ermöglich. Die Kindsmutter wurde weiter angewiesen, weiterhin regelmässig mit ihrer Psychotherapeutin und mit der Psychiatrie-Spitex zusammenzuarbeiten. Ferner wurden die Kindseltern darauf hingewiesen, dass die KESB bei Missachtung der Auflagen die Notwendigkeit weiterer Kindesschutzmassnahmen respektive bei einer deutlichen Gefährdung des Kindswohls eine erneute Platzierung von C.____ prüfen werde. 5.3 Die Beiständin führt in ihrem Gespräch mit der KESB vom 4. Juni 2020 aus, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern von C.____ auch nach der Rückplatzierung weiterhin in Frage stehe und eine Rückplatzierung nur mit Begleitmassnahmen in Form einer Beistandschaft und einer sozialpädagogischen Familienbegleitung stattfinden könne. Mit Hilfe dieser Begleitung sei dem Beschwerdeführer die Betreuung seiner Tochter gut gelungen. Es habe aber kulturell bedingte Schwierigkeiten gegeben (vgl. Aktennotiz vom Gespräch zwischen der KESB und der Beiständin vom 4. Juni 2020).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 In ihrem Bericht vom 22. September 2020 hält die Beiständin fest, dass die Kindsmutter noch nicht stabil sei. Der Beschwerdeführer trage die alleinige Verantwortung für C.____. Die Instabilität und Betreuung der Kindsmutter verlange dem Beschwerdeführer die grösste Energie ab. Der Beschwerdeführer wünsche keine Einmischung der Schwiegereltern in die Kinderbetreuung. Auch die Kindsmutter verlange immer wieder Distanz zu ihrer Familie und leide unter der Dominanz ihres Vaters. 5.5 Die Erziehungsbeiständin schreibt in ihrem Schlussbericht vom 28. Oktober 2020, dass die Familie wöchentlich von der sozialpädagogischen Familienbegleitung besucht und beraten werde. Den im Entscheid vom 3. April 2020 verlangten Kontakt zu anderen Kindern erfahre C.____ in der Kindertagesstätte, welche sie zweimal pro Woche besuche. Weiter würden die Eltern C.____ regelmässig zu den kinderärztlichen Kontrollen bringen und beide seien genügend instruiert, um mit C.____s Krankheit (Immunschwäche) umgehen zu können. Unter Bezugnahme auf die Aussagen der Kindertagesstätte hält die Beiständin fest, dass C.____ ein fröhliches und altersgerecht entwickeltes Kind sei. Wenn es der Kindsmutter schlechter gehe, sei jedoch eine Verhaltensänderung bei C.____ erkennbar. Seit C.____s Rückplatzierung zu ihren Eltern sei der Beschwerdeführer ihre Hauptbezugsperson. Er habe seine Arbeitstätigkeit als Kioskbetreiber aufgegeben und habe vor, bis zu C.____s Kindergarteneintritt deren Betreuung zu übernehmen. Die Kindsmutter sei psychisch krank und mehrmals in der Klinik hospitalisiert gewesen, auch nach der Rückplatzierung von C.____. Der Beschwerdeführer gebe sich grosse Mühe, C.____ von ihrer Mutter fernzuhalten, wenn es dieser schlecht gehe. Gestützt auf die Rückmeldung der sozialpädagogischen Familienbegleitung führt die Beiständin weiter an, dass sich der Beschwerdeführer liebevoll und gut um C.____ kümmere. 6. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat sich das Betreuungsumfeld der mittlerweile 3-jährigen C.____ häufig verändert und es kam bereits zweimal zu Fremdplatzierungen bei der Pflegefamilie. Seit der Rückplatzierung zu den Eltern ist es erneut zu einem Klinikaufenthalt der Kindsmutter gekommen und der Beschwerdeführer ist aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindsmutter überwiegend alleine verantwortlich für C.____. Zur Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers geht aus den diversen Berichten hervor, dass er sich grosse Mühe gebe und sich mittlerweile durch die enge Begleitung gut um seine Tochter kümmere, obschon er in einigen Bereichen noch Unterstützung brauche (vgl. Bericht des Beistands vom 10. Dezember 2020, Aktennotiz vom Gespräch zwischen der KESB und der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 4. Juni 2020). Seine mangelnden Deutschkenntnisse würden beim Beschwerdeführer zu einer gewissen Hilflosigkeit bei der Übersicht und Erledigung der administrativen Angelegenheiten sowie bei einer längerfristigen Planung der Existenzsicherung für die Familie führen (vgl. Bericht des Beistands vom 10. Dezember 2020). Zudem könne sich der Beschwerdeführer im Krisenfall – sei es in Bezug auf die Krankheit der Kindsmutter oder in Bezug auf die chronische Erkrankung von C.____ – nicht mit den Ärzten verständigen (vgl. Antrag der Beiständin auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vom 26. September 2019). Aus den Akten zeigt sich zudem, dass die Familie weder einen Bekannten- noch Freundeskreis hat, welcher ihnen Unterstützung bieten könnte. Auch zur Familie der Kindsmutter besteht aufgrund vielschichtiger Probleme nur sporadisch Kontakt (Aktennotiz der KESB vom 12. Oktober 2020 und Protokoll der Anhörung vom 4. November 2020). Die psychische Erkran-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kung der Kindsmutter stellt für die Entwicklung von C.____ nach wie vor eine gewichtige Gefahr dar, welche durch die diesbezügliche Überforderung des Beschwerdeführers verstärkt wird (vgl. Abklärungsbericht der Beiständin vom 9. Mai 2018 sowie Schreiben der Beiständin vom 14. Februar 2020). Die labile Kindsmutter und die fehlende sprachliche sowie soziale Integration des Beschwerdeführers sind nach wie vor grosse Risikofaktoren für eine Kindswohlgefährdung von C.____. Bisher gab es keine nachhaltige Stabilität im Leben von C.____ und es kam aufgrund der genannten Risikofaktoren zweimal zu einer Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie. Aus den Akten ist zwar eine positive Entwicklung im Verhältnis zwischen C.____ und dem Beschwerdeführer erkennbar, gleichzeitig wird jedoch jeweils in den Fachberichten festgehalten, dass eine professionelle Begleitung und Ansprechpersonen für den Beschwerdeführer nach wie vor verfügbar sein müssten, damit überprüft werden könne, ob der Beschwerdeführer seine Betreuungspflichten für C.____ wahrnehme und es nicht zu einer akuten Gefährdung von C.____ komme. Eine weitere Platzierung würde das fragile Familiensystem erschüttern und für C.____ einen Abbruch der sich langsam verfestigenden Beziehung zu ihren Eltern bedeuten, was einer gesunden Entwicklung von C.____ widersprechen würde. Die Rückplatzierung im April 2020 wurde aus diesen Gründen nur unter der Bedingung gewährt, dass eine enge Begleitung besteht (vgl. Entscheid der KESB vom 3. April 2020). Vor dem Hintergrund, dass die Rückplatzierung erst im April 2020 und damit lediglich acht Monate vor dem angefochtenen Entscheid verfügt wurde, die sozialpädagogische Familienbegleitung vorübergehend eingestellt wurde, sich aus den Akten keine wesentlichen Veränderungen der Situation seit der Rückplatzierung ergeben und der Beschwerdeführer auch keine Belege für eine solche vorbringt, erweist sich eine Aufhebung der Beistandschaft als nicht vertretbar. Vielmehr ist die Beibehaltung der Beistandschaft unerlässlich und verhältnismässig, um die positive Entwicklung, welche sich erst langsam seit der Rückplatzierung eingestellt hat, nicht zu gefährden und diese vielmehr zu manifestieren. Der Beschwerdeführer erhält so auch die Möglichkeit und die Zeit, Vertrauen in die hiesigen Strukturen aufzubauen und seine Integration in sprachlicher wie sozialer Hinsicht voranzutreiben. Bei der geschilderten Aktenlage ist die Vorinstanz zu Recht weiterhin von einer drohenden Kindswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer und die Kindsmutter ausgegangen. Es ist keine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten ersichtlich, die eine Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen rechtfertigen könnte. Die von der Vorinstanz verweigerte Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen erweist sich damit als rechtmässig und sachgerecht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 17. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_1049/2021) erhoben.

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