Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.09.2021 810 21 68

29 settembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,325 parole·~22 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 262 vom 2. März 2021)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. September 2021 (810 21 68) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Unverhältnismässigkeit

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin 1, B.____ Beschwerdeführerin 2, gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1, beide vertreten durch Ferhat Kizilkaya, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 262 vom 2. März 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, geboren 1987, ist türkische Staatsangehörige. In ihrer Heimat heiratete sie am 22. September 2014 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen C.____, geboren 1981. Am 29. November 2014 reiste sie gemeinsam mit ihrer Tochter aus erster Ehe, B.____, geboren am 10. Dezember 2010, in die Schweiz ein, worauf beide eine Aufenthaltsbewilligung (gültig bis 6. August 2018) erhielten. B. Anfang Januar 2015 – noch bevor die Ausländerausweise zugestellt wurden – verliess A.____ mit ihrer Tochter den ehelichen Haushalt und hielt sich zunächst bei ihrer Schwester in D.____, anschliessend im Frauenhaus und danach über Jahre in der Institution E.____ auf. Am 20. Januar 2015 erstattete sie gegen ihren Ehemann Strafanzeige wegen mehrfacher sexueller Nötigung, eventualiter Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, Drohung und einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit und Beschimpfung sowie sämtlicher in Frage kommender Delikte. Seit dem 1. Februar 2015 ist sie von der Sozialhilfe abhängig und bezog bis April 2020 Leistungen in der Höhe von Fr. 452'437.35. C. Mit Schreiben vom 14. September 2015 sistierte das Amt für Migration (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrechte [AfMB]) das Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens. D. C.____ reiste am 27. Oktober 2015 nach Frankreich aus. Am 8. Mai 2017 heiratete er in der Türkei erneut. E. Am 1. Juni 2018 erhob die Staatsanwaltschaft gegen C.____ Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von A.____ und deren Tochter B.____. Das gegen ihn eröffnete Verfahren wegen Tätlichkeiten und sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.____ wurde eingestellt (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juni 2018). Das Verfahren wegen mehrfacher Ehe wurde mit einer Nichtanhandnahmeverfügung beendet (Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 1. Juni 2018). F. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Strafgericht) vom 10. Mai 2019 wurde C.____ von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Drohung und der mehrfachen Nötigung freigesprochen und das Verfahren betreffend mehrfache Beschimpfung wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem A.____ ihre dagegen erhobene Berufung zurückgezogen hatte. G. Am 2. Januar 2020 gewährte das AfMB A.____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. A.____, vertreten durch Metin Dogan, Advokat in Nijmen (Niederlande), nahm mit Schreiben vom 22. Januar 2020 Stellung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 27. April 2020 lehnte es das AfMB ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und B.____ zu verlängern, und wies diese aus der Schweiz weg. I. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 262 vom 2. März 2021 ab und ordnete die Wegweisung von A.____ und B.____ aus der Schweiz an. Zur Begründung führte er aus, dass C.____ nach Frankreich ausgereist sei und damit ein auf das FZA gestütztes abgeleitetes Anwesenheitsrecht von A.____ ausser Betracht falle. Die minderjährige Tochter teile das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Mutter. Aufgrund der Ausreise des Ehemannes aus der Schweiz könne sie sich nicht auf Art. 2 FZA und damit auch nicht auf Art. 50 AIG berufen. Ebenso wenig komme ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt gemäss Art. 8 EMRK in Frage. Eine auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 77 VZAE gestützte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfalle, da die Ehegemeinschaft weniger als die vom Gesetz geforderten drei Jahre gedauert habe. Von einem anspruchsbegründenden nachehelichen Härtefall könne nicht ausgegangen werden, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die behauptete häusliche Gewalt nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen. Auch erweise sich eine Rückkehr in die Türkei als zumutbar und die Wegweisung sei damit gesamthaft verhältnismässig. J. A.____ und B.____, nunmehr vertreten durch Ferhat Kizilkaya, Advokat in Basel, erheben mit Eingabe vom 15. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei ihnen in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 2. März 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese zu verlängern; 2. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; 3. Ihnen sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. Von der Bezahlung eines Kostenvorschusses sei abzusehen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In ihrer Beschwerdebegründung lassen die Beschwerdeführerinnen ausführen, dass sie Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt geworden seien und sie die eheliche Gewalt und deren Schwere glaubhaft gemacht und belegt hätten. Hierzu verweisen sie auf die eingereichten Arztberichte sowie insbesondere auf den kinderpsychiatrischen Befund der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 22. Januar 2020, in welchem festgestellt worden sei, dass B.____ aufgrund der häuslichen Gewalt unter psychischen Beschwerden leide. Ferner begründen sie ihren Standpunkt damit, dass der Freispruch von C.____ gestützt auf das Prinzip "in dubio pro reo" ergangen sei. Es sei überdies zu beachten, dass die Aussagen von C.____s Ex-Ehefrau, welche ihn massiv belastet hätten, aufgrund des Beweisverwertungsverbots im strafrechtlichen Verfahren nicht eingeflossen seien. Schliesslich habe das aussagepsychologische Gutachten der UPK bestätigt, dass ihre Aussagen stimmen könnten. Weiter machen sie geltend, dass es ihnen nicht zuzumuten sei, in die Türkei zurückzukehren, weil sie aufgrund der Drohungen durch den Bruder ihres verstorbenen Ex-Ehemannes einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wären. Zudem könne die seelische Gesundheit der Tochter in der Türkei nicht gewährleistet werden. Sie hätten sich in der Schweiz gut integriert, weshalb sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz als nicht verhältnismässig erweise.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Der Regierungsrat schliesst in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. L. Mit Verfügung vom 27. April 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren bewilligt. Der Beweisantrag auf Beizug des Einvernahmeprotokolls der Ex-Ehefrau von C.____ wurde abgewiesen. M. Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichen die Beschwerdeführerinnen einen Therapiebericht von F.____ vom 16. September 2021 sowie eine Kursbestätigung der ECAP Basel vom 30. Januar 2021 ein. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen datiert ebenfalls vom 22. September 2021. N. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Rechtsvertreter und ein Vertreter des Regierungsrats sowie eine Dolmetscherin teil. Die Parteien halten an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerinnen sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, § 7, Rz. 7.84 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AIG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Es ist unbestritten, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) im vorliegenden Fall aufgrund des Wegzugs des Ehemannes aus der Schweiz ausser Betracht fällt. 4.4 Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich somit nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Die Beschwerdeführerin 1 erhielt eine bis am 6. August 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Nach Art. 33 AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Abs. 3). Es handelt sich somit um eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht einhält. Die Widerrufsgründe sind nicht nur für Widerrufe, sondern insbesondere auch bei Nichtverlängerungen von Bedeutung (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG], Bern 2010, N 5 zu Art. 62 AuG). Der Beschwerdeführerin 1 wurde die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt. Da die Ehe unbestrittenermassen gescheitert und der Ehemann aus der Schweiz ausgereist ist, kann die Beschwerdeführerin 1 die Bedingung des Verbleibs beim Ehemann nicht mehr erfüllen und demzufolge liegt ein Widerrufsgrund vor. 4.5 Gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich: die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a); den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Da eine auf Art. 44 AIG gestützte Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung beinhaltet, verschafft auch Art. 77 VZAE keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dabei ist irrelevant, dass Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung analog zu den Kriterien von Art. 50 AIG ermöglicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_254/2015 vom 24. März 2015 E. 2.2; 2C_5/2015 vom 7. Januar 2015 E. 2.2; 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2). Da aber Art. 77 VZAE die Verlängerung einer Bewilligung nach den Kriterien von Art. 50 AIG ermöglicht, ist Art. 77 VZAE immerhin in Analogie zu Art. 50 AIG anzuwenden, weshalb die dortige Rechtsprechung ebenfalls zu berücksichtigen ist. 4.6 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich zu Recht nicht auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE. Die für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung erforderliche Dauer einer ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist offensichtlich nicht erfüllt, nachdem sie nach einer in der Schweiz gelebten Ehedauer von knapp 5 Wochen die gemeinsame Wohnung verlassen hat und nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist. Streitig ist somit nur, ob die Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt sind. 5.1 Ein wichtiger persönlicher Grund kann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung der ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland stark gefährdet wäre. Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.3). Besonderes Augenmerk ist Kindern zu widmen. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK) zielt darauf ab, dem Kind tatsächlich und rechtlich einen besseren Schutz zu garantieren. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.4). Bei einem Kind, das bereits die Schule besucht und sich somit selbstständig in den Schweizer Alltag integriert hat, kann die erzwungene Rückkehr eine echte Entwurzelung darstellen (vgl. BGE 123 II 125 E. 4.b). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen sind am 29. November 2014 in die Schweiz eingereist. Bereits am 20. Januar 2015 haben beide eine Strafanzeige resp. einen Strafantrag wegen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehrfacher sexueller Nötigung eventualiter Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, Drohung und einfacher Körperverletzung sowie sämtlicher in Frage kommender Delikte eingereicht. Die beanzeigten strafbaren Handlungen umfassten somit auch Handlungen, welche der Stiefvater gegenüber seiner Stieftochter verübt haben soll. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beschwerdeführerinnen bereits im Frauenhaus. Das gegen C.____ eröffnete Verfahren wegen Tätlichkeiten und sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2018 eingestellt. In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern habe ein Tatverdacht nicht erhärtet werden können, weshalb in diesem Punkt keine Anklage erhoben worden sei. Die beanzeigten Tätlichkeiten wurden zufolge Verjährung eingestellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 10. Mai 2019 S. 7). 5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem 8. Mai 2015 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, Klinik für Kinder und Jugendliche (UPKKJ) in psychotherapeutischer Behandlung ist. Gemäss dem kinderpsychiatrischen Befund vom 22. Januar 2020 erfolgte die Anmeldung im März 2015 über das Frauenhaus aufgrund von akuten Belastungssymptomen zufolge der durch C.____ erlebten häuslichen Gewalt gegenüber der Kindsmutter und ihr selbst. Gesamthaft sei bei der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der anamnestisch berichteten traumatischen Erfahrungen als Opfer und Zeugin von häuslicher Gewalt, gewaltsamen Tods und Verlusts des Kindsvaters sowie der Migrationsgeschichte zusammen mit der akuten Belastungssymptomatik zu Beginn der Behandlung von einer komplexen Traumaentwicklungsstörung auszugehen gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund ihres kindgerechten Milieus in der Schule, in der Therapie, in der Entlastungsfamilie und im Mutter-Kind-Haus bereits viele Anpassungsleistungen vollbracht. Die ursächlichen Traumata hätten jedoch aufgrund der immer wiederkehrenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus und der Sorge um den psychischen Zustand der Kindsmutter erst unzureichend bearbeitet werden können. Dabei sei aus entwicklungspsychologischer Sicht zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin 2 erst sicher fühlen kann, wenn auch ihre Mutter äussere Sicherheit erlebe. Das aktuelle Platzierungssetting in der Institution E.____ gewährleiste diesen sicheren Rahmen, sodass sich auch die Ressourcen und das Entwicklungspotential der Beschwerdeführerin 2 entfalten könnten. Ihr Störungsbild im Zusammenspiel mit ihren schwierigen psychosozialen Umständen sei gekennzeichnet von einer ausserordentlich hohen Chronifizierungsgefahr mit auch mittel- und längerfristig weitreichenden Konsequenzen bis hin zu Invalidität. Damit die Beschwerdeführerin 1 psychisch stabiler werden könne, um an ihrer elterlichen Erziehungs- und Beziehungsfähigkeit arbeiten zu können, bedürfe es eines sicheren Rahmens. Ein solcher sei aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus nicht gegeben. Dies wirke sich sowohl auf die Beschwerdeführerin 1 als auch auf die Beschwerdeführerin 2 und deren weitere Entwicklung aus. Die aktuelle Destabilisierung von Mutter und Tochter und insbesondere die psychische Verfassung der Kindsmutter im Falle einer Rückschaffung der Familie in die Türkei würden sich mit grosser Wahrscheinlichkeit weiter verstärken. Zudem sei eine Kindswohlgefährdung aufgrund des Gewaltpotentials der Familie des Kindsvaters als wahrscheinlich einzuschätzen. Aus diesen Gründen sei aus ärztlicher und kinderpsychiatrischer Sicht die weitere seelische Entwicklung der Beschwerdeführerin 2 im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz in hohem Masse gefährdet und deshalb aus humanitärer Sicht und aus Kinderschutzsicht nicht verantwortbar (psychiatrischer Befund der UPKKJ vom 22. Januar 2020).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist im Alter von vier Jahren in die Schweiz eingereist und befindet sich zwischenzeitlich seit sieben Jahren in der Schweiz. Hier leben zwei Onkel und zwei Tanten sowie ihre Pflegeeltern. Die Beschwerdeführerin 2 lebt aktuell nicht mehr bei ihren Pflegeeltern, es findet aber noch ein intensiver Kontakt inklusive Übernachtungen statt (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 29. September 2021 S. 3; Schreiben der Pflegeeltern G.____ und H.____ vom 26. Januar 2020). Die Beschwerdeführerin 2 hat hier den Kindergarten besucht und wurde in der Schweiz eingeschult. Zunächst erfolgte eine Einschulung im Raum I.____; seit Sommer 2020 besucht sie eine deutschsprachige Schule in J.____. Sie erbringt gute schulische Leistungen. Die Beschwerdeführerin 2 hat sowohl im Raum I.____ als auch in J.____ Freundschaften geschlossen. Seit ihrer Ausreise war sie nicht mehr in der Türkei und demzufolge hat sie dort keine wesentliche Sozialisierung erfahren. Sie spricht gestützt auf die Akten sehr gut Deutsch. In Bezug auf die sprachlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausgesagt, dass ihre Tochter nur über beschränkte Türkischkenntnisse verfüge. So sei es ihr kaum möglich, einen ganzen Satz auf Türkisch zu bilden, sondern ein solcher würde meistens aus Türkisch und Deutsch bestehen; zudem könne sie weder Türkisch schreiben noch lesen. Im Alter von elf Jahren befindet sich die Beschwerdeführerin 2 in der frühen Pubertät und in diesem Lebensabschnitt gewinnen soziale Beziehungen ausserhalb der Familie erheblich an Bedeutung. Damit findet auch eine von den Eltern unabhängige Integration statt (vgl. auch Urteil des BVGer F-5147/2018 E. 6.5.1). Die Beschwerdeführerin 2 ist sowohl sprachlich als auch sozial sehr gut integriert und durch das hiesige soziokulturelle Umfeld geprägt (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 29. September 2021 S. 3). Es sind überdies keine negativen Vorkommnisse aktenkundig. Die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht kann bei einem Kind in ihrem Alter keine Rolle spielen. Insbesondere kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass ihre Mutter die Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste (vgl. Urteil des BVGer F-5147/2018 E. 6.5.1). Zu beachten ist ferner ihre gesundheitliche Situation: Gemäss kinderpsychiatrischem Befund ist bei der Beschwerdeführerin 2 von einer komplexen Traumaentwicklungsstörung auszugehen, welche auf die erlebte häusliche Gewalt – als Opfer und als Zeugin – zurückzuführen ist. Es wird weiter ausgeführt, dass ihr Störungsbild im Zusammenspiel mit ihren schwierigen psychosozialen Umständen von einer ausserordentlich hohen Chronifizierungsgefahr mit auch mittel- bis längerfristig weitreichenden Konsequenzen bis hin zu Invalidität gekennzeichnet sei. Mittlerweile befindet sich die Beschwerdeführerin 2 seit sechs Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, was angesichts ihres Alters eine sehr lange Zeit ist. Dennoch hätten die ursächlichen Traumata erst unzureichend behandelt werden können (psychiatrischer Befund der UPKKJ vom 22. Januar 2020). Sie leide insbesondere unter Angststörungen (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 29. September 2021 S. 3). Wie der fachärztlichen Einschätzung entnommen werden kann, erweist sich ein sicheres Umfeld für die Beschwerdeführerin 2 als zentral, ansonsten eine Destabilisierung mit weitreichenden Konsequenzen drohen würde. In der Schweiz ist dieses sichere Umfeld gewährleistet. Eine Wegweisung würde nicht nur einen Schulwechsel bedeuten, sondern auch einen Abbruch aller familiärer und freundschaftlicher Beziehungen. Hinzu kommt, dass sich eine Weiterführung der Therapie in der Türkei als schwierig gestalten würde, weil die Türkischkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 begrenzt sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit einer Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz eine solche Destabilisierung einhergehen könnte, was nicht mit den überzuordnenden Kindesinteressen vereinbar

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wäre. Eine Rückkehr in die Türkei erweist sich vor dem geschilderten Hintergrund im vorliegenden Fall trotz der vorinstanzlichen zutreffenden Feststellung, dass grundsätzlich auch in der Türkei psychiatrische Behandlungen möglich seien, als unzumutbar. Nach dem Gesagten muss vielmehr festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin 2 erfolgreich integriert hat und eine Wegweisung für sie eine Entwurzelung bedeuten würde. 5.5 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 fällt ihre frühere Sozialhilfeabhängigkeit negativ ins Gewicht, welche allerdings in erster Linie auf ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand und in deren Höhe insbesondere auf die damit verbundene ambulante Wohnbegleitung zurückzuführen ist, welche ausserordentlich lange erforderlich war. Die Beschwerdeführerin 1 konnte sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe ablösen (vgl. Beilage 8 zur Beschwerde vom 7. Mai 2020). Aufgrund ihres Gesundheitszustands ist sie zunächst einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Seit dem 8. Mai 2020 arbeitet sie in einem unbefristeten Vollzeitpensum im Restaurant ihres Bruders in J.____. Sie hat einen Deutschkurs absolviert und verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1. Wie bereits ausgeführt, leben ihre Brüder und Schwestern ebenfalls in der Schweiz. In der Türkei leben ausser ihrer 70-jährigen Mutter keine Verwandten mehr. Im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr in die Türkei macht die Beschwerdeführerin 1 insbesondere geltend, dass sie in der Türkei an Leib und Leben gefährdet wäre, weil der Bruder ihres Ex-Ehemannes Morddrohungen gegen sie ausgesprochen und damit gedroht habe, ihr die Beschwerdeführerin 2 wegzunehmen (vgl. Beilagen 13 und 14 der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 1. Februar 2021). Zur Vorgeschichte führte sie aus, dass sie sich von ihrem ersten Ehemann aufgrund von Gewalttätigkeit und Drogensucht habe scheiden lassen. Er habe ihr gegenüber Morddrohungen ausgesprochen gehabt und deshalb habe eine Fernhalteverfügung bestanden. Ende 2016 habe sie erfahren, dass ihr Ex-Ehemann bei einer Schlägerei erschossen worden sei. Mit den eingereichten Belegen bestehen zumindest Indizien, welche für die dargelegte Version der Beschwerdeführerin 1 sprechen. Soweit die Drohungen des Ex-Schwagers tatsächlich ausgesprochen worden sind, kann festgehalten werden, dass ein weiterer (möglicherweise gewalttätiger) Familienkonflikt für die physische und psychische Integrität der Beschwerdeführerin 2 keineswegs förderlich wäre. So hielt der psychiatrische Befund der UPKKJ vom 22. Januar 2020 diesbezüglich fest, dass die weitere seelische Entwicklung der Beschwerdeführerin 2 auch aus diesem Grund in hohem Masse gefährdet und deshalb aus humanitärer Sicht nicht verantwortbar wäre. 5.6 Gestützt auf die vorstehenden Schilderungen ist davon auszugehen, dass die physische und psychische Integrität der Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr in die Türkei stark gefährdet wäre. Wie dargelegt, hat das Kindeswohl eine besondere Berücksichtigung zu finden und ist im vorliegenden Fall ausschlaggebend für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei. Die Beschwerdeführerin 2 hat in ihrem jungen Alter bereits sehr viel Negatives erleben müssen. Gestützt auf die Akten und die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass sie auf eine Psychotherapie angewiesen und eine solche in der Schweiz gewährleistet ist. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz und ihrer Integrationsschwierigkeiten, welche sie in der Türkei zu gewärtigen hätte, ein wichtiger persönlicher Grund, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu erblicken. Mit anderen Worten gebieten es im hier zu beur-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilenden Einzelfall die zu schützenden Kindesinteressen, dass den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Bei dieser Sachlage kann das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte eheliche Gewalt offengelassen werden. 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- dem unterliegenden Regierungsrat aufzuerlegen. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen macht in seiner Honorarnote vom 22. September 2021 einen Aufwand von 13.4 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.90 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung und deren Vorbereitung ist noch ein Zeitaufwand von 3.6 Stunden hinzuzurechnen. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführerinnen demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'719.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwST) auszurichten. 6.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss des Kantons Basel-Landschaft Nr. 262 vom 2. März 2021 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zur verlängern.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'719.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 21 68 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.09.2021 810 21 68 — Swissrulings