Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 20. Oktober 2021 (810 21 67) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Rückstufung zufolge fehlender Integration (mutwillige Verschuldung, Sozialhilfeabhängigkeit und fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung)
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer,
B.____, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Ozan Polatli, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 255 vom 2. März 2021)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der am XX. XX 1971 geborene A.____ und die am XX. XX 1978 geborene B.____ sind beide C.____ Staatsangehörige. Sie heirateten am XX. XX 2008 und haben vier gemeinsame Kinder, und zwar D.____ (geboren am XX. XX 2009), E.____ (geboren am XX. XX 2010), F.____ (geboren am XX. XX 2014) und G.____ (geboren am XX. XX 2018). A.____ kam am 7. November 2000 in die Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Die Ehefrau B.____ hält sich seit dem 17. August 2008 in der Schweiz auf. Sie verfügen heute beide über eine Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 22. August 2017 widerrief das Staatssekretariat für Migration (SEM) A.____ das Asyl und aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft, da er im Sommer 2016 am Flughafen H.____ kontrolliert worden sei und sich dabei mit einem C.____ Reisepass ausgewiesen habe. Damit habe sich A.____ freiwillig wieder unter den Schutz von I.____ gestellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, wodurch er nicht mehr unter die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention falle. Diese mittlerweile rechtskräftige Verfügung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5399/2017 vom 2. Oktober 2017.
B. Mit Schreiben vom 19. März 2020 informierte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) A.____ und B.____ darüber, dass es prüfe, ihnen ihre Niederlassungsbewilligungen zu entziehen und durch befristete Aufenthaltsbewilligungen zu ersetzen (sog. Rückstufung), und gewährte den Ehegatten gleichzeitig das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 17. April 2020 liessen sich A.____ und B.____ vernehmen.
C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wiederrief das AfMB die Niederlassungsbewilligungen von A.____ und B.____ und ersetzte diese durch auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligungen. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an A._____ wurde zudem mit den folgenden Bedingungen verbunden:
- dass er nicht mehr gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstösst oder diese gefährdet, - dass er sich (zusammen mit B.____) um eine für die Familie existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemüht (mindestens 8 Bewerbungen monatlich) und dies dokumentiert (Kopien von Inseraten, Bewerbungen und Absagen) und allfällige Arbeitsverträge dem AfMB unaufgefordert zukommen lässt, - dass er im Rahmen der Möglichkeiten seine Schulden saniert und diesbezüglich mit dem Betreibungsamt Kontakt aufnimmt für allfällige Lohnpfändungen, sobald dies möglich ist, - dass er keine neuen, vermeidbaren Schulden generiert.
Das AfMB prüfte sämtliche Integrationskriterien und begründete die Rückstufungsverfügung im Wesentlichen damit, dass die Ehegatten A.____ und B.____ in mutwilliger Weise Schulden angehäuft hätten und durch einen fortgesetzten Sozialhilfebezug nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen würden. Aufgrund mangelnder Bemühungen um nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe könne auch keine gute Prognose für die Zukunft gestellt werden. B.____ sei zudem in sprachlicher Hinsicht nicht genügend integriert.
D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 2021-255 vom 2. März 2021 ab. Zur Begründung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hielt er zusammengefasst fest, dass die Integrationskriterien nicht hinreichend erfüllt seien. Weil den Ehegatten zudem keine gute Prognose gestellt werden könne, erweise sich die Rückstufungsverfügung auch als verhältnismässig.
E. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, mit Eingabe vom 15. März 2021 beziehungsweise nachgereichter Beschwerde-Begründung vom 7. Mai 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den Anträgen: (1) Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2021-255 vom 2. März 2021 aufzuheben und es seien die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden nicht zu widerrufen. (2) Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligungen sei eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG auszusprechen. (3) Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4) Subsubeventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2021-255 vom 2. März 2021 teilweise aufzuheben und die erste Bedingung in der Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht vom 25. Juni 2020, wonach die Aufenthaltsbewilligung von A.____ mit der Bedingung verbunden wird, dass er nicht mehr gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstösst oder diese gefährdet, aufzuheben. Die Beschwerdeführer beantragten ihre Begehren unter o/e Kostenfolge, wobei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Integrationskriterien erfüllt seien, weshalb die Rückstufungsverfügung unverhältnismässig sei.
F. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 beantragte der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er führte unter Verweisung auf einen Aktenbericht des AfMB vom 29. April 2021 ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer zu hohe Ansprüche an eine (unbefristete) Arbeitsstelle beziehungsweise an die wahrzunehmenden Arbeitszeiten stelle und Repressalien in Kauf nehme, um seine Religion leben zu können (beispielsweise bestehe er auf das Freitagsgebet, habe während des Ramadans einen Monat unbezahlten Urlaub nehmen wollen oder habe während der Arbeit den Kontakt mit Alkohol verweigert).
G. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
H. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung des in der Vernehmlassung des Regierungsrats erwähnten Aktenberichts des AfMB vom 29. April 2021 und die Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme dazu.
I. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 stellte das Kantonsgericht den Beschwerdeführern eine Kopie des Aktenberichts des AfMB vom 29. April 2021 zu und gewährte ihnen Frist zur Replik bis am 27. Juli 2021.
J. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 reichte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer deren Replik sowie seine Honorarnote ein. Es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer nach Einreichung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerde zwei Arbeitsstellen verloren habe und dass dies auf Probleme mit seiner Religionsausübung zurückzuführen sei. Dass er deswegen Repressalien in Kauf nehme, stimme dagegen nicht. Er dürfe aufgrund der Religionsfreiheit nicht gezwungen werden, eine Arbeit auszuführen, die mit seinem Glauben oder dessen Ausübung in Konflikt gerate. Dagegen nehme er jede Arbeit an, die mit seinem Glauben vereinbar sei. Im Moment arbeite er seit Mai 2021 bei der J.____ in K.____ auf Stundenbasis und habe wegen Betriebsschliessungen im Mai/Juni noch nicht so viele Stunden arbeiten können. In den kommenden Monaten solle das Pensum aber kontinuierlich bis auf 100% gesteigert werden.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
1.2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
2. Streitgegenstand ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer und deren Ersatz durch Aufenthaltsbewilligungen mit einer befristeten Geltungsdauer von je einem Jahr.
3.1 Materiell ist zu prüfen, ob das AfMB zu Recht eine Rückstufung der Beschwerdeführer vorgenommen hatte. Eine ausländische Person ist nach Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihren Inhabern grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AIG). Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Anwesenheit der Beschwerdeführer auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Indessen gilt der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AIG nicht absolut. So kann die Niederlassungsbewilligung insbesondere entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 63 AIG gegeben sind und sich die Massnahme als verhältnismässig erweist.
3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Rückstufung hat somit auch einen präventiven Charakter. Sie kann gemäss Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens folgende Elemente enthalten: lit. a) die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat; lit. b) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung; lit. c) die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und lit. d) die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c) nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).
4. Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetzesänderung wurden die massgebenden Integrationskriterien neu auf Gesetzesstufe in Art. 58a AIG explizit und abschliessend definiert. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien wurden in den verschiedenen migrationsrechtlichen Erlassen (AIG, Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998 und Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG] vom 20. Juni 2014) vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 2399). Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien bilden den Massstab zur Beurteilung der Integration im Hinblick auf Bewilligungserteilungen sowie Änderungen des Aufenthaltsstatus. Die Integrationsbeurteilung hat immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 1 zu Art. 58a AIG).
5.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Integrationskriterien bei den Beschwerdeführern nicht hinreichend erfüllt seien, womit eine Rückstufung erfolgen könne. Zum Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lange Zeit zurücklägen und deshalb nur wenig berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführer seien dagegen während einer langen Zeitspanne, und zwar vom 4. Juni 2004 bis 28. Februar 2005, vom 23. Juli 2008 bis 30. September 2017 und vom 8. Oktober 2019 bis heute von der Sozialhilfe unterstützt worden, wobei dieser Sozialhilfebezug aktuell andauere. Obwohl sie als Sozialhilfebezüger verpflichtet gewesen wären, Krankenkassenprämien und Steuerforderungen zu bezahlen, hätten sie dies aus unbekannten Gründen wiederholt nicht getan. Der Beschwerdeführer habe die gegen ihn erhobenen Betreibungen reduzieren können, und zwar von Fr. 48'682.-- (Stand per Juni 2020) auf Fr. 19'979.-- (Stand per 21. Januar 2021), was als positiv zu werten sei, auch wenn seither die Gesamthöhe der Verlustscheine (27 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 40'727.--) nicht habe reduziert werden können. Die Beschwerdeführerin sei zudem mit 3 Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'642.-- und einem offenen Verlustschein in der Höhe von Fr. 1'026.-- im Betreibungsregister registriert. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kam der Regierungsrat schliesslich zum Schluss, dass die Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE gerade noch knapp erfüllen würden.
5.2 Der Regierungsrat führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht respektive nur ungenügend erfülle, da sie für ihre Deutschkenntnisse keinen nach Art. 77d VZAE anerkannten Nachweis habe erbringen können und zudem nie in direktem Kontakt mit den zuständigen Behörden gestanden habe. Insbesondere erwog er weiter, dass beide Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e VZA aufgrund der lange anhaltenden und selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit – der Gesamtbetrag der bezogenen Sozialhilfeleistungen habe per Juni 2020 Fr. 454'970.-- betragen – und der mangelnden Integrationsbemühungen in den hiesigen Arbeitsmarkt klarerweise nicht erfüllten. Den Ehegatten könne zudem keine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine dauerhafte Lösung von der Sozialhilfe nicht realistisch sei. Da eine ausländerrechtliche Verwarnung vorliegend keine Wirkung entfalten würde, sei die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG die mildeste Erfolg versprechende Massnahme und damit auch verhältnismässig. Schliesslich habe das AfMB durch die Rückstufung einen zulässigen Ermessensentscheid getroffen.
6.1 Die Beschwerdeführer führten dagegen aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer besonderen Situation (kürzere Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Kinderbetreuung, Analphabetismus, fehlende Ausbildung etc.) nicht vorgeworfen werden könne, dass sie nicht genügend Deutsch spreche, weshalb das Integrationskriterium der Sprachkenntnisse nicht als ungenügend qualifiziert werden könne. Unabhängig davon könne das Sprachkriterium für sich alleine keinen Grund für eine Rückstufung bilden. Die Verfügung sei zudem nicht verhältnismässig, denn die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht direkte Rückstufung ohne vorgängige Vorwarnung oder Verwarnung beziehungsweise ohne vorgängigen Abschluss einer Integrationsvereinbarung verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
6.2 Weiter könne die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer nicht als selbstverschuldet qualifiziert werden. Vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um einen ʺWorking Poorʺ, der trotz grosser Anstrengungen bisher nicht das Glück gehabt habe, eine unbefristete Anstellung zu finden. Die nicht anerkannte Ausbildung des Beschwerdeführers, sein Flüchtlingsstatus, die Arbeitsmarktlage in den ihm verfügbaren Sektoren sowie Vorbehalte und (bewusste und unbewusste) Diskriminierungen aufgrund seiner C.____ Herkunft, sein ausländisches, fremdes Aussehen und sein muslimischer Glaube würden ihm das Finden einer unbefristeten Arbeitsstelle auf dem Arbeitsmarkt enorm erschweren. Diese Schwierigkeiten seien durch die Corona- Krise noch zusätzlich verschärft worden. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt, wodurch die Akten diesbezüglich unvollständig seien. Entgegen ihrer Ansicht habe sich der Beschwerdeführer auch im Jahr 2020 stets aktiv und motiviert um Arbeit bemüht und für befristete Perioden auch gefunden. Aktuell sei er weiterhin aktiv und intensiv auf Stellensuche. Eine Rückstufung würde für ihn noch grössere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche mit sich bringen.
6.3 Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Einerseits sei es aufgrund der Kindebetreuung nicht realistisch, dass sie arbeiten könne, und andererseits würden ihr ihre eigene Krankheit (Epilepsie und Schlafausfälle) sowie die Krankheit ihres Sohnes D.____ (Autismus) die Arbeitssuche erschweren. Auch wenn der Betrag der bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen hoch erscheine, müsse er mit Blick auf die Bezugsdauer und die Grösse der Familie relativiert werden (der monatliche Betrag sei dann sehr tief). Es sei zudem zu beachten, dass ein Grossteil der Sozialhilfeleistungen für Arztkosten im Zusammenhang mit den Krankheiten der Beschwerdeführerin und des Sohnes D.____ gebraucht worden sei. Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten würden auch die Kosten für die Beschäftigungsprogramme und den Jobcoach enthalten, weshalb die Familie nur einen Bruchteil der erhaltenen Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gehabt habe. Zur Verschuldung sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer nie genug Einkommen erzielt habe, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und Schulden abzubezahlen. Schliesslich hielten die Beschwerdeführer fest, dass sie um eine Schuldensanierung bemüht seien und dass es sich bei den offenen Betreibungen um alte Forderungen handle. Sie würden keine neuen Schulden machen.
7.1 Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 Abs. 1 AIG), rechtfertigen Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie als ernsthaft zu betrachten sind. Zu denken ist neben Straftaten und schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere an einen erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 63 AIG). Mit der Rückstufung soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Integrahttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tionsdefizite müssen zudem aktuell sein. Der Zweck der Rückstufung besteht nach der parlamentarischen Beratung denn auch darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (vgl. die Begründung der parlamentarischen Initiative 08.406; AB 2016 N 1296 ff., 2151 ff.; AB 2016 S. 968 f. [Votum Engler]; Zusatzbotschaft "Integration", BBl 2016 2821 ff. Ziff. 1.3.3). Die Rückstufung ist als eigenständiges Institut mit eigenem Anwendungsbereich vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung abzugrenzen und es kommt ihr dieser gegenüber unabhängige Bedeutung zu (MARCO WEISS, Betrachtung ausgewählter Massnahmen des Ausländerrechts, Jusletter 17. Mai 2021, S. 4 Rz. 7). Zudem kann eine Rückstufung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3).
7.2 Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist weiter eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung (Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. April 2021 [810 20 230] E. 8.2.1; LARA BENSEGGER, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, Jusletter 2. August 2021, S. 19 zu Fn. 98). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Kriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 58a AIG; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5). Es ist dabei zu beachten, dass es sich bei der Integration um einen fortschreitenden Prozess, das heisst um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der mit der Einreise einer ausländischen Person in die Schweiz beginnt, handelt. Die Rückstufung setzt zudem voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern, was zum Beispiel im Fall von Sozialhilfeabhängigen dann nicht der Fall ist, wenn der Sozialhilfebezug aufgrund persönlicher Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE entschuldbar erscheint (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 63 AIG). Nachfolgend sind deshalb die einzelnen Integrationskriterien im Sinne der hiervor beschriebenen zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu prüfen (vgl. auch SPESCHA, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 58a AIG).
7.3.1.1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG) gilt nach Art. 77a VZAE als nicht beachtet, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden oder wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. Da die Integrationsbeurteilung immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu erfolgen hat und zudem kein Kriterium absolut gilt, ist bei der Gewichtung eines relevanten Ordnungsverstosses nebst der Schwere desselben auch der Zeitablauf seit dessen Begehung wesentlich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Belang. Je weiter der Verstoss zurückliegt, desto weniger kann ihm eine massgebliche Bedeutung zukommen (SPESCHA, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 58a AIG). Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 wegen versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Weil diese Verurteilung bereits länger zurückliegt, fällt sie vorliegend nicht stark ins Gewicht. Unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Verdacht gestanden hatte, sich wegen organisierter Kriminalität strafbar gemacht zu haben, da diesbezüglich keine Verurteilung vorliegt.
7.3.1.2 Dagegen ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer nach wie vor offene Betreibungen und Verlustscheine in erheblichem Ausmass registriert sind, auch wenn er nach dem Rückstufungsverfügungszeitpunkt den Betrag der offenen Betreibungen hatte reduzieren können (vgl. E. 5.1 hiervor). Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass die Schulden des Beschwerdeführers höher sind als diejenigen der Beschwerdeführerin, welche praktisch unerheblich sind. Ein Grossteil der Betreibungen und Verlustscheine haben ihren Ursprung in nicht bezahlten Steuer- und Krankenkassenrechnungen, obwohl die Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger verpflichtet gewesen wären, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Somit muss ein wesentlicher Teil der Schulden als verschuldet betrachtet werden. Trifft die Betroffenen im Rahmen ihrer finanzieller Verschuldung ein solches Verschulden, reicht diese grundsätzlich aus, um das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als nicht erfüllt zu betrachten. Denn diese Verschuldung muss im Rahmen von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht die gleiche Intensität aufweisen wie beim schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Rahmen des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen: Während Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG verlangt, dass ein Ausländer ʺin schwerwiegender Weiseʺ gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, genügt es nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung ʺnicht beachtetʺ wurde.
7.3.1.3 Integriert ist damit, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, nicht integriert ist, wer dies nicht tut. Einen Widerrufsgrund setzt aber erst, wer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Zweck der Rückstufung, denn diese soll genau dann möglich sein, wenn die Widerrufskriterien nach Art. 63 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind und dennoch bei diesen Gesichtspunkten Mängel vorhanden sind, die sanktioniert werden sollen. In solchen Konstellationen kann beziehungsweise muss die mildere Massnahme der Rückstufung geprüft werden, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf mit Wegweisung als schärfere Massnahme (noch) nicht erfüllt sind. Liegt dagegen ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG vor, muss die Niederlassungsbewilligung gemäss Bundesgericht zwingend widerrufen werden und es besteht diesfalls keine Möglichkeit für eine Rückstufung (vgl. E. 7.1 hiervor). Während die Beschwerdeführerin das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, ist dieses beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten nur teilweise als erfüllt zu betrachten.
7.3.2 Das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nach Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77c VZAE erfüllen beide Beschwerdeführer und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
7.3.3 Nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77d VZAE bilden die Sprachkompetenzen ein weiteres eigenständiges Integrationskriterium. Dieses ist beim Beschwerdeführer grundsätzlich als erfüllt zu betrachten. Dagegen konnte die Beschwerdeführerin das Kriterium der Sprachkompetenzen bislang nicht erfüllen. Sie machte geltend, dass sie einerseits wegen der Kinderbetreuung keine Sprachkurse habe besuchen können und dass sie andererseits praktisch Analphabetin sei, was das Erlernen einer Sprache zudem sehr erschwere. Im Jahr 2020 habe sie trotzdem zwei Sprachkurse besucht. Aus den entsprechenden vor der Vorinstanz eingereichten Belegen (Kursbesuche von August 2020 bis Dezember 2020) geht allerdings das erreichte Sprachniveau nicht hervor. Unstreitig ist, dass die Kinderbetreuung die Teilnahme an Sprachkursen erschwert, dagegen nicht verunmöglicht. So wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen, an einzelnen Abenden, an denen der Beschwerdeführer die Kinderbetreuung hätte wahrnehmen können, Sprachkurse zu besuchen. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass zwischen dem zweiten und dem dritten Kind ein Abstand von 4 Jahren und zum vierten Kind ein solcher von drei Jahren liegt (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). In diesen Zeiträumen wäre der Besuch eines Sprachkurses beziehungsweise das Erlernen von minimalen Lese- und Schreibkompetenzen möglich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin dagegen erst ab August 2020 Sprachkurse besuchte, zeigt, dass dies nur aufgrund des Verfahrensdruckes erfolgte, weshalb das AfMB in seiner Rückstufungsverfügung zu Recht von selbstverschuldeten ungenügenden Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hatte denn auch gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde L.____ bestätigt, dass es wohl einfacher gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin schon früher Deutsch gelernt hätte (vgl. den Aktenbericht des AfMB vom 29. März 2020). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen und damit auch jenes zum Erwerb von Bildung (vgl. für Letzteres zudem E. 7.3.4 hiernach) bei der Beschwerdeführerin nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz im Verfügungszeitpunkt nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Nach Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Auf diese Erleichterung kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend aber nicht berufen, denn über eine lange Zeit bewusst ʺeinfach nichts machenʺ kann aufgrund dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt werden.
7.3.4 Schliesslich nennt Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung als Integrationskriterium. Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nach Art. 77e Abs. 2 VZAE nimmt eine Person am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. Bei diesem Integrationskriterium wird nicht bloss der entsprechende Wille gefordert, sondern die tatsächliche Teilnahme beziehungsweise der Erwerb (SPESCHA, a.a.O., Art. 58a Rz. 7). Da es im Rahmen von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG auf den tatsächlichen Einsatz als Arbeitnehmer ankommt, sind die (auch aktuellen) Arbeitsbemühungen und der geltend gemachte Wille zum Arbeiten des Beschwerdeführers nur bedingt von Relevanz. In Bezug auf die effektiv geleisteten Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers ist Nachfolgendes festzustellen: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht
- 1. April 2007 – 31. Juli 2007: Beschäftigungsprogramm Gemeinde M.____, - Juli 2007 – Juli 2014: Arbeitslücke, - 28. Juli 2014 – 28. Februar 2015: 100%-Tätigkeit bei N.____, - 1. Juni 2015 – 30. November 2015: Praktikum O.____, - Dezember 2015 – November 2016: Arbeitslücke, - 8. Dezember 2016: Prüfung Stapelfahrer, - 1. November 2016 – 30. April 2017: Tätigkeit bei P.____ über die O.____, - 1. Mai 2017 – 31. Juli 2018: befristete Anstellung bei P.____.
Ende September 2017 konnte der Sozialhilfebezug (der seit dem Juli 2008 gedauert hatte) beendet werden. Weiter sind folgende Arbeitseinsätze zu berücksichtigen:
- 13. Dezember 2018 – 15. Februar 2019: befristete Anstellung bei Q.____, - 25. Februar 2019 – 24. Mai 2019: befristete Tätigkeit bei R.____, - 23. Januar 2019 – 24. Mai 2019: temporäre tageweise Einsätze S.____, - 2019, 2021: temporäre tageweise Einsätze T.____.
Seit dem 8. Oktober 2019 beziehen die Beschwerdeführer zudem wieder Sozialhilfe, wobei sich der per 12. Juni 2020 bezogene Betrag an Sozialhilfeleistungen gemäss den vorinstanzlichen Akten insgesamt auf Fr. 454'970.-- belaufe. Der Sozialhilfebezug dauert zudem bis heute an. Der mittlerweile angefallene Gesamtbetrag der bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen ist deshalb eindeutig als erheblich zu bezeichnen (vgl. zum Begriff des ʺerheblichen Sozialhilfebezugesʺ Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2.3). Aus der hiervor aufgeführten Chronologie der tatsächlichen Arbeitseinsätze wird weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer grössere Lücken ohne Erwerbstätigkeit aufweist, was zeigt, dass er längere Zeiten nicht am Erwerbsleben teilgenommen hatte. Schliesslich zeigte der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, weshalb die unbefristet geplante Anstellung bei der N.____ ab April 2021 dann doch nur eine befristete wurde. Was den Vorbehalt gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG, welcher auch für dieses Integrationskriterium gilt, betrifft, kommt beim Beschwerdeführer insbesondere seine Religion in Frage. Sinn und Zweck von Art. 58a Abs. 2 AIG ist allerdings nicht, dass eine ausländische Person wegen ihrer konkreten Religionsausübung beziehungsweise spezieller Rituale ihrer Religion von der Pflicht zur Teilnahme am Wirtschaftsleben beziehungsweise am Erwerb von Bildung befreit werden soll. Es ist im Rahmen der Integration grundsätzlich vielmehr Pflicht der ausländischen Person, ihre Religion unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des hiesigen Arbeitsmarktes so auszuüben, dass sie ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wie alle übrigen Arbeitnehmer erfüllen kann. Nach dem Gesagten ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am hiesigen Wirtschaftsleben vom AfMB als ungenügend eingestuft wurde, was sich auch im aufgezeigten und fortdauernden Sozialhilfebezug widerspiegelt. Für die Beschwerdeführerin kann schliesslich auf die Erwägung 7.3.3 hiervor verwiesen werden. Sie hätte schon früher insbesondere durch Abendkurse ihren Bildungserwerb zeigen können, was sie nicht getan hatte.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 Die hiervor gemachte Prüfung der einzelnen Integrationskriterien lässt sich in einer tabellarischen Übersicht wie folgt zusammenfassen:
Kriterium Beschwerdeführer Beschwerdeführerin Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung +/- + Respektierung der Werte der Bundesverfassung + + Sprachkompetenzen +/- - Teilnahme am Wirtschaftsleben/Erwerb von Bildung - -
Die Tabelle zeigt, dass beim Beschwerdeführer kein Integrationskriterium gut erfüllt ist. Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung kann bei der Beurteilung der konkreten Integration als eigenständiges Kriterium nicht besonders ins Gewicht fallen, da sie keine besonderen Integrationsbemühungen voraussetzt. Dafür ist ein wesentliches Kriterium, und zwar die Teilnahme am Wirtschaftsleben, nicht erfüllt. In Verbindung mit der Wertung der übrigen Integrationskriterien (Gesamtbetrachtung) und insbesondere auch in Anbetracht der sehr langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Aufenthalt seit dem 7. November 2000) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Integration des Beschwerdeführers als mangelhaft beurteilt hatten. Bei der Beschwerdeführerin stellt sich die Situation vergleichbar dar: Diejenigen Integrationskriterien, welche einfach zu erfüllen sind (insbesondere Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Respektierung der Werte der Bundesverfassung), geben zu keiner Beanstandung Anlass. Die anderen Kriterien (Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die verstärkt die Bemühungen der ausländischen Person um Integration zeigen und verlangen, erfüllt sie nach dem Gesagten dagegen nicht, weshalb auch ihre Integration nach einer ebenfalls langjährigen Anwesenheit in der Schweiz (Aufenthalt seit dem 17. August 2008) als mangelhaft zu bezeichnen ist. Zusammenfassend ist deshalb im Sinne einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die Integrationskriterien von Art. 58a AIG von beiden Beschwerdeführern in wesentlichen Teilen nach wie vor nicht erfüllt werden, womit der Tatbestand nach Art. 63 Abs. 2 AIG erfüllt ist. Die hiervor beschriebenen Integrationsdefizite der Beschwerdeführer sind ernsthaft und aktuell und weisen insbesondere aufgrund der langen Anwesenheitsdauer sowie der Dauer und Höhe des Sozialhilfebezuges sowie der damit verbundenen Arbeitslosigkeit erhebliches Gewicht auf. Bei dieser Ausgangslage darf grundsätzlich eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorgenommen werden.
7.5 Es wird von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht nachvollziehbar eingewendet und ist auch aus objektiver Sicht nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanzen hätten unvollständig sein sollen. Hinzu kommt, dass sich diese Rüge insbesondere auf fehlende Abklärungen in Bezug auf weitere Arbeitsbemühungen bezieht. Wie bereits unter der Erwägung 7.3.4 hiervor aufgezeigt, kommt es im vorliegenden Zusammenhang ausschliesslich auf tatsächlich geleistete Arbeitseinsätze an. Diese sind erstellt und unbestritten. Da weitere Arbeitsbemühungen bei der Prüfung des Integrationskriteriums nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG irrelevant sind beziehungsweise keinen relevanten abzuklärenden Sachverhalt darstellen, kann die (allfällige) Unterlassung weiterer diesbezüglicher Abklärungen keine unvollständige Sachverhaltsabklärung darstellen. Insofern ist das Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführer abzuweisen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Die Rückstufung stellt im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung eine mildere Massnahme dar, muss allerdings, wie jedes staatliche Handeln, selbst auch verhältnismässig sein (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 63 AIG). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Rückstufung geeignet und erforderlich ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Rückstufung hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot" [Zumutbarkeit]; vgl. Art. 96 AIG bzw. Art. 5 Abs. 2 BV). Bezüglich der privaten Interessen einer niederlassungsberechtigten Person ist zu berücksichtigen, dass mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einhergehen. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert. Jedoch ist auch zu bedenken, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht (z.B. bei zukünftigen Widerrufshürden) zu einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. Dies ist jedoch mit Blick auf eine spätere Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ein erwünschter Effekt, damit eine Verhaltensänderung bei den Betroffenen erzielt werden kann. Es handelt sich bei der Rückstufung um eine "Kann"- Bestimmung und es liegt entsprechend im Entschliessungsermessen der Ausländerbehörde, ob es vom Instrument der Rückstufung Gebrauch machen will (KGE VV vom 21. April 2021 [810 20 230] E. 8.3.1).
8.2 Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rückstufung ein gegenüber dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung eigenständiges Rechtsinstitut darstellt, für welches der Gesetzgeber einen eigenständigen Anwendungsbereich vorsah (vgl. E. 7.1 hiervor). Dies bedeutet, dass in einem konkreten Fall ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG nicht in genügendem Mass erfüllt sein kann, während gleichzeitig eine mangelhafte Integration bejaht werden muss. In einer solchen Konstellation besteht das Ziel des Institutes der Rückstufung darin, die Integration zu verbessern, damit es (später) eben nicht zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung kommen muss. Das gleiche Ziel verfolgt auch die Integrationsvereinbarung nach Art. 58b AIG. Somit sind die Massnahmen nach Art. 58a und b AIG darauf gerichtet, den betroffenen ausländischen Personen zu helfen und zu vermeiden, dass es zu einer Wegweisung kommt. Gleichzeitig soll damit unmissverständlich aufgezeigt werden, dass die aktuelle Situation und die Bemühungen den Anforderungen an eine durch eine Niederlassungsbewilligung gerechtfertigte Integration nicht genügen. Damit soll den Betroffenen rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden, ihr Verhalten zu ändern, bevor es anschliessend gegebenenfalls zu spät ist und – mangels behördlichen Ermessens (vgl. E. 7.1 hiervor) – nur noch die viel härtere Massnahme des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung verfügt werden kann beziehungsweise muss.
8.3 Die Beschwerdeführer argumentierten, dass der Rückstufung die Notwendigkeit fehle, da es mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine Verwarnung gebe. Zudem sei eine Rückstufung ohne vorgängige Verwarnung nicht zulässig. Gemäss den Vorinstanzen seien die Beschwerdeführer diverse Male auf die mangelhafte Integration (insbesondere betreffend die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Sprachkompetenzen der Ehefrau) angesprochen worden und wurden mehrfach sowohl von der Sozialhilfebehörde als auch vom AfMB aufgefordert, sich um Arbeit zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht bemühen (vgl. den Aktenbericht des AfMB vom 29. März 2020). Zudem besteht keine förmliche Kaskade in dem Sinne, dass vor einer Rückstufung jeweils zwingend eine förmliche Verwarnung in Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausgesprochen werden muss. Ob die Behörde davon Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen, solange die Verfügung als verhältnismässig anzusehen ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 96 AIG). Aus dem Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Integrationsdefizite der Beschwerdeführer bereits über einen langen Zeitraum vorliegen, ist festzustellen, dass vorliegend bloss eine Verwarnung wohl nicht zu einer Verhaltensänderung der Beschwerdeführer geführt und somit auch nicht die gewünschte nachhaltige Wirkung entfaltet hätte. Die Rückstufungsverfügung stellt deshalb einen zulässigen Ermessensentscheid des AfMB dar, weshalb der Eventualantrag 1 der Beschwerdeführer abzuweisen ist.
8.4 Nach dem Gesagten bleibt noch zu prüfen, ob die Rückstufung zumutbar ist. Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführer aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz ein grosses Interesse daran, auch hier bleiben zu können, wobei vorab erneut festzuhalten ist, dass die Rückstufung per se an der grundsätzlichen Anwesenheitsberechtigung der Beschwerdeführer in der Schweiz nichts ändert (vgl. E. 8.1 hiervor). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zudem zu berücksichtigen, dass bei ihr aufgrund ihrer eigenen Krankheit und des Autismus eines ihrer Kinder sowie ihres angeblichen Analphabetismus grössere Integrationsschwierigkeiten bestehen. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 7.3.3 f. hiervor), wäre es dagegen bei gutem Willen und entsprechender Motivation auch mit diesen Nachteilen möglich gewesen, mit Abendkursen im Rahmen des Möglichen an den Defiziten zu arbeiten, was die Beschwerdeführerin nicht getan hat, weshalb die Integrationsdefizite auch nicht entschuldbar sind. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse, dass sich ausländische Personen (und insbesondere solche, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen) gut und nachhaltig einerseits sozial in die Gesellschaft und andererseits auch beruflich in den hiesigen Arbeitsmarkt integrieren. Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, dass ausländische aufenthaltsberechtigte Personen der Allgemeinheit nicht zur Last fallen. Die Beschwerdeführer bezogen bis Juni 2020 insgesamt Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 454'970.-- (vgl. E. 7.3.4 hiervor), wobei der Sozialhilfebezug bis heute andauert und eine erneute Ablösung von der Sozialhilfe weder behauptet noch nachgewiesen wurde und deshalb kurz- und mittelfristig nicht absehbar ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Sozialhilfebezug weiter ansteigen wird, da der finanzielle Bedarf der Familie mit zunehmendem Alter der Kinder weiter steigen und nicht abnehmen wird. Das öffentliche Interesse daran, dass dieser Sozialhilfebezug so rasch als möglich stark reduziert beziehungsweise beendet wird, ist deshalb gross. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern der Flüchtlingsstatus aberkannt wurde (vgl. Sachverhalt lit. A) und sie somit nicht (mehr) anders als andere ausländische Personen zu behandeln sind, von welchen der Staat dasselbe erwartet. Es sind zusammenfassend keine Gründe ersichtlich, welche die Rückstufung als unzumutbar erscheinen lassen würden.
8.5 Aus all diesen Gründen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse des Kantons an einer Rückstufung als Ansporn für eine nachhaltige Verhaltensänderung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung. Die Rückstufung der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer auf befristete und teilweise an Bedingungen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht geknüpfte Aufenthaltsbewilligungen erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig, womit das Hauptbegehren der Beschwerdeführer abzuweisen ist.
9. Subsubeventualiter beantragten die Beschwerdeführer schliesslich, dass der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2021-255 vom 2. März 2021 teilweise aufzuheben und die erste Bedingung in der Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht vom 25. Juni 2020, wonach A.____ nicht mehr gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstösst oder diese gefährdet, aufzuheben sei. Zur Begründung führten sie aus, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer verneint habe. Diese Behauptung trifft so nicht zu. Der Regierungsrat hat die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Begehung von Straftaten durch den Beschwerdeführer verneint. Auf der anderen Seite hielt er ebenfalls fest, dass aufgrund der finanziellen Verschuldung des Beschwerdeführers keine tadellose Beachtung des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege, wie dies zur Bejahung einer hinreichenden Integration von einer ausländischen Person mit Niederlassungsbewilligung verlangt werde. Die hiervor genannte Bedingung des AfMB ist auch begründet, denn die Verschuldung betrifft unter anderem Krankheitskosten. Diese sind aber in der Höhe des Sozialhilfebetrages einberechnet und sollten deshalb vollständig von der Sozialhilfe gedeckt sein, sei es durch Übernahme von Krankenkassenprämien beziehungsweise Direktzahlung an die Krankenkasse, Rückerstattung von Arztkosten oder Übernahme der Selbstbehalte (vgl. auch den Protokollauszug der Sozialhilfebehörde L.____ vom 2. Dezember 2019). Insofern ist die Verschuldung mit Krankheitskosten im zuvor beschriebenen Sinne nicht nachvollziehbar. Diese stellt vielmehr einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Integrationskriterien im Rahmen der Rückstufung beachtet werden muss. Zudem muss im vorliegenden Falle einer Rückstufung ohne Integrationsvereinbarung beziehungsweise Integrationsempfehlung nach Art. 62a Abs. 2 lit. c VZAE der weitere Verbleib in der Schweiz an Bedingungen geknüpft werden (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Diesfalls müssen auch die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz in der Rückstufungsverfügung aufgezeigt werden, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62a Abs. 2 lit. d VZAE). Nach dem Gesagten steht fest, dass die von den Beschwerdeführern gerügte Bedingung nicht zu beanstanden und deshalb auch der Subsubeventualantrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist.
10. Das AfMB hat die vorliegende Rückstufungsverfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung beziehungsweise Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden. Da die Rückstufungsverfügung sämtliche von Art. 62a Abs. 2 lit. a-d VZAE vorausgesetzten Elemente enthält, durfte das AfMB die Rückstufung ohne Integrationsvereinbarung beziehungsweise Integrationsempfehlung verfügen (vgl. Ingress zu Art. 62a Abs. 2 VZAE). Im Übrigen liegt die Rückstufung im Ermessen der zuständigen Behörde (Art. 63 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 96 Abs. 1 AIG und E. 8.3 hiervor). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Rückstufungsverfügung im Rahmen des behördlichen Ermessens kann vollumfänglich auf die hiervor getätigte Verhältnismässigkeitsprüfung verwiesen werden. Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus keine zusätzlichen Gründe substantiiert geltend, die eine ermessensweise Belassung der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer rechtfertigen würden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht AfMB den Beschwerdeführern die Niederlassungsbewilligung auch ermessensweise nicht belassen hat.
11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückstufung zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
12.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer beantragten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Die Voraussetzungen von § 22 VPO sind erfüllt und das Gesuch kann gestützt auf die Gesuchsunterlagen bewilligt werden. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
12.2 Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 21 VPO). Da die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wird, ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 21. Juli 2021 weist einen Aufwand von 13.25 Stunden mit Auslagen von Fr. 266.30 aus, was nicht zu beanstanden ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist dementsprechend ein Honorar von Fr. 3'140.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
12.3 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'140.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber
http://www.bl.ch/kantonsgericht