Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Juli 2021 (810 21 65) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Wiedererwägungsgesuch / Anspruch auf Neubefassung aufgrund wesentlicher Änderung der rechtserheblichen Sachumstände
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Hottiger
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Roth, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 265 vom 2. März 2021)
A. Die kosovarische Staatsangehörige A.____ (geb. 1991) reiste am 8. Juni 1998 in die Schweiz ein und erhielt im April 2004 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2016 wurde sie des gewerbsmässigen Betrugs sowie der gewerbsmässigen Erpressung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Daraufhin verfügte das Amt für Migration (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) am
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. August 2016 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies sie auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2019 (2C_573/2018) wurde dieser Entscheid letztinstanzlich bestätigt. B. Am 24. Dezember 2019 reichte A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, beim AfMB ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. August 2016 und Aufhebung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie an ernstzunehmenden gesundheitlichen Problemen leide, welche im bisherigen Verfahren nicht thematisiert worden seien. Am 8. Juli 2020 reichte sie weitere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand ein. C. Mit Entscheid vom 17. Juli 2020 trat das AfMB auf das Wiedererwägungsgesuch von A.____ nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Gesuch de facto nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handle. Dabei seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf materielle Behandlung des Gesuchs offensichtlich nicht gegeben. Die von A.____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft mit Entscheid vom 2. März 2021 abgewiesen. D. Am 15. März 2021 erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 2. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt die Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten; es sei von der Wegweisung abzusehen und es sei ihr eine Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 1). Unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen (Ziff. 2). Im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 27. April 2021 stellt die Beschwerdeführerin neu das Begehren, eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2021 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und angeordnet, dass das AfMB für die Dauer des Verfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen habe. G. Am 9. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. med. B.____, Spital C.____, Neurozentrum, vom 13. April 2021 ein.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. Sämtliche weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretenseintscheid des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigt, so kann das Kantonsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht dagegen verwehrt. Demgemäss kann auf die Beschwerde, soweit diese auf die Erteilung einer Niederlassungsbzw. Aufenthaltsbewilligung gerichtet ist, nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das AfMB hätte das Wiedererwägungsgesuch materiell prüfen müssen, wird damit – jedenfalls sinngemäss – die Rückweisung der Angelegenheit an das AfMB zur materiellen Beurteilung beantragt und ist insofern auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Einzelfällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario) 1.4 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Gegenstand der ursprünglichen Verfügung des AfMB vom 11. August 2016 war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2019 (2C_573/2018) bestätigt. Am 24. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim AfMB ein "Wiedererwägungsgesuch betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung" ein, auf welches das AfMB mit Entscheid vom 17. Juli 2020 nicht eintrat. Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat diesen Nichteintretensentscheid zu Recht bestätigte bzw. die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abwies. 3.1 Auf eine Verfügung kann nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsersuchen im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.). Das kanto-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nale Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Das Bundesgericht anerkennt sodann in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2019 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005) und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle der Verfügung vom 11. August 2016 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit steht höchstrichterlich fest, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen wurde. Dieser Entscheid könnte nur durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG). Ein solches Gesuch wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Soweit das Gesuch vom 24. Dezember 2019 darauf gerichtet war, die Verfügung vom 11. August 2016 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, war es somit von vornherein unzulässig und ist das AfMB darauf zu Recht nicht eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 2). 3.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2019 als Gesuch um Erteilung einer neuen ausländerrechtlichen Bewilligung zu behandeln war (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.1). Wird ein solches Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig widerrufene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.2.1). 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; RENÉ WIEDERKEHR/ KASPAR PLÜSS, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2020, N 3891; WIEDERKEHR/
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht RICHLI, a.a.O., N 2660 ff.). Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
4.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Dezember 2019, fast 11 Monate nach der rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz, ein Gesuch ein, in welchem sie um Wiedererwägung der Verfügung des AfMB vom 11. August 2016 und Aufhebung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung oder eventualiter Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Zur Begründung führte sie aus, dass sie an schweren gesundheitlichen Beschwerden im Unterleibsbereich bzw. am sog. Nussknackersyndrom leide, was als Einengung der linken Nierenvene bei der grossen Bauchschlagader zu verstehen sei. Sie könne wegen des Abdrückens der Nierenvene jederzeit eine akute Unterversorgung des Blutkreislaufs erleiden, was bei fehlender Notversorgung tödlich enden könne. Aufgrund ihrer Krankheit bedürfe sie längerfristig der regelmässigen spezialärztlichen Kontrolle, der therapeutischen Begleitung, wahrscheinlich weiterer Operationen sowie im Notfall einer schnellen fachspezifischen Notfallversorgung. Im Kosovo gebe es dafür nicht ausreichend Fachärzte und Behandlungsmöglichkeiten. Selbst wenn es theoretisch in der Hauptstadt Pristina solche Behandlungsmöglichkeiten gäbe, würde der Beschwerdeführerin mangels finanzieller Mittel und Krankenversicherung der Zugang dazu verwehrt. 4.2 Das AfMB führte im Nichteintretensentscheid bezüglich der veränderten Sachlage aus, dass es eine medizinische Abklärung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Behandelbarkeit der physischen Leiden der Beschwerdeführerin im Kosovo in Auftrag gegeben habe. Das SEM habe mit E-Mail vom 30. April 2020 das Vorhandensein sowohl der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente als auch die Möglichkeit einer entsprechenden Behandlung der Beschwerden im Kosovo bestätigt. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte medizinische Bericht vom 11. Juni 2020 sei weitestgehend identisch mit den Berichten, die dem SEM unterbreitet worden seien. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin seien bereits im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausführlich thematisiert worden. Insgesamt handle es sich bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht um eine wesentlich geänderte Sachlage, welche eine Neubeurteilung gebieten würde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Unterleibschmerzen bereits jahrelang bestanden hätten, bisher jedoch noch keine Diagnose dazu gestellt worden sei. Demzufolge wäre es der Beschwerdeführerin auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, entsprechende ärztliche Abklärungen vorzunehmen und die Befunde in das ausländerrechtliche Verfahren einzubringen. 4.3 Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, dass die Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin im Kosovo von der Vorinstanz bzw. dem SEM zu Recht als gegeben erachtet worden seien. Das Spital C.____ habe sich mit Bericht vom 11. Juni 2020 dahingehend geäussert, dass sich die Beschwerdesituation der Beschwerdeführerin leicht gebessert habe. Insbesondere habe kein Leistenbruch oder eine sonstige Pathologie nachgewiesen werden
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht können und es sei auch keine Indikation einer dauerhaften Nervenblockade im Oberbauch vorhanden. Der Arztbericht vom 11. Juni 2020 schliesse damit, dass keine weiteren Termine in der Schmerzambulanz vorgesehen seien. Das Spital C.____ habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Antidepressiva-Therapie weitergeführt werden sollte und bei Nichtverbesserung der Schmerzsituation allenfalls eine psychosomatische Therapie angezeigt sein könnte. Es könne davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Beschwerden auch im Kosovo behandelbar seien. Somit vermöge die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht als Grund zu genügen, um von einer derart veränderten Sachlage auszugehen, welche einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Die neuen gesundheitlichen Beschwerden und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin änderten nichts an der Zumutbarkeit der Wegweisung und stellten keine wesentlichen neuen Umstände dar.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass das AfMB den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kurz nach dem erfolgten Strafurteil erlassen habe. Damit habe es absichtlich darauf hingearbeitet, dass ein allfälliger Therapieerfolg im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsstörung nicht habe berücksichtigt werden können. Im heutigen Zeitpunkt, nach der Entlassung aus der Massnahme, bestehe ein geringeres Risiko erneuter Delinquenz und es sei bereits aus diesem Grund von einer positiv veränderten Sachlage auszugehen. Das Wiedererwägungsgesuch werde indes primär mit der erheblich veränderten gesundheitlichen Situation begründet. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Art und Intensität der Behandlung des diagnostizierten Nussknackersyndroms zwar noch nicht abschliessend beurteilt worden sei; es sei jedoch klar, dass es im Kosovo keine hinreichende medizinische Versorgung gebe und dass sie dort bei einer akuten Verschlechterung des Syndroms nicht rasch Hilfe erhalten könne. Hinzu komme, dass sie mittlerweile schwanger sei und hoffe, mit dem Kindsvater und dem Kind in der Schweiz eine Existenz aufbauen zu können. Bei einer Wegweisung sei sie in ihrem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 eingeschränkt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Corona-Krise viele Menschen im Kosovo verarmt, in Arbeitslosigkeit oder sonst in Not geraten seien. Unter diesen Umständen sei es noch schwieriger, als schwangere, mittellose Frau eine Existenz aufzubauen, weshalb eine erzwungene Rückkehr nicht zumutbar sei. 5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das AfMB habe im Rahmen des Entscheids betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen allfälligen Therapieerfolg nicht berücksichtigt, ist darauf zu verweisen, dass sie diese Argumentation bereits im abgeschlossenen Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und das Bundesgericht diesen Vorwurf als unbegründet erachtet hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3.3). Inwiefern hinsichtlich der Rückfallgefahr von einer erheblich geänderten Sachlage auszugehen ist, welche eine Neubefassung rechtfertigen könnte (E. 3.4 hiervor), wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführerin im Jahr 2019, als sie sich im offenen Vollzug befand, ein Strafverfahren wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet wurde (vgl. Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juli 2019). Am 24. Januar 2020 kam es sodann zu einer Anzeige
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrug und Nötigung (vgl. Anzeige vom 24. Januar 2020). In beiden Fällen stand der Vorwurf im Raum, dass die Beschwerdeführerin eine ältere Person genötigt und unter Druck gesetzt haben soll, ihr Geld zu geben. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund dieser Vorfälle und wegen Überschreitung des vorgeschriebenen Ausgangsrayons in den geschlossenen Massnahmenvollzug zurückversetzt (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Januar 2020). Auch wenn die genannten Vorfälle nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin führten, lassen die ihnen zugrundeliegenden Verhaltensweisen keinesfalls auf eine erheblich veränderte Sachlage in Bezug auf die Rückfallgefahr schliessen. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine erhebliche Änderung der Sachlage liege mit Blick auf ihren Gesundheitszustand vor. 6.2 Dazu ist festzustellen, dass das AfMB am 8. April 2020 beim SEM eine Abklärung bezüglich der Verfügbarkeit vom Medikamenten und der Möglichkeit der Behandlung im Kosovo beantragte und seinem Schreiben einen Arztbericht des Schmerzzentrums des Spitals C.____ vom 20. Januar 2020 beilegte (vgl. E-Mail des AfMB des vom 8. April 2020). Im fraglichen Arztbericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter chronisch viszeralen umbilikal betonten Schmerzen leide. Bei der Beschwerdeführerin sei das sog. Nussknacker-Syndrom (Kompression der linken Nierenvene) diagnostiziert worden, wobei zumindest ein Teil der Schmerzsymptomatik psychische Ursachen habe. In Bezug auf die Behandlung werde eine psychotherapeutische Weiterbehandlung sowie allenfalls eine stationäre psychosomatische Therapie bei Exazerbation der Schmerzsituation ebenso wie eine Therapie mit Sertralin empfohlen. Ausserdem sei die Patientin bei einer viszeralen Physiotherapie angemeldet worden. Schmerztherapeutische interventionelle Therapien seien nur mit Zurückhaltung anzuordnen. Als Medikamente nehme die Beschwerdeführerin Novalgin und Motilium ein (Arztbericht vom 20. Januar 2020). In seiner Stellungnahme zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, dass die Patientin an einem komplexen Krankheitsbild leide. Das im Arztbericht vom 20. Januar 2020 vorgeschlagene "interdisziplinäre, fachübergreifende Procedere" in einer ambulant-stationären Einrichtung habe im Kosovo keine Tradition. Allerdings seien die in der Schweiz vorgenommenen gastro-enterologischen Untersuchungen unter anderem in der staatlichen Universitätsklinik in Pristina möglich. Ausserdem bestünden im Kosovo verschiedene psychologisch-psychiatrische Angebote und Strukturen. Die von der Beschwerdeführerin laut Bericht eingenommenen Medikamente seien auch im Kosovo verfügbar (vgl. E-Mail des SEM vom 30. April 2020). Im aktuellsten medizinischen Bericht des Schmerzzentrums des Spitals C.____ vom 11. Juni 2020 wird berichtet, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich leicht gebessert. Die Beschwerdeführerin erhalte seit Januar 2020 Sertralin und sei im Rahmen des Gefängnisaufenthalts psychotherapeutisch betreut worden. Man empfehle eine ambulante psychotherapeutische Weiterbetreuung und allenfalls eine stationäre psychosomatische Therapie bei Exazerbation der Schmerzsituation. Eine Indikation für eine Plexus coeliacus-Blockade sehe man derzeit nicht. Auch seien keine weiteren Termine in der Schmerzambulanz vorgesehen. Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Schreiben von Dr. med. B.____, Spital C.____, Neurozentrum, vom 13. April 2021 ein. Darin erläutert die Ärztin, die Beschwerdeführerin wolle an einer stationären Therapie im Rah-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht men des psychosomatischen multimodalen Schmerzprogramms teilnehmen. Die Ärztin hält zusammenfassend fest, dass das Schmerzprogramm der Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig sicherlich weiterhelfen würde. Einer stationären Behandlung stehe aktuell jedoch insbesondere die Schwangerschaft und der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin entgegen. 6.3 Aus den vorliegenden Arztberichten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf eine spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen ist bzw. eine Therapie in Angriff genommen werden müsste, die im Kosovo nicht verfügbar wäre. Zudem bestehen keinerlei Hinweise auf notwendige Operationen in naher Zukunft. Die Therapievorschläge – wie sie auch dem Schreiben von Dr. med. B.____ vom 13. April 2021 entnommen werden können – fokussieren auf eine Schmerztherapie und es wird ein psychotherapeutischer Ansatz empfohlen. Der Kosovo verfügt über ein hinlänglich ausgebautes Gesundheitssystem (Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM], Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, vom 9. März 2017, S. 5; KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 5.7). Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, dass die angezeigte Behandlung in ihrer Heimat nicht erhältlich gemacht werden kann und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Kosovo nicht die bestmöglichen Behandlungsoptionen zur Verfügung stehen, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2). Eine allfällige psychologische Unterstützung wird auch im Kosovo erfolgen können, wenn auch möglicherweise nicht in der gleichen Qualität wie in der Schweiz. Die schlechtere Gesundheitsversorgung bzw. die lokalen Unterschiede der psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo lassen eine Rückkehr jedenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht geeignet, hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu einem anderen Schluss zu führen. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei schwanger und qualifiziere damit als besonders vulnerable Person. Eine Wegweisung könne ihr daher bis auf Weiteres nicht zugemutet werden. Im Fall einer Wegweisung sei zudem ihr Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK eingeschränkt. Sie hoffe, mit dem Kindsvater und dem Kind in der Schweiz eine Existenz aufbauen zu können, was ihr im Falle einer Wegweisung verunmöglicht würde. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin war am 27. März 2020 vorgesehen, konnte aufgrund der Corona-Situation und der Schliessung des Flughafens in Pristina jedoch nicht durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 13. Mai 2020 bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin erfolgte nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Vollzugs der Wegweisung und kann bereits aus diesem Grund lediglich zurückhaltend als rechtserhebliche neue Tatsache berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 5.3). Der Beschwerdeführerin musste namentlich bewusst sein, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und lediglich der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben ist. Entsprechend musste ihr klar sein, dass sie die Schweiz würde verlassen müssen und sie und der Kindsvater das Familienleben nicht in der Schweiz würden leben können. Dem AfMB ist dahingehend bei-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zupflichten, dass die Schwangerschaft im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu beachten ist. Das AfMB hielt denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin als vulnerable Person einzustufen sei und vorläufig von Vollzugshandlungen abgesehen werde (vgl. Duplik des AfMB vom 7. Januar 2021). 7.3 Im Zusammenhang mit der Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben macht zur gelebten Beziehung zum späteren Kindsvater. Die Beschwerdeführerin legt namentlich nicht dar, inwiefern das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben durch die Wegweisung berührt bzw. eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt würde, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Selbst wenn diesbezüglich bzw. nach erfolgter Geburt des Kindes von einem unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallenden Familienleben auszugehen wäre, könnte dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu einem anderen Resultat führen. Das Recht auf Familienleben kann nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV unter anderem im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten eingeschränkt werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2). Das Kantonsgericht ist in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2017 (810 16 382) betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin ausgegangen. Namentlich zeige das planmässige, sich über mehrere Jahre hinziehende deliktische Verhalten, welches die Beschwerdeführerin trotz laufender Verfahren nicht beendet habe, dass sie nicht gewillt und fähig sei, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Dies verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an ihrer Wegweisung ein zusätzliches Gewicht. Zudem dürften im Fall der Beschwerdeführerin generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden (KGE VV vom 6. Dezember 2017 [810 16 382] E. 5.2). Auch das Bundesgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass im Hinblick auf die Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Taten und dem als erheblich einzustufenden Rückfallrisiko aus migrationsrechtlicher Sicht ein grosses Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz bestehe (Urteil des Bundesgerichts 2C.573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3.2). Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Beschwerdeführerin fiele ein günstigeres Ergebnis im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der neuen familiären Situation der Beschwerdeführerin somit nicht ernsthaft in Betracht. 8. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung zu verneinen. Das AfMB ist demnach zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2019 nicht eingetreten und der Regierungsrat hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfah-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht renskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
9.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 9.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei objektiver Betrachtung beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung führt.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_717/2021) erhoben.