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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.03.2022 810 21 326

21 marzo 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,041 parole·~20 min·2

Riassunto

Kontakt- resp. Besuchsrecht des Kindsvaters

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. März 2022 (810 21 326) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Besuchsrecht des Kindsvaters / Verletzung des rechtlichen Gehörs

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber i.V. Dimitri Schärer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat

Betreff Kontakt- resp. Besuchsrecht des Kindsvaters (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. September 2021 und 11. November 2021)

A. A.____ (geb. 1981) und C.____ (geb. 1982) sind die Eltern von D.____ (geb. 2006), E.____ (geb. 2008) und F.____ (geb. 2009). Seit dem Jahr 2011 sind Berichte über häusliche Gewalt und familiäre Auseinandersetzungen aktenkundig. Die Vormundschaftsbehörde G.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und ab dem Jahr 2013 die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ sahen jeweils vom Erlass von Kindesschutzmassnahmen ab. B. Am 22. Januar 2019 nahmen A.____ und C.____ das Getrenntleben auf. Die Kinder verblieben bei der Mutter, wobei der jüngste Sohn F.____ aufgrund einer Behinderung in einer heilpädagogischen Einrichtung lebt. C. Am 5. Februar 2019 verfügte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West superprovisorisch zu Lasten von A.____ ein strafbewehrtes Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau. D. Das Zivilkreisgericht genehmigte mit Entscheid vom 17. Mai 2019 die Trennungsvereinbarung von A.____ und C.____. Darin einigten sich die Eheleute, dass die Kinder in der Obhut der Mutter verbleiben würden. Betreffend Besuchsrecht des Vaters wurde vereinbart, dass A.____ seine Söhne D.____ und E.____ jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr und von Sonntag 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich zu Besuch nehmen dürfe. Zusätzlich begleite der Kindsvater E.____ jeden Dienstag zum und vom Fussballtraining. Der Kindsvater sei berechtigt, F.____ jeden Samstagnachmittag im Heim zu besuchen nach Absprache mit dem zuständigen Heimpersonal. Das Zivilkreisgericht schrieb das Eheschutzverfahren gestützt auf die Trennungsvereinbarung als erledigt ab. Zugleich wurde das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau bestätigt. Der Ehemann wurde weiter bei seiner Bereitschaft behaftet und mit Nachdruck richterlich ermahnt, die Besuchsrechtsvereinbarung einzuhalten und auf darüber hinausgehende Kontakte zu E.____ zu verzichten. E. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. September 2019 wurde die Ehe von A.____ und C.____ auf gemeinsames Begehren geschieden. Die elterliche Sorge wurde beiden Eltern belassen, die Obhut über die Kinder wurde der Mutter zugewiesen. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hielten die Ehegatten bezüglich des Besuchsrechts fest, dass der Vater bei seiner Bereitschaft behaftet werde, anlässlich der samstäglichen Besuche von F.____ das Heimgelände nicht zu verlassen. Weiter würden die Ehegatten feststellen, dass das dem Kindsvater eingeräumte Besuchsrecht in Bezug auf D.____ und E.____ seit einiger Zeit und bis auf Weiteres nicht ausgeübt werden könne. Der Ehemann akzeptiere im Interesse einer Beruhigung der Situation eine einstweilige Sistierung des Besuchsrechts. Die Eltern würden aber ausdrücklich eine Wiederanbahnung des Kontakts sowie der Besuche zwischen den Söhnen D.____ und E.____ und dem Vater anstreben. Weiter wurde im Scheidungsurteil auf Antrag der Ehegatten für die drei Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet. Das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau wurde beibehalten. F. Im Nachgang zum Scheidungsurteil ernannte die KESB B.____ mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 H.____ zum Erziehungsbeistand für D.____, E.____ und F.____. Dem Beistand wurde aufgetragen, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen; ganz allgemein für das Wohl von D.____, E.____ und F.____ besorgt zu sein; eine Wiederannäherung zwischen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ bzw. E.____ und dem Kindsvater zu erzielen, damit das Besuchsrecht baldmöglichst wieder im abgemachten Umfang ausgeübt werden könne; darauf hinzuwirken, dass mittel- bis längerfristig der Kontakt zwischen F.____ und dem Kindsvater ausserhalb des Heims stattfinden könne, sowie eine allfällige Vermittlung weiterer Beratungs- resp. Unterstützungsangebote für die Eltern und die Kindern wahrzunehmen. G. In der darauffolgenden Zeit meldete C.____ der Polizei, der KESB und dem Beistand mehrfach, dass sich A.____ nicht an das Annäherungs- und Kontaktverbot halte und dass er die Söhne D.____ und E.____ jeweils in G.____ abpasse. Er beschimpfe und bedrohe die Familienmitglieder. Eine neue Besuchsregelung kam nicht zustande. H. Im Frühjahr 2020 wurde das Bedrohungsmanagement Basel-Landschaft involviert und D.____ und E.____ wurden bei der Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), angemeldet, um mittels Therapie einer möglichen Vaterentfremdung entgegenzuwirken. Die Gefährderansprache blieb ohne Erfolg, so dass die Beschimpfungen, Drohungen und Nachstellungen seitens des Vaters anhielten. I. Mit Antrag vom 20. Mai 2021 verlangte A.____, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, von der KESB einen anfechtbaren Entscheid über seinen Kontakt- und Besuchsanspruch. J. Die KESB forderte in der Folge von der KJP einen Verlaufsbericht an. Nach Eingang des Berichts der KJP vom 12. Juli 2021 besprach sie am 27. Juli 2021 mit dem Kindsvater die im Bericht enthaltenen sechs Empfehlungen betreffend Ausgestaltung des Besuchsrechts. K. Am 13. August 2021 hörte die KESB die Kindsmutter und den Beistand an. E.____ und D.____ wurden am 1. September 2021 je einzeln im Beisein des Beistands angehört. L. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ernannte die KESB B.____ I.____ zufolge Pensionierung des bisherigen Amtsinhabers per 1. November 2021 zum neuen Erziehungsbeistand. Am 8. November 2021 berichtete dieser der KESB über ein erstes Kennenlerngespräch mit D.____, E.____ und der Kindsmutter. M. Mit Entscheid vom 16. September 2021 und 11. November 2021 (versandt am 19. November 2021) verfügte die KESB B.____, dass die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber seinen Söhnen E.____ und D.____ aufgehoben werde. Eine neue Regelung des Besuchs- resp. Kontaktrechts zwischen dem Kindsvater und seinen Söhnen werde abgelehnt. Der Beistand habe spätestens ab November 2023 zu prüfen, ob eine Verlaufsbegutachtung beim KJP angezeigt sei. Die Kindsmutter wurde verpflichtet, dem Kindsvater über den Beistand vierteljährlich über besondere und ausserordentliche Ereignisse im Leben der Söhne D.____, E.____ und F.____ zu berichten. Das Besuchsrecht gegenüber F.____ wurde gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts grundsätzlich bestätigt. Zur Begründung führte die KESB im Wesentlichen aus, dass D.____ und E.____ den Kontakt zum Vater kategorisch ablehnen würden. Die Kinder seien in einem Alter, bei dem ihr Wille einen gewichtigen (E.____)

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder gar ausschlaggebenden (D.____) Einfluss bei behördlichen Entscheidungen habe. Gegen den starken Widerstand erzwungene Besuchskontakte seien mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht der Kinder. In zwei Jahren solle zur Evaluation allfälliger Möglichkeiten eines Kontaktwiederaufbaus eine Verlaufsbegutachtung durch die KJP in Erwägung gezogen werden. N. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er begehrt die Aufhebung des Entscheids der KESB B.____ vom 16. September 2021 und 11. November 2021, davon ausgenommen die Besuchsregelung zu seinem Sohn F.____ (Ziff. 1). Er sei zu berechtigen und zu verpflichten, seine beiden Söhne E.____ und D.____ jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Sonntag 10:00 Uhr und 17:00 Uhr bei sich auf Besuch zu nehmen. Eventualiter sei ab sofort und für die vorläufige Dauer von drei Monaten für den Kontakt zwischen ihm und seinen beiden Söhnen E.____ und D.____ ein begleitetes Besuchsrecht bei den Begleiteten Besuchstagen Baselland in J.____ im Umfang von einem halben Tag alle zwei Wochen anzuordnen (Ziff. 2). Der Beistand sei weiter zu verpflichten, alles Notwendige zu veranlassen, damit das Besuchsrecht gemäss Ziffer 2 regelmässig und ab sofort ausgeübt werden könne (Ziff. 3). Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu erfolgen, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen sei (Ziff. 4). O. In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 schliesst die KESB B.____ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. P. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 stellt C.____, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien eine mündliche Parteiverhandlung anzusetzen und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Q. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 stellt der Beschwerdeführer die Anträge, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, die Kinder seien vom Kantonsgericht anzuhören und es seien ihm die vollständigen Verfahrensakten zur Einsicht zuzustellen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als am

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Materieller Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz die Neuregelung des Besuchs- bzw. Kontaktrechts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen E.____ und D.____ zu Recht ablehnte. 4. Der Beschwerdeführer erhebt Gehörsrügen. Formelle Rügen - wie namentlich Gehörsrügen - können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Mai [810 19 158] E. 4.1; Urteil des BGer 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 II 49). 4.1 Der Beschwerdeführer rügt konkret, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt, weil er zu wesentlichen Fakten gar nicht erst angehört worden sei. Namentlich habe er vor dem angefochtenen Entscheid keinerlei Gelegenheit erhalten, sich zur Anhörung der Mutter vom 13. August 2021 und zur Kindsanhörung vom 1. September 2021 zu äussern. Von einer im angefochtenen Entscheid erwähnten E-Mail-Nachricht der Kindsmutter vom 7. November 2021 an den Beistand habe er keine Kenntnis erhalten. Auch zur Aktennotiz des Beistands vom 8. November 2021 und den darin wiedergegebenen angeblichen Behauptungen von E.____, D.____ und der Kindsmutter anlässlich des Gesprächs sei er nicht angehört worden. Er habe von den nach seiner Anhörung vom 27. Juli 2021 erfolgten Abklärungen und Sachverhaltsergänzungen erst durch den vorliegend angefochtenen Entscheid erfahren. 4.2 Die Vorinstanz bestreitet die diesbezüglichen tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 nicht. Sie macht geltend, dass der Beschwerdeführer zu den Vorschlägen der KJP im Therapieverlaufsbericht vom 12. Juli 2021 angehört worden sei. Aus den restlichen Anhörungen hätten sich keine wesentlichen Fakten ergeben, welche vor dem Erlass des Entscheids eine Stellungnahme des Kindsvaters erfordert hätten. Auch die aus der E-Mail-Nachricht der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2021 übernommene Schilderung des Vorfalls vom 4. November 2021 (zufälliges Aufeinandertreffen von E.____ mit dem Beschwerdeführer im Tram) habe nur der Vervollständigung des Sachverhalts gedient. Selbst ohne diese Ergänzung wäre die KESB B.____ zu keinem andern Schluss bezüglich Besuchsrecht gekommen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in dieser Beziehung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner die Gelegenheit gehabt hätte, um sich zu den neu gewonnenen Erkenntnissen der Vorinstanz zu äussern. Aus den Akten der KESB gehe hervor, dass der Beschwerde-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer darüber im Bild gewesen sei, dass sowohl die Kindsmutter wie auch die Söhne angehört werden würden. Er habe somit darum gewusst, dass es nach seiner eigenen Anhörung weitere Anhörungen geben werde. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, die entsprechenden Protokolle einzufordern. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung keine Akteneinsicht verlangt. Er habe es versäumt, sich zumindest im Rahmen der Beschwerde kundig zu machen und sich zu den Anhörungen materiell zu äussern, weshalb fraglich sei, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.1; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3). 5.2.1 Ein wesentlicher Aspekt der Gehörsgarantie im Verwaltungsverfahren ist die ihr innewohnende Informationskomponente. Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Der Anspruch umfasst die vorgängige Orientierung über die Beweisführung und den Verfahrensstoff. Dabei geht es nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen. Die Pflicht zur Orientierung umfasst namentlich die Information über den Beizug von Unterlagen, Beweismitteln oder Gutachten (BGE 140 I 99 E. 3.4; STEINMANN, a.a.O., N 45 zu Art. 29 BV). Nimmt die Behörde neue Aktenstücke in die Verfahrensakten auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie den Betroffenen davon in Kenntnis zu setzen (BGE 143 IV 380 E. 1.1; BGE 124 II 132 E. 2b; BGE 114 Ia 97 E. 2c). Die Parteien müssen über sämtliche Akten, Beweismittel oder sonstige Unterlagen im Bilde sein, worauf die entscheidende Behörde ihre Verfügung zu stützen gedenkt. Es ist Sache der Behörde, die Parteien unaufgefordert über neu hinzugekommene entscheiderhebliche Beweismittel zu orientieren, damit sich diese darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (KGE VV vom 1. April 2020 [810 19 342] E. 2.5; BGE 132 V 387 E. 3.1; BGE 124 II 132 E. 2b). Es darf dem Betroffenen - oder seinem Rechtsvertreter - nicht zugemutet werden, sich periodisch über den Beizug neuer Akten durch die Behörde informieren zu müssen (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 861; ALBERTINI, a.a.O., S. 217 ff.).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach dessen Anhörung am 27. Juli 2021 nicht über die nach diesem Zeitpunkt erstellten Protokolle und Aktennotizen sowie über die Eingaben des Beistands und der Beschwerdegegnerin informiert hat. Dies betrifft insbesondere die Protokolle zu den Anhörungen der Kindsmutter vom 13. August 2021 sowie der Kinder vom 1. September 2021, die E-Mail-Nachricht der Kindsmutter vom 7. November mit den darin geschilderten Ereignissen vom 4. November 2021 sowie die Aktennotiz vom 5. November 2021 betreffend das Gespräch des Beistands mit D.____, E.____ und der Kindsmutter. Diese Aktenstücke dienten der Vorinstanz ganz offensichtlich zur Meinungsbildung und als Entscheidungsgrundlage, speziell die Ergebnisse der Kindesanhörungen. Der Beschwerdeführer beklagt sich damit zu Recht über eine Verletzung seines Anspruchs auf Orientierung.

5.3.1 Aufgrund der unterbliebenen Information wurde dem Beschwerdeführer auch das vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasste Recht auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 143 III 65 E. 3.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; BGE 140 I 99 E. 3.4) und das Recht auf Äusserung zu den Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten (Replikrecht) verwehrt. Letzteres beinhaltet die Möglichkeit, sich zu Eingaben oder mündlichen Stellungnahmen der Gegenpartei zu äussern, zumindest soweit diese materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.2.1). Die Gelegenheit für den Privaten, vor dem Erlass eines ihn betreffenden Hoheitsaktes seinen Standpunkt zu den wesentlichen Tatsachen und zum Beweisergebnis vorzubringen, ist die zentrale Ausgestaltung und das eigentliche Kernstück der grundrechtlichen Garantie nach Art. 29 Abs. 2 BV (ALBERTINI, a.a.O., S. 260). Zwar argumentiert die Vorinstanz, die Anhörungen hätten inhaltlich nichts Neues ergeben und somit keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt. Letzteres trifft aber augenscheinlich nicht zu. Im angefochtenen Entscheid mass sie den Aussagen der Kinder anlässlich der Anhörung einen gewichtigen (E.____) oder gar ausschlaggebenden (D.____) Einfluss zu. Dass die Haltung der Kinder der Behörde aus früheren Abklärungen bekannt war und auch für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein konnte, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit einräumte, sich insbesondere dazu zu äussern. Das Äusserungsrecht ist formeller Natur und besteht unabhängig davon, ob die Vorbringen geeignet sein könnten, einen Meinungsumschwung der Behörde herbeizuführen. Die Entscheidung darüber, ob es einer Äusserung bedarf, liegt bei den Parteien und nicht bei der Behörde (vgl. auch KGE VV vom 1. April 2020 [810 19 342] E. 2.5; KGE VV vom 13. Dezember 2017 [810 17 202] E. 4.4; jeweils mit Hinweisen). 5.3.2 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffend den Therapieverlaufsbericht der KJP vom 12. Juli 2021 anhörte. Gegenstand der Anhörung bildete allerdings bloss die Besprechung der Empfehlungen, wobei gemäss dem Protokoll in erster Linie über verschiedene Möglichkeiten zur Wiederherstellung eines Kontakts zu den Kindern diskutiert wurde. Ein vollständiger Verzicht auf eine Umgangsregelung wurde nicht erörtert. Erst nach der Anhörung der Kindsmutter und der Söhne kristallisierte sich für die Vorinstanz offenbar heraus, dass sie das Besuchs- und Kontaktrecht nicht einmal in der Form von Erinnerungskontakten würde verfügen können. Auch aus diesem Grund hätte sie dem Beschwerdeführer den Inhalt

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des vorgesehenen Entscheids vorgängig unterbreiten und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung gewähren müssen.

5.4.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 278] E. 3.3; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.4.1; STEINMANN, a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV). 5.4.2 Die grundrechtlichen Garantien verfahrensrechtlicher Kommunikation sollen insbesondere sicherstellen, dass der betroffene Einzelne in administrativen Verfahren nicht nur als Objekt, sondern auch als Subjekt ernst genommen wird (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 861; STEINMANN, a.a.O., N 42 zu Art. 29 BV). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall das Verfahren - nach einer ersten Besprechung - faktisch ohne Einbezug des davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführers durchgeführt und ihn damit zum eigentlichen Verfahrensobjekt degradiert. Gerade die Verletzung dieser persönlichkeitsrechtlichen Dimension des Grundrechts wiegt schwer. Gesamthaft gesehen sind die mannigfaltigen Gehörsverletzungen im vorliegenden Fall als derart gravierend einzustufen, dass eine ausnahmsweise Heilung durch das Kantonsgericht ausser Betracht fallen muss, zumal in der Angelegenheit keine spezielle Dringlichkeit besteht und sich die mit einer Rückweisung verbundene Verfahrensverzögerung in Grenzen halten dürfte. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich begründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der angefochtene Entscheid im Umfang der Anfechtung ohne Prüfung in der Sache aufzuheben, weshalb auf die Durchführung einer Parteiverhandlung und die Abnahme der weiteren beantragten Beweise verzichtet werden kann. Ein zweiter Schriftenwechsel erweist sich unter diesen Umständen ebenfalls als entbehrlich. Die Angelegenheit ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen. Die jeweiligen Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung werden damit gegenstandslos.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei diese wiederum vollständig der Vorinstanz zu überbinden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 21. Februar 2022 einen Aufwand von sieben Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 124.70 geltend, was angemessen erscheint. Praxisgemäss ist der Stundenansatz auf Fr. 250.-- festzulegen. Daraus ergibt sich eine von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'019.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST). Sein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist obsolet. 7.3 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Sie stellt für diesen Fall ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Beschwerdegegnerin wird nachweislich von der Sozialhilfe unterstützt und ist somit mittellos. Ihre Begehren zur Sache erweisen sich zudem als nicht aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertretung war notwendig. Die formellen Fehler der Vorinstanz können nicht der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden. Deshalb ist ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung stattzugeben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht in der Honorarnote vom 23. Februar 2022 einen Aufwand von 12 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 122.60 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Er war im vorliegenden Verfahren schon aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehalten, sich zur Wahrung der Interessen der Mandantschaft inhaltlich umfassend zur Sache zu äussern, denn er musste vorsichtshalber von einer Heilung der in der Beschwerde monierten Gehörsverletzungen ausgehen. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Mehrwertsteuer wird keine beansprucht. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ist demgemäss ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'572.60 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdegegnerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. September 2021 und 11. November 2021 mit Ausnahme von Ziffer 5 (Besuchsrecht gegenüber F.____) aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'019.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Der Beschwerdegegnerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'572.60 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 21 326 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.03.2022 810 21 326 — Swissrulings