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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.01.2022 810 21 323

24 gennaio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,298 parole·~21 min·3

Riassunto

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Januar 2022 (810 21 323) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung in Institution

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber i.V. Matthias Plattner

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Béatrice Müller, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____ und D.____, Beigeladene

Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 6. Dezember 2021)

A. A.____, geboren am 18. März 2008, ist das gemeinsame Kind von C.____ und D.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 1. Juli 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Meldung der Polizei Basel-Landschaft ein, welcher zusammengefasst zu entnehmen war, dass A.____ seine Eltern nach einem Streit in den Garten ausgesperrt habe, nachdem diese das Internetmodem ausgesteckt hätten. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 erteilte die KESB daraufhin den Sozialen Diensten E.____ den Auftrag, die Situation von A.____ abzuklären und der KESB Bericht zu erstatten. C. Der Kindsvater berichtete der KESB am 9. Juli 2021 per E-Mail, dass sein Sohn seinen Eltern gegenüber psychische und physische Gewalt ausübe. Er sei frech, schreie herum, schlage seine Eltern, helfe nicht im Haushalt, vernachlässige seine Hygiene und verbringe den ganzen Tag im Internet. Er wolle auch seine Freunde nur noch virtuell treffen. D. Am 15. Juli 2021 informierte F.____, Soziale Dienste E.____, die KESB darüber, dass die innerfamiliäre Situation sehr angespannt sei. Es komme zu Gewalttätigkeiten, wenn die Kindseltern versuchen würden, ihrem Sohn Grenzen aufzuzeigen, weshalb diese mittlerweile Angst davor hätten. F.____ reichte am 21. Juli 2021 bei der KESB einen Zwischenbericht über die noch laufenden Abklärungen zur Situation von A.____ ein. Gemäss dem Bericht seien vermutlich keine physischen oder psychischen Einschränkungen vorhanden, allerdings werde A.____ von seinen Eltern schon seit klein auf als sozial auffällig in seinem Verhalten beschrieben. Vermutlich liege eine emotionale Verwahrlosung sowie eine Überforderung der Kindseltern und Gewalt in der Familie vor. Auch bestehe ein grosses Risiko von weiteren Eskalationen, wenn keine Massnahmen ergriffen würden. Als geeignete Sofortmassnahme werde eine Platzierung von A.____ auf der offenen Station im Heim G.____ zur pädagogischen und jugendpsychiatrischen Abklärung erachtet. E. Die KESB hörte am 28. Juli 2021 A.____ und seine Eltern getrennt voneinander an. Die Kindseltern gaben zu Protokoll, dass ihr Sohn sehr frech zu ihnen sei, dass er sie beschimpfe und angebe, sie zu hassen. Er verbringe seit Sommerferienbeginn seine Zeit fast ausschliesslich in seinem Zimmer mit Computerspielen und Fernsehen, wobei dies vor den Ferien noch anders gewesen sei. Würden sie versuchen, das Modem auszuschalten, führe dies zu verbaler und physischer Gewalt. Die Kindseltern zeigten sich von den drei von der KESB vorgeschlagenen Vorgehensweisen, darunter der Möglichkeit einer Platzierung ihres Sohnes im Heim G.____, nicht restlos überzeugt. A.____ äusserte sich in der Anhörung im Wesentlichen dahingehend, dass er in Ruhe gelassen werden wolle und es ihm egal sei, welche dieser drei Optionen gezogen werde. F. Am 29. Juli 2021 hörte die KESB A.____ und seine Eltern erneut zum weiteren Vorgehen an und schlug die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) vor, da sich die Kindseltern immer noch nicht für eine Platzierung von A.____ aussprachen. Die Kindseltern erklärten sich damit einverstanden und vom Kind wurde diese Lösung nicht explizit abgelehnt. Es sei ihm weiter mitgeteilt worden, dass die KESB eine Platzierung prüfen müsse, wenn die Unterstützung der SPF erfolglos bleibe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Entscheid der KESB vom 30. Juli 2021 wurde A.____ und seinen Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens die Weisung erteilt, die sozialpädagogische Familienbegleitung der SPF Baselland in Anspruch zu nehmen. H. H.____, SPF Baselland, berichtete am 20. August 2021 und 26. August 2021 per E-Mail, das A.____ drei Mal hintereinander das Gespräch mit der Familienbegleiterin I.____ verweigert habe und ihr mitgeteilt habe, dass er nicht an einer Zusammenarbeit interessiert sei. Er wolle es darauf ankommen lassen, was nun weiter passiere. Die SPF Baselland habe den Eindruck, dass A.____ alleine oder mit Unterstützung der Kindseltern nicht aus dieser Negativspirale herauskomme. I. Am 1. September 2021 führten zwei Vertreter der KESB ein erneutes Gespräch mit den Kindseltern, wobei diese angaben, dass ihr Sohn bei der SPF von Anfang an nicht habe mitmachen wollen, die Eltern selber aber die Gespräche mit der Familienbegleiterin schätzen würden. Der Kindsvater habe sich im Rahmen des Gesprächs offen gegenüber einer Platzierung des Kindes gezeigt und auch die Kindsmutter habe sich eine solche mittlerweile schon besser vorstellen können. Sie hätten auch mit A.____ darüber gesprochen, dieser habe sich allerdings deutlich gegen eine Platzierung und gegen die Weiterführung der SPF geäussert. J. Der Kindsvater berichtete der KESB mit E-Mails vom 29. September 2021 und 19. Oktober 2021, dass sich die familiäre Situation nach einer vorübergehenden Entspannung wieder verschlimmert habe und beide Eltern nun eine Platzierung ihres Sohnes befürworten würden. Gemeinsam mit F.____ hätten sie die Institution J.____ besucht, seien aber der Ansicht, dass das Heim G.____ für ihren Sohn wohl besser geeignet sei. K. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 entschied die KESB im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB per 7. Dezember 2021 für die Dauer des Verfahrens bzw. der Abklärung zu entziehen und diesen für eine pädagogische und jugendpsychiatrische Abklärung in der offenen Abteilung des Heims G.____ zu platzieren. Für A.____ wurde Béatrice Müller, Advokatin, als Kindsvertreterin mit Prozessvollmacht eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. L. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 hat A.____, vertreten durch Béatrice Müller, Advokatin, gegen den Entscheid der KESB vom 6. Dezember 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben. Darin beantragt er, dass die Platzierung als vorsorgliche Massnahme aufzuheben sei und er in die Fürsorge seiner Eltern zu entlassen sei. Eventualiter beantragt er, dass er in einem anderen geeigneteren Heim oder in eine Pflegefamilie zu platzieren sei. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der KESB. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, dass keine akute Gefährdung im Sinne des Gesetzes vorliege

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und auch mit alternativen, weniger einschneidenden Massnahmen Fortschritte erzielt werden könnten, diese allerdings nie adäquat geprüft worden seien. M. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch ab. N. Am 22. Dezember 2021 hörte die Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin im Heim G.____ an. O. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Die Kindseltern als Beigeladene haben innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht, was als Verzicht auf eine solche ausgelegt wird. P. Am 3. Januar 2022 ging beim Kantonsgericht ein auf den 15. Dezember 2021 datierter Bericht des Heims G.____ zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Sache ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Beim angefochtenen Entscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f VPO bei der präsidierenden Person. Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist ein urteilsfähiges Kind im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung berechtigt, selber das Gericht anzurufen. Diese Bestimmung entspricht der gestützt auf die Wahrung höchstpersönlicher Rechte des urteilsfähigen Kindes entwickelten Praxis des Bundesgerichts zur Prozessfähigkeit Minderjähriger (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 157 zu Art. 310/314b ZGB). Der Beschwerdeführer ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt und die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Kindesschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2016, S. 314). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 11 zu Art. 445). 3.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde nach Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 141 III 328 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 und 129 III 250 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1 jeweils mit Hinweisen). Entsprechend ist das Wohl eines Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 26.04a ff. und 27.09). Die Gefährdung kann dabei nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB; vgl. PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., N 18 zu Art. 307 ZGB). 3.3 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge, weshalb dieses weder einseitig abgetreten noch darauf verzichtet werden kann. Dazu bedarf es einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 47 zu Art. 310/314b ZGB). Diese Bestimmung erfasst diejenigen Fälle, in welchen die Beziehung zwischen Eltern und Kind bereits so schwer gestört ist, dass eine gedeihliche Erziehung nicht mehr möglich ist und die Entwicklung des meist schon heranwachsenden Jugendlichen ernstlich gefährdet ist. Eine Fremdbetreuung kann in diesem Fall,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nebst dem Schutz des Kindes, auch dem Schutz der Persönlichkeit der Eltern dienen (HEGNAUER, a.a.O., N 27.37). 3.4 Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1; 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 jeweils mit Hinweisen; HEGNAUER, a.a.O., N 27.09 ff., 27.36 und 27.40 f.). 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern immer wieder zu Konflikten mit teilweise physischer Gewalt komme und die Eltern sich gegen ihren Sohn schon länger nicht mehr durchsetzen könnten. Die Inanspruchnahme der ambulanten Unterstützung durch die SPF Baselland habe nur zu einer vorübergehenden Verbesserung der familiären Situation geführt, das angestrebte Ziel habe jedoch nicht erreicht werden können. Deswegen scheine eine vorsorgliche Platzierung des Beschwerdeführers unumgänglich. Die Situation sei dermassen angespannt, dass erneute Eskalationen sehr wahrscheinlich erscheinen würden. Eine stationäre Abklärung biete vor diesem Hintergrund auch die Chance, die Situation zu beruhigen und das Familiensystem zu entlasten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass eine alternative Massnahme nie adäquat geprüft worden sei. Es sei in knapp vier Monaten einzig eine SPF mit einer Familienbegleiterin eingesetzt worden, wobei sich bereits schnell gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf diese habe einlassen können. Die Platzierung im Heim G.____ sei trotz klar entgegenstehenden Äusserungen des Beschwerdeführers bereits frühzeitig beschlossen worden. Weiter macht er geltend, dass keine akute Gefährdung vorliege, welche eine solche Massnahme rechtfertige. Erst wenn alternative Massnahmen keinen Erfolg zeigen würden, sei eine Platzierung anzuordnen. Auch fühle er sich im Heim G.____ nicht wohl und deplatziert, da er mit Jugendlichen mit krimineller Vergangenheit zusammenlebe, weswegen er das Heim als ungeeignet für seine Problematik erachte. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass keine alternative Massnahme möglich gewesen sei, da auch eine andere Fachperson angesichts der klaren Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers auf hartnäckigen Widerstand gestossen wäre. Weiter sei die Platzierung aufgrund der sukzessiven Verschärfung der Situation zu Hause angezeigt gewesen. Ein Wechsel in eine andere Institution sei geprüft worden, aber mangels Vorhandensein einer geeigneten Institution in der näheren Umgebung habe die Behörde einen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht solchen Wechsel als kontraproduktiv für den notwendigen Beziehungswiederaufbau zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern erachtet. 4.4 Anlässlich der Anhörung vom 22. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass er es übertrieben finde, in das Heim G.____ platziert worden zu sein, und er lieber in ein anderes Heim platziert werden wolle. Im Bewusstsein darüber, dass zu Hause nicht alles in Ordnung sei, wünsche er sich konkrete Regeln von der KESB und eine engmaschige familiäre Betreuung durch eine männliche Fachperson mit Vorbildfunktion. Eine langfristige Option sei die Platzierung in einer Pflegefamilie mit einem familienorientierten Setting. Ausserdem sei eine vollumfängliche psychiatrische Abklärung sinnvoll, da der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass mit ihm psychisch alles in Ordnung sei. 4.5 Gemäss dem Bericht des Heims G.____ vom 15. Dezember 2021 beteiligt sich der Beschwerdeführer am Tagesablauf und erfüllt seine Aufgaben. Er wirke sehr zurückhaltend und habe in den ersten Tagen weder zu den Jugendlichen noch zu den Erwachsenen Kontakt aufgenommen. Allerdings habe er sich geöffnet, wenn man mit ihm das Gespräch aufgenommen habe. F.____ habe sich anlässlich der Standortsitzung vom 15. Dezember 2021 dahingehend geäussert, dass sie ihn im Gespräch als zugänglicher als früher erlebt habe. Weiter ist im Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Januar 2022 wieder den gewohnten Schulunterricht besuchen werde und bei gutem Verlauf des Aufenthalts ab Mitte Januar wieder einmal wöchentlich sein Karate-Training aufnehmen könne. 5.1. Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens geht hervor, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern immer wieder zu Konflikten kommt, welche regelmässig in einer Form von verbaler oder physischer Gewalt enden. Zu Gewalttätigkeiten scheint es immer dann zu kommen, wenn die Kindseltern versuchen, ihrem Sohn im Rahmen ihres Rechts und ihrer Pflicht zur Erziehung des Kindes Grenzen aufzuzeigen. Am stärksten macht sich der Kind- Eltern-Konflikt im Bereich des übermässigen Konsums von elektronischen Unterhaltungsmedien bemerkbar. Infolge dieser Konflikte ist es häufig zu Ruhestörungen der Nachbarschaft und teilweise zu physischer Gewalt gekommen. Die Eltern können sich gegen ihren Sohn schon länger nicht mehr durchsetzen. Dies manifestiert sich in weiteren Bereichen, wie in der Vernachlässigung der schulischen Bildung und der Hygiene, aber auch in der Einhaltung grundlegender Regeln des Zusammenlebens (z.B. gemeinsame Mahlzeiten, minimale Beteiligung am Haushalt). Die Eltern geben an, Angst vor ihm zu haben und mittlerweile über viele problematische Verhaltensweisen hinwegzuschauen. Sie würden gar nicht mehr versuchen, das Verhalten ihres Sohnes zu korrigieren, um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen. Der Beschwerdeführer sagt aus, von seinen Eltern nur in Ruhe gelassen werden zu wollen. Dass es im Rahmen der Adoleszenz und der damit verbundenen sukzessiven Emanzipation von den Eltern insbesondere bei jungen Männern zu Konflikten in den oben genannten Bereichen kommt, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Allerdings gehen die Intensität und damit verbundenen Auswirkungen dieser Konflikte weit darüber hinaus, was in diesem Rahmen noch als sozialadäquat bezeichnet werden könnte. Im vorliegenden Fall ist das Verhältnis zwischen Eltern und Kind bereits so schwer gestört, dass eine gedeihliche Erziehung nicht mehr möglich ist und das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Haushalt als unzumutbar gewertet werden muss. Entsprechend ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die akute Kindswohlgefährdung, welche nicht nur physischer Natur sein muss, zu bejahen. Die Situation hatte sich in den Wochen vor der Platzierung derart zugespitzt, dass ein sofortiges behördliches Eingreifen notwendig wurde. 5.2.1 Fraglich ist weiter, ob ihm nach den Umständen nicht anders hätte geholfen werden können und ob die Platzierung ins Heim G.____ die mildeste Erfolg versprechende Massnahme darstellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit der notwendigen Unterstützung (psychologische und pädagogische Begleitung) ohne weiteres seine Noten und seine Beziehung zu den Eltern verbessern könne und die notwendigen Abklärungen auch ambulant erfolgen könnten. Ausserdem bemängelt er, dass andere Massnahmen wie der Wechsel der Familienbegleitung oder eine Familientherapie nicht ausreichend geprüft worden seien und dass im Rahmen der Platzierung keinerlei Massnahmen zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern verfügt worden seien. Mangels Prüfung von alternativen Massnahmen hätte deren Erfolgsaussichten gar nicht beurteilt werden können. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung dahingehend, dass die Eltern die Unterstützung durch die SPF dankbar angenommen hätten und durch ihre Reflexionsarbeit persönlich davon hätten profitieren können. Der Beschwerdeführer hingegen habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Zusammenarbeit überhaupt nicht interessiert sei und es darauf ankommen lassen möchte. Der Wille zu einer Veränderung sei überhaupt nicht spürbar gewesen, weshalb angesichts der klaren Verweigerungshaltung auch mit einer anderen Fachperson keine Verbesserung hätte erwartet werden können. 5.2.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer punktuell gegenüber gewissen, insbesondere männlichen, Personen (Polizei, Kollege des Kindsvaters) öffnen konnte. Ein Wechsel zu einer männlichen Begleitperson ist gemäss den Akten geprüft worden, allerdings wurde dieser Wechsel von der sich erneut verschlimmernden Situation im gemeinsamen Haushalt überholt, weswegen unter den gegebenen Umständen nicht zugewartet werden konnte. Gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz wird ein solcher Wechsel im Rahmen Abklärungen, zu welchen diese vorsorgliche Massnahme dient, weiterhin geprüft. Ebenfalls muss die klare Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum vor der vorsorglichen Massnahme beachtet werden. Der Beschwerdeführer stand den Massnahmen der Vorinstanz grundsätzlich mit Ablehnung und im besten Fall mit Gleichgültigkeit gegenüber, eine wirkliche Auseinandersetzung mit den problematischen Verhaltensweisen schien er nie richtig zuzulassen. Die Möglichkeit der Kooperation aufgrund eines Wechsels der Begleitperson äusserte der Beschwerdeführer sodann erst nach der Platzierung im Heim G.____. Insofern durfte die Vorinstanz zurecht davon ausgehen, dass eine andere Massnahme, wie der Wechsel der Begleitungsperson, schon von vornherein als ungenügend erscheint, um den angestrebten Zweck zu erreichen. 5.2.3 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die vorsorgliche Platzierung die notwendige sofortige Entlastung des Familiensystems erlaubt und die Möglichkeit zur Reflektion der eigenen Situation durch neue Beziehungsangebote bietet. Bei einem vorzeitigen Abbruch der Platzierung ist eine Fortdauer der destruktiven Verhaltensmuster und eine erhebliche Steigerung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gefährdungsmomente zu befürchten. Unter den erwähnten Aspekten ist nicht anzunehmen, dass eine Abklärung des pädagogischen und jugendpsychiatrischen Bedarfs ohne weiteres ambulant geschehen könnte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Dem Beschwerdeführer gelingt es darüber hinaus nicht darzutun, inwiefern bei einer Aufhebung der Platzierung eine Verbesserung in seiner Massnahmeempfänglichkeit zu erwarten ist. Entsprechend ist die vorsorgliche Platzierung für die Dauer der Abklärung im Heim G.____ sowohl zum Zeitpunkt der Platzierung als auch gegenwärtig als erforderlich zu erachten. 5.3 Schliesslich ist noch die Eignung des Unterbringungsorts zu prüfen. Die Eignung der Anstalt beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (Urteil des Bundesgerichts 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit Jugendlichen mit krimineller Vergangenheit zusammenlebe und dass er sich in dieser Umgebung nicht wohl fühle, weshalb die Anstalt für seine behauptete Problematik nicht geeignet sei. Eine genauere Begründung, wieso das Heim G.____ im konkreten Fall ungeeignet sei, ihm zu helfen, erfolgt allerdings nicht. Das Heim G.____ bietet eine Übergangslösung in einer akuten Krisensituation. Es nimmt 12- bis 18jährige männliche Jugendliche auf, die aus straf- oder zivilrechtlichen Gründen von den Behörden eingewiesen werden. Das Heim G.____ erstellt im Auftrag der einweisenden Behörden sozialpädagogische Abklärungen. Externe psychologische und psychiatrische Dienste erstellen zusätzlich forensische Gutachten oder Persönlichkeitsabklärungen. Im Heim G.____ arbeitet ein Team aus den Bereichen Sozialpädagogik, Pädagogik, und Arbeitsagogik. Es bietet Jugendlichen mit einer krisenhaften Entwicklung einen klaren und verbindlichen Rahmen, der ihnen Orientierung und Halt gewährt (vgl. Konzept G.____ vom November 2013, Fassung vom November 2019). Das Heim G.____ ist somit im Hinblick auf die Problematik des Beschwerdeführers geeignet für dessen Unterbringung und für die Erreichung des Aufenthaltszwecks. Aus dem Umstand, dass in einem Heim auch straffällig gewordene oder drogenabhängige Jugendliche untergebracht sind, kann nicht geschlossen werden, dass es ungeeignet ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.1). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung festhält, seien alternative Institutionen geprüft worden, allerdings gäbe es in der näheren Umgebung keine andere geeignete Institution, was der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestreitet. Es leuchtet ein, dass eine zu grosse Distanz zwischen der Institution und dem Elternhaus für den benötigten Beziehungswiederaufbau zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern problematisch wäre. Auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Möglichkeit einer Platzierung in einer Pflegefamilie geht die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht ein, was allerdings nachvollziehbar ist, da dies im Rahmen einer provisorischen Notfallplatzierung nicht sinnvoll wäre. Für die Eignung des Heims G.____ spricht ausserdem, dass der Standort einen gewissen Grad an Kontinuität erlaubt, so dass der Beschwerdeführer am gewohnten Ort zur Schule und gegebenenfalls ins Sporttraining gehen kann. Weiter lassen sich aus dem Bericht des Heims G.____ vom 15. Dezember 2021 schon erste Besserungen im Verhalten des Beschwerdeführers erahnen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind so schwer gestört ist, dass das Verbleiben im gemeinsamen Haushalt als unzumutbar angesehen werden muss. Auch kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, mit welchen anderen Massnahmen ihm nach den Umständen sofort in gleichem Masse hätte geholfen werden können, ohne dass es zu einer Perpetuierung der schädlichen Verhaltensweisen gekommen wäre. Weiter ist zu beachten, dass es sich bei der Platzierung um eine notfallmässige Massnahme handelt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anliegen wie die engmaschige familiäre Betreuung durch eine männliche Bezugsperson oder die Platzierung in einer Pflegefamilie werden im Rahmen der derzeitigen Platzierung im Hinblick auf die zu erlassenden längerfristigen Kindesschutzmassnahmen geprüft. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Verfahrenskosten aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 277 ZGB) zu deren Lasten gehen, ist sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung obsolet. Die beigeladenen Kindseltern haben kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt und den einverlangten Kostenvorschuss geleistet. Die Verfahrenskosten werden dementsprechend mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Die Rechtsvertreterin wurde von der KESB mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB in Zusammenhang mit dem Kindesschutzverfahren eingesetzt. Sie wird eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB geltend machen können. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist dementsprechend gegenstandslos.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 21 323 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.01.2022 810 21 323 — Swissrulings