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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.12.2021 810 21 306

1 dicembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,749 parole·~9 min·2

Riassunto

Amtsenthebung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 1. Dezember 2021 (810 21 306) ____________________________________________________________________

Kirchen

Amtsenthebungsverfahren / Selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden / Rechtsweg bei Disziplinarverfahren

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jörg Sprecher, Rechtsanwalt und Notar

gegen

Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, Obergestadeck 15, Postfach 438, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Reformierte Kirchgemeinde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Gysin, Advokatin

Betreff Amtsenthebung (Verfügung des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft vom 15. November 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenrat) führt derzeit auf Antrag der Reformierten Kirchgemeinde B.____ ein Amtsenthebungsverfahren gegen deren Pfarrer A.____. Mit Verfügung vom 15. November 2021 erliess der Kirchenrat nach gescheitertem Versöhnungsversuch das Beweisdekret und lud die Parteien zur am Freitag, 17. Dezember 2021 angesetzten Hauptverhandlung vor dem gesamten Kirchenrat. B. Gegen die Verfügung des Kirchenrats vom 15. November 2021 erhebt A.____, vertreten durch Dr. Jörg Sprecher, Rechtsanwalt und Notar, mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Rechtsbegehren, die Verfügung des Kirchenrats vom 15. November 2021 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz weiter anzuweisen, die Vorladung zur Hauptverhandlung zu widerrufen. C. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Angefochten ist die Vorladung zur Hauptverhandlung in einem personalrechtlichen Verfahren. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren vor dem Kirchenrat nicht ab, sondern stellt im dort weiterhin hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid über eine allfällige Disziplinarmassnahme dar. Es handelt sich damit - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 16. November 2017 [810 17 306] E. 1; BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 III 785 E. 3; RENE RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1870). Bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen nach § 43 Abs. 2bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Nach der Praxis des Kantonsgerichts gilt die präsidiale Zuständigkeit über den Wortlaut von § 1 Abs. 3 lit. f VPO hinaus für alle Zwischenentscheide und damit auch solche, die sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren lassen (KGE VV vom 4. Juni 2019 [810 19 41] E. 2; KGE VV vom 11. Februar 2015 [810 14 366] E. 1.2; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1). 2. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Formulierung, die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zu beschränken, weshalb in einem abschliessenden Katalog aufgelistet wurde, welche Zwischenverfügungen selb-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständig anfechtbar sind (vgl. Vorlage an den Landrat vom 19. Juni 2007 [2007/153] betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung, S. 20). Das Kantonsgericht soll sich - gleich wie das Bundesgericht - mit jeder Angelegenheit grundsätzlich nur einmal inhaltlich befassen (KGE VV vom 4. Juni 2019 [810 19 41] E. 3; KGE VV vom 23. Juli 2015 [810 15 123] E. 3). Die vorliegend angefochtene Verfügung lässt sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren. Insbesondere ist darin kein Entscheid über die Zuständigkeit oder die Akteneinsicht zu erblicken, auch wenn der Beschwerdeführer die Verletzung entsprechender Vorschriften rügt. 3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen ausserdem zulässig, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann. Dies ist gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 der Fall, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, darf das kantonale Recht den Weiterzug von Zwischenverfügungen an das Kantonsgericht als obere kantonale Gerichtsbehörde nicht ausschliessen (KGE VV vom 6. Juli 2020 [810 20 32] E. 4.1; KGE VV vom 23. Juli 2015 [810 15 123] E. 3; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.5). 3.2 Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Dafür fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, denn das Kantonsgericht könnte keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid über disziplinarische Massnahmen fällen. 3.3.1 Vertiefter zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer durch die Durchführung der Hauptverhandlung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Der Beschwerdeführer hat diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (vgl. KGE VV vom 6. Juli 2020 [810 20 32] E. 4.3.1; BGE 141 V 330 E. 8.2). Der drohende nicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (KGE VV vom 23. Juli 2015 [810 15 123] E. 3; BGE 141 III 395 E. 2.5; BGE 138 III 190 E. 6; BGE 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich allein im Lichte der Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache (zum Ganzen BGE 137 III 380 E. 1.2.2). 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kirchenrat sei nicht zuständig, das Verfahren betreffend Amtsenthebung in Eigenregie und ohne Beizug eines Untersuchungsorgans in Form einer Hauptverhandlung abzuhandeln. Er wehrt sich weiter dagegen, dass Auskunftspersonen womöglich in seiner Abwesenheit befragt werden könnten. Gegen die Durchführung der Hauptverhandlung spreche ferner die Tatsache, dass ihm das Akteneinsichtsrecht teilweise verwei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gert werde. Ausserdem würde die Durchführung der Hauptverhandlung mit (möglicherweise) direkt anschliessender Amtsenthebung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für ihn bewirken. Insbesondere wäre seine Reputation als Pfarrer beschädigt, unabhängig vom Ausgang späterer Verfahren über die Rechtmässigkeit des Vorgehens des Kirchenrats. Der in der Öffentlichkeit bereits angerichtete Reputationsschaden der Kirche würde zusätzlich vertieft, wenn der Beschwerdeführer nun aufgrund einer "angreifbaren Verhandlung" seines Amtes enthoben würde. 3.3.3 Keiner dieser vom Beschwerdeführer geäusserten Kritikpunkte ist geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil zu begründen. Soweit er drohende Verfahrensfehler oder inkorrekte Beweiserhebungen geltend macht, entsteht dem Beschwerdeführer kein irreversibler Nachteil, denn er wird später gegebenenfalls den Endentscheid in dieser Sache anfechten und seine Einwände beschwerdeweise vorbringen können. Das Rechtsmittelverfahren ist gerade dazu da, um eine nachträgliche Korrektur von (rechtserheblichen) Verfahrensfehlern erwirken zu können. Auch ein allfälliger inhaltlicher Fehlentscheid könnte auf dem Beschwerdeweg umgestossen werden. Es droht keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr korrigiert werden könnte. Der befürchtete Reputationsschaden - auf Seiten des Beschwerdeführers oder der Kirche - ist sodann ein hinzunehmender Nachteil tatsächlicher Natur und kein drohender Rechtsverlust. 4. Somit zeigt sich, dass der angefochtene Entscheid keine ausnahmsweise selbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt. Der Beschwerdeführer zeigt sich zwar verschiedentlich irritiert über die Verfahrensführung des Kirchenrats, er muss sich aber damit abfinden, dass den Parteien im Stadium der Verfahrensinstruktion grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen einzelne Handlungen oder Unterlassungen der Verfahrensleitung zukommt. Zu bemerken bleibt, dass sämtliche in der Beschwerde vom 26. November 2021 vorgebrachten Rügen in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren gegen einen Endentscheid des Kirchenrats vor Kantonsgericht erneut thematisiert werden können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), was eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten im jetzigen Verfahrensstadium ausschliesst. 5. Auf die Beschwerde kann im Übrigen auch aufgrund funktioneller Unzuständigkeit des Kantonsgerichts nicht eingetreten werden. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsmittelweg der Hauptsache. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO und Art. 25 Abs. 3 der Verfassung der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (KiV) vom 8. Juli 1952 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht nur gegen letztinstanzliche (End-)Entscheide der Landeskirchen zulässig. Der innerkirchliche Instanzenzug muss in jedem Fall durchlaufen werden, bevor das Kantonsgericht angerufen werden kann. Gegen Disziplinarentscheide des Kirchenrats steht kirchenintern die Beschwerde an die Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche offen (vgl. Art. 15 Abs. 7 KiV und § 22 lit. b der Personal- und Besoldungsordnung [PBO] vom 13. November 2012), weshalb der innerkirchliche Rechtsmittelweg im vorliegenden Fall nicht ausgeschöpft ist. Eine Weiterleitung der Beschwerdeeingabe an die Rekurskommission erübrigt sich allerdings, denn das für diese massgebliche Verfahrensrecht verweist bezüglich der darin nicht geregelten Anfechtbarkeit von Entscheiden ergänzend auf die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltungsprozessordnung (vgl. § 17 des Reglements der Synode für das Verfahren vor der Rekurskommission vom 26. Juni 1990). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, lässt die Verwaltungsprozessordnung die Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung des Kirchenrats nicht zu. Die Verfügung vom 15. November 2021 wäre deshalb auch vor der Rekurskommission kein zulässiges Anfechtungsobjekt. 6. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Verfahrensantrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem kantonsgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, so dass nicht darauf eingegangen werden muss, ob ausnahmsweise ein entsprechender Anspruch nach § 21 Abs. 2 VPO besteht. Die Parteikosten sind somit wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Beschwerdeeingabe (inkl. Beilagen) vom 26. November 2021 wird den Beschwerdegegnern zur Kenntnisnahme zugestellt.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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