Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 11. Mai 2022 (810 21 287) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Verweigerung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Noll, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Chantal Fischli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Werner Rufi, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Verweigerung der Einreisebewilligung (RRB Nr. 1423 vom 19. Oktober 2021)
A. A.____ (geb. 1959) ist kosovarische Staatsangehörige. Sie ist seit 1990 verwitwet und lebt im Kosovo. Ihr Sohn und ihre Tochter, welche beide volljährig sind, leben seit 2011 bzw. 2020 in der Schweiz. Am 16. Februar 2020 reiste A.____ zwecks Besuchsaufenthalt mit einem gültigen Schengen-Visum in die Schweiz ein. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde ihr Visum bis zum 1. September 2020 verlängert.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 15. August 2020 ersuchte A.____, nachfolgend vertreten durch Werner Rufi, Advokat, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) mit rektifizierter Verfügung vom 27. April 2021 die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugunsten von A.____. D. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, welcher diese mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1423 vom 19. Oktober 2021 abwies. E. Mit Eingabe vom 1. November 2021 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 19. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt zusammengefasst das Begehren, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu gewähren (Ziff. 1 und 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz oder Erstinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Regierungsrats (Ziff. 4). F. Am 28. Dezember 2021 erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Beschwerdeführerin ein Visum zwecks Besuchsaufenthalt für 88 Tage ohne Verlängerungsmöglichkeit. G. Am 18. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr für die Verfahrensdauer der Prozessaufenthalt in der Schweiz zu gewähren. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Prozessaufenthalts in der Schweiz abgewiesen. J. Die von der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Beschluss der Kammer vom 14. März 2022 abgewiesen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
2. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Verweigerung der Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertraglichen Bestimmungen bestehen, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). 4.1.3 Während der Sohn der Beschwerdeführerin bereits seit 2011 in der Schweiz lebt, zog im März 2020 auch die bis anhin im Kosovo wohnhafte Tochter in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin lebte unbestrittenermassen von September 2020 bis Ende 2021 alleine im Kosovo. Inwiefern zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Verweis auf die seit dem Wegzug der Tochter bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und die geltend gemachte Betreuung im Kosovo genügt in diesem Zusammenhang nicht. Daraus ergibt sich allenfalls eine alters- und krankheitsbedingte, nicht jedoch eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, wie sie hinsichtlich Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern sie auf eine besondere Betreuung bzw. Pflege, welche nur von ihren Kindern erbracht werden kann, angewiesen ist. Nach dem Gesagten ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall nicht tangiert. 5.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Aus dieser im Sinne einer reinen Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung ein erhebliches Ermessen einräumt. Dies bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Bewilligungserteilung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AIG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Personen auszuüben (vgl. MARTINA CARONI/LISA OTT in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 28; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. August 2013 [810 13 19] E. 4.1). 5.2 Der Bundesrat hat das erforderliche Mindestalter in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzung unbestrittenermassen. 5.3.1 Der Begriff der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz wird durch Art. 25 Abs. 2 VZAE dahingehend konkretisiert, dass derartige Beziehungen insbesondere vorliegen, wenn die ausländische Person längere frühere Aufenthalte in der Schweiz vorweisen kann (namentlich Ferien, Ausbildungsaufenthalte oder Erwerbstätigkeit; vgl. lit. a) oder wenn sie enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegt (namentlich zu Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Geschwistern; vgl. lit. b). Dabei handelt es sich mit Blick auf den Terminus "insbesondere" um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 9.2).
5.3.2 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist praxisgemäss nicht mit dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Verlangt wird in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, welche unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.2 ff.; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 345] E. 6.5.2; Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2022 S. 93 ff. E. 4.4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2021.00641] vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu regeln. Dies widerspiegelt sich im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2019.00738] vom 18. Dezember 2019 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 10.2).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.3 Der Regierungsrat erwog, gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin bereits mehrere Male in der Schweiz zu Besuch gewesen und habe – jedoch aus pandemiebedingten Gründen – grösstenteils das Jahr 2020 in der Schweiz verbracht. Sie verfüge mit ihren in der Schweiz lebenden Kindern über enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie über eigenständige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art in der Schweiz im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verfüge. Der Nachweis der Beziehungen zur Schweiz sei hoch anzusetzen, womit die Kontakte der Beschwerdeführerin zu in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern, wiederholte Besuchsaufenthalte oder Arztbesuche in der Schweiz für den Nachweis der erforderlichen persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht genügten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sämtliche nahen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in der Schweiz und weitere Verwandte teilweise in Deutschland lebten. Mit den eingereichten Arztberichten und den Verpflichtungserklärungen ihrer Verwandtschaft gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die erforderliche Verbundenheit mit der Schweiz selbst aufzuzeigen. Der Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei bisher jeweils der Besuch ihrer Verwandtschaft oder die ärztliche Behandlung ihrer medizinischen Beschwerden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen keine eigenen, von der familiären Konstellation unabhängige Beziehungen aufgebaut, weshalb die Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht erfüllt sei.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ziele darauf ab, eine Abhängigkeit von den hier lebenden Angehörigen und eine damit einhergehende soziale Isolierung im Hinblick auf die erwünschte Integration zu vermeiden. Eine soziale Isolierung würde indes hauptsächlich bei einem Verbleib im Kosovo eintreten und könne in der Schweiz vermieden werden, da hier die Möglichkeit bestehe, durch das aktive Mitwirken in der Familie andere Menschen kennen zu lernen. Im Sinne des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV sei sie nicht gleich zu behandeln wie eine ausländische Person, die in ihrem Heimatland einen Beruf ausübe, über ein soziales Netzwerk verfüge und jetzt in die Schweiz kommen wolle, da ihre Kinder in die Schweiz gezogen seien. 5.3.5 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 5.3.2 hiervor) über besondere Beziehungen zur Schweiz verfügt. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2020 in die Schweiz, um ihre Kinder zu besuchen. Ihr Aufenthalt verlängerte sich aufgrund der epidemiologischen Lage, weshalb sie das Jahr 2020 grösstenteils in der Schweiz verbrachte. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz beschränken sich unbestrittenermassen auf ihre Familie. Von ihren Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art, beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Beziehungen in der einheimischen Bevölkerung werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin war auch nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig. Soweit sie geltend macht, dass sie im Kosovo ohne ihre Angehörigen keine sozialen Beziehungen mehr habe, stellt dies keinen Grund dar, um von der Voraussetzung eigenständiger, von den Angehörigen unabhängiger Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art in der Schweiz abzusehen. Der Regierungsrat weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben im Ko-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sovo verbrachte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine enge soziokulturelle Verbundenheit der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland vorhanden ist, welche im Fall der Schweiz nicht in gleicher Weise besteht. Dem entspricht, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen die albanische, nicht jedoch die deutsche Sprache beherrscht. Der Schluss der Vorinstanzen, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzung von Art. 28 lit. b AIG nicht erfüllt, ist demnach nicht zu beanstanden. 5.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt gestützt auf diese Bestimmung. Entsprechend kann – wie dies bereits die Vorinstanz getan hat – offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel (Art. 28 lit. c AIG) verfügt. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zugunsten der Beschwerdeführerin zu Recht verweigerten. 6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 6.3 Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.3). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4.1 Der Regierungsrat erwog, dass es im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht um die Gewährleistung der bestmöglichen medizinischen Behandlung und Gesundheitsversorgung gehe, sondern um die Vermeidung einer eigentlichen Notlage. Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes bisheriges Leben im Kosovo verbracht. Sie sei in der Schweiz nicht integriert und habe hier nie über einen längeren Zeitraum gelebt. Rein gesundheitliche Gründe und die Vereinsamung der Beschwerdeführerin im Kosovo begründeten keinen Härtefall im Sinne dieser Bestimmung, zumal der Kosovo über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge. Es sei sicherlich unschön, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 und 2020 nun auch ihre Tochter in die Schweiz gezogen seien und sie im Kosovo ohne ihre erwachsenen Kinder zurechtkommen müsse. Durch die finanzielle Unterstützung des Sohnes habe jedoch eine Betreuungshilfe für die Beschwerdeführerin organisiert werden können. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre in der Schweiz lebenden und erwachsenen Kinder finanziell unterstützt werden könne. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensabend im Schosse ihrer Familie in der Schweiz verbringen möchte. Es gelte jedoch festzuhalten, dass die Anforderungen für die Erteilung einer sogenannten Rentnerbewilligung sehr hoch seien und künftige regelmässige und gegenseitige Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz bzw. der Kinder im Kosovo weiterhin möglich seien. Insgesamt liege bei einer Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung aller Umstände kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne den Ursprung ihrer gesundheitlichen Probleme, welcher in der durch die Vereinsamung hervorgerufenen psychischen Belastung liege. Selbst wenn der Kosovo ein funktionierendes Gesundheitssystem hätte, könnten lediglich die Symptome, nicht jedoch der Ursprung ihrer Beschwerden behandelt werden. Zur Darlegung ihrer psychischen Verfassung habe sie im Zeitpunkt der Beschwerde keine andere Möglichkeit gehabt, als im Kosovo einen Psychiater bzw. Psychologen aufzusuchen. Die psychischen Beschwerden und Angstzustände äusserten sich nunmehr offensichtlich auch in körperlichen Symptomen. Der Aufenthalt in der Schweiz diene entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht dazu, die bestmögliche medizinische Behandlung und Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, sondern den Ursprung ihrer sich immer weiter zuspitzenden Notlage zu beseitigen. 6.5.1 Hinsichtlich des geltend gemachten Härtefalls beruft sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf psychische Beeinträchtigungen, welche ursächlich durch die Trennung von ihren Kindern verursacht würden. Sie reichte in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen sowie im kantonsgerichtlichen Verfahren diverse ärztliche Berichte ein. Gemäss dem vor der Rückreise in den Kosovo eingeholten Arztbericht von Dr. med. B.____, Praktische Ärztin FMH, vom 9. September 2020 handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine körperlich gesunde, leistungsfähige 60-jährige Frau. Die Beschwerdeführerin leide jedoch an sichtbaren Symptomen einer zumindest mittelgradigen Depression. Diese seien durch die Angst, alleine und ohne Wohnung in den Kosovo reisen zu müssen, ausgelöst. Der Beschwerdeführerin könne aus psychologisch-psychiatrischen Gründen nicht zugemutet werden, in den Kosovo zu reisen, da sie ausser der Wohnmöglichkeit bei ihren Kindern in der Schweiz kein Zuhause mehr habe. Während des Aufenthalts im Kosovo konsultierte die Beschwerdeführerin Dr. med. C.____,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Spezialist für Psychiatrie. Dem Arztbericht von Dr. C.____ vom 20. Januar 2021 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Schlaflosigkeit, Angst, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, Müdigkeit und anderen somatischen Beschwerden leide. Die Beschwerden seien eine Folge der Abwesenheit ihrer Kinder und die Beschwerdeführerin sei traurig, weil sie alleine in ihrem Haus lebe. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine Angststörung (ICD-10 F 41). Er verschrieb Medikamente zur Behandlung der psychischen Beschwerden sowie eine unterstützende Psychotherapie. Im Weiteren empfahl er eine Familienzusammenführung zur Verbesserung des emotionalen Zustands. Nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz Ende 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. B.____ untersucht. Im entsprechenden Arztbericht vom 15. Januar 2022 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin somatisch bis auf ein leicht hypersonores Abdomen und ein leichtes Exanthem unauffällig sei. Beim psychischen Status zeigten sich dagegen deutliche Symptome einer zumindest mittelgradigen Depression und einer Angststörung. Anlässlich einer Konsultation bei Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte dieser bei der Beschwerdeführerin eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1). Er hielt fest, aus psychiatrischer und humanitärer Sicht sei ein Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz bei ihrem Sohn sehr zu befürworten. Eine psychiatrische Behandlung sei bei der Beschwerdeführerin indiziert und diese sei aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage, alleine im Kosovo zu leben (vgl. Arztbericht vom 14. Januar 2022). 6.5.2 Den genannten medizinischen Unterlagen kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Depression und einer generalisierten Angststörung leidet. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die medizinische bzw. psychiatrische Behandlung dieser Beschwerden im Kosovo nicht gewährleistet wäre. Dass sie im Kosovo auf fachärztliche psychiatrische Hilfe zurückgreifen kann, ergibt sich nicht zuletzt aus dem von ihr eingereichten Arztbericht von Dr. med. C.____ vom 20. Januar 2021. Ob die Beschwerdeführerin nach der fraglichen Konsultation bei Dr. C.____ bis zu ihrer Wiedereinreise in die Schweiz Ende 2021 weitere psychiatrische Unterstützung oder die empfohlene Psychotherapie in Anspruch genommen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht, dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Kosovo nebst der fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass geeignete Personen im Bedarfsfall mit einer Betreuung vor Ort beauftragt werden, wie dies offenbar bereits in der Vergangenheit der Fall war (vgl. Stellungnahme vom 12. Februar 2021). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass damit jeweils lediglich die Symptome, nicht jedoch die Ursache ihrer psychischen Probleme bekämpft würden, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar stellt die Situation der Beschwerdeführerin, welche nach dem Wegzug ihrer beiden Kinder nunmehr ohne ihre engere Familie alleine im Kosovo leben muss, für sie zweifellos eine erhebliche psychische Belastung dar. Der Beschwerdeführerin kann auch dahingehend gefolgt werden, dass sie auf eine gewisse moralische Unterstützung durch die nächsten Familienangehörigen angewiesen ist. Die genannten Umstände begründen jedoch keine persönliche Notlage im Sinne der zitierten Praxis (E. 6.3 hiervor), welche einen dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Situation der Beschwerdeführerin im Kosovo anders als mit der Erteilung einer Härtefallbewilligung massgeblich gemildert werden kann.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Namentlich haben die beiden Kinder der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre Mutter im Kosovo wechselweise bzw. gestaffelt zu besuchen, mit ihr regelmässig zu telefonieren und sie von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Der Regierungsrat weist zudem zu Recht auf die Möglichkeit hin, dass die Beschwerdeführerin zu (auch längeren) Besuchsaufenthalten in die Schweiz einreisen kann. 6.5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen demnach nicht pflichtwidrig ausgeübt, als sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung im vorliegenden Fall verweigerten. 7. Nach dem Gesagten erfolgte die Verweigerung der Einreisebewilligung zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiberin i.V.