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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.03.2022 810 21 266

30 marzo 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,672 parole·~13 min·3

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. März 2022 (810 21 266) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / nachehelicher Härtefall

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Matthias Plattner

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1277 vom 14. September 2021)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1970) lebte zwischen April 2002 und Januar 2007 aufgrund einer Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau in der Schweiz (Kanton Aargau). Nach der Scheidung wurde er aus der Schweiz weggewiesen. B. Am 4. Juni 2013 heiratete A.____ in der Türkei die im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Schweizer Bürgerin B.____ und reiste am 30. Oktober 2013 im Rahmen des Familien-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachzugs in die Schweiz ein. Am 10. August 2017 wurde die Ehe geschieden, woraufhin das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) A.____ und B.____ am 20. September 2017 das rechtliche Gehör zur weiteren Aufenthaltsregelung von A.____ gewährte. C. Am 1. Februar 2021 gewährte das AFMB A.____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 ordnete das AFMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.____ aus der Schweiz an. E. Die von A.____, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat in Basel, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 2021-1277 vom 14. September 2021 ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. F. Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Mustafa Ates, gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-1277 vom 14. September 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei ordentlich zu verlängern und von der Wegweisung sei abzusehen. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2021 beantragt der Regierungsrat unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern – unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG) – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch – unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AIG) – fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 mit Hinweisen), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ["nachehelicher Härtefall"]; BGE 138 II 229 E. 3). 3.2 Der geschiedene Beschwerdeführer kann gestützt auf die Ehe (Art. 42 Abs. 1 AIG) keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zudem hat er unbestrittenermassen nicht mehr als drei Jahre mit seiner Ex-Ehefrau zusammengelebt, weshalb kein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht. Strittig ist hingegen das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz. 4.1 Beim nachehelichen Härtefall geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. MARTINA CARONI/NICOLE SCHEIBER/CHRISTA PREISIG/MARGARITE ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Auflage, 2018, S. 218 f.). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an; bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" sind aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen. Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abweichen kann, um "schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen" (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall), ist hier nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Während Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Weiterführung von Art. 13 lit. f BVO (Amtliche Sammlung [AS] 1986 1795 f.) als Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtliche Härtefälle gilt, hat der Gesetzgeber in Art. 50 AIG den nachehelichen Härtefall als Anspruchsbewilligung geregelt, wobei sich die jeweils zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit den anderen Härtefallkriterien überschneiden können (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.). Der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt, aber – aufgrund sämtlicher weiterer Umstände – eine Härtefallsituation vorliegt, welche früher im Rahmen von Art. 13 lit. f BVO hätte berücksichtigt werden können (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 50 AIG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies zum Anspruchsverlust. Diesfalls steht der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung im behördlichen Ermessen, welches nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wahrzunehmen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, 2009, Rz. 8.44 und 8.52). 4.2 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG müssen den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 f.). Schliesslich ist nach der Ehe auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwei in der Türkei lebende Geschwister habe und regelmässig in sein Heimatland reise, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er dort über keinerlei soziale Beziehungen mehr verfüge. Er habe vor seiner Einreise in die Schweiz in seiner Heimat als Lastwagenfahrer gearbeitet, weshalb eine erneute berufliche Integration in der Türkei möglich sei. Bei seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer bereits 43 Jahre alt gewesen und vorher habe er sich – mit Ausnahme des Zeitraums von April 2002 bis Januar 2007 – in der Türkei aufgehalten. Somit habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht. In beruflicher Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer ordentlich in die Arbeitswelt integriert. Demgegenüber sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben den familiären Beziehungen in der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz besonders intensive Beziehungen zur Schweizer Bevölkerung pflege. Dem stünden auch seine bescheidenen Kenntnisse der deutschen Sprache entgegen. Ein schwerwiegender nachehelicher Härtefall sei daher nicht ersichtlich. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er sich aufgrund der Ehe in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht von seinem Heimatland entfremdet habe. Das Vorhandensein von Verwandtschaft in der Türkei lasse nicht auf ein soziales Netz schliessen. Die Geschwister würden an verschiedenen Orten leben und hätten auch nicht die finanziellen Mittel, um ihn unterstützen zu können. Da er ausserdem weder in der Schweiz noch in der Türkei Vermögenswerte habe und in der Türkei keine staatliche Hilfe erwarten könne, mangele es ihm an einer Existenzgrundlage für eine Rückkehr in die Heimat. Weiter würden auch sein fortgeschrittenes Alter und die hohe Arbeitslosigkeit in der Türkei seine wirtschaftliche Wiedereingliederung stark erschweren. Aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz kenne er auch die Gepflogenheiten und Sitten des türkischen Arbeitsmarktes nicht mehr. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine relativ lange Gesamtdauer der Anwesenheit in der Schweiz geltend sowie den Umstand, dass er in der Schweiz nie Sozialleistungen habe in Anspruch nehmen müssen und sich auch sein soziales Netz in der Schweiz befinde. 4.5 Der Beschwerdeführer wuchs in seiner Heimat Türkei auf und verbrachte die ersten 31 Lebensjahre in der Türkei. Anschliessend erhielt er aufgrund einer Ehe mit einer in der Schweiz (Kanton Aargau) niedergelassenen Landsfrau am 12. April 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau in der Schweiz. Nachdem diese Ehe am 21. Juni 2005 rechtskräftig geschieden worden war, lehnte das Migrationsamt Aargau eine Verlängerung der bis 31. März 2006 gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab. Auf eine gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. das diese Verfügung bestätigende Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 2A.648/2006 vom 2. November 2006 nicht ein. Daraufhin verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Januar 2007 und kehrte in die Türkei zurück, wo er während rund 6 ½ Jahren lebte. Seit Ende Oktober 2013 hält sich der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der – inzwischen gescheiterten – zweiten Ehe wieder in der Schweiz auf. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich während dieser relativ langen Anwesenheitsdauer von 8 Jahren und 5 Monaten beruflich unbestrittenermassen gut integriert hat. Er hat nach seiner Ankunft in der Schweiz bis 2021 zu 100 % als Serviceangestellter in den Gastrobetrieben der Familie seines Bruders und anschliessend als LKW-Chauffeur gearbeitet. Sozialhilfe hat der Beschwerdeführer nie bezogen. Weiter ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten. In wirtschaftlicher Hinsicht ist allerdings festzustellen, dass gemäss Betreibungsregisterauszug per 7. Mai 2021 gegen den Beschwerdeführer 9 Verlustscheine im Umfang von Fr. 30’718.-- offen und 12 Betreibungen im Umfang von Fr. 23'004.-registriert waren. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Schulden seien keine Folge von grösseren Anschaffungen, sondern nach der Scheidung entstanden. Bis zur Scheidung habe er keine Schulden gehabt und aktuell sei er sehr bemüht, die Schulden abzuzahlen. Positiv zu würdigen ist in Bezug auf die Schulden, dass der Beschwerdeführer diese derzeit effektiv abbezahlt. In Bezug auf die familiären und persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten eine intensive Beziehung zur in der Schweiz lebenden Familie des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bruders, für die er auch gearbeitet hat. Sodann ist der Beschwerdeführer Mitglied beim FC C.____. Nach eigenen Angaben verfügt er auch über freundschaftliche Beziehungen zu diversen weiteren Personen, was aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Vereinsaktivität glaubwürdig erscheint. Insgesamt kann somit von einer guten – der langen Anwesenheitsdauer entsprechenden – sozialen Integration ausgegangen werden. Der kinderlose Beschwerdeführer hat allerdings seit der Trennung von seiner Ehefrau keine Kernfamilie mehr in der Schweiz. Der heute 51-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von knapp 43 Jahren seiner Ehefrau in die Schweiz gefolgt. Er hat den grössten Teil seines Lebens, insgesamt über 37 Jahre und insbesondere die ersten 31 Jahre seines Lebens, in der Türkei verbracht und ist mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Gegen eine soziale Entfremdung des Beschwerdeführers von seiner Heimat, in der noch zwei seiner Geschwister leben, sprechen auch die regelmässigen Ferienaufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei, zumal er nach eigenen Angaben zwischen 2016 und 2019 sechsmal Ferien in seiner Heimat verbracht hat. Der Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in der Türkei für den gesunden Beschwerdeführer mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um seine Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG einzustufen. Vielmehr wird es ihm möglich sein, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. Dabei wird er auch in seiner Heimat von den in der Schweiz erworbenen beruflichen und sprachlichen Kenntnissen profitieren können. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte. Der Umstand, dass das Sozialversicherungswesen und die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sind als in der Türkei und der Beschwerdeführer daher lieber hier leben würde, bildet sodann im Rahmen der Gesamtbeurteilung keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz integriert erscheint, sich auf Deutsch verständigen kann (Niveau A2 mündlich nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen), eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist. Nach dem Gesagten liegt kein nachehelicher, persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor. 5. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich weiter, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an dessen Wegweisung nicht zu überwiegen vermag, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG erscheint. 6. Von der Ehe unabhängige Härtefallgründe macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend, weshalb eine Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ausser Betracht fällt. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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