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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.12.2021 810 21 237

1 dicembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,770 parole·~19 min·1

Riassunto

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. Dezember 2021 (810 21 237) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Besetzung Vorsitzender Claude Jeanneret, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jessica Baltzer, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Andreas Fischer, Advokat

Betreff Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Juli 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____ (geb. 2017) ist das Kind der nicht miteinander verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten A.____ (Kindsmutter) und C.____ (Kindsvater). B. Am 24. November 2020 reichte die Kantonspolizei Basel-Landschaft bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ ein. Aus der Gefährdungsmeldung ergibt sich, dass es am Morgen des 21. November 2020 im gemeinsamen Haushalt zu einem Streit mit Tätlichkeiten seitens des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter gekommen sei. Die Kindsmutter habe die Polizei gerufen und den Verdacht geäussert, der Kindsvater würde während ihrer Abwesenheit sexuelle Handlungen am gemeinsamen Sohn vornehmen. In der Folge beauftragte die KESB die Sozialen Dienste E.____ mit einer Abklärung über das mögliche Vorhandensein einer Kindeswohlgefährdung. C. Anschliessend kam es zur Trennung der Kindseltern und der Kindsvater zog nach F.____. Seit der Trennung lebt D.____ bei der Kindsmutter. Am 10. März 2021 reichte D.____, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, diese vertreten durch Wicky Tzikas, Advokatin in Allschwil, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage gegen den Kindsvater betreffend Kindesunterhalt ein. D. Mit Abklärungsbericht vom 20. April 2021 schlugen die Sozialen Dienste E.____ eine Weisung betreffend begleitete Besuchstage, mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zur Regelung des persönlichen Kontakts und Unterstützung der Eltern, sowie eine Anmeldung von D.____ in einer Kita mit einem Pensum von mindestens 50 % zur Förderung seiner Sozialkompetenz und Abnabelung von der Kindsmutter vor. E. Im Rahmen der Anhörung erklärte sich der Kindsvater mit allen Empfehlungen der Abklärenden einverstanden, während die Kindsmutter eine Beistandschaft für unnötig erachtete. F. Am 14. Juli 2021 verfasste die Kindsmutter eine Gefährdungsmeldung zu Handen der KESB, weil der Kindsvater im Rahmen der begleiteten Besuchstage Baselland (BBT-BL) in gewissen Momenten mit D.____ unbeobachtet gewesen sei. Ausserdem habe D.____ ihr erzählt, der Vater habe ihn vor und nach dem Baden jeweils an- und ausgezogen. Derlei Vorkommnisse seien aus ihrer Sicht, unter dem Gesichtspunkt des Verdachtes der Pädophilie, unbedingt zu verhindern. G. Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 errichtete die KESB für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 mit den Aufgabenbereichen, die Kindseltern in ihrer Sorge um D.____ mit Rat und Tat zu unterstützen, die Treffen zwischen D.____ und dem Kindsvater zu organisieren und allenfalls auch zu begleiten sowie für die den Bedürfnissen von D.____ angemessene Kontaktmöglichkeiten (z.B. Tageskindergarten, Spielgruppe) zu sorgen. Als Beistandsperson wurde G.____ ernannt. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Dagegen erhebt die Kindsmutter, vertreten durch Jessica Baltzer, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 12. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der KESB vom 14. Juli 2021 sei unter Kostenfolge in dem Sinne aufzuheben, dass von der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft abzusehen sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. I. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2021 beantragt der Kindsvater, vertreten durch Andreas Fischer, Advokat in Basel, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. J. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2021 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz erwog, aus dem Abklärungsbericht vom 20. April 2021 gehe hervor, dass das Verhältnis zwischen dem Kindsvater und D.____ während des begleiteten Besuchs warm und sehr vertraut gewesen sei. Die mögliche Missbrauchserfahrung durch den Kindsvater werde durch die Abklärende stark in Frage gestellt. D.____ befinde sich, was diesen Vorwurf betreffe, seit März 2021 bei Dr. med. H.____ in Abklärung. Die Mutter habe Mühe, den Sohn loszulassen und könne ihm mit ihrer behütenden Art wichtige Entwicklungsschritte verwehren. Gemäss Aussagen der Kindsmutter würden keine regelmässigen Kontakte zu Drittpersonen bestehen. Aufgrund der bestehenden starken Zerrüttung würden die Kindseltern sodann Unterstützung bei Differenzen betreffend Erziehungsfragen und Umgang benötigen. Weil es im Inte-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht resse von D.____ liege, dass sich die Lage so schnell wie möglich beruhige und dieser Vorgang von der Kindsmutter nicht gestört werde, werde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Sie stehe einem regelmässigen Kontakt zwischen ihrem Sohn und dem Kindsvater nicht im Wege. Sie hätten gemeinsam im Rahmen des Abklärungsauftrags die Lösung in Form eines begleiteten Besuchsrechts gefunden. D.____ sehe seinen Vater jedes zweite Wochenende, letztmals am 8. August 2021, wobei es seit der Errichtung der begleiteten Besuche keinen einzigen Ausfalltermin gegeben habe. Weiter werde bestritten, dass sie ihren Sohn von der Aussenwelt abkapsle. Diese Vermutung der Vorinstanz könne widerlegt werden, da sie sich mit dem Sohn regelmässig in Familienzentren aufhalte und Bekannte treffe. 3.3 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Ob das Wohl des Kindes durch die gegebenen Umstände gefährdet ist oder nicht, hat die KESB aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abzuklären, wobei die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte mitzuwirken haben. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gericht oder die Behörde den Entscheid trifft (vgl. KURT AFFOLTER- FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar ZGB, 2016, N 14 zu Art. 307 ZGB mit Hinweisen). Zum Kindeswohl gehören die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage, 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB). Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1; BGE 144 III 442 E. 4.3). Eine Kindeswohlgefährdung stellt z.B. dar, wenn Erziehungsverantwortliche dem Kind weder gesellschaftlich anerkannte und sozialverträgliche Werthaltung noch bezüglich des Verhaltens Grenzen vermitteln oder dem Kind verunmöglichen, mittels Wahrung eigener altersgemässer und entwicklungsangepasster Freiräume Erfahrungen zu sammeln, Autonomie zu erlernen und ein Selbstwertgefühl zu entwickeln (vgl. AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 16 zu Art. 307 ZGB).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Nach der Gefährdungsmeldung durch die Kindsmutter gab die KESB eine Abklärung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung in Auftrag. Dem entsprechenden Abklärungsbericht vom 20. April 2021 ist zu entnehmen, dass der ursprüngliche Grund für die Abklärung in der – von der Kindsmutter aufgeworfenen – möglichen Kindesmissbrauchsfrage durch den Kindsvater lag. Im Zuge der Abklärungen wurde aber festgestellt, dass D.____ eine sehr enge, symbiotische Beziehung zur Kindsmutter habe und diese ihn in einem übertriebenen Masse umsorge respektive von der Aussenwelt und deren Einflüsse abschirme. Die Fürsorge und Aufmerksamkeit der Kindsmutter für ihren Sohn übersteige den Normalbereich, da das ganze Leben und alle Lebensinhalte um ihren Sohn herum organisiert würden. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Kindseltern während ihrer Beziehung Aussenkontakte – auch zur Familie – weitgehend abgeblockt und sehr zurückgezogen gelebt haben. Während der Kindsvater Vollzeit gearbeitet hat, hat sich die Beschwerdeführerin vorwiegend der Erziehung von D.____ gewidmet. Die Kindseltern berichteten übereinstimmend von einer schwierigen Beziehung, wobei zwischen den Kindseltern viele Unstimmigkeiten bezüglich Erziehung und Haushaltsführung bestanden. Gemäss dem Abklärungsbericht brach die Kindsmutter in der Vergangenheit sodann externe Kinderbetreuungen nach kurzer Zeit wieder ab. In Bezug auf die Kündigung des Vertrags mit der Kita I.____ führte die Beschwerdeführerin aus, die Heimleitung habe sie bereits nach drei Tagen der Eingewöhnung weggeschickt und behauptet, D.____ könne alleine dortbleiben. Dies sei aus ihrer Sicht absolut nicht in Ordnung gewesen, da solche Eingewöhnungen normalerweise mehrere Wochen dauern würden. Aus diesem Grund habe sie den Betreuungsvertrag sofort aufgelöst. Die Kindsmutter führte im Rahmen der Abklärung aus, sie sei häufig mit D.____ in Familienzentren gewesen, damit er Kontakt zu anderen Kindern habe. Leider habe er dort immer viele Schläge von anderen Kindern einstecken müssen, obwohl D.____ so lieb und offen gewesen sei. Er habe viele negative Erlebnisse mit aggressiven Kindern gemacht, die ihm Spielsachen auf den Kopf geschlagen hätten. Nun sei es eher D.____, der reinschlage. Im Abklärungsbericht wird diesbezüglich festgestellt, dass sowohl beim Hausbesuch wie auch beim begleiteten Besuch im Zoo aufgefallen sei, dass D.____ sehr distanzlos und ungehemmt auf Erwachsene und Kinder zugehe. Er gehe mit viel Enthusiasmus und ohne Berührungsängste auf ihm fremde Personen zu. Die Interaktionen zwischen D.____ und anderen Kindern würden unkoordiniert und befremdlich wirken, sodass D.____ immer wieder Ablehnung erfahre, was ihn sehr frustriere. Es handle sich hier um einen schmalen Grat zwischen Ressource und besorgniserregendem Zustand. Während die Eltern das Verhalten positiv deuten würden, sei eher die Einschätzung eines aufdringlichen, distanzlosen Verhaltens adäquat. D.____ zeige ein forderndes Verhalten und scheine sehr viel Freiraum zu haben. Nach der fachlichen Einschätzung im Abklärungsbericht wäre es notwendig, D.____ einen klaren Rahmen mit klaren Grenzen zu vermitteln. Im Rahmen der Abklärung ergab sich weiter, dass die Kindseltern sehr konträre Erziehungsstile verfolgten. Nach den Ausführungen des Kindsvaters habe er D.____ in Bezug auf den TV-Konsum Grenzen setzen wollen, was ihm von der Kindsmutter nicht erlaubt worden sei. D.____ werde sodann von der Kindsmutter mit Spielsachen überhäuft. Diese Aussage des Kindsvaters wird von den abklärenden Personen bestätigt, die im Abklärungsbericht festhalten, dass eine derartige Spielsachenüberflutung bisher noch nie in einem Haushalt gesehen worden sei. Anlässlich des Hausbesuchs wurde sodann ein auffälliges Spielverhalten sowie ein auffälliges emotionales und soziales Verhalten von D.____ festgestellt. Aufgrund dessen, dass D.____ – im Zeitpunkt der Abklärung – weder in einer Kindertagesstätte noch in

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Spielgruppe war, fehlten ihm Spielerfahrungen mit gleichaltrigen Kindern. Nach den Feststellungen im Abklärungsbericht befolge der Kindsvater einen eher traditionellen Erziehungsstil, während die Kindsmutter D.____ mit Respekt und auf Augenhöhe begegnen wolle und ihn in alles einbeziehen wolle, was ihn betreffe. Die Kindsmutter führte im Rahmen der Abklärung aus, sie möchte D.____ alles erklären, da er nur so ihre Handlungen verstehen könne. Sobald sie mit ihm streng sei und etwas lauter werde, blockiere er. Nur wenn man wohlwollend mit ihm spreche, kooperiere er. Gemäss Abklärungsbericht hängen die Kündigungen der externen Kinderbetreuungen mit dem hohen Mass an "Übermutterung" zusammen, welche für die kindliche Entwicklung als schädlich erachtet werde. Im Rahmen der Abklärung entstand der Eindruck, dass die Kindsmutter eigene Negativerfahrungen aus ihrem Leben auf ihren Sohn projiziere und der Mangel an Aussenkontakten sichtlich D.____s Entwicklung schade, weshalb eine Kindeswohlgefährdung eher im Umgang der Kindsmutter mit ihrem Sohn und dem Wegfall des regelmässigen Kontakts mit dem Kindsvater liege. Gemäss dem Abklärungsbericht bestehe bei einem Verzicht auf Massnahmen die Gefahr einer chronifizierten sozialen Verhaltensauffälligkeit. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass der längerfristige Kontaktabbruch zum Vater mittelbis langfristig erhebliche psychische Schäden und Beziehungsproblematiken verursachen könnte. Beim begleiteten Besuch im Zoo sei D.____, als er den Kindsvater gesehen habe, auf diesen zugerannt und habe ihn umarmt. Ab diesem Moment habe er den Kindsvater nicht mehr losgelassen. Obwohl sich die beiden seit über drei Monaten nicht mehr gesehen hätten, sei das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sehr gelassen und vertraut gewesen sei. Beim Abschied habe D.____ gewünscht, dass der Kindsvater mit ihm nach Hause gehe. Nachdem der Kindsvater ihm erklärt habe, dass dies nicht gehe, habe D.____ sehr stark zu weinen begonnen. Nach der Einschätzung im Abklärungsbericht müsse die Vater-Sohn-Beziehung unbedingt gefördert werden, da D.____ massiv unter der Trennung leide. Die Kindsmutter scheine hingegen nicht nachvollziehen zu können, dass D.____ eine enge Beziehung zu seinem Kindsvater habe, da sie in einer anderen Wahrheit lebe. Aufgrund der dargelegten Umstände, des schlüssigen, detaillierten Abklärungsberichts sowie der aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten von D.____ ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von einer aktuellen Kindeswohlgefährdung aufgrund erzieherischer Probleme ausgegangen werden muss, die durch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft beseitigt werden könnte. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob auch mildere Massnahmen zum gewünschten Ziel, der Abwendung der Kindeswohlgefährdung, führen würden. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, der Kindsvater und sie seien bei einer Mediation angemeldet und würden auf den ersten Termin warten. Diese Mediation sei in Bezug auf die Regelung der Kinderbelange von D.____ das geeignete Mittel. Ihre Bereitschaft, mit dem Kindsvater bezüglich ihres gemeinsamen Sohnes einen Konsens zu finden, zeige, dass es auch ihr ein grosses Anliegen sei, den Kindsvater bei der Erziehung und Betreuung von D.____ einzubeziehen und eine gute Beziehung zwischen dem Kindsvater und D.____ zu ermöglichen. Ausserdem kümmere sie sich nicht nur aktiv um den Kontakt von D.____ zum Kindsvater, auch ermögliche sie ihm den Kontakt zu Drittpersonen bzw. insbesondere zu anderen Kindern, indem sie ihn in Fremdbetreuung gebe (z.B. Betreuungsangebot des Schweizerischen Roten Kreuzes), tagtäglich stundenlang mit ihm auf dem Spielplatz oder anderen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentlichen Plätzen verbringe und ihn künftig in eine Spielgruppe schicken werde. Sie erfülle ihre Erziehungs- und Betreuungsaufgaben sehr gut und wisse sich selbst zu helfen, sollten sich Fragen in Bezug auf die Erziehung oder Alltagsprobleme ergeben. So besuche sie auch regelmässig verschiedene Familienzentren. Aus diesem Grund schiesse die Vorinstanz mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft über das Ziel hinaus. 4.3 Der Kindsvater erachtet die errichtete Erziehungsbeistandschaft – im Sinne eines unterstützenden Elements für beide Eltern – als essentiell für eine positive Entwicklung von D.____. Auch wenn er aktuell D.____ bloss alle 14 Tage für 4 Stunden im Rahmen der BBT-BL sehe, wolle er weit mehr an der Erziehung und Entwicklung von D.____ teilhaben. Die Erziehungsbeistandschaft solle dabei helfen, dass möglichst bald wieder unbegleitete, regelmässige Kontakte stattfinden könnten und sich eine stabile Vater-Sohn-Beziehung weiterentwickeln könne. Die Kindsmutter vermöge nichts vorzubringen, was die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft in Frage stellen könnte. Es sei unbestritten, dass zwischen ihr und ihm ein tiefgreifender, komplexer Konflikt bestehe, welcher in völlig haltlosen Vorwürfen der Kindsmutter ihm gegenüber gegipfelt habe. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Mediation habe sodann bislang – mangels Bereitschaft der Beschwerdeführerin für ein gemeinsames Gespräch mit ihm – nicht starten können. Inzwischen liege im Übrigen die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vor, welche die Einstellung des von der Beschwerdeführerin ausgelösten Strafverfahrens in Aussicht stelle. Das bedeute, dass nun möglichst rasch der stark eingeschränkte Kontakt zwischen D.____ und ihm ausgedehnt werden müsse. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche eine Erziehungsbeistandschaft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.7; BGE 140 III 241 E. 2.1 = Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109). Kindesschutzmassnahmen sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.2). Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet. Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.3). 4.5 Wie bereits zuvor dargelegt (siehe vorne E. 3.4), geht der herrschende Konflikt weit über die Regelung der Obhut bzw. des Besuchsrechts hinaus. Sodann herrscht zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater ein stark getrübtes Verhältnis, welches durch ein massives Misstrauen der Beschwerdeführerin dem Kindsvater gegenüber geprägt ist. Dieses Misstrauen wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Anmerkungen zum Abklärungsbericht diverse weitere Vorwürfe gegen den Kindsvater erhebt. Sie bezwei-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht felt ausdrücklich, dass der Kindsvater in der Lage sei, Verantwortung für das Kind zu übernehmen (Anmerkung 3 zu Seite 21) und wirft die Frage auf, ob es nicht sinnvoll wäre, beim Kindsvater eine Untersuchung auf eine bipolare Störung durchzuführen, um eine etwaige weiterführende Gefahr des Kindeswohls zu verhindern (Anmerkung 1 zu Seite 28). Weiter hält sie ihm ein langjähriges Alkoholproblem vor (Anmerkung 8 zu Seite 15). Unbestritten ist sodann, dass die Kindseltern mit der von der Beschwerdeführerin als mildere geeignete Massnahme angeführten Mediation bislang noch nicht begonnen haben. Bei dieser Ausgangslage ist eine mildere, gleich geeignete Kindesschutzmassnahme schlicht nicht ersichtlich, zumal es gerade in dieser Situation auch für D.____ wichtig ist, eine neutrale Ansprechperson zu haben und Unterstützung in allen Belangen zu erhalten, welche momentan für seine Entwicklung eine entscheidende Rolle spielen. Demgemäss ist die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft zur Regelung des persönlichen Kontakts sowie zur Unterstützung der Erziehungsberechtigten mit Rat und Tat zu bestätigen. 5. Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz errichtete Erziehungsbeistandschaft somit als rechtmässig und angemessen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). 6.2 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist ihre Bedürftigkeit nachgewiesen. Da auch die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Jessica Baltzer zu bewilligen. 6.3 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 6.4 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 22. September 2021 einen Zeitaufwand von 8 Stunden 35 Minuten geltend. Darin sind künftige ausserprozes-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht suale Aufwendungen im Umfang von 10 Minuten enthalten, die nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen sind die geltend gemachten Parteikosten nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdegegner ist demnach für den Beizug eines Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'836.40 (8 Stunden 25 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 6.5 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 30. September 2021 macht sie einen Aufwand von 12 Stunden 15 Minuten geltend. Darin sind künftige ausserprozessuale Aufwendungen im Umfang von 35 Minuten enthalten, die nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen sind die geltend gemachten Parteikosten nicht zu beanstanden. Demzufolge ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'571.05 (11 Stunden 40 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 6.6 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Jessica Baltzer wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'836.40 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Jessica Baltzer ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'571.05 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Kantonsrichter

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