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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.11.2021 810 21 199

24 novembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,414 parole·~27 min·1

Riassunto

Antrag auf Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. November 2021 (810 21 199) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Antrag auf Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen / Voraussetzungen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und der Mitwirkungsbeistandschaft

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Antrag auf Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 2. Juli 2021)

A. Für A.____ (geb. 1985) wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 28. Oktober 2013 aufgrund einer diagnostizierten Depression gestützt auf Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Als Beiständin wurde C.____ ernannt. Mit Entscheiden der KESB von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 bzw. 2016 wurde A.____ der Zugriff auf ihre Privat- und Sparkonten entzogen bzw. eine Mitwirkungsbeistandschaft angeordnet mit der Wirkung, dass Verträge, welche Fr. 100.-- übersteigen, nur mit Zustimmung der Beiständin rechtsgültig abgeschlossen werden können. Mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. März 2017 (810 16 315) wurde dieser Betrag auf Fr. 200.-- erhöht. B. Mit Eingabe vom 31. August 2020 stellte A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, bei der KESB das Gesuch um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie der Mitwirkungsbeistandschaft. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Zwischenbericht der Beiständin vom 16. Januar 2020, wonach sie sich positiv entwickelt habe, indem sie krankheitseinsichtig sei, ihre Kosten unter Kontrolle habe und viel Eigenverantwortung zeige. C. Am 20. Dezember 2020 reichte der behandelnde Psychiater von A.____, Dr. med. D.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf schriftliche Anfrage der KESB einen fachärztlichen Bericht ein. D. Am 15. Januar 2021 gab die KESB eine unabhängige psychiatrische Abklärung bei Dr. med. E.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Das entsprechende Gutachten von Dr. med. E.____ lag am 12. April 2021 vor. E. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 teilte A.____ mit, dass am gestellten Antrag auf Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen festgehalten werde. Ihre positive Entwicklung werde durch das Gutachten von Dr. med. E.____ bestätigt. F. Mit Entscheid der KESB vom 2. Juli 2021 wurde das Gesuch von A.____ um Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen abgewiesen. G. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, mit Eingabe vom 27. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Begehren, es seien der angefochtene Entscheid sowie die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und die Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben (Ziff. 1-3). Dies unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Eingaben vom 4. August 2021 und 16. August 2021 reichten die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beiständin Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. J. Mit Verfügung vom 1. September 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde eine Parteiverhandlung angeordnet und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin persönlich zu erscheinen habe. Als Auskunftsperson wurde zusätzlich die Beiständin C.____ zur Parteiverhandlung geladen.

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K. Am 17. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F.____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und der Beiständin hielten die Beteiligten an den gestellten Begehren fest. Die Beschwerdeführerin stellt neu das Eventualbegehren, es seien die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und die Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben und durch eine Begleitbeistandschaft zu ersetzen. Subeventualiter seien die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und die Mitwirkungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung schrittweise zu lockern und der Beschwerdeführerin schrittweise die Verfügungsgewalt über ihre Konten zurückzugeben sowie die Grenze der Mitwirkung für Verträge auf Fr. 800.-- zu erhöhen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die betroffene Person in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa, weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat oder weil die vorübergehende Urteilsunfähigkeit überwunden wurde. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grund erfolgt ist (vgl. YVO BIDERBOST/HELMUT HENKEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 f. zu Art. 399 ZGB). 4.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.____ vom 12. April 2021 habe bei der Beschwerdeführerin kein stabiler psychischer Zustand erreicht werden können, welcher aktuell eine Aufhebung der Beistandschaft zulasse. Der weiterhin grosse Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin werde zudem durch den ersten Quartalsbericht der Beiständin vom 31. März 2021 deutlich. Trotz angeblicher Differenzen mit der Beiständin suche die Beschwerdeführerin bereits bei alltäglichen Angelegenheiten regelmässig den Kontakt zu dieser und bitte sie um Rat und Unterstützung. Auch die durch die Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung ihrer Wohnung im Juli 2020 ohne Vorliegen eines neuen Mietvertrages zeige deutlich auf, dass sie die Folgen ihrer Handlungen nicht abschliessend abschätzen könne und weiterhin auf Unterstützung und Schutz im Rahmen der bestehenden Massnahmen angewiesen sei. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass ihr im Gutachten von Dr. med. E.____ zwar kein stabiler psychischer Zustand attestiert werde. Aus dem Gutachten gehe aber ebenso hervor, dass sie trotz ihrer Diagnose gut selbständig leben könne. So beschreibe der Gutachter, dass sie wieder für fahrtauglich erklärt worden sei und Autofahren dürfe. Das Gutachten von Dr. med. E.____ attestiere ihr zudem, dass sie in der Lage sei, mit dem ihr von der Beiständin zur Verfügung gestellten Budget zu haushalten. Sie sei sich der Endlichkeit ihres Vermögens bewusst und wisse, dass das Einhalten eines Budgets für die selbständige Bestreitung ihres Alltags zentral sei. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der ursprüngliche Grund für die Verbeiständung sei bereits seit langem weggefallen. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Verbeiständung jedoch bis heute unverändert beibehalten worden. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass sie inzwischen gelernt habe, mit ihrer Erkrankung umzugehen. Sie sei krankheitseinsichtig und habe sich Strukturen geschaffen, welche ihr erlaubten, auch in Krisensituationen zu reagieren und sich professionelle Hilfe zu holen. Die Ansicht der Vorinstanz, dass der freiwillige Eintritt in die psychiatrische Klinik zur stationären Behandlung sowie der Wechsel des ambulant betreuenden Psychiaters und der Medikamente als Zeichen einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zu sehen seien, verkenne, dass gerade diese Selbsteinschätzung ein Zeichen ihrer Krankheitseinsicht darstelle. Sie zeige mit diesen Handlungen auf, dass sie inzwischen in der Lage sei, sich besser abzugrenzen und aus Situationen zu lösen, in welchen eine Verschlechterung ihres Zustandes drohe. 4.2.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Beschwerdeführerin nach Angaben der Beiständin bereits bei der Verwaltung ihres Haushaltsgelds immer wieder Probleme habe. Zudem verursache sie auch immer wieder Rechnungen, indem sie Verträge abschliesse und Abklärungen in Auftrag gebe, ohne an die Kostenfolgen zu denken. Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile gelernt habe, mit ihrer Erkrankung umzugehen und krankheitseinsichtig sei, könne nur bedingt anerkannt werden. So habe sie in den letzten Jahren zwar durchaus Phasen gehabt, in denen dies zutreffen möge, namentlich als sie die Medikamente zuverlässig und regelmässig eingenommen habe und eine deutliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandsbilds erkennbar gewesen sei. Nach dem zwischenzeitlichen Absetzen der Medikamente habe sich ihr psychi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht scher Zustand jedoch wieder deutlich verschlechtert. In solchen Phasen könne die Beschwerdeführerin nicht unterscheiden, was der Realität entspreche und was nicht und zeige dann auch keine Krankheitseinsicht mehr. Auch aus dem Gutachten von Dr. med. E.____ gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin kein stabiler psychischer Zustand habe erreicht werden können. Wenn es die Beschwerdeführerin schaffe, die Medikamente wieder regelmässig und zuverlässig einzunehmen, sich ihr Gesundheitszustand dadurch wieder spürbar verbessere und sie dadurch wieder in der Lage sei, ihren Alltag nach und nach realistisch und zuverlässig zu meistern, könne durchaus über eine Anpassung oder allenfalls auch über eine Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen gesprochen werden. Von diesem Zustand sei man aktuell jedoch noch zu weit entfernt. 4.3.1 Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen, denn die Vermögensverwaltung ist nicht einer eigenständigen Beistandschaftsart zugeordnet (vgl. HELMUT HENKEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 395 ZGB). Die Vermögensverwaltung durch einen Beistand erfolgt demzufolge im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft und ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft erfüllt sind, und zwar in der Weise, dass die hilfsbedürftige Person die Verwaltung ihres Vermögens im weiteren Sinn teilweise oder ganz nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss (vgl. HENKEL, a.a.O., N 5 zu Art. 395 ZGB). Entscheidend für die Anordnung dieser Massnahme ist in erster Linie das entsprechende Unvermögen der hilfsbedürftigen Person, nicht die Grösse und Zusammensetzung des Vermögens im weiteren Sinn (vgl. HENKEL, a.a.O., N 6 zu Art. 395 ZGB). Bei Erhaltung der Handlungsfähigkeit wird die betroffene Person durch die Handlungen des Beistands verpflichtet, behält aber eine konkurrierende Handlungsbefugnis in der Verwaltung ihrer Vermögenswerte (vgl. PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 24 zu Art. 394 ZGB). Folge davon ist, dass grundsätzlich sowohl der gesetzliche Vertreter als auch die betroffene Person beispielsweise Geld von der Bank abheben kann (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, N 5 zu Art. 395 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht, Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006, S. 7001 ff., S. 7047). 4.3.2 Soll verhindert werden, dass die urteilsfähige verbeiständete Person im Rahmen ihrer Parallelzuständigkeit auch auf vom Beistand verwaltete Vermögenswerte zugreifen kann, ist entweder gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB deren Handlungsfähigkeit entsprechend einzuschränken oder ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte zu entziehen, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken, beispielsweise wenn Gefahr

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das Vermögen besteht, weil die betroffene Person leicht beeinflussbar ist. Nach Art. 395 Abs. 3 ZGB besteht die Möglichkeit, der betroffenen Person zu ihrem Schutz die faktische Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte zu entziehen, allerdings nur unter einschränkenden Voraussetzungen (vgl. FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 5 zu Art. 395 ZGB; BBl 2006 S. 7047 Ziff. 2.2.3). Der Entzug des Zugriffs auf die Konti muss von der KESB angeordnet werden, liegt also nicht in der Kompetenz des Beistands. Indessen ist es Aufgabe des Beistands, der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur freien Verfügung zu stellen (Art. 409 ZGB; HENKEL, a.a.O., N 21 zu Art. 395 ZGB). Selbst wenn der Zugriff auf sämtliche Bankkonti entzogen wird, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beistand der betroffenen Person ein zusätzliches Konto für Beträge zur freien Verfügung einrichten kann (Art. 409 ZGB; HENKEL, a.a.O., N 17 zu Art. 395 ZGB). 4.3.3 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Mitwirkungsbeistandschaft bezweckt den Schutz der verbeiständeten Person vor sich selbst oder vor Dritten, indem bestimmte Handlungen nur mit Zustimmung des Beistands oder der Beiständin gültig sind (Abs. 1) und die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt ist (Abs. 2). Sie ist somit für Personen bestimmt, bei welchen die Gefahr besteht, dass sie Rechtshandlungen zu ihrem eigenen Schaden vornehmen oder sich von Dritten zu solchen verleiten lassen (vgl. BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 1 zu Art. 396 ZGB). Die Mitwirkungsbeistandschaft kann nur angeordnet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt sind. Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip (Art. 389 ZGB) darf anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; eine Mitwirkungsbeistandschaft muss aber konkret geeignet und erforderlich sein. Im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft handelt die verbeiständete Person selbst. Sie muss somit hinsichtlich der fraglichen Angelegenheiten urteilsfähig sein. Die Mitwirkungsbeistandschaft räumt dem Beistand oder der Beiständin keinerlei Vertretungsbefugnisse ein, sondern lediglich die Kompetenz, den Handlungen der verbeiständeten Person zuzustimmen oder die Zustimmung zu verweigern (vgl. BIDER- BOST/HENKEL, a.a.O., N 2 und N 5 zu Art. 396 ZGB). 4.3.4 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Es soll soweit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Subsidiarität bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. BBl 2006 S. 7042, Ziff. 2.2.1). Kommt die KESB zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss die Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eingriff wie möglich" (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BBl 2006 S. 7017, Ziff. 1.3.4 in fine). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Unter den verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste zu wählen; diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.1). Dies gilt auch für eine Erweiterung einer bereits errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 3 ZGB. 4.4.1 Die Vorinstanz gab in der vorliegenden Angelegenheit eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. E.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. In seinem Gutachten vom 12. April 2021 stellt Dr. med. E.____ im Fall der Beschwerdeführerin die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-1 0: F20.1; Gutachten, S. 22). Es sei von einem weitgehend kontinuierlichen und unveränderten Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren auszugehen. Die vorletzte Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik I.____ sei vom 1. Juli 2020 bis 24. Juli 2020 erfolgt, die aktuellste im Februar 2021. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin den ambulanten Therapeuten im September 2020 und im März 2021 gewechselt. Insgesamt sei von keinem stabilen psychischen Zustand bzw. Gesundheitszustand auszugehen. Als Ressource der Beschwerdeführerin könne gesehen werden, dass sie selbständig leben, die Haushaltung für sich selber führen, mit dem Auto Termine wahrnehmen und eine gute Tagesstruktur aufrechterhalten könne. Soziale Belastungen bestünden keine, wobei zu berücksichtigen sei, dass von der Beschwerdeführerin keine privaten sozialen Kontakte geschildert würden (Gutachten, S. 24). Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie Flohmarktgeschäfte online via […] tätige und damit einen Gewinn von mindestens Fr. 200.-- pro Monat erwirtschafte. Des Weiteren scheine sie in der Lage zu sein, ihren Haushalt so zu planen, dass das Haushaltsgeld von Fr. 800.--, welches sie monatlich von ihrer Beiständin bekomme, ausreiche. Insofern scheine sie in diesem beschränkten Umfang in der Lage zu sein, ein Budget zu erstellen und einzuhalten. Ob sie in der Lage sein werde, sämtliche Zahlungen (Krankenkasse, Miete, Steuern etc.) selbständig zu erledigen, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Aktuell gebe es jedoch keine konkreten Belege dafür, dass dies nicht möglich sein könnte. Die Gefahr von unüberlegten Geldausgaben oder Vertragsschlüssen sei aufgrund der hebephrenen Schizophrenie der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen (Gutachten, S. 26). Hinsichtlich der Notwendigkeit der Beibehaltung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen führt der Gutachter aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein stabiler psychischer Zustand erreicht worden sei, da diese im Jahr 2020 und 2021 bereits jeweils einmalig stationär in der Psychiatrischen Klinik I.____ hospitalisiert worden sei und zwei Wechsel der ambulanten Psychiater und der antipsychotischen Medikation erfolgt seien. Trotzdem scheine die Beschwerdeführerin den Alltag und die Tagesstrukturierung gut selbständig meistern zu können. Aus diesem Grund wäre es aus Sicht des Gutachters am zielführendsten, wenn der Beschwerdeführerin schrittweise mehr Verantwortung bezüglich ihrer Finanzen übertragen würde und dabei die Möglichkeit bestünde, die Kompetenzen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Finanzen zu überprüfen. Sofern diese Schritte von der Beschwerdeführerin erfolgreich bestritten würden, könnte die Beistandschaft aufgehoben werden. Vorgängig sollte jedoch eine Bestätigung beim behandelnden Psychiater resp. Hausarzt über die regelmässige Weiterfüh-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung der ambulanten psychiatrischen Therapie und Einnahme der Medikation (inkl. Serumspiegel im Labor) während ca. sechs Monaten erfolgen (Gutachten, S. 27). 4.4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, Dr. med. E.____ habe für sein Gutachten im Wesentlichen mit der Beschwerdeführerin gesprochen und stütze sich somit auf deren Aussagen. Ob diese Aussagen korrekt seien oder lediglich der Wahrnehmung der Betroffenen entsprächen, habe der Gutachter nicht weiter abgeklärt. Die Notizen der Beiständin im Rahmen der quartalsweisen Rechnungsstellung zeigten, dass die Beschwerdeführerin sich fast täglich und zu jeder Tages- und Nachtzeit telefonisch bei dieser melde. Dabei habe sie jeweils aus ihrer Sicht dringliche Fragen und Anliegen, welche den Alltag, das Wohnen und die Gesundheit beträfen. Diese regelmässigen Kontaktaufnahmen mit der Beiständin hätten auch nicht abgenommen, nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen gestellt habe oder nachdem sie mehrfach gegenüber diversen Personen geäussert habe, dass sie C.____ nicht mehr als Beiständin wolle. Zudem wechsle die Beschwerdeführerin fast wöchentlich ihre Meinung betreffend ihren Psychiater. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeige deutlich, dass deren gesundheitlicher Zustand alles andere als stabil sei. Davon, dass sie ihren Alltag im Griff habe und selbständig meistern könne, könne nicht die Rede sein. 4.4.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten: Wie aus den Arbeitsrapporten der Beiständin betreffend die Jahre 2020 und 2021 hervorgeht, wendet sich die Beschwerdeführerin regelmässig, teilweise mehrmals täglich, an diese. Die Einträge der Beiständin zeugen von einem grossen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen. Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Beiständin unter anderem im Zusammenhang mit einer Lärmbelästigung durch Nachbarn, einem vermuteten Einbruch von Kindern in ihre Wohnung, der Ursache von zerkratzten Möbeln, den Eigenschaften von Lebensmitteln und der Frage, ob sie in ihrer Wohnung kochen dürfe. Häufig spricht sie die Beiständin auf ihre Wohnsituation an und erkundigt sich nach der Möglichkeit eines allfälligen Wohnungswechsels. Auch wendet sie sich mit Fragen betreffend ihre psychiatrische Behandlung bzw. die Wahl des Psychiaters an die Beiständin. In Bezug auf ihre Finanzen sucht die Beschwerdeführerin den Kontakt zur Beiständin in erster Linie aufgrund von Ausgaben, welche das zur Verfügung stehende Haushaltsgeld übersteigen. Den Rapporten kann weiter entnommen werden, dass die Beiständin insbesondere in Krisensituationen von der Beschwerdeführerin oder von Drittpersonen (Polizei, Psychiatrische Klinik) in Anspruch genommen wird; in diesem Zusammenhang ist unter anderem auf die Umstände des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik in I.____ im Januar 2021 zu verweisen. Der fragliche Aufenthalt, welcher im Gutachten von Dr. med. E.____ nicht erwähnt wird, erfolgte im Gegensatz zum Klinikaufenthalt im Februar 2021 auf Initiative der Beiständin, nachdem sich die Beschwerdeführerin in einer psychischen Krisensituation an die Polizei gewandt hatte (Arbeitsrapport-Einträge vom 5. Januar 2021). Den Rapporten der Beiständin kann schliesslich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin regelmässig mit wiederkehrenden wirren "Geschichten" an die Beiständin gelangt; unter anderem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie Mutter von Zwillingen sei, welche zur Adoption freigegeben worden seien, wobei sie in diesem Zusammenhang Erkundigungen bei der Zivilrechtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft einholte (Aktennotiz der KESB vom 16. März

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2021). Auch war sie der Ansicht, dass sie als Kind in ihrer jetzigen Wohnung in G.____ in den Ferien gewesen sei und holte diesbezüglich beim Kreisgeometer Auskünfte über zwei Parzellen ein, was zu Kosten in der Höhe von rund Fr. 500.-- führte (Rechnung H.____ AG vom 7. Januar 2021). 4.4.4 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr momentan gut gehe. Sie sei aktuell bei Dr. med. F.____ in psychiatrischer Behandlung. Als Alternative zu den bestehenden Massnahmen wünsche sie sich eine Person, welche sie unterstütze und an welche sie sich bei Fragen wenden könne. Im Weiteren führte sie aus, dass das ihr zur Verfügung stehende Haushaltsgeld von Fr. 800.-- monatlich nicht ausreiche. Auf den häufigen Kontakt zur Beiständin angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich an die Beiständin wenden müsse, weil diese für die finanziellen Belange zuständig sei. Sie habe den Kontakt zur Beiständin jedoch eingeschränkt, seit sie durch ihre Rechtsvertreterin darauf hingewiesen worden sei, dass es genüge, der Beiständin einmal pro Woche ein E-Mail zu schreiben. Die Beiständin führte ihrerseits aus, dass der Kontakt zur Beschwerdeführerin im dritten und vierten Quartal 2021 tatsächlich etwas zurückgegangen sei und sich auf ein- bis zweimalige Kontakte pro Woche beschränkt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch aus ihrer Sicht nach wie vor auf Unterstützung angewiesen und nicht in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Alleine die Regelung der administrativen Belange im Zusammenhang mit der Unterbringung ihrer Tochter in einer Pflegefamilie erweise sich als kompliziert und könne von der Beschwerdeführerin nicht bewältigt werden. Die Beschwerdeführerin lasse sich zudem nach wie vor zu unüberlegten Handlungen mit finanziellen Konsequenzen verleiten; so habe sie Autokäufe bei zwielichtigen Händlern getätigt, bevor schliesslich in diesem Jahr ein geeignetes Auto habe erworben werden können. Zuletzt seien ausserdem Kosten in der Höhe von rund Fr. 3'000.-- im Zusammenhang mit einer ästhetischen Zahnbehandlung […] entstanden, welche man nun ratenweise am Abzahlen sei. Auch habe die Beschwerdeführerin ein Geometerbüro mit Abklärungen beauftragt, ohne die daraus entstehenden Kosten in der Höhe von rund Fr. 500.-- zu bedenken. Administrativer Aufwand, welchen man am Abarbeiten sei, bestehe ausserdem im Zusammenhang mit diversen Forderungen von Inkassobüros betreffend Schulden der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2017-2019. Eine Aufhebung der bestehenden Massnahmen sei aus ihrer Sicht im heutigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Allerdings könne sie sich vorstellen, dass der Beschwerdeführerin in einer Ablösungsphase mehr Verantwortung übertragen werde könnte. 4.5.1 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass sie bis zu einem gewissen Grad über Krankheitseinsicht verfügt und in gesundheitlichen Belangen ihre Hilfsbedürftigkeit anerkennt. Dies zeigt sich nicht zuletzt im Umstand, dass sie sich in den vergangenen Jahren bei einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands jeweils freiwillig in stationäre Behandlung begab. Relativierend ist diesbezüglich allerdings festzustellen, dass namentlich der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik im Januar 2021 zwar auf freiwilliger Basis erfolgte, jedoch durch die Beiständin veranlasst wurde und nicht ohne deren Unterstützung zustande kam. Die Beschwerdeführerin weist sodann grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass es ihr freisteht, bei wem sie sich in psychiatrische Behandlung begibt. Die von ihr veranlassten häufigen Wechsel der behandelnden Person – alleine im Jahr 2021 war die Beschwerdeführerin bei drei ver-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schiedenen Psychiaterinnen und Psychiatern in Behandlung – lassen gleichwohl gewisse Zweifel an der Nachhaltigkeit ihrer Krankheitseinsicht aufkommen. Die fraglichen Wechsel sind jedenfalls nicht geeignet, zu einer Stabilisierung ihres psychischen Zustands beizutragen. Im Zuge der Behandlung durch Dr. med. D.____ sah sich die Beschwerdeführerin zudem veranlasst, ihre Medikation abzusetzen, was unbestrittenermassen zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führte. Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass die Beschwerdeführerin in solchen Phasen nicht unterscheiden könne, was der Realität entspricht und was nicht und auch keine Krankheitseinsicht mehr zeigt, erweist sich dies als nachvollziehbar und steht im Einklang mit der Beurteilung im Gutachten von Dr. med. E.____, wonach im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einem stabilen psychischen Zustand auszugehen sei. 4.5.2 Was den aus dem Schwächezustand resultierenden Unterstützungsbedarf anbelangt, so verweist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend auf die Einschätzung des Gutachters, wonach sie im Umfang ihres Haushaltsgelds in der Lage sei, ein Budget zu erstellen. Dass sie darüber hinaus in der Lage wäre, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zweckmässig zu erledigen, ist angesichts ihres aktuell instabilen psychischen Zustands indes nicht ersichtlich und kann dem Gutachten von Dr. med. E.____ nicht entnommen werden. Der Gutachter spricht sich namentlich nicht für eine Aufhebung der Erwachsenenschutzmassahmen im heutigen Zeitpunkt aus, sondern beschränkt sich auf die Empfehlung, der Beschwerdeführerin schrittweise mehr Verantwortung zu übertragen, um die Kompetenzen in Bezug auf ihre Finanzen zu überprüfen. Die Vorinstanz hat im Sinne dieser gutachterlichen Beurteilung sowohl in ihrer Vernehmlassung als auch anlässlich der heutigen Verhandlung eine Anpassung oder Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen in Aussicht gestellt, sollte es der Beschwerdeführerin gelingen, ihren Alltag realistisch und zuverlässig zu meistern. Soweit sie zum Schluss gekommen ist, dass man von diesem Zustand aktuell noch zu weit entfernt sei, ist dies im Lichte der vorstehenden Ausführungen (E. 4.4.1-4.4.4 hiervor) nicht zu beanstanden. Wie aus den Arbeitsrapporten der Beiständin und deren Schilderungen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in verschiedenen Bereichen auf Unterstützung angewiesen. Der Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin erstreckt sich nebst den finanziellen und administrativen Angelegenheiten auf die Bereiche Wohnen und Gesundheit; diesbezüglich ist namentlich auf die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Kündigung ihrer Wohnung im Juli 2020 zu verweisen, ohne dass ein neuer Mietvertrag vorgelegen hatte und ohne dass sich die Beschwerdeführerin im Klaren war, wie ihre zukünftige Wohnsituation aussehen würde. In Bezug auf die gesundheitlichen Belange der Beschwerdeführerin ist insbesondere auf die stationäre Behandlung im Januar 2021 zu verweisen, welche zwar freiwillig, jedoch nicht aus eigenem Antrieb erfolgte und nicht ohne die Unterstützung der Beiständin zustande kam. 4.5.3 Die von der Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt beantragte Begleitbeistandschaft (Art. 393 Abs. 1 ZGB) bedarf als mildeste Massnahme der Zustimmung der hilfsbedürftigen Person und führt zu keiner Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Dem Begleitbeistand fehlt zudem die Vertretungsmacht. Entsprechend muss der Betroffene nach wie vor sämtliche Rechtshandlungen selber und in eigener Verantwortung wahrnehmen (vgl. BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 27 zu Art. 393 ZGB). Im vorliegenden Fall wäre der Unterstützungsbedarf bei einer

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Begleitbeistandschaft in Phasen der Passivität der Beschwerdeführerin, seien diese überforderungs- oder gesundheitsbedingt, nicht hinreichend gewährleistet. Der aktuell instabile psychische Zustand der Beschwerdeführerin bedingt vielmehr eine Vertretungsbefugnis der Beiständin, ansonsten ihre Belange in Phasen, in denen sich eine akute Schutzbedürftigkeit manifestiert, nicht geregelt werden könnten. Namentlich könnte der Begleitbeistand die erforderliche Unterstützung mangels Vertretungsmacht in solchen Phasen nicht namens der Beschwerdeführerin organisieren. Die Beistandsperson wäre zudem auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin angewiesen, welche angesichts des instabilen psychischen Zustands der Beschwerdeführerin momentan ebenfalls nicht gewährleistet wäre. Die Begleitbeistandschaft stellt nach dem Gesagten kein geeignetes Mittel dar, um dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin wirksam zu begegnen. Vielmehr erweist sich im heutigen Zeitpunkt die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als erforderlich. 4.5.4 Was die beantragte Aufhebung der Mitwirkungsbeistandschaft anbelangt, so stellte das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend deren Errichtung fest, dass die Beschwerdeführerin nur bedingt in der Lage sei, die Folgen ihres Handelns zu erfassen. Die Beschwerdeführerin schliesse regelmässig Käufe ab, welche nicht zweckmässig bzw. nicht mit dem ihr monatlich zur Verfügung stehenden Budget vereinbar seien (vgl. KGE VV vom 29. März 2017 [810 16 315] E. 3.6). Die Gefahr des impulsiven, unüberlegten Ausgebens namhafter Geldbeträge begründe eine Hilfsbedürftigkeit, die es mit darauf abgestimmten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aufzufangen gelte. Die Verknüpfung der gewählten Beistandschaften erscheine im Fall der Beschwerdeführerin als geeignet und zielführend, weil die angeordnete Erweiterung der Massnahme die Gefahr von unbedachten Ausgaben voraussichtlich eindämme, ohne aber die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich einzuschränken (vgl. KGE VV vom 29. März 2017 [810 16 315] E. 3.8). Dass sich bezüglich der dieser Beurteilung zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hätte, welche eine Aufhebung der Mitwirkungsbeistandschaft rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert aufgezeigt. Ihre Argumentation, wonach sie mit dem von der Beiständin zur Verfügung gestellten Budget haushalten könne und sich der Endlichkeit ihres Vermögens bewusst sei, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Beschwerdeführerin tätigt gemäss den schlüssigen Ausführungen der Beiständin nach wie vor regelmässig unüberlegte Ausgaben und geht Verpflichtungsgeschäfte ein bzw. generiert mit ihren Handlungen Kosten, welche ausserhalb des ihr zur Verfügung stehenden Budgets liegen. Angesichts dessen bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass es wie in der Vergangenheit zu einer Verschuldung kommen könnte, würde die Limite für Vertragsschlüsse ohne Mitwirkung der Beiständin auf Fr. 800.-- erhöht. Dasselbe gilt in Bezug auf die Zugriffsbeschränkung über die Konten der Beschwerdeführerin, welche sich ebenso wie die bestehende Mitwirkungsbeistandschaft aktuell als erforderlich erweist. 4.5.5 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen ist schliesslich festzustellen, dass diese die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in besonders schwerer Weise einschränken. Der Beschwerdeführerin bleibt es möglich, Zahlungen im Rahmen des ihr zur freien Verfügung stehenden Betrags von monatlich Fr. 800.-zu tätigen (Art. 409 ZGB) und Verpflichtungen bis zu einem Betrag von Fr. 200.-- einzugehen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeführerin vermochte anlässlich der heutigen Verhandlung auch nicht schlüssig darzulegen, inwiefern sie durch die strittigen Massnahmen in ihrer Lebensführung in unzumutbarer Weise eingeschränkt wäre. Die bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen erweisen sich damit in der momentanen Situation als verhältnismässig und eine Lockerung entsprechend dem Subeventualantrag ist aktuell nicht angezeigt. Sollte sich eine nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin abzeichnen, wäre durch die Vorinstanz allerdings eine schrittweise Übertragung zusätzlicher Kompetenzen im Sinne des von Dr. med. E.____ aufgezeigten und von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Vorgehens zu prüfen. 4.5.6 Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind erfüllt, weshalb dem Gesuch entsprochen werden kann. 5.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Der in den Honorarnoten vom 1. Oktober 2021 und 23. November 2021 ausgewiesene Aufwand von 9.5 bzw. 5 Stunden (Substitutin) erweist sich für das vorliegende Verfahren als angemessen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde, wobei für Substituten ein Ansatz von Fr. 100.-- zur Anwendung kommt. Das Honorar ist demnach auf Fr. 2'610.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) festzusetzen. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'610.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 21 199 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.11.2021 810 21 199 — Swissrulings