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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.12.2021 810 21 171

8 dicembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,282 parole·~26 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Dezember 2021 (810 21 171) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Sozialhilfeabhängigkeit; Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Dimitri Schärer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 962 vom 29. Juni 2021)

A. A.____ (geb. 1966), Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 25. August 1995 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 7. Dezember 1995 abgewiesen wurde. Eine bei der schweizerischen Asylrekurskommission dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgewiesen.

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B. Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 trat das SEM auf einen von A.____ anlässlich einer erneuten Einreise in die Schweiz gestellten Asylantrag nicht ein und wies diese aus der Schweiz weg. Die bei der schweizerischen Asylrekurskommission dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Aufgrund fehlender Reisedokumente konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden. C. Am 27. August 1999 heiratete A.____ den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B.____. Die gemeinsame Tochter C.____ war am 10. Februar 1997 geboren worden. Mit Eingabe vom 30. August 1999 stellte B.____ das Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht, AfMB) trat mit Verfügung vom 9. September 1999 auf das Gesuch nicht ein. Am 7. Dezember 1999 gebar A.____ ihre zweite Tochter D.____. D. Am 30. Juni 2011 erhielten A.____ und B.____ sowie ihre Kinder eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls. Am 23. August 2011 unterzeichnete A.____ eine Integrationsvereinbarung, in welcher sie sich bereit erklärte, eine Neuverschuldung zu vermeiden bzw. langfristig die bestehenden Schulden abzubezahlen, ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen, ihre Deutschkenntnisse in Wort und Schrift zu verbessern sowie die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde A.____ vom AfM verwarnt, nachdem sie ihre Arbeitsstelle während der Probezeit wegen ungenügender Arbeitsleistungen verloren hatte. Es werde von ihr erwartet, dass sie sich nachhaltig in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriere. Am 12. Juni 2013 verwarnte das AfM A.____ und B.____, da sie mit der Anhäufung neuer Schulden gegen die Integrationsvereinbarung verstossen hätten. Die Verlustscheinschulden von A.____ hatten sich im damaligen Zeitpunkt um rund Fr. 5'000.-- auf insgesamt Fr. 8'475.90 und diejenigen von B.____ um rund Fr. 55'000.-- auf insgesamt Fr. 90'227.75 erhöht. Zusätzlich wurde A.____ aufgefordert, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. F. Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2013 bzw. 19. Mai 2015 wurde A.____ wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. G. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Dezember 2015 wurde die Ehe zwischen A.____ und B.____ geschieden. H. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 verwarnte das AfM A.____ wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung. A.____ habe Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 45'000.-bezogen und sei beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft (Betreibungsamt) mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 16'027.55 verzeichnet. Sie werde aufgefordert, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um so bald als möglich finanziell unabhängig zu werden. Andernfalls müssten weitere ausländerrechtliche Massnahmen geprüft werden.

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I. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 gewährte das AfMB A.____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, welches A.____ mit Schreiben vom 17. Oktober 2020 wahrnahm. J. Am 17. Dezember 2020 sowie 23. Dezember 2020 äusserte sich die Beiständin von D.____ zur Frage, was die Wegweisung der Mutter für die Tochter bedeuten würde. D.____ ist kognitiv beeinträchtigt und bezieht eine volle IV-Rente. K. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verweigerte das AfMB die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies diese aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss (RRB) Nr. 962 vom 29. Juni 2021 ab. L. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Juli 2021 sowie verbesserter Eingabe vom 21. Juli 2021 (Posteingang) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. M. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2021 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. O. Mit Eingabe vom 18. November 2021 reichte A.____ einen Arbeitsvertrag vom 10. November 2021 ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 2. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde legitimiert ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 5. Eine ausländische Person ist gemäss Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]) vom 16. Dezember 2005 zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 6.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Inwiefern die Fürsorgeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2; 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2.2). 6.2 Der Regierungsrat erwog, dass die Beschwerdeführerin seit April 2015 von der Sozialhilfe unterstützt werde und bis Ende Juni 2021 rund Fr. 124'000.-- an Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Zurzeit werde sie mit Fr. 1'912.55 pro Monat unterstützt. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG sei somit erfüllt.

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6.3 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Hinsichtlich der Höhe des Bezugs kann ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3; 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3.1; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis zum 7. Oktober 2020 insgesamt Fr. 103'751.-- bzw. bis Ende Juni 2021 rund Fr. 124'000.-- an Sozialhilfeleistungen bezogen und wird nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt. Damit ist der bisher erfolgte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin als erheblich zu qualifizieren, was von ihr zu Recht nicht bestritten wird. 6.4.1 Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG setzt im Weiteren voraus, dass nicht mit einer Ablösung von der Sozialhilfe gerechnet werden kann. Demnach ist zu prüfen, ob nach wie vor die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. 6.4.2 Diesbezüglich ist vorab auf den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2021 eingereichten Arbeitsvertrag vom 10. November 2021 sowie die geltend gemachte Ausbildung beim E.____ einzugehen. 6.4.3 Gemäss dem genannten Arbeitsvertrag wurde die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin zu einem Pensum von 30 % (entsprechend 12.6 Wochenstunden) bei einem Stundenlohn von brutto Fr. 22.85 angestellt. Sie erzielt somit ein monatliches Einkommen in der Höhe von brutto Fr. 1'152.--. Dem Einkommen sind die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'850.05 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. August 2021) sowie die Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 997.-- (Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) gegenüberzustellen. Demnach ist von monatlichen Ausgaben in der Höhe von Fr. 2'847.05 auszugehen, welche das erzielte Einkommen um Fr. 1'695.50 übersteigen. Die neue Anstellung reicht somit nicht aus für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin und diese ist folglich weiterhin auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Hinzu kommt, dass die Anstellung offenkundig unter dem Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens zustande gekommen ist, was die entsprechenden Bemühungen relativiert und kaum Rückschlüsse auf die längerfristige Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit zulässt. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht überdies geltend, dass sie sich beim E.____ in F.____ für eine Ausbildung im Bereich Pflege eingeschrieben habe (Schreiben vom 14. Januar 2021) und somit in Zukunft damit zu rechnen sei, dass sie sich von der Sozialhilfe werde lösen können. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege einreichte, aus denen ersichtlich wäre, dass sie die geltend gemachte Ausbildung effektiv angetreten hat. Die Beschwerdeführerin reichte namentlich keine Kursbestätigung oder dergleichen ein. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2012 beim E.____ in F.____ für eine Pflegeausbildung angemeldet hatte (Anmeldung beim E.____ G.____ vom 23. Mai 2012), ohne dass ersichtlich wä-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht re, dass sie diese Ausbildung in der Folge effektiv absolvierte. Schliesslich ist auch nicht erstellt, dass die fragliche Ausbildung in näherer Zukunft zu einer vollständigen Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe führen könnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Aufnahme einer Ausbildung können bei der Prognose über die künftige Sozialhilfeabhängigkeit somit nicht massgeblich zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. 6.4.5 Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie im Zeitraum von 2011 bis 2016 insgesamt fünfeinhalb Jahre erwerbstätig war. In den Jahren 2017 bis 2018 ging sie hingegen nur noch insgesamt neun Monate einer Erwerbstätigkeit nach (Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 10. November 2020) und seit dem 1. Januar 2019 ist sie arbeitslos (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2020). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem Jahr 2015 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Sie entfernte sich somit ab dem Jahr 2017 sukzessive vom schweizerischen Arbeitsmarkt und ist seit nunmehr drei Jahren arbeitslos, wobei sie sich im Zeitraum von 2018 bis 2021 lediglich sieben Mal für eine Stelle beworben hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Ausbildung oder Weiterbildung absolvierte, nie auf dem in ihrem Heimatland erlernten Beruf erwerbstätig war (Eingabe vom 17. Oktober 2020) und ihre Deutschkenntnisse nie verbesserte (Zertifikat Niveau A1 vom 23. Mai 2017 sowie Zertifikat Niveau A1 des Ausländerdienstes Baselland vom 21. Dezember 2009), kann ihr keine gute Prognose in Bezug auf die Ablösung von der Sozialhilfe gestellt werden. 6.4.6 In Anbetracht der ungenügenden Stellensuchbemühungen der letzten drei Jahre, ihrer fehlenden Ausbildung in der Schweiz und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bzw. der misslungenen Wiedereingliederung in den schweizerischen Arbeitsmarkt in den letzten fünf Jahren ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch künftig unterstützungsbedürftig bleiben wird. Es besteht somit die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demnach erfüllt. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verletzten das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 Abs. 1 BV. Namentlich sei ihre über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Tochter D.____ abhängig von ihr und erhalte seit der Geburt ihre Unterstützung. 7.2 Die Vorinstanz erwog, dass die ältere Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr bei dieser wohne und die jüngere Tochter eine volle IV-Rente beziehe, verbeiständet sei und in einem Heim lebe. Die jüngere Tochter wohne nur zeitweise bzw. besuchsweise bei der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen sei eine Berufung auf den in Art. 8 EMRK garantierten Anspruch auf Familienleben nicht möglich. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK stützen, da sie sich rechtmässig erst seit acht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahren und fünf Monaten in der Schweiz aufhalte und überdies in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht nicht gut integriert sei. 7.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden Ausländerin vorliegt. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Bei Fehlen eines derartigen Verhältnisses ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97; jeweils mit Hinweisen). 7.4 Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin ist kognitiv beeinträchtigt und bezieht eine volle IV-Rente (E-Mail der Beiständin vom 14. Dezember 2020). Sie lebt in einer betreuten Wohnform (E-Mail der Beiständin vom 23. Dezember 2020). Dass von der Beschwerdeführerin konkrete Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden, wird von ihr nicht substantiiert dargetan und es liegen dafür keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist die Tochter der Beschwerdeführerin nach Angaben der Beiständin nur besuchsweise bei der Mutter und benötigt keine Betreuung von ihr (E-Mail der Beiständin vom 23. Dezember 2020). Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mutter-Tochter-Verhältnis ist somit kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sie kann sich somit nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV berufen. 7.5 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter gewissen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c; jeweils mit Hinweisen). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen kann. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9). 7.6 Die Beschwerdeführerin erhielt am 30. Juni 2011 die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls. Sie hat somit zwischenzeitlich seit über zehn Jahren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschwerdeführerin ist es während ihres Aufenthalts in der Schweiz jedoch nicht gelungen, sich nachhaltig im schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Zwar spricht sie Französisch und kann sich somit in einer Landessprache unterhalten; sie spricht jedoch unbestrittenermassen nicht gut Deutsch (Aktennotiz des AfMB vom 27. Juli 2020). Die Beschwerdeführerin wird zudem seit über sechseinhalb Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Ferner ist sie mit 18 Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 13'664.-- und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 30'320.65 im Betreibungsregister verzeichnet (Betreibungsregisterauszug vom 13. Januar 2021). In wirtschaftlicher Hinsicht ist somit nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 7.7 Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK statthaft sind. Bei der Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist auf dieselben Kriterien, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind, abzustellen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_872/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 16. Juni 2018 E. 6.3). Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könnte, wäre eine Einschränkung dieses Anspruchs somit unter der Voraussetzung zulässig, dass sie sich als verhältnismässig erweist. 8.1 Damit ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz im vorliegenden Fall verhältnismässig sind (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen sowie die privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 110 E. 2.1; MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 51 AuG; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Beibehaltung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubezie-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen und zu würdigen, aber auch der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). 8.2 Der Regierungsrat erwog, dass die Beschwerdeführerin seit November 1996 in der Schweiz lebe, wobei die lange Aufenthaltsdauer ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz bilde. Ein gewichtiges Interesse am Verbleib liege auch mit Blick auf die beiden in der Schweiz lebenden volljährigen Töchter vor. Die Beschwerdeführerin sei jedoch beruflich und wirtschaftlich nicht integriert. Sie sei auch gesellschaftlich und sprachlich nur schlecht integriert. In der Demokratischen Republik Kongo lebten ihre Eltern sowie weitere Verwandte. Die Beschwerdeführerin habe den Kontakt mit diesen stets aufrechterhalten und die Demokratische Republik Kongo, wo sie bis zu ihrem 30. Lebensjahr gelebt habe, auch besucht. Insofern liege keine bedeutende Entfremdung von ihrer Heimat vor, welche eine Rückkehr nach 25 Jahren als unzumutbar erscheinen liesse, zumal die gesellschaftlichen Beziehungen in der Schweiz nicht besonders eng seien. Die Beschwerdeführerin habe die ersten 30 Jahre und damit den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Demokratischen Republik Kongo verbracht. Sie habe in diesem Land sämtliche Schulen bis zur Matura besucht und während sechs Jahren als Primarlehrerin gearbeitet. Sie sei gesund, beherrsche die Sprache ihres Heimatlands und kenne dessen Sitten und Bräuche. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit dem Verlassen ihrer Heimat nicht mehr als Primarlehrerin gearbeitet habe, werde ihr der Wiedereinstieg in diesen Beruf möglich sein. Mit ihren Kindern könne sie den Kontakt mittels gegenseitiger Besuche sowie der modernen Kommunikationsmittel pflegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und als Folge die Wegweisung seien somit verhältnismässig. 8.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf die Beziehung zu ihren Töchtern und ihren langen, seit dem Jahr 1996 andauernden Aufenthalt in der Schweiz. Ferner macht sie geltend, dass sie zu ihrem Heimatland keine Verbindung habe und dort auch keine Verwandten mehr lebten. Sie kümmere sich zudem um die Sanierung ihrer Schulden, indem sie den Verein "H.____" besuche. Im Weiteren bemühe sie sich im Rahmen der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. 8.4 Ausgangspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse der Öffentlichkeit, Ausländer und Ausländerinnen, welche dauerhaft und in erheblichem Masse auf die Sozialhilfe angewiesen sind und dadurch die öffentliche Hand stark beanspruchen bzw. belasten, wegzuweisen. Ferner ist im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Bewilligung umso gewichtiger sind, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht hat. Indessen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ausländischer Personen, welches einzig zum Schutz potentieller Gläubiger dient, grundsätzlich von geringerem Gewicht als dasjenige, straffällige oder dauernd sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz fernzuhalten (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., N 36 zu Art. 62 AuG).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.5 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2015 Sozialhilfeleistungen, welche sich gemäss den unbestrittenen Erwägungen des Regierungsrats mittlerweile auf einen Betrag von Fr. 124'000.-- belaufen. Ferner hat die Beschwerdeführerin, seit sie sich in der Schweiz aufhält, Schulden in der Höhe von Fr. 30'320.65 angehäuft (Betreibungsregisterauszug vom 13. Januar 2021), wobei Fr. 14'293.10 auf die Periode nach ihrer letzten Verwarnung im Jahr 2017 fallen (Betreibungsregisterauszüge vom 27. März 2017 und 13. Januar 2021). Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, inwiefern sie sich um eine nachhaltige Sanierung ihrer Schulden bemühen würde. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass sie in den Jahren 2013 und 2015 von der Staatsanwaltschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-bzw. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt wurde. Insgesamt besteht somit ein gewichtiges Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. 8.6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin als selbstverschuldet zu qualifizieren ist. 8.6.2 Der Regierungsrat hielt diesbezüglich fest, dass es zwar sein möge, dass die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und die Krankheit der jüngeren Tochter die Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt erschwert hätten. Die jüngere Tochter sei indessen seit vier Jahren volljährig, verbeiständet und wohne in einem Heim. Aus den Akten ergäben sich zudem keine substantiellen Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit. Der Sozialhilfebezug erweise sich damit als selbstverschuldet. 8.6.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie seit 2011 nie ohne wichtigen Grund sozialhilfeabhängig gewesen sei. Sie habe nie eine Erwerbstätigkeit verweigert; vielmehr habe sie sich seit dem Jahr 2011 alleine um ihre Töchter kümmern müssen, da ihr damaliger Ehepartner Vollzeit habe arbeiten müssen. Damals sei sie in Teilzeitarbeit erwerbstätig gewesen. Seit dem Jahr 2015 sei sie alleinerziehende Mutter. Man könne von ihr deshalb nicht verlangen, dass sie ständig zu einem Pensum von 100 % hätte erwerbstätig sein müssen. Ferner sei sie 57 Jahre alt und werde in einigen Jahren pensioniert. Da die meisten Arbeitgeber jüngere Arbeitnehmerinnen bevorzugen würden, sei es für sie sehr schwer, eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem habe sie im Laufe ihres Aufenthalts stets nur auf drei Monate befristete Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Dies habe die Stellensuche zusätzlich erschwert. 8.6.4 Der Beschwerdeführerin ist vorzuhalten, dass sie es trotz wiederholten Aufforderungen des AfMB und ausländerrechtlichen Verwarnungen während Jahren unterlassen hat, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, welche ihr die Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht hätte. Sie wurde zuletzt im Jahr 2017 vom AfM verwarnt und aufgefordert, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um so bald als möglich finanziell unabhängig zu werden, andernfalls ausländerrechtliche Massnahmen zu prüfen seien. Obschon sie damals seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, hatte sie zu diesem Zeitpunkt weder eine Ausbildung oder Weiterbildung absolviert noch ihre Deutschkenntnisse verbessert (Zertifikat Niveau A1 vom 23. Mai 2017 sowie Zertifikat Niveau A1 des Ausländerdienstes Baselland vom 21. Dezember 2009). Selbst die Verwarnung konnte nicht bewirken, dass sich die Beschwerdeführerin

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ernsthaft um ein regelmässiges Einkommen bemühte. Zwischen 2017 und 2018 war sie lediglich neun Monate erwerbstätig, seit 2018 ist sie arbeitslos. In den letzten drei Jahren bewarb sie sich insgesamt lediglich sieben Mal für eine Arbeitsstelle, obschon sie um die Folgen ihrer Erwerbslosigkeit und die Notwendigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, wusste. Vor diesem Hintergrund bzw. mit Blick auf die ungenügenden Stellensuchbemühungen kann das Argument der Beschwerdeführerin, wonach es für sie aufgrund ihres Alters schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht gehört werden. Dass es Arbeitsstellen gibt und die Beschwerdeführerin trotz ihres Alters und Kurzverlängerungen ihrer Aufenthaltsbewilligung Stellen zu finden vermag, hat sie mit der Eingabe des Arbeitsvertrags vom 10. November 2021 letztlich selbst bewiesen. Zudem ist ihr die Sozialhilfeabhängigkeit trotz der von ihr geltend gemachten familiären Situation vorzuwerfen; namentlich geht die ausländerrechtliche Praxis davon aus, dass einer allein erziehenden Mutter ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden kann, dass sie sich um eine Arbeit bemüht und sich ihren Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren lässt (Urteile des Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 4.4.2 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4 mit Hinweis). Während zum Zeitpunkt der letzten Verwarnung im Jahr 2017 die jüngere Tochter D.____ kurz vor der Volljährigkeit stand, war die ältere Tochter C.____ bereits volljährig. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund dieser familiären Situation verhindert gewesen sein soll, einer Arbeit nachzugehen oder sich ernsthaft um eine Stelle zu bemühen. Die Beschwerdeführerin trifft somit ein erhebliches Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit. 8.7.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls die öffentlichen Interessen am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 8.7.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit über 26 Jahren in der Schweiz und ist seit zehn Jahren im Besitz der Aufenthaltsbewilligung. Im Hinblick auf diese lange Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat zwei in der Schweiz lebende volljährige Töchter, wobei die jüngere Tochter zwischenzeitlich besuchsweise bei der Beschwerdeführerin wohnt und zur älteren Tochter eine enge Mutter-Tochter Beziehung besteht (Schreiben von C.____ vom 17. Oktober 2020). Eine Wegweisung aus der Schweiz würde die Beschwerdeführerin und ihre Töchter somit zweifellos hart treffen. Anderseits ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält und sich wie bereits dargelegt nicht in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren konnte. Sie unternahm trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnungen keine ernsthaften Anstrengungen, selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und bezieht seit 2015 ununterbrochen Sozialhilfe. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin Schulden anhäufte und strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Was die Zumutbarkeit der Wegweisung als solche betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Demokratischen Republik Kongo verbrachte und dort bis zu ihrem 28. Lebensjahr lebte, ehe sie in die Schweiz einreiste. Anhand ihres Lebenslaufs (Eingabe vom 17. Oktober 2020) ist zudem erstellt, dass sie in der Demokratischen Republik Kongo das Lehrerseminar absolvierte und über 6 Jahre als Primarlehrerin ar-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitete. Zudem spricht sie die dortige Landessprache. Eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland ist deshalb möglich. 8.7.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG präsentiert. Die Beschwerdeführerin wird durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ungleich härter getroffen als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage (BGE 130 II 39 E. 3). Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen. 8.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. 9. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 10.2 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt und ist somit nachweislich mittellos. Ihre Begehren erweisen sich zudem nicht als aussichtlos, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben ist. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 23. März 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_248/2022) erhoben.

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