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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.02.2022 810 21 169

2 febbraio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,621 parole·~18 min·3

Riassunto

Konzessionserteilung für Taxi-Standplatz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 2. Februar 2022 (810 21 169) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Konzessionserteilung für Taxi-Standplatz

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Konzessionserteilung für Taxi-Standplatz (RRB Nr. 969 vom 29. Juni 2021)

A. Am Bahnhof B.____ standen vier Standplätze für Taxiunternehmen zur Verfügung. Für einen dieser Standplätze schloss die A.____ GmbH mit Datum vom 13. Januar 2010 mit dem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stadtrat B.____ (Stadtrat) einen Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Oktober 2009 für eine feste Vertragslaufzeit bis am 31. Dezember 2011 ab. Beide Parteien unterzeichneten in der Folge mit Datum vom 8. Januar 2013 einen weiteren Mietvertrag für eine feste Laufzeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 und einen weiteren Vertrag am 11. April 2017 mit denselben Konditionen und einer festen Laufzeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020. B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 informierte der Stadtrat alle Vertragspartner über die neue Ausschreibung der Taxistandplätze am Bahnhof B.____ für die Dauer vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Bauarbeiten am Bahnhof B.____ für den genannten Zeitraum nur drei anstatt vier Standplätze zur Verfügung stehen würden. Die Vergabe der Taxistandplätze am Bahnhof B.____ wurde zeitgleich im kantonalen Amtsblatt Nr. 25 vom 18. Juni 2020 öffentlich ausgeschrieben. C. Innerhalb der Bewerbungsfrist reichten die A.____ GmbH sowie vier weitere Taxiunternehmen ihre Bewerbungen für die Taxistandplätze ein. Der Stadtrat genehmigte mit Beschluss vom 24. November 2020 die Vergabe der drei Taxistandplätze am Bahnhof B.____ an das Taxiunternehmen C.____ GmbH mit zwei Standplätzen und an das Taxiunternehmen D.____ GmbH mit einem Standplatz. Der Stadtrat teilte der A.____ GmbH mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 mit, dass sie bei der Vergabe nicht berücksichtigt worden sei. Gegen diese Verfügung erhob die A.____ GmbH mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). D. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2020 teilte der Stadtrat der A.____ GmbH mit, dass ihr für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 eine Taxistandplatzbewilligung ausgestellt werde. Daraufhin zog der Stadtrat seine Verfügung vom 1. Dezember 2020 mit Verfügung vom 15. Januar 2021 in Wiedererwägung. Zur Begründung wurde angeführt, dass die von den Schweizerischen Bundesbahnen SBB beabsichtigte Reduktion von vier auf drei Taxistandplätze aufgrund von zeitlichen Änderungen beim Umbau am Bahnhof B.____ erst per 30. Juni 2022 erfolge und somit die vier Taxistandplätze weiterhin nutzbar seien. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 erhob die A.____ GmbH, nachfolgend vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrates vom 15. Januar 2021. Sie beantragte, dass die Verfügung insofern aufzuheben sei, als auf eine Befristung der Benützung des Taxistandplatzes bis Ende Juni 2022 zu verzichten und der A.____ GmbH stattdessen eine zeitlich weitergehende bzw. zeitlich unbeschränkte Bewilligung betreffend Taxistandplatz bis Ende Dezember 2024 zu erteilen sei, allenfalls in "gleichheitlicher Aufteilung im Turnus" mit anderen Taxiunternehmen. Zudem sei auf eine Kündigungsmöglichkeit des Stadtrates mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vollumfänglich zu verzichten. F. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 28. Januar 2021 ab und erhob Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zulasten der A.____ GmbH. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob die A.____ GmbH mit Eingabe vom 9. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 29. Juni 2021 in Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als auf eine Befristung der Benutzung des Taxistandplatzes Parzelle Nr. X.____ am Bahnhof B.____ bis Ende Juni 2022 zu verzichten sei und der Beschwerdeführerin stattdessen eine zeitlich weitergehende bzw. zeitlich unbeschränkte Bewilligung betreffend ein Taxistandplatz Parzelle Nr. X.____ am Bahnhof B.____ oder an einem anderen Ort bis Ende Dezember 2024 zu erteilen sei, allenfalls in "gleichheitlicher Aufteilung im Turnus" mit den Taxiunternehmen C.____ GmbH und D.____ GmbH. Auf eine Kündigungsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten sei vollumfänglich zu verzichten (Ziffer 1). Es sei der Beschwerde sogleich die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass per 1. Januar 2021 bzw. bis auf Weiteres kein Nutzungs- bzw. Mietvertrag oder eine anderweitige Erlaubnis (etwa Konzession usw.) mit einem anderen Nutzer/Mieter, namentlich mit der C.____ GmbH, als der Beschwerdeführerin abgeschlossen werden könne, welcher die (gleichheitliche) (Mit-)Benutzung eines Taxistandplatzes Parzelle Nr. X.____ am Bahnhof B.____ oder an einem anderen Ort durch die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 bis auf Weiteres ausschliesse. Ausdrücklich vorbehalten seien vorliegend bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides die gegen die Beschwerdegegnerin geltend gemachten mietrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin gemäss Art. 272 ff. OR betreffend Erstreckung des Ende Dezember 2020 abgelaufenen Mietverhältnisses für mindestens vier Jahre, d.h. bis Ende Dezember 2024. Es sei diesbezüglich sogleich eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen, namentlich betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch aufgrund des oben genannten und vorbehaltenen Mieterstreckungsanspruches der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin (Ziffer 2). Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin blieben ausdrücklich vorbehalten (namentlich in Widerhandlung gegen Ziffer 2) vorbehalten (Ziffer 3). Es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 29. Juni 2021 in Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen sei (Ziffer 4). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 5). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sowohl die Verfügung vom 1. Dezember 2020 als auch die Wiedererwägungsverfügung vom 15. Januar 2021 gegen die Begründungspflicht, gegen das Gebot der Transparenz und das Gleichbehandlungsgebot der Anbietenden sowie gegen die Rechtsgleichheit der Gewerbetreibenden verstosse. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt bzw. gar nicht vollständig abgeklärt worden sei. Ferner sei der Entscheid widersprüchlich und unverhältnismässig bzw. verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. H. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und sich ihr Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit als obsolet erweise. I. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 10. August 2021 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. September 2021 vernehmen. Beide schlossen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Urteilsberatung vorgesehen. K. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt in seinem Schreiben vom 10. November 2021 fest, dass er aufgrund technischer Probleme keine Honorarnote einreichen könne und das Gericht seinen Aufwand nach Ermessen festlegen könne.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Vergabe von drei Taxistandplätzen am Bahnhof B.____ durch die B.____. 3.1 Gemäss § 8 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes vom 24. März 1986 stehen die Gemeindestrassen unter der Hoheit und im Eigentum der Gemeinden. In § 40 Abs. 2 lit. b Strassengesetz ist festgeschrieben, dass für Gemeindestrassen die Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde erteilt wird. Das Aufstellen von Taxis zur Kundenaufnahme ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Standplätzen gestattet (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten [GTaP] vom 20. September 2012). Ein Anspruch auf öffentliche Standplätze besteht nicht (§ 8 Abs. 2 GTaP) und bei Standplätzen auf öffentlichem Areal ist eine Bewilligung gemäss Strassengesetz erforderlich (§ 8 Abs. 2 lit. a GTaP). Die Verordnung betreffend Taxistandplätze (Taxi-Verordnung) vom 21. Februar 1994 hält fest, dass der Stadtrat die Standplätze auf öffentlichem Areal der in B.____ bestimmt (§ 1) und Ort sowie Anzahl Standplätze pro Taxi-Unternehmen aufgrund folgender Kriterien bewilligt (§ 2 Abs. 1): Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kundenfreundlichen Betriebs (lit. a) Bereitschaft und Befähigung, Taxidienstleistungen während 24 Stunden anzubieten (lit. b) Ermöglichung von sich konkurrenzierenden Taxibetrieben (lit. c) Energieeffizienz des Fahrzeuges/der Fahrzeuge (mind. Kategorie A) (lit. d). Gemäss § 2 Abs. 2 Taxi-Verordnung stehen 4 Plätze beim Bahnhof-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht platz (im Bereich Kiosk) zur Verfügung. Diese Standplätze auf dem Bahnhofplatz werden nur Firmen zugeteilt, welche Gewähr für eine Bedienung rund um die Uhr bieten (§ 2 Abs. 3 Taxi- Verordnung). Die Standplätze auf dem SBB Parkplatz E.____ werden durch die SBB zugeteilt (§ 2 Abs. 4 Taxi-Verordnung). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentliche Sachen zum gesteigerten Gemeingebrauch beansprucht. Unbestritten ist, dass das Abstellen von Taxis auf dafür vorgesehenen Standplätzen als gesteigerter Gemeingebrauch zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Dezember 2012 [810 12 232] E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 1973, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 75/1974 S. 269; Urteil des Bundesgerichts 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 E. 7.2). Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ergibt sich bei Taxistandplatz-Bewilligungen aus der Tatsache, dass die Zahl der Standplätze nicht beliebig erhöht werden kann, was eine Beschränkung der Bewilligungszahl pro Bewerber und nötigenfalls sogar eine Auswahl unter den Bewerbern erfordert. Nach Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sind Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit zulässig, müssen aber auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Nach Art. 9 BV muss der Eingriff ferner auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen. 3.3 Der in der Wirtschaftsfreiheit enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen ist ebenfalls zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 E. 6.2). Gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der aus Art. 27 und 94 BV abgeleitet wird, sind staatliche Massnahmen verboten, die nicht wettbewerbsneutral zwischen Personen sind, die dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (BGE 143 I 37 E. 8.2; BGE 140 I 218 E. 6.2). Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige desselben Wirtschaftszweigs, die sich mit denselben Angeboten an dasselbe Publikum wenden, um dieselben Bedürfnisse zu befriedigen. Als direkte Konkurrenten im Sinne dieser Regel gelten nur Unternehmen, die in dem territorialen Gebiet ansässig sind, auf das die betreffende Gesetzgebung Anwendung findet (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_441/2015 vom 11. Januar 2016 E. 7.1.2, zusammengefasst in sic! 4/2016 S. 222). Die Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten ist nicht absolut und lässt Unterschiede zu, sofern diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, objektiven Kriterien entsprechen und sich aus dem System selbst ergeben (BGE 143 II 598; BGE 143 I 37 E. 8.2; BGE 137 I 167 E. 3.5). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des Transparenzgrundsatzes geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien und nach welchen Bewertungen die Taxistandplätze letztlich von der B.____ zugeteilt worden seien. Die Bewertung der Vergabe sei nicht dargestellt bzw. nicht erfasst worden. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, wie die verschiedenen Kriterien gewichtet worden seien und was die Kriterien "Diverses" und "Bewertungsunterlagen" bedeuten würden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unklar sei zudem, weshalb die ursprüngliche Rangliste zu Lasten der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt nochmals abgeändert worden sei. Die wesentlichen Motive, welche dem Entscheid der B.____ zugrunde gelegen seien, seien somit nicht nachvollziehbar. 4.2 Der Beschwerdegegner führt in seinem Entscheid dagegen aus, dass in der angefochtenen Verfügung die einschlägigen Rechtsgrundlagen aufgeführt und die für den Entscheid wesentlichen Punkte genannt worden seien. Inhaltlich könne der Verfügung entnommen werden, dass das gesetzlich verankerte Kriterium "Gewährleistung des 24-Stundenbetriebs" mit einer höheren Anzahl an Fahrzeugen sowie Fahrerinnen und Fahrern besser erfüllt werden könne. Eine Verletzung der Begründungspflicht liege nicht vor. Zwar liessen sich die in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin genannten Ergebnisse der Nutzwertanalyse nicht den Akten entnehmen und entsprechend könne die Gewichtung der einzelnen Kriterien bzw. die konkrete Punktzahl pro Vergabekriterium nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der gesetzlich verankerten Zuschlagskriterien und der bereits dort vorgenommenen besonderen Gewichtung der Kundschaftsfreundlichkeit und des 24-Stunden-betriebs sowie der vorhandenen Kapazitäten (Fahrzeuge und Mitarbeitende) sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin jedoch insgesamt nicht zu beanstanden. Zudem stehe es der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens frei, dem bestplatzierten Taxiunternehmen zwei Standplätze zuzusprechen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin anfangs gestützt auf die Bewertungstabelle ein Standplatz zugeteilt worden sei, ändere daran nichts, zumal der Bewertungstabelle keine Gewichtung zu entnehmen sei. Daraus könne kein Anspruch auf einen Standplatz abgeleitet werden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Vernehmlassung die Ausführungen der Beschwerdeführerin und verweist auf die Begründung im Entscheid des Regierungsrates. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin bei der Vergabe von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2; BGE 128 I 136 E. 2.1). Dieser Ermessensspielraum wird indessen eingeschränkt durch Verfassungsgarantien, insbesondere durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), aus welcher sich der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen ergibt (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Dieser verlangt im hier in Frage stehenden Kontext eine Bewilligungspraxis, die sowohl kohärent als auch transparent ist und auf objektiven Zuteilungskriterien beruht (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2, 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2 und 2.4). Dies bezieht sich insbesondere auf die Auswahl von geeigneten Bewertungsmethoden, um die eingereichten Bewerbungen auszuwerten und zu beurteilen. Fliessen diese Auswertungen in die rechtliche Begründung ein, muss überprüft werden können, ob die verwendete Methode nachvollziehbar erläutert wurde und auf einem transparenten Bewertungsvorgang beruht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4762/2017 vom 27. Februar 2020 E. 5.4; MARTIN KAUFMANN, Beweisführung und Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, Zürich/St. Gallen 2009, S. 171 f.). Die Vergabe der Standplätze muss folglich auf einer nachvollziehbaren Bewertung beruhen, die verwendete Methode ist offenzulegen und korrekt anzuwenden. Die Auswertung sowie deren Begründung sollten so erfolgen, dass die daraus resultierende Schlussfolgerung überprüft werden kann. Damit eine solche Bewertung überprüf-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bar ist, müssen die Bewertungskriterien sowie die Gewichtung der einzelnen Kriterien, soweit sie in die Bewertung einfliessen, vollständig vorliegen. 5.2 In der öffentlichen Ausschreibung vom 18. Juni 2020 wird auf die Taxi-Verordnung verwiesen und es werden die dort genannten Vergabekriterien (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 3) aufgelistet. Weiter wird festgehalten, dass die Bewerber zu belegen hätten, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt seien. Zusätzlich seien weitere Unterlagen (Bewerbungsschreiben mit Unternehmensprofil, Betreibungsregisterauszug des Unternehmens, Leumundsbericht, Fahrzeugausweise aller Fahrzeuge) einzureichen. In der Wiedererwägungsverfügung vom 15. Januar 2021 werden nochmals die Vergabekriterien gestützt auf die Taxi-Verordnung aufgeführt (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3) und es wird geltend gemacht, dass die Vergabe der Taxistandplätze gestützt auf diese Kriterien erfolgt sei. Die Zuteilung der Standplätze begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass zwei Mitbewerberinnen die Kriterien gemäss Taxi-Verordnung besser erfüllen würden, weshalb der Beschwerdeführerin nur ein Standplatz bis zum 30. Juni 2022 bewilligt werden könne. 5.3 Die Bewertungstabelle der Beschwerdegegnerin, auf welche im Entscheid des Beschwerdegegners Bezug genommen wird, befindet sich in den Verfahrensakten. Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass sich dieser Tabelle die folgenden Kriterien entnehmen lassen: "Gewährleistung", "24-h-Betrieb" (Anzahl Taxis und Fahrer), "Energieeffizienz", "Diverses" und "Bewerbungsunterlagen". In dieser Tabelle fehlt das in der Taxi-Verordnung unter § 2 Abs. 1 lit. c vorgesehene Kriterium (Ermöglichung von sich konkurrenzierenden Taxibetrieben) und es finden sich zusätzlich zu den Kriterien in der öffentlichen Ausschreibung vom 18. Juni 2020 bzw. zu den Bestimmungen in § 2 der Taxi-Verordnung die Kriterien "Diverses" und "Bewerbungsunterlagen". Unter dem letztgenannten Kriterium wird bei jedem Bewerber lediglich vermerkt, ob die Unterlagen vollständig oder unvollständig sind. Dieses Kriterium steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hinweis in der öffentlichen Ausschreibung, wonach bei fehlenden Unterlagen nicht auf das Gesuch eingetreten werde, womit dieses Kriterium zumindest mittelbar bekannt war. Das Kriterium "Diverses" bezieht sich insbesondere auf den betreibungs- und strafrechtlichen Leumund der einzelnen Bewerber. In der öffentlichen Ausschreibung werden unter den einzureichenden Unterlagen der Betreibungsregisterauszug des Unternehmens sowie ein Leumundsbericht aufgeführt. Die Informationen aus diesen Unterlagen werden zwar nicht als Bewertungskriterium aufgeführt, die Beschwerdeführerin musste jedoch aufgrund der Aufforderung zur Einreichung davon ausgehen, dass diese Informationen in ihre Bewertung für die Standplatzzuteilung einfliessen werden. Die Bewertungstabelle enthält hingegen weder eine Punkteskala noch wird auf eine andere Gewichtungsmethode hingewiesen. Bei den einzelnen aufgeführten Kriterien in der Tabelle wird lediglich festgehalten, ob der betreffende Bewerber dieses erfüllt, teilweise erfüllt oder nicht erfüllt. Unter der Tabelle wird eine darauf gestützte Vergaberangliste aufgeführt, wonach die Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Taxiunternehmen je einen Standplatz erhalten würden. Weitere Bewertungsraster sind in den Akten nicht verzeichnet. 5.4 In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 im Verfahren vor dem Regierungsrat bezieht sich die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf eine Nutzwertanalyse, aufgrund welcher zwei Mit-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewerber die Vergabekriterien deutlich besser erfüllt hätten (985/1000, 730/1000) als die Beschwerdeführerin (630/1000). Aus diesem Grund seien, in Abweichung zur Rangliste in der Bewertungstabelle, ab Juli 2022 dem bestplatzierten Anbieter zwei Standplätze, wie bis anhin, und dem Zweitplatzierten ein Standplatz zugeteilt worden. Der vorliegend strittige Zuteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin basiert somit auf dieser Nutzwertanalyse. Diese Nutzwertanalyse mitsamt der Punkteverteilung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht und befindet sich nicht in den Verfahrensakten. In der Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren hat sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu geäussert, weshalb sich die von ihr vorgenommene Nutzwertanalyse mitsamt der Punkteverteilung nicht in den Akten befindet, und weshalb diese Nutzwertanalyse zu einem anderen Vergabeergebnis geführt hat als die Vergabe aufgrund der Bewertungstabelle. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass sich weder gestützt auf die vorliegenden Akten noch auf die Eingaben der Parteien der Entscheid über die definitive Vergabe der drei Standplätze vollständig nachvollziehen lässt. Obschon sich die Beschwerdegegnerin auf eine Punktebewertung und eine Nutzwertanalyse bezieht, lassen sich diese den Akten nicht entnehmen, was eine Überprüfung der vorliegend strittigen Vergabe verunmöglicht. Ob die Beschwerdegegnerin die Bewerber gleichbehandelt hat, lässt sich nur beurteilen, wenn ersichtlich ist, in welchen Schritten und unter Zugrundelegung welcher Aspekte, Kriterien und Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gekommen ist. Trotz des grossen Ermessensspielraumes muss der Entscheid der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar begründet und sachlich überprüfbar sein, was durch die fehlende Punktebewertung der einzelnen Bewerbungen nicht möglich ist. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb von der Standplatzvergabe gestützt auf die Bewertungstabelle abgewichen und der Beschwerdeführerin schliesslich kein Platz zugeteilt wurde. Es ist nicht dokumentiert, welche Kriterien in die Nutzwertanalyse der Beschwerdegegnerin einbezogen und wie diese Kriterien gewichtet wurden. Die Vergabe der drei Taxistandplätze durch die Beschwerdegegnerin ist demzufolge nicht nachvollziehbar begründet, was dem Grundsatz der Transparenz widerspricht (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Nichtbekanntgabe der Nutzwertanalyse bzw. des Bewertungsrasters durch die Beschwerdegegnerin erweist sich im vorliegenden Fall als erhebliche Verletzung des Transparenzgrundsatzes, zumal die für die Überprüfung des Vergabeentscheids erforderlichen Informationen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und an die B.____ zurückzuweisen. Die B.____ hat somit neu über die Vergabe der Taxistandplätze am Bahnhof B.____ zu entscheiden. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdegegner und der unterliegenden Beschwerdegegnerin hälftig, d.h. im Umfang von je Fr. 750.-- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, dass sein Aufwand nach Ermessen festzulegen sei. Das Kantonsgericht erachtet vorliegend ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) als der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zuzusprechen, die dem unterliegenden Beschwerdegegner und der unterliegenden Beschwerdegegnerin hälftig, d.h. im Umfang von je Fr. 1'500.-- aufzuerlegen ist. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats Nr. 969 vom 29. Juni 2021 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die B.____ zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden hälftig, d.h. im Umfang von je Fr. 750.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft und der B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die B.____ haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) hälftig, d.h. im Umfang von je Fr. 1'500.-- zu entrichten.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin