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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.10.2021 810 21 135

20 ottobre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,662 parole·~23 min·2

Riassunto

Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Oktober 2021 (810 21 135) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Dimitri Schärer

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung (RRB Nr. 716 vom 25. Mai 2021)

A. A.____ (geb. 1964), Staatsangehörige der Republik Kosovo, reiste am 23. Februar 1991 zum Verbleib bei ihrem Ehemann C.____ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 19. Juni 1997 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 22. März 2005 adoptierte das Ehepaar B.____, geboren am XX.XX.2003. Seit der Adoption lebte B.____ zusammen mit seiner Cousine im Kosovo, während seine Eltern weiterhin in der Schweiz wohnhaft waren.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 19. März 2014 kehrte C.____ zu seinem Sohn B.____ in den Kosovo zurück. A.____ verblieb in der Schweiz, besuchte ihren Mann und ihren Sohn aber regelmässig. Am 9. Juli 2019 beging C.____ gemäss Autopsiebericht vom 10. Juli 2019 Suizid. C. Mit Schreiben vom 10. August 2020 stellte A.____ beim Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Sohn B.____. Diesem Schreiben ging ein Schreiben vom 12. März 2020 an die Schweizerische Vertretung in Pristina voraus, in welchem ebenfalls ein Familiennachzug anbegehrt worden war. D. Das AFMB gewährte A.____ mit Schreiben vom 12. August 2020 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des anbegehrten Familiennachzugs. Mit Schreiben vom 26. August 2020 nahm A.____ das rechtliche Gehör war. E. Mit Verfügung vom 20. November 2020 wies das AFMB das Gesuch um Familiennachzug ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Nachzugsfrist für den Familiennachzug bereits abgelaufen sei und keine wichtigen familiären Gründe für die nachträgliche Bewilligung vorlägen. F. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 716 vom 25. Mai 2021 ab. Er erwog, dass im vorliegenden Fall die Frist für den Familiennachzug bezüglich B.____ abgelaufen sei, sich die Betreuungsverhältnisse für B.____ aber wesentlich verändert hätten. Bei einem Nachzug von B.____ sei jedoch mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Er kam zum Ergebnis, dass dem Kindswohl eher entsprochen werde, wenn A.____ ihrem Sohn im Kosovo beistehe. G. Gegen den RRB Nr. 716 vom 25. Mai 2021 erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragen, es sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, B.____ die Einreise zu seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und die Bewilligung dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Überdies sei den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sowie dasjenige vor der Vorinstanz zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es ihr nicht zumutbar sei, in den Kosovo zurückzukehren und dass Integrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers im Falle eines Nachzugs sehr unwahrscheinlich seien. H. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 liess sich der Beschwerdegegner vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. J. Mit Eingabe vom 2. August 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitig ist vorliegend die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nachzug ihres Sohnes zu Recht abgewiesen wurde. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Ausländische minderjährige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Al-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 43 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter 12 Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden. Die Fristen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AIG begannen die Nachzugsfristen frühestens am 1. Januar 2008 (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 4 zu Art. 47). 3.4 Im vorliegenden Fall begann die Frist für den Familiennachzug des Sohnes der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2008 zu laufen. Die ordentliche Frist ist demnach am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Das Gesuch um Familiennachzug vom 10. August 2020 wurde folglich zu spät gestellt. Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht bestritten. 4.1 Ein Familiennachzug nach Ablauf der ordentlichen Nachzugfristen kommt gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (siehe auch Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Deswegen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG erfüllt sind. 4.2 Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (vgl. Urteile des BGer 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.1.2 und 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (Urteil des BGer 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z.B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegt kein solcher Grund vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (Urteile des BGer 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 4.1 und 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil des BGer 2C_247/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3). 4.4.1 Eine wesentliche Veränderung der Betreuungssituation ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde bis zu seinem 11. Lebensjahr von dessen Cousine grossgezogen. Mit der Rückkehr des Kindsvaters in den Kosovo im Jahre 2014 übernahm dieser die Obhut bis zu dessen Suizid im Juli 2019. Die Cousine nahm den Beschwerdeführer danach erneut in ihre Obhut bis zu ihrer Ausreise in die USA im März 2020. Seither verweilt der Beschwerdeführer bei seinem Karatetrainer im Sinne einer Übergangslösung. Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 17 Jahre lang eine konstante Betreuung durch seinen Vater oder durch die Cousine hatte. Mit dem Wegfall der bisherigen Betreuungspersonen haben sich die Betreuungsverhältnisse somit offenkundig wesentlich verändert und es existieren keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten. Dies wird von der Vorinstanz richtigerweise auch so festgehalten (siehe RRB Nr. 716 vom 25. Mai 2021 E. 4.4 letzter Satz und E. 4.5 letzter Satz). Ferner steht fest, dass gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2021 Letzterer an einer Angststörung leidet, welche durch den Suizid des Vaters sowie das kurz vor dessen Suizid dem Sohn offenbarte Adoptionsverhältnis ausgelöst worden sei. Zusätzlich werde die Angststörung durch die Trennung von der Mutter verstärkt, weswegen eine Zusammenführung dringendst angezeigt sei. Die Vorinstanz bestreitet die inhaltliche Richtigkeit dieses Berichts nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Diagnose Zweifel aufkommen lassen würden. Die Diagnose sowie auch die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Demgemäss ist unbestritten, dass die Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn wegen seiner psychischen Probleme notwendig ist. Unter den Parteien ist somit einzig streitig, ob die Zusammenführung der Familie im Kosovo oder in der Schweiz erfolgen soll.

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4.4.2 Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass das Kindswohl eher gewahrt werde, wenn die Vereinigung zwischen Mutter und Sohn im Kosovo erfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer bei einem Nachzug eine empfindliche Entwurzelung sowie Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz drohen würden. Letzteren könne der Beschwerdeführer auch nicht mit seinen vorhandenen Ressourcen entgegenwirken. Zusätzlich sei der Umzug an einen fremden Ort keine gute Voraussetzung für die Bewältigung seines Traumas. Deswegen sei ein Nachzug in die Schweiz nicht geeignet, das Kindswohl zu wahren. Zudem beziehe die Beschwerdeführerin in der Schweiz verschiedene Renten (ganze IV-Rente, Invalidenrente der Basler Versicherungen), weshalb sie nicht darauf angewiesen sei, in der Schweiz Wohnsitz zu haben, womit feststehe, dass ihr ein Umzug zu ihrem Sohn in den Kosovo zumutbar wäre. 4.4.3 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass vorliegend keine Integrationsschwierigkeiten drohen würden und die Schweiz ein geeigneterer Ort sei für die Bewältigung des Traumas als der Kosovo. Sie machen geltend, dass der Beschwerdeführer ein Deutschzertifikat des Niveaus B1 besitze, Englisch auf einem noch höheren Niveau beherrsche und ihm in beruflicher Hinsicht eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der D.____ GmbH zugesichert worden sei. Die Arbeitgeberin habe ihm gegenüber zusätzlich erklärt, dass sie auch bereit wäre, ihn je nach Neigung und Interessen eine KV-Lehre absolvieren zu lassen. Bei der Geschäftsführerin der D.____ GmbH, E.____, handle es sich um die Cousine des Beschwerdeführers und Nichte der Beschwerdeführerin. Hinzu komme, dass in der Schweiz ein sehr grosses familiäres Netzwerk bestehe. Demgegenüber gebe es im Kosovo keine direkten Verwandten mehr. Deswegen sei es der Beschwerdeführerin auch nicht zumutbar, ihrem Sohn im Kosovo beizustehen. Der Beschwerdeführer kenne die Schweiz aus zahlreichen und teilweise längeren Besuchen, wobei er dabei engen Kontakt zu seinen Verwandten gepflegt habe. Ferner würde der Beschwerdeführer nicht aus einer laufenden beruflichen Ausbildung gerissen, wie dies von der Vorinstanz behauptet werde. Tatsächlich habe er keine entsprechende Ausbildung absolviert, sondern habe versucht, sein Trauma durch intensive sportliche Betätigung zu verarbeiten. Insgesamt entspreche die Zusammenführung der Familie in der Schweiz somit eher dem Kindswohl. 4.5 Somit bleibt zu prüfen, ob das Kindswohl des Beschwerdeführers eher gewahrt wird, wenn er von seiner Mutter in die Schweiz nachgezogen wird oder wenn seine Mutter ihm im Kosovo beisteht. 4.6.1 Es gilt vorab zu eruieren, ob dem Beschwerdeführer im Falle des Nachzugs eine empfindliche Entwurzelung droht. Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass für Jugendliche über 13 Jahre eine Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff darstellt, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen könne (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2001 E. 4.4). Sie verkennt jedoch, dass das Bundesgericht in dem erwähnten Entscheid davon ausgeht, dass insbesondere dann ein Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung führe, wenn das Kind die Sprache in der Gegend, in welche es nachziehen soll, nicht beherrsche. Dies trifft auf den Beschwerdefüh-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer jedoch nicht zu, spricht er doch die deutsche Sprache auf dem Niveau B1, womit es ihm möglich sein sollte, sich über vertraute und einfache Dinge zu unterhalten (siehe https://www.goethe.de/ Deutschprüfungen Unsere Deutschprüfungen Goethe-Zertifikat B1). Zudem ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteile des BGer 2C_209/2019 vom 7. April 2020 E. 4.4 und 2C_247/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3). Es ist auch den Ausführungen der Beschwerdeführenden zu folgen, dass entsprechende Annahmen mit der Entscheidung des Gesetzgebers in Widerspruch stünden, wonach ein Nachzug bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes grundsätzlich möglich ist. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer Alltagsgespräche führen kann und aus zahlreichen – auch längeren – Besuchen mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut ist, kann im vorliegenden Fall nicht von einer kindswohlgefährdenden Entwurzelung gesprochen werden. 4.6.2 Fraglich ist weiter die Gefahr von möglichen Integrationsschwierigkeiten. Der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid (Urteil des BGer 2C_29/2014 vom 10. November 2014 E. 3.3) lässt sich nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Im zitierten Entscheid stand der betreffende Jugendliche inmitten seiner beruflichen Ausbildung in Serbien. Es wurde der Schluss gezogen, dass sich diesem Jugendlichen in beruflicher Hinsicht in Serbien bessere Perspektiven eröffnen würden als in der Schweiz, wo er gegebenenfalls beträchtliche Anstrengungen hätte unternehmen müssen, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Weder Schulkenntnisse in Englisch und Deutsch noch die Möglichkeit, seine serbische Berufsausbildung unter Umständen auch in einem schweizerischen Unternehmen zu nutzen, reichten aus, um den ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten entgegenzuwirken. Vorliegend absolviert der Beschwerdeführer demgegenüber keine Berufsausbildung im Kosovo und auch sein beruflicher Einstieg ist bereits gesichert. Er muss keine beträchtlichen Anstrengungen unternehmen, um auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits eine Arbeit zugesichert mit der Option des Absolvierens einer KV-Lehre. Unklar bleibt jedoch, ob diese Zusicherungen der Cousine auch verbindlich sind. In den Akten befindet sich lediglich ein Arbeitsvertrag. Eine schriftliche Bestätigung über die Möglichkeit einer Lehre liegt nicht vor. Aus einer summarischen Prüfung des Arbeitsvertrags ergibt sich, dass dieser beginnt, sobald der Arbeitnehmer über die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen verfügt. Zudem enthält dieser Arbeitsvertrag eine vollständige Regelung des zukünftigen Arbeitsverhältnisses. Aus diesen Gründen ist hierin eine sichere, reale Arbeitsstelle zu sehen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. Dezember 2020 [810 20 103] E. 7.3.3). Zudem konzentriert sich der Beschwerdeführer seit dem Tod des Vaters auf seinen Karatesport. Auch hier in der Schweiz kann er seiner Leidenschaft, die ihm Halt gibt, weiter nachgehen. Es ist allgemein bekannt, dass Sport die soziale Integration weiter fördert. Ferner lebt bereits die ganze Verwandtschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz, die er aus früheren Besuchen kennt und die alle in der Region ansässig sind. Anhaltspunkte, die auf Integrationsschwierigkeiten sozialer Natur schliessen lassen, liegen keine vor. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass berufliche, sprachliche und soziale Integrationsschwierigkeiten unwahrscheinlich sind.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob es der Mutter des Beschwerdeführers zumutbar wäre, von der Schweiz in den Kosovo zu ziehen, um ihrem Sohn dort beizustehen. Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass, obgleich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in der Schweiz lebe und hier über ein gutes soziales Netzwerk verfüge, es ihr zumutbar sei, ihrem Sohn während einer begrenzten Zeit im Kosovo beizustehen. Die Zeit, in der der Beschwerdeführer auf eine nahe Betreuung durch seine Mutter angewiesen sei, dürfte nicht mehr allzu lange dauern, werde er doch noch in diesem Jahr volljährig. Im angefochtenen RRB vom 25. Mai 2021 hält die Vorinstanz in E. 4.6 demgegenüber fest, dass die pauschale Aussage, dass Jugendliche, die nahe am Erwachsenenalter seien, keiner intensiven Betreuung bedürften, der Situation im vorliegenden Fall nicht gerecht werde. Die Vorinstanz widerspricht sich in diesem Punkt offensichtlich. Allerdings ist sie bei ihrer ursprünglichen Aussage zu behaften, weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlebten Ereignisse einer intensiven Betreuung bedarf. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Betreuung mit Erreichen der Volljährigkeit von heute auf morgen nicht mehr vonnöten ist und die Beschwerdeführerin somit nur für eine kurze Zeit ihrem Sohn im Kosovo beistehen müsste. Wie lange der Beschwerdeführer benötigt, um sein Trauma zu verarbeiten, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht festgelegt werden. Es ist deswegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlebten Ereignisse auf eine intensive Betreuung angewiesen ist, die entgegen den erneuten Ausführungen der Vorinstanz auch von längerer Dauer sein kann. Daraus folgend stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, für längere Zeit in den Kosovo zu ziehen, um dort ihrem Sohn beizustehen. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass in der Schweiz eine Schwester, zwei Brüder sowie deren Ehepartner, neun Nichten und Neffen sowie deren 18 Kinder leben, die alle in der Region ansässig sind. Sie hat aufgrund der grossen Verwandtschaft in der Schweiz und des kulturbedingten engen Zusammenhalts unter Verwandten ein tragfähiges soziales Netz, das sie in der schwierigen Zeit nach dem Suizid ihres Ehemanns getragen hat. Die Beschwerdeführerin wird weiterhin auf die Unterstützung der Familie angewiesen sein. Fraglich ist demgegenüber, ob sie im Kosovo ein derart tragfähiges soziales Netz vorfindet. Wie bereits festgehalten (siehe E. 4.4.1), gibt es für den Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Betreuungsalternativen im Kosovo, mithin keine engen Verwandten. Die Vorinstanz bezweifelt in ihrer Vernehmlassung dennoch, dass keine Verwandten mehr im Kosovo wohnen würden und ein intaktes soziales Netz vorhanden sei (Ziff. 6). Für das Kantonsgericht ist aber aufgrund des sich präsentierenden Sachverhalts und der Aussagen der Beschwerdeführenden ausreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo kein vergleichbares soziales Netz hat, wie es zurzeit in der Schweiz besteht. Die Vermutungen der Vorinstanz vermögen nicht den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen sowie die erforderlichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer momentan bei seinem Karatetrainer wohnt, spricht eher gegen die Annahme, dass im Kosovo ein intaktes soziales Netz besteht. Ferner lebt die Beschwerdeführerin nunmehr seit über 30 Jahren in der Schweiz. Eine eventuell noch bestehende Verwandtschaft im Kosovo kann nicht den gleichen familiären Rückhalt gewähren wie diejenige in der Schweiz. Aufgrund der nicht vergleichbaren sozialen Unterstützung im Kosovo wäre es der Beschwerdeführerin somit nicht zumutbar, ihren Sohn dort für eine unbestimmte Zeit zu betreuen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6.4 Ferner ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wonach der Beschwerdeführer sein Trauma in der Schweiz weniger gut bewältigen könne als im Kosovo. Die hier lebenden Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers bieten nicht nur Gewähr für seine rasche Integration in die hiesigen Verhältnisse, sondern auch für die zur Verarbeitung des Traumas benötigte seelische Unterstützung. In der Schweiz hat er, wie die Beschwerdeführenden zutreffend darlegen, Distanz zum Ort des traurigen Suizids und er wird nicht täglich am Ort der Tat an das schreckliche Ereignis erinnert. Stattdessen kann er sich in der Schweiz anderem zuwenden, bekommt neue Eindrücke in einer neuen Umgebung, begleitet und unterstützt von der grossen Verwandtschaft, die bereit zu sein scheint, ihn hier aufzunehmen und auf dem Weg ins künftige Leben zu begleiten. 4.6.5 Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Nachzugs in die Schweiz keine Integrationsschwierigkeiten drohen und das Kindswohl bei einem Nachzug in die Schweiz eher gewahrt wird als bei einem Verbleib im Kosovo mit Zuzug der Mutter. Aufgrund der Tatsache, dass die ganze Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnhaft ist, sie seit 30 Jahren in der Schweiz wohnt, sich nicht bestimmen lässt, wie lange der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung durch seine Mutter unterstützt werden muss, wäre es für die Beschwerdeführerin ohnehin unzumutbar, wenn sie ihren Sohn im Kosovo unterstützen müsste. 4.7 Zusammenfassend ist erwiesen, dass wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfrist vorliegen, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die restlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. a - e AIG ebenfalls erfüllt sind. 4.7.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG setzt der Nachzug voraus, dass die Nachziehende über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Hierzu reichte die Beschwerdeführerin einen Mietvertag ein. Die im eingereichten Mietvertrag bezeichnete Wohnung befindet sich im Kanton Basel-Stadt, wobei der Vertrag keinen Mietzins nennt. Das Gesuch um Familiennachzug wurde aber im Kanton Basel-Landschaft gestellt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin einen Kantonwechsel beabsichtigt. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine bedarfsgerechte Wohnung aufweist. 4.7.2 Da der Beschwerdeführer beinahe volljährig ist und überdies psychische Probleme hat, ist die von der Mutter aktuell bewohnte Wohnung (1-Zimmer-Wohnung) nicht bedarfsgerecht. Der Beschwerdeführer hat keinen Platz, um sich gegebenenfalls zurückzuziehen. Eine taugliche Wohnung muss denn auch nicht im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorhanden sein, wenn keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass nicht zu gegebener Zeit für den erforderlichen Wohnraum gesorgt werden kann (Urteil des BGer 2C_194/2011 vom 17. November 2011 E. 2.4.5). Es stellt sich allerdings die Frage, ob eine grössere Wohnung von den Beschwerdeführenden finanziert werden könnte. Zurzeit bezieht die Beschwerdeführerin Renten in der Höhe von Fr. 3'090.--. Ab Volljährigkeit des Beschwerdeführers und dem Wegfall der Kinderrente in der Höhe von Fr. 509.-- verbleiben der Beschwerdeführerin noch Fr. 2'580.--. Dieser Betrag liegt bereits unter dem Grundbedarf der Familie. Um eine bedarfsgerechte Wohnung beziehen und

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht finanzieren zu können, müsste der Beschwerdeführer somit umgehend einer Arbeit nachgehen und könnte deswegen keine Lehre absolvieren, ansonsten wohl ein Bezug von Sozialhilfe drohen würde, was zum Untergang des Anspruchs auf Nachzug führen würde (siehe Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG). Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass dem Beschwerdeführer eine existenzsichernde Arbeitsstelle zugesichert worden ist. Die Finanzierung einer grösseren Wohnung erscheint somit realistisch. Deshalb ist auch ein künftiger Bezug von Ergänzungsleistungen seitens der Beschwerdeführerin auszuschliessen (siehe Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG). Da das Gesuch überdies zum Zwecke des Zusammenlebens gestellt wurde (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG), sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt. 4.8 Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug sind somit erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- der Vorinstanz auferlegt. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 2. August 2021 einen Aufwand von 17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- geltend. Jedoch betreffen nur 9.5 Stunden das Verfahren vor dem Kantonsgericht. Der vor dem kantonsgerichtlichen Verfahren angefallene Aufwand von 7.5 Stunden kann hier nicht berücksichtigt werden. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Gestützt auf diese Tarifordnung geht das Kantonsgericht praxisgemäss von einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- aus. Auch im vorliegenden Verfahren erachtet das Kantonsgericht diesen Stundenansatz als angemessen. Deswegen ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Bemühungen von insgesamt 9.5 Stunden sind folglich mit einem Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zu entschädigen. Gemäss § 16 Abs. 1 der Tarifordnung sind Spesen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht bezüglich der Spesen eine Pauschale von 3 % geltend. Praxisgemäss ist ein pauschalisierter Betrag für die Spesen ungenügend substantiiert und wird wettgeschlagen. So ist die Parteientschädigung gesamthaft auf Fr. 2'647.65 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demzufolge hat der Regierungsrat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'647.65 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 716 vom 25. Mai 2021 aufgehoben. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'647.65 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) auszurichten.

Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.

810 21 135 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.10.2021 810 21 135 — Swissrulings