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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.12.2021 810 21 123

12 dicembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,546 parole·~38 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 650 vom 11. Mai 2021)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. Dezember 2021 (810 21 123) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 650 vom 11. Mai 2021)

A. A.____, Staatsangehöriger von Gambia, geboren am XX.XX.1964, reiste am 27. Mai 2002 in die Schweiz ein, wo er um Asyl nachsuchte. Am 4. März 2003 wurde er als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. A.____ war vormals Armeesprecher in Gambia und später Regionalgouverneur. Am 5. Juni 2003 folgten ihm seine Ehefrau, B.____, geboren am XX.XX.1973, und die fünf gemeinsamen Kinder (geboren in den Jahren 1990, 1993, 1995, 1997 und 2001) in die Schweiz. Seit der Einreise in die Schweiz kamen alsdann fünf weitere gemeinsame Kinder (geboren in den Jahren 2004, 2007, 2010 [Zwillinge] und 2013) zur Welt. Alle Mit-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht glieder der Familie von A.____ verfügen seit dem Jahr 2007 über Niederlassungsbewilligungen. Die Familie ist seit ihrer Einreise in die Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen. B. A.____ erklärte gegenüber der Sozialhilfebehörde Liestal unter anderem im August 2017, dass er aufgrund der Veränderung der politischen Situation in Gambia beabsichtige, in sein Heimatland zurückzukehren. Seine Familie werde in der Schweiz verbleiben. Gegenüber dem Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) räumte er am 23. Juli 2018 ein, dass er einen gambischen Reisepass besitze und wiederholt nach Gambia gereist sei. Er beabsichtige, in sein Heimatland zurückzukehren sowie Rückkehrhilfe geltend zu machen. Das AFMB wies A.____ darauf hin, dass er als Flüchtling nicht in sein Heimatland reisen könne und er dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitteilen solle, dass er auf die Flüchtlingseigenschaft verzichte. Das SEM widerrief mit Verfügung vom 14. März 2019 das Asyl von A.____ und aberkannte dessen Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 meldete sich A.____ bei der Sozialhilfebehörde C.____ ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Familie von A.___ in C.____ Unterstützungsleistungen in der Höhe von rund Fr. 1'400'000.-- bezogen. Da die Ehegatten das Getrenntleben per 1. Juni 2019 aufnahmen, meldete die Einwohnerkontrolle C.____ A.____ per 31. Mai 2019 nach unbekannt ab. Seine Familie gab damals an, dass er nach Gambia zurückgekehrt sei. Mit Urteil vom 8. August 2019 bewilligte das Zivilkreisgericht D.____ (Zivilkreisgericht) den Ehegatten A.____ und B.____ das Getrenntleben. Es wurde festgestellt, dass diese das Getrenntleben durch den Auszug von A.____ aus der ehelichen Wohnung seit dem 1. Juni 2019 aufgenommen hätten. B.____ erhielt die Obhut über die gemeinsamen fünf minderjährigen Kinder. Die Wohnung in C.____ wurde ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesen. A.____ erhielt das Recht, die Kinder zu besuchen oder zu Besuch zu sich zu nehmen. Über die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts sollten sich die Ehegatten direkt verständigen. Das Urteil wurde A.____ per Publikation im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft Nr. XX vom XX.XX.2019 eröffnet. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10. Dezember 2019 reiste A.____ wieder in die Schweiz ein. Laut dem AFMB ist sein genauer Wohnsitz seither unbekannt, seine Postanschrift lautet jedoch weiterhin D.____weg XX, C.____, wo seine Familie nach wie vor lebt. A.____ nimmt über diese Adresse seine Post in Empfang. D. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 stellte das AFMB A.____ den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit und allenfalls wegen mehr als sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Es forderte ihn auf, eine Reihe von Fragen zu beantworten sowie den Pass zur Einsichtnahme einzureichen. A.____ nahm dazu mit Schreiben vom 5. Januar 2020 Stellung, beantwortete aber weder die Fragen, noch gewährte er Einsicht in seinen Reisepass. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 forderte das AFMB A.____ erneut auf, die Fragen zu beantworten sowie Einsicht in den Reisepass zu gewähren. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das AFMB retourniert. E. Gemäss dem Aktenbericht vom 28. Januar 2020 gab A.____ anlässlich der Rückkehrberatung vom gleichen Tag die Absicht kund, nach Gambia zurückzukehren, um auf einem Land-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht stück seines verstorbenen Vaters eine Hühnerfarm zu errichten. Sein Vorhaben begründete er damit, dass er Platz machen wolle für jene, die schutzbedürftig seien; ferner habe er Heimweh und er sehe keine Perspektive mehr in der Schweiz. Auf diese Weise könne er die Sozialhilfe entlasten. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Schweiz bleiben. Er wolle dennoch nach Gambia zurückkehren. Er könne sich durchaus vorstellen, in Gambia Fuss zu fassen. Am 8. Juni 2020 fand zwischen A.____ und dem AFMB eine weitere Rückkehrberatung statt. Das AFMB teilte ihm erneut mit, dass die Gemeinde C.____ Fr. 5'000.-- und die Flugkosten organisieren würde, sofern er die Schweiz definitiv verlassen sollte. A.____ erwiderte, die Schweiz - wie er schon mehrfach zum Ausdruck gebracht habe - definitiv verlassen zu wollen. Da er kein Einkommen habe, sei seine Ausreise an die finanzielle Unterstützung gekoppelt. So sei er froh, wenn zusätzlich zu den Fr. 5'000.-- und den Flugkosten z.B. der Transport seiner Möbel nach Gambia mit dem Betrag von Fr. 2'000.-- finanziert würde. Angesprochen auf ein mögliches Einreiseverbot entgegnete er, dass er nicht ausreisen werde, sofern gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen bzw. beantragt werden sollte. Er wolle seine Kinder jährlich während eines Monats besuchen können. Das AFMB machte ihn darauf aufmerksam, dass für die Ausstellung eines Besuchervisums die Schweizer-Vertretung in Dakar zuständig sei. A.____ erklärte, dass er am D.____weg XX in C.____ angemeldet sei und er sich von dort nie abgemeldet habe. Derzeit wohne er bei einem Kollegen in F.____. Er erhalte die Post, welche ihm an seine Adresse in C.____ geschickt werde. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 an A.____ fasste das AFMB das Rückkehrgespräch vom Vortag zusammen. Zudem teilte es ihm mit, dass die finanzielle Unterstützung voraussetze, dass er dem AFMB schriftlich bestätige, die Schweiz definitiv zu verlassen. Mit E-Mail vom 16. Juni 2020 teilte A.____ dem AFMB mit, dass er mit den im Schreiben vom 9. Juni 2020 festgehaltenen Modalitäten einverstanden sei. Mit E-Mail vom 6. Juli 2020 an A.____ bestätigte das AFMB, dass es kein Einreiseverbot beantragen werde, sofern er die Schweiz definitiv verlasse. Nach weiterer Korrespondenz erklärte das AFMB mit E-Mail vom 27. Juli 2020, dass es auf die Informationen von A.____ warte, wann die Operation seiner Ehefrau stattfinde. Des Weiteren wurde in diesem E-Mail ausgeführt, dass - wie A.____ bereits telefonisch mitgeteilt worden sei - eine schriftliche Bestätigung erforderlich sei, dass er die Schweiz verlasse. Demzufolge werde A.____ gebeten, das entsprechende Schreiben unterzeichnet zurückzusenden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat A.____ dem AFMB keine solche schriftliche Bestätigung zukommen lassen. F. Mit Schreiben vom 24. August·2020 teilte das AFMB A.____ im Rahmen der erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass man einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung erwäge. Unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht wurde er dazu aufgefordert, die im Schreiben enthaltenen Fragen bis zum 7. September 2020 zu beantworten. Sollte er die Fragen nicht beantworten, werde seine Wegweisung ohne Weiteres verfügt. Im Schreiben vom 7. September 2020 führte A.____ aus, dass er, da er gemäss schweizerischem Justizsystem seine Unschuld nicht beweisen müsse, keinen Grund sehe, die vom AFMB gestellten Fragen zu beantworten. Im Übrigen sei die angedrohte Massnahme rechtlich unbegründet. Zudem wies er das AFMB darauf hin, dass er sich seit dem 31. März 2019 von der Sozialhilfe C.____ abgemeldet habe. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 teilte A.____ dem AFMB mit, dass er auf eine Verfügung warte. Er habe entschieden, in sein Heimatland Gambia zurückzukehren, weshalb er keine Genehmigung brauche, um weiterhin in der Schweiz zu leben.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da er jedoch Kinder habe, die er zurücklasse, halte er es für richtig, dass er diesen von Zeit zu Zeit einen Besuch abstatten könne. G. Mit Schreiben vom 18. November 2020 beantwortete der Beistand der minderjährigen Kinder von A.____ dem AFMB eine Reihe von Fragen hinsichtlich deren Beziehung zum Vater und beschrieb das Verhältnis zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern als gut. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und setzte die Ausreisefrist auf den 15. Januar 2021 fest. Zur Begründung führte das AFMB den ordentlichen Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit an. Ferner gebe es Hinweise darauf, dass er sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe, womit die Niederlassungsbewilligung erlösche. Ob die Niederlassungsbewilligung jedoch erloschen sei, könne offengelassen werden, da der Widerrufsgrund aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben sei. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass sich A.____ auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 berufen könne, verhältnismässig, da sein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit gross sei, seine berufliche Integration als gescheitert zu bezeichnen sei, die persönliche Beziehung zu seinen Kindern·weiterhin auf unterschiedliche Weise gepflegt werden könne und ihm eine Rückkehr ins Heimatland keine Nachteile bereite. Die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwögen die privaten Interessen. Auch ermessensweise sei nicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Zudem liege auch kein Härtefall vor. I. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingaben vom 10. Dezember 2020 (Anmeldung) und vom 13. Januar 2021 (einlässliche Begründung) beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des AFMB vom 3. Dezember 2020 sei aufzuheben. Zur Begründung führt er sinngemäss aus, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mit dem Grund der Sozialhilfeabhängigkeit begründet werden könne, da er sich schon länger von der Sozialhilfe abgemeldet habe. Zudem sei die Niederlassungsbewilligung nicht erloschen, da er sich nie länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe. Im Übrigen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz (19 Jahre), seines reinen Straf- und Betreibungsregisterauszugs und der Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden neun Kindern unverhältnismässig. J. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2021-650 vom 11. Mai 2021 ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des RRB zu verlassen habe. Des Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass sich A.____ auf den durch die Niederlassungsbewilligung gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens berufen könne. Es sei jedoch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 erfüllt, da der Beschwerdeführer seit der Einreise in der Schweiz immer sozialhilfeabhängig gewesen sei und nicht damit zu rechnen sei,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er in der Schweiz jemals einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, so dass von einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung seien überdies verhältnismässig. K. A.____ reichte am 18. Mai 2021 gegen den RRB beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein und beantragte Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde. Da der Eingabe ein klar umschriebenes Begehren fehlte, setzte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe. In seiner Eingabe vom 14. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, nicht in der Schweiz leben zu wollen. Er wünsche aber, jederzeit in die Schweiz einreisen zu können, um physisch mit seinen Kindern in Kontakt treten zu können. Er wolle als Vater das Recht haben, seine Kinder von Zeit zu Zeit besuchen zu können. Es könne nicht sein, dass ein dauerhaftes Einreiseverbot, wie dies vom AFMB vorgeschlagen worden sei und von der Vorinstanz unterstützt werde, ausgesprochen werde. Ausserdem äusserte er sein Befremden darüber, dass ihm während seiner Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassung nicht entzogen worden sei, ihm diese jedoch ein halbes Jahr nach seiner Abmeldung von der Sozialhilfe entzogen werden solle. Zudem wehrte er sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- durch den Regierungsrat. Innert gewährter Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er führte unter anderem aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers auf der falschen Annahme basieren würden, dass das AFMB ein dauerhaftes Einreiseverbot in die Schweiz verfüge und der Regierungsrat sich einem solchen angeschlossen habe. Des Weiteren sei die Intensität der Beziehung, welche der Beschwerdeführer zu seinen Kindern pflege, zu relativieren, da er die Schweiz zu verlassen wünsche, um in Gambia ein neues Leben zu beginnen. Der Beschwerdeführer trage somit von sich aus zur Trennung der Familie bei, womit nicht isoliert auf die Trennungsfolgen des RRB abzustellen sei. Insgesamt verfolge der Beschwerdeführer das Ziel, die Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten, um künftig frei in die Schweiz einreisen zu können. Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung aus diesen Gründen sei nicht im Sinne des Gesetzes. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und es wurde verfügt, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. Das Kantonsgericht entgegnete dem Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 5. August 2021, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2021, mit welcher er um "eine vorübergehende Wiederherstellung seiner Rechtsstellung" bat, nahm das Kantonsgericht zu den Akten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer will die Schweiz verlassen, wünscht aber jederzeit in die Schweiz einreisen zu können, um seine Kinder zu besuchen. Er hat sich dahingehend geäussert, dass er die Schweiz nicht verlassen wolle, wenn ein Einreiseverbot erlassen werde. Wird die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen, so kann er einerseits nicht mehr in der Schweiz leben und andererseits auch nicht ohne Weiteres in die Schweiz einreisen, sondern muss jeweils ein Touristenvisum beantragen, mit welchem er sich auch nur während einer gewissen Zeit in der Schweiz aufhalten kann. Vor allem aber deuten die Akten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer gegenüber mitgeteilt worden war, dass nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Ausreise aus der Schweiz allenfalls ein Einreiseverbot verfügt werde, womit er seine Kinder in der Schweiz nicht mehr besuchen könnte. Kann sich der Beschwerdeführer erfolgreich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wehren, kann auch kein allfälliges Einreiseverbot verfügt werden. Der Beschwerdeführer ist damit durch die Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2.1. Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.2. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz rechtmässig sind. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtli-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Gambia keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. 4.4. Der Beschwerdeführer kann sich zudem - wie der Regierungsrat in seiner E. 3.5 ausführt - auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.5. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AIG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann unter bestimmten Voraussetzungen in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut eingegriffen werden. 5.1. Zu prüfen ist, ob der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht (vgl. Urteile des BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (Urteil des BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; im Urteil des BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3 wurde der dort bezogene Betrag von Fr. 280'000.-- als erheblich bezeichnet). Für die Qualifikation einer Sozialhilfeabhängigkeit als dauerhaft ist nicht so sehr von Bedeutung, ob gegenwärtig eine Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Abhängigkeit zurückblickend einige Zeit andauerte und ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des BGer 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Massgeblich ist immer eine Prognose zur voraussichtlichen Entwick-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz 19 zu Art. 63 AIG; Urteil des BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2). 5.2. Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden (Urteil des BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern eine der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2 m.w.H.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist nach Bundesgericht zu prüfen, ob der Sozialhilfebezug als verschuldet oder vorwerfbar erscheint, weil sich der Bezüger weigert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre. Liegen Gründe für den Sozialhilfebezug vor, die gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG bei der Integrationsbeurteilung keinen Vorwurf rechtfertigen, namentlich gesundheitliche Beeinträchtigungen, Erwerbsarmut und Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, so ist gemäss Marc Spescha/Peter Bolzli/Fanny de Weck/Valerio Priuli der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht scheint in seiner bisherigen Rechtsprechung an die Bejahung der Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund allerdings weniger strenge Anforderungen zu stellen (MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE WECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, S. 329 f.; MARC SPESCHA, a.a.O., Rz 19 zu Art. 63 AIG). 5.3. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 auf Sozialhilfe angewiesen und haben bis zum 11. Dezember 2019 Unterstützungsleistungen in der Höhe von rund Fr. 1'450'000.-- bezogen. Der Beschwerdeführer ist seit 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Sozialhilfeabhängigkeit hat somit über eine äusserst lange Dauer bestanden und ist erheblich. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe sich am 24. Mai 2019 von der Sozialhilfe abgemeldet und sei nicht mehr sozialhilfeabhängig. Es ist nicht klar, wovon der Beschwerdeführer seit seiner Abmeldung lebt. Wie dem Antrag an die Sozialhilfebehörde vom 9. August 2017 zu entnehmen ist, sieht der Beschwerdeführer für seine berufliche Zukunft in der Schweiz keine Perspektive. Gemäss der Situationsanalyse vom 28. Juni 2019 habe sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft im ersten Arbeitsmarkt integrieren wollen. Der zuständige Sozialarbeiter habe jeweils aus den Aussagen des Beschwerdeführers herausgehört, dass es seiner Meinung nach für ihn in der Schweiz keinen geeigneten Arbeitsplatz gebe, da er sowohl in Gambia als auch in G.____ eine Militärkarriere gemacht habe und eine "normale" Arbeit nicht in Frage komme. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber keine beruflichen Perspektiven in der Schweiz sieht und er zurzeit kein Einkommen hat, legt die Gefahr nahe, dass der Beschwerdeführer - sollte er in der Schweiz bleiben - wieder sozialhilfeabhängig wird. Wie der Regierungsrat in seinem Beschluss ausführt, scheint die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit selbst bei Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder stets noch eine andauernde und konkrete zu sein, da von der insgesamt zehnköpfigen Familie von A.___ bloss drei Mitglieder erwerbstätig sind, welche sich jedoch primär selbst versorgen müssen. Zudem leben zwei dieser erwerbstätigen Fa-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht milienmitglieder nicht mehr im mütterlichen Haushalt. Der Widerrufsgrund der dauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ist somit gegeben. 6. Soweit der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens die Vorwürfe erhebt, dass die eine Behörde, z.B. die Sozialhilfebehörde, dem AFMB hinter seinem Rücken ihn betreffende Informationen weitergegen habe, und er sich über die ihm unter anderem im Schreiben vom 8. Januar 2020 erneut gestellten Fragen beklagt, ist festzuhalten, dass nach Art. 90 AIG sowohl der Ausländer als an Verfahren wie dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung beteiligte Dritte verpflichtet sind, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und damit Fragen über Arbeitsbemühungen, Auslandreisen, finanzielle Verhältnisse etc. zu beantworten. Des Weiteren statuiert Art. 97 AIG, dass die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten (Abs. 1). Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Abs. 1 bekannt zu geben (Abs. 2). In gewissen Fällen sind andere Behörden sogar verpflichtet, dem AFMB gewisse Ereignisse zu melden (Abs. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem AFMB nicht vorzuwerfen, dass es den Beschwerdeführer zur Beantwortung der gestellten Fragen aufgefordert hat und das AFMB z.B. von der Sozialhilfebehörde Informationen erhalten hat. 7. Der Beschwerdeführer moniert zudem, dass er nicht sechs Monate in Gambia verweilt habe, weshalb die Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, verlässt. Das AFMB erklärt in seiner Verfügung, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer von Ende Mai bis anfangs Dezember 2019 die Schweiz verlassen habe. Es liess aber offen, ob dieser Widerrufsgrund erfüllt sei, da der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit klar erfüllt sei. Der Regierungsrat führte aus, dass die Informationen nicht ausreichen würden, um auf einen Erlöschungsgrund gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG zu erkennen. Damit kann festgehalten werden, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder das AFMB noch der Regierungsrat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 61 Abs. 2 AIG stützten. 8.1. Als Nächstes ist zu prüfen, ob vorliegend ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zulässig ist. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, Europäische Grundrechte- Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Der jeweilige Anspruch nach Art. 8 EMRK gilt - unabhängig davon, welcher Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK betroffen ist (Familienoder Privatleben bzw. ein daraus kombinierter Schutzbereich) - nicht absolut (Urteil des BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.1).

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8.2. Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Danach ist ein Eingriff statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. Oktober 2019 [810 19 12] E. 5.1). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht. Im Rahmen der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen sind je nach der Ursache des Eingriffs verschiedene Elemente zu beachten. Dazu gehören u.a. die Art und Schwere der den Eingriff auslösenden Ursache, die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, der seit der den Eingriff auslösenden Ursache vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland, der Gesundheitszustand, die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allgemein die der Betroffenen und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3; in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit vgl. Urteil des BGer 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 10.5; Urteil des BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3). Wie die Vorinstanz ausführt, kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Zu prüfen ist, ob vorliegend der Eingriff einer Interessenabwägung standhält (BGE 144 I 266 E. 3.8). 9.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung sind nur zulässig, wenn sie sich auch als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). Aufgrund seiner Beziehung zu seinen Kindern ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung beim Beschwerdeführer darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3). Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1; 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3). 9.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrunds (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) ausgewiesen. Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden (Urteile des BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2). 9.3. Ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich aus der langen Anwesenheitsdauer. Er ist im Mai 2002 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits seit über 19 Jahren hier auf. Vor diesem Hintergrund stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine besondere Härte dar. Auch hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der konkreten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen Integration korreliert. Gegen eine gelungene Integration spricht, dass die Familie von A.____ seit ihrer Einreise im Jahr 2003 auf Sozialhilfe angewiesen ist und bis zum 11. Dezember 2019 Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'447'677.-- bezogen hat. Vor allem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit 2003 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer einzig in den Jahren 2002 und 2003 im Stundenlohn erwerbstätig gewesen ist. Obwohl er in der Folge immer wieder zu Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen verpflichtet wurde, ist es nicht gelungen, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst war nicht immer einfach. Gemäss einem Bericht vom 28. Juni 2019 des Sozialdiensts C.____ habe der Beschwerdeführer nie ernsthaft versucht, sich in der hiesigen Gesellschaft oder den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Er habe gemäss Bericht immer durchblicken lassen, dass es für ihn als ehemaligen Militärangehörigen in der Schweiz keinen geeigneten Arbeitsplatz gebe und eine "normale" Arbeitsstelle für ihn nicht in Frage komme. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die von ihm zu

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwartenden Bemühungen unternommen hat, um seine Sozialhilfeabhängigkeit und die der Familie zumindest zu reduzieren. Zu Gute ist dem Beschwerdeführer zu halten, dass er die deutsche Sprache beherrscht. Jedoch bestärkt der Umstand, dass es ihm trotz guter Sprachkenntnisse nicht gelungen ist, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer seine mangelnde wirtschaftliche Integration massgeblich selbst verschuldet hat. Den Beschwerdeführer trifft damit ein erhebliches Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit. 9.4.1. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass neun seiner zehn Kinder in der Schweiz leben und fünf davon minderjährig sind. Der Beschwerdeführer ist gemäss Urteil des Zivilkreisgerichts vom 8. August 2019 mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 1. Juni 2019 von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehefrau erhielt die Obhut über die gemeinsamen fünf minderjährigen Kinder. Der Beschwerdeführer erhielt das Recht, die Kinder zu besuchen oder zu Besuch zu sich zu nehmen. Über die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts sollten sich die Ehegatten direkt verständigen. Auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen wurde mangels Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verzichtet. Der Beschwerdeführer ist weder sorge- noch obhutsberechtigt und lebt nicht mit seinen minderjährigen Kindern zusammen. 9.4.2. Der Regierungsrat macht in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht geltend, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Intensität der familiären Beziehung, nämlich die Möglichkeit, die Kinder in der Schweiz zu besuchen, der Massstab sein müsse, um die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Der Wunsch des Beschwerdeführers werde aber durch den angefochtenen RRB gewahrt, da es ihm stets noch möglich sein werde, via Touristenvisum seine Familie in der Schweiz jährlich bis zu drei Monate zu besuchen. Ferner sei die Intensität der Beziehung, welche der Beschwerdeführer zu seinen Kindern pflege, in gewisser Weise zu relativieren: Es sei stets noch der Wunsch des Beschwerdeführers, die Schweiz zu verlassen, um in Gambia ein neues Leben anzufangen. Der Beschwerdeführer trage somit von sich aus zur Trennung der Familie bei. Es dürfe somit nicht isoliert auf die Trennungsfolgen des RRB vom 11. Mai 2021 abgestellt werden. Diesem Umstand sei im RRB Nr. 650 vom 11. Mai 2021 Rechnung getragen worden. Zudem führe der Beschwerdeführer aus, dass seine Kinder es vorziehen würden, bei ihrer Mutter zu leben, und er diese Entscheidung akzeptiere. Dass der Beschwerdeführer seine Zukunft in Gambia und nicht in der Schweiz plane, komme auch dadurch zum Ausdruck, dass er dem Kantonsgericht den Antrag stelle, es sei ihm ein «Mehrfacheinreise-Reisevisum für einen längeren Zeitraum [ ... ] [auszustellen]». Insgesamt verfolge der Beschwerdeführer das Ziel, die Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten, um künftig frei in die Schweiz einreisen zu können. Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung aus diesen Gründen sei nicht im Sinne des Gesetzes. 9.4.3. Bei der im Hinblick auf die Bewilligungserteilung nach Art. 8 EMRK erforderlichen Interessenabwägung fällt das Interesse des um Bewilligung ersuchenden Ausländers namentlich dann ins Gewicht, wenn er mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Was das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern betrifft, gilt dies im Falle getrenntlebender Eltern für denjenigen Elternteil, dem das Sorgerecht zusteht. Nach der bundesgerichtli-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 [Besuchsrecht]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.3; Urteile des BGer 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.2.1 f.; 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.2.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (Urteil des BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.4.2 m.w.H.). Ein weiter gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", BGE 120 Ib 1 E. 3c ff.; Urteile des BGer 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2; 2C_72/2010 vom 11. Juni 2010 E. 2.3; auch ein unverschuldetes Versäumnis bezüglich der mangelnden wirtschaftlich engen Beziehung ist als mangelnde wirtschaftlich enge Beziehung zu qualifizieren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2009 vom 27. April 2010 E. 4). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (KGE VV vom 5. Dezember 2012 [810 12 192] E. 4.5; Urteil des BGer 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 3.3.1 m.w.H.). 9.4.4. Wie aus den Akten und dem regierungsrätlichen Entscheid hervorgeht, kann in affektiver Hinsicht durchaus von einer engen Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern gesprochen werden. Im Schreiben vom 18. November 2020 an das AFMB beschrieb der Beistand der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers das Verhältnis zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern als gut. Die Kinder würden sich freuen, wenn sie ihren Vater sehen würden oder mit ihm telefonisch Kontakt hätten. Wie oft telefonisch kommuniziert werde, wisse er aber nicht. Es finde aber auf jeden Fall ein Kontakt statt, wenn der Vater in der Schweiz oder in Gambia sei. Wenn der Kindsvater in der Schweiz sei, beteilige er sich an der Erziehung und Organisation des Alltags und biete eine Entlastung für die Kindsmutter. Damit kann in affektiver Hinsicht durchaus von einer engen Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern gesprochen werden. Bei der Interessenabwägung negativ ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde. Damit trägt er zur finanziellen Unterstützung der Kinder nichts bei. Folglich liegt in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Eltern-Kind-Beziehung vor. Zudem kann aufgrund der jahrelang andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden (vgl. dazu Urteile des BGer

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.2.3; 2C_635/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3.2 e contrario). 9.4.5. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selber den Wunsch hegt, in Gambia zu leben. Gemäss dem Antrag an die Sozialhilfe vom 9. August 2017 hat sich die Familie mit diesem Wunsch intensiv auseinandergesetzt und die Ehefrau und die Kinder haben entschieden, in der Schweiz zu bleiben. Der Beschwerdeführer respektiert diesen Wunsch. Er ist in den letzten paar Jahren mehrmals in Gambia gewesen (vgl. z.B. Antrag an die Sozialhilfebehörde vom 9. August 2017, Aktenbericht des AFMB vom 28. Januar 2020), da er dort eine Hühnerfarm auf dem Grundstück seines Vaters errichten und beruflich Fuss fassen will. In den Zeiten, in denen er in Gambia war, hat er den Kontakt mit den Kindern unter anderem telefonisch aufrechterhalten. Zudem hat er sie in der Schweiz besucht. Bei der Interessenabwägung fällt damit wesentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Trennung von den Kindern bereits durch seinen Wunsch, in Gambia zu leben, und durch seine mehrmaligen längeren Reisen dorthin herbeigeführt hat und nicht erst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Trennung der Familie führt. 9.4.6. Wie auch die Beschwerde an das Kantonsgericht zeigt, will der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen. Er möchte jedoch seine Kinder besuchen können und wehrt sich primär gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, weil er befürchtet, dass gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt wird, sobald er die Schweiz verlässt. Dass ein Einreiseverbot zwischen dem AFMB und dem Beschwerdeführer thematisiert wurde, zeigen u.a. der Aktenbericht des AFMB vom 8. Juni 2020 und das E-Mail des AMFB vom 6. Juli 2020, worin dieses dem Beschwerdeführer Folgendes mitteilt: "Wie ich Ihnen heute mitgeteilt habe, wird das Amt für Migration und Integration kein Einreiseverbot beantragen, wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen." Auch der Regierungsrat erklärt in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2021 an das Kantonsgericht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers auf der falschen Annahme basieren würden, dass das AFMB ein dauerhaftes Einreiseverbot in die Schweiz verfüge und der Regierungsrat sich einem solchen in seinem Beschluss angeschlossen habe. Diese Ausführungen zeigen, dass nicht vorgesehen ist, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen. Somit kann er auch nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung seine Kinder im Rahmen von touristischen Aufenthalten weiterhin in der Schweiz besuchen. Des Weiteren kann er den Kontakt mit den Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel weiterführen, so wie er das während seiner Aufenthalte in Gambia schon in den Jahren ab 2017 gemacht hat. 10. Der Beschwerdeführer hat den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Er will die Schweiz verlassen und ein Leben in Gambia führen. Die Trennung von seinen Kindern ist für den Beschwerdeführer und für die Kinder schwierig. Diese Trennung ist jedoch nicht die Folge des vorliegend strittigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung, sondern des Wunsches des Beschwerdeführers in Gambia wirtschaftlich Fuss zu fassen und der Tatsache, dass er sich in den letzten Jahren schon mehrmals auch über längere Zeit bereits in Gambia aufgehalten hat. Im Schreiben vom 5. August 2021 erklärt der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht, dass in Gambia in den Monaten September und Oktober 2021 Wahlen stattfinden würden und er hoffe, als Kandidat für

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Parlament antreten zu können. Dass er in seinem Heimatland noch verwurzelt ist, zeigen sein Wunsch, dort zu leben, und seine Zukunftspläne. Auch in seinem Schreiben vom 5. August 2021 nimmt der Beschwerdeführer wiederum Bezug auf seine "endgültige Wiederansiedlung in Gambia". Ausserdem reiste er spätestens ab 2017 mehrmals nach Gambia und verbrachte zumindest einmal vermutungsweise ununterbrochen bis zu fünf Monate dort. Ferner ist der Beschwerdeführer in Gambia als Redner an einer Konferenz der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung aufgetreten. Der Beschwerdeführer lebt zwar schon seit über 19 Jahren in der Schweiz, jedoch ist aufgrund der Akten weder eine besondere wirtschaftliche noch soziale Verbundenheit mit der Schweiz auszumachen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer erst mit 38 Jahren in die Schweiz gekommen, kennt somit sein Land, die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache. Die Rückkehr in sein Heimatland ist damit zumutbar und vom Beschwerdeführer erwünscht. Die Trennung von den Kindern wird primär durch den Wunsch des Beschwerdeführers, in Gambia zu leben, herbeigeführt und nicht durch den Entzug der Niederlassungsbewilligung. 11. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welcher nicht in der Schweiz leben will, an einem Nichtwiderruf der Niederlassungsbewilligung überwiegen und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung weder Bundes- noch Konventionsrecht verletzt. Zudem kann, wie der Regierungsrat in seiner E. 5.1 ausführt, vorliegend eine Verwarnung des Beschwerdeführers nicht als geeignete mildere Massnahme betrachtet werden. 12. Der Regierungsrat kommt in seinem Beschluss in der Erwägung 5.4 zum Schluss, dass die Niederlassungsbewilligung auch nicht ermessensweise zu belassen ist. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Auch liegt, wie der Regierungsrat in der Erwägung 6 ausführt, kein Härtefall vor. 13. Der Beschwerdeführer wehrt sich des Weiteren gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat in der Höhe von Fr. 500.--. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist jedoch auch der Kostenentscheid des Regierungsrats, mit welchem dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- auferlegt wurden, nicht zu beanstanden. 14. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Damit hat der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. 15.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15.2. Der Beschwerdeführer reichte beim Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Gemäss § 22 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat der Beschwerdeführer kein Einkommen. Er ist von der Sozialhilfe Basel-Landschaft abgemeldet. Bei der Sozialhilfe F.____ ist er nicht angemeldet. Ein nachgewiesenes Erwerbseinkommen hat der Beschwerdeführer nicht. Damit fehlen ihm die nötigen Mittel gemäss § 22 VPO. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung besitzt, schon seit 19 Jahren in der Schweiz lebt, seine Kinder in der Schweiz leben und er sich von der Sozialhilfe abgemeldet hat, ist die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- somit der Gerichtskasse zu überbinden. 15.3. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Auf die gegen diesen Entscheid am 13. Januar 2022 erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2022 (Verfahrensnummer 2C_40/2022) nicht eingetreten.

810 21 123 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.12.2021 810 21 123 — Swissrulings